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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2013 LE120024

17. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,745 Wörter·~34 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz (Gütertrennung, Unterhalt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 17. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Gütertrennung, Unterhalt) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. März 2012 (EE110043)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2007. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Tochter der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin), C._____, geboren am tt.mm.1998, entstammt einer früheren Beziehung der Klägerin. Am 23. Mai 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin das vorliegende Eheschutzbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Dem aktuellen Verfahren gingen drei weitere Eheschutzverfahren vor dem Eheschutzrichter bzw. der Eheschutzrichterin des Bezirks Horgen voran. Die beiden ersten Verfahren (Geschäfts-Nr. EE080058 und EE080117) wurden beide als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Das letzte Verfahren (Geschäfts-Nr. EE090071 und EE100070), aus welchem zudem zwei Rekursverfahren vor der erkennenden Kammer resultierten (Geschäfts-Nr. LP090081 und LP090082), endigte durch Vergleich, nachdem die Parteien aussergerichtlich einen umfassenden Ehe-, Unterhalts- und Erbvertrag abgeschlossen hatten. Die erstinstanzlichen Anträge der Klägerin im vorliegenden Eheschutzverfahren lauteten wie folgt (Urk. 9 S. 1): "Es sei 1. der Klägerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen; 2. der Klägerin die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse ..., in E._____, samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung zuzuweisen; 3. die notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung vom 10. Juni 2010 (Ziffer V.2.) zu genehmigen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per 15. April 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 29'000.–, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats, zu bezahlen; 4. der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die für C._____ bezogenen Kinderzulagen weiterzuleiten; 5. der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 14'943.70 zu bezahlen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend: Beklagter) lauteten demgegenüber wie folgt (Urk. 28 S. 1 f.):

- 3 - "1. Es sei die Gütertrennung per heute anzuordnen. 2. Es sei das klägerische Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen abzuweisen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Beginn ab 15. April 2011 bis 31. März 2012 während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'300.– zu bezahlen und er sei berechtigt zu erklären, die für diesen Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen. 3. Es seien die klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Klägerin." Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 28. März 2012 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 37 = Urk. 49): "1. Der Klägerin wird gestützt auf Art. 175 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt erklärt. 2. Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse ... in E._____ wird der Klägerin während des Getrenntlebens der Parteien samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3. Das Begehren des Beklagten um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 4. Das Begehren der Klägerin um Genehmigung von Ziff. V.2. der notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung vom 10. Juni 2010 wird abgewiesen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 14'765.– rückwirkend vom 15. April 2011 bis 31. März 2012 - Fr. 13'797.– ab 1. April 2012 Jeweils zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällig bereits geleistete Zahlungen sind an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, die seit dem 15. April 2011 für C._____ bezogenen sowie die künftig zu beziehenden Kinderzulagen an die Klägerin weiterzuleiten. 7. Auf das Begehren der Klägerin um Zusprechung von Fr. 14'943.70 wird nicht eingetreten. 8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'800.– festgesetzt. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. … (Mitteilungssatz) 12. … (Rechtsmittel)"

- 4 - 2. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beklagte am 10. April 2012 Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 48 S. 2): "1. Es sei unter Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils die Gütertrennung per 4. Oktober 2011 anzuordnen. 2. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 der Beklagte zur Leistung von folgenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten: − monatlich Fr. 10'000.– vom April 2011 bis 31. März 2012 und − ab 1. April 2012 auf die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verzichten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Klägerin." Mit Eingabe vom 23. April 2012 stellte der Beklagte überdies den prozessualen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 55). Mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 57) wies der Kammerpräsident das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab. Am 18. Juni 2012 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 60 S. 2). Es folgten weitere Schriftenwechsel (Urk. 63-78). Die Parteien wurden sodann zu einer – nach einmaliger Verschiebung – auf den 9. November 2012 angesetzten Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 81 und 94). Anlässlich der Verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. II S. 11). Davor und danach folgten erneut weitere Eingaben der Parteien (Urk. 82-110), welche je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1, 2 und 4 sowie 6 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Ebenso blieb Dispositivziffer 3 insoweit unangefochten, als der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'000.– zu bezahlen. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil am 17. April 2012 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.

- 5 - 2. a) Beide Parteien brachten im Berufungsverfahren zahlreiche neue Behauptungen vor und reichten neue Urkunden ins Recht. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das eingeschränkte Novenrecht gilt auch, wenn der Sachverhalt – wie vorliegend – von Amtes wegen festzustellen ist (BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012; ZR 111 Nr. 35; ZR 110 Nr. 96). b) Als verspätet erweisen sich insbesondere die neuen Behauptungen des Beklagten im Zusammenhang mit seinen Lager- und Versicherungskosten sowie den Kosten seiner Ferienwohnung im F._____ (Urk. 48 S. 6). In Bezug auf die Ferienwohnung hilft es dem Beklagten auch nicht, dass diese (nicht aber ihre Kosten) schon im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert wurde (vgl. Prot. I S. 20), zumal er nicht etwa geltend macht, die Vorinstanz wäre ihrer gerichtlichen Fragepflicht nicht genügend nachgekommen. Die genannten Vorbringen sowie die entsprechenden Urkunden sind somit nicht zuzulassen (Urk. 51/3-6 und 51/8-10). Ebenfalls als verspätet erweisen sich die von der Klägerin eingereichten Urkunden im Zusammenhang mit der Privatschule und dem Nachhilfeunterricht der Tochter C._____ (Urk. 62/3-6). Hinsichtlich ihrer Ausführungen betreffend die Tätigkeit des Beklagten für die G._____ AG (Urk. 60 S. 10) legte die Klägerin nicht dar, weshalb diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Auch diese Vorbringen und die entsprechenden Urkunden sind somit nicht zuzulassen. c) Was die Arbeitsbemühungen des Beklagten betrifft, so handelt es sich dabei (grösstenteils) um echte Noven. Solche sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren stets zulässig, sofern sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Botschaft versteht unter der Wendung "ohne Verzug" Sofortigkeit bzw. Unverzüglichkeit (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7341). Es wäre allerdings nicht praktikabel und überspitzt formalistisch, von einer arbeitssuchenden Partei zu verlangen, dass sie der Berufungsinstanz über jede einzelne Bewerbung unverzüglich rapportiert. Die Suchbemühungen sind vor-

- 6 liegend als im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO rechtzeitig vorgebracht zu qualifizieren. 3. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, dass er ihr im Sinne von Art. 170 ZGB umfassende Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden erteile (Urk. 60 S. 5). Auf dieses unsubstantiierte Begehren ist nicht weiter einzugehen; wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Sache als spruchreif. III. 1. a) Der Beklagte verlangte vor Vorinstanz am 4. Oktober 2011 die Anordnung der Gütertrennung. Dies mit der Begründung, dass er am 20. Mai 2011 von der Klägerin aufs Übelste beschimpft worden sei. Sie habe ihm zudem damit gedroht, dass ihr Ex-Mann ihn mit seinem … Clan [des Staates H._____] Zeit seines Lebens verfolgen würde und er in Zukunft mit dauernder Angst werde leben müssen. Deshalb sei davon auszugehen, dass keine oder nur geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung bestehe und die Ehe nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit geschieden werde (Urk. 28 S. 2 f.). Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung nicht erfüllt seien. Insbesondere habe der Beklagte in der persönlichen Befragung vom 2. November 2011 ausgeführt, dass auch er eine Chance auf Wiedervereinigung sehe (Prot. S. 30 f.). b) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Obergerichtes ist im Eheschutzverfahren die Gütertrennung dann anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehe, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert (ZR 104 Nr. 50; ZR 103 Nr. 2; ZR 100 Nr. 24).

- 7 c) Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Praxis des Obergerichtes erwogen, dass mit Blick auf die offenbar stets turbulente eheliche Beziehung, die im Verhältnis zur kurzen Dauer relativ häufige Trennungen und Wiedervereinigungen beinhaltet habe, und insbesondere aufgrund der Ausführungen beider Parteien, wonach eine erneute Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft – allenfalls unter gewissen Bedingungen – nicht gänzlich ausschlossen sei, von einem gefestigten Trennungswillen nicht die Rede sein könne. Zudem habe der Beklagte nicht darzutun vermögen, dass seine wirtschaftliche und finanzielle Situation ohne die Anordnung der Gütertrennung in irgendeiner Weise gefährdet wäre (Urk. 49 S. 6 f.). d) Dem aktuellen Verfahren gingen – wie bereits erwähnt – drei weitere Eheschutzverfahren voran. Die Parteien haben sich während einer Ehedauer von rund fünf Jahren mehrfach getrennt und wieder zusammengefunden. Die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen darauf, dass der Beklagte entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters (Urk. 28 S. 2) anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe, dass er nach der (erneuten) Trennung im April 2011 verschiedentlich versucht habe, mit der Klägerin in einen Dialog zu treten. Er unternehme auch heute noch entsprechende Bemühungen. Aus seiner Sicht bestehe damit Aussicht auf Wiedervereinigung (Prot. I S. 18). Im Berufungsverfahren weist der Beklagte darauf hin, dass er vor Vorinstanz auch ausgeführt habe, dass er zwar den Dialog gesucht habe, dieser aber von der Klägerin verweigert worden sei (Prot. I S. 18). Dies decke sich auch mit der Verneinung der Aussicht auf Wiedervereinigung durch die Klägerin (Prot. I S. 9). Die Klägerin gab vor Vorinstanz tatsächlich zu Protokoll, dass – so wie sich die Situation seit dem Auszug im April 2011 darstelle – keine Aussicht auf Wiedervereinigung bestünde. Sie fügte jedoch sogleich an, dass, falls sich der Beklagte an ihre Vereinbarungen halten würde (Leistung der Zahlungen und Durchführung einer Ehetherapie), sie mit sich reden lassen würde und Aussicht auf eine Wiedervereinigung bestünde (Prot. I S. 9). Hinsichtlich der angeblichen Beschimpfungen durch die Klägerin vom 20. Mai 2011 ergibt sich jedoch, wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. Urk. 49 S. 7), aus den Akten, dass der Beklagte auch danach wiederholt den versöhnlichen Kontakt mit der Klägerin suchte (vgl. Urk. 10/2/1 und 36).

- 8 f) Die Klägerin reichte im Berufungsverfahren Abschriften zweier SMS- Nachrichten des Beklagten vom 17. Mai 2012 ein (Urk. 62/1). Diese enthalten ein offenbar der Klägerin gewidmetes, romantisches Gedicht sowie die Aufforderung, darüber nachzudenken, ob sie A._____-B._____ unter einem neuen Stern aufblühen lassen wollten. Der Rechtsvertreter des Beklagten macht in seiner Stellungnahme geltend, die Nachrichten enthielten keine Worte des Neuanfangs (Urk. 67 S. 1). Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Nachrichten stellen vielmehr ein weiteres Indiz für den Wunsch des Beklagten nach einer Wiedervereinigung dar. Dass eine solche bis heute nicht zu Stande gekommen ist, wird verschiedene Gründe haben. Die Klägerin ihrerseits knüpft eine Wiedervereinigung an verschiedene Bedingungen. Augenscheinlich ist die Ehe der Parteien zudem äusserst konfliktbeladen. Aufgrund der Akten bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Trennung als dauerhafter Zustand zu betrachten ist. Im Gegenteil zeugen die Liebesbekundungen des Beklagten von einer nach wie vor bestehenden inneren Verbundenheit der Parteien. g) Nach dem Gesagten ist es dem Beklagten zuzumuten, auch während der Trennung in wirtschaftlicher Hinsicht mit der Klägerin verbunden zu bleiben. Das Begehren um Anordnung der Gütertrennung ist abzuweisen. 2. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin in der Höhe von Fr. 14'765.– für die Zeit vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012 (Phase I) und von Fr. 13'797.– für die Zeit ab dem 1. April 2012 (Phase II). Dabei stützte sie sich auf die zweistufige Berechnungsmethode mit hälftiger Überschussverteilung und ging von folgenden Zahlen aus: Einkommen der Klägerin (Phase I) Fr. 0.– Einkommen der Klägerin (Phase II) Fr. 1'935.– Einkommen des Beklagten Fr. 26'702.– Bedarf der Klägerin Fr. 10'475.– Bedarf des Beklagten Fr. 7'644.–

- 9 b) Der Beklagte rügt in der Berufungsschrift, der Bedarf der Klägerin sei auf Fr. 8'875.– und seiner auf Fr. 10'604.– festzusetzen. Unter Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode erscheine für den Zeitraum bis zum 31. März 2012 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.– als angemessen. Danach sei hinsichtlich seines Einkommens auf die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung abzustellen. Da auch die höchstmögliche Arbeitslosenentschädigung seinen monatlichen Bedarf nicht decken könne, sei der Klägerin zuzumuten, ab diesem Zeitpunkt wieder ihre Tätigkeit als Model oder Bardame aufzunehmen und mit ihrem eigenen Einkommen ihren Bedarf zu decken. Dabei geht der Beklagte von einem hypothetischen Einkommen der Klägerin von mindestens Fr. 10'000.– netto pro Monat aus. Die Klägerin moniert demgegenüber, dass der Vermögensertrag des Beklagten effektiv höher ausfalle, als die von der Vorinstanz angenommen Fr. 4'279.–. Im Übrigen beanstandet sie die Zahlen der Vorinstanz nicht. c) Die Parteien lebten zuletzt vom 3. Juni 2010 bis zum 15. April 2011 zusammen. Im öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom 10. Juni 2010 (Urk. 10/1) verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin für die Haushaltsführung einen monatlichen, vorschüssigen Betrag von Fr. 25'000.– zu überweisen, welcher sämtliche Auslagen des gemeinsamen Haushaltes und die persönlichen Auslagen der Klägerin zu decken habe. Beide Parteien bestätigten gegenüber der Vorinstanz, dass diese Unterhaltsvereinbarung während des Zusammenlebens auch tatsächlich eingehalten worden sei (Prot. I S. 12 und 29). Zusätzlich zu den vereinbarten Unterhaltszahlungen kam der Beklagte für Ausbildungskosten der Tochter C._____ sowie für Steuern und Autoversicherungen auf (vgl. Urk. 10/10- 11). Gemäss Vertrag sollte der erwähnte Betrag auch im Falle einer Trennung oder Scheidung überwiesen werden. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Vereinbarung wies die Vorinstanz zwar zu Recht ab. Nach dem Gesagten dürfte aber ohne Weiteres erstellt sein, dass der gebührende Bedarf der Klägerin weit über den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen liegt. Der Beklagte kann daher aus der einstufigen Berechnungsmethode nichts für sich ableiten.

- 10 - 3. a) Die Klägerin erzielt zur Zeit kein Erwerbseinkommen. Vor Vorinstanz machte sie geltend, dass sie auf eine gemeinsame Zukunft habe hoffen dürfen, nachdem sie nach Abschluss der Unterhaltsvereinbarung das Zusammenleben wieder aufgenommen hätten. Die Aufgabenteilung und Geldleistungen seien wie folgt geregelt gewesen: Der Beklagte habe vollumfänglich die Lebenshaltungskosten von ihr und Tochter C._____ finanziert. Sie habe sich um den gemeinsamen Haushalt und um C._____ gekümmert. Pläne zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihrerseits oder zur geplanten Ausbildung an der AKAD seien gemeinsam verworfen worden (Urk. 9 S. 13). Der Beklagte bestritt die Ausführungen der Klägerin nicht, machte aber geltend, dass der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (vgl. Urk. 28 S. 7). b) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für die Zukunft ein hypothetisches Einkommen an. Sie verwies dazu auf die Verfügung der Eheschutzrichterin vom 30. September 2009 im vorangegangenen Verfahren (Geschäfts-Nr. EE090071), worin der Klägerin basierend auf einem 50 % Pensum ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 1'500.– angerechnet wurde. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Klägerin noch für die Kinderbetreuung ihrer vorehelichen Tochter C._____ aufkommen müsse (Urk. 2/11, S. 13). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass die Klägerin gesund und grundsätzlich arbeitsfähig sei. Zudem habe sie nach eigenen Angaben vor der Ehe in verschiedenen Anstellungen ausgezeichnet verdient (Prot. I S. 17). Der Umstand, dass sie ebenfalls nach eigenen Angaben über keine Ausbildung verfüge, schränke zwar ihre Verdienstund Karrieremöglichkeiten ein, doch dürfe dies nicht dazu führen, dass sie sich nicht ihren Möglichkeiten entsprechend um ein eigenes Erwerbseinkommen bemühen müsse. Entsprechend sei der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 1'500.– anzurechnen (Urk. 49 S. 17 f.). c) Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren vor, die Klägerin habe nach eigenen Angaben als Model und Bardame gearbeitet und dabei monatlich Fr. 20'000.– verdient. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie heute diese Tätigkeit nicht wieder aufnehmen könne. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz ihr aufgrund dieser Gesamtumstände ab 1. April 2012 nur ein monatliches Nettoein-

- 11 kommen von Fr. 1'500.– anrechnen wolle. Aufgrund der eigenen Einkommensangaben der Klägerin müssten aber mindestens Fr. 10'000.– netto monatlich als einigermassen angemessen betrachtet werden (Urk. 48 S. 4). Die Klägerin beanstandet im Berufungsverfahren nicht, dass ihr ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 1'500.– angerechnet wurde. Die Ausführungen des Beklagten bezeichnet sie aber als realitätsfremd; es sei ihr heute schlicht nicht möglich, als Haute Couture Model zu arbeiten (Urk. 60 S. 6 f.). d) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Klägerin die Aufnahme einer hälftigen Erwerbstätigkeit zuzumuten ist und ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 212 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Klägerin aufgrund ihrer früheren Tätigkeit, welche sie nach eigenen Angaben sehr erfolgreich ausübte (Monatseinkommen von Fr. 20'000.–), zumutbar und möglich ist, als Model oder in der Gastronomie/Eventmanagement etc. wieder beruflich Fuss zu fassen. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die heute 43-jährige Klägerin gesundheitlich und unter Berücksichtigung der Betreuung ihrer Tochter ohne weiteres in der Lage ist, eine 50% Tätigkeit zu versehen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f. mit Hinweisen). Auch die Arbeitsmarktlage kann als unverändert gut bezeichnet werden. Speziell ist darauf hinzuweisen, dass namentlich zur Finanzierung des Unterhalts der minderjährigen (vorehelichen) Tochter hohe Anforderungen an die Ausnutzung der Erwerbskraft zu stellen sind (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund scheint die von der Vorinstanz unterstellte Höhe das hypothetischen Einkommens von Fr. 1'500.– als zu tief. Für die der Klägerin zuzumutenden Tätigkeiten (Modeln oder Gastronomie/Eventmanagement etc.) sind keine brauchbaren statistischen Werte (Lohnbuch, Lohnstrukturerhebungen, allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge [vgl. dazu BGE 117 III 118 E. 3.2 S. 122]) verfügbar, doch kann aufgrund des hohen früheren Einkommens jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin bei zumutbarer Anstrengung möglich ist, ein Einkommen von Fr. 2'500.– zu erzielen. Da

- 12 der Klägerin aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens schon bekannt sein musste, dass das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit ein hypothetisches Einkommen festsetzen wird, ist das hypothetische Einkommen von Fr. 2'500.– ab dem 1. Mai 2013 einzusetzen. e) Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin über ein Vermögen von rund Fr. 522'000.– verfüge, blieb unbeanstandet; ebenso die Erwägung, dass ihr ein Vermögensertrag von Fr. 435.– pro Monat anzurechnen sei (vgl. Urk. 49 S. 18). Dieser (teilweise) hypothetische Ertrag ist der Klägerin der Einfachheit halber durchgehend anzurechnen. 4. a) Der Beklagte war im … der Grossbank I._____ im Range eines stellvertretenden Direktors tätig. Die Höhe des Einkommens, das der Beklagte bei der I._____ erzielte, war vor Vorinstanz umstritten. Diese ermittelte für die Jahre 2009 und 2010 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 269'079.– pro Jahr bzw. Fr. 22'423.– pro Monat (Urk. 49 S. 15 f.). Die Berechnung der Vorinstanz blieb im Berufungsverfahren grundsätzlich unbeanstandet, zumindest blieb substantiierte Kritik aus. Die pauschale und unbelegte Behauptung des Beklagten, dass er den für Beteiligungsrechte hochgerechneten Betrag von Fr. 3'274.– gar nicht bekomme, sowie der Verweis auf Sperrfristen und angeblich undurchschaubare Bestimmungen (Urk. 48 S. 4 und 7) genügt nicht. Immerhin waren die von der Vorinstanz berücksichtigten Aktien und Optionen als Einkommen zu versteuern, was dafür spricht, dass dem Beklagten tatsächlich Einkommen zugeflossen ist. Die Sperrfristen wurden dabei mit einem entsprechenden Diskont berücksichtigt. Aus dem Beiblatt zum Lohnausweis 2010 (Urk. 29/8) ergibt sich im Übrigen, dass rund die Hälfte der Beteiligungsrechte freiwillig erworben wurden. Davon wurde überdies nur ein Teil "at grant", d.h. sofort, besteuert. Effektiv sind dem Beklagten also noch weitere Optionsrechte zugeflossen, welche jedoch erst im Zeitpunkt der Auslieferung der Aktien besteuert werden. Es kann ohne Weiteres vom vorinstanzlich errechneten Einkommen ausgegangen werden. b) Mit Schreiben vom 30. September 2011 kündigte die I._____ das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten per 31. März 2012 und stellte diesen mit sofortiger Wirkung frei (Urk. 29/20). Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 28. März

- 13 - 2012, dass nicht feststehe, ob überhaupt und gegebenenfalls wie lange der Beklagte arbeitslos sein werde. Im auf kurze Dauer angelegten Eheschutzverfahren könne angesichts der Abänderungsmöglichkeiten unter Umständen auf die momentanen Verhältnisse abgestellt werden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.37). Der Beklagte habe die Handelsschule besucht und sei Bankkaufmann mit internationaler Erfahrung und spezialisierter Ausbildung. Er habe im Bereich Finanzen Weiterbildungen gemacht (Prot. I S. 20 f.). Angesichts der ausgezeichneten Berufsbildung und der langjährigen Berufserfahrung des Beklagten sei trotz des in der Finanzbranche derzeit nicht einfachen wirtschaftlichen Umfelds von einer lediglich vorübergehenden Arbeitslosigkeit auszugehen. Daher sei dem Beklagten ab dem 1. April 2012 weiterhin ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 22'423.– anzurechnen (Urk. 49 S. 16). c) In der Berufungsschrift vom 10. April 2012 führte der Beklagte aus, dass er seit dem 1. April 2012 arbeitslos sei. Der blosse Hinweis der Vorinstanz auf seine Ausbildung genüge nicht für die Annahme eines fiktiven Einkommens. Er sei das Opfer einer Sparmassnahme der I._____ geworden. Seit einiger Zeit würden alle Banken in der Schweiz ihre Manager reduzieren, um Kosten zu sparen. Dies sei dringend nötig, weil die Haupteinnahmequellen der Banken aus dem Zinsdifferenzgeschäft und dem Wertschriftenhandel bestünden und beides darniederliege. In diesem Umfeld sei es für ihn aufgrund seines Alters sehr schwierig auf der Stellensuche. Ein Ende dieser Situation könne nicht abgesehen werden. Die Annahme eines fiktiven Einkommens sei unhaltbar. Bei seinem Einkommen sei vielmehr auf die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung abzustellen (Urk. 48 S. 7 f.). Zur Höhe der Arbeitslosenentschädigung äusserte sich der Beklagte weder vor Vorinstanz noch in der Berufungsschrift. In seiner Eingabe vom 23. April 2012 erklärte er, diese werde in der Grössenordnung von ca. Fr. 8'000.– monatlich liegen (Urk. 55 S. 2). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes liegt bei Fr. 10'500.– pro Monat; die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70% davon (Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG). Dies ergibt lediglich Fr. 7'350.– brutto bzw. (unter Berücksichtigung von 5.15% AHV/IV/EO-Beiträgen) Fr. 6'971.– netto; davon ist im Folgenden auszugehen. Die Klägerin bestritt, dass sich der Beklagte seit Sep-

- 14 tember 2011 auch nur auf eine einzige Stelle beworben habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei ernsthafter Anstrengung eine vergleichbare Kaderstelle mit gleichem Salär bei einem anderen Finanzinstitut zu finden gewesen wäre (Urk. 60 S. 9). d) Die Annahme der Vorinstanz, die Arbeitslosigkeit des Beklagten werde lediglich vorübergehender Natur sein, hat sich nicht bewahrheitet. Der Beklagte ist auch heute noch ohne Stelle und bezieht Taggelder der Arbeitslosenkasse. Es stellt sich allerdings die Frage, ob er genügend Suchbemühungen unternommen hat. Dass Arbeitslosentaggelder ausgerichtet werden, stellt zwar ein Indiz für erfolgte, jedoch erfolglose Arbeitsbemühungen dar. Die Anforderungen an den Nachweis genügender Suchbemühungen sind aber im Rahmen der Arbeitslosenversicherung und im Rahmen der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bei der Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht gezwungenermassen identisch (vgl. KassGer ZH 2002/142 Z vom 25. Dezember 2002, in: Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich über das Jahr 2002 Nr. 21 S. 22). Aus den sich bei den Akten befindenden Nachweisen zuhanden der Arbeitslosenkasse ergibt sich, dass sich der Beklagte pro Monat in der Regel um sechs Stellen bemühte. Die Bewerbungen erfolgten meist persönlich, im Rahmen eines "Network-Lunches" oder ähnlichem bzw. via Headhunter. Gelegentlich übermittelte der Beklagte sein Curriculum Vitae sowie Arbeitszeugnisse einem potentiellen Arbeitgeber per Email. Ordentliche Bewerbungen finden sich keine in den Akten. Es entsteht der Eindruck, dass der Beklagte sein Potential nicht vollständig ausschöpfte. Es ist zwar notorisch, dass aufgrund des Strukturwandels in der Finanzbranche sehr viele Arbeitsplätze abgebaut wurden. Besonders stark betroffen war das Investmentbanking; aber auch im Bereich der Vermögensverwaltung, indem der Beklagte tätig war, gingen Stellen verloren. Der 54jährige Beklagte ist auf der anderen Seite sehr gut ausgebildet und verfügt über breite Erfahrungen und ein grosses Beziehungsnetz. Es geht daher nicht an, dass er sich auch längerfristig lediglich das Einkommen, welches er aus der Arbeitslosenentschädigung bezieht, anrechnen lassen will. Bei gutem Willen sollte es ihm vielmehr möglich sein, innert nützlicher Frist eine neue Anstellung zu finden. Er wird dabei wohl gewisse Einkommenseinbussen hinnehmen müssen, ist doch

- 15 ebenfalls notorisch, dass sich die Krise der Finanzbranche auch auf die Gehälter auswirkte. Diese Einkommenseinbusse gegenüber dem Lohn, den der Beklagte bei der I._____ erzielte, ist auf rund einen Drittel zu schätzen. Das verbleibende Einkommenspotential des Beklagten ist somit auf Fr. 15'000.– pro Monat zu beziffern. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen erscheint es jedenfalls als realistisch, für hohe, langjährige und entsprechend erfahrene Bankkaderangestellte unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäss ausgerichteten Boni ein Einkommen in der genannten Höhe einzusetzen (vgl. Philipp Mühlhauser, Das Lohnbuch 2011, S. 338). Unter Einräumung einer rund dreieinhalbmonatigen Übergangsfrist ist dem Beklagten ab dem 1. Mai 2013 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 15'000.– anzurechnen. e) Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, er erhalte als Verwaltungsrat der J._____ AG und der K._____ AG Nettoentschädigungen von Fr. 4'697.– und Fr. 1'515.– (Urk. 28 S. 6; vgl. auch die Lohnausweise, Urk. 29/9-10). Die Vorinstanz berücksichtigte die Verwaltungsratshonorare des Beklagten (wohl aus Versehen) nicht. Dies ist zu korrigieren. Dem Beklagten sind Fr. 518.– pro Monat aus seiner Verwaltungsratstätigkeit anzurechnen. f) Gemäss Steuererklärung 2009 verfügte der Beklagte über ein bewegliches Nettovermögen von Fr. 4'941'362.– (inkl. Lebensversicherungen und Motorfahrzeugen, abzüglich der auf den Wertschriftendepots lastenden Schulden von Fr. 1'000'000.–). Der darauf erzielte, steuerbare Ertrag belief sich – unter Berücksichtigung der Schuldzinsen – auf Fr. 107'521.–, was einer Nettorendite von rund 2.2% entspricht. Auf einen Monat umgerechnet, entspricht dies einem Vermögensertrag von Fr. 8'960.–. Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, dass angesichts der desolaten Zinsverhältnisse auf dem Weltmarkt und der Ertragslosigkeit der Wertschriften von keinem Vermögensertrag auszugehen sei (Urk. 28 S. 11). Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage einen Vermögensertrag von Fr. 4'297.– an. Dies wurde seitens des Beklagten in der Berufung nicht beanstandet. Die Klägerin macht geltend, dass die effektiven Erträge ein Mehrfaches des hypothetisch berücksichtigten Vermögensertrages betragen würden. Sie wies zudem darauf hin, dass der Beklagte im Oktober

- 16 - 2010 seine Liegenschaft in L._____ veräussert habe und der dabei erzielte Nettoertrag weiteres bewegliches Vermögen darstelle. Die Klägerin unterliess es jedoch, diesen Nettoertrag zu beziffern (Urk. 60 S. 5). Bekannt ist, dass sich 2012 die Lage an den Finanzmärkten merklich verbessert hat. Es konnten vielerorts wieder ähnlich hohe Renditen erzielt werden wie 2009. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten zunächst einen reduzierten Vermögensertrag von Fr. 4'297.– und ab Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. April 2012 einen solchen von Fr. 8'960.– anzurechnen. Die Steuerwerte der Liegenschaften des Beklagten im In- und Ausland summierten sich Ende 2009 auf netto Fr. 1'337'488.–. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz mangels anderen Hinweisen in den Akten auf die Angaben des Beklagten ab, wonach er mit seinen Liegenschaften keinen Ertrag generiere (Urk. 49 S. 17). Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. g) Die Einkommenssituation des Beklagter stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: Vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012: Einkommen I._____ Fr. 22'423.– Verwaltungsratshonorare Fr. 518.– Vermögensertrag Fr. 4'297.– Total Fr. 27'238.– Vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2013: Arbeitslosenentschädigung Fr. 6'971.– Verwaltungsratshonorare Fr. 518.– Vermögensertrag Fr. 8'960.– Total Fr. 16'449.– Ab dem 1. Mai 2013: Hypothetisches Einkommen Fr. 15'000.– Verwaltungsratshonorare Fr. 518.– Vermögensertrag Fr. 8'960.– Total Fr. 24'478.–

- 17 - 5. a) Im Bedarf der Klägerin kritisiert der Beklagte den für den Nachhilfeunterricht von C._____ eingesetzten Betrag von Fr. 1'600.–. C._____ habe – so der Beklagte – nur für kurze Zeit Nachhilfeunterricht für die Gymnasialprüfung in Anspruch genommen (Urk. 48 S. 5). Die Klägerin machte ursprünglich Fr. 2'000.– geltend und führte dazu vor Vorinstanz aus, dass C._____ monatliche Nachhilfestunden brauche. Sie habe bereits während des Zusammenlebens Nachhilfestunden genommen, weshalb diese Kosten im Bedarf aufzunehmen seien. Das siebte Schuljahr werde C._____ in einer Privatschule besuchen, wodurch monatliche Kosten von Fr. 2'000.– bis Fr. 2'600.– anfallen würden (Urk. 9 S. 11). Die Vorinstanz erwog dazu, dass sich der Beklagte auch während des Zusammenlebens in erheblichem Umfang an den Ausbildungskosten für die Tochter der Klägerin beteiligt habe. Soweit die Klägerin den Besuch einer Privatschule behaupte, vermöge sie diesen nicht zu belegen oder glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen C._____ nicht die Volksschule besuchen könne. Sie belege jedoch, dass C._____ Nachhilfeunterricht beanspruche. Gestützt auf die beiden sich bei den Akten befindenden Quittungen März und Mai 2011 (Urk. 10/33) errechnete die Vorinstanz einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 1'600.– pro Monat für den Nachhilfeunterricht der Tochter C._____ (Urk. 49 S. 23). Dass die Kosten der Privatschule keine Berücksichtigung fanden, wird von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Umstritten ist somit einzig, ob C._____ auch nach Abschluss der Vorbereitungen auf die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium noch Nachhilfeunterricht benötigt bzw. ob diese Position gegebenenfalls im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist. Der Beklagte führte vor Vorinstanz selbst aus, dass er nach halbjähriger Trennungszeit nicht richtig beurteilen könne, ob C._____ noch Nachhilfeunterricht benötige oder nicht. Dafür, dass der Beklagte für C._____s Ausbildungskosten aufkam, gibt es zahlreiche Hinweise in den Akten (Email vom 10. September 2010, Urk. 10/3; SMS-Nachricht vom 7. April 2011, Urk. 10/11; Brief vom 9. April 2011 Urk. 10/10/2). Der Beklagte verwendete dabei die Begriffe "Ausbildungsbeiträge für C._____", "Ausbildungskosten C._____" oder "Ausbildung C._____"; nie war die Rede nur von befristetem Nachhilfeunterricht für die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium. Damit nahm die Vorinstanz zu Recht an, dass C._____ dauerhaft Nachhilfeunterricht in Anspruch nahm und dies

- 18 auch weiterhin tut. Als falsch erweist sich jedoch die Berechnung der durchschnittlichen Kosten. Die beiden Quittungen (Urk. 10/33) tragen die Überschriften "März 2011" und "Mai 2011". Die zweite Quittung beinhaltet jedoch auch die im April 2011 erteilten Nachhilfestunden. Die Klägerin selbst bezeichnet die beiden Urkunden denn auch als "Quittungen März bis Mai 2011" (vgl. das Beilagenverzeichnis zu Urk. 10/1-55). Der Gesamtbetrag von Fr. 3'323.– ist somit durch drei und nicht durch zwei zu teilen, wie dies die Vorinstanz tat. Es rechtfertigt sich, einen gerundeten Betrag von Fr. 1'100.– pro Monat zu berücksichtigen. b) Unklar ist, wie sich der Beklagte zu den klägerischen Bedarfspositionen "Lagerbox" und "Haftpflicht- und Hausratversicherung" stellt. Er kritisiert diese zwar als unstatthaft resp. als zu hoch, belässt sie im Ergebnis aber vollumfänglich im Bedarf der Klägerin. Für die Miete einer Lagerbox berücksichtigte die Vorinstanz Fr. 255.– im Bedarf der Klägerin. Der Beklagte führt dazu aus, dass es nicht zutreffe, dass es sich bei den eingelagerten Gegenständen um Einrichtungsgegenstände der Familie handle (Urk. 48 S. 4). Es spielt indes keine Rolle, ob es sich um Einrichtungsgegenstände der Familie oder um vorehelichen Hausrat handelt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Miete zusätzlichen Lagerraums zum ehelichen Standard gehörte. c) Des weiteren berücksichtigte die Vorinstanz die Prämie der Haushaltversicherung in der Höhe von Fr. 223.75 pro Monat (Urk. 10/20). Der Beklagte anerkennt diese im Umfang von Fr. 50.– (Urk. 28 S. 8). Die Vorinstanz erwog, dass die Versicherung den gehobenen Lebensstandard der Parteien widerspiegle und insgesamt der Deckung eines Unterhaltsbedürfnisses diene (Urk. 49 S. 20). Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nicht bedacht, dass im familienrechtlichen Grundbedarf nur Kosten berücksichtigt werden können, welche in einem Haushalt im Normalfall entstehen und wichtige Bedarfsposten im Rahmen des Unterhalts der Familie darstellen, nicht jedoch eigentliche Luxuspositionen. Die Haushaltversicherung umfasst auch eine Wertsachenversicherung für Pelzmäntel und Schmuck mit einer Versicherungssumme von Fr. 215'200.–. Die Prämie dafür beträgt Fr. 1'428.80 brutto pro Jahr resp. Fr. 119.05 pro Monat. In die-

- 19 sem Umfang ist die Klägerin auf ihren Freibetrag zu verweisen. Anzurechnen sind somit lediglich die ordentlichen Versicherungskosten von Fr. 104.70. d) Die übrigen Positionen blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen. Der Grundbedarf der Klägerin stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Urk. 49 S. 24): Grundbetrag Fr. 1'350.– Kinderzuschlag Fr. 600.– Mietkosten Fr. 2'993.– Lagerbox Fr. 255.– Krankenkasse C._____ Fr. 172.– Krankenkasse Klägerin Fr. 368.– Haftpflicht und Hausrat Fr. 105.– Fernsehen/Internet/Telefonie Fr. 200.– Mobilitätskosten Fr. 500.– … Assistance Fr. 42.– … Assistance Fr. 15.– Nachhilfekosten C._____ Fr. 1'100.– Steuern Fr. 2'156.– Total Fr. 9'856.– 6. a) Als verspätet erweisen sich, wie bereits erwähnt, die Vorbringen des Beklagten zu seinen eigenen Lager- und Versicherungskosten sowie den Kosten seiner Ferienwohnung. Diese können daher nicht berücksichtigt werden. Der Grundbedarf des Beklagten stellt sich mit der Vorinstanz wie folgt dar (vgl. Urk. 49 S. 25 f.): Grundbetrag Fr. 1'200.– Mietkosten Fr. 2'990.– Krankenkasse Fr. 511.– Haftpflicht und Hausrat Fr. 50.– Fernsehen/Internet/Telefonie Fr. 200.– Betriebskosten Motorfahrzeug Fr. 500.– Assistance Fr. 37.– Steuern Fr. 2'156.– Total Fr. 7'644.– b) Die Taggeldversicherung für Fr. 432.– pro Monat, welche der Beklagte infolge seiner Arbeitslosigkeit abgeschlossen hat (Urk. 51/7), ist ab dem 1. April 2012 zu berücksichtigten. Ab dem 1. Mai 2013 ist dem Beklagten ein hypotheti-

- 20 sches Einkommen anzurechnen, weshalb die Taggeldversicherung ab diesem Datum unberücksichtigt zu lassen ist. Während der Phase der Arbeitslosigkeit reduziert sich sodann aufgrund des tieferen Einkommens die Steuerlast. Es sind bei beiden Parteien noch geschätzte Fr. 1'000.– pro Monat einzusetzen. Für die Klägerin ergibt sich somit vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2013 ein Bedarf von Fr. 8'700.–, für den Beklagten ein solcher von Fr. 6'920.–. 7. a) Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit hälftiger Überschussverteilung wie folgt: Vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012: Einkommen Klägerin Fr. 435.– Einkommen Beklagter Fr. 27'238.– ./. Bedarf Klägerin Fr. 9'856.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 7'644.– Freibetrag Fr. 10'173.– Bedarf Klägerin Fr. 9'856.– Hälfte Freibetrag Fr. 5'087.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 435.– Unterhaltsanspruch Klägerin Fr. 14'508.– Vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2013: Einkommen Klägerin Fr. 435.– Einkommen Beklagter Fr. 16'449.– ./. Bedarf Klägerin Fr. 8'700.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 6'920.– Freibetrag Fr. 1'264.– Bedarf Klägerin Fr. 8'700.– Hälfte Freibetrag Fr. 632.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 435.– Unterhaltsanspruch Klägerin Fr. 8'897.– Ab dem 1. Mai 2013: Einkommen Klägerin Fr. 2'935.– Einkommen Beklagter Fr. 24'478.–

- 21 - ./. Bedarf Klägerin Fr. 9'856.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 7'644.– Freibetrag Fr. 9'913.– Bedarf Klägerin Fr. 9'856.– Hälfte Freibetrag Fr. 4'957.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 2'935.– Unterhaltsanspruch Klägerin Fr. 11'878.– b) Nach dem Gesagten ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Unterhaltspflicht des Beklagten entsprechend festzusetzen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte unterliegt im Berufungsverfahren zunächst mit dem Begehren um Anordnung der Gütertrennung. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge unterliegt er sodann – ausgehend von einer mutmasslichen Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen von noch zwei Jahren – zu rund vier Fünfteln. Insgesamt ist das Obsiegen des Beklagten im Berufungsverfahren mit einem Achtel, dasjenige der Klägerin hingegen mit sieben Achteln zu gewichten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzulegen. Die Kosten sind dem Beklagten zu sieben Achteln und der Klägerin zu einem Achtel aufzuerlegen. Der Beklagte ist ferner zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine auf drei Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 11 AnwGebV auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 240.–.

- 22 - Es wird beschlossen: 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 4 sowie 6 bis 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. März 2012 am 17. April 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. Es wird weiter vorgemerkt, dass Dispositivziffer 3 des vorgenannten Urteils insoweit am 17. April 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin vom 15. April 2011 bis zum 31. März 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Das Begehren des Beklagten um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 14'508.– ab dem 15. April 2011 bis zum 31. März 2012, danach − Fr. 8'897.– bis zum 31. April 2013, hernach − Fr. 11'878.–. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu sieben Achteln und der Klägerin zu einem Achtel auferlegt. Sie werden mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet, sind ihm aber von der Klägerin zu einem Achtel zu ersetzen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen.

- 23 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: se

Urteil und Beschluss vom 17. Januar 2013 Erwägungen: I.  monatlich Fr. 10'000.– vom April 2011 bis 31. März 2012 und  ab 1. April 2012 auf die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verzichten. II. III. g) Die Einkommenssituation des Beklagter stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: d) Die übrigen Positionen blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen. Der Grundbedarf der Klägerin stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Urk. 49 S. 24): 6. a) Als verspätet erweisen sich, wie bereits erwähnt, die Vorbringen des Beklagten zu seinen eigenen Lager- und Versicherungskosten sowie den Kosten seiner Ferienwohnung. Diese können daher nicht berücksichtigt werden. Der Grundbedarf des Beklagten... 7. a) Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit hälftiger Überschussverteilung wie folgt: IV. Es wird beschlossen: 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 4 sowie 6 bis 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. März 2012 am 17. April 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. Es wird weiter vorgemerkt,... 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Das Begehren des Beklagten um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 14'508.– ab dem 15. April 2011 bis zum 31. März 2012, danach  Fr. 8'897.– bis zum 31. April 2013, hernach  Fr. 11'878.–. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu sieben Achteln und der Klägerin zu einem Achtel auferlegt. Sie werden mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet, sind ihm aber von der Klägerin zu einem Achtel zu ersetzen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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