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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2013 LE120059

22. Juli 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,995 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz (Besuchsrecht, Kontaktverbot, Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120059-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 22. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Kontaktverbot, Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. August 2012 (EE110073)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien sind zum zweiten Mal miteinander verheiratet. Aus der ersten Ehe ging das Kind C._____, geboren am tt.mm.1992, und aus der zweiten Ehe die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm.2004, hervor. Ein erstes Eheschutzverfahren wurde mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. März 2009 erledigt (Urk. 25/11). Die Parteien nahmen in der Folge das Zusammenleben wieder auf. Mit Eingabe vom 26. August 2011 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Die Gesuchstellerin wohnt seit der erneuten Trennung mit den beiden jüngeren Töchtern in F._____. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) lebt zusammen mit der mündigen Tochter C._____ im G._____ [Staat in Vorderasien]. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. September 2011 teilte die Vorinstanz die Obhut über die Kinder D._____ und E._____ der Gesuchstellerin zu und erteilte dem Gesuchsgegner ein umfassendes Kontaktverbot in Bezug auf seine Frau und die beiden Kinder (Urk. 10). Am 29. Mai 2012 lockerte die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den Kindern (Urk. 55). Im Übrigen kann für den genauen Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 = 81 S. 2 ff.). Am 15. August 2012 erliess diese folgenden Entscheid (Urk. 81): "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 27. Mai 2011 getrennt leben. 2. Die Kinder D._____, geb. tt.mm.2000, und E._____, geb. tt.mm.2004, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Das beklagtische Begehren um Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 ZGB wird abgewiesen. 4. Der Beklagte wird ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 31. Mai 2013 berechtigt, die Kinder D._____ und E._____ jeweils am dritten Sonntag im Monat von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr im Rahmen des begleiteten Besuchstreffs für die Bezirke Horgen und Meilen auf eigene Kosten zu besuchen. Der Beklagte hat die Ausübung dieses begleiteten Besuchsrechts jeweils einen Monat im Voraus beim Besuchsbeistand anzumelden. Der Beklagte wird ab dem 1. Juni 2013 berechtigt, die Kinder D._____ und E._____ jeweils am ersten Wochenende des Monats von Samstagmorgen bis

- 3 - Sonntagabend sowie zusätzlich in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitagabend bis Pfingstmontag sowie jährlich am 26. Dezember auf eigene Kosten in der Schweiz auf Besuch zu nehmen. Die Modalitäten des Besuchsrechts regelt der Besuchsbeistand. Der Beklagte hat die Ausübung des Besuchsrechts jeweils einen Monat im Voraus beim Besuchsbeistand anzumelden. Dem Beklagten wird die Weisung erteilt, dass das Besuchsrecht stets nur in der Schweiz und gegen Hinterlegung sämtlicher Reisedokumente beim Beistand – schweizerische und … [des Staates G._____] Ausweise des Beklagten und der Töchter – ausgeübt werden darf. Dem Beklagten wird kein Ferienbesuchsrechts zugesprochen. 5. Für die Kinder D._____, geb. tt.mm.2000, und E._____, geb. tt.mm.2004, wird eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Die zuständige Vormundschaftsbehörde wird angewiesen, einen männlichen Beistand für die Kinder zu ernennen. Der Beistand wird damit beauftragt, die Einhaltung des Besuchsrechts als solches zu überwachen, unter Einbezug aller Beteiligter dessen Modalitäten festzulegen sowie das Besuchsrecht allfälligen Veränderungen anzupassen. Sodann ist es Aufgabe des Beistandes, während des ausgeübten Besuchsrechts sämtliche schweizerischen und … [des Staates G._____] Reisedokumente des Beklagten und der Töchter für diesen aufzubewahren und diesem erst nach Beendigung des jeweiligen Besuches wieder zurückzugeben. 6. Das klägerische Begehren um Erlass eines Rayonverbotes wird abgewiesen. 7. Dem Beklagten wird verboten, Kontakt zur Klägerin aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen oder sich ihr auf weniger als 200 Meter zu nähern. Dem Beklagten wird ausserhalb des unter Dispositivziffer 4 gewährten Besuchsrechts verboten, postalisch oder persönlich Kontakt zu den Kindern D._____ und E._____ aufzunehmen. Es ist ihm jedoch erlaubt, auf telefonischem oder elektronischem Weg mit den Kindern zu verkehren. 8. Leistet der Beklagte Dispositivziffer 7 keine Folge, wird er gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder D._____ und E._____ (je) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 1. Juni 2011. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'202.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 1. Juni 2011. 11. Es wird Vormerk genommen, dass die in Dispositivziffern 9 und 10 festgelegte Unterhaltspflicht für die Kinder D._____ und E._____ sowie die Klägerin persönlich bereits durch Zahlungen im Umfang von Fr. 5'550.– abgegolten ist. 12. Der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Bezahlung von nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Auslagen für die beiden unter der Obhut der Klägerin stehenden Kinder D._____ und E._____ wird abgewiesen.

- 4 - 13. Das klägerische Begehren um Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'100.– (Pauschalgebühr). 15. Die Kosten werden der Klägerin zu einem Drittel (Fr. 1'700.–) und dem Beklagten zu zwei Dritteln (Fr. 3'400.–) auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 16. Der Beklagte wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– (zzgl. 8% MWST) zu bezahlen. 17. … (Mitteilungssatz) 18. … (Rechtsmittel)" 2. a) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. August 2012 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 80 S. 2 ff.): "In Aufhebung von Ziff. 4, 5, 7, 8, 9, 10, 15 und 16 des Urteilsdispositivs seien die bestrittenen Folgen des Getrenntlebens wie folgt zu regeln: 1. Der Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, den persönlichen Verkehr mit den Kindern D._____ und E._____ wie folgt auszuüben: 1.1 Während zusammenhängenden drei Wochen während der Sommerferien sowie zusätzlich während zwei Mal einer Woche während der Ferien der Kinder, wobei die Regelung der Modalitäten dieses Ferienbesuchsrechts dem einzusetzenden Beistand zu übertragen und dieser auch zu ermächtigen sei, dem Berufungskläger je nach Entwicklung und Möglichkeiten einen weitergehenden persönlichen Verkehr zuzugestehen und in den Einzelheiten zu regeln; 1.2 Der Berufungskläger sei sodann weiter zu berechtigen, in jeglicher Art und Form den Kontakt zu den Kindern D._____ und E._____ aufzunehmen; 1.3 Die Berufungsbeklagte sei demnach zu verpflichten, den Kontakt zwischen dem Berufungskläger und den Kindern wie auch umgekehrt auf elektronischem Weg wie folgt zu ermöglichen: − Einrichten von Skype oder eines vergleichbaren elektronischen Hilfsdienstes zur visuellen Kommunikation 1.4 Die Berufungsbeklagte sei demnach weiter zu verpflichten, dem Berufungskläger die Wohnadresse der Kinder bekanntzugeben, ebenso Kontaktadressen, jedenfalls Kontakt-E-Mailadressen der Lehrer der Kinder; 1.5 Dem Berufungskläger sei der Direktverkehr mit der Berufungsbeklagten betreffend Kinderbelange in angemessener Weise zu ermöglichen; 2. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers sei festzustellen, dass: 2.1 der Berufungskläger nicht in der Lage ist, der Berufungsbeklagten für die Kinder während der Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge zu bezahlen;

- 5 - 2.1 der Berufungskläger nicht in der Lage ist, der Berufungsbeklagten während der Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge für sie persönlich bezahlen zu können; 3. Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren sei je nach dessen Ausgang festzusetzen, wobei der Berufungskläger je auch eine Prozessentschädigung samt MwSt.-Zuschlag einfordert." b) Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1 bis 3, 6 sowie 11 bis 14 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie am 31. August 2012 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. c) Es ergingen im Berufungsverfahren zunächst zahlreiche prozessleitende Entscheide (Urk. 84, 87, 90, 91, 93 und 97). Ende April 2013 führten der Gerichtsschreiber und seine Stellvertreterin zahlreiche Telefongespräche mit den Rechtsvertretern der Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend: KESB Bezirk Horgen) sowie der Jugend- und Familienberatung Horgen (Urk. 98 bis 100). Es ging darum, die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen und im Vorfeld der Verhandlung einen persönlichen Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern D._____ und E._____ zu ermöglichen. Seit dem 15. Januar 2012 hatten sich der Vater und die Kinder nicht mehr gesehen. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 wurde ein begleiteter Besuchsnachmittag bewilligt; es wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und die KESB Bezirk Horgen mit dem Vollzug beauftragt (Urk. 101). Mit separatem Formular wurden die Parteien auf den 4. Juli 2013 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 102). Mit Beschlüssen der KESB Bezirk Horgen vom 21. Juni 2013 wurde H._____, Sozialarbeiterin FH, von der Jugend- und Familienberatung Horgen als Beiständin der Kinder ernannt (Urk. 103 und 104). Der angeordnete Besuch hätte vor der Verhandlung stattfinden sollen, idealerweise am 3. Juli 2013, musste aber aus organisatorischen Gründen auf den Tag nach der Verhandlung, den 5. Juli 2013, verlegt werden (Urk. 106 und 107). d) Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 4. Juli 2013 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 108):

- 6 - "1. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder D._____, geboren tt.mm.2000, und E._____, geboren tt.mm.2004, an sechs Halbtagen pro Jahr zu besuchen. Diese Besuche seien zu begleiten. Sobald die Beiständin entscheidet, dass im Interesse der Kinder unbegleitete Besuche stattfinden können, sei das Besuchsrecht anzupassen und auf bis zu sechs Wochenenden pro Jahr auszudehnen. Die Ausübung des Besuchsrecht sei auf die Schweiz zu beschränken. Die Modalitäten des Besuchsrechts seien von der Beiständin zu regeln. Der Gesuchsgegner habe die Ausübung des Besuchsrechts jeweils einen Monat im Voraus bei der Beiständin anzumelden. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Dauer der Besuche sämtliche Reisedokumente (inkl. derjenigen der Kinder) bei der Beiständin zu hinterlegen. 2. Die Parteien beantragen, es sei die für die Kinder errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufrechtzuerhalten. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten der Besuchsbegleitung der Kinder je zur Hälfte. Diese Vereinbarung gilt auch in Bezug auf den Besuch vom 5. Juli 2013. 4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, keinen Kontakt zur Gesuchstellerin aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen oder sich ihr auf weniger als 200 Meter zu nähern. Die Parteien beantragen dem Gericht, ein entsprechendes, strafbewehrtes Verbot zu erlassen. 5. Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag auf Erlass eines Kontaktverbots gegenüber den Kindern zurück. 6. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sie Kontakte per Skype-Videotelefonie zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern befürworten. Erste Skype-Kontakte sollen therapeutisch begleitet werden. Längerfristig wird die Gesuchstellerin dafür besorgt sein, dass die Kontakte von einem Computer ausserhalb ihrer Wohnung stattfinden können. 7. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Juni 2011 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Kinder D._____ und E._____ monatlich im Voraus zahlbare Beiträge von je Fr. 650.– zu bezahlen. 8. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 im Umfang von Fr. 5'550.– bereits beglichen sind. 9. Aufgrund der aktuellen Situation können keine Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich vom Gesuchsgegner erhältlich gemacht werden. Dies stellt kein Präjudiz für das Scheidungsverfahren dar. 10. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erst- als auch auf das zweitinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 11. Die Gesuchstellerin ersucht hiermit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren. 12. Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, sofern sie nicht von einer der Parteien bis spätestens 16. Juli 2013 (Datum Poststempel) widerrufen wird."

- 7 e) Der tags darauf vorgesehene Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern konnte nicht stattfinden, da der Gesuchsgegner seinen Pass vergessen hatte. Es war abgemacht gewesen, dass er während des Besuchs seine Reisepapiere bei der Beiständin hinterlegen würde (Urk. 109 und 110). Am 9. Juli 2013 konnte der Besuch nachgeholt werden. Gemäss Auskunft von Beiständin H._____ war das Wiedersehen sehr herzlich und der Besuch eine positive Erfahrung für die Kinder (Urk. 111). Die vorstehende Vereinbarung wurde in der Folge nicht widerrufen. 3. a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden unter anderem das Besuchsrecht sowie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und E._____. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 ZPO). b) Die Parteien beantragen übereinstimmend ein begleitetes Besuchsrecht von sechs Halbtagen pro Jahr. Den Entscheid, ab wann die Besuche unbegleitet stattfinden können, wollen sie der Beiständin überlassen. Ebenfalls soll dieser die Kompetenz zukommen, das Besuchsrecht auf bis zu sechs Wochenenden pro Jahr auszudehnen. Unbegleitete Besuche sind vorderhand nicht zu verantworten, sie würden die Kinder – nachdem der Kontakt erst gerade wiederaufgenommen werden konnte – überfordern. Im heutigen Zeitpunkt ist schwer abschätzbar, wie sich das Vater-Kind-Verhältnis entwickeln wird. Dass die Parteien eine flexible Regelung anstreben, ist daher verständlich. Allerdings ist es nicht üblich, einem Beistand die Aufgabe zu übertragen, das Besuchsrecht anzupassen. Beiständin H._____ schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Kompetenz der KESB Bezirk Horgen zu übertragen (Urk. 112). Dies erscheint sinnvoll. Die Behörde wird auf Antrag und Empfehlung der Beiständin über eine Anpassung oder Ausdehnung des Besuchsrechts zu entscheiden haben. Allenfalls werden auch die Eltern einzeln oder gemeinsam einen entsprechenden Antrag stellen. Die Beiständin wird auch diesfalls anzuhören sein. Im Übrigen entspricht die beantragte Regelung dem Kindeswohl sowie den Bedürfnissen und Möglichkeiten beider Eltern. Das Besuchsrecht ist daher grundsätzlich antragsgemäss zu regeln. Die Weiterfüh-

- 8 rung der Besuchsbeistandschaft ist unbestritten und dient dem Kindeswohl. Eine Beiständin wurde von der KESB Bezirk Horgen bereits ernannt. Auch in diesem Punkt ist antragsgemäss zu verfahren. Ihren Antrag auf Erlass eines Kontaktverbots gegenüber den Kindern hat die Gesuchstellerin zurückgezogen. Es spricht somit nichts gegen eine Aufhebung des Verbots. Von den Absichtserklärungen der Parteien bezüglich Skype-Kontakten ist Vormerk zu nehmen. c) Ferner ist der Kinderunterhalt zu regeln. Die Gesuchstellerin erzielt unbestrittenermassen kein Einkommen und lebt von der Sozialhilfe. Die Einkommensverhältnisse des Gesuchgegners waren im vorliegenden Verfahren stark umstritten. Der Gesuchsgegner ist als selbständiger Autohändler im G._____ tätig. Er führt keine Buchhaltung. Bei den Akten befinden sich einzig gewisse Kontoauszüge (Urk. 34/5/1 und 34/5/3) sowie eine wenig aussagekräftige Selbstdeklaration gegenüber den … Steuerbehörden [des Staates G._____] (Urk. 83/2). Vor Vorinstanz gab der Gesuchsgegner an, aus dem Autohandel einen Bruttoerlös von US- Dollar 25'000.– pro Jahr zu erzielen. Davon seien Geschäftsunkosten in Abzug zu bringen (Urk. 33 S. 11). Seit die USA Finanztransaktionen nicht mehr zuliessen, sei der Autohandel ohnehin zum Erliegen gekommen; er verdiene nichts mehr (Prot. I S. 26 f.; Urk. 80 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin schätzte den Verdienst des Gesuchsgegners auf US-Dollar 94'000.– pro Jahr (Urk. 51 S. 9). Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners auf Fr. 4'979.– (Urk. 81 E. 2.7.3.3). Die Berechnungsweise der Vorinstanz wurde seitens des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren kritisiert (Urk. 80 S. 11 ff.). Verlässliche Aussagen zum Einkommen des Gesuchsgegners sind aufgrund der gegeben Aktenlage fast nicht möglich. Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers auf monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 650.– pro Kind geeinigt. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren Abklärungen mehr auf. Es ist davon auszugehen, dass der vereinbarte Unterhalt der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners entspricht. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ist antragsgemäss zu regeln. d) Im Übrigen unterliegt der Inhalt des vorstehenden Vergleichs der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entschei-

- 9 des (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist diesbezüglich das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Das beantragte Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin ist zu erlassen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten beider Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 5. a) Mit Beschluss vom 11. Februar 2013 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zufolge selbstverschuldeter Mittellosigkeit abgewiesen (Urk. 90). Auf ein erneutes Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners wurde mit Beschluss vom 3. April 2013 nicht eingetreten (Urk. 97). b) Offen ist das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (vgl. Ziff. 11 der Vereinbarung). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). c) Es wurde bereits erwähnt, dass die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielt und von der Sozialhilfe lebt. Sie verfügt selbstredend auch über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 32/8). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist somit erstellt. Sodann kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos wäre und sie nicht auf rechtlichen Beistand angewiesen wäre. Damit ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

- 10 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3, 6 sowie 11 bis 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. August 2012 am 31. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm.2004, an sechs Halbtagen pro Jahr zu besuchen. Diese Besuche sind zu begleiten. Die KESB Bezirk Horgen wird ermächtigt, im Interesse der Kinder unbegleitete Besuche zuzulassen und das Besuchsrecht auf bis zu sechs Wochenenden pro Jahr auszudehnen. Die Ausübung des Besuchsrecht wird auf die Schweiz beschränkt. Die Modalitäten des Besuchsrechts sind von der Beiständin zu regeln. Der Gesuchsgegner hat die Ausübung des Besuchsrechts jeweils einen Monat im Voraus bei der Beiständin anzumelden. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer der Besuche sämtliche Reisedokumente (inkl. derjenigen der Kinder) bei der Beiständin zu hinterlegen. Die Parteien haben die Kosten der Besuchsbegleitung je zur Hälfte zu übernehmen. Dies gilt auch in Bezug auf den Besuch vom 9. Juli 2013. 2. Die für die Kinder errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Die KESB Bezirk Horgen bleibt für den Vollzug zuständig.

- 11 - 3. Die Beiständin wird beauftragt, − D._____ und E._____ auf die weiteren Besuche angemessen vorzubereiten, − unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen, − sicherzustellen, dass die angeordneten Besuche zunächst begleitet werden sowie − gegebenenfalls der KESB Horgen zu beantragen, unbegleitete Besuche zuzulassen und/oder das Besuchsrecht auszudehnen. 4. Dem Gesuchsgegner wird unter der Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verboten, Kontakt zur Gesuchstellerin aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen oder sich ihr auf weniger als 200 Meter zu nähern. 5. In Bezug auf die Kinder wird kein Kontaktverbot angeordnet. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien Kontakte per Skype-Videotelefonie zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern befürworten. Erste Skype- Kontakte sollen therapeutisch begleitet werden. Längerfristig wird die Gesuchstellerin dafür besorgt sein, dass die Kontakte von einem Computer ausserhalb ihrer Wohnung stattfinden können. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem 1. Juni 2011 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Kinder D._____ und E._____ monatlich im Voraus zahlbare Beiträge von je Fr. 650.– zu bezahlen, wobei ausstehende Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 5'550.– bereits beglichen sind. 8. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 9. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. 10. Die Kosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 12 - Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten werden jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens werden mit seinem Vorschuss verrechnet. 11. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen sowie an die KESB Bezirk Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 9 bis 11 dieses Entscheids ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 22. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: js

Urteil und Beschluss vom 22. Juli 2013 Erwägungen:  Einrichten von Skype oder eines vergleichbaren elektronischen Hilfsdienstes zur visuellen Kommunikation Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3, 6 sowie 11 bis 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. August 2012 am 31. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm.2004, an sechs Halbtagen pro Jahr zu besuchen. Diese Besuche sind zu begleiten. Die KESB Bezirk Horgen wird ermächtigt, im Interesse... 2. Die für die Kinder errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Die KESB Bezirk Horgen bleibt für den Vollzug zuständig. 3. Die Beiständin wird beauftragt,  D._____ und E._____ auf die weiteren Besuche angemessen vorzubereiten,  unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen,  sicherzustellen, dass die angeordneten Besuche zunächst begleitet werden sowie  gegebenenfalls der KESB Horgen zu beantragen, unbegleitete Besuche zuzulassen und/oder das Besuchsrecht auszudehnen. 4. Dem Gesuchsgegner wird unter der Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verboten, Kontakt zur Gesuchstellerin aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen oder sich ihr au... 5. In Bezug auf die Kinder wird kein Kontaktverbot angeordnet. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien Kontakte per Skype-Videotelefonie zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern befürworten. Erste Skype-Kontakte sollen therapeutisch begleitet werden. Längerfristig wird die Gesuchstellerin dafür besorgt sein, d... 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem 1. Juni 2011 sowie für die weitere Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Kinder D._____ und E._____ monatlich im Voraus zahlbare Beiträge von je Fr. 650.– zu bezahl... 8. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 9. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. 10. Die Kosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 11. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen sowie an die KESB Bezirk Horgen, je gegen Empfangsschein. 13. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 9 bis 11 dieses Entscheids ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richt...

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