Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110057-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 23. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Auskunftspflicht) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 29. August 2011 (EE100008-B)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 29. April 2010 in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Andelfingen (Urk. 1). Mit Urteil vom 29. August 2011 entschied die Vorinstanz unter anderem das Folgende (Urk. 147 S. 36 ff.): "[…] 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich und den gemeinsamen Sohn C._____ rückwirkend ab 10. Dezember 2009 monatliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'200.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 2'500.– für sie persönlich sowie Fr. 2'700.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für C._____. 8. Vom Kläger für den Zeitraum ab 10. Dezember 2009 an die Beklagte bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind mit den vorstehend genannten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Ebenso sind die vom Kläger bezahlten Krankenkassenprämien für C._____ fürs gesamte Jahr 2010 sowie die vom Kläger für die Beklagte bezahlten Autoversicherungsprämien anzurechnen. Die ausstehenden Unterhaltsbeiträge werden innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils fällig. 9. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, ab 1. Januar 2011 jeweils die Hälfte der an ihn ausbezahlten Boni und übrigen erfolgsabhängigen Vergütungen seiner Arbeitgeberin innert 30 Tagen an die Beklagte weiterzuleiten. Davon abzuziehen sind die von der Beklagten tatsächlich bereits bezogenen Boni. 10. Die Parteien haben sich bezüglich ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse gegenseitig unaufgefordert zu informieren. […]" Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. September 2011 rechtzeitig Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 146 S. 2): "Es sei Ziff. 7, 8 und 9 des Urteils des BG Andelfingen vom 29. August 2011 aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Begründung zu ändern, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Anordnung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 7 zu entziehen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 5'200, plus Kinderzulagen, ab 1. Oktober 2011 für die Dauer des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Ferner sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000 zu bezahlen, im Eventualfall sei der Beklagten UP und UR zu gewähren."
- 3 - 2. Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 405 Abs. 1 ZPO). 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Entscheids werden demnach formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend wurde der Eheschutzentscheid der Vorinstanz vom 29. August 2011 in den nicht angefochtenen Teilen, nämlich den Dispositivziffern 1 bis 6, 10 bis 13, 15 und 16, mit Ablauf der Berufungsfrist am 19. September 2011 (Urk. 142) rechtskräftig. 4. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2011 wurde die vorzeitige Vollstreckung in Bezug auf die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids (Unterhaltsbeiträge) bewilligt (Art. 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Urk. 150). 5. Der Berufungsbeklagte beantwortete die Berufung fristgerecht mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 (Art. 312 ZPO; Urk. 151). Er stellte seinerseits folgende Anträge: "1. Die Anträge der Beklagten und Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. […] Das Gesuch um Leistung eines Prozessvorschusses von CHF 4'000.00 durch den Kläger und Berufungsbeklagten sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters seien abzuweisen." 6. Mit ihrem Einverständnis wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Prot. II S. 4, Urk. 154). Diese fand am 16. Dezember 2011 statt; es erschienen Rechtsanwalt Dr. X._____ namens und in Begleitung der Berufungsklägerin sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Berufungsbeklagten (Prot. II S. 6). Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich dieser Verhandlung einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Prot. II S. 6, Urk. 159):
- 4 - "1. Die Berufungsklägerin zieht die Berufung zurück, inklusive ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und ihres Antrags auf Prozesskostenvorschuss. 2. Die Parteien vereinbaren was folgt: a) Der Berufungsbeklagte anerkennt gegenüber der Berufungsklägerin folgende Schuld: Fr. 35'550.00 ausstehende Unterhaltsalimente (Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge) bis 30. September 2011 Fr. 5'000.00 Anteil an Bonus für das Jahr 2010 Fr. 40'550.00 Total b) Diese Schuld wird wie folgt durch Verrechnung getilgt: Fr. 2'800.00 vom Berufungsbeklagten übernommene Visa- Rechnungen der Berufungsklägerin Fr. 1'250.00 vom Berufungsbeklagten übernommene Telefonkosten der Berufungsklägerin Fr. 6'500.00 vorgeschossene Mieterkaution für die Wohnung der Berufungsklägerin an der …str. … in D._____ Fr. 10'000.00 Rückerstattungsanspruch gegenüber E._____ (Vater der Berufungsklägerin) Fr. 20'550.00 Total In Bezug auf die vorstehenden Verrechnungsforderungen verweisen die Parteien zur Spezifikation auf das Schreiben von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ an Rechtsanwalt Dr. X._____ vom 14. Dezember 2011. c) Die Restschuld von noch Fr. 20'000.00 wird wie folgt bezahlt: Fr. 10'000.00 bis am 31. Dezember 2011 Fr. 10'000.00 bis am 1. März 2012. 3. Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, der F._____ [Bank] innert 20 Tagen ab heute die Erklärung abzugeben, dass er auf sämtliche Ansprüche aus der geleisteten Mieterkaution verzichtet. 4. Der Berufungsbeklagte erklärt hiermit, dass damit die erwähnte Forderung gegenüber E._____ über Fr. 10'000.– getilgt ist.
- 5 - 6. [recte 5.] Die Parteien vereinbaren, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen." II. Indem die Berufungsklägerin ihre Berufung zurückzieht, akzeptiert sie die Regelungen der Vorinstanz. Die Ziffern 2 bis 4 des Vergleichs enthalten weitere Bestimmungen schuldrechtlicher bzw. vollstreckungsrechtlicher Natur (Urk. 159, vgl. auch Urk. 160). Der Inhalt des Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. III. Die Berufungsklägerin zog auch ihren Antrag betreffend Prozesskostenbevorschussung / unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 159 Ziff. 1, 2. Teil). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden bei einem Vergleich grundsätzlich nach Massgabe des Vergleichs getragen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Urk. 159 Ziff. 6). Dementsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der erstinstanzliche Eheschutzentscheid vom 29. August 2011 in den Dispositivziffern 1 bis 6, 10 bis 13, 15 und 16 mit Ablauf der Berufungsfrist am 19. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Der Rückzug des Gesuchs der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird vorgemerkt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und zugleich ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 23. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
versandt am: se
Beschluss vom 23. Dezember 2011 Erwägungen: I. a) Der Berufungsbeklagte anerkennt gegenüber der Berufungsklägerin folgende Schuld: b) Diese Schuld wird wie folgt durch Verrechnung getilgt: c) Die Restschuld von noch Fr. 20'000.00 wird wie folgt bezahlt: II. III. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der erstinstanzliche Eheschutzentscheid vom 29. August 2011 in den Dispositivziffern 1 bis 6, 10 bis 13, 15 und 16 mit Ablauf der Berufungsfrist am 19. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Der Rückzug des Gesuchs der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird vorgemerkt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...