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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.03.2013 LE120041

8. März 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,254 Wörter·~1h 1min·2

Zusammenfassung

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen, Beitrag an Gerichts- und Anwaltskosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120041-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 8. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen, Beitrag an Gerichts- und Anwaltskosten Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Juni 2012 (EE110134)

- 2 erstinstanzliche Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 9 S. 2 ff.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es seien die beiden Kinder der Parteien C._____, geb. tt.mm.1996 und D._____, geb. tt.mm.1998 unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und es sei dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht und Ferienbesuchsrecht einzuräumen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die beiden Kinder rückwirkend per 1. Juni 2011 Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.-- zu bezahlen, zzgl. allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen. 4. Es sei der Gesuchsgegner überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kosten der Privatschule der Tochter D._____, zusätzlich den Betrag von 1'580.-- pro Monat zu bezahlen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei der Ausübung seiner Kinderbesuchs- und Ferienbesuchsrechte jeweilen auch gleichzeitig die Betreuung des Labrador-Hundes zu übernehmen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen, ob er sein Wochenendbesuchsrecht ausüben wird. Entfällt das Wochenendbesuchsrecht weil der Gesuchsgegner es nicht oder nicht vollständig ausübt, so ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den dadurch entstandenen Betreuungsaufwand und für weitere Auslagen eine Entschädigung von CHF 500.00 pro ausgefallenes Wochenende zu bezahlen, unbesehen davon, ob für das diesbezügliche Wochenende eine Fremdbetreuung tatsächlich notwendig war. 7. Es sei die eheliche Liegenschaft … [Adresse] der Gesuchstellerin und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, innert 30 Tagen seine persönlichen Effekten aus der ehelichen Liegenschaft zu räumen und der Gesuchstellerin sämtliche Haus- und anderen Schlüssel herauszugeben. 9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. Juni 2011 persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 18'220.-- zu bezahlen. 10. Eventualiter, für den Fall, dass geringere, regelmässige, monatliche Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu verpflichten, der Gesuchstellerin von seinem jährlichen Bonus 2/3 sofort nach Eingang auszubezahlen, bis ein Jahresunterhalt von CHF 300'000 für sie und die Kinder (unter Be-

- 3 rücksichtigung der übrigen Unterhaltsbeiträge und Schulkosten gem. Ziff. 3., 4. und 8. vorstehend) pro Jahr abgedeckt ist. 11. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die mit den Steuerämtern E._____ und Kantons Tessin vereinbarten Abzahlungen für Steuerschulden - im internen Verhältnis mit befreiender Wirkung für die Gesuchstellerin zu übernehmen. 12. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Schulden gegenüber seinem Vater F._____, - im internen Verhältnis mit befreiender Wirkung für die Gesuchstellerin - zu übernehmen. 13. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.-- zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. Ueberdies sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, folgende Belege einzureichen. 1. Detaillierte Monatsauszüge 1.1.2010 bis 30.9.2011 über beide Kreditkarten des Gesuchstellers: … und …, mitsamt der entsprechenden Belastungsanzeigen bzw. Zahlungsnachweisen; 2. Detaillierte Monatsauszüge 1.1.2010 bis 30.9.2011 über die … [Kreditkarte] des Gesuchstellers, mitsamt der entsprechenden Belastungsanzeigen bzw. Zahlungsnachweisen; 3 Detaillierte Monatsauszüge 1.1.2010 bis 30.9.2011 über die … [Kreditkarte] lautend auf G._____, mitsamt der entsprechenden Belastungsanzeigen bzw. Zahlungsnachweisen; 4. Nachweis über den Verwendungszweck des Darlehens über CHF 470'000, das er im Dezember 2010 vom Vater erhalten hat; 5. Detaillierte Auszüge 1.1.2010 bis 30.9.2011 über das Konto des Gesuchstellers Nr. … bei der … [Bank]; 6. Detaillierte Auszüge 1.1.2010 bis 30.9.2011 über das Kontokorrent Konto des Gesuchstellers … bei der … [Bank]; 7. Detaillierte Auszüge 1.1.2010 bis 30.9.2011 über das Kontokorrent Konto des Gesuchstellers … bei der … [Bank]; 8. Detaillierte Auszüge 1.1.2010 bis 30.9.2011 über das Konto des Gesuchstellers Nr. … bei der … [Bank]; 9. Sämtliche Bankauszüge im Zusammenhang mit der H._____ Ltd., insbesondere betreffend die Auszahlungen an den Gesuchsteller; 10. Sämtliche Bankauszüge im Zusammenhang mit der I._____ AG …, insbesondere betreffend die Auszahlungen an den Gesuchsteller."

- 4 des Gesuchsgegners (Urk. 20 S. 3 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit Februar 2009 getrennt leben. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.1996 und D._____, geb. tt.mm.1998 unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und es sei dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht und Ferienbesuchsrecht einzuräumen. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von je CHF 1'500.-- zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen. 5. Es sei der Gesuchsgegner überdies zu verpflichten, für die Kosten der Privatschule der Tochter D._____ zusätzlich einen Betrag von CHF 1'580.-- zu bezahlen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu angemessenen monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin persönlich zu verpflichten. 7. Es sei die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse], der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 8. Es sei der Mietvertrag betreffend die Wohnung an der … [Adresse], auf den Gesuchsgegner allein zu übertragen; die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel dieser Liegenschaft an den Gesuchsgegner herauszugeben. 9. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 10. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen; 11. Alle übrigen Anträge der Gesuchstellerin, welche mit den unsrigen nicht genau übereinstimmen, seien abzuweisen; überdies seien die Editionsbegehren abzuweisen. 12. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 5 - Urteil des Bezirksgerichtes Meilen: (Urk. 47) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Auf das Gesuch des Gesuchsgegners auf Feststellung des Trennungszeitpunktes wird nicht eingetreten. 3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1996, und D._____, geboren am tt.mm.1998, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder - je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, - ferner am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder für vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist zwei Monate im Voraus anzukündigen. 5. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse] wird der Gesuchstellerin und den Kindern für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seine persönlichen Effekten innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils aus der ehelichen Liegenschaft zu räumen und sämtliche Schlüssel der Liegenschaft abzugeben. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) rückwirkend ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 CHF 13'700.--, b) ab 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 CHF 13'000.-- und c) ab 1. April 2013 CHF 12'000.--. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.-- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend per 1. Juni 2011. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kosten der Privatschule von D._____ zusätzlich einen Betrag von monatlich CHF 1'580.-- zu bezahlen.

- 6 - 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2/3 von einem von der J._____ ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung zu überweisen. 10. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 28. November 2011 die Gütertrennung angeordnet. 11. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.--. 13. Die Kosten werden zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner auferlegt. 14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von CHF 4'000.-- zu bezahlen. 15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf Anrechnung an ihren im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung anfallenden Anteil die (nicht durch die Parteientschädigung gedeckte) Entschädigung ihres Rechtsvertreters von CHF 8000.-- und ihren Anteil an die Gerichtskosten (CHF 3'000.--) zu bezahlen. 16. [Mitteilung] 17. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge: des Gesuchsgegners (Urk. 46 S. 2 f.): "1. Es [sei] das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13.06.2012 (Geschäfts- Nr. EE110134), insbesondere die Dispositiv-Ziff. 6, 9, 13, 14 und 15, aufzuheben;

2. es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Juni 2011 bis und mit Oktober 2011: CHF 2'000.00 - ab November 2011 bis und mit August 2012: CHF 1'700.00 - ab September 2012: CHF 0.00;

3. der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten maximal die Hälfte von einem von der J._____ allfällig ausbezahlten Bonus zu überweisen;

- 7 - 4. die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungskläger maximal zur Hälfte aufzuerlegen;

5. es sei von einer Prozessentschädigung für die Berufungsbeklagte für das vorinstanzliche Verfahren abzusehen; 6. der Berufungskläger sei nicht zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die Entschädigung ihres Rechtsvertreters von CHF 8'000.– und ihren Anteil an die Gerichtskosten (CHF 3'000.00) zu bezahlen;

7. im Übrigen sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchstellerin (Urk. 54 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13.06.2012 (Geschäfts- Nr. EE110134) sei vollumfänglich zu bestätigen und die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zulasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.1996, und D._____, geboren am tt.mm.1998. Mit Eingabe vom 15. September 2011 (Poststempel: 19. September 2011) gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Meilen und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen

- 8 - (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 5). Die Vorinstanz fällte am 13. Juni 2012 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 47). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) am 28. Juni 2012 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 46 S. 2 f.). Die Berufungsantwort datiert vom 13. August 2012 (Urk. 54). An der im Einverständnis mit den Parteien anberaumten Vergleichsverhandlung vom 4. Dezember 2012 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 6). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, Urkunden betreffend seine Liegenschaften einzureichen (Urk. 59 Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 21. Januar 2013 nach (Urk. 60, Urk. 64 bis 66/1-6). Gleichzeitig erfolgte ein weiterer Schriftenwechsel zu Noven (Urk. 59 bis 69/1). Die letzte Eingabe der Gesuchstellerin wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 14. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 70). II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Urk. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten (vgl. Berufungsanträge 1 i.V.m. 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil am 30. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorzumerken. 2. Was die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Natur des summarischen Verfahrens, zum familienrechtlichen Unterhalt und zur vorliegend angewandten zweistufigen Methode (d.h. Berechnung des erweitertes Notbedarfs der Parteien mit anschliessender Überschussverteilung) anbelangt, so sind diese zutreffend, und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 5 und S. 8 f.). 3. Vorab sind die Anträge der Gesuchstellerin, es seien die durch den Gesuchsgegner eingereichten Urkunden (Urk. 50/3-11) sowie die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2013 aus dem Recht zu weisen (Urk. 54 S. 2

- 9 und 68 S. 1), zu behandeln. Ob die mit der Berufung eingereichten Urk. 50/3-11 berücksichtigt werden können, ist eine Frage des Novenrechts. Es wird bei der Unterhaltsberechnung im Einzelnen darauf zurückzukommen sein, ob diese Beweismittel berücksichtigt werden können oder nicht (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Weiter macht die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 8. Februar 2013 geltend, der Gesuchsgegner sei vom Gericht zur Novenstellungnahme aufgefordert worden. Stattdessen habe er eine ausufernde, 13-seitige Replik eingereicht, die sich grossmehrheitlich nicht auf neues Vorbringen der Gesuchstellerin abstütze. Weder dem Gericht noch der Gegenpartei sei es zuzumuten, einen weiteren vollen Parteivortrag mit weiteren neuen Behauptungen zu bearbeiten (Urk. 68 S. 1). Zwar ist es richtig, dass die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2013 nebst Stellungnahmen zu Noven auffallend viele Wiederholungen seiner früheren Ausführungen enthält. Diese haben jedoch einfach unbeachtlich zu bleiben. Eine Rückweisung zur Verbesserung rechtfertigt sich v.a. aus prozessökonomischen Gründen nicht. 4. Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 machte die Gesuchstellerin zudem geltend, der Gesuchsgegner habe anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 4. Dezember 2012 unwahr ausgeführt, die Lohnzahlungen der J._____ seien per Ende Oktober 2012 beendet worden – dies nachdem der Gesuchsgegner das Gericht schon nicht über seine krankheitshalber verlängerte Kündigungsfrist in Kenntnis gesetzt habe. Dies sei ein versuchter Prozessbetrug (Urk. 61, vgl. auch Urk. 64 S. 3 und Urk. 68 S. 2). Nachdem der Inhalt von Vergleichsverhandlungen nicht protokolliert wird (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 235 N 10) und sich folglich weder die Parteien noch das Gericht auf diese berufen können, braucht eine Anzeige gemäss § 167 Abs. 1 GOG nicht weiter geprüft zu werden.

- 10 - III. A) Persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin 1. Einkommen Gesuchsgegner Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner aus seiner Beschäftigung bei der J._____ für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 ein Einkommen von Fr. 23'304.– und für die Zeit ab 1. Januar 2012 ein Einkommen von Fr. 22'171.– an (Urk. 47 S. 17 f.). Der Gesuchsgegner verliere zwar per Ende August 2011 (korrekt: 2012) seine Stelle bei der J._____; hierfür seien die Parteien jedoch auf das Abänderungsverfahren zu verweisen (Urk. 47 S. 20 ff.). Der Gesuchsgegner rügt, sein Einkommen sei falsch berechnet worden. Es sei von folgenden monatlichen Nettoeinkünften auszugehen: bis Oktober 2011 von Fr. 20'471.45, ab November 2011 bis August 2012 von Fr. 20'171.45 und ab September 2012 von Fr. 7'860.– (Urk. 46 S. 7). 1.1. Einkommen bei der J._____ (1.6.2011 bis 30.11.2012) Das Arbeitsverhältnis des Gesuchsgegners verlängerte sich infolge Krankheit bis zum 30. November 2012 (Urk. 66/1). Was die Berechnung dieses Einkommens anbelangt, rügt der Gesuchsgegner verschiedene Einkommensbestandteile: 1.1.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, seinen Pauschalspesen ("Repräsentationskosten") von Fr. 2'000.– pro Monat stünden Ausgaben in dieser Höhe gegenüber. Er gehe sehr oft mit bankinternen wie auch bankexternen Personen geschäftlich essen. Diese Aufwendungen könne er nicht abrechnen. Wie in den "…" [Reglement] festgehalten werde, könne er ohnehin erst ab einem Betrag von Fr. 50.– je Beleg zusätzliche Vergütungen geltend machen (Urk. 46 S. 5). Mit der Berufung reichte der Gesuchsgegner Kreditkardenabrechnungen für die Monate Januar 2011 bis April 2012 ein (Urk. 50/4/1-16). Die Kreditkartenabrechnungen stellen unechte Noven (d.h. Tatsachen, die bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren) dar. Diese Noven erweisen sich gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO als verspätet. Im Eheschutzverfahren gilt – abgesehen von den Kinderbelangen, welche vorliegend nicht mehr strittig sind – der sog. einge-

- 11 schränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat, gelangt auch für Verfahren mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz Art. 317 ZPO zur Anwendung (BGE 138 III 625 E. 2). Dies bedeutet, dass unechte Noven nur vorgetragen werden können, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies muss für die Kreditkartenabrechnungen verneint werden. Bloss der Vollständigkeit halber bleibt jedoch anzufügen, dass selbst wenn die Kreditkartenrechnungen nicht zu spät eingereicht worden wären, die Monatsabrechnungen oft den Betrag von Fr. 2'000.– nicht erreichen, viele Beträge über Fr. 50.– liegen und den Vermerk "abgerechnet" tragen und wiederum viele andere Beträge den Vermerk "privat". Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm effektiv Spesen im Betrag von Fr. 2'000.– monatlich anfallen. Es hätte an ihm gelegen, seinen Standpunkt von realen Auslagen in der Höhe von Fr. 2'000.– rechtzeitig mittels Quittungen/Kreditkartenabrechnungen etc. glaubhaft zu machen. Spesen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten entstehen. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 72). Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Nettolohn des Gesuchstellers von Fr. 20'471.45 die Spesenpauschale von Fr. 2'000.– hinzuzurechnen (Urk. 21/6/1-11, insbes. 21/6/2 und 21/6/6-11). 1.1.2. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, sein Bonus sei eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin und deshalb nicht seinem Einkommen hinzuzurechnen (Urk. 46 S. 6). Bonuszahlungen gehören zum laufenden Familieneinkommen und sind grundsätzlich in eine Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen; bei Schwankungen ist auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 72). Dass der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf einen Bonus hat, ändert nichts daran, dass er bei tatsächlicher Auszahlung zum Einkommen hinzuzurechnen ist. Der Gesuchsgegner erhielt im Jahr 2011 einen Bonus von anerkanntermassen Fr. 25'000.– (Urk. 31 S. 11 und 32/19). Dass ihm die Vorinstanz lediglich Fr. 10'000.– (Urk. 21/6/3) anrechnete, erweist sich somit (wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht, Urk. 54 S. 8) als

- 12 falsch. Dem Gesuchsgegner sind für das Jahr 2011 monatlich Fr. 1'965.– ([Fr. 25'000.– abzüglich 5,15 % AHV und 0.5 % ALV] : 12; vgl. Urk. 21/6/3) aus Bonus zum Lohn hinzuzurechnen – unter der Voraussetzung, dass dies am Schluss nicht zu einem höheren Unterhaltsbeitrag führt, als er von der Vorinstanz der Gesuchstellerin zugebilligt wurde (Verletzung der Dispositionsmaxime; reformatio in peius). Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, der Gesuchsgegner habe einen Rechtsanwalt mandatiert, um sich bei der J._____ eine Abgangsentschädigung sowie einen Bonus für das Jahr 2012 zu erstreiten (Urk. 54 S. 6), was vom Gesuchsgegner bestritten wird (Urk. 64 S. 5). Da der Bonus 2012 noch nicht feststeht und mangels genügend langer Anstellungsdauer (der Gesuchsgegner arbeitet seit dem 1. Dezember 2010 bei der J._____, Urk. 10/3) nicht auf einen Durchschnittswert abgestellt werden kann, ist er bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2012 nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird unter lit. B auf den Bonus zurückzukommen sein. 1.1.3. Schliesslich werden dem Gesuchsgegner seit dem 1. November 2011 monatlich Fr. 300.– für die Privatnutzung seines Autos abgezogen (Urk. 20 S. 10, [Urk. 21/8], Urk. 32/18 S. 6 Ziff. 6.4.1, Urk. 32/20/1+2, Urk. 43 S. 9). Im Sinne einer im summarischen Verfahren notwendigen Pauschalisierung ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass dieser Betrag erst ab 1. Januar 2012 (und nicht wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht ab November 2011, Urk. 46 S. 6) zu berücksichtigen sei. 1.1.4. Das Einkommen des Gesuchsgegners bei der J._____ stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: Jahr 2011 Nettolohn Fr. 20'471.– (Urk. 21/6/1-11) + Pauschalspesen Fr. 2'000.– (dito) + Bonus Fr. 1'965.– Total Fr. 24'436.–

- 13 - Januar bis November 2012 Nettolohn Fr. 20'471.– (Urk. 21/6/1-11) + Pauschalspesen Fr. 2'000.– (dito) + Bonus Fr. 0.– ./. Privatnutzung Auto Fr. 300.– Total Fr. 22'171.– 1.2. Die Gesuchstellerin macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, der Gesuchsgegner könne aus der Vermietung des Ferienhauses und des Bootes im … eine Rendite von Fr. 4'600.– erzielen. Dieser Betrag sei zu seinem Einkommen hinzurechnen. Fr. 2'300.– könnten alleine mit der Vermietung des Bootes generiert werden, womit sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 54 S. 9). Es kann betreffend die Wohnung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur mietrechtlichen Missbräuchlichkeit (Art. 262 Abs. 2 lit. b OR) eines solchen Vorgehens verwiesen werden (Urk. 47 S. 18). Was die Rendite von Fr. 2'300.– aus der Vermietung des Bootes anbelangt, handelt es sich dabei um eine unsubstantiierte Behauptung. Im summarischen Verfahren ist grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Der Gesuchsgegner vermietet das Boot nicht; darauf ist abzustellen. Aus einer (Unter-) Vermietung von Ferienhaus und Boot im … sind dem Gesuchsgegner damit keine Einkünfte anzurechnen. 1.3. Einkommen ab 1. Dezember 2012 1.3.1. Arbeitslosenversicherung Der Gesuchsgegner ist seit dem 1. Dezember 2012 arbeitslos (Urk. 66/1-3), was als echtes Novum zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 54 S. 6). Er will ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit nur noch die Taggelder der Arbeitslosenversicherung als Einkommen angerechnet wissen (Urk. 46 S. 4 und 7). Die Gesuchstellerin dagegen führt aus, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner – bei entsprechenden Suchbemühungen – mehr oder weniger nahtlos eine neue Arbeitsstelle finden könne, bei welcher er ein Einkommen im bisherigen Umfang erziele (Urk. 54 S. 6). Der Gesuchsgegner entgegnet, sich seit Kenntnis seiner Entlas-

- 14 sung intensiv um eine Neuanstellung zu bemühen (unter Hinweis auf seine persönlichen Arbeitsbemühungen; Urk. 66/3). Im Bankensektor würden jedoch seit geraumer Zeit keine Kaderstellen neu besetzt. Die Suche nach einer neuen, äquivalenten Arbeitsstelle gestalte sich zur Zeit praktisch als utopisch, trotz ausgezeichneter Ausbildung, besten Qualifikationen und vorzüglichen Referenzen des Gesuchsgegners (Urk. 64 S. 4). Bestritten werde weiter, dass er bei bester Gesundheit sei. Bekanntlich habe sich die Kündigungsfrist infolge seiner Krankheit um drei Monate verlängert. Zwar sei der Gesuchsgegner seit dem 1. November 2012 nicht mehr ärztlich krankgeschrieben, doch leide er nach wie vor an den Folgen eines Burnouts (Urk. 64 S. 5). Die Gesuchstellerin führt zu den persönlichen Arbeitsbemühungen des Gesuchsgegners aus, einerseits erstaune, dass am 21. Januar 2013 eine Liste eingereicht werde, die mitten im Monat Oktober 2012 ende. Andererseits sei ein Grossteil der auf der Liste angeführten Personen aus dem engeren Bekanntenkreis des Gesuchsgegners, und die behaupteten Kontakte hätten entweder gar nicht stattgefunden oder seien von vornherein nie darauf ausgerichtet gewesen, daraus eine mögliche Anstellung zu erzielen (Urk. 68 S. 2 f.). Zum Quantitativ macht der Gesuchsgegner geltend, er sei bereits 2009 und 2010 arbeitslos gewesen und habe monatliche Arbeitslosenleistungen von Fr. 7'860.– erhalten. Auf diesen Betrag sei abzustellen (Urk. 46 S. 7, vgl. auch Urk. 66/2). Die Gesuchstellerin will dem Gesuchsgegner aus der Arbeitslosenversicherung Fr. 8'400.– pro Monat anrechnen (Urk. 54 S. 6). Dem Gesuchsgegner werden bei einem maximal versicherten Lohn von monatlich Fr. 10'500.– infolge seiner Kinderunterstützungspflicht 80 % ausbezahlt werden, was Fr. 8'400.– entspricht. Dieser Bruttobetrag ist um 5,15 % Sozialversicherungsabgaben (AHV/IV/EO) zu kürzen, womit von einem Nettoerwerbsersatzeinkommen aus der Arbeitslosenversicherung von Fr. 7'967.40 auszugehen ist. 1.3.2. Hypothetisches Einkommen In Anbetracht der unter Ziff. 1.3.1. dargestellten Parteistandpunkte stellt sich die Frage, ob der Gesuchsgegner genügende Suchbemühungen für eine neue Anstellung unternommen hat. Dass Arbeitslosentaggelder ausgerichtet werden, stellt zwar ein Indiz für erfolgte, jedoch erfolglose Arbeitsbemühungen dar. Die Anfor-

- 15 derungen an den Nachweis genügender Suchbemühungen sind aber im Rahmen der Arbeitslosenversicherung und im Rahmen der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bei der Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht gezwungenermassen identisch (vgl. KassGer ZH 2002/142 Z vom 25. Dezember 2002, in: Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich über das Jahr 2002, Nr. 21). Aus den bei den Akten liegenden Nachweisen zuhanden der Arbeitslosenkasse für die Monate Juni bis Oktober 2012 ergibt sich, dass sich der Gesuchsgegner pro Monat um acht bis zehn Stellen bemühte. Die Bewerbungen erfolgten meist persönlich, im Rahmen von Mittagessen und "Meetings" oder ähnlichem (Urk. 66/3). Schriftliche Bewerbungen finden sich keine in den Akten. Seit Mitte Oktober 2012 sind keine Suchbemühungen mehr belegt. Auch wenn im potentiellen Tätigkeitsgebiet des Gesuchsgegners viele Stellen über Beziehungen besetzt werden, entsteht der Eindruck, dass er sein Potential nicht vollständig ausschöpft. Es ist zwar einerseits notorisch, dass aufgrund der Finanzkrise sehr viele Arbeitsplätze abgebaut wurden. Der 47-jährige Gesuchsgegner ist auf der anderen Seite jedoch sehr gut ausgebildet (lic. oec. der Universität …), verfügt über grosse berufliche Erfahrung (auch im Ausland) sowie nach eigenen Angaben über beste Qualifikationen und vorzügliche Referenzen (Urk. 64 S. 4). Der Gesuchsgegner war für die K._____ in L._____ und in M._____ tätig (Urk. 9 S. 5, Urk. 20 S. 5 und Urk. 54 S. 5), bevor er von 2006 bis 2008 als Finanzchef bei der N._____ arbeitete (Urk. 9 S. 9). Dort verdiente er zuletzt für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 rund Fr. 2,2 Mio. (inkl. Boni und Abgangsentschädigung, Urk. 10/1). Der Gesuchsteller kann damit langjährige Erfahrung im Topmanagement der Finanzbranche vorweisen. Er verfügt auch über ein grosses und einflussreiches Beziehungsnetz (Urk. 66/3). Es geht daher nicht an, dass er sich (längerfristig) lediglich das Einkommen, welches er von der Arbeitslosenversicherung bezieht, anrechnen lassen will. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf statt vom effektiv erzielten Einkommen von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo allerdings die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b). Bei gutem

- 16 - Willen sollte es dem Gesuchsgegner möglich sein, innert angemessener Frist (BGE 129 III 417 E. 2.2.) eine neue Anstellung zu finden. Die Frist ist kurz zu bemessen, da der Gesuchsgegner seit 31. Mai 2012 bei der J._____ freigestellt war (Urk. 50/3 = Urk. 41) und deshalb bereits über viel Zeit für Suchbemühungen verfügte. Wenn er geltend macht, nach wie vor an den Folgen eines Burnouts zu leiden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies eine unsubstantiierte und unbelegte Behauptung ist. Dass der Gesuchsgegner möglicherweise auch im Ausland wird suchen müssen, stellt für ihn nichts Neues dar und ist ihm dementsprechend zumutbar. Er wird allenfalls auch gewisse Einkommenseinbussen hinnehmen müssen. Beim Gesuchsgegner dürfte dies weniger auf die Krise der Finanzbranche zurückzuführen sein, welche sich – zumindest teilweise – auch auf die Gehälter auswirkte. Denn er trat die Stelle bei der J._____ mit oben ermitteltem Lohn – welcher deutlich tiefer ausfällt als derjenige bei der N._____ – erst am 1. Dezember 2010 und damit nach dem Ausbruch der Finanzkrise an. Einkommensreduzierend wirkt sich beim Gesuchsgegner wohl eher seine wiederholte Arbeitslosigkeit aus. Die mögliche Einkommenseinbusse gegenüber dem Lohn, den der Gesuchsteller bei der J._____ erzielte, ist auf rund einen Fünftel zu schätzen. Das verbleibende Einkommenspotential des Gesuchstellers dürfte somit noch Fr. 19'550.– pro Monat betragen. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen erscheint es jedenfalls als realistisch, für hohe und erfahrene Bankkaderangestellte unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäss ausgerichteten Boni ein Einkommen in der genannten Höhe einzusetzen (vgl. Philipp Mühlhauser, Das Lohnbuch 2012, S. 363). Unter Einräumung einer rund zweimonatigen Übergangsfrist ist dem Gesuchsteller ab dem 1. Mai 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'550.– anzurechnen. 1.3.3. Vermögensverzehr Als die Vorinstanz den Gesuchsgegner wegen seiner damals bevorstehenden Arbeitslosigkeit auf den Weg des Abänderungsverfahrens verwies, führte sie an, der Gesuchsgegner verfüge über liquide Vermögenswerte. Damit sei er in der Lage, zumindest vorübergehend den Unterhaltsbedarf der Gesuchstellerin und der Kinder aus seinem Vermögen zu finanzieren (Urk. 47 S. 20). Der Gesuchsgegner

- 17 rügt diese Feststellung als aktenwidrig und widersprüchlich. Die Vorinstanz habe nur wenige Abschnitte zuvor zutreffend festgehalten, dass die Parteien das ganze Geld ausgegeben und finanzielle Löcher mit Darlehen und Zuschüssen vom Vater des Gesuchsgegners gestopft hätten sowie (Steuer-)Schulden gemacht worden seien. Es werde daran festgehalten, dass der Gesuchsgegner über keinerlei liquide Vermögenswerte verfüge. Er sei nicht in der Lage, den Unterhaltsbedarf aus seinem Vermögen zu finanzieren (Urk. 46 S. 13). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass der Gesuchsgegner nicht über liquide Vermögenswerte verfügen soll, und macht geltend, es sei zudem erneut an die sich im Eigentum des Gesuchsgegners befindlichen Immobilien zu erinnern, die einen Wert von mehreren Millionen aufweisen würden. Es handle sich dabei nebst dem Einfamilienhaus in E._____ um eine hypothekarisch unbelastete Villa am See in O._____, eine Eigentumswohnung in P._____ und eine Ferienwohnung auf Q._____. Es sei ihm ohne weiteres möglich und zumutbar, eine der Liegenschaften zu belehnen oder aber zu verkaufen. Zudem verfüge er über ein Boot, welches er problemlos für Fr. 90'000.– verkaufen könne (Urk. 54 S. 20 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, die Liegenschaften in P._____ und O._____ je im Gesamteigentum mit seinem Bruder zu besitzen; sie seien zudem je mit einem Wohnrecht zu Gunsten ihres Vaters belastet. Was die Liegenschaft auf Q._____ anbelange, so sei sein abstrakter Anteil nicht mehr als Fr. 7'500.– wert (Urk. 64 S. 11). Eine weitere Belehnung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaften sei nur mit Zustimmung seines Bruders möglich. Zudem wären die entsprechenden Aufwendungen (Hypothekarzinsen und Amortisation) im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 64 S. 12). Das Boot könne höchstens für Fr. 50'000.– verkauft werden (Urk. 64 S. 12 unter Hinweis auf Urk. 66/6). Die Gesuchstellerin macht betreffend Boot geltend, der Gesuchsgegner selber habe vor wenigen Monaten den Wert des Bootes auf Fr. 90'000.– bemessen, sodass das eingereichte Schreiben von R._____, einem Bekannten des Gesuchsgegners, ein reines Gefälligkeitsschreiben darstelle. Die merkwürdige Reduktion des Wertes in Prozenten oder aufgrund von Währungsverlusten sei nicht nachvollziehbar (Urk. 68 S. 4). Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beurteilen sich in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und

- 18 - Vermögenserträgen. Wenn das eheliche Einkommen für die Bestreitung des gebührenden Familienunterhaltes nicht ausreicht, haben die Ehegatten unter Umständen keinen Anspruch mehr darauf, ihr Vermögen zu schonen. Dann können sie für eine kurze Zeit aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein, für die Bestreitung des Unterhaltes der Familie ihr Vermögen anzugreifen. Es muss einem Ehegatten unter Umständen auch zugemutet werden, nicht liquides Vermögen zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten einzusetzen, z.B. ein Hypothekardarlehen aufzunehmen oder aufzustocken (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 03.140; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 104; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 N 22). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (BGer 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007, E. 3.2). In erster Linie ist der Familienunterhalt durch die Errungenschaft zu bestreiten. Nur in Ausnahmefällen ist es einem Ehegatten zumutbar, auf die Substanz des Eigenguts, namentlich auf Erbschaften zurückzugreifen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2). Dies bedeutet aber nicht, dass die Substanz des Eigenguts stets unantastbar bleiben müsste. Die güterrechtliche Zuordnung des Vermögens, das angezehrt werden muss, ist somit nur ein Aspekt unter anderen, der in die Abwägung einzufliessen hat (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 03.146). Die Parteien leben mindestens seit Sommer 2011 getrennt (Urk. 25 S. 2). Der Gesuchsgegner kann aufgrund der zweijährigen Trennungsfrist eine Scheidung auf Klage gem. Art. 114 ZGB bereits in wenigen Monaten verlangen, und der Unterhalt müsste ohnehin nur für die Zeit bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (konkret vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 und damit während fünf Monaten) aus dem Vermögen bezahlt werden, was für die Anzehrung des Vermögens spricht. Der bisherige Lebensstandard der Parteien (s. dazu die Bedarfsberechnung unter Ziff. 3 und 4 unten), der noch weiter eingeschränkt werden könnte, ist ein Argument, welches gegen die Anzehrung des Vermögens

- 19 spricht. Es gelang dem Gesuchsgegner, glaubhaft zu machen, dass er über kein liquides Vermögen verfügt. Es kann hierzu zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 19 f., E. dd) – wobei die anschliessende Feststellung, wonach der Gesuchsgegner über liquide Vermögenswerte verfüge, tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, aber auch nicht weiter begründet wurde (Urk. 47 S. 20, E. ee). Der Gesuchsgegner ist jedoch Eigentümer wertvoller Grundstücke und besitzt ein Boot im … mit einem Marktwert zwischen Fr. 50'000.– (Urk. 66/6) und Fr. 90'000.– (Prot. I S. 11). Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz selber aus, der Landwert der Liegenschaft in O._____ betrage wohl mehrere Millionen (Prot. I S. 8). Die Höhe des Vermögens des Gesuchsgegners spricht somit für dessen Anzehrung; die Unterhaltszahlungen für fünf Monate würden nur einen Bruchteil des Gesamtvermögens verbrauchen bzw. belasten. Jedoch stellen sich, da es sich nicht um liquide Mittel handelt, praktische Fragen der Umsetzbarkeit. Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden (Art. 800 Abs. 1 ZGB). Steht es im Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden (Art. 800 Abs. 2 ZGB). Der Gesuchsgegner ist zur Hälfte Miteigentümer am Grundstück in O._____ (Urk. 66/4). Das Grundstück in P._____ befindet sich im Gesamteigentum (Urk. 66/5). Einer Verpfändung seines Miteigentumsanteils würde grundsätzlich nichts im Wege stehen (Art. 646 Abs. 3 ZGB, BGE 130 III 13 E. 5.2.1). Die Verpfändung des Anteils ist auch dann möglich, wenn die gesamte Sache schon mit einem Pfand belastet ist; den umgekehrten Vorgang lässt Art. 648 Abs. 3 ZGB jedoch nicht zu (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, N 736). Der Wert des Grundstücks beläuft sich gemäss Katasterschatzung auf Fr. 2'245'400.– (Urk. 66/4). Der Katasterwert gilt als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens (http://www.steuern. …, besucht am 15.02.2013). Das Grundstück ist insgesamt mit Grundpfandrechten im Betrag von Fr. 560'000.– belastet. Einer weiteren Belastung stünde grundsätzlich nichts im Wege. Allerdings müsste dem Gesuchsgegner wie beim hypothetischen Einkommen ebenfalls eine Frist zur Aufnahme einer Hypothek gewährt werden. Um Hypothekarverhandlungen mit den Banken zu führen, wären zwei bis drei Monate zu veranschlagen; die gleiche

- 20 - Frist müsste dem Gesuchsgegner für einen Bootsverkauf im Winter eingeräumt werden. Da dem Gesuchsgegner jedoch ab 1. Mai 2013 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, welches den Bedarf der Gesuchstellerin (und der Kinder) zu decken vermag, erweist sich ein Vermögensverzehr bzw. eine Belastung des Vermögens nicht als notwendig. 1.4. Zusammenfassend ist somit für das Jahr 2011 von einem anrechenbaren Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 24'436.–, vom 1. Januar bis 30. November 2012 von einem solchen von Fr. 22'171.–, für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 von einem Einkommen von Fr. 7'967.– und schliesslich ab dem 1. Mai 2013 von einem solchen von Fr. 19'550.– auszugehen. 2. Einkommen Ehefrau Die Gesuchstellerin übt derzeit eine Erwerbstätigkeit von 40 % aus, was die Vorinstanz als angemessenes Pensum bezeichnet (Urk. 47 S. 10). Der Gesuchsgegner dagegen erklärt, der Gesuchstellerin sei eine Aufstockung ihres Arbeitspensums auf mindestens 50 % zumutbar. Ausgehend von ihrem aktuellen Nettoverdienst von Fr. 2'262.– sei daher von einem minimalen monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 2'830.– auszugehen (Urk. 46 S. 7 f.). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, orientiert sich das Eheschutzgericht bei der Beurteilung der Frage, ob einem Ehegatten die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, an den Kriterien, wie sie für den nachehelichen Unterhalt gelten (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 04.61 f.). Zur Beurteilung, ob die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, sind damit die Kriterien von Art. 125 ZGB (Alter, Gesundheit, berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten, mutmasslicher Aufwand für die berufliche Eingliederung, Dauer der Aufgabenteilung während der Ehe, Kinderbetreuung) mit einzubeziehen. Die 53-jährige Gesuchstellerin ist nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Jahren zwischen 20 % und 50 % als medizinische Praxisassistentin tätig (Urk. 9 S. 6). Ihre Kinder besuchen mittlerweile die Kantons- bzw. Sekundarschule (Urk. 46 S. 7). Sie sind damit tagsüber nicht mehr auf eine intensive Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen. In Anbetracht der bundes-

- 21 gerichtlichen Rechtsprechung, wonach der unterhaltsberechtigten Person eine Aufstockung ihres Arbeitspensums auf 100 % grundsätzlich mit dem Erreichen des 16. Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar ist (BGE 115 II 427 E. 5), darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Gesuchstellerin somit bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden. Daran ändert nichts, dass die Parteien seit fast zwanzig Jahren verheiratet sind und in gehobenen Verhältnissen lebten. Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsgegner mittlerweile arbeitslos ist und die Parteien hohe Steuerschulden haben. In Würdigung der gesamten Umstände ist es der Gesuchstellerin damit zumutbar, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen. Allerdings muss der Gesuchstellerin eine angemessene Übergangsfrist zur Aufstockung ihres Pensums eingeräumt werden. Somit ist der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2013 ein Nettolohn von Fr. 2'830.– anzurechnen. 3. Bedarf Gesuchsgegner Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen umstritten: der Grundbetrag, die Mietkosten für die Wohnung im …, die Hausrat-/Haftpflichtversicherung, die Telefonkosten, die hohen Steuerschulden und die laufenden Steuern. 3.1. Grundbetrag Zwar macht der Gesuchsgegner zu Recht geltend, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– anerkannt hat (Urk. 25 S. 23 lit. g und Urk. 46 S. 8). Dies war jedoch für die Vorinstanz nicht bindend, da auch noch Kinderunterhaltsbeiträge zu beurteilen waren, für welche die Offizialmaxime gilt. Es bleibt damit bei einem Grundbetrag von Fr. 1'100.– beim Gesuchsgegner, da dieser unbestrittenermassen mit seiner Freundin zusammenlebt (vgl. Ziffer II.1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009; nachfolgend: Kreisschreiben; publiziert in ZR 108 Nr. 62).

- 22 - 3.2. Wohnung … Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner Fr. 1'800.– für Wohnkosten an (Urk. 47 S. 13). Der Gesuchsgegner fordert eine Berücksichtigung der effektiv anfallenden Mietkosten für die Wohnung im … von Fr. 2'900.– (Urk. 21/13) in seinem Bedarf. Er begründet dies einerseits damit, dass er seinen effektiven Wohnsitz im … habe, und andererseits mit Gleichbehandlungsgründen (Urk. 46 S. 8). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die … Wohnung eine Ferienwohnung und aus Ersparnisgründen zu kündigen sei und dass betreffend Gleichbehandlung zu berücksichtigen sei, dass bei ihr die beiden Kinder wohnten (Urk. 54 S. 11). Der Gesuchsgegner wohnt in O._____ (Urk. 46 S. 1), wo er zusammen mit seinem Bruder eine Liegenschaft besitzt. Damit gelingt es ihm nicht, seinen effektiven Wohnsitz im … glaubhaft zu machen. Deshalb ist bei der … Wohnung von einer Ferienwohnung auszugehen, deren Mietzins nicht berücksichtigt werden kann. Unter Berücksichtigung der Wohnkosten der Gesuchstellerin ab Mai 2013 von immer noch knapp Fr. 4'000.– (worauf unter Ziffer 4.1. und 4.2. zurückzukommen sein wird), erscheint es aus Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner Fr. 2'000.– für Wohnkosten zuzubilligen. Zwar ist der Gesuchstellerin Recht zu geben, dass in ihrem Haushalt drei Personen der Familie leben. Immerhin muss aber auch dem Gesuchsgegner die Miete einer Wohnung zugestanden werden, wo ihn die Kinder besuchen und sich wohl fühlen können. 3.3. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner unter dieser Position Fr. 50.– an (Urk. 47 S. 15). Der Gesuchsgegner fordert, ihm seien wie der Gesuchstellerin Fr. 118.– anzurechnen (Urk. 46 S. 9). Dem kann nicht stattgegeben werden. Erstens sind seine diesbezüglichen Auslagen nicht belegt (Urk. 47 S. 15); zweitens sind die Parteien aber auch aufgrund ihrer Wohnsituation nicht gleich zu behandeln. Im Haushalt der Gesuchstellerin le-

- 23 ben drei Personen der Familie, im Haushalt des Gesuchsgegners nur er allein. Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 50.–. 3.4. Telefonkosten Der Gesuchsgegner will auch hier mit der Gesuchstellerin gleichgestellt werden (Urk. 46 S. 9). Dies rechtfertigt sich aber aufgrund der Haushaltsgrösse wiederum nicht. Es bleibt bei den von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 100.– für den Gesuchsgegner. 3.5. Steuerschulden Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, monatlich Fr. 7'000.– an gemeinsamen Steuerschulden abzubezahlen (Urk. 20 S. 24). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die regelmässige Begleichung von ehelichen Schulden mangels aussagekräftigen Belegen nicht glaubhaft dargetan worden sei. Die Abzahlung von Steuerschulden könne deshalb nicht in seinem Bedarf berücksichtigt werden (Urk. 47 S. 15 f.). Der Gesuchsgegner macht vor Berufungsinstanz geltend, die Steuerschulden seien eheliche Schulden und würden aktuell immer noch mehr als Fr. 264'000.– betragen (Urk. 46 S. 9). Mittels diverser Unterlagen versucht er, glaubhaft zu machen, monatlich Fr. 7'000.– für die Tilgung von Steuerschulden aufzuwenden (Urk. 46 S. 9 bis 11). Die Behauptung der Gesuchstellerin, sie selber habe monatlich je Fr. 1'000.– an das Steueramt der Gemeinde E._____ und dasjenige im … bezahlt (vgl. nächster Abschnitt), werde bestritten und sei unbelegt (Urk. 64 S. 8). Auch habe er vor Vorinstanz nicht ausgeführt, keine Steuerzahlungen geleistet zu haben (vgl. nächster Abschnitt; Urk. 64 S. 8 unter Hinweis auf Prot. I S. 7). Die Mittel aus der Erhöhung der Hypothek seien nicht nur für die Tilgung von Steuerschulden verwendet worden, sondern es seien damit auch andere Kosten gedeckt worden; zudem sei eine Darlehensschuld beglichen worden (vgl. nächster Abschnitt; Urk. 64 S. 8). Die Gesuchstellerin bestreitet die monatlichen Steuerzahlungen von Fr. 7'000.–. Sie macht geltend, bei den neu eingereichten Unterlagen (Urk. 50/5-11) handle es

- 24 sich um unzulässige Noven. Zudem habe die Gesuchstellerin selbst in den Jahren 2010 und 2011 Steuerschulden von jeweils je Fr. 1'000.– pro Monat an das Steueramt der Gemeinde E._____ und dasjenige im … bezahlt. Auch habe der Gesuchsgegner vor Vorinstanz gesagt, keine regelmässigen monatlichen Zahlungen für die aufgelaufenen Steuerschulden zu leisten (Urk. 54 S. 12). Weiter habe der Gesuchsgegner die Hypothek auf der ehelichen Liegenschaft in E._____ im März 2011 um Fr. 390'000.– erhöht. Es sei also nicht so, dass er mit monatlichen Abzahlungsraten, welche aus seinem Einkommen finanziert würden, seine Steuerlasten abbaue (Urk. 54 S. 13). Bei den Berufungsbeilagen 5 bis 11 (Urk. 50/5-11) handelt es sich zwar mit zwei Ausnahmen (Urk. 50/5 ist undatiert, Urk. 50/9 datiert vom 25. November 2011 und belegt Zahlungen bis zum 7. April 2011) um Steuerkontoauszüge, welche vom 27. Juni 2012 datieren. Trotzdem handelt es sich bei den Urkunden mit Datum vom 27. Juni 2012 nicht um echte Noven (d.h. Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden), sondern um unechte Noven. Die Belege hätten bereits früher produziert werden können, da sie mit einer Ausnahme Zahlungen vor dem Urteil vom 13. Juni 2012 belegen. Oft handelt es sich gar um Zahlungen, welche vor der hier für die Unterhaltszahlungen relevanten Zeitperiode (1. Juni 2011) geleistet wurden. Urk. 50/5 schliesslich ist eine vom Gesuchsgegner erstellte Liste der bezahlten Steuern der Jahre 2003 bis 2012 und stellt damit nicht mehr als eine Parteibehauptung dar. Damit sind diese Belege bis auf eine Ausnahme (Urk. 50/6) nicht zu berücksichtigen. Urk. 50/6 belegt für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil eine Zahlung von Fr. 2'000.– am 22. Juni 2012. Der Gesuchsgegner verweist jedoch auch auf bereits vor der Vorinstanz eingereichte Unterlagen: Urk. 21/14 und Urk. 21/16/6 belegen für den Zeitpunkt ab der Unterhaltsfestsetzung mehr oder weniger regelmässige monatliche Zahlungen im Sommer/Herbst 2011 an das Steueramt E._____ von je Fr. 1'000.– für die Staatsund Gemeindesteuern 2008. Mit Urk. 10/21 werden monatliche Zahlungen von je Fr. 1'000.– bis Mai 2011 an das Steueramt T._____ glaubhaft gemacht. Aus den Auszügen geht nicht hervor, wer diese Zahlungen geleistet hat. Aufgrund der glaubhaft erscheinenden Behauptung der Gesuchstellerin – welche vom Gesuchsgegner lediglich unsubstantiiert bestritten wurde – ist es jedoch wahrschein-

- 25 licher, dass sie die Zahlungen geleistet hat. Die restlichen Kontoauszüge betreffen Zahlungen vor dem 1. Juni 2012 (Urk. 21/15, Urk. 21/16/1-5 und 7-9). Bei Urk. 21/19 handelt es sich nochmals um eine vom Gesuchsgegner erstellte Liste der bezahlten Steuern der Jahre 2003 bis 2011 und damit wiederum um nicht mehr als eine Parteibehauptung. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz im Übrigen selber geltend, den Abzahlungsverpflichtigungen nicht im vereinbarten Ausmass nachgekommen zu sein (Prot. I S. 7). Es ist damit kein Betrag für Zahlungen von verfallenen Steuerschulden im Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen, da er regelmässige Zahlungen aus seinem Einkommen für die hier relevante Zeitperiode betreffend seine Unterhaltspflicht nicht glaubhaft zu machen vermochte. 3.6. Laufende Steuerschulden Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsgegner in den ersten zwei Phasen je Fr. 1'400.– und in der dritten Phase Fr. 1'500.– für die laufenden Steuern in seinem Bedarf (Urk. 47 S. 10 und 16). Der Gesuchsgegner macht geltend, seine aktuelle Steuerlast belaufe sich auf mindestens Fr. 1'500.– pro Monat, weshalb in seinem Bedarf ein entsprechender Betrag zu berücksichtigen sei (Urk. 46 S. 11). Die Gesuchstellerin hingegen rechnet vor, dass dem Gesuchsgegner bei einem Einkommen von Fr. 280'000.– und abziehbaren Unterhaltsbeiträgen von Fr. 183'360.– in einer 1. Phase Fr. 755.–, in der 2. Phase Fr. 896.– und in einer 3. Phase Fr. 1'100.– pro Monat für Steuerzahlungen anfallen würden (Urk. 54 S. 13 f. und Urk. 56/1/1-3). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist die zukünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 118A Ziff. 12). In Anbetracht des unter Ziff. 1 errechneten Einkommens des Gesuchsgegners (vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 monatlich Fr. 24'436.–, vom 1. Januar bis 30. November 2012 monatlich Fr. 22'171.–, vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 monatlich Fr. 7'967.– und ab dem 1. Mai 2013 monatlich Fr. 19'550.–) und der unter Ziff. 5 festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderunterhaltsbeiträge vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 monatlich Fr. 14'200.–, vom 1. Januar bis 30. November

- 26 - 2012 monatlich Fr. 12'700.–, vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 monatlich Fr. 2'084.–, vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 monatlich Fr. 10'600.– und ab dem 1. Juli 2013 monatlich Fr. 10'500.–) ist bei ihm für alle Phasen seiner Unterhaltspflicht basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung (http://www.estv2.admin.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuerrechner.htm) von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 110'000.– und einer monatlichen steuerlichen Belastung von rund Fr. 1'400.– auszugehen (die Phasen mit höherem Einkommen gehen einher mit entsprechend höheren Unterhaltsbeiträgen). Zur Berechnung der Vermögenssteuer liegen der Berufungsinstanz nur ungenügende Angaben des Gesuchsgegners vor. Er ist jedoch in der Lage, diese Steuern aus seinem – mit Ausnahme der Zeit seiner Arbeitslosigkeit – genügend hohen Freibetrag zu bezahlen. Da während der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners eine Mankosituation vorliegt (s. unten Ziff. 5), sind ihm für diese Zeit in seinem Bedarf keine Steuern einzusetzen; die familienrechtlichen Unterhaltspflichten gehen vor (BGE 127 III 289 E. 2.a/bb). 3.7. Einschliesslich der im Berufungsverfahren nicht umstrittenen Ausgabenpositionen ergibt sich für den vorliegend relevanten Zeitraum zusammenfassend der nachfolgende zu deckende Bedarf des Gesuchsgegners: Bedarf des Gesuchsgegners 01.06.2011 bis 01.12.2012 bis 30.11.2012; 30.04.2013 ab 01.05.2013 Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'100.– Miete Fr. 2'000.– Fr. 2'000.– Schule D._____ 1 Fr. 1'580.– Fr. 1'580.– Krankenkasse Fr. 519.– Fr. 519.– Franchise/Selbstbehalt Fr. 195.– Fr. 195.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 50.– Fr. 50.– Telefon Fr. 100.– Fr. 100.– Billag Fr. 39.– Fr. 39.– auswärtige Verpflegung Fr. 300.– Fr. 300.–

- 27 - Abzahlung Steuerschulden Fr. 0.– Fr. 0.– laufende Steuern Fr. 1'400.– Fr. 0.– Total Fr. 7'283.– Fr. 5'883.– 4. Bedarf Gesuchstellerin Beim Bedarf der Gesuchstellerin sind folgende Positionen umstritten: die Hypothekarkosten, ein Teil der Nebenkosten (Gärtner-/Pflanzenkosten, Heizölkosten, Reparaturkosten), die Autokosten, Telefonkosten und die laufenden Steuern. 4.1. Hypothekarkosten Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Fr. 3'514.– Hypothekarzinsen in ihrem Bedarf an. Ab dem 1. April 2013 reduzierte die Vorinstanz den Betrag auf Fr. 2'500.–, dies unter Hinweis auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Urk. 47 S. 10 f. und 13). Der Gesuchsgegner fordert die Reduktion auf Fr. 2'500.– bereits ab dem 1. April 2012, dies mit der Begründung der Gleichbehandlung der Parteien (Urk. 46 S. 11). Die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsteller fordere selber Fr. 2'900.– für Mietkosten. Zudem sei das Einfamilienhaus auf gemeinsamen Antrag der Gesuchstellerin zugeteilt worden. Der Gesuchstellerin seien auch nach dem 1. April 2013 Fr. 3'514.– Hypothekarzinsen anzurechnen (Urk. 54 S. 15 f.). Eine rückwirkende Herabsetzung der Hypothekarzinsen per 1. April 2012 wäre unbillig. Der Gesuchstellerin muss eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden, um die Wohnkosten auch tatsächlich reduzieren zu können, will sie diese nicht aus ihrem Überschussanteil berappen. Immerhin wurde die Liegenschaft auf gemeinsamen Antrag der Gesuchstellerin zugewiesen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Parteien die Hypothek offenbar wegen ihrer Steuerschulden im März 2011 um 450'000.– erhöhten (vgl. Urk. 21/17 f. bzw. Urk. 10/11/1.1). Diese Erhöhung entspricht bei einem Kreditzinssatz von 2,41 % p.a. bereits einer monatlichen Hypothekarlast von rund Fr. 900.–. Es sind der Ge-

1 Der Gesuchsgegner bezahlt die Schule D._____s, was die Vorinstanz durch eine entsprechende Einkommensreduktion berücksichtigte (Urk. 47 S. 18 und 21 f.)

- 28 suchstellerin somit bis 30. April 2013 Fr. 3'514.– und ab 1. Mai 2013 Fr. 2'500.– für Hypothekarzinsen in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. 4.2. Nebenkosten Haus Im Bedarf einer Partei, die eine Liegenschaft bewohnt, sind der Hypothekarzins (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten anzurechnen (Kreisschreiben, Ziff. III.1.3). Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass bei einem Einfamilienhaus die jährlichen Nebenkosten mit ca. 1 % des Wertes des Hauses zu veranschlagen sind (Maier, in: AJP 10/2007, S. 1232). 4.2.1. Gärtner-/Pflanzenkosten Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin Gärtnerkosten von Fr. 5'132.– und Pflanzenkosten von Fr. 674.50 pro Jahr zu (Urk. 47 S. 11 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe bei einem Teilzeitpensum genug zeitliche Ressourcen, um die anfallenden Gartenarbeiten selbst vorzunehmen. Es werde bestritten, dass die Gärtnerkosten zum Lebensstandard gehörten. Das gleiche gelte für die Pflanzenkosten (Urk. 46 S. 11). Die Gesuchstellerin macht geltend, beide Positionen hätten zum ehelichen Standard gehört (Urk. 54 S. 16 f.). Sowohl die Gärtner- als auch die Pflanzenkosten sind in ihrem Quantitativ belegt (Urk. 10/11/1.3+1.4). Der Gesuchsteller bestritt vor Vorinstanz nicht, dass die Gärtnerarbeiten zum Lebensstandard gehörten (Urk. 20 S. 15 und Urk. 31 S. 16). Damit gehören die Gärtnerarbeiten zum Lebensstandard der Gesuchstellerin und sind in deren Bedarf zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner setzt sich mit dem Argument der Vorinstanz, die Pflanzenkosten gehörten zu den Unterhaltskosten, nicht auseinander, sondern bestreitet diese einfach pauschal. Damit genügt er der Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Gärtner- und Pflanzenkosten sind deshalb im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.

- 29 - 4.2.2. Heizöl Die Vorinstanz berücksichtigte die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Heizölkosten von Fr. 3'270.45 für 4'000 Liter (Urk. 10/11/1.7, Urk. 47 S. 12). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, anerkannt werde ein Betrag von Fr. 1'600.– und somit 2'000 Liter pro Jahr (Urk. 46 S. 12). Die Gesuchstellerin reichte zum Beweis ihres Standpunkts nachträglich das Protokoll der Tankfüllungen ein (Urk. 54 S. 17 und Urk. 56/2). Auch hier handelt es sich um ein unzulässiges unechtes Novum, das bereits vor der Vorinstanz hätte eingereicht werden können (Art. 317 ZPO). 4000 Liter Heizöl pro Jahr erweisen sich jedoch für ein Einfamilienhaus mit Baujahr 1959 und mit Pool als durchschnittlicher Verbrauch, weshalb es beim von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 3'270.45 bleibt. 4.2.3. Reparaturkosten Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Fr. 1'915.25 für Reparaturkosten pro Jahr an (Urk. 47 S. 13). Der Gesuchsgegner macht geltend, diese Position sei weder hinreichend substantiiert noch belegt und werde deshalb gänzlich bestritten (Urk. 46 S. 12). Einerseits sind die Ausgaben mit zwei Rechnungen der S._____ AG (Heizungen) belegt (Urk. 10/11/1.12). Andererseits wurde auch substantiiert dargelegt, dass es bei einem Haus aus dem Jahr 1959 immer wieder zu solchen Reparaturen kommt (Urk. 25 S. 12). Es bleibt damit bei den von der Vorinstanz errechneten Reparaturkosten von Fr. 1'915.25 pro Jahr. Daneben will die Gesuchstellerin wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 13) Fr. 9'100.– pro Jahr (20 % des Eigenmietwertes) als Unterhaltspauschale in ihrem Bedarf berücksichtigt haben (Urk. 54 S. 18). Es besteht jedoch – wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt – kein Platz für Pauschalen, nachdem die Unterhaltskosten bereits aufgrund diverser eingereichter Rechnungen (Gartenunterhalt, Kaminfeger, Tankrevision/Wartung Heizung, Unterhalt des Schwimmbades) detailliert berücksichtigt wurden.

- 30 - 4.2.4. Damit bleibt es insgesamt bei den von der Vorinstanz errechneten Nebenkosten von Fr. 17'164.80 pro Jahr bzw. Fr. 1'430.– pro Monat. 4.3. Auto der Gesuchstellerin Die Vorinstanz setzte bei der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 500.– für Autokosten ein. Sie habe schon immer über ein Auto verfügt, was im Grundsatz unbestritten sei (Urk. 47 S. 15). Der Gesuchsgegner macht geltend, bei ihm seien lediglich Fr. 300.– für die Privatnutzung des Geschäftsautos berücksichtigt worden. Die Parteien seien gleich zu behandeln, womit auch bei der Gesuchstellerin lediglich Fr. 300.– zu berücksichtigen seien (Urk. 46 S. 12). Die Gesuchstellerin führt aus, ihre Autoauslagen seien belegt (Urk. 10/11/10.1-5), und ein Auto habe unbestrittenermassen zum ehelichen Lebensstandard gehört. Das Argument der Gleichbehandlung überzeuge zudem nicht, da dem Gesuchsgegner keine weiteren Kosten für seinen Geschäftswagen anfallen würden, wogegen die Gesuchstellerin die Mehrkosten für Mobilität aus ihrem Freibetrag aufzubringen habe (Urk. 54 S. 18 f.). Die Argumente der Gesuchstellerin sind zutreffend, insbesondere dasjenige, wonach dem Gesuchsgegner keine weiteren Kosten entstehen. Ihr sind, wie von der Vorinstanz gehandhabt, Fr. 500.– in ihrem Bedarf für das Auto einzusetzen. 4.4. Telefonkosten Die Gesuchstellerin bringt in der Berufungsantwort vor, der für Telefonkosten eingesetzte Betrag von Fr. 150.– sei zu tief. In Anbetracht dessen, dass dadurch auch die Telefonkosten der beiden Kinder abgedeckt werden müssten, beide Kinder über ein Natel verfügten und weit höhere Auslagen belegt seien, müssten Fr. 250.– berücksichtigt werden. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten betreffen die Kinderunterhaltsbeiträge, welche vor Berufungsinstanz nicht mehr strittig sind. Zwar sieht Art. 282 Abs. 2 ZPO vor, dass wenn die Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten angefochten werden, die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann. Diese Gesetzesbestimmung be-

- 31 zieht sich jedoch gemäss der Gesetzessystematik nur auf das Scheidungsverfahren (da Massnahmen im Eheschutzverfahre einfacher abgeändert werden können, ist im Übrigen von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen). Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz eingesetzten Telefonkosten. 4.5 Laufende Steuerschulden Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin in den ersten zwei Phasen je Fr. 1'500.– und in der dritten Phase Fr. 1'300.– für die laufenden Steuern in ihrem Bedarf (Urk. 47 S. 10 und 16). Die Zahlen werden vom Gesuchsgegner nicht gerügt (Urk. 46 S. 12). Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihre laufenden Steuern willkürlich festgesetzt. Die Gesuchstellerin müsse neben ihrem eignen Einkommen auch die Unterhaltsbeiträge und den Eigenmietwert der Liegenschaft in E._____ versteuern. Bei einem Bruttoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 30'160.–, Unterhaltsbeiträgen von Fr. 164'400.–, Fr. 17'164.80 Unterhaltskosten der Liegenschaft und einem Eigenmietwert von Fr. 45'000.– sowie Hypothekarzinsen von Fr. 42'160.– ergebe sich in einer ersten Phase eine Steuerbelastung von Fr. 2'121.– pro Monat, in der 2. Phase Fr. 1'910.– pro Monat und in der 3. Phase Fr. 1'625.– pro Monat (Urk. 54 S. 19 und Urk. 56/3/1-3). Unter Berücksichtigung des unter Ziff. 2 errechneten Einkommens der Gesuchstellerin (vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2013 monatlich Fr. 2'262.– und ab dem 1. Juli 2013 monatlich Fr. 2'830.–), der unter Ziff. 5 festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderunterhaltsbeiträge vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 monatlich Fr. 14'200.–, vom 1. Januar bis 30. November 2012 monatlich Fr. 12'700.–, vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 monatlich Fr. 2'084.–, vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 monatlich Fr. 10'600.– und ab dem 1. Juli 2013 monatlich Fr. 10'500.–), des Eigenmietwerts (Fr. 45'000.–), der Hypothekarzinsen (Fr. 42'168.–) und der Nebenkosten für die eheliche Liegenschaft (Fr. 17'164.–) ist bei der Gesuchstellerin basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung (http://www.estv2.admin.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuerrechner.htm) von folgenden steuerbaren Einkommen bzw. Steuerbelastungen auszugehen: 2011 Fr. 100'000.– (Steuerbelastung: rund Fr. 10'000.–),

- 32 - 2012 Fr. 140'000.– (Steuerbelastung: rund Fr. 20'000.–) und ab 2013 Fr. 120'000.– (Steuerbelastung: rund Fr. 15'000.–). Zwecks Vereinfachung ist bei der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2012 ein Durchschnittsbetrag von monatlich Fr. 1'300.– für die laufende Steuerlast in ihrem Bedarf einzusetzen. Für die Zeit ab 1. Mai 2013 resultiert ebenfalls ein Betrag von Fr. 1'300.–. Da während der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners eine Mankosituation vorliegt (s. unten Ziff. 5), sind auch bei der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 keine Steuern in ihrem Bedarf einzusetzen. 4.6. Die übrigen von der Vorinstanz festgelegten Bedarfszahlen sind nicht umstritten, weshalb auch im Berufungsverfahren darauf abzustellen ist. Der massgebliche Bedarf der Gesuchstellerin präsentiert sich in der vorliegend interessierenden Zeitspanne demnach wie folgt: Bedarf der Gesuchstellerin 01.06.2011 - 01.12.2012 - ab 30.11.2012 30.04.2013 01.05.2013 Grundbetrag Gesuchstellerin Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Hypothekarzinsen Fr. 3'514.– Fr. 3'514.– Fr. 2'500.– Nebenkosten Fr. 1'430.– Fr. 1'430.– Fr. 1'430.– Krankenkasse Fr. 773.– Fr. 773.– Fr. 773.– Krankenkasse Kinder Fr. 235.– Fr. 235.– Fr. 235.– Franchise/Selbstbehalt Fr. 55.– Fr. 55.– Fr. 55.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 118.– Fr. 118.– Fr. 118.– Telefon Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– Billag Fr. 39.– Fr. 39.– Fr. 39.– Auto Fr. 500.– Fr. 500.– Fr. 500.– laufende Steuern Fr. 1'300.– Fr. 0.– Fr. 1'300.– Total Fr. 10'664.– Fr. 9'364.– Fr. 9'650.–

- 33 - 5. Unterhaltsberechnung 5.1. Nach Ermittlung der relevanten Einkommens- und Bedarfszahlen ist im Folgenden der geschuldete Unterhaltsbeitrag zu berechnen. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt für die verschiedenen Zeiträume folgendes Bild: 01.06.2011 - 01.01.2012 - 01.12.2012 - 01.05.2013 - ab 31.12.2011 30.11.2012 30.04.2013 30.06.2013 01.07.2013 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'262.– Fr. 2'262.– Fr. 2'262.– Fr. 2'262.– Fr. 2'830.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 24'436.– Fr. 22'171.– Fr. 7'967.– Fr. 19'550.– Fr. 19'550.– Summe der Einkommen Fr. 26'698.– Fr. 24'433.– Fr. 10'229.– Fr. 21'812.– Fr. 22'380.– Existenzmin. Gesuchstellerin Fr. 10'664.– Fr. 10'664.– Fr. 9'364.– Fr. 9'650.– Fr. 9'650.– Existenzmin. Gesuchsgegner Fr. 7'283.– Fr. 7'283.– Fr. 5'883.– Fr. 7'283.– Fr. 7'283.– Summe der Existenzminima Fr. 17'947.– Fr. 17'947.– Fr. 15'247.– Fr. 16'933.– Fr. 16'933.– Überschuss/Manko Fr. 8'751.– Fr. 6'486.– Fr. - 5'018.– Fr. 4'879.– Fr. 5'447.– Existenzmin. Gesuchstellerin Fr. 10'664.– Fr. 10'664.– Fr. 9'364.– Fr. 9'650.– Fr. 9'650.– + 2/3 Überschuss 2 Fr. 5'834.– Fr. 4'324.– Fr. 0.– Fr. 3'252.– Fr. 3'631.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'262.– Fr. 2'262.– Fr. 2'262.– Fr. 2'262.– Fr. 2'830.– Unterhaltsanspruch Gesuchstellerin mit Kindern Fr. 14'236.– Fr. 12'726.– Fr. 10'640.– Fr. 10'451.– Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners Fr. 2'084.– 5.2. Von den eben errechneten Beträgen sind die bereits rechtskräftig festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'000.– pro Monat in Abzug zu bringen (Urk. 47 Dispositiv-Ziffer 7). Der Gesuchsgegner ist in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich

2 Der Gesuchstellerin ist 2/3 des Überschusses zuzuweisen, da die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt wurden.

- 34 rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Juni bis 31. Dezember 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 11'200.– zu bezahlen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar bis zum 30. November 2012 ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'700.– zu bezahlen. Für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 resultiert ein Manko. Die Teilung des Mankos (mit der möglichen Folge, dass unter Umständen beide Parteien unterhalb ihres Existenzminimums leben müssten) hat das Bundesgericht in Bezug auf den Schuldner verneint. Ihm ist ein bestimmtes Minimum in jedem Fall und unabhängig davon, wer Ansprecher des Unterhalts ist, zu garantieren (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.63; BGE 135 III 66 E. 2 – 10). Der Gesuchsgegner schuldet der Gesuchstellerin für sie persönlich deshalb für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013 keinen Unterhalt. Für den Zeitraum ab dem 1. Mai bis zum 30. Juni 2013 ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'600.– zu bezahlen. Schliesslich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'500.– zu bezahlen. B) Bonus 2012 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin 2/3 von einem (für das Jahr 2012) von der J._____ ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung zu überweisen (Urk. 47 S. 23 f. und Dispositiv- Ziffer 9). 2. Der Gesuchsgegner macht geltend, aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei grundsätzlich mit keinen weiteren Bonuszahlungen der J._____ zu rechnen. Die vorinstanzliche Anordnung betreffend Bonuszahlung sei insofern obsolet. Berücksichtige man weiter die Tatsache, dass der Gesuchsgegner alleine für die immensen offenen Steuerschulden aufkommen müsse, so erscheine eine allfällige hälftige Aufteilung des Bonus' unter den Parteien als angemessen (Urk. 46 S. 6 und 14). Die Gesuchstellerin erklärt, es bestehe eine realistische Chance, dass der Gesuchsgegners sich mithilfe eines Anwalts eine weitere

- 35 - Bonuszahlung erstreiten werde. In Anlehnung an die unangefochtene Freibetragsaufteilung sei eine Aufteilung des Bonus' von 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und 1/3 zugunsten des Gesuchsgegners nicht zu bemängeln (Urk. 54 S. 23). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er einen Anwalt beauftragt habe, welcher einen Bonus und eine Abgangsentschädigung erstreiten solle (Urk. 64 S. 5). 3. Der Bonus für das Jahr 2012 steht wie oben unter Ziff. A.1.1.2 erwähnt zur Zeit nicht fest. Es ist somit eine Aufteilung nach Bruchteilen vorzunehmen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass der Bonus aufgrund des gekündigten Anstellungsverhältnisses nicht sehr hoch ausfallen dürfte. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Höhe des Bonus' für das Jahr 2011 kann auf die Festsetzung eines Maximalbetrages verzichtet werden, da nicht die Gefahr besteht, dass es durch die Bonusaufteilung zu einem Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin kommt, der deren zuletzt gelebten Lebensstandard überschreiten würde. Da ein Bonus Einkommensbestandteil ist (siehe oben Ziff. A.1.1.2.) und der Gesuchsgegner eine tatsächliche Begleichung seiner Steuerschulden nicht glaubhaft zu machen vermochte, erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung von 2/3 zu Gunsten der Gesuchstellerin und 1/3 zu Gunsten des Gesuchsgegners als angemessen. In diesem Punkt ist die Berufung des Gesuchsgegners damit abzuweisen und er ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2/3 von einem von der J._____ für das Jahr 2012 ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung zu überweisen. IV. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 9'000.– festgesetzt (Urk. 47 S. 27). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt (Urk. 47 Dispositivziffer 13). Der Gesuchsgegner beantragt die

- 36 - Neuverteilung der Kosten zu höchstens fünfzig Prozent an ihn (Urk. 46 S. 2 und S. 14 f.). Die Gesuchstellerin hat erstinstanzlich für sich persönlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'220.– pro Monat verlangt (Urk. 9 S. 18). Der Gesuchsgegner wollte ihr Fr. 6'314.– bezahlen (Urk. 20 S. 23: Fr. 2'000.– an sie persönlich + Fr. 3'514.– Hypothek + Fr. 800.– Nebenkosten). Unter der Annahme einer Unterhaltsdauer von 30 Monaten obsiegt die Gesuchstellerin gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (7 x Fr. 11'200.–, 11 x Fr. 9'700.–, 5 x Fr. 0.– und 2 x 7'600.– und 5 x Fr. 7'500.– = Fr. 237'800.–) ungefähr zur Hälfte. In Anbetracht der im Weiteren vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren, welche die Kinderbelange (Obhutszuteilung und Besuchsrecht) und andere Punkte betrafen, in denen sich die Parteien grossmehrheitlich einig waren, sind die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). 1.2. Weiter verlangt der Gesuchsgegner, es sei von einer Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren abzusehen (Urk. 46 S. 2 und 15). Den Parteien wird im gleichen Verhältnis, wie ihnen neu die Kosten auferlegt werden, eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b). Den Parteien gegenseitig zustehende Parteientschädigungen werden verrechnet. In Anbetracht der je hälftigen Auferlegung der Gerichtskosten sind die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren somit gegenseitig wettzuschlagen. 2.1. Der Gesuchsgegner wurde von der Vorinstanz verpflichtet, der Gesuchstellerin auf Anrechnung an ihren im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung anfallenden Anteil die (nicht durch die Parteientschädigung gedeckte) Entschädigung ihres Rechtsvertreters von Fr. 8'000.– und ihren Anteil an den Gerichtskosten (Fr. 3'000.–) zu bezahlen (Urk. 47 Dispositiv-Ziffer 15). Der Gesuchsgegner verlangt die Aufhebung dieser Verpflichtung mit der Begründung, über keinerlei liquides Vermögen zu verfügen (Urk. 46 S. 2 und 15). 2.2. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. – im Eheschutzverfahren – eines Prozesskostenbeitrages (vgl. ZR 85 Nr. 32; ZK-

- 37 - Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 136) setzt einerseits Bedürftigkeit des ansprechenden und Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten voraus. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides. Ist die Gesuchstellerin in der Lage, die bereits aufgelaufenen und die künftig zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen, so besteht kein Anlass zur Gewährung eines Prozesskostenbeitrages resp. der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35). Die einem Ehegatten zuerkannten Unterhaltsleistungen sind entsprechend gefestigter Praxis der Kammer bei der Beurteilung zu berücksichtigen. 2.3. Die Gesuchstellerin verfügt trotz teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners je nach Unterhaltsphase über Freibeträge zwischen Fr. 3'252.– und Fr. 5'834.–. Hingegen ist ihr erweiterter Notbedarf im Betrag von monatlich Fr. 9'364.– während der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners nicht gedeckt. Ausgehend von einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von 30 Monaten beträgt ihr durchschnittlicher monatlicher Freibetrag trotzdem gut Fr. 2'000.–. Selbst wenn zu ihren Gunsten (wegen der Obhut über zwei Kinder) die Grenze zur Verneinung der Mittellosigkeit praxisgemäss auf Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– erhöht würde (ZR 88 Nr. 88), liegt der ihr zuerkannte Freibetrag darüber. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist daher zu verneinen, ein Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren besteht nicht. Dispositiv- Ziffer 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Juni 2012 ist ersatzlos aufzuheben. 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren – insbesondere aufgrund des Umstands, dass auf beiden Seiten das Einkommen sowie diverse Bedarfspositionen zu beurteilen waren – als in mittlerem Masse aufwändig, obschon lediglich der Unterhalt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen strittig waren. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses,

- 38 des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– angemessen. Die Kosten sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von den vorab erwähnten 30 Monaten ab 1. Juni 2011 sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin Unterhaltsleistungen von rund Fr. 386'900.– zu (1. Juni bis 31. Dezember 2011 Fr. 13'700.– / ab 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 Fr. 13'000.– / ab 1. April 2013 Fr. 12'000.–). Der Gesuchsgegner beantragte mit der Berufung die Herabsetzung dieser Zahlungen auf rund Fr. 27'000.– (ab 1. Juni bis 31. Oktober 2011 Fr. 2'000.– / ab 1. November 2011 bis 31. August 2012 Fr. 1'700.– / ab 1. September 2012 Fr. 0.–). In der Berufung umstritten waren somit Fr. 359'900.–. Zugesprochen werden der Gesuchstellerin nunmehr Unterhaltsbeiträge von Fr. 237'800.–. Der Gesuchsgegner obsiegt somit zu rund einem Drittel. Entsprechend sind ihm die Gerichtskosten zu zwei Drittel und der Gesuchstellerin zu einem Drittel aufzuerlegen. 3.2. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten im Umfang von einem Drittel an die Gesuchstellerin und zu zwei Drittel an den Gesuchsgegner ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGeb V) erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 5'400.– (Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % MwSt.) als angemessen. Damit hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. 4.1. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 54 S. 2 und S. 25 ff.). Der Gesuchsgegner ersucht mit der Begründung mangelnder Leistungsfähigkeit um Abweisung des Antrages (Urk. 64 S. 13). 4.2. In Anbetracht der unter Ziff. 3 beschriebenen Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren sind ihre Anträge auf

- 39 - Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 6'000.– bzw. auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Die Gesuchstellerin ist in der Lage, die sie treffenden Prozesskosten des Berufungsverfahrens aus ihrem nach Abzug der erstinstanzlichen Prozesskosten verbleibenden Freibetrag zu bezahlen. Damit braucht auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht mehr eingegangen zu werden. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Juni 2012 am 30. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 11'200.– vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011, - Fr. 9'700.– vom 1. Januar bis 30. November 2012, - Fr. 0.– vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013, - Fr. 7'600.– vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 und - Fr. 7'500.– ab dem 1. Mai 2013. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten jeden Monats. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2/3 von einem von der J._____ für das Jahr 2012 ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung zu überweisen.

- 40 - 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 9'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 6. Dispositiv-Ziffer 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Juni 2012 wird ersatzlos aufgehoben. 18. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 19. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'835.– zu ersetzen. 20. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. 21. Der Anträge der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen bzw. eventualiter sei der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, werden abgewiesen. 22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 41 - 23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. E. Iseli

versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 8. März 2013 Urteil des Bezirksgerichtes Meilen: (Urk. 47) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Auf das Gesuch des Gesuchsgegners auf Feststellung des Trennungszeitpunktes wird nicht eingetreten. 3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1996, und D._____, geboren am tt.mm.1998, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder - je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, - ferner am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, 5. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse] wird der Gesuchstellerin und den Kindern für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seine persönlichen Effekten innert 30 Tagen seit Rechts... 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) rückwirkend ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 CHF 13'70... 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.-- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus,... 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kosten der Privatschule von D._____ zusätzlich einen Betrag von monatlich CHF 1'580.-- zu bezahlen. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2/3 von einem von der J._____ ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung zu überweisen. 10. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 28. November 2011 die Gütertrennung angeordnet. 11. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.--. 13. Die Kosten werden zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner auferlegt. 14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von CHF 4'000.-- zu bezahlen. 15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf Anrechnung an ihren im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung anfallenden Anteil die (nicht durch die Parteientschädigung gedeckte) Entschädigung ihres Rechtsvertreters von CHF ... 16. [Mitteilung] 17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Erwägungen: IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Juni 2012 am 30. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 11'200.– vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011, - Fr. 9'700.– vom 1. Januar bis 30. November 2012, - Fr. 0.– vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013, - Fr. 7'600.– vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 und - Fr. 7'500.– ab dem 1. Mai 2013. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten jeden Monats. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2/3 von einem von der J._____ für das Jahr 2012 ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen seit dessen Auszahlung zu überweisen. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 9'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 6. Dispositiv-Ziffer 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Juni 2012 wird ersatzlos aufgehoben. 18. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 19. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den gel... 20. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. 21. Der Anträge der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen bzw. eventualiter sei der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltli... 22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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