Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140042-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil und Beschluss vom 11. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2014 (EE130434-L)
- 2 - Rechtsbegehren (Prot. Vi S. 10, 11 und 16; Urk. 1 S. 2; Urk. 10 S. 1): 1. Dem Gesuchsteller sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Der Gesuchsgegnerin sei kein Unterhalt zuzusprechen. 3. … 4. … 5. … 6. Die Kosten- und Entschädigungsregelung habe gemäss dem Verfahrensausgang zu erfolgen. 7. Anordnung der Gütertrennung per 7. Januar 2014.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2014 (Urk. 31): 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Februar 2014. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die Bankkarte der … Bank in Bangladesch bei Auffinden unverzüglich und unaufgefordert herauszugeben. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 468.75 Dolmetscherkosten Fr. 3'668.75 Total 5. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Mitteilungssatz] 8. [Rechtsmittelbelehrung]
- 3 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers: in der Berufungsschrift vom 4. August 2014 (Urk. 30 S. 2):
"1. Dispositiv Nr. 2 des Urteils des Einzelgerichtes vom 8. April 2014 sei aufzuheben, der Berufungskläger sei statt dessen zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen: - ab 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 je Fr. 1'419.00 jeweils im Voraus auf den 1. Tag der Kalendermonate - vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 keinen Unterhalt - vom 1. August 2014 an je Fr. 700 jeweils im Voraus auf den 1. Tag jedes Kalendermonates 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, und diese sei zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäss der nachfolgend aufgeführten Teilrechnung zu verpflichten [zur erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nachfolgend] 3. [ … ]."
in der Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Urk. 52 S. 2):
"1. Der Berufungskläger sei mit Wirkung ab 1. April 2014 nicht zu Unterhaltsleistungen an die Beklagte zu verpflichten. 2. Die Berufungsbeklagte sei für das Berufungsverfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. 3. Die Berufungsbeklagte sei auch für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. 4. Im Übrigen seien die Erstanträge im Berufungsverfahren gutzuheissen."
der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten: -----
- 4 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. Mit Eingabe vom 25. November 2013 gelangte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) an die Vorinstanz und ersuchte um den Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 31 S. 3f.). Mit Urteil vom 8. April 2014 (vorab in unbegründeter Fassung ergangen; Urk. 26) hielt die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien fest (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 1) und regelte die Nebenfolgen. Sie verpflichtete den Gesuchsteller unter anderem dazu, der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 2). 2. Gegen das Urteil vom 8. April 2014 hat der Gesuchsteller am 4. August 2014 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 30; Empfangsschein Vorinstanz). Er stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 30 S. 2). Gleichentags ersuchte der Gesuchsteller darum, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 34). Mit Verfügung vom 8. August 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angesetzt (Urk. 37). Mit Schreiben vom 12. August 2014 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, welche die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz vertreten hatte und dieser als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden war (Urk. 31 S. 16 Verfügung, Dispositivziffer 1), dem Gericht mit, sie könne die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren nicht mehr vertreten. Sie habe der Gesuchsgegnerin das begründete Urteil nicht zustellen können. Aufgrund verschiedener Nachforschungen ihrerseits (Anfragen bei bif Beratungs- und Informationsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft, beim Sozialamt sowie bei Bekannten ihrer ehemaligen Mandantin) bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass diese die Schweiz verlassen habe (Urk. 38). Da sich die Gesuchsgegnerin gemäss Auskunft des Personenmelde-
- 5 amts der Stadt Zürich per 5. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemeldet hat (Urk. 39) und auch der Gesuchsteller nichts weiteres über den Verbleib der Gesuchsgegnerin wusste (Urk. 40), wurde der Gesuchsgegnerin in der Folge mit Verfügung vom 27. August 2014 mittels Zustellung auf dem Weg der Publikation erneut Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitig zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 41 bis 43). Die Gesuchsgegnerin reichte weder eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch eine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde der Berufung des Gesuchstellers in Bezug auf die Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 8. April 2014 für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2014 im Umfang des monatlich Fr. 1'419.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages, für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 in vollem Umfang sowie ab 1. August 2014 im Umfang des monatlich Fr. 700.– übersteigenden Unterhaltsbeitrages die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 stellte der Gesuchsteller die eingangs angeführten geänderten Berufungsanträge. Weiter reichte er neue Unterlagen ein (Urk. 52 bis 54). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Verfügung wurde publiziert (Urk. 56 bis 58). Bis anhin ist keine Eingabe erfolgt. 3. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Erkenntnisses (Urk. 31 S. 16f.). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides ein.
II. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller dazu, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk.
- 6 - 31 S. 16, Dispositivziffer 2). Mit seiner Berufung verlangte der Gesuchsteller, er sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 Fr. 1'419.– an Unterhalt, vom 1. April 2014 bis und mit 31. Juli 2014 keinen Unterhalt und ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 700.– an Unterhalt zu bezahlen (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 änderte der Gesuchsteller seine Berufungsanträge dahingehend, dass er beantragte, er sei ab dem 1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens nicht zu Unterhaltsleistungen an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten (Urk. 52 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). 1.2. Eine Klageänderung ist in der Berufung noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Vorliegend zu beachten ist nun aber Folgendes: Der Gesuchsteller wurde von der Vorinstanz dazu verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 31 S. 16, Dispositivziffer 2). Mit seiner Berufung hat er dies nur insoweit angefochten, als er eine Senkung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'700.– auf Fr. 1'419.– für die Monate Februar und März 2014, auf Fr. 0.– für die Monate April bis und mit Juli 2014 sowie auf Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens verlangt hat. Damit ist das vorinstanzliche Erkenntnis, insoweit es vom Gesuchsteller mit seiner Berufung nicht angefochten wurde, nämlich, dass er verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin einen Unterhalt von Fr. 1'419.– für die Monate Februar und März 2014 und von Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Diese Beträge liegen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr im Streit. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 hat nun der Gesuchsteller sein Berufungsbegehren gestützt auf die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin seit dem 1. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort weggezogen ist, dahingehend geändert, dass er ab dem 1. April 2014 und fortdauernd für die weitere Dauer des Getrenntlebens nicht "zu Unterhaltsleistungen" an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei (Urk. 52 S. 2). Auf diese Anträge ist nicht einzu-
- 7 treten. Mit Sterchi (in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Art. 317 N 15) ist davon auszugehen, dass es (zumindest im vorliegenden Fall, wo ausschliesslich die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangt) ausgeschlossen ist, die bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes eingetretene Rechtskraft nachträglich durch eine Klageänderung wieder aufzuheben. Auf Ansprüche, die durch Teilabstand oder mangels Anfechtung des sie abweisenden Entscheids gültig verzichtet worden ist, kann nicht mittels Klageänderung zurückgekommen werden; das Novenrecht erstreckt sich im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte, die überhaupt noch zu beurteilen sind (anderer Meinung: Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Art. 317 N 75 und 90). Jedoch kann die neue Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 1. April 2014 unbekannten Aufenthaltsorts ist, als Novum zur Beurteilung ihrer Ansprüche im Rahmen des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Umfangs (Fr. 0.– vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 und Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Verfahrens) herangezogen werden. Der Gesuchsteller hat erst im Rahmen des Berufungsverfahrens davon erfahren, dass sich die Gesuchsgegnerin per 1. April 2014 ohne Angabe eines neuen Aufenthaltsortes abgemeldet hat. 2. Die Gesuchsgegnerin hat keine Berufungsantwort eingereicht. Die Nichtwahrung der Frist hat die üblichen Säumnisfolgen. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung fortgesetzt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Es kann somit keine stillschweigende Anerkennung der Anträge der Berufung unterstellt werden. Vielmehr bleiben die in erster Instanz form- und fristgerecht vorgenommenen Äusserungen der betreffenden Partei beachtlich (Sterchi, a.a.O., Art. 312 N 13). Hingegen gelten die in zweiter Instanz form- und fristgerecht vorgebrachten Tatsachenbehauptungen als nicht bestritten. Zwar gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz und es ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO), jedoch entbindet dies die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. So tragen die Parteien wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und
- 8 wenn nötig zu substanziieren (Hurni, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Art. 55 N 64 mit Hinweisen).
III. 1. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 4'353.– aus, wobei sie ihm das Einkommen ab dem 1. April 2014 hypothetisch anrechnete (Urk. 31 S. 7ff.). Der Gesuchsgegnerin rechnete die Vorinstanz kein Einkommen an (Urk. 31 S. 10f.). Den Bedarf des Gesuchstellers setzte sie auf Fr. 2'562.– und jenen der Gesuchsgegnerin auf Fr. 2'218.95 fest (Urk. 31 S. 11ff.). Ausgehend von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 4'353.– und einem Gesamtbedarf von Fr. 4'780.95 resultierte ein Manko von Fr. 427.95. Entsprechend sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 einen Unterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 1'700.– zu (Fr. 4'353.– abzüglich Bedarf Gesuchsteller von Fr. 2'562.–; Urk. 31 S. 12f.). 2.1. Der Beginn der Unterhaltspflicht per 1. Februar 2014 blieb unangefochten. Der Gesuchsteller verlangt mit der Berufung die Reduktion seiner Unterhaltspflicht vom 1. Februar 2014 bis und mit März 2014 von Fr. 1'700.– auf Fr. 1'419.– (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Er ficht dabei die von der Vorinstanz für die Parteien festgesetzten Bedärfe nicht an. Sodann anerkennt er das ihm für diese Zeitperiode angerechnete Erwerbseinkommen. Er verlangt jedoch, dass der Gesuchsgegnerin ein Eigenverdienst (im Sinne eines hypothetischen Einkommens) von Fr. 800.– pro Monat angerechnet wird. Es resultiere ein Anspruch der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'419.– (Bedarf [gerundet] von Fr. 2'219.– minus Fr. 800.– Eigenverdienst; Urk. 30 S. 5). 2.2. Die Gesuchsgegnerin ist seit Ende April 2013 in der Schweiz (Prot. Vi S. 28; Urk. 3/2 S. 3). Sie war bis anhin in der Schweiz nicht arbeitstätig. Wollte man der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen anrechnen, so müsste man ihr eine grosszügige Übergangsfrist für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gewähren. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist
- 9 im Falle der erstmaligen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Es ist der Gesuchsgegnerin für die Zeitspanne ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 kein Einkommen anzurechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Für die Zeitspanne vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 geht der Gesuchsteller davon aus, dass er der Gesuchsgegnerin keinen Unterhalt mehr schulde. Einerseits berief er sich in der Berufungsschrift darauf, wie von ihm bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht, sei ihm per Ende März 2014 gekündigt worden. Zufolge der Erkrankung seiner Mutter, welche auf Betreuung angewiesen sei, habe er sodann für einige Zeit in seine Heimat (Bangladesch) reisen müssen. Er habe somit vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 kein Einkommen erzielt und sei daher nicht zahlungsfähig (Urk. 30 S. 2ff.). Andererseits machte er in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 als zulässiges Novum geltend, die Gesuchsgegnerin wohne offensichtlich seit spätestens dem 1. April 2014 nicht mehr an der behaupteten Adresse (gemeint ist die im vorinstanzlichen Verfahren bekannte Adresse). Ihre Lebensumstände seien nicht bekannt, die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten wirtschaftlichen Gegebenheiten würden jedenfalls seit dem Datum der Abmeldung nicht mehr zutreffen. Da die Gesuchsgegnerin aus freien Stücken mit unbekanntem Ziel endgültig weggezogen sei, sei sie offensichtlich nicht auf Unterhalt durch den Ehegatten angewiesen (Urk. 52 S. 2 und 3). Diese Behauptungen gelten, wie vorangehend dargelegt, als unbestritten. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz basiert auf der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz bzw. in Zürich lebt (vgl. insbesondere den einberechneten Grundbetrag von Fr. 1'200.– gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben] sowie die Wohnkosten von Fr. 540.– für eine Wohnkostenanteil in Zürich und die Krankenkassenprämie von Fr. 297.95 [Urk. 19/1+3; Urk. 31 S. 11f.]). Die Gesuchsgegnerin hat sich gemäss Auskunft des Personenmeldeamts der Stadt Zürich per 5. April 2014 mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemeldet (Urk. 39). Gestützt auf die von ihrer vormaligen Rechtsvertreterin getätigten Nachforschungen besteht die "Wahrscheinlichkeit", dass sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr in
- 10 der Schweiz aufhält (Urk. 38). Auch wenn den pauschalen Behauptungen des Gesuchstellers, für eine aus freien Stücken weggezogene, untergetauchte oder anders liierte Gattin habe er nicht aufzukommen (Urk. 52 S. 3), nicht ohne weiteres gefolgt werden kann, hätte es an der Gesuchgegnerin gelegen, ihren derzeitigen Bedarf gestützt auf ihre neue Lebenssituation (wohnhaft im In- oder Ausland, in einer Partnerschaft etc.) zu behaupten und zu belegen. Die vormalige Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin konnte dieser das begründete Urteil nicht zustellen (Urk. 38). Die Gesuchsgegnerin hat sich offensichtlich vom vorliegenden Verfahren distanziert. Es sind der Gesuchsgegnerin zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Juli 2014 keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Die Berufung des Gesuchstellers ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. Für die Zeitspanne ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Verfahrens verlangt der Gesuchsteller die Senkung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– auf Fr. 700.–. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die unter der Erwägung 3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es wurde bereits dargelegt, dass auf die Änderung der Berufungsanträge nicht eingetreten werden kann und die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Höhe von Fr. 700.– in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.– zu bezahlen. Die Berufung des Gesuchstellers ist insoweit gutzuheissen. 5. Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers (Urk. 30 S. 2ff.) muss nicht mehr eingegangen werden. 6. Zusammenfassend ist damit der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für den 1. Februar 2014 bis und mit 31. März 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.– zu bezahlen. Vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 hat er keinen Unterhalt zu bezahlen. Ab dem 1. August 2014 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin einen Unterhalt von Fr. 700.– pro Monat zu bezahlen.
- 11 - IV. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies erscheint gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin nach wie vor als angemessen. Die Regelung wurde denn vom Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift auch nicht beanstandet (Urk. 30 S. 6). Damit sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind jedoch zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 31 S. 16). Prozessentschädigungen sind bei diesem Prozessausgang keine zuzusprechen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2014 an für rund zweieinhalb Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Unterhaltsleistungen von gesamthaft Fr. 51'000.– zu. Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Zahlungen auf Fr. 19'638.–. Zugesprochen werden der Gesuchsgegnerin nunmehr Unterhaltsleistungen (auf zweieinhalb Jahre berechnet) von Fr. 20'200.–. Trotz des geringfügigen Unterliegens des Gesuchstellers sowie der Abweisung seiner Klageänderung erscheint es angemessen, die Gerichtskosten vollumfänglich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Es ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
- 12 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 bis 3 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 2'160.– als angemessen. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht darum, es sei ihm für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 30 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchstens eines Jahres zu tilgen (Urteil 5A_10/2013 des Bundesgerichtes vom 24. Januar 2013, E. 3.2.).
- 13 - 3.3. Der Gesuchsteller ist derzeit arbeitslos. Im August 2014 erhielt er eine Arbeitslosenunterstützung von netto Fr. 2'948.30 und im September 2014 von Fr. 3'429.10. Die Rahmenfrist dauert bis im Juni 2016 (Urk. 53/1 und 55). Damit erzielt der Gesuchsteller derzeit ein durchschnittliches Einkommen von (gerundet) netto Fr. 3'200.– pro Monat. Der Bedarf des Gesuchstellers beläuft sich gemäss Vorinstanz auf Fr. 2'562.– pro Monat (Urk. 31 S. 11). Die Höhe des Bedarfs ficht der Gesuchsteller in der Berufung nicht an. Zufolge der derzeitigen Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers ist aus seinem Bedarf die Position "auswärtige Verpflegung" von Fr. 200.– zu streichen. Hingegen sind im Bedarf keine Steuern berücksichtigt. Fr. 250.– pro Monat erscheinen diesbezüglich als angemessen. Im Weiteren hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe Schulden von Fr. 20'000.– bei C._____, wovon er bis zum 20. November 2013 Fr. 5000.– zurückbezahlt habe (Urk. 11/8). Weiter habe er bei seinem vormaligen Arbeitgeber, D._____ AG, Schulden von Fr. 10'000.– (Urk. 11/7). Es ist belegt, dass der Gesuchsteller von November 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an seinen Arbeitgeber (Urk. 20/2) und von Dezember 2013 bis Februar 2014 je Fr. 1'000.– an C._____ (Urk. 20/3) bezahlt hat. Weitere Zahlungen sind weder behauptet noch belegt (vgl. hierzu Prot. Vi S. 24). Damit ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ihm gewährten Darlehen regelmässig abbezahlt. Entsprechend sind keine Rückzahlungskosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Sodann sind zwar rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge grundsätzlich im Bedarf zur Bestimmung der Mittellosigkeit einer Partei zu berücksichtigen; dies jedoch nur insoweit sie nachweisbar und damit belegtermassen geleistet werden (vgl. Kreisschreiben III. Ziffer 4). Der Gesuchsteller wird nunmehr zwar zu Unterhaltsleistungen an die Gesuchsgegnerin verpflichtet, doch wird er diese in der kommenden Zeit, da der Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin unbekannt ist, nicht leisten müssen. Die Beträge sind damit in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Es resultiert ein um die Steuern erweiterter Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'612.–. Der Gesuchsteller verfügt somit monatlich über freie Mittel von Fr. 588.– (Fr. 2'562.– minus Fr. 200.– plus Fr. 250.–). Damit kann er (unter der Annahme, dass die Prozessentschädigung von der Gesuchgegnerin nicht erhältlich sein wird) sei-
- 14 ne Anwaltskosten innert eines Jahres tilgen. Er ist nicht mittellos. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf die geänderten Berufungsanträge des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Prozessführung wird abgeschrieben. 4. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis. 6. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist mit Bezug auf die Dispositivziffern 3 und 4 ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie mit Bezug auf die Dispositivziffer 2 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 15 und sodann erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'700.– rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 Fr. 0.– rückwirkend ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'668.75; inklusive Fr. 468.75 Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis, dass sie den Entscheid bei der unterzeichnenden Stelle beziehen kann, an das Bezirksgericht Zürich,
- 16 - 5. Abteilung, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: se
Urteil und Beschluss vom 11. Dezember 2014 Rechtsbegehren (Prot. Vi S. 10, 11 und 16; Urk. 1 S. 2; Urk. 10 S. 1): Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2014 (Urk. 31): Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 6. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde... und sodann erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'700.– rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. März 2014 Fr. 0.– rückwirkend ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 Fr. 700.– ab dem 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'668.75; inklusive Fr. 468.75 Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge... 3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis, dass sie den Entscheid bei der unterzeichnenden Stelle beziehen kann, an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, sowie an da... 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...