Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140013-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 16. Juni 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Februar 2014 (EE120157-I)
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Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Dispositiv Ziffern 4.4 a) sowie 4.6 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2010 (Verfahren EE100108) seien aufzuheben. 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten für Betreuung und Unterhalt des Sohnes C._____ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." Im Rahmen der Klagebegründung modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 17 S. 2) "1. Dispositiv Ziffern 4.4 a) sowie 4.6 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2010 (Verfahren EE100108) seien aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten für Betreuung und Unterhalt des Sohnes C._____ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich die Hälfte der für beide Kinder auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis ausbezahlten Familien- und Ausbildungszulagen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Scheidungsverfahren FE120352 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.– zu leisten. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, Kontoauszüge sämtlicher auf seinen Namen lautenden Bankkonti, Postkonti und Wertschriftendepots per 14.12.2012 zu edieren, insbesondere des Kontos Credit Suisse … (mutmassliches Lohnkonto). 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, über sein übriges bewegliches Vermögen (Bargeld, Gold, Edelmetalle) per 14.12.2012 Auskunft zu erteilen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
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Im Rahmen der Replik modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 27 S. 2) "1. Dispositiv Ziffern 4.4 a) sowie 4.6 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 23. November 2010 (Verfahren EE100108) seien aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'680.– zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten für Betreuung und Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'200.– zu bezahlen, zuzüglich auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis ausbezahlten Familien- und Ausbildungszulagen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Scheidungsverfahren FE120352 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.– zu leisten. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, Kontoauszüge sämtlicher auf seinen Namen lautenden Bankkonti, Postkonti und Wertschriftendepots per 14.12.2012 zu edieren, insbesondere des Kontos Credit Suisse … (mutmassliches Lohnkonto). 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, über sein übriges bewegliches Vermögen (Bargeld, Gold, Edelmetalle) per 14.12.2012 Auskunft zu erteilen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Beklagten."
Prozessualer Antrag: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Verfahren EE120157 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.– zu leisten.
- 4 - Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 3. Februar 2014: (Urk. 43 S. 55) Es wird verfügt: 1. Auf das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Scheidungsverfahren FE120352 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten, wird nicht eingetreten.
2. Das Begehren der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Das Editionsbegehren der Klägerin betreffend die Kontoauszüge sämtlicher auf den Beklagten lautender Konti und Depots wird abgewiesen. 4. Das Auskunftsbegehren der Klägerin betreffend das bewegliche Vermögen des Beklagten wird abgewiesen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung).
Es wird erkannt: 1. Dispositivziffern 4.4.c und 4.6 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. November 2010 (EE100108) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4.c. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sich an ausserordentlichen Kosten für die Kinder (z.B. ausserordentliche Schulkosten (z.B. Nachhilfe, Lager, Privatschule und auch allfällige Auslagen für den Schulweg (Fahrtkosten), Schulmaterial etc., - Schulmaterial und Schulwegkosten bei D._____ aber nur in dem Fr. 206.40 übersteigenden Betrag -), Gesundheitskosten - bei D._____ aber nur in dem Fr. 25.– übersteigenden Betrag -, etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen und sofern die Kosten vorgängig abgesprochen wurden und ein gegenseitiges Einverständnis vorliegt. Der Ehemann übernimmt die Kosten für die von D._____ besuchte Privatschule vollumfänglich. Wenn C._____ eine Privatschule besucht, werden die hälftigen Kosten ab dem Monat des Schuleintritts direkt dem Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hiernach zugeschlagen.
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6. a. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'411.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
b. Erzielt die Ehefrau ein höheres monatliches Nettoeinkommen (aus Arbeitserwerb, ALV usw.) inkl. Anteil 13. Monatslohn, Bonus sowie Krankenkassenbeitrag der Arbeitgeberin als Fr. 3'106.–, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hiervor um die Hälfte des Fr. 3'106.– übersteigenden Einkommens.
Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 3'106.- übersteigenden Einkommens erfolgt jeweils nach Auszahlung des Einkommens rückwirkend auf den das Einkommen der Ehefrau betreffenden Monat, erstmals auf den 1. Juni 2013. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann unaufgefordert die entsprechenden Belege betreffend ihrem Einkommen zu kommen zu lassen. Der Ehemann ist ausdrücklich berechtigt, allfällige zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge durch angemessene Reduktion von künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, sofern die Ehefrau die geschuldete Differenz nicht innert 14 Tagen nach Auszahlung des für die Reduktion massgeblichen Einkommens überweist.
c. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6.a. hiervor basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes: Fr. 18'242.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage) monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau: Fr. 3'000.– (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) Bedarf Ehemann: Fr. 10'941.– Bedarf Ehefrau: Fr. 6'521.–"
2. Der Beklagte wird verpflichtet, sich an allfällig zukünftig anfallenden Kosten für regelmässig ausgeübte Freizeitbeschäftigungen des Sohnes C._____ nach vorgängiger Absprache und Vorlage der entsprechenden Rechnung zur Hälfte zu beteiligen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.–. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden von der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihr aber vom Beklagten zur Hälfte zu ersetzen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Berufung).
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Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 42): 1. Dispositiv Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 3. Februar 2014 seien aufzuheben und das Eheschutzabänderungsbegehren der Klägerin (Berufungsbeklagte) sei vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 3. Februar 2014 sei Dispositiv Ziff. 6.a. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (EE100108) wie folgt abzuändern:
"6a. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'487.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats."
Zudem sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 3. Februar 2014 der in Dispositiv Ziff. 6.c. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (EE100108) festgehaltene Bedarf des Ehemannes mit Fr. 11'447.– und der Bedarf der Ehefrau mit Fr. 5'180.– zu beziffern. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 3. Februar 2014 sei bezüglich Dispositiv Ziff. 4.c. sowie 6.b. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (EE100108) unverändert zu belassen.
3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 3. Februar 2014 seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Klägerin (Berufungsbeklagte) aufzuerlegen und die Klägerin (Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, dem Beklagten (Berufungskläger) eine volle Prozessentschädigung von Fr. 14'500.– zzgl. MWSt. zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 50): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.
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Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 stellte die Klägerin ein Begehren um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 23. November 2010 (Urk. 1), welches sie anlässlich der Verhandlung vom 14. Mai 2013 im Sinne der eingangs genannten Rechtsbegehren bezifferte. Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Am 3. Februar 2014 fällte die Vorinstanz den vorstehend genannten Entscheid (Urk. 43 S. 56 ff.; Prot. I S. 5 ff.). 2. Gegen das Urteil vom 3. Februar 2014 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. März 2014 rechtzeitig Berufung mit den zitierten Anträgen. Die Berufungsantwort datiert vom 2. Mai 2014 (Urk. 50) und wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2014 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 52). II. 1. Die Eheschutzverfügung vom 23. November 2010 basierte auf einer Vereinbarung der Parteien vom 6. November 2010, welcher die folgenden, monatlichen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse zugrunde lagen (Urk. 3/24 S. 4):
Einkommen Klägerin: Fr. 3'000.– Einkommen Beklagter: Fr. 16'700.– Bedarf Klägerin: Fr. 5'387.– Bedarf Beklagter: Fr. 10'218.–
Der Ehemann (Beklagte) verpflichtete sich, der Ehefrau (Klägerin) persönlich nach Aufnahme des Getrenntlebens, spätestens per 1. Dezember 2010, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'430.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Vo-
- 8 raus auf den Ersten eines jeden Monats. Weiter wurde eine Mehrverdienstklausel auf Seiten der Klägerin vereinbart (Urk. 3/24 S. 3). 2.1 Im Abänderungsverfahren vor Vorinstanz machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, erstens sei offensichtlich, dass angesichts der Einkommenszahlen dieses nie ausgereicht habe, um ihren Bedarf und denjenigen des gemeinsamen Sohnes zu decken. Und zweitens hätten sich das Einkommen sowie der gebührende Bedarf auf beiden Seiten massgeblich verändert. Der Beklagte beantragte, das Begehren sei abzuweisen, da die Voraussetzungen für die Abänderung der Eheschutzmassnahmen nicht gegeben seien (Urk. 43 S. 6f.). 2.2 In Bezug auf das Einkommen der Parteien verneinte die Vorinstanz einen Abänderungsgrund, beim Beklagten mangels Wesentlichkeit, bei der Klägerin mangels Unvorhersehbarkeit (Urk. 43 S. 9 ff.). Dagegen bejahte sie einen Abänderungsgrund bei dem von der Klägerin geltend gemachten Bedarf mit dem Argument, dass in der Eheschutzvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei, dass einhergehend mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zusätzliche, durch die Arbeitstätigkeit begründete Bedarfspositionen wie Reisespesen, auswärtige Verpflegung und Übernachtung anfallen würden. Dabei handle es sich um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung, welche in der Eheschutzverfügung nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 43 S. 20 f.). 2.3 Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf der Klägerin neu mit Fr. 6'520.65 (Urk. 43 S. 34) und denjenigen des Beklagten mit Fr. 10'940.70 (Urk. 43 S. 44). Sie ermittelte in der Folge nach Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf die eingangs angeführten Unterhaltsbeiträge (Urk. 43 S. 46). 3.1. In der Berufung hält der Beklagte daran fest, dass kein Abänderungsgrund gegeben sei. In der Bedarfsberechnung gemäss Trennungsvereinbarung seien der Klägerin einzig Fahrtkosten von Fr. 100.– als Berufsauslagen angerechnet worden. Die berufsbedingten Mehrkosten würden damit ausgeglichen, dass nur die Hälfte des Mehrverdienstes von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen seien. Sollten die berufsbedingten Mehrkosten dennoch im Bedarf berücksichtigt
- 9 werden, so komme die Erhöhung nicht zum Tragen, da gleichzeitig diverse Bedarfspositionen weggefallen seien (Urk. 42 S. 4 f.). 3.2 Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung, kritisiert indessen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der einzelnen Abänderungsgründe keine Gesamtbetrachtung vornehme. Auch habe sie es unterlassen, die von ihr geltend gemachte Veränderung des Bedarfs des Beklagten zu prüfen (Urk. 50 S. 3 ff.). 4.1 Die Klägerin reichte das Abänderungsbegehren am 6. Dezember 2012 ein (Urk. 1). Nur wenig später machte der Beklagte am 13. Dezember 2012 ebenfalls am Bezirksgericht Uster die Scheidungsklage anhängig (Urk. 51). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt das Eheschutzgericht in einem solchen Fall für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Die Anordnungen, die das Eheschutzgericht für die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden. Allerdings können Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben, nicht mehr in die materielle Beurteilung des Eheschutzgerichts einfliessen und daher auch nicht mit der Berufung gegen den Eheschutzentscheid vorgebracht werden. Sie müssen in einem Abänderungsverfahrens beim dafür zuständigen Massnahmenrichter im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (ZR 101 [2002] Nr. 25 mit Verweis auf ZR 82 [1983] Nr. 3; BGE 101 II 1; BGE 129 III 60 E. 3 und 4.2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34 S. 284; BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 2.1). 4.2 Die Voraussetzungen für die Abänderung einer Unterhaltsregelung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, so dass auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 7). 5.1 Im Zeitpunkt des geltenden Eheschutzentscheides vom 23. November 2010 rechnete man sichtlich mit einer Erhöhung des Einkommens der Klägerin, weshalb denn auch festgehalten wurde, dass, sollte die Klägerin ein Fr. 3'000.– über-
- 10 steigendes monatliches Netto-Einkommen erzielen, sich die Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 3'000.– übersteigenden Teils reduzieren würden (Urk. 3/24). Es war der Klägerin möglich, ihr Einkommen markant zu steigern, nämlich auf netto Fr. 5'541.85 einschliesslich Fr. 500.– Bonus bei einem 80 % Pensum (Urk. 43 S. 12). Allerdings erzielt die Klägerin dieses Einkommen nicht in der näheren Umgebung ihres Wohnortes, sondern in …/FL und macht in diesem Zusammenhang erhebliche Berufsauslagen geltend. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe freiwillig die von ihrem Wohnort weit entfernte Arbeitsstelle angenommen, weshalb die Gestehungskosten nicht zu berücksichtigen seien. Es wäre der Klägerin frei gestanden, eine näher gelegene Arbeitsstelle anzutreten (Urk. 42 S. 5). 5.2 Im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung war die Klägerin 47 Jahre alt und arbeitslos. Der Beklagte liess im Abänderungsverfahren vor Erstinstanz ausführen, dass beide Parteien bei der Trennung davon ausgegangen seien, dass die Klägerin bald wieder eine Arbeitstätigkeit finden würde (Urk. 21 S. 2). Auf welcher Basis und vor welchem Hintergrund die entsprechende Regelung zustande kam, ergibt sich aus der Vereinbarung nicht. In der Trennungsvereinbarung wurden der Klägerin Fahrspesen inkl. Halbtax von Fr. 100.– eingerechnet, dem bereits damals bei der E._____ Zürich angestellten Beklagten (ohne Halbtax) Fr. 83.– (Urk. 3/24). Daraus ist zu schliessen, dass die Parteien in Bezug auf den Arbeitsort wohl davon ausgingen, dass die Klägerin im Grossraum Zürich / Winterthur eine Stelle (als Lehrerin) finden würde. Indes ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin, nach erfolglosen Stellenbewerbungen und auch gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute sowie dem Verlust der Arbeitsstelle - die Klägerin sieht sich als Mobbingopfer (Prot. I. S. 20) -, die sich ihr bietende Gelegenheit nutzte und Mitte Mai 2012 die Stelle in …/FL antrat (Urk. 17 S. 4), auch wenn damit ein längerer Arbeitsweg und weitere Ausgaben verbunden sind. Die Klägerin musste jedenfalls nicht länger arbeitslos bleiben, zumal der Beklagte vom gelungenen Wiedereinstieg ins Berufsleben beträchtlich profitiert. Daher hat sich die berufliche Situation der Klägerin seit der Trennungsvereinbarung verändert in einem Sinne, der mutmasslich nicht den Vorstellungen der Parteien
- 11 beim Abschluss der Trennungsvereinbarung entsprochen hat. Entscheidend ist im Übrigen nicht die Unvorhersehbarkeit der Veränderung, sondern, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf die vorhersehbare Veränderung festgelegt wurde (vgl. BGE 131 III 189 E. 2.7.4. m.H.). Dies ist für die geltend gemachten Berufsauslagen wie Reisespesen (zumindest partiell), auswärtige Übernachtung und Verpflegung zu verneinen. Das Argument des Beklagten, die berufsbedingten Mehrkosten seien damit ausgeglichen, dass nur die Hälfte des Mehrverdienstes von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen sei (Urk. 42 S. 5), ist erstens eine neue Behauptung und findet zweitens in der Vereinbarung keine Stütze. Deshalb ist zu prüfen, ob diese berufsbedingten Mehrkosten den Bedarf der Klägerin nachhaltig beeinflussen. 5.3 Berufsauslagen a) SBB-Generalabonnement Die Erstinstanz hielt dafür, die Klägerin arbeite auf dem Nachhauseweg im Zug, weil sie so früher nach Hause gehen könne und folglich auch früher zu Hause sei. Es sei ihr aber durchaus zuzumuten, ihren Arbeitsweg, insbesondere auch die Strecken, die sie zum Arbeiten nütze, in den SBB-Wagons der 2. Klasse zurückzulegen. Auf den von der Klägerin benutzten Zugsverbindungen sei mit einer tiefen bis mittleren Belegung des Zuges zu rechnen, weshalb auch mit einem geringen Lärmpegel zu rechnen sei. Zudem seien teilweise auch die Waggons der 2. Klasse in den InterCity Zügen auf der Strecke Zürich-Chur mit Steckdosen ausgestattet. Des weiteren sei davon auszugehen, dass ein Laptop über eine entsprechende Akku-Laufzeit verfüge (Urk. 43 S. 14). Die Klägerin hält daran fest, dass sie ein GA für die 1. Klasse benötige, da die Waggons der zweiten Klasse regelmässig stark belegt seien und zudem ein hoher Lärmpegel herrsche. Konzentriertes Arbeiten sei nicht möglich. Es handle sich um eine auch für Sportler und Touristen beliebte Strecke (Urk. 50 S. 5). Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Zeiten (Urk. 3/18/4) weisen, wie die Vorinstanz erwogen hat, auf der Hauptstrecke Zürich/Chur bzw. Zürich/Sargans eine tiefe bis mittlere Belegung auf. Zwar ist auch für den Nachhauseweg mit einer zumindest mittleren Belegung zu rechnen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Kläge-
- 12 rin jedenfalls über einen Sitzplatz verfügen kann. Der vorinstanzliche Ermessensentscheid ist daher vertretbar. Im Rahmen der vorliegenden Rechnung hat es bei dem von der Vorinstanz genannten Betrag von Fr. 296. – zu bleiben. b) Zimmermiete in F._____ Die Vorinstanz rechnete einen Betrag von Fr. 450.– für die Zimmermiete in F._____ an, da die Klägerin ausführte, sie habe wegen des langen Arbeitsweges ein Zimmer in der Nähe gemietet, in dem sie zweimal pro Woche übernachte. Die Vorinstanz schloss, aufgrund des langen Arbeitsweges erscheine es angemessen, am Arbeitsort durchschnittlich zweimal zu übernachten, zumal auch die Obhut über C._____, angesichts dessen Alters, nicht dagegen spreche (Urk. 43 S. 14). Der Beklagte hält daran fest, dass es der Klägerin zuzumuten sei, täglich nach Hause zu reisen. Entgegen der Vorinstanz gehe es nicht um zwei Abende, sondern um ganze Nächte, in denen die Klägerin nicht zu Hause sei (Urk. 42 S. 5). Ob eine Zimmermiete gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, da diese erst ab dem Jahr 2013 aktuell wurde (Urk. 18/5) und deshalb bei der vorliegenden Berechnung nicht zu berücksichtigen ist. Wie ausgeführt, ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, dass sie die Stelle in … angetreten hat. Es ist deshalb auf die Hotelübernachtungen, welche die Klägerin im Jahr 2012 gemacht hatte, abzustellen. Diese variieren von null bis vier Übernachtungen pro Monat (Urk. 18/6), weshalb in der relevanten Zeit von zwei Übernachtungen pro Monat à pauschal Fr. 100.– (Prot. I S. 19), also Fr. 200.–, auszugehen ist. c) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz verwies auf die dem Beklagten in der Trennungsvereinbarung zugestandenen Fr. 315.– für auswärtige Verpflegung und reduzierte den Betrag prozentual um 20 % auf Fr. 250.–. (Urk. 43 S. 16). Der Beklagte moniert, der Vergleich gehe nicht an, da er sich effektiv im Restaurant verpflege, während die Klägerin dies nicht behauptet habe und die Mehrauslagen auch nicht belegt seien (Urk. 42 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin etwas mitnehme oder ein Sandwich kaufe, weshalb Fr. 10.– durchaus angemessen seien. Auch sei für den Fall, dass Zimmerkosten berücksichtigt würden, nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin sich nicht ein Zimmer in der Nähe des Arbeitsortes suche,
- 13 um über Mittag nach Hause zu gehen und die Verpflegungskosten zu sparen (Urk. 42 S. 6). Die Kosten für das private Zimmer sind in der vorliegenden Berechnung ausser Acht zu lassen. Dass sich die Klägerin - wie der Beklagte auch auswärts verpflegen muss, ist wohl unbestritten und dass entsprechende Mehrkosten anfallen, ist notorisch. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Betrag von Fr. 250.– erscheint denn angesichts der guten finanziellen Verhältnisse als angemessen. d) Fazit Die Berufsauslagen haben sich somit um Fr. 646.– erhöht, nämlich Fr. 196.– (SBB: 296.– ./. Fr. 100.–), Fr. 200.– (Übernachtung), Fr. 250.– (auswärtige Verpflegung). Das entspricht einer Bedarfserhöhung von rund 12 %. Vor dem Hintergrund, dass die Anforderungen an die dauerhafte (und wesentliche) Veränderung im Eheschutz geringer sind als im Scheidungsfall (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rzn 09.09 ff.), liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen eines Abänderungsgrundes bejaht. 6. Liegt ein Abänderungsgrund vor, hat eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen. Dabei ist, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, von den aktuellen Zahlen auszugehen, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vornherein feststeht, ob sich die verschiedenen Änderungen nicht gegenseitig aufheben. Allerdings hat sich die neue Berechnung stets an den Wertungen, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, zu orientieren, darf dieser doch nicht in Wiedererwägung gezogen werden. 7.1 Die Vorinstanz hat den Grundbedarf der Klägerin auf Seite 34 ihres Urteils aufgelistet und mit Fr. 6'520.65 beziffert (Urk. 43 S. 34). Zu den weiteren, im Berufungsverfahren beanstandeten Positionen ist nachfolgend Stellung zu nehmen. 7.2 Die Vorinstanz hat im Bedarf der Klägerin den Grundbetrag für C._____ unverändert mit Fr. 600.– belassen. Der Beklagte moniert, dass der Grundbetrag von C._____ - obwohl inzwischen im zweiten Lehrjahr mit einem Lehrlingslohn von Fr. 710.– - nicht halbiert bzw. der Klägerin auch kein entsprechendes Ein-
- 14 kommen angerechnet worden sei (Urk. 42 S. 7). Im Trennungszeitpunkt war C._____ 13 Jahre alt. Ob er dereinst eine Lehre absolvieren würde, wurde gemäss Trennungsvereinbarung nicht thematisiert, thematisiert wurde nur der allfällige Besuch einer Privatschule (Urk. 3/24 S. 2; vgl. nachstehend auch Ziff. 8.3). Im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens war C._____ im ersten Lehrjahr und verdiente Fr. 560.– (Urk. 17 S. 8). Die Klägerin behauptete, gemäss Vereinbarung mit dem Beklagten dürfe er das Geld für persönliche Ausgaben verwenden (Urk. 17 S. 8), was vom Beklagten bestritten wird (Urk. 32 S. 8). Der Beklagte anerkennt indes, dass C._____ einen Teil seiner eigenen Auslagen selber bezahlen muss (Urk. 42 S. 7). Die Zürcher Tabellen, welche den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf auflisten, weisen für ein Kind bis zum 18. Altersjahr einen Barbedarf von Fr. 1'665.– aus (vgl. www.ajb.zh/ch/unterhalt). Allein die Kosten für Ernährung (Fr. 325.–) und Unterkunft (Fr. 285.–) betragen Fr. 610.–. Es ist daher nicht willkürlich, dass die Vorinstanz den Grundbetrag nicht auf Fr. 300.– reduziert hat, zumal vorliegend auch zu beachten ist, dass die Parteien in (sehr) guten finanziellen Verhältnissen leben, woran auch die Kinder partizipieren dürfen. 7.3 Weiter wird kritisiert, dass die Vorinstanz neu einen Betrag von Fr. 500.– für die Säule 3a-Vorsorgekonti berücksichtigt habe mit der Begründung, dass durch das Eintreten der Gütertrennung mit Scheidungseinreichung die Klägerin nicht mehr an der 3. Säule des Beklagten partizipiere. Das Eintreten der Gütertrennung, so der Beklagte, ändere nichts an der Tatsache, dass die Lebensversicherung weiterhin zugunsten der Klägerin und der Kinder bestehe. Insofern sei es zu keiner Veränderung der Verhältnisse gekommen. Auch habe die Klägerin weder nachgewiesen noch behauptet, dass sie effektiv Einzahlungen leiste (Urk. 42 S. 8f.). Das Betreffnis beschlägt einen Sachverhalt, der sich erst nach bzw. mit Einreichung der Scheidungsklage verwirklicht hat, weshalb es in der vorliegenden Berechnung nicht berücksichtigt werden kann, abgesehen davon sind die Einzahlungen nicht belegt. 7.4 Der Beklagte macht sodann geltend, dass die Steuernachzahlung für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat und der Musikunterricht von C._____ in Höhe von Fr. 112.– weggefallen seien (Urk. 42 S. 7). Die Klägerin be-
- 15 streitet nicht, dass die Steuerschulden beglichen sind (urk. 17 S. 8), weshalb der Betrag von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt wurde (Urk. 43 S. 24). Das gleiche gilt für die Position Musikunterricht, welche im Bedarf nicht mehr berücksichtigt wurde (Urk. 43 S. 24). 7.5 Die Klägerin moniert, dass sie verschiedene Bedarfspositionen geltend gemacht habe und dass diese zu Unrecht im Bedarf nicht aufgenommen worden seien (Urk. 50 S. 4). In Bezug auf die Begründung ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte - analog dem Berufungskläger - ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen hat und dass sie sich mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen muss (Reetz/Teiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 311 N 10 ff.). Von der Klägerin ist daher zu verlangen, dass sie sich konkret mit den vorinstanzlichen ausführlichen Erwägungen auseinandersetzt. Die Klägerin unterlässt es jedoch, substantiiert darzutun, weshalb die vorinstanzliche Auffassung in Bezug auf die Gesundheitskosten, Brille, Haushalthilfe, Nebenkosten eheliche Liegenschaft und Ferienhaus … fehlerhaft ist (Urk. 43 S. 25 ff.). Der globale Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten genügt nicht. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen. 7.6 Die Klägerin macht weiter geltend, die Trennungsverereinbarung sei geschlossen worden, noch bevor der gemeinsame Haushalt aufgehoben worden sei, und die unter diesen Umständen geschlossene Trennungsvereinbarung sei naturgemäss unvollständig, da eine rasche und pragmatische Lösung habe gefunden werden müssen und sie nicht in der Verfassung gewesen sei, langwierige Verhandlungen zu führen (Urk. 50 S. 5). Die Klägerin hat die Trennungsvereinbarung seinerzeit unterzeichnet, worauf sie zu behaften ist. Es ist sodann davon auszugehen, dass die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung den Verhältnissen bei Abschluss der Trennungsvereinbarung im Jahre 2010 entsprochen hat. Gerade bei den von der Klägerin reklamierten Gesundheitskosten oder den Kosten für die Brille oder das Ferienhaus … handelt es sich nicht um trennungsbedingte Mehrkosten. Der Vereinbarung vom 6. November 2010 lässt sich jedenfalls
- 16 entnehmen, dass keine Mankosituation vorgelegen hat bzw. dass der Bedarf der Klägerin gedeckt war und ihr der Überschuss hälftig zugewiesen wurde. 7.7 Folglich ist der klägerische Bedarf wie folgt zu beziffern: Bedarf gemäss Vorinstanz (Urk. 43 S. 3): Fr. 6'520.65 ./. Fr. 450.– (Zimmermiete F._____) + Fr. 200.– (Übernachtung) ./. Fr. 500.– (3. Säule) = Fr. 5'770.65. 8. Bedarf Beklagter 8.1 Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf des Beklagten mit Fr. 10'940.70 (Urk. 43 S. 43f.). 8.2 Der Beklagte beanstandet, es seien auch die beantragten Leasingkosten von Fr. 506.50 monatlich zu berücksichtigen. Es handle sich nicht um Unterhaltsund Fahrkosten, sondern um Kosten für den Ersatz des - durch Verschulden der Klägerin - fahruntüchtigen Citroën (Urk. 42 S. 10). Die Vorinstanz hielt dafür, dass in der der Bedarfsrechnung zugrunde liegenden Trennungsvereinbarung keinerlei Kosten für ein Auto angerechnet worden seien, obschon der Beklagte bereits damals ein Auto besessen habe. Bereits ihm Eheschutzverfahren seien ihm lediglich die Fahrtkosten in der Höhe von Fr. 83.– zuerkannt worden (Urk. 43 S. 35 f.). Dem Beklagten wurde in der Eheschutzvereinbarung das Fahrzeug Marke Citroën zu Eigentum zugewiesen (Urk. 3/24). Da - ausser dem Garageeinstellplatz - keine Kosten in den Bedarf aufgenommen wurden, ist zu schliessen, dass die entsprechenden Auslagen für die nicht berufsbedingte Autobenutzung aus dem Freibetrag bestritten wurden. Das Auto hat denn auch keinerlei Kompetenzcharakter. Somit können im Bedarf die neu anfallenden Leasingkosten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da sich - wie die Vorinstanz festgehalten hat - im vorliegenden Abänderungsverfahren die neue Berechnung stets an den Wertungen, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, zu orientieren hat. Daran ändert nichts, dass es sich nicht um Unterhalts- und Fahrtkosten, sondern um eine Ersatzanschaffung handelt (Urk. 42 S. 10). Die Klägerin bestreitet auch, dass sie den Ausfall der Elektronik im Citroën letztlich zu verantworten habe. Ihrer Auffassung zufolge war das Auto "einfach alt" (Urk. 27 S. 12, Urk. 42 S. 7). Ob der Be-
- 17 klagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung etwaige Ansprüche geltend machen kann, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 8.3 Der Beklagte verlangt in seinem Bedarf einen Betrag von Fr. 550.– für Taschengeld und Essen für D._____, falls der Grundbetrag für C._____ nicht auf Fr. 300.– reduziert werde (Urk. 42 S. 11). Der Beklagte stösst sich daran, dass C._____ seinen Lehrlingslohn für Freizeit, Vergnügen, Ferien, Kleider und Schuhe verwenden kann und nicht einen Teil für Unterhaltsbelange an die Mutter abgeben muss (vgl. Urk. 42 S. 7). Im Gegensatz dazu müsse er, der Beklagte, seiner inzwischen volljährigen Tochter D._____, welche das Gymnasium besuche und studieren werde, zusätzlich Taschengeld bezahlen, damit sie auch einen Betrag zur freien Verfügung habe (Urk. 42 S. 8). Gemäss der Trennungsvereinbarung vereinbarten die Parteien, dass jede Partei die Unterhaltskosten für das unter seiner Obhut stehende Kind alleine übernimmt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich der Trennungsvereinbarung - abgesehen von D._____s Schulkosten und den Hobbykosten beider Kinder - nicht entnehmen lasse, wie sich die Unterhaltskosten (Taschengeld, Ausgaben für Kleider und Schuhe, Kosmetikartikel, etc.) des jeweiligen Kindes zusammensetzten, weshalb auch nicht überprüft werden könne, ob diesbezüglich eine Veränderung seit dem Eheschutzverfahren stattgefunden habe (Urk. 43 S. 32). Obwohl der Sachverhalt voraussehbar war, nämlich dass C._____ im Sommer 2012 einen Lehrlingslohn erzielen und die Frage nach einer Anrechnung im Raume stehen könnte, wurde diese Frage bei Abschluss der Trennungsvereinbarung wie erwähnt nicht thematisiert. In prozessualer Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass vorliegend die Verhältnisse nur bis Anhängigmachung des Scheidungsprozesses berücksichtigt werden können, mithin bis Mitte Dezember 2012. Der Beklagte machte an der Verhandlung vom 14. Mai 2013 substantiiert nur Kosten für Hobbies und das Motorrad für D._____ geltend, nicht jedoch ein Taschengeld (Urk. 21 S. 17). Zwar erwähnte er pauschal, dass er D._____ ein Taschengeld ausrichte (Prot. I S. 9), welches wie erwähnt grundsätzlich als in der Trennungsvereinbarung miteingeschlossen gilt. Substantiierte Behauptungen erfolgten erst mit der Duplik vom 4. Oktober 2013, nämlich Fr. 350.– Taschengeld und Fr. 50.– Essensgeld pro Woche (Urk. 32
- 18 - S. 8), jedoch ohne konkrete Angaben in zeitlicher Hinsicht, weshalb die Position im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht einzurechnen ist. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Bedarf des Beklagten mit Fr. 10'940.70 zu bestätigen. 9. Es ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu berechnen. Ein allfälliger Freibetrag ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien (Urk. 42 S. 11; Urk. 50 S. 7) hälftig zu teilen. Einkommen Klägerin Fr. 3'000.– Einkommen Beklagter Fr. 18'242.– Total Fr. 21'242.– Bedarf Klägerin Fr. 5'771.– Bedarf Beklagter Fr. 10'941.– Total Fr. 16'712.– Unterhaltsanspruch: Bedarf Fr. 5'771.– ½ Überschuss Fr. 2'265.– ./. Einkommen Fr. 3'000.– Fr. 5'036.–, gerundet Fr. 5'050.–.
10. Die Vorinstanz hat den Beginn der neuen Unterhaltspflicht auf 1. Juni 2013 festgesetzt (Urk. 43 S. 47 f.). Dies blieb unangefochten. 11. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist Ziff. 1/6.a. des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Februar 2014 aufzuheben und der Beklagte in Abänderung von Dispositivziffer 4/6.a. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (EE100108) zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'050.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 12. Demzufolge ist auch Ziff. 1/6.c insoweit zu ändern, als der Bedarf der Klägerin mit Fr. 5'771.– festzuhalten ist.
- 19 - 13. Der Beklagte beantragt überdies die Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 3. Februar 2014 (Urk. 42 S. 2). Da dieser Antrag in der Folge nicht begründet wird, ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten. Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte eventualiter beantragt, es sei Ziff. 4/4.c sowie 4/6.b. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren vom 23. November 2010 unverändert zu belassen (Urk. 42 S. 2). III. 1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'900.– fest. Die Festsetzung der Gerichtskosten blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 2.1 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Prozessentschädigung zu. Sie erwog, dass weder die Klägerin noch der Beklagte vollumfänglich obsiege und das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne (Urk. 43 S. 54). 2.2 Der Beklagte macht geltend, die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, eine Prozessentschädigung von Fr. 14'500.– zu bezahlen. Die von der Vorinstanz zitierte Regel betreffe familienrechtliche Prozesse, in welchem es um Kinderbelange gehe, nicht jedoch um Prozesse, in welchen einzig der Unterhalt zu regeln sei. Die hälftige Auferlegung der Kosten sowie das Wettschlagen der Prozessentschädigung sei willkürlich. Die Klägerin habe die Aufhebung der Mehrverdienstklausel, die Zusprechung von fixen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 7'092.50 rückwirkend ab Dezember 2012 verlangt sowie die Zusprechung je eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren sowie für das Eheschutzverfahren. Demgegenüber habe er die vollumfängliche Abweisung der Klage sowie der Anträge betreffend Kostenvorschuss verlangt. Ausgehend vom vorinstanzlichen Entscheid wäre von einem Obsiegen der Klägerin von einem Viertel auszugehen. Bei einem Streitwert von Fr. 164'552.– hätte die Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'250.– zusprechen müssen (Urk. 42 S. 12)
- 20 - 2.3 Die Kosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Davon kann allerdings in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aus der genannten Vorschrift folgt freilich nicht, dass in einem Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren immer eine hälftige Teilung zu erfolgen hätte (zum Ganzen BGE 139 III 358). Art. 107 Abs. 1 ZPO ist eine Billigkeitsnorm, auf die sich der Richter stützen kann, wenn sich die klassische Verteilungsregel von Art. 106 ZPO als starr und ungerecht erweist (Botschaft ZPO, BBl 2006 7297). "Bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren liegt ein billiger Kostenentscheid sogar auf der Hand: Es wäre sinnwidrig, in diesen Verfahren von obsiegenden und unterliegenden Parteien zu sprechen." (Botschaft ZPO, a.a.O). Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3). Besondere Gründe, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, sind nicht ersichtlich. Es hat deshalb bei der Grundregel von Art. 106 ZPO zu bleiben. 2.4 Die Klägerin unterliegt vollumfänglich mit den beantragten Prozesskostenvorschüssen (Urk. 17 S. 16, Urk. 27 S. 2) und den Editions- und Auskunftsbegehren (Urk. 43 S. 55) sowie teilweise hinsichtlich der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge. Gemäss den vor Vorinstanz gestellten Anträgen (mitunter auch die Beseitigung der Mehrverdienstklausel) und den nun zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen ist beim Unterhalt von einem Obsiegen von rund einem Sechstel auszugehen. Mit Blick auf die weiteren Anträge rechtfertigt es sich, der Klägerin die Kosten zu 17/20 und dem Beklagten zu 3/20 aufzuerlegen. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 7/10 reduzierte Parteienschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'000.–, mithin Fr. 2'800.– zuzüglich 8 % MwSt. festzusetzen. Dabei ist auch in Eheschutzfahren, in denen es nur um Unterhaltsbeiträge geht, gemäss Praxis der Kammer gleichwohl von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, eine Auffassung, die auch das Bezirksgericht Uster teilt (vgl. Urk. 43 S. 54 betreffend Gerichtskosten). Anders verhält es sich nur bei der Streitwertangabe für die Rechtsmittelbelehrung ans Bundesgericht.
- 21 - 3. In der Berufung umstritten waren die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bzw. deren Erhöhung von monatlich Fr. 4'430.– auf Fr. 5'411.– mit Wirkung ab 1. Juni 2013. Zudem beantragt der Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.–. Ausgehend von den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen und dem nun zu fällenden Entscheid erscheint es angemessen, die Kosten zu 3/5 dem Beklagten und zu 2/5 der Klägerin aufzuerlegen. Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Überdies erscheint eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen) als angemessen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 540.– zu entrichten.
Es wird erkannt: 1. Die Dispositivziffern 4.4.c und 4.6 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (EE100108) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4.c. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sich an ausserordentlichen Kosten für die Kinder (z.B. ausserordentliche Schulkosten (z.B. Nachhilfe, Lager, Privatschule und auch allfällige Auslagen für den Schulweg (Fahrtkosten), Schulmaterial etc., - Schulmaterial und Schulwegkosten bei D._____ aber nur in dem Fr. 206.40 übersteigenden Betrag -), Gesundheitskosten - bei D._____ aber nur in dem Fr. 25.– übersteigenden Betrag -, etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen und sofern die Kosten vorgängig abgesprochen wurden und ein gegenseitiges Einverständnis vorliegt.
- 22 - Der Ehemann übernimmt die Kosten für die von D._____ besuchte Privatschule vollumfänglich. Wenn C._____ eine Privatschule besucht, werden die hälftigen Kosten ab dem Monat des Schuleintritts direkt dem Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hiernach zugeschlagen. 6. a. Der Beklagte (Ehemann) wird verpflichtet, der Klägerin (Ehefrau) ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'050.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. b. Erzielt die Ehefrau ein höheres monatliches Nettoeinkommen (aus Arbeitserwerb, ALV usw.) inkl. Anteil 13. Monatslohn, Bonus sowie Krankenkassenbeitrag der Arbeitgeberin als Fr. 3'106.–, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hiervor um die Hälfte des Fr. 3'106.– übersteigenden Einkommens. Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 3'106.- übersteigenden Einkommens erfolgt jeweils nach Auszahlung des Einkommens rückwirkend auf den das Einkommen der Ehefrau betreffenden Monat, erstmals auf den 1. Juni 2013. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann unaufgefordert die entsprechenden Belege betreffend ihrem Einkommen zu kommen zu lassen. Der Beklagte ist ausdrücklich berechtigt, allfällige zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge durch angemessene Reduktion von künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, sofern die Klägerin die geschuldete Differenz nicht innert 14 Tagen nach Auszahlung des für die Reduktion massgeblichen Einkommens überweist. c. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6.a. hiervor basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes: Fr. 18'242.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage) monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau: Fr. 3'000.– (inkl. 13. Monatslohn und Bonus)
- 23 - Bedarf Ehemann: Fr. 10'941.– Bedarf Ehefrau: Fr. 5'771.–" 2. Der Beklagte wird verpflichtet, sich an allfällig zukünftig anfallenden Kosten für regelmässig ausgeübte Freizeitbeschäftigungen des Sohnes C._____ nach vorgängiger Absprache und Vorlage der entsprechenden Rechnung zur Hälfte zu beteiligen. 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 17/20 und dem Beklagten zu 3/20 auferlegt. Sie werden von der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihr aber vom Beklagten anteilsmässig zu 3/20 zu ersetzen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'024.– zu bezahlen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 auferlegt. Sie werden vom Beklagten unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihm aber von der Klägerin anteilsmässig zu 2/5 zu ersetzen. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von 540.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 24 - 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: se
Urteil vom 16. Juni 2014 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) Im Rahmen der Klagebegründung modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 17 S. 2) Im Rahmen der Replik modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 27 S. 2) Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 3. Februar 2014: (Urk. 43 S. 55) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. 7.5 Die Klägerin moniert, dass sie verschiedene Bedarfspositionen geltend gemacht habe und dass diese zu Unrecht im Bedarf nicht aufgenommen worden seien (Urk. 50 S. 4). In Bezug auf die Begründung ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte - analog ... 7.6 Die Klägerin macht weiter geltend, die Trennungsverereinbarung sei geschlossen worden, noch bevor der gemeinsame Haushalt aufgehoben worden sei, und die unter diesen Umständen geschlossene Trennungsvereinbarung sei naturgemäss unvollständig, da ei... 7.7 Folglich ist der klägerische Bedarf wie folgt zu beziffern: Bedarf gemäss Vorinstanz (Urk. 43 S. 3): Fr. 6'520.65 ./. Fr. 450.– (Zimmermiete F._____) + Fr. 200.– (Übernachtung) ./. Fr. 500.– (3. Säule) = Fr. 5'770.65. 1. Die Dispositivziffern 4.4.c und 4.6 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (EE100108) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4.c. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sich an ausserordentlichen Kosten für die Kinder (z.B. ausserordentliche Schulkosten (z.B. Nachhilfe, Lager, Privatschule und auch allfällige Auslagen für den Schulweg (Fahrtkosten), Schulmaterial etc.... Der Ehemann übernimmt die Kosten für die von D._____ besuchte Privatschule vollumfänglich. Wenn C._____ eine Privatschule besucht, werden die hälftigen Kosten ab dem Monat des Schuleintritts direkt dem Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hiernach zugeschlagen. 6. a. Der Beklagte (Ehemann) wird verpflichtet, der Klägerin (Ehefrau) ab 1. Juni 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'050.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. b. Erzielt die Ehefrau ein höheres monatliches Nettoeinkommen (aus Arbeitserwerb, ALV usw.) inkl. Anteil 13. Monatslohn, Bonus sowie Krankenkassenbeitrag der Arbeitgeberin als Fr. 3'106.–, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6.a. hier... Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge um die Hälfte des Fr. 3'106.- übersteigenden Einkommens erfolgt jeweils nach Auszahlung des Einkommens rückwirkend auf den das Einkommen der Ehefrau betreffenden Monat, erstmals auf den 1. Juni 2013. Die Ehefrau v... c. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6.a. hiervor basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes: Fr. 18'242.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage) monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau: Fr. 3'000.– (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) Bedarf Ehemann: Fr. 10'941.– Bedarf Ehefrau: Fr. 5'771.–" 2. Der Beklagte wird verpflichtet, sich an allfällig zukünftig anfallenden Kosten für regelmässig ausgeübte Freizeitbeschäftigungen des Sohnes C._____ nach vorgängiger Absprache und Vorlage der entsprechenden Rechnung zur Hälfte zu beteiligen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'024.– zu bezahlen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von 540.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...