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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.01.2012 LE110049

25. Januar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·159 Wörter·~1 min·12

Volltext

Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO

Grundsätzlich werden die Kosten des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang hälftig auf die Parteien aufgeteilt bzw. die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn Kinderbelange (ausgenommen Kinderunterhaltsbeiträge) in Frage stehen, sofern die antragstellende Partei im Interesse des Kindes gehandelt hat.

25. Januar 2012, LE110049, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, (Aus den Erwägungen:) Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Obergerichtes waren die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange unabhängig vom Ausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Diese Rechtsprechung erscheint auch unter dem eidgenössischen Zivilprozessrecht als sachgerecht, zumal Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO ausdrücklich vorsieht, dass das Gericht in Fällen, in denen eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, sowie in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann.

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