Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130030-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 12. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Zuteilung Wohnung, Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. März 2013 (EE120090-G)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. November 2012 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) gleichentags sein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Meilen rechtshängig (Urk. 1). Mit Verfügung und Urteil vom 18. März 2013 entschied der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen wie folgt (Urk. 35 S. 31 f.): "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.
2. Die eheliche Liegenschaft (7 ½-Zimmer-Einfamilienhaus) an der … [Adresse] wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Inventar der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen:
- ab 1. Januar 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft von vorliegendem Entscheid: CHF 6'000.00 bzw., sofern er urkundlich nachweist, dass er der Gesuchsgegnerin für den betreffenden Monat CHF 3'000.00 überwiesen hat: CHF 4'200.00,
- nach Eintritt der Rechtskraft von vorliegendem Entscheid bis September 2013: CHF 10'000.00, - nach Eintritt der Rechtskraft von vorliegendem Entscheid ab Oktober 2013: CHF 9'050.00.
5. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 21. November 2012 die Gütertrennung angeordnet.
6. Der bis anhin von der Gesuchsgegnerin getragene, sich zur Zeit bei der Firma C._____, … [Adresse], befindliche Pelzmantel wird der Gesuchsgegnerin zur Benützung zugewiesen.
7. Auf das Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin sowie auf das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. Die restlichen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
- 3 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.00 CHF 187.50 Dolmetscherkosten CHF 8'187.50 Total 9. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 10. Die Gerichtskosten werden ─ soweit ausreichend ─ mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.– verrechnet. 11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
12. [Mitteilungssatz] 13. [Rechtsmittelbelehrung]"
2. a) Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. April 2013 rechtzeitig Berufung. Er stellte die folgenden Anträge (Urk. 34 S. 2):
"1. Es seien Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 6, 9, 10 und 11 der Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2013 (EE120090) aufzuheben.
2. Die eheliche Liegenschaft (7 ½-Zimmer-Einfamilienhaus) an der … [Adresse] sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Inventar dem Berufungskläger zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten innert 30 Tagen nach Zustellung des Urteiles des Obergerichts zu verlassen.
4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'738.35 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend per 01.01.2013. Unter Anrechnung der ab Januar 2013 vom Berufungskläger bereits geleisteten Zahlungen von monatlich jeweilen CHF 3000.00.
5. Der sich zur Zeit bei der Firma C._____, … [Adresse], befindliche vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte ausgeliehene Pelzmantel sei dem Berufungskläger zuzuweisen.
- 4 - 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden Instanzen (einschliesslich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Gemäss Präsidialverfügung vom 29. April 2013 wurde der Gesuchsteller mit einem Kostenvorschuss über Fr. 8'000.– für die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens belegt (Urk. 39), welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 40). Am 8. Mai 2013 liess der Gesuchsteller in der Folge mit Rechtsschrift vom 7. Mai 2013 (vorab per Fax) um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ersuchen (Urk. 41A und B). Gemäss Präsidialverfügung vom 8. Mai 2013 wurde das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um das Begehren des Gesuchstellers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu beantworten. Ebenso wurde ihr Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 43). Mit Zuschrift vom 14. Mai 2013 bezog die Gesuchsgegnerin sodann fristwahrend Stellung zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen, stellte diverse neuen Anträge und ersuchte ihrerseits um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 44; Urk. 46/1-2). Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 erstattete sie zudem innert Frist ihre Berufungsantwort, worin sie auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers schloss (Urk. 47 S. 2; Urk. 49/1-5). Am 24. Mai 2013 gingen in der Folge zwei Eingaben des Gesuchstellers je vom 23. Mai 2013 samt Beilagen ein (Urk. 50; Urk.52/11-15; Urk. 53; Urk. 55/2-6). Gemäss Präsidialverfügung vom 28. Mai 2013 wurden dem Gesuchsteller je zwei Fristen angesetzt, um zu den neuen Anträgen der Gesuchsgegnerin Stellung zu beziehen und ihr Massnahmenbegehren zu beantworten sowie um zu den neuen Vorbringen und Unterlagen in der Berufungsantwort Stellung zu nehmen. Weiter wurde der Gesuchsgegnerin Frist anberaumt, um sich zu den Noveneingaben des Gesuchstellers zu äussern (Urk. 56). Diese Verfügung wurde am 30. Mai 2013 an die Parteien versandt (Urk. 56 S. 3). b) Noch vor Ablauf der zehntägigen Fristen liess der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin der Kammer mit Schreiben vom 6. Juni 2013, eingegangen am 7. Juni 2013, eine zwischen den Parteien und den Parteianwälten aussergericht-
- 5 lich getroffene Vereinbarung betreffend Eheschutz vom 6. Juni 2013 mitteilen. Diese lautet folgendermassen (Urk. 57 und 58): "1. Die Parteien sind übereingekommen, das eheliche Zusammenleben in der ehelichen Liegenschaft wieder aufzunehmen. Damit werden Dispositiv Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2013 (Geschäfts-Nr. EE120090-G) hinfällig.
2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel "Betrag zur freien Verfügung/Haushaltungsgeld" ab 1. Juni 2013 monatlich Fr. 5'000.– im Voraus zu bezahlen. Darin ist der Netto-Lohn für das Reinigungspersonal nicht mehr inbegriffen.
3. Die Parteien ziehen ihre Anträge auf Gütertrennung zurück. Somit gilt weiterhin der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
4. Der Pelzmantel (…) steht im Eigentum des Gesuchstellers, wird aber weiterhin während der Dauer der Ehe der Gesuchsgegnerin zur freien Benutzung überlassen.
5. Der Gesuchsteller übernimmt die Schlussrechnung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom 6. Juni 2013 sowie die Zwischenrechnung vom 21. Januar 2013. Damit ist die Prozessentschädigung gemäss Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils getilgt.
6. Der Gesuchsteller übernimmt die Kosten des Bezirksgerichts Meilen (Zwangsmassnahmengericht) im Betrag von Fr. 400.– und Fr. 450.–. Er verzichtet auf die ihm in den beiden Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigungen von insgesamt Fr. 1'400.– (verrechnet mit Betrag in Ziff. 7).
7. Der Gesuchsteller überweist der Gesuchsgegnerin Fr. 23'600.– (Fr. 25'000.–, abzüglich Fr. 1'400.– Prozessentschädigung) zur freien Verfügung auf ihr Sparkonto bei der D._____ AG. Darin inbegriffen ist die Rückerstattung der Zwischenrechnung vom 21. Januar 2013.
8. Der Gesuchsteller bzw. Rechtsanwalt X._____ zieht sämtliche Strafanzeigen gegen die Gesuchsgegnerin und den Sohn E._____ unverzüglich zurück und erklärt in allen pendenten Strafverfahren sein Desinteresse. Der Gesuchsteller trägt alle damit verbundenen Verfahrenskosten.
9. Gestützt auf diese Vereinbarung zieht der Gesuchsteller seine Berufung vor dem Obergericht Zürich (Geschäfts-Nr. LE130030-O) zurück. Er übernimmt die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Meilen und des Obergerichts Zürich. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigungen. Dr. Y._____ wird beauftragt, diesen Vergleich dem Obergericht Zürich einzureichen."
- 6 - 3. a) Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben, wie vorliegend, jedoch wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen (Art. 176 ZGB) mit Ausnahme der Gütertrennung von Gesetzes wegen dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Es rechtfertigt sich deshalb, festzustellen, dass die entsprechenden Dispositivziffern 1 (Bewilligung des Getrenntlebens), 2 und 3 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft samt Auszugsfrist), 4 (Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens) und 6 (Zuweisung Pelzmantel zur Benützung) des angefochtenen Urteils vom 18. März 2013 dahingefallen sind. Im Übrigen ist das Verfahren abzuschreiben. Weil die Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung ihre Anträge auf Gütertrennung zurückziehen (Urk. 58 S. 1, Ziffer 3), ist die entsprechende Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides (betreffend Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 21. November 2012) aufzuheben. b) Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– und die Dolmetscherkosten über Fr. 187.50 (Urk. 35 S. 32, Dispositivziffer 8) wurden nicht angefochten (Urk. 34 S. 2) und sind zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sind gemäss der Vereinbarung (Urk. 58 S. 2, Ziffer 9) dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit den von ihm je geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 6'000.– im erstinstanzlichen [Urk. 6] und Fr. 8'000.– im zweitinstanzlichen Verfahren [Urk. 40]) zu verrechnen. Dabei ist der im Berufungsverfahren verbleibende Überschuss auch zur Deckung der erstinstanzlichen Gerichtskosten heranzuziehen, weil der dort geforderte Vorschuss nicht ausreichend ist (vgl. ZR 75 Nr. 6, wonach ein Überschuss sogar mit Forderungen der Gerichtskasse gegen die gleiche Partei aus früheren Verfahren verrechnet werden kann). Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 6'000.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuern) (Urk. 35 S. 32, Dispositivziffer 11) wird in der Vereinbarung implizit bestätigt, indem deren Tilgung durch Bezahlung der Schlussrechnung vom 6. Juni
- 7 - 2013 und der Zwischenrechnung vom 21. Januar 2013 des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. Y._____, durch den Gesuchsteller vorgesehen wird (Urk. 58 S. 2, Ziffer 5). Die vorinstanzliche Regelung ist entsprechend zu übernehmen. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen im Berufungsverfahren (Urk. 58 S. 2, Ziffer 9) ist Vormerk zu nehmen. c) Mit der Vereinbarung der Parteien sind auch die gegenseitigen Massnahmenbegehren im Berufungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
Es wird beschlossen und erkannt: 1. Die beidseitigen Massnahmenbegehren der Parteien im Berufungsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2013 mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Parteien dahingefallen sind. 3. Vom Rückzug der Anträge der Parteien betr. Anordnung der Gütertrennung wird Vormerk genommen und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils entsprechend aufgehoben. 4. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– und die Dolmetscherkosten über Fr. 187.50 werden bestätigt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass diese Parteientschädigung durch die Übernahme
- 8 der Schlussrechnung vom 6. Juni 2013 sowie der Zwischenrechnung vom 21. Januar 2013 des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. Y._____, getilgt wird. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. 8. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses herausgegeben. 9. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 57, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 12. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: se
Beschluss und Urteil vom 12. Juni 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen und erkannt: 1. Die beidseitigen Massnahmenbegehren der Parteien im Berufungsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2013 mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Parteien dahingefallen sind. 3. Vom Rückzug der Anträge der Parteien betr. Anordnung der Gütertrennung wird Vormerk genommen und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils entsprechend aufgehoben. 4. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– und die Dolmetscherkosten über Fr. 187.50 werden bestätigt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (8 % MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass diese Parteientschädigung durch die Ü... 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. 8. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses herausgegeben. 9. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 57, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...