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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.11.2014 LE140041

3. November 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,395 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Abänderung Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140041-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 3. November 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juni 2014 (EE140005-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien standen seit November 2012 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1A/1). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. März 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, welche von der Vorinstanz mit Verfügung und Urteil vom selben Datum mit Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen vorgemerkt wurde (Urk. 1A/25). Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Urk. 1) machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Abänderungsbegehren anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 23. Juni 2014 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 29 = Urk. 33). "1. In Abänderung von Ziff. 2 der Teilvereinbarung II der Parteien vom 25. März 2013 in Verbindung mit Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 25. März 2013 (Geschäfts-Nr. EE120091-G) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend seit dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'600.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten. 2. In Abänderung von Ziff. 3 der mit Dispositiv Ziff. 3 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 25. März 2013 genehmigten Teilvereinbarung II vom 25. März 2013 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend seit dem 1. Februar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts des gemeinsamen Sohnes monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'100.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten. 3. Im Mehrumfang wird das Gesuch um Abänderung der dem Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 25. März 2013 zugrundeliegenden Teilvereinbarung II abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–. 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 3 - 6. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– verrechnet, sind ihm aber zur Hälfte von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 7. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 8. (Mitteilungssatz) 9. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 28. Juli 2014 Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 32): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Juni 2014 sei aufzuheben und die Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 6. August 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 37), woraufhin die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 14. August 2014 folgende prozessualen Anträge stellte (Urk. 38 S. 2): "1. Der Berufungsklägerin sei die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abzunehmen. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 8'000.– zu leisten. 3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von RAin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 15. August 2014 abgenommen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist zur Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages angesetzt (Urk. 41). Am 28. August 2014 erstattete der Gesuchsteller seine Berufungsantwort (Urk. 42), mit welcher er auf Abweisung der Berufung sowie des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin schloss.

- 4 - Nach Zustellung der Berufungsantwort an die Gesuchsgegnerin (Urk. 45) reichten die Parteien je eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 46, Urk. 48/1-6, Urk. 51 und Urk. 53/1-6). Diese wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugstellt (Prot. S. 6 f.). Die Parteien wurden am 8. Oktober 2014 auf den 30. Oktober 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 50). Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 55): "1. Die Gesuchsgegnerin zieht die Berufung zurück. 2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– im Sinne eines zinslosen unbefristeten Darlehens zu bezahlen. Das Darlehen wird mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Rückzahlung fällig, wobei die Gesuchsgegnerin berechtigt ist, den Darlehensbetrag in zwei Raten à Fr. 2'500.– in zwei Monaten zurückzubezahlen. 3. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung." 3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 3. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js

Beschluss vom 3. November 2014 "1. In Abänderung von Ziff. 2 der Teilvereinbarung II der Parteien vom 25. März 2013 in Verbindung mit Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 25. März 2013 (Geschäfts-Nr. EE120091-G) wird ... 2. In Abänderung von Ziff. 3 der mit Dispositiv Ziff. 3 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 25. März 2013 genehmigten Teilvereinbarung II vom 25. März 2013 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuch... 3. Im Mehrumfang wird das Gesuch um Abänderung der dem Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 25. März 2013 zugrundeliegenden Teilvereinbarung II abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–. 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– verrechnet, sind ihm aber zur Hälfte von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 7. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 8. (Mitteilungssatz) 9. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– im Sinne eines zinslosen unbefristeten Darlehens zu bezahlen. Das Darlehen wird mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Rückzahlung fällig, wobei ... Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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