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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2014 LE140015

26. Juni 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,399 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140015-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE140016-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 26. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 24. März 2014 (EE130177-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien heirateten am tt. März 2007. Die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist deutsche Staatsangehörige und Rechtsanwältin von Beruf. Der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist Schweizer und als Steuerberater tätig. Aus der Ehe der Parteien ging das Kind C._____, geboren am tt.mm.2010, hervor. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Für den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 24. März 2014 erliess diese folgendes Urteil (Urk. 30 = Urk. 32): "1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. Die elterliche Sorge bleibt dagegen bei beiden Elternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Tochter miteinander abzusprechen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: − jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag bis Dienstagmorgen nach Ostern; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag. Der Gesuchsgegner holt die Tochter C._____ für seine Betreuungszeiten jeweils von der Krippe ab und bringt sie nach Ende seiner Betreuungszeit jeweils am Morgen in die Krippe. Falls sich die Tochter C._____ zu Beginn der Betreuungszeit des Gesuchsgegners nicht in der Krippe befinden sollte, so holt der Gesuchsgegner die Tochter um 18.00 Uhr bei der Gesuchstellerin ab. Die Weihnachtsfeiertage (24.12. - 26.12.) und die Neujahrsfeiertage (31.12. - 02.01.) verbringt die Tochter C._____ bei Uneinigkeit der Parteien alternierend: in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Gesuchstellerin und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage beim Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl

- 3 die Weihnachtsfeiertage beim Gesuchsgegner und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage bei der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ während fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Ferienplanung jeweils rechtzeitig ab. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Vorrecht zu, die von ihr gewünschten Ferienwochen mit der Tochter zu verbringen, und in Jahren mit gerader Jahreszahl steht dieses Vorrecht dem Gesuchsgegner zu. In der übrigen Zeit trägt die Gesuchstellerin die Betreuungsverantwortung für die Tochter. Eine abweichende Regelung der Betreuung in gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 4. Das Familienfahrzeug wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 27. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2013 in der Höhe von monatlich CHF 3'190.- zu bezahlen. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen werden angerechnet. Ab 1. Januar 2014 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhaltes der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2'800.- zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen werden angerechnet. Die Gesuchstellerin bezahlt die folgenden Auslagen für die Tochter: Krippenkosten, Auslagen für die Nanny, Krankenkasse, Tanzkurs. Ausserordentlich anfallende Kosten der Tochter, die nicht in der Bedarfsrechnung unter Ziffer II.E.5 der Erwägungen enthalten sind, tragen die Parteien im Verhältnis 60% (Gesuchsgegner) zu 40% (Gesuchstellerin), vorausgesetzt es handelt sich um zwingend notwendige Auslagen (wie z.B. ungedeckte Gesundheitskosten) oder beide Parteien haben der Auslage vorgängig zugestimmt. Jede Partei trägt im Übrigen die Kosten für die Tochter, welche während der Betreuungszeit der Tochter bei ihr anfallen oder von ihr ausgelöst werden (inkl. Ferienkosten) selbst; Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen stehen vollumfänglich der Gesuchstellerin für Auslagen der Tochter zu. Sollte der Gesuchsgegner solche Zulagen beziehen, wird er verpflichtet, diese vollumfänglich zusätzlich zu den oben festgesetzten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 6. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen. 7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 2. Mai 2013 angeordnet.

- 4 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.- und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Es wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen. 10. … (Mitteilungssatz) 11. … (Rechtsmittelbelehrung)" 2. a) Hiergegen erhoben beide Parteien je mit Eingaben vom 7. April 2014 Berufung. Die Anträge des Gesuchsgegners lauteten wie folgt (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei der Berufungskläger in Abänderung von Disp.-Ziff. 5. Abs. 1 und 2 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab dem 27. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2013 in der Höhe von monatlich CHF 2'100.-- und ab 1. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 2'300.-- zu bezahlen; weiter sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 5. Abs. 4 der Verteilschlüssel betreffend ausserordentliche Kosten der Tochter auf das Verhältnis 50% (Berufungskläger) und 50% (Berufungsbeklagte) festzulegen. 2. Es sei festzustellen, dass für den Zeitraum ab 27. Oktober 2012 bis und mit April 2014 Unterhaltsleistungen im Umfang von total Fr. 39'000.-- erfolgt resp. anrechenbar sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." b) Die Berufung der Gesuchstellerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LE140016 anhand genommen. Die Anträge der Gesuchstellerin lauteten wie folgt (Urk. 45/31 S. 1 f.): "1. Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben; Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen persönlichen Unterhalt von CHF 855 monatlich rückwirkend seit der Trennung zu bezahlen, dies monatlich im Voraus für die Dauer der Trennung. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend seit der Trennung an den Unterhalt von C._____ mindestens CHF 3'000 zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen (falls kein persönlicher Unterhalt angeordnet wird: mindestens CHF 3800 Kindesunterhalt). Eventualiter (bei Abweisung von Ziff. 1 meiner Berufungs-Anträge) sei ein persönlicher Unterhalt von CHF 855 monatlich seit der Trennung und ein Kindesunterhalt von CHF 3'000 monatlich bis 6 Monate nach Rechtskraft des Eheschutzurteils anzuordnen; nach dieser Zeitspanne ein Kindesunterhalt von CHF 2800 gemäss angefochtenem Eheschutzurteil.

- 5 - 2. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei durch folgenden Satz zu ergänzen: 'Der Berufungsbeklagte ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts (Ziff. 3 Abs. 4 Urteil) mindestens 3 Monate im Voraus anzukündigen.' 3. Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Urteils (Kosten und Entschädigung) sei neu festzusetzen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten, zuzüglich Mehrwertsteuer, und unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Urteil." c) Die von ihnen verlangten Kostenvorschüsse leisteten die Parteien rechtzeitig (Urk. 37, 40 und 45/36-37). In der Folge wurden sie auf den 23. Juni 2014 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 41). Anlässlich der Vergleichsverhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 42): "1. Die Parteien beantragen, es sei das Berufungsverfahren LE140016-O mit dem vorliegenden zu vereinigen. 2. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten und berechtigt zu erklären, die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wie folgt zu betreuen: − jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag bis Dienstagmorgen nach Ostern; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag. Der Gesuchsgegner holt die Tochter C._____ für seine Betreuungszeiten jeweils von der Krippe ab und bringt sie nach Ende seiner Betreuungszeit jeweils am Morgen in die Krippe. Falls sich die Tochter C._____ zu Beginn der Betreuungszeit des Gesuchsgegners nicht in der Krippe befinden sollte, so holt der Gesuchsgegner die Tochter um 18.00 Uhr bei der Gesuchstellerin ab. Die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember bis 26. Dezember) und die Neujahrsfeiertage (31. Dezember bis 2. Januar) verbringt die Tochter C._____ bei Uneinigkeit der Parteien alternierend: in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Gesuchstellerin und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage beim Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Weihnachtsfeiertage beim Gesuchsgegner und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage bei der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten und berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ während fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu

- 6 nehmen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. In der übrigen Zeit trägt die Gesuchstellerin die Betreuungsverantwortung für die Tochter C._____. Eine abweichende Regelung der Betreuung in gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 3. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 3'300.– ab dem 27. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014, danach − Fr. 2'800.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Gesuchstellerin bezahlt die folgenden Auslagen: Krippenkosten, Auslagen für die Nanny, Krankenkasse, Tanzkurs. Ausserordentlich anfallende Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte, vorausgesetzt es handelt sich um zwingend notwendige Auslagen (wie z.B. ungedeckte Gesundheitskosten) oder beide Parteien haben der Auslage vorgängig zugestimmt. Jede Partei trägt im Übrigen die Kosten, welche während der Betreuungszeit bei ihr anfallen oder von ihr ausgelöst werden (inkl. Ferienkosten) selbst. Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen stehen vollumfänglich der Gesuchstellerin für Auslagen der Tochter C._____ zu. Sollte der Gesuchsgegner solche Zulagen beziehen, verpflichtet er sich, diese vollumfänglich zusätzlich zu den oben festgesetzten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Parteien halten übereinstimmen fest, dass ausstehende Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 35'600.– bereits beglichen sind. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönlichen Unterhalt. 5. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien in Schweizer Franken zugrunde: − Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: Fr. 11'426.– (ab Januar 2015, monatlich netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. Bonus) − Erwerbseinkommen Gesuchsgegner: Fr. 10'814.– (monatlich netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. Bonus) − Bedarf Gesuchstellerin und des Kindes: Fr. 12'491.– − Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 6'965.– − Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 275'000.– − Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 1'000'000.– 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung."

- 7 - 3. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE140016 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das Verfahren LE140016 mit dem vorliegende Berufungsverfahren zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen. 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie am 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 5. a) Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden unter anderem das Besuchsrecht sowie die Unterhaltsbeiträge für das Kind C._____. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 ZPO). b) Die von den Parteien vorgeschlagene Betreuungsregelung weicht nur in einem Punkt von derjenigen der Vorinstanz ab: Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Dies erscheint sinnvoll und dient dem Kindeswohl. Die Betreuung der Tochter C._____ ist daher antragsgemäss zu regeln. c) Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind in der Vereinbarung zutreffend wiedergegeben. Der vereinbarte Unterhalt entspricht der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter C._____ ist daher antragsgemäss zu regeln. d) Was den Ehegattenunterhalt anbelangt, unterliegt der Inhalt der Vereinbarung der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist diesbezüglich das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

- 8 - 6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde hinsichtlich ihrer Höhe nicht beanstandet und ist so zu belassen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Nach Massgabe der Vereinbarung sind die Kosten beider Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE140016 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 24. März 2014 am 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und berechtigt erklärt, die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wie folgt zu betreuen: − jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag bis Dienstagmorgen nach Ostern; − fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag.

- 9 - Der Gesuchsgegner holt die Tochter C._____ für seine Betreuungszeiten jeweils von der Krippe ab und bringt sie nach Ende seiner Betreuungszeit jeweils am Morgen in die Krippe. Falls sich die Tochter C._____ zu Beginn der Betreuungszeit des Gesuchsgegners nicht in der Krippe befinden sollte, so holt der Gesuchsgegner die Tochter um 18.00 Uhr bei der Gesuchstellerin ab. Die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember bis 26. Dezember) und die Neujahrsfeiertage (31. Dezember bis 2. Januar) verbringt die Tochter C._____ bei Uneinigkeit der Parteien alternierend: in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Gesuchstellerin und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage beim Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Weihnachtsfeiertage beim Gesuchsgegner und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage bei der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und berechtigt erklärt, die Tochter C._____ während fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. In der übrigen Zeit trägt die Gesuchstellerin die Betreuungsverantwortung für die Tochter C._____. Eine abweichende Regelung der Betreuung in gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 3'300.– ab dem 27. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014, danach − Fr. 2'800.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 10 - Die Gesuchstellerin bezahlt die folgenden Auslagen: Krippenkosten, Auslagen für die Nanny, Krankenkasse, Tanzkurs. Ausserordentlich anfallende Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte, vorausgesetzt es handelt sich um zwingend notwendige Auslagen (wie z.B. ungedeckte Gesundheitskosten) oder beide Parteien haben der Auslage vorgängig zugestimmt. Jede Partei trägt im Übrigen die Kosten, welche während der Betreuungszeit bei ihr anfallen oder von ihr ausgelöst werden (inkl. Ferienkosten) selbst. Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen stehen vollumfänglich der Gesuchstellerin für Auslagen der Tochter C._____ zu. Sollte der Gesuchsgegner solche Zulagen beziehen, wird er verpflichtet, diese vollumfänglich zusätzlich zu den oben festgesetzten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass ausstehende Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 35'600.– bereits beglichen sind. 3. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt. 5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 11 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: se

Urteil und Beschluss vom 26. Juni 2014 Erwägungen:  jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen;  an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen;  fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag bis Dienstagmorgen nach Ostern;  fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag.  jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen;  an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen;  fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag bis Dienstagmorgen nach Ostern;  fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag.  Fr. 3'300.– ab dem 27. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014, danach  Fr. 2'800.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens.  Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: Fr. 11'426.– (ab Januar 2015, monatlich netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. Bonus)  Erwerbseinkommen Gesuchsgegner: Fr. 10'814.– (monatlich netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. Bonus)  Bedarf Gesuchstellerin und des Kindes: Fr. 12'491.–  Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 6'965.–  Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 275'000.–  Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 1'000'000.– Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE140016 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 24. März 2014 am 8. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und berechtigt erklärt, die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wie folgt zu betreuen:  jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen;  an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen;  fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung von Gründonnerstag bis Dienstagmorgen nach Ostern;  fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag. Der Gesuchsgegner holt die Tochter C._____ für seine Betreuungszeiten jeweils von der Krippe ab und bringt sie nach Ende seiner Betreuungszeit jeweils am Morgen in die Krippe. Falls sich die Tochter C._____ zu Beginn der Betreuungszeit des Gesuchsgegn... 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 3'300.– ab dem 27. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014, danach  Fr. 2'800.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Gesuchstellerin bezahlt die folgenden Auslagen: Krippenkosten, Auslagen für die Nanny, Krankenkasse, Tanzkurs. Ausserordentlich anfallende Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte, vorausgesetzt es handelt sich um zwingend notwendige Auslagen (wie z.B. ungedeckte Gesundheitskosten) oder beide Parteien haben der Auslage vorgängig zugestimmt. Jede Partei trägt im Übrigen die Kosten, welche während der Betreuungszeit bei ihr anfallen oder von ihr ausgelöst werden (inkl. Ferienkosten) selbst. Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen stehen vollumfänglich der Gesuchstellerin für Auslagen der Tochter C._____ zu. Sollte der Gesuchsgegner solche Zulagen beziehen, wird er verpflichtet, diese vollumfänglich zusätzlich zu den oben festgesetzten ... Es wird festgestellt, dass ausstehende Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 35'600.– bereits beglichen sind. 3. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt. 5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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