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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2013 LE120079

25. März 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,644 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz (Kinder-Unterhaltsbeiträge)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120079-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 25. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Kinderunterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. November 2012 (EE120021)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien sind verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1998, D._____, geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm.2005, hervor. Am 1. März 2012 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 1. November 2012 wies die Vorinstanz einen Antrag der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab und erliess sodann folgendes Urteil (Urk. 25 = Urk. 28): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 21. Januar 2012 getrennt leben und bis auf unbestimmte Zeit getrennt leben werden. 2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1998, D._____, geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm.2005, verbleibt bei beiden Parteien. 3. Hinsichtlich Betreuung und Besuchsrecht der Kinder wird die folgende Regelung getroffen: a) Der Vater betreut die Kinder vom Sonntagabend 18.00 Uhr bis Dienstagabend 20.00 Uhr b) Die Mutter betreut die Kinder vom Dienstagabend 20.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr c) Vater und Mutter betreuen die Kinder alternierend jedes zweite Wochenende ab Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, wobei die Mutter die Wochenenden am Ende der geraden Wochen und der Vater die Wochenenden am Ende der ungeraden Wochen übernimmt. d) Beide Elternteile sind berechtigt, auf eigene Kosten mit den Kindern insgesamt je vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Sie verpflichten sich, die Ausübung des Ferienrechts jeweils mindestens drei Monate im Voraus dem andern Elternteil anzumelden. Sie nehmen auf die Ferientermine des andern Elternteils Rücksicht, sofern diese vorgängig bekannt gegeben worden sind. e) An den Feiertagen gilt (anderweitige Absprachen vorbehalten) folgender Betreuungsplan: − Karfreitag und Ostersamstag: 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, usw. − Ostersonntag und Ostermontag: 2013 beim Vater, 2014 bei der Mutter, usw.

- 3 - − Pfingstsamstag bis Pfingstmontag: 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, usw. − 24. Dezember (ab 18.00 Uhr) - 25. Dezember (18.00 Uhr): 2012 bei der Mutter, 2013 beim Vater, 2014 bei der Mutter, usw. − 25. Dezember (ab 18.00 Uhr) - 26. Dezember (18.00 Uhr): 2012 beim Vater, 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, usw. − 31. Dezember (ab 18.00 Uhr) -1. Januar (18.00 Uhr): 2012/13 beim Vater, 2013/14 bei der Mutter, 2014/15 beim Vater, usw. − 1. Januar (ab 18.00 Uhr) - 2. Januar (18.00 Uhr): 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, 2015 bei der Mutter, usw. f) Ferien- und Feiertagsbetreuungsregelungen gehen den ordentlichen Betreuungszeiten vor; es findet keine Kompensation für entfallene resp. zusätzlich übernommene Betreuungszeiten statt. g) Ist ein Elternteil verhindert, während den auf ihn entfallenden Betreuungszeiten die Kinder über Nacht selber betreuen zu können (z. B. infolge Krankheit, Ferien- oder Auslandabwesenheiten), so erkundigt er sich beim andern Elternteil nach dessen Möglichkeiten und Bereitschaft, die Kinder auch ausserhalb der eigenen Betreuungszeiten über Nacht zu betreuen, bevor er eine Drittbetreuungslösung organisiert. Beide Eltern erklären im Interesse der Kinder, zu diesem zusätzlichen Betreuungsaufwand nach Möglichkeiten Hand bieten zu wollen. 4. Für den Auffahrtstag und den darauf folgenden Freitag wird keine besondere Regelung getroffen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 2'400.– zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen); zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Februar 2012. Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, für sämtliche Kosten der Kinder aufzukommen (Krankenkassenprämien, Arzt- und Zahnarztkosten, Therapien, Brillen, Schulkosten, Verkehrsabonnements, Ferienlager, Kurs- und Vereinskosten, Handykosten, Sportausrüstung), mit Ausnahme der Lebenshaltungskosten der Kinder (Mahlzeiten und Auslagen von gemeinsamen Freizeitunternehmungen) während der Betreuungszeit der Gesuchsgegnerin sowie der Kosten der Ferien der Gesuchsgegnerin mit den Kindern. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 9'650.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Februar 2012. 7. Die eheliche Liegenschaft an der F._____-Strasse …, G._____, inkl. Hausrat und Mobiliar, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Dispositiv-Ziffern 8 und 9 nachstehend. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die folgenden Gegenstände: − grosser Gartentisch (Teakholz) mit sechs Stühlen, − Gartenschlauch,

- 4 - − Gartentöpfe (1x vor dem Haupteingang, 1x beim Teich, schwarz quadratisch) − Bügelbrett, der Gesuchsgegnerin Zug um Zug mit den von ihr herauszugebenden Gegenständen gemäss Dispositiv-Ziffer 9 auf erstes Verlangen herauszugeben. 9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die folgenden Gegenstände: − Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft, − automatischer Türöffner zur Garage, dem Gesuchsteller Zug um Zug mit den von ihm herauszugebenden Gegenständen gemäss Dispositiv-Ziffer 8 auf erstes Verlangen herauszugeben. 10. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Herausgabe des Schranks (Keller IKEA) sowie des Spiegels beim Eingang wird abgewiesen. 11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. März 2012 angeordnet. 12. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller unter Zustellung der entsprechenden Unterlagen (die insbesondere Auskunft über das erzielte Einkommen geben; in Kopie) umgehend zu informieren, sobald sie eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihr genannte Unterlagen vorliegen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–. 14. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Gesuchsgegnerin und zu einem Viertel dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'700.– verrechnet. Der Mehrbetrag wird von der Gesuchsgegnerin bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet den Betrag von Fr. 1'325.– dem Gesuchsteller zu ersetzen. 15. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 16. … (Mitteilungssatz) 17. … (Rechtsmittel)" 2. a) Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. November 2012 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2): "1. Es sei Ziff 5 Abs. 1 Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2012 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Februar 2012.' Ziff. 5 Abs. 2 Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. November 2012 sei unverändert zu belassen.

- 5 - 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,0% Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten." b) Die Gesuchsgegnerin erhob am 26. November 2012 ebenfalls Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid. Die Berufung der Gesuchsgegnerin, welche bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. LE120080 angelegt wurde, zielte auf eine Erhöhung des Ehegattenunterhalts sowie eine Anpassung der erstinstanzlichen Kostenverteilung. Für den Fall, dass die Prozesskosten nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt werden sollten, verlangte die Gesuchsgegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je einen Prozesskostenvorschuss. c) Die Berufungsantwort im vorliegenden Verfahren datiert vom 31. Januar 2013 (Urk. 40). Die Gesuchsgegnerin beantragte darin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers; eventualiter beantragte sie die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (S. 2). In der Folge wurden die Parteien auf den 19. März 2013 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 43). 3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 19. März 2013 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 44): "1. In Aufhebung von Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. November 2012 vereinbaren die Parteien, die Unterhaltskosten der Kinder C._____, D._____ und E._____ wie folgt zu verteilen: Der Gesuchsteller verpflichtet sich, grundsätzlich für sämtliche Kosten der Kinder (Krankenkassenprämien, Arzt- und Zahnarztkosten, Therapien, Brillen, Schulkosten, Verkehrsabonnements, Ferienlager, Kurs- und Vereinskosten, Handykosten, Sportausrüstung) aufzukommen, mit Ausnahme der Lebenshaltungskosten der Kinder (Mahlzeiten und Auslagen von gemeinsamen Freizeitunternehmungen) während der Betreuungszeit der Gesuchsgegnerin sowie der Kosten der Ferien der Gesuchsgegnerin mit den Kindern, für welche Kosten die Gesuchsgegnerin aufzukommen hat. 2. In Aufhebung von Dispositivziffer 6 des vorgenannten Urteils verpflichtet sich der Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'000.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats, rückwirkend ab dem 1. Februar 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 6 - 3. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sie davon ausgehen, dass der von der Gesuchsgegnerin zu tragende Anteil an den Kinderkosten insgesamt Fr. 7'550.– pro Monat beträgt und ihr persönlicher Bedarf Fr. 10'450.– pro Monat entspricht. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass diese Unterhaltsberechnung auf der Grundlage beruht, dass der Gesuchsteller zum Verheiratetentarif besteuert wird und den Kinderabzug machen kann und die Gesuchsgegnerin zum Grundtarif besteuert wird und die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 18'000.– versteuert. Sie gehen davon aus, dass das Steuerbetreffnis der Gesuchsgegnerin Fr. 4'800.– pro Monat ausmacht. Wird vom Steueramt eine andere Besteuerungsform festgelegt, gilt dies rückwirkend per 1. Februar 2012 als Abänderungsgrund. 4. Weiter halten die Parteien übereinstimmend fest, dass bis dato Unterhaltsansprüche der Gesuchsgegnerin von Fr. 10'625.– ausstehend sind. Im Restbetrag sind die bis heute aufgelaufenen Unterhaltsansprüche der Gesuchsgegnerin bereits beglichen. 5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (inkl. das Berufungsverfahren LE120080) einen Prozesskostenbeitrag akonto Güterrecht von insgesamt Fr. 20'000.– zu bezahlen, zahlbar bis spätestens 31. März 2013. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 7. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren als auch in Bezug auf das Berufungsverfahren LE120080 die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 8. Ein Exemplar dieser Vereinbarung kommt in die Akten des Berufungsverfahrens LE120080." 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie 7 bis 13 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie am 27. November 2012 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 5. a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____, D._____ und E._____. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 297 ZPO). b) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sind unbestritten und belegt. Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt mehr als

- 7 - Fr. 800'000.– pro Jahr. Die Klägerin erzielt kein Einkommen. Gemäss Vereinbarung erhält sie vom Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'000.–. Zusammen versteuerten die Parteien per Ende 2010 ein Vermögen von 8,8 Mio. Franken netto (Urk. 3/4). Die Vorinstanz beliess die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen Obhut der Parteien und traf eine Betreuungsregelung. Als gemeinsame Inhaber der elterlichen Obhut erfüllen beide Parteien ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern teilweise in Natura, durch Pflege und Erziehung. Die von ihnen beantragte Verteilung der Unterhaltskosten sieht sodann vor, dass der Gesuchsteller grundsätzlich für sämtliche Kosten der Kinder aufkommt, mit Ausnahme der Lebenshaltungskosten der Kinder während der Betreuungszeit der Gesuchsgegnerin sowie der Kosten der Ferien der Gesuchsgegnerin mit den Kindern. Für letztere Kosten soll die Gesuchsgegnerin aufkommen, wozu sie aufgrund der vereinbarten Ehegattenunterhaltsbeiträge auch in der Lage ist. Die beantragte Verteilung der Unterhaltskosten erscheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen, weshalb die Unterhaltspflicht der Parteien entsprechend zu regeln ist. 6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten beider Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie 7 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. November 2012 am 27. November 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Unterhaltskosten der Kinder C._____, geboren am tt.mm.1998, D._____, geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm. 2005, werden wie folgt verteilt: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, grundsätzlich für sämtliche Kosten der Kinder (Krankenkassenprämien, Arzt- und Zahnarztkosten, Therapien, Brillen, Schulkosten, Verkehrsabonnements, Ferienlager, Kurs- und Vereinskosten, Handykosten, Sportausrüstung) aufzukommen, mit Ausnahme der Lebenshaltungskosten der Kinder (Mahlzeiten und Auslagen von gemeinsamen Freizeitunternehmungen) während der Betreuungszeit der Gesuchsgegnerin sowie der Kosten der Ferien der Gesuchsgegnerin mit den Kindern, für welche Kosten die Gesuchsgegnerin aufzukommen hat. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet, sind ihm aber von der Gesuchsgegnerin zur Hälfte zu ersetzen. 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

- 9 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: mc

Urteil und Beschluss vom 25. März 2013 Erwägungen:  Karfreitag und Ostersamstag: 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, usw.  Ostersonntag und Ostermontag: 2013 beim Vater, 2014 bei der Mutter, usw.  Pfingstsamstag bis Pfingstmontag: 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, usw.  24. Dezember (ab 18.00 Uhr) - 25. Dezember (18.00 Uhr): 2012 bei der Mutter, 2013 beim Vater, 2014 bei der Mutter, usw.  25. Dezember (ab 18.00 Uhr) - 26. Dezember (18.00 Uhr): 2012 beim Vater, 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, usw.  31. Dezember (ab 18.00 Uhr) -1. Januar (18.00 Uhr): 2012/13 beim Vater, 2013/14 bei der Mutter, 2014/15 beim Vater, usw.  1. Januar (ab 18.00 Uhr) - 2. Januar (18.00 Uhr): 2013 bei der Mutter, 2014 beim Vater, 2015 bei der Mutter, usw.  grosser Gartentisch (Teakholz) mit sechs Stühlen,  Gartenschlauch,  Gartentöpfe (1x vor dem Haupteingang, 1x beim Teich, schwarz quadratisch)  Bügelbrett,  Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft,  automatischer Türöffner zur Garage, Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie 7 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. November 2012 am 27. November 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Unterhaltskosten der Kinder C._____, geboren am tt.mm.1998, D._____, geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm. 2005, werden wie folgt verteilt: 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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