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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.12.2025 LD250006

12. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,564 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Anweisung an den Schuldner

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD250006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2025 (EF250007-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. April 2023 schied das Bezirksgericht Winterthur die Ehe der Parteien und verpflichtete den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) u.a. zur Leistung von nachehelichen monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) im Betrag von Fr. 2'225.– bis 31. Juli 2023, Fr. 2'880.– ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 und Fr. 1'500.– ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2031. Zudem sah das Urteil in den Phasen zwischen 1. August 2023 und 31. Juli 2031 die Reduzierung der Unterhaltsbeiträge vor, falls die Gesuchstellerin ein bestimmte Schwellenwerte übersteigendes Netto-Erwerbseinkommen erzielt (Urk. 3/2 Dispositivziffer 5). 1.2. Am 3. September 2025 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 20 S. 2 f. = Urk. 26 S. 2 f.). Mit Urteil vom 14. November 2025 wies die Vorinstanz die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an, von dessen monatlichen Nettolohn Fr. 2'629.95 pro Monat bis 31. Juli 2026 und ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2031 Fr. 1'500.– pro Monat direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall (Urk. 26 Dispositivziffer 1). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 (Poststempel vom 2. Dezember 2025) fristgerecht (Urk. 21) ein Rechtsmittel mit den folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2): " 1. Der Entscheid vom 14.11.2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter: Die Unterhaltsberechnung sei vollständig neu zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung: - der seit 2023 veränderten tatsächlichen und finanziellen Verhältnisse, - der erheblichen sachfremden Einflussfaktoren im ursprünglichen Verfahren, - der vollständigen und aktuellen finanziellen Situation beider Parteien.

- 3 - 3. Es sei festzustellen, dass die Bedarfs- und Leistungsfähigkeitsberechnung im Entscheid vom 14.11.2025 auf unzutreffenden Prämissen beruht. 4. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, vollständige Transparenz über Einkommen, Vermögen, Kontoauszüge sowie eine Bedarfsrechnung für die Jahre 2022-2025 vorzulegen (Art. 163 ZGB; Art. 125 ZGB; BGE 147 III 265). 5. Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens zu sistieren. 6. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 24). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Rekurs bezeichnet. Zulässiges Rechtsmittel gegen die vorliegende Schuldneranweisung ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO), wie die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 26 Dispositivziffer 6). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners ist daher als Berufung entgegenzunehmen. 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

- 4 gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). 3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). 4.1. Die Vorinstanz erachtete die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen gemäss dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 6. April 2023 als grundsätzlich ausgewiesen. Bei der Mehrverdienstklausel handle es sich um eine Resolutivbedingung. Im Anweisungsverfahren habe der Rentenschuldner den Eintritt der unterhaltsreduzierenden oder -aufhebenden Bedingung zu beweisen. Da die Schuldneranweisung mehr Zivilsache als Vollstreckungssache sei, finde Art. 342 ZPO keine Anwendung. Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin sei eine rückwärtsgerichtete Anpassung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages vorgesehen. Sie erziele - so die Gesuchstellerin - seit Januar 2024 ein Einkommen, das eine Reduktion des monatlich durch den Gesuchsgegner geschuldeten Betrages zur Folge habe. Um den Parteien eine nachträgliche Abrechnung über den erzielten Mehrverdienst zu ersparen, sei vorgeschlagen worden, die nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab April 2024 auf Fr. 2'629.95 zu reduzieren, was in der Folge entsprechend umgesetzt worden sei. Die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Argumente, wonach die Eigenversorgungskapazitäten der Gesuchstellerin zu berücksichtigen seien und diese ihr Potential auszuschöpfen habe, sowie seine Forderung nach Auskunft über die Einkünfte, Ausgaben und Bankkonten würden nicht ausreichen, um eine weitergehende Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu begründen oder der begehrten Anweisung an den Schuldner entgegenzustehen. Dass der Gesuchsgegner seit Januar 2025 lediglich zweimal die nachehelichen Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, sei unbestritten geblieben. Aus der nachehelichen Unterhaltspflicht habe somit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ein Zahlungsrückstand von Fr. 18'409.65 (7 x Fr. 2'629.95)

- 5 resultiert. Ein über sieben Monate angehäufter Ausstand in dieser Höhe genüge, um eine Schuldneranweisung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Insbesondere sei zu befürchten, dass der Gesuchsgegner auch in Zukunft seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde (Urk. 26 S. 4 f.). Die Regelung des Unterhalts basiere auf Seiten des Gesuchsgegners auf einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 14'290.–. Zusätzlich sei festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner die Familienzulagen beziehen könne, die er für den Unterhalt des Sohnes verwende. Der Gesuchsgegner mache geltend, er habe in der Zeit zwischen Januar und September 2025 ein monatliches Durschschnittseinkommen von Fr. 16'821.30 plus Fr. 311.– Familienzulagen erzielt. Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ergebe sich ein Einkommen von Fr. 15'052.15 (inkl. Spesen). So oder so ergebe sich daraus eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners im Vergleich zur Basis des Unterhaltsbeitrags gemäss Scheidungsurteil und keine Verschlechterung. Der Gesuchsgegner führe aus, es sei im Scheidungsurteil angenommen worden, dass er die Wohnkosten an seiner damaligen Adresse mit C._____ teilen würde. Ab 1. Juni 2024 sei geplant gewesen, dass er mit ihr nach D._____ [Ortschaft] ziehen würde. Am 28. März 2024 hätten sie den Mietvertrag unterzeichnet, sich in der Folge jedoch getrennt, weshalb er von Anfang an alleine dort gewohnt habe und die Mietkosten alleine trage. Der Bedarf des Gesuchsgeners – so die Vorinstanz – sei im Scheidungsurteil jedoch nicht als Basis der Unterhaltsbeiträge aufgeführt. Insoweit zielten seine Ausführungen ins Leere. Dass der Gesuchsgegner den Mietzins seit Beginn allein bezahlt habe, sei angesichts dessen, dass am 3. Januar 2025 eine Meldung an die Vermieterin über den Auszug von C._____ erfolgt sei, ebenfalls fraglich, aber letztlich irrelevant. Der Gesuchsgegner gehe von "Hauptausgaben inkl. Steuern" von Fr. 14'016.– aus. Ihm könne aufgrund seiner Ausführungen indes höchstens ein Notbedarf von Fr. 6'929.50 (Fr. 1'350 Grundbetrag, Fr. 200.– ½ Grundbetrag E._____, Fr. 4'070.– Miete, Fr. 368.75 Nebenkosten, Fr. 387.25 Krankenkasse, Fr. 333.50 Fahrten zur Arbeit und Fr. 220.- auswärtige Verpflegung) angerechnet werden. Steuern seien nicht zu berücksichtigen. Sowohl der zur Schuldneranweisung beantragte Unterhaltsbeitrag als auch der effektiv anzuweisende Betrag von Fr. 2'629.95 – auch unter Berücksichtigung der vom Ge-

- 6 suchsgegner zusätzlich geschuldeten, indexierten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'120.– – greife bei Weitem nicht ins Existenzminimum des Gesuchsgegners ein. Dass er nicht in der Lage sei, Ersparnisse und/oder Rücklagen zu bilden etc., würde ihm nicht weiterhelfen, da dies – ebenso wie Steuern, Kommunikationskosten, Zusatzversicherungen etc. – nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehöre (Urk. 26 S. 6 ff.). Ferner erwog die Vorinstanz, dass sich nicht erschliesse, weshalb die Gesuchstellerin bis 31. Juli 2026 einen monatlichen Betrag von Fr. 2'880.– zur Anweisung verlange, gehe sie doch selber davon aus, der Unterhaltsbeitrag habe sich reduziert. Im Fr. 2'629.95 übersteigenden Betrag sei das Begehren damit unbegründet und abzuweisen. Zur Phase ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2031 führte die Vorinstanz aus, dass nicht geltend gemacht worden sei, die Gesuchstellerin könne ein Einkommen erzielen, das eine Reduktion des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbetrages von Fr. 1'500.– bewirken würde. Somit stehe der Anweisung im beantragten Umfang von Fr. 1'500.– nichts entgegen (Urk. 26 S. 8). 4.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass das Scheidungsurteil auf falschen Annahmen basiere, womit die ursprüngliche Bedarfsrechnung des Jahres 2023 objektiv unzutreffend und heute nicht mehr anwendbar sei (Urk. 25 S. 2 und 4). Ferner sei das damalige Verfahren durch mehrere Situationen beeinflusst worden. So habe ihm eine Richterperson empfohlen, das Auto zu verkaufen, was nicht sachbezogen gewesen sei und das Verfahren emotional belastet habe. Weiter hätten die starken emotionalen Reaktionen der Gesuchstellerin die emotionale Dynamik der Verhandlung erheblich verstärkt und eine objektive Beurteilung der Situation erschwert. Sein damaliger Rechtsanwalt habe ihn zudem zu einer Einigung gedrängt und es sei fälschlicherweise angenommen worden, dass seine damalige Partnerin die Hälfte der Miete übernehmen werde, was nicht eingetroffen sei. Diese falsche Annahme habe seine Entscheidungsfindung verzerrt und die Unterhaltsregelung beeinflusst. Darüber hinaus bringt der Gesuchsgegner vor, seine finanzielle Lage sei mathematisch eindeutig und belegt. Er verfüge über kein Sparpotential, keinen finanziellen Puffer und keinen monatlichen Überschuss, was den Feststellungen der Vorinstanz fundamental widerspreche (Urk. 25 S. 3 f.). Schliesslich rügt er die feh-

- 7 lende Transparenz der Gesuchstellerin. Sie habe keine Bankunterlagen, Ausgabenübersichten oder sonstigen finanziellen Nachweise eingereicht, weshalb keine rechtskonforme und sachgerechte Überschussberechnung möglich sei (Urk. 25 S. 5). 5.1. Die Voraussetzungen der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB wurden von der Vorinstanz zutreffend angeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (Urk. 25 S. 3 und S. 5 f.). 5.2. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach beim Gesuchsgegner aufgrund des über sieben Monate angehäuften Zahlungsrückstandes von Fr. 18'409.32 zu befürchten sei, dass er seiner Zahlungspflicht auch in Zukunft nicht nachkommen werde, wird vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Es ist somit vom fehlenden Zahlungswillen auszugehen. Der Gesuchsgegner beanstandet in der Berufung vielmehr grundsätzlich die Höhe seiner Unterhaltspflicht. Soweit sich seine Berufungsanträge und Rügen auf das Scheidungsurteil vom 6. April 2023 beziehen und er eine Korrektur der dort getroffenen Unterhaltsberechnung verlangt (Urk. 25 S. 2 ff. sowie Rechtsbegehren 2 und 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verfahren über die Schuldneranweisung nicht dazu dient, den Entscheid des Sachgerichts zu korrigieren. Dafür hätte er ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil ergreifen müssen. Auch für die Geltendmachung veränderter Verhältnisse steht das Anweisungsverfahren grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein solches Anliegen müsste er in einem separaten Abänderungsverfahren geltend machen. Das Anweisungsgericht hat – wie die Vorinstanz korrekt erwog (vgl. Urk. 26 S. 6) – grundsätzlich keine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen, sondern von den Zahlen des rechtskräftigen Scheidungsurteils auszugehen. Es hat lediglich zu prüfen, ob sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde (BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; BGer 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Die Einwände des Gesuchsgegners zur angeblich beeinflussten Scheidungsverhandlung sowie zu den fehlerhaften Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Scheidungsurteil sind nach dem Gesagten nicht von Bedeutung, da sie nicht in den Beurteilungsrahmen des Anweisungsverfahrens fallen.

- 8 - Der Gesuchsgegner bezeichnet die Unterhaltspflicht und damit die Schuldneranweisung als existenzvernichtend, macht aber nur vage Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen. Er legt insbesondere nicht dar, inwieweit die vorinstanzlichen Berechnungen zu seiner Einkommenssteigerung auf Fr. 15'052.15 sowie zum ihm anzurechnenden Notbedarf von Fr. 6'929.50 fehlerhaft sein könnten und warum entgegen dem vorinstanzlichen Urteil Positionen wie die Steuern und die Sparquote zu berücksichtigen wären (vgl. Urk. 26 S. 7 f.). Stattdessen listet er ohne nähere Erläuterung seine Einnahmen und Ausgaben auf – namentlich Lohn, Kinderzulagen, Fixkosten [Miete allein, Nebenkosten, Steuern, Versicherungen Schuldenregulierung], Kinderkosten zu 50%, Nachzahlungen: Fr. 19'292.05 Reststeuern 2023), verweist pauschal auf Kontosaldi und -bewegungen und behauptet, kein Sparpotential, keinen finanziellen Puffer und keinen monatlichen Überschuss zu haben (Urk. 25 S. 3). Dies genügt nicht, um die vorinstanzlichen Erwägungen zu widerlegen (vgl. E. 3.1. oben). 5.2. Der Gesuchsgegner beantragt ferner, die Gesuchstellerin sei zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation zu verpflichten (Urk. 25 S. 1 und 5). Wie schon vor Vorinstanz begründet er den Antrag damit, dass nur dadurch eine faire Unterhaltsberechnung resp. eine rechtskonforme und sachgerechte Überschussverteilung vorgenommen werden könne (Urk. 16 S. 5; Urk. 25 S. 5). Er bezieht sich damit wiederum auf das Scheidungsurteil vom 6. April 2023. Wie bereits ausgeführt, ist eine Neubeurteilung der Entscheidgrundlagen des Scheidungsurteils in diesem Verfahren jedoch nicht vorgesehen (vgl. dazu ausführlich oben E. 5.1.). Im Übrigen setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. Urk. 26 S. 5), weshalb seine Vorbringen ins Leere zielen. 5.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Damit wird der Antrag des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit (Urk. 25 Rechtsbegehren 5) gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf

- 9 - Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Berufungsverfahren gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Die Berufung ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), womit das Gesuch abzuweisen ist. 6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 14. November 2025 wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 14. November 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 10 - 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 25 samt Beilagen (Urk. 27/1-3), an die Vorinstanz sowie an die F._____ AG, … [Adresse] im Dispositivauszug gemäss Ziffer 1 und unter Beilage eines Doppels von Urk. 26, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st

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