Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2013 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhalt) Berufungen gegen ein Urteil und Verfügungen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. August 2012 (EE110084)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. August 2012 (Urk. 107 S. 45 ff.): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − Fr. 5'600.– vom 1. Juni 2011 bis 18. September 2011, − Fr. 5'200.– vom 19. September 2011 bis 31. Januar 2012, − Fr. 5'400.– ab 1. Februar 2012, nämlich Fr. 1'400.– bzw. Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'200.– für die Klägerin persönlich und jeweils Fr. 2'100.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, für jedes Kind. 2. Der Beklagte wird weiter für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, jeweils innert 10 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung des Arbeitgebers, der keine tatsächlichen Auslagen (Spesen) gegenüber stehen (Bonus, Gratifikation, 13. Monatslohn, Provision etc.), zwei Drittel des ihm ausbezahlten Nettobetrags an die Klägerin, für sie persönlich und für die Kinder, zu bezahlen. Dementsprechend wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin, für sie persönlich und für die Kinder, Fr. 11'484.– (pro-rata-Anteil des im März 2011 ausbezahlten Nettobonusses) und Fr. 33'055.– (Anteil des im März 2012 ausbezahlten Nettobonusses) zu bezahlen. 3. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte seit 1. Juni 2011 Zahlungen im Umfang von Fr. 67'676.15 geleistet hat (Fr. 67'977.75 Zahlungen des Beklagten abzüglich Zahlungen der Klägerin an Drittgläubiger für den Beklagten von Fr. 301.60), die an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffern 1 und 2 anzurechnen sind. 4. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft C._____-Acker …, D._____, ab 1. Juli 2012 in Anrechnung an die Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 1 direkt an die Drittgläubiger zu leisten. 5. Der Antrag des Beklagten, er sei zu berechtigen, die Krankenkassenprämien für die Klägerin und die Kinder in Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge direkt an die Drittgläubiger zu überweisen, wird abgewiesen. 6. Der Antrag der Klägerin, es sei dem Beklagten mit sofortiger Wirkung zu verbieten, ohne ihre Zustimmung über die Namenaktien im Depot Nr. … bei der E._____ AG zu verfügen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7. Der Antrag der Klägerin, es sei dem Beklagten mit sofortiger Wirkung zu verbieten, ohne ihre Zustimmung über das Guthaben auf dem Mitarbeiterkonto bei der
- 3 - F._____ zu verfügen, wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 8. Auf den Antrag des Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten vollumfänglich über das Konto bei der G._____ in … [Staat] zu informieren, auf welches sie die Guthaben des Beklagten bei der H._____ [Bank] im März 2011 überweisen liess, wird nicht eingetreten. 9. Auf den Antrag des Beklagten, es sei der Klägerin zu befehlen, die Guthaben, welche sie von den Konti des Beklagten auf der H._____ auf das Konto bei der G._____ im März 2011 überweisen liess, auf ein noch zu eröffnendes gemeinsames Konto der Parteien in der Schweiz zu überweisen, über welches beide Parteien nur gemeinsam verfügen können bzw. in jeder nötigen Art und Weise mitzuwirken, dass die Überweisung vollzogen werden kann, wird nicht eingetreten. 10. Auf den Antrag des Beklagten, es sei der Klägerin zu befehlen, bis zur Überweisung gemäss Ziffer 9 sämtliche Verfügungen über die Guthaben bei der H._____ und der G._____ zu unterlassen, wird nicht eingetreten. 11. Der Antrag des Beklagten, es sei der Klägerin zu verbieten, die Eigentumswohnung in … [ausländische Stadt] ("… [Adresse]") in irgendeiner Form zu veräussern, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'537.50 Dolm. / Übersetzg.
13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. [Schriftliche Mitteilung] 16. [Rechtsmittel: Berufung (Frist 10 Tage)]
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 106 S. 2 ff.): "I. Aufschiebende Wirkung
Der Berufung sei hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung zu erteilen.
II. Hauptbegehren Unterhalt (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils)
- 4 - 1. Dispositiv-Ziff.1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und stattdessen sei Folgendes anzuordnen:
'Der Beklagte bzw. Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
- Fr. 7'300.– vom 1. Juni 2011 bis 18. September 2011, - Fr. 4'200.– vom 19. September 2011 bis 31. Januar 2012, - Fr. 5'700.– ab 1. Februar 2012, nämlich Fr. 3'100.– bzw. Fr. 0.– bzw. Fr. 1'500.– für die Klägerin bzw. Berufungsbeklagte persönlich und jeweils Fr. 2'100.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, für jedes Kind.'
2. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. III. Eventualbegehren Unterhalt (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils) 1. Eventualiter sei für den Fall, dass eine Beteiligung der Berufungsbeklagten und der Kinder am Bonus seitens der Berufungsinstanz angeordnet wird, Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und stattdessen Folgendes anzuordnen:
'Der Beklagte bzw. Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
- Fr. 5'600.– vom 1. Juni 2011 bis 18. September 2011, - Fr. 4'200.– vom 19. September 2011 bis 31. Januar 2012. - Fr. 5'400.– ab 1. Februar 2012, nämlich Fr. 1'400.– bzw. 0.– bzw. Fr. 1'200.– für die Klägerin bzw. Berufungsbeklagte persönlich und jeweils Fr. 2'100.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, für jedes Kind.'
2. Es sei eventualiter für den Fall der Anordnung einer Beteiligung der Berufungsbeklagten und der Kinder am Bonus eine Begrenzung dieser Beteiligung entsprechend der Unterhaltsbemessung der Berufungsinstanz anzuordnen.
IV. Begehren bezüglich Anrechnung von bereits bezahltem Unterhalt (Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) 1. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und stattdessen sei Folgendes anzuordnen: 'Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte bzw. Berufungskläger berechtigt ist, von ihm geleistete Zahlungen sowie Bezüge der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten von seinem Konto bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils (23. August 2012) im Umfang von Fr. 87'595.70 (Fr. 87'897.30 Zahlungen des Beklagten bzw. Berufungsklägers abzüglich Zahlungen der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten an Dritt-
- 5 gläubiger für den Beklagten bzw. Berufungskläger von Fr. 301.60) an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 1 und 2 anzurechnen.'
2. Es sei im Urteil der Berufungsinstanz davon Vormerk zu nehmen, dass seit Erlass des Urteils der Vorinstanz (23. August 2012) weitere Zahlungen des Berufungsbeklagten akonto Unterhalt erfolgt sind (bis Einleitung des Berufungsverfahrens, d.h. 31. Dezember 2012, Fr. 46'260.68) bzw. noch erfolgen. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, auch diese Zahlungen an seine Unterhaltspflicht gemäss Urteil der Vorinstanz bzw. dem Urteil der Berufungsinstanz anzurechnen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 113 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 6. Juli 2011 in einem Eheschutzverfahren vor Vorinstanz (Urk. 1, 6). Nach Abweisung des klägerischen Begehrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend ein Verfügungsverbot über Vermögenswerte (Urk. 6 S. 3, Urk. 9) wurden am 25. August 2011 und 14. Oktober 2011 die Haupt- und die Massnahmeverhandlung durchgeführt und am 9. November 2011 die beiden gemeinsamen Kinder angehört (Prot. I S. 3 ff., S. 17 ff., S. 33 f.). Nachdem die Parteien diverse gerichtlich angeforderte Unterlagen eingereicht hatten (Urk. 44, 49, 50/1-16, 53, 54/1-22, 57/1), fand am 10. Februar 2012 eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. I S. 37), in deren Nachgang unter dem 16. resp. 19. März 2012 eine Teilkonvention betreffend Getrenntleben, Zuteilung der ehelichen Wohnung, elterliche Obhut, Besuchsrecht und Gütertrennung geschlossen werden konnte (Urk. 72, 79). Deren Genehmigung resp. Vormerknahme erfolgte mit Teilurteil vom 27. April 2012 (Urk. 83). Nach zahlreichen sachbezogenen und teils unaufgeforderten Eingaben der Parteien (Urk. 75, 77, 86, 90, 91, 94, 99) erging am 23. August 2012 das eingangs zi-
- 6 tierte Urteil, welches den Parteien zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 100), hernach am 19. Dezember 2012 auf Antrag des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) begründet zuging (Urk. 102, 104, 105). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner innert Frist Berufung mit vorstehend angeführten Anträgen (Urk. 106). Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde dem Rechtsmittel betreffend Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 110 S. 8). Nach dessen rechtzeitigem Eingang (Urk. 111) erstattete die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) am 25. Februar 2013 ihre Berufungsantwort (Urk. 113). Weitere sachbezogenen Eingaben der Parteien erfolgten am 25. März 2013 (Urk. 117) und 12. April 2013 (Urk. 119). II. 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 4 bis 14 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb sie mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen sind. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Betreffend den im Berufungsverfahren im Streit liegenden Ehegattenunterhalt ist dieser eingeschränkt: das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Überdies wird das Eheschutzverfahren diesbezüglich vom Dispositionsgrundsatz beherrscht, mithin wird der Verfahrensgegenstand von den Parteien und deren Anträgen bestimmt. Bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts hat die erkennende Kammer somit im Rahmen der Parteianträge den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; darüber hinaus ist sie weder verpflichtet noch berechtigt, den Sachverhalt abzuklären. Mit dem mit der Berufung beantragten Wegfall der Beteiligung am Bonus (Urk. 106 S. 3) wurden auch die Kinderunterhaltsbeiträge angefochten. In Kinderbelangen gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; das Gericht erforscht
- 7 den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet in diesem Bereich zudem ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). III. A. Monatlicher Unterhalt 1. Die Vorinstanz setzte den angefochtenen Ehegattenunterhalt an die Gesuchstellerin unter Anwendung der Überschussmethode (zweistufige Methode) fest. Sie erwog, bei langer, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich wie der vorliegenden zeitige diese Methode sachgerechte Ergebnisse (Urk. 107 S. 9). Beim Einkommen des Gesuchsgegners seien auch dessen Beteiligung am "I._____" (I._____) zu berücksichtigen, bei welchem Mitarbeitende über freiwillige monatliche Lohnabzüge ein Kaufrecht für F._____- Aktien erwerben würden (Urk. 107 S. 13). Entsprechend bezifferte sie den Nettolohn des Gesuchsgegners in einer ersten Phase (1. Juni 2011 bis 18. September 2011) mit Fr. 9'037.–, in Phase 2 (19. September 2011 bis 31. Januar 2012) mit Fr. 10'053.– und in Phase 3 (ab 1. Februar 2012) mit Fr. 10'435.– (Urk. 107 S. 13 ff.). Bei den jeweiligen Bedarfspositionen berücksichtigte sie in Phase 2 und 3 sowohl beim Gesuchsgegner als auch der Gesuchstellerin einen Sparbetrag (Urk. 107 S. 19, 25) und teilte den anfallenden Überschuss im Verhältnis 1/3 (Gesuchsgegner) zu 2/3 (Gesuchstellerin und Kinder, Urk. 107 S. 27). Sodann rechnete sie dem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners dessen regelmässig anfallenden Sondervergütungen (Boni) an und liess die Gesuchstellerin und die Kinder im Umfang von 2/3 daran partizipieren (Urk. 107 S. 29). 2. Der Gesuchsgegner bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Vorderrichter habe mit dem Einbezug einer Sparquote im Bedarf der Parteien eine im Eheschutzverfahren unzulässige Vermögensverschiebung und Vermischung der zweistufigen und einstufigen Berechnungsmethode vorgenommen (Urk. 106 S. 9, 15). Aufgrund der vorliegenden Einkommenshöhe sei eine pauschale Überschussverteilung und damit die Anwendung der zweistufigen Methode generell nicht angezeigt (Urk. 107 S. 14). Ein erheblicher Teil des Einkommens sei nicht
- 8 für laufende Lebenshaltungskosten verbraucht, sondern gespart bzw. investiert worden (Urk. 107 S. 10 ff.). Diese Mittelverwendung übersteige die trennungsbedingten Mehrkosten erheblich (Urk. 106 S. 13), welche bereits durch die Hinzurechnung der I._____-Beiträge beim Einkommen des Gesuchsgegners und das neu hinzutretende Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin gedeckt seien (Urk. 107 S. 16). Entsprechend beantragt der Gesuchsgegner mit seiner Berufung im Hauptstandpunkt eine Anpassung der monatlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich (Fr. 3'100.– bzw. Fr. 0.– bzw. Fr. 1'500.– statt den zugesprochenen Fr. 1'400.– bzw. Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'100.–, Urk. 107 S. 45) unter gleichzeitigem Wegfall einer Beteiligung an den ihm ausbezahlten Sondervergütungen (Urk. 106 S. 2 f.). Eventualiter sei im Falle einer Beteiligung der Gesuchstellerin und der Kinder an seinen Bonusauszahlungen eine obere Begrenzung festzusetzen und der Gesuchstellerin persönlich für Phase 2 ein gegenüber dem angefochtenen Urteil tieferer Unterhaltsbeitrag zuzusprechen (Fr. 1'400.– bzw. Fr. 0.– bzw. Fr. 1'200.–, Urk. 106 S. 3f.). Die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'100.– pro Kind blieben unangefochten. 3. Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners sei zusammen mit der Auszahlung der Boni/Gratifikation bzw. der Anteile aus dem I._____-Plan zur Deckung des ehelichen Lebensstandards ausgegeben und nicht gespart worden (Urk. 113 S. 5 ff.). Sie habe denn auch gegenüber dem Gesuchsgegner überproportionale Lebenshaltungskosten (z.B. Kosten Musikschule Kinder, monatlich Fr. 202.–, Urk. 113 S. 7), wobei insbesondere auch die Kinder an der höheren Lebenshaltung der Parteien teilhaben dürften. Die Zuweisung von 2/3 des Überschusses und des Bonus an sie und die Kinder sei daher angemessen (Urk. 113 S. 7). 4. Methode der Unterhaltsberechnung 4.1. Während bestehender Ehe hat jeder Ehegatte - bei genügend vorhandenen finanziellen Mitteln - Anspruch auf die Weiterführung des vor der Trennung gelebten Lebensstandards (gebührender Unterhalt, Art. 163 ZGB). Liegen besonders gute finanzielle Verhältnisse vor, kann der den neuen Unterhaltsbedürfnissen anzupassende Unterhalt einstufig durch Addition der einzelnen Budgetpositionen
- 9 ermittelt werden, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen (einstufige Berechnungsmethode). Bei der herkömmlichen, zweistufigen Methode wird vorab der Mindestoder Grundbedarf aller unterhaltsberechtigten Familienmitglieder berechnet und für den Fall eines Überschusses dieser zusätzlich aufgeteilt (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159-180 ZGB, Bern 1999, N 25 zu Art. 176 ZGB m.w.H.). 4.2. Vorliegend ging die Vorinstanz von einem mittleren Einkommensbereich der Parteien aus und errechnete für die erste Phase der Unterhaltsbeiträge gar ein Manko (Urk. 107 S. 9, 27). Werden indes die jährlichen Bonuszahlungen an den Gesuchsgegner bei den Einkommensverhältnissen mitberücksichtigt (Urk. 107 29 f.), ist - wie nachstehend zu zeigen sein wird - durchaus von guten Einkommensverhältnissen auszugehen. Die absolute Einkommenshöhe der Parteien ist jedoch entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 106 S. 7) für die Wahl der Berechnungsmethode nicht allein entscheidend. Vielmehr zeitigt die zweistufige Methode gemäss Praxis der Kammer auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard sachgerechte Ergebnisse (ZR 91/92 Nr. 22), sofern bei der Freibetragsaufteilung darauf geachtet wird, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht überschritten wird, da diese die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfes darstellt. Es ist dem vom Bundesgericht festgelegten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass Unterhaltsbeiträge nicht zu einer Vermögensbildung führen dürfen, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem allfälligen späteren Scheidungsverfahren teilweise vorweggenommen würde (vgl. statt vieler BGE 115 II 424 E. 3, 121 I 97 E. 3.b., 134 III 577 E. 3). Bei der Aufteilung des Freibetrages ist folglich eine allfällige weiterbestehende Sparquote vorab vom zu verteilenden Überschuss abzuziehen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Quote nicht allein dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten zusteht, da die trennungsbedingten Mehrkosten diesfalls allein zu Lasten der Sparquote des Unterhaltsberechtigten gingen (vgl. zum Ganzen Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N 02.27, 02.61c, 02.66 mit Hinweisen zu weiterer Bundesgerichtsrechtsprechung). Gegen die von der Vorinstanz angewandte Überschussmethode zur Ermittlung des Unterhalts ist
- 10 somit im Grundsatz nichts einzuwenden. Insbesondere ist es zulässig, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten bei guten finanziellen Verhältnissen um verschiedene, über den existentiellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern. Damit liegt keine (unzulässige) Methodenvermischung vor, sofern der zugesprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt, mithin einer allfälligen Sparquote hinreichend Rechnung getragen wird. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen. 5. Bedarf Gesuchstellerin und Kinder 5.1. Für die erste Phase (1. Juni 2011 bis 18. September 2011) setzte die Vorinstanz den monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Söhne auf Fr. 6'285.– fest. In der Phase 2 (19. September 2011 bis 31. Januar 2012) erweiterte sie diesen unter anderem um die Position "Hobbies/Lebensversicherungen/Sparquote etc." im Umfang von Fr. 2'800.– und erhöhte den erweiterten Notbedarf insgesamt auf Fr. 9'865.–. In Phase 3 (ab 1. Februar 2012) kürzte sie die Position "Hobbies/Lebensversicherungen/Sparquote etc." auf Fr. 700.– und rechnete der mittlerweile nicht mehr quellensteuerverpflichteten Gesuchstellerin unter anderem einen Betrag von Fr. 1'000.– für Steuern ein. Insgesamt ergab sich für diese Phase ein monatlicher Bedarf von Fr. 8'715.– (Urk. 107 S. 18 f.). 5.2. Der Gesuchsgegner erklärt sich mit der Bedarfsberechnung für die Gesuchstellerin in Phase 1 einverstanden und will ihr im Hauptantrag - bei Wegfall einer Bonusbeteiligung - zudem einen Zuschlag von Fr. 1'000.– für die Lebenshaltung anrechnen. Im Eventualantrag - mit Bonusbeteiligung - sei der Unterhaltsbeitrag auf ursprünglicher Höhe zu belassen (Urk. 106 S. 17). Für die Phase 2 bemängelt er die Zuweisung der Position von Fr. 2'800.– an die Gesuchstellerin und die Kinder. Nicht einmal sie habe einen solchen Betrag geltend gemacht, sondern lediglich Fr. 2'376.– verlangt. Anerkannt würde lediglich ein Betrag von Fr. 1'000.– als Zuschlag für die Lebenshaltung, weshalb ihr Bedarf bereits durch ihr Einkommen gedeckt sei. Da der Gesuchsgegner aber bereit sei, für die Kinder weiterhin Fr. 2'100.– zu bezahlen, ergebe sich für diesen Zeitabschnitt ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'200.– (Urk. 106 S. 18 f.). In Phase 3 will der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin im Hauptantrag statt Fr. 700.– Fr. 1'000.– für die Lebenshaltung an-
- 11 rechnen und somit - bei Wegfall der Bonusbeteiligung - einen gegenüber dem zugesprochenen Betrag erhöhten Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'700.– bezahlen; im Eventualantrag - mit Bonusbeteiligung - sei der Unterhaltsbeitrag auf ursprünglicher Höhe zu belassen (Urk. 106 S. 19 f.). 5.3. Die Gesuchstellerin hält den ihr in Phase 2 angerechneten Betrag von Fr. 2'800.– für zutreffend, zumal dieser vor allem Positionen der beiden Kinder (Musikschule, Fussballtraining, Freizeitaktivitäten Kinder, Ferien mit Kindern etc.) betreffe. Insgesamt habe sie dafür vor Vorinstanz Fr. 2'467.– geltend gemacht (Urk. 113 S. 4). Es sei davon auszugehen, dass die Differenz zu den Fr. 2'800.–, mithin Fr. 333.– vom Vorderrichter als Sparanteil eingesetzt worden sei, den sie die Gesuchstellerin - nie geltend gemacht habe (Urk. 113 S. 15). Der Lebensstandard der Parteien sei denn auch unter Hinweis auf die Partnerkreditkarte (Master Card Gold) der Gesuchstellerin immer hoch gewesen (Urk. 113 S. 4, 13). 5.4.1. Aktenkundig bezüglich der Position "Hobbies, Lebensversicherungen, Sparquote etc." von Fr. 2'800.– in Phase 2 sind die Kosten für die Musikschule der Kinder (monatlich Fr. 162.–, Urk. 18/14) und die Lebensversicherung der Gesuchstellerin (monatlich Fr. 100.–, Urk. 18/11). Erstere sind denn auch anerkannt (Urk. 26 S. 14). Die übrigen unter dieser Position geltend gemachten Kosten für die Kinder (Freizeitaktivitäten Fr. 100.–, Unterhalt der Instrumente Fr. 50.–, Fussballtraining Fr. 55.–, Urk. 6 S. 8, Urk. 26 S. 14) erscheinen angemessen, was auch für die nunmehr höher ausfallenden Kosten von monatlich Fr. 202.– für die Musikschule der Kinder (Urk. 113 S. 7, 117 S. 6, 115/2) gilt, welche zu Lasten der Position für Hobbies und Coiffeur der Gesuchstellerin gehen. Auch die Anrechnung der ausdrücklich bestrittenen Kosten für das Fussballtraining (Urk. 26 S. 14) ist sachgerecht, ist doch glaubhaft, dass selbst bei Wegfall des fraglichen Hobbies Kosten für andere Freizeitinteressen (z.B. Schwimmtraining, Urk. 6 S. 10) im geltend gemachten Umfang anfallen werden. Zu den weiteren Kosten liegt ein Auszug der Abrechnungen der UBS über die Kreditkarte des Gesuchsgegners im Recht, welcher die Bezüge vom 10. April bis 8. Mai 2011 belegt (Urk. 18/17). Zwar ist dem Gesuchsgegner insofern beizupflichten, als dieser in erster Linie Ausgaben während eines Aufenthalts der Parteien im Libanon beschlägt und da-
- 12 mit wenig Aufschluss gibt über die alltäglichen Ausgaben der Familie in der Schweiz (Urk. 26 S. 13). Sodann betreffen die übrigen im Recht liegenden Bankbelege die Zeit nach der Trennung der Parteien oder sind für die hier geltend gemachten Kosten nicht aussagekräftig (Urk. 27/24+25, 36/5-9, 43/1-5, 92/1-4). Immerhin ist festzuhalten, dass im erwähnten Kreditkartenauszug erhebliche Beträge für Mietwagen, Restaurants, Kleider, Accessoirs und Schmuck verbucht wurden, welche die Darstellung des Gesuchsgegners widerlegen, wonach die Parteien auch in den Ferien stets sparsam gewesen seien (Urk. 18/17, Prot. I S. 21). Darüber hinaus liegen Rechnungen der Jahre 2009 bis 2011 für im Libanon von der Gesuchstellerin verwendete Mietwagen bei den Akten (Urk. 24/9). Dass die Familie in den vergangenen zwei Jahren überdies einige Male Ferien im Libanon, einmal in Paris, mehrwöchig an der Côte d'Azur, in Österreich und am Comersee verbrachte, wurde vom Gesuchsgegner sodann ausdrücklich anerkannt (Prot. I S. 21). Allein schon für diese Auslagen und die von der Gesuchstellerin getätigten Reisen in den Libanon (Urk. 24/9) erscheint daher der von ihr veranschlagte monatliche Betrag von Fr. 2'000.– für Phase 2 glaubhaft, welcher zudem Ausgaben für Hobbies und Coiffeur der Gesuchstellerin beinhalte. Insgesamt ist es der Gesuchstellerin somit gelungen, die mit der Position "Hobbies/Lebensversicherungen/Sparquote etc." behaupteten Kosten im Umfang von Fr. 2'367.– glaubhaft darzulegen. Nach der Praxis der erkennenden Kammer sind überdies die Prämien für die Lebensversicherungen der Parteien in den Bedarf aufzunehmen, zumal deren Äufnung bei beiden Ehegatten - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde - aktenkundig der bisherigen Lebenshaltung entspricht, gute finanzielle Verhältnisse herrschen und es zudem glaubhaft erscheint, dass die Beträge auch in Zukunft geleistet werden. Damit erhöht sich die entsprechende Position auf Fr. 2'467.– (Lebensversicherung Gesuchstellerin Fr. 100.–, Urk. 6 S. 8, 26 S. 17, 27/14). In der Bedarfsberechnung im Eheschutzverfahren nicht zu berücksichtigen ist hingegen die im angefochtenen Entscheid bezeichnete Sparquote, welche mit der Gesuchstellerin auf Fr. 333.– zu beziffern ist (Fr. 2'800.– ./. Fr. 2'467.–,
- 13 - Urk. 107 S. 23 f., 113 S. 15). Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist dem Scheidungsverfahren vorbehalten, weshalb vermögensbildende Beträge nicht Eingang in die Bedarfsberechnung finden können (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.). Die Kosten für Lebensversicherungen und Hobbies der Gesuchstellerin und der Kinder sind für Phase 2 somit lediglich im Umfang von Fr. 2'467.– in den Bedarf aufzunehmen. 5.4.2. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 113 S. 16) ist sodann der im angefochtenen Entscheid vorgenommene Abzug der Kinder- und Familienzulagen vom Grundbetrag der Kinder nicht zu beanstanden. Die Zweckbindung der Kinderzulagen für den Kinderunterhalt bringt es mit sich, dass diese von der unterhaltspflichtigen Partei vollumfänglich an die obhutsinnehabende Partei weiterzuleiten ist und daher nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen herangezogen werden kann. Haben die Zulagen daher bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ausser Acht zu bleiben, erscheint es folgerichtig, sie vorweg auch beim Bedarf des Kindes zu berücksichtigen, da derselbe (teilweise) durch diese Leistungen gedeckt wird. Dies findet denn auch bei namhaften Kommentatoren Unterstützung und wurde zudem vom Bundesgericht entsprechend entschieden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2.A. 2010, Rz. 06.20, 06.192 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, vgl. insb. BGE 5A_207/2009 E. 3.2.). Folglich ist die Berücksichtigung der Zulagen beim Grundbetrag der Kinder nicht zu beanstanden und steht dem erhöhten Lebensstandard der Parteien nicht entgegen, zumal der gehobenen Lebenshaltung im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder bei weiteren Positionen (Hobbies etc.) im Rahmen der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wurde (Urk. 107 S. 19). 5.4.3. Die von der Vorinstanz der Gesuchstellerin in Phase 3 angerechneten Steuern erweisen sich angesichts eines geschätzten steuerbaren Einkommens der Gesuchstellerin von Fr. 88'000.– (Einkommen zuzüglich Unterhaltsbeiträge) als sachgerecht (Urk. 107 S. 24). Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchsgegners zu den Kapitalzahlungen sind weder zielführend (Urk. 106 S. 25) noch da er daraus nichts zu seinen Gunsten ableitet - relevant.
- 14 - 5.5. Für die Gesuchstellerin und die Kinder ist demzufolge für Phase 2 von folgendem monatlichen Bedarf auszugehen: Bedarf Grundbetrag Gesuchstellerin 1'350.00 Grundbetrag J._____ 275.00 Grundbetrag K._____ 325.00 Hypothekarzins 931.00 Mietzins Garage 35.00 Wohnnebenkosten 498.00 Krankenkasse Gesuchstellerin 164.00 Krankenkasse Kinder 171.00 Selbstbehalt/Franchise Kinder 200.00 Telefon/Internet/Radio/TV 159.00 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 40.00 Schulgeld 2'337.00 Fahrkosten Auto inkl. Parkplatz (Berufsauslagen 400.00 Verpflegung (Berufsauslagen) 180.00 Hobbies/Lebensversicherung etc. 2'467.00 Steuern 0.00 Total Bedarf 9'532.00 gerundet 9'530.00
Der erweiterte Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder ist somit für Phase 2 auf Fr. 9'530.– festzusetzen. Da - wie zu zeigen sein wird - eine Beteiligung der Gesuchstellerin und der Kinder am Bonus sachgerecht ist, ist dem Hauptstandpunkt des Gesuchsgegners (höhere monatliche Unterhaltsbeiträge für Phase 1 und 3 unter Wegfall einer Bonusbeteiligung) nicht zu folgen. Im Eventualstandpunkt blieben die Unterhaltsbeiträge für Phase 1 und 3 unangefochten. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu den Bedarfszahlen dieser Zeitperioden. 6. Bedarf Gesuchsgegner 6.1. Der Gesuchsgegner führt zu seiner Bedarfsberechnung an, wenn eine hohe Lebenshaltung im Bedarf der Parteien Niederschlag finden sollte, bestehe kein sachlicher Grund einer Ungleichbehandlung, mithin der Gesuchstellerin in Phase 2 Fr. 2'800.– und ihm lediglich Fr. 1'400.– anzurechnen. Vielmehr sei bei
- 15 ihm für ausserordentliche Bedürfnisse ein Betrag von Fr. 2'000.– einzusetzen (Urk. 106 S. 23 f.). 6.2. Die Rüge des Gesuchsgegners verfängt nicht. Dass ihm als Alleinstehender gegenüber der Gesuchstellerin und den Kindern ein im Verhältnis niedriger Betrag für Ferien und Freizeit angerechnet wurde, ist sachgerecht und nachvollziehbar. Überdies erweist sich der von ihm veranschlagte Betrag von Fr. 2'000.– in keiner Weise substantiiert, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht Eingang in die Bedarfsrechnung finden kann. Im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien ist hingegen mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch beim Gesuchsgegner die Position "Hobbies/Lebensversicherung/Sparquote etc." um die ihm angerechnete Sparquote (Fr. 333.– : 2 = Fr. 166.50, Urk. 107 S. 24) zu reduzieren, mithin auf rund Fr. 1'235.– herabzusetzen. 6.3. Für den Gesuchsgegner ist somit für Phase 2 von folgendem Bedarf auszugehen: Bedarf Grundbetrag 1'200.00 Mietzins 1'696.00 Nebenkosten 180.00 Telefon/Internet/Radio/TV 159.00 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 40.00 Fahrkosten öV (Berufsauslagen) 120.00 Hobbies/Lebensversicherungen etc. 1'235.00 Steuern 0.00 Total Bedarf 4'630.00 Der erweiterte Bedarf des Gesuchsgegners ist demzufolge für Phase 2 mit Fr. 4'630.– zu beziffern. 7. Einkommen Gesuchsgegner 7.1. Für die Ermittlung des anrechenbaren Nettoeinkommens des Gesuchsgegners legte die Vorinstanz dessen Bruttolohn von Fr. 12'420.– zugrunde, brachte die Kinder- und Familienzulagen, Sozialabzüge und Quellensteuern in Abzug und rechnete seine Beteiligung am "I._____" (I._____) auf. Für die vorlie-
- 16 gend relevante Phase 2 bezifferte sie die so ermittelte Einkommenshöhe mit Fr. 10'053.– (Urk. 107 S. 13 ff). 7.2. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, mit der Hinzurechnung der I._____-Beiträge zum ausbezahlten Einkommen werde bereits auf die eheliche Sparquote zurückgegriffen, um die Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Die I._____- Beiträge hätten nicht zur Deckung der ehelichen Lebenshaltungskosten, sondern als Sparguthaben gedient. Überdies sei zu beachten, dass ihm die Vorinstanz die Beiträge an das I._____-Programm für den Zeitraum von Juni 2011 bis September 2011 im Umfang von insgesamt Fr. 4'968.– (4 x Fr. 1'242.–) als Lohn angerechnet habe, obwohl sie ihm faktisch nicht zur Verfügung gestanden hätten, weshalb er auf den im März 2011 ausbezahlten Bonus habe zurückgreifen müssen. Entsprechend sei dieser um Fr. 4'968.– zu reduzieren (Urk. 106 S. 20, 22). 7.3.1. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Beteiligung des Gesuchsgegners am I._____-Plan ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten. Zutreffend hielt sie fest, dass der steuerbare und den Sozialabzügen unterworfene Beitrag als Lohnbestandteil zu qualifizieren sei (Urk. 107 S. 14). Dass die Gewinnbeteiligung wie vorliegend durch die Abgabe von Aktienoptionen erfolgt und somit nicht monatlich mit dem Lohn ausbezahlt wird, ist nicht von Relevanz. Selbst wenn der Gesuchsgegner, wie er behauptet (Urk. 106 S. 22), zur Deckung der Unterhaltsbeiträge in der Phase 1 auf den Bonus 2011 zurückgreifen musste, sind die Lohnbestandteile rechnerisch beim Einkommen zur berücksichtigen, zumal den Abzügen ein Äquivalent in Aktienoptionen der F._____ gegenüberstehen, welche dem Gesuchsgegner zustehen und bei der Einkommensermittlung nicht angerechnet werden (vgl. Lohnabrechnung Juni 2011, Urk. 64/1, 117 S. 7). Ein Abzug der I._____-Beiträge Juni bis September 2011 vom Bonus 2011 (Urk. 106 S. 22) hiesse, die fraglichen Beträge aus der Einkommensermittlung auszuklammern, was - wie ausgeführt - nicht statthaft ist. Diesem Ansinnen des Gesuchsgegners ist daher nicht zu folgen. 7.3.2. Bei der vorinstanzlichen Einkommensberechnung fällt auf, dass jeweils die Kinder- und Familienzulagen im Umfang von insgesamt Fr. 600.– fälschlicherweise vom Bruttolohn des Gesuchsgegners von Fr. 12'420.– abgezogen
- 17 wurden (Urk. 107 S. 15 ff), obwohl die entsprechenden Zuschläge gemäss Lohnabrechnungen nicht darin enthalten sind (vgl. Urk. 64/1+2; Urk. 87/1). Bei korrekter Berechnung würde sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners daher um rund Fr. 600.– erhöhen: Bei Zugrundelegung des an ihn ausbezahlten Nettoeinkommens, zuzüglich der geleisteten I._____-Beiträge, abzüglich der Kinder- und Familienzulagen ergibt sich für Phase 2 (19. September 2011 bis 31. Januar 2012) ein Nettolohn von durchschnittlich rund Fr. 10'700.– (Anteil Sept: Fr. 3'982.–, Okt.: Fr. 9'965.–, Nov.-Jan.: Fr. 11'054.–, Urk. 64/1). Da dieser Umstand jedoch im Rahmen der Ehegattenunterhaltsbeiträge von keiner Seite moniert wurde, ist er in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 7.3.3. Mit der Anfechtung von Anspruch (Hauptantrag) und Höhe (Eventualantrag) der Beteiligung an den Sondervergütungen des Gesuchsgegners wurde der Kinderunterhalt Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die Parteivorbringen gebunden. Es ist daher zu prüfen, ob mit Blick auf die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ein gegenüber dem angefochtenen Entscheid höheres Nettoeinkommen des Gesuchsgegners beachtlich ist. Werden die von der Vorinstanz zuerkannten Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 2'100.– pro Kind (Urk. 107 S. 45, 106 S. 3) in Relation zu ihrem Bedarf gesetzt, erweisen sie sich als ihren Bedürfnissen angemessen, decken sie doch die auf sie entfallenden Kosten (Grundbetrag, Krankenkasse, Schulgeld, Hobbies/Freizeit) und entsprechen - unter Ausschluss der Bonuszahlungen - der Leistungsfähigkeit der Eltern gemäss ihren Nettoeinkünften (Art. 285 ZGB). Im Vergleich zu den "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich (www.ajb.zh.ch) liegen sie sodann massgeblich über dem dort für zwei Kinder im Alter zwischen 7 bis 12 Jahren festgesetzten statistischen Durchschnittswert von Fr. 1'690.– pro Kind, weshalb auch unter diesem Aspekt keine Anhebung der Beiträge angezeigt erscheint. Die Partizipation der Kinder an der bisher gelebten Lebenshaltung wird nachfolgend im Zusammenhang mit einer Teilung des Bonus' zu prüfen sein. Die vorinstanzliche Festsetzung der monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge erscheint demzufolge angemessen und sachgerecht, weshalb eine Erhöhung des Nettoeinkommens
- 18 des Gesuchsgegners auf sie keine Auswirkungen hat. Auch unter diesem Blickwinkel hat demzufolge dessen höheres Nettoeinkommen unbeachtet zu bleiben. 8. Unterhaltsbeitrag Phase 2 8.1. Aufgrund der vorstehend angepassten Bedarfszahlen der Parteien resultiert für Phase 2 (19. September 2011 bis 31. Januar 2012) neu folgender Freibetrag: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 4'701.00 + Einkommen Gesuchsgegner Fr. 10'053.00 ./. Bedarf Gesuchstellerin und Kinder Fr. 9'530.00 ./. Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'630.00 Freibetrag Fr. 594.00 8.2. Die Vorinstanz teilte den Freibetrag zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und den Kindern, zu einem Drittel dem Gesuchsgegner zu (Urk. 107 S. 27). Zwar ist dem Gesuchsgegner insofern beizupflichten, als die Freibetragsaufteilung nicht generell im Verhältnis der Anzahl Personen pro Haushalt vorzunehmen ist und insbesondere ihre obere Grenze im bisherigen Lebensstandard der Unterhaltsberechtigten findet. Vorliegend erscheint die vorgenommene Aufteilung indes aufgrund folgender Überlegungen adäquat: Zwar wurden im Bedarf der Gesuchstellerin neben den Grundbeträgen für die Kinder auch deren Kosten für Freizeitaktivitäten und Hobbies sowie das Schulgeld aufgenommen. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein auf jedes Kind entfallender bescheidener Freibetragsanteil von monatlich rund Fr. 130.– (1/3 von Fr. 400.–) zur Deckung weiterer, nicht berücksichtigter Kosten verwendet wird. Zu denken ist etwa an zusätzliche Ausgaben im Rahmen von Freizeit- oder Schulaktivitäten. Dass in diesem Umfang eine Vermögensbildung erfolge, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zuweisung des Freibetrages im Verhältnis von zwei Dritteln an die Gesuchstellerin und die Kinder, zu einem Drittel an den Gesuchsgegner erweist sich somit als sachgerecht.
- 19 - 8.3. Der Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin und die Kinder berechnet sich für Phase 2 demnach wie folgt: Bedarf Gesuchstellerin Fr. 9'530.00 + Freibetragsanteil Fr. 400.00 ./.Einkommen Gesuchstellerin Fr. 4'701.00 Unterhaltsanspruch Fr. 5'229.00 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 107 S. 28) ist der Gesuchsgegner demzufolge zu verpflichten, der Gesuchstellerin - neben den übrigen, unangefochtenen gebliebenen Unterhaltsbeiträgen - vom 19. September 2011 bis 31. Januar 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'200.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'000.– für die Gesuchstellerin persönlich und je Fr. 2'100.– für jedes Kind, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen. B. Bonus / Sparquote 1. Die Vorinstanz hielt zu den Sondervergütungen zugunsten des Gesuchsgegners fest, diese würden regelmässig, aber variabel ausfallen, weshalb eine Beteiligung der Gesuchstellerin und der Kinder entsprechend dem jeweils effektiv ausbezahlten Betrag und - analog zur Freibetragsaufteilung - im Umfang von zwei Dritteln zu erfolgen habe. Für den im März 2011 ausbezahlten Nettobonus berechnete sie einen pro-rata-Anteil (Juni bis Dezember) der Gesuchstellerin und der Kinder von Fr. 11'484.–, für den im März 2012 ausbezahlten Nettobonus einen Anteil von Fr. 33'055.– (Urk. 107 S. 29 f.). 2. Der Gesuchsgegner bringt dazu vor, für die zwei Jahre vor der Trennung (d.h. 2009 und 2010) sei ein sehr hoher Anteil des Einkommens nicht in die Lebenshaltung geflossen, sondern gespart bzw. in die eheliche Wohnung investiert worden (Urk. 106 S. 8, Urk. 26 S. 16 ff.). Namentlich seien für das Jahr 2009 Beiträge für I._____ im Umfang von Fr. 6'600.– geleistet, Prämien für drei Lebensversicherungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'100.– bezahlt (Urk. 27/13+14,
- 20 - Urk. 106 S. 11 f.) sowie eine Investition in den Erwerb der ehelichen Wohnung aus Ersparnissen 2009 von Fr. 42'217.– getätigt worden. Überdies seien Quellensteuern sowie weitere Steuern im Betrag von insgesamt Fr. 31'019.25 vom Einkommen abgezogen worden (Urk. 106 S. 10 ff.). Im Jahr 2010 hätten die Beteiligungen an I._____ Fr. 7'200.– betragen (Urk. 2/2), die jährlichen Prämien der drei Lebensversicherungen hätten sich insgesamt auf Fr. 4'620.– belaufen (Urk. 27/13+14, Urk. 106 S. 11), die Quellen- und übrigen Steuern hätten Fr. 32'044.– betragen und es seien Fr. 42'500.– gespart worden (Rückzahlung aus Pensionskasse Fr. 35'000.– sowie sonstige liquide Mittel Fr. 7'500.–, Urk. 106 S. 10 ff.). Die pauschale Verteilung des Bonus führe daher zu einer unzulässigen Vermögensverschiebung (Urk. 106 S. 9). Im angefochtenen Entscheid fehle sodann ein Begründung für eine Aufteilung des Bonus im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel, insbesondere werde nicht auf die konkreten Lebenshaltungskosten Bezug genommen. Ferner sei der im Jahr 2012 ausbezahlte höchste Bonus während der gelebten Ehe gar nie erzielt worden, was ebenfalls gegen die von der Vorinstanz verfügte pauschale Beteiligung von zwei Dritteln spreche (Urk. 106 S. 16). Schliesslich seien vom Bonus 2011 Abzüge für Zahlungen vorzunehmen, welche der Gesuchsgegner geleistet habe, namentlich Beiträge an I._____ für die Monate Juni bis September 2011 (Fr. 4'968.–) sowie diverse eheliche Ausgaben im Umfang von Fr. 8'940.90 (Urk. 106 S. 22 f.). 3. Aktenkundig ist, dass die Parteien im Jahre 2008 Stockwerkeigentum in D._____ zum Kaufpreis von Fr. 715'000.– erworben haben (Urk. 27/19), welcher teilweise im Jahre 2008 mit einer Anzahlung von Fr. 20'000.– getilgt (Urk. 27/19), hauptsächlich im Jahre 2009 durch die Aufnahme einer Hypothek von Fr. 582'000.- (Urk. 18/1) und einen Vorbezug aus der Pensionskasse von Fr. 70'783.– (Urk. 27/19) gedeckt worden war. Dass der verbleibende Differenzbetrag von Fr. 42'217.– aus liquiden Mitteln, mithin Ersparnissen der Parteien stammte, ist angesichts der Urkunden glaubhaft. Allerdings bleibt unklar, ob diese Ersparnisse ausschliesslich im Jahr 2009 generiert oder über mehrere Jahre hinweg gebildet wurden. Auch der - unechte Noven enthaltende und damit ohnehin verspätet eingereichte (Art. 317 Abs. 1 ZPO, BGE 138 III 626f., E. 2.2.) - Konto-
- 21 auszug des Gesuchsgegners vom 6. Januar 2010 (Urk. 109/2) bringt diesbezüglich keine Klärung. Anders verhält es sich mit den behaupteten Ersparnissen von Fr. 42'500.– aus dem Jahre 2010, welche sich aus den Überweisungen der Credit Suisse vom April, Mai und August 2010 ergeben und gestützt auf die vermerkten Mitteilungen glaubhaft aus diesem Jahr stammen (Urk. 27/20). Zumindest im Betrag von Fr. 35'000.– (Rückzahlung an die Pensionskasse, Urk. 27/21) ist belegt, dass dieser nicht für die Finanzierung der Lebenshaltung verwendet, sondern gespart wurde. Der Einwand der Gesuchstellerin, dies sei nur möglich gewesen, da die Schulkosten der Kinder bis 2010 vom … Konsulat resp. vom Arbeitgeber subventioniert worden seien, ab Schuljahr 2010/2011 jedoch selbst hätten bezahlt werden müssen (Urk. 113 S. 10, 13 f.), verfängt nicht. Wie sie selbst festhält, fiel die Subvention bereits bei den Schulkosten 2010/2011 dahin, was den Parteien mit Schreiben vom 30. Juni 2010 angezeigt wurde (Urk. 50/8). Die Begleichung der Schulkosten erfolgte ab August 2010 mittels Überweisungen vom Konto des Gesuchsgegners (Urk. 87/2/7-10), die Rückzahlung an die Pensionskasse mit Valuta vom 20. September 2010 (Urk. 27/21). Hätten sämtliche flüssigen Mittel angesichts der nunmehr selbst zu tragenden Schulkosten vollumfänglich für die Lebenshaltung der Parteien verwendet werden müssen, ist nicht einzusehen, weshalb der Gesuchsgegner in Kenntnis dieses Umstandes die Rückzahlung an die Pensionskasse in diesem grosszügigen Umfang vornahm. Ab 2008 stieg sodann der Bonus des Gesuchsgegners stetig an (2008: Fr. 29'000.–, 2009: Fr. 36'500.–, 2010: Fr. 46'000.–, Urk. 54/5, 27/15, 2/2), verringerte sich im Jahr 2011 unmassgeblich (Fr. 44'000.–, Urk. 54/1) und erhöhte sich im Jahr 2012 erheblich (Fr. 52'500.–, Urk. 87/1). Entsprechend stiegen die den Parteien seit 2008 zugefallenen finanziellen Mittel, weshalb glaubhaft ist, dass sie auch kurz vor ihrer Trennung Ende Mai 2011 Ersparnisse von Fr. 35'000.– pro Jahr zur Vermögensbildung zurücklegen konnten. Die übrigen vom Gesuchsgegner angeführten Positionen haben indes für die Ermittlung der Sparquote ausser Acht zu bleiben. So fanden die Quellensteuern und die Einkommenssteuern 2012 der Parteien bereits bei der Ermittlung des Net-
- 22 toeinkommens, des Nettobonus resp. im Bedarf der Parteien Berücksichtigung (vgl. Urk. 107 S. 11, 15 ff., 18 f., 25). Die Prämien für die Lebensversicherungen wurden wie vorstehend dargelegt in den Bedarf der Parteien aufgenommen und können nicht erneut bei der Ermittlung der Sparquote hinzugezogen werden (vgl. E. A.5.4.1.). Dass die I._____-Beteiligungen des Gesuchsgegners zum Einkommen zu zählen und bei der Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind, demzufolge nicht beim Bonus 2011 in Abzug gebracht werden können, wurde bereits vorstehend dargelegt (vgl. E. A.7.3.1.). Unbeachtlich in diesem Zusammenhang sind auch die Investitionen in den Kauf und die Amortisation der im Jahre 2000 (Urk. 24/1) erworbenen Eigentumswohnung im … [Land] (Urk. 106 S. 14, 113 S. 12, 117 S. 8). Sie betreffen das Zusammenleben der Parteien im … [Land], als die Gesuchstellerin offenbar massgeblich zum Einkommen der Parteien beigetragen hat (Urk. 113 S. 12). Da der Erwerb sowie die Amortisationszahlungen des Gesuchsgegners während dieser Zeit erfolgten (Prot. I S. 10, 23), sind die entsprechenden Zahlungen für die gelebten Verhältnisse in der Schweiz und die hier erzielte Sparquote nicht aussagekräftig. Insgesamt ist es dem Gesuchsgegner demzufolge gelungen, für den Zeitraum vor der Trennung eine Sparquote von jährlich Fr. 35'000.– glaubhaft darzutun. Für die den Parteien darüber hinaus zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Nettoeinkommen des Gesuchsgegners zuzüglich Sondervergütungen) ist indes davon auszugehen, dass sie bis zur Trennung vollumfänglich für die gemeinsame Lebenshaltung aufgebraucht wurden. 4. Die getrennten Haushalte der Parteien bringen gegenüber der bisherigen Lebenshaltung einen erhöhten Aufwand mit sich. Folglich stehen weniger Mittel für Ersparnisse zur Verfügung, weshalb es sich rechtfertigt, die trennungsbedingten Mehrkosten von der bisherigen Sparquote in Abzug zu bringen (vgl. BGE 5P.6/2004 E. 3.1.). Zu diesen Mehrkosten gehört der Mietzins von monatlich Fr. 1'696.– für die vom Gesuchsgegner nach der Trennung bezogene Wohnung (Urk. 107 S. 25 f., 21/5) sowie die Mehrkosten von Fr. 850.– für die nunmehr getrennt zu veranschlagenden Grundbeträge (Fr. 1'350.– [Grundbetrag Gesuchstellerin] + Fr. 1'200.– [Grundbetrag Gesuchsgegner] ./. Fr. 1'700.– [Grundbetrag für
- 23 ein Ehepaar]), mithin trennungsbedingte Mehrkosten von monatlich insgesamt Fr. 2'546.–. Werden diese von der monatlichen Sparquote von Fr. 2'916.– (Fr. 35'000.– : 12) in Abzug gebracht, resultiert eine Sparquote von Fr. 370.– pro Monat, mithin Fr. 4'400.– pro Jahr, welche zur Vermögensbildung zurückgelegt werden kann und somit nicht zur Finanzierung der tatsächlich gelebten Lebenshaltung zur Verfügung steht. Entsprechend ist lediglich der Fr. 4'400.– übersteigende Nettobonus zwischen den Parteien aufzuteilen. 5. Obere Schranke des Unterhaltsbeitrages ist die während des Zusammenlebens zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien (vgl. BGE 134 III 577 E. 8, 121 I 97 E. 3.b., 5P.6/2004 E. 3.1.). Vorliegend sind somit die Verhältnisse der Parteien bis zum Zeitpunkt der Trennung am 30. Mai 2011 massgebend (Urk. 83 S. 3). Im März 2011 erhielt der Gesuchsgegner eine Bonuszahlung von brutto Fr. 44'000.– (Urk. 54/1), welcher unter Berücksichtigung der Sparquote angemessen auf die Parteien aufzuteilen ist. Der im März 2012 ausbezahlte Bruttobonus von Fr. 52'500.– (Urk. 87/1, 107 S. 29) hingegen fiel erst nach der Trennung der Parteien an, weshalb er mit Blick auf die zitierte Bundesgerichtsrechtsprechung für den bis dahin gelebten Lebensstandard nicht massgebend ist. Es rechtfertigt sich daher, die Gesuchstellerin und die Kinder lediglich im Umfang des kurz vor der Trennung ausbezahlten Bonus an den finanziellen Mitteln teilhaben zu lassen. Gemäss zutreffender Berechnung der Vorinstanz wurden im Jahre 2011 vom Bruttobonus von Fr. 44'000.– die Sozialbeiträge im Umfang von Fr. 2'484.10 sowie die Quellensteuer im Umfang von Fr. 11'985.65 in Abzug gebracht, wodurch ein Nettobonus von rund Fr. 29'530.25, gerundet Fr. 29'530.– resultiert (Urk. 107 S. 30). Dieser bildet die obere Schranke für die Beteiligung der Gesuchstellerin und der Kinder an den Sondervergütungen des Gesuchsgegners. 6. Wird wie vorstehend erläutert die ermittelte Sparquote vor der Teilung des Nettobonus in Abzug gebracht, steht sie im Ergebnis einzig dem wirtschaftlich stärkeren Gesuchsgegner zu, während das Einkommen der Gesuchstellerin vollumfänglich im Unterhalt aufgeht. Diesem unstatthaften Ungleichgewicht ist bei der Aufteilung des verbleibenden Nettobonus auf die Parteien entgegenzuwirken. Überdies gilt zu beachten, dass auch die beiden Kinder der Parteien angemessen
- 24 am zuletzt gelebten Lebensstandard teilhaben dürfen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung im Verhältnis von zwei Dritteln für die Gesuchstellerin und die Kinder und einem Drittel für den Gesuchsgegner erweist sich vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das tatsächlich höhere Einkommen des Gesuchsgegners (vgl. E. A.7.3.2.) als sachgerecht (vgl. zum Ganzen Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N 02.27, 02.61c, 02.66 sowie BGE 5P.6/2004 E. 3.1.). Es rechtfertigt sich demzufolge, den nach Abzug der Sparquote verbleibenden Nettobonus im Verhältnis von zwei Dritteln (Gesuchstellerin und Kinder) zu einem Drittel (Gesuchsgegner) aufzuteilen. Obere Grenze des aufzuteilenden Nettobonus bildet der Betrag von Fr. 29'530.–. 7.1. Der Anteil der Gesuchsgegnerin und der Kinder am Nettobonus 2011 berechnet sich somit wie folgt: Nettobonus 2011 Fr. 29'530.– ./. Sparquote Fr. 4'400.– für Lebenshaltung verwendeter Nettobonus 2011 Fr. 25'130.– 7.2. Für das Jahr 2011 sind der Gesuchstellerin für sich und die Kinder vom pro-rata-Anteil für Juni bis Dezember 2011 (sieben Monate) von Fr. 25'130.–, mithin von Fr. 14'659.– zwei Drittel, also gerundet Fr. 9'770.– zuzuweisen. 7.3. Am Nettobonus 2012 haben die Gesuchstellerin und die Kinder lediglich bis Fr. 29'530.– Anspruch auf eine Beteiligung. Unter Berücksichtigung der Sparquote von Fr. 4'400.– sind ihnen somit zwei Drittel von Fr. 25'130.–, mithin gerundet Fr. 16'750.– zuzuweisen. 7.4. Künftige Sondervergütungen des Gesuchsgegners sind der Gesuchstellerin für sich und die Kinder im Fr. 4'400.– übersteigenden Betrag bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 29'530.– im Umfang von zwei Dritteln zuzuweisen.
- 25 - C. Anrechnung bezahlter Unterhalt 1. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, der Gesuchsgegner sei seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchstellerin und den Kindern im Umfang von Fr. 67'676.15 bereits nachgekommen, und merkte die Anrechnung dieses Betrages an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners vor (Urk. 107 S. 30 ff.) 2. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe wohl irrtümlich bereits von ihm geleistete Zahlungen im Umfang von Fr. 4'719.55 sowie Bezüge der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 12'700.– (Fr. 1'200.– + Fr. 2'500.– + Fr. 9'000.–) nicht berücksichtigt (Urk. 106 S. 26 ff., 28). Sodann habe er zwar nicht den Zeitraum nach der Trennung betreffende, indes nach der Trennung getätigte Zahlungen im Umfang von Fr. 8'940.90 geleistet, welche zumindest vor Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom Bonus abzuziehen seien, aus welchem sie beglichen worden seien (Urk. 106 S. 28 f.). Überdies habe er im Juli 2012 und damit vor Erlass des angefochtenen Urteils unter dem Titel "Grundbetrag Août 2012" einen Betrag von Fr. 2'500.– an die Gesuchstellerin geleistet, welcher ebenfalls anzurechnen sei (Urk. 106 S. 30). Nach Erlass des angefochtenen Urteils bis zur Einreichung der Berufungsschrift seien sodann Zahlungen im Umfang von Fr. 46'260.68 geflossen, welche - neben den weiteren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens bezahlten Beträgen - ebenfalls an die Unterhaltspflicht anzurechnen seien (Urk. 106 S. 30 f.). 3.1. Zu den angeblich irrtümlich unbeachtet gebliebenen Zahlungen geht aus den Akten hervor, dass die Bezüge der Gesuchstellerin vom 24. und 26. Mai 2011 von Fr. 1'200.– und Fr. 2'500.– vor dem Trennungsdatum erfolgten (Urk. 27/23). Unbestritten ist, dass mit den Fr. 2'500.– Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes beglichen wurden (Urk. 26 S. 5, 113 S. 21, 76/1), wobei im Rahmen der gegenseitigen Unterstützungspflicht unter Ehegatten unerheblich ist, ob es sich um eine persönliche, nicht eheliche Angelegenheit gehandelt hat (Urk. 26 S. 5). Angesichts des Bezugszeitpunkts ist sodann glaubhaft, dass der Betrag von Fr. 1'200.– für den Unterhalt im Mai 2011 und somit vor Aufhebung des gemeinsames Haushaltes verbraucht worden ist, weshalb auch in diesem Umfang keine
- 26 - Anrechnung an die Unterhaltspflicht erfolgen kann. Anders verhält es sich mit dem Bezug von Fr. 9'000.– am Trennungstag (Urk. 27/23), welcher anerkanntermassen zur Sicherung eines Teils der Lebenskosten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gedient hat (Urk. 113 S. 21) und folglich an die Unterhaltszahlungen anrechenbar ist. Die geltend gemachten Zahlungen von Fr. 4'719.55 an Dritte (Urk. 106 S. 27 f.) sind belegt (Urk. 27/23) und überdies im Umfang von Fr. 4'523.90 anerkannt (Urk. 113 S. 22). Der Gesuchstellerin ist diesbezüglich beizupflichten, dass die Arztkosten für K._____ von Fr. 217.35 lediglich im Betrag des Selbstbehaltes von Fr. 21.70 anrechenbar sind, da eine Rückerstattung von der Krankenkasse im Mehrumfang glaubhaft ist. Unter dem Titel "nicht angerechnete Zahlungen bis Urteilsdatum" rechtfertigt es sich folglich, an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners insgesamt Fr. 13'523.90 anzurechnen (Fr. 9'000.– + Fr. 4'523.90). 3.2. Den Kosten von Fr. 8'940.90, welche nach Angaben des Gesuchsgegners vor der Trennung der Parteien entstanden, aber erst danach getilgt worden seien (Urk. 106 S. 28), stehen erzielte Einkünfte zur Zeit des ungetrennten Haushalts gegenüber. Namentlich ist der Gesuchsgegner für deren Tilgung auf denjenigen ("pro-rata-") Anteil des Bonus 2011 zu verweisen, welcher im angefochtenen Urteil nicht unter den Parteien aufgeteilt worden ist (Urk. 107 S. 30) und im Umfang von Fr. 10'470.– ausdrücklich zur Deckung der Kosten aus diesem Zeitraum zur Verfügung stand. Lediglich am Rande erwähnt sei, dass sich der Gesuchsgegner an dieser Stelle selbst widerspricht, wenn er nunmehr behauptet, dieser Anteil des Bonus sei für gemeinsame Lebenshaltungskosten bis Ende Mai 2011 aufgebraucht worden (Urk. 106 S. 29). Vielmehr ist glaubhaft, dass die fraglichen Kosten aus dem während des Zusammenlebens der Parteien generierten Einkommen getilgt werden konnten. Deren Anrechnung an den nach der Trennung entfallenden Bonusanteil 2011 ist demzufolge unstatthaft. 3.3. Die Anrechnung des vor Erlass des angefochtenen Urteils am 31. Juli 2012 bezahlten "Grundbetrages Août 2012" im belegten Umfang von Fr. 2'500.– (Urk. 109/6) ist vollumfänglich anerkannt (Urk. 113 S. 22) und sachgerecht.
- 27 - 3.4. Dies gilt ebenso für die nach Erlass des angefochtenen Urteils behaupteten und belegten Zahlungen im Umfang von Fr. 40'678.68 (Urk. 109/7-13). Die ebenfalls unter diesem Titel geltend gemachten Hypothekarzinsen vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 im Umfang von Fr. 5'582.– will die Gesuchstellerin indes nicht erneut an die Unterhaltsbeiträge angerechnet wissen, da sie bereits in Abzug gebracht worden seien (Urk. 113 S. 22). Dem ist beizupflichten, ist doch der Gesuchsgegner gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils berechtigt, die Hypothekarzinsen in Anrechnung an die Unterhaltspflicht direkt an die Drittgläubiger zu leisten (Urk. 107 S. 46), was angesichts der an die Gesuchstellerin gezahlten reduzierten Unterhaltsbeiträge wohl auch erfolgt ist (Urk. 109/8+9, 109/11+12). Folglich sind unter diesem Titel lediglich Fr. 40'678.68 an die Unterhaltspflicht anrechenbar. 3.5. Zu den seit 1. Januar 2013 bis zum vorliegenden Urteilsdatum anrechenbaren Zahlungen ist festzuhalten, dass der Unterhaltsbeitrag für Januar 2013 am 28. Dezember 2012 im Umfang von Fr. 4'469.67 geleistet wurde (Urk. 109/12). Entsprechend wurde diese Zahlung bei den Beträgen bis 31. Dezember 2012 berücksichtigt (vgl. E. C.3.4.). Mit seiner Eingabe vom 25. März 2013 bringt der Gesuchsgegner keine weiteren Zahlungen an die Gesuchstellerin vor (Urk. 117). Auch fehlen entsprechende Hinweise in den Akten, weshalb es bei den vorstehend anrechenbaren Zahlungen sein Bewenden hat. 3.6. Zusammenfassend rechtfertigt es sich somit, folgende Zahlungen des Gesuchsgegners an dessen Unterhaltspflicht anzurechnen: Zahlungen bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils: - Fr. 67'676.15 Disp.-Ziff. 3 Urteil Vorinstanz (Urk. 107 S. 45) - Fr. 13'523.90 nicht angerechnete Zahlungen und Bezüge - Fr. 2'500.– Grundbetrag August 2012 Fr. 83'700.05 Zahlungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils:
- 28 - - Fr. 40'678.68 bis 31. Dezember 2012, Total Fr. 124'378.73. Es ist somit vorzumerken, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht für die Gesuchstellerin und die Kinder seit 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012 im Umfang von insgesamt Fr. 124'378.73 (Zahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 124'680.33 abzüglich Zahlungen der Gesuchstellerin an Drittgläubiger für den Gesuchsgegner von Fr. 301.60 [unangefochten, vgl. Urk. 107 S. 36 f.]), bereits nachgekommen ist, weshalb dieser Betrag an seine Unterhaltspflicht anzurechnen ist. IV. 1. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen blieben unangefochten (Urk. 106 S. 2 ff), weshalb es bei der erstinstanzlichen Regelung sein Bewenden hat. 2.1. Für das vorliegende, für ein summarisches Verfahren eher umfangreiche Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen. 2.2. Die Parteien tragen die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Gesuchsgegner bei der Festsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich, im Rahmen der Bonusaufteilung (Haupt- und Eventualstandpunkt) sowie den anrechenbaren Zahlungen an die Unterhaltspflicht hinsichtlich der von der Gesuchstellerin bestrittenen Ansprüche im Umfang von rund zwei Dritteln. Gesamthaft rechtfertigt es sich daher, von einem Unterliegen des Gesuchsgegners von rund zwei Dritteln auszugehen, weshalb die Gerichtskosten zu einem Drittel der Gesuchstellerin, zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind.
- 29 - 2.3. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 1'500.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, Urk. 113 S. 2) festzulegen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 4 bis 14 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - Fr. 5'600.– vom 1. Juni 2011 bis 18. September 2011, - Fr. 5'200.– vom 19. September 2011 bis 31. Januar 2012, - Fr. 5'400.– ab 1. Februar 2012, nämlich Fr. 1'400.– bzw. Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'200.– für die Klägerin persönlich und jeweils Fr. 2'100.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, für jedes Kind. 2. Der Gesuchsgegner wird weiter für die Dauer der Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich und die Kinder jeweils innert 10 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung des Arbeitgebers, der keine tatsächlichen Auslagen (Spesen) gegenüber stehen (Bonus, Gratifikation,
- 30 - 13. Monatslohn, Provision etc.), den ihm ausbezahlten Nettobetrag wie folgt weiterzuleiten: - im jährlich Fr. 4'400.– übersteigenden Betrag bis zu einem Maximalbetrag von jährlich Fr. 29'530.– im Umfang von zwei Dritteln. Dementsprechend wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin, für sich persönlich und für die Kinder Fr. 9'770.– (pro-rata-Anteil des im März 2011 ausbezahlten Nettbonus) und Fr. 16'750.– (Anteil des im März 2012 ausbezahlten Nettobonus) zu bezahlen. 3. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner bis 31. Dezember 2012 Zahlungen im Umfang von Fr. 124'378.73 geleistet hat (Fr. 124'680.33 Zahlungen des Gesuchsgegners abzüglich Zahlungen der Gesuchstellerin an Drittgläubiger für den Gesuchsgegner von Fr. 301.60), welche an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffern 1 und 2 anzurechnen sind. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln, der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten werden mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 31 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: se
Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2013 Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. August 2012 (Urk. 107 S. 45 ff.): Fr. 5'600.– vom 1. Juni 2011 bis 18. September 2011, Fr. 5'200.– vom 19. September 2011 bis 31. Januar 2012, Fr. 5'400.– ab 1. Februar 2012, 6. Der Antrag der Klägerin, es sei dem Beklagten mit sofortiger Wirkung zu verbieten, ohne ihre Zustimmung über die Namenaktien im Depot Nr. … bei der E._____ AG zu verfügen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 7. Der Antrag der Klägerin, es sei dem Beklagten mit sofortiger Wirkung zu verbieten, ohne ihre Zustimmung über das Guthaben auf dem Mitarbeiterkonto bei der F._____ zu verfügen, wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 4 bis 14 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils a... - Fr. 5'600.– vom 1. Juni 2011 bis 18. September 2011, - Fr. 5'200.– vom 19. September 2011 bis 31. Januar 2012, - Fr. 5'400.– ab 1. Februar 2012, nämlich Fr. 1'400.– bzw. Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'200.– für die Klägerin persönlich und jeweils Fr. 2'100.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, für jedes Kind. 2. Der Gesuchsgegner wird weiter für die Dauer der Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich und die Kinder jeweils innert 10 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung des Arbeitgebers, der keine tatsächlichen Auslagen (Spesen... - im jährlich Fr. 4'400.– übersteigenden Betrag bis zu einem Maximalbetrag von jährlich Fr. 29'530.– im Umfang von zwei Dritteln. Dementsprechend wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin, für sich persönlich und für die Kinder Fr. 9'770.– (pro-rata-Anteil des im März 2011 ausbezahlten Nettbonus) und Fr. 16'750.– (Anteil des im März 2012 ausbezahlten Nettobonus) z... 3. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner bis 31. Dezember 2012 Zahlungen im Umfang von Fr. 124'378.73 geleistet hat (Fr. 124'680.33 Zahlungen des Gesuchsgegners abzüglich Zahlungen der Gesuchstellerin an Drittgläubiger für den Gesuchsgegner von F... 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln, der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten werden mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...