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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2024 LD230004

29. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,456 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Anweisung an den Schuldner

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD230004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. Januar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Oktober 2023 (EF230002-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 21. September 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) ein Gesuch um Schuldneranweisung, wonach die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners anzuweisen sei, "den Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von Fr. 2'756.20 bis 31.12.2029 bzw. von Fr. 1'517.-- ab 1.1.2030 bis 31.12.2035" direkt der Gesuchstellerin zu überweisen (Urk. 1). Am 24. Oktober 2023 erstattete der Gesuchsgegner seine Stellungnahme (Urk. 8). Mit Urteil vom 30. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Schuldneranweisung ab; die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und dem Gesuchsgegner wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 12 = Urk. 17). b) Gegen dieses Urteil (ihr zugestellt am 13. November 2023; Urk. 15) erhob die Gesuchstellerin am 17. November 2023 fristgerecht Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30.10. 2023 aufzuheben und der Kanton Zürich, … [Abteilung], Personalamt, … [Adresse], unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin im Betrag von Fr. 2‘756.20 bis 31.12.2029 bzw. von Fr. 1‘517.- ab 1.1.2030 bis 31.12.2035 direkt auf das Privatkonto der Berufungsklägerin [...] zu überweisen 2. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30.10. 2023 aufzuheben und die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.- vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘000.- (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. 4. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30.10.2023 aufzuheben und die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsbeklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Die Gesuchstellerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 2'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens fristgerecht geleistet (Urk. 20 und 21). Der Ge-

- 3 suchsgegner hat am 6. Dezember 2023 fristgerecht (Urk. 22) die Berufungsantwort erstattet (Urk. 23). Auf diese hat die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Replik eingereicht (Urk. 27; dem Gesuchsgegner zugestellt, Urk. 30). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das heisst, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens; es dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet das Obergericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); es ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Sodann sind im Berufungsverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich nur noch eingeschränkt möglich (vgl. Art. 317 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Teilurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Januar 2023. Der Gesuchsgegner habe bereits sieben Monate nach diesem Urteil sein Einkommen eigenmächtig um 40 % reduziert, um sich selbständig zu machen. In der Folge habe er statt den geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von derzeit Fr. 2'756.20 lediglich Fr. 1'071.35 überwiesen. Damit habe grundsätzlich eine Schuldneranweisung zu erfolgen, sofern damit nicht in das Existenzminimum eingegriffen werde. Ausgehend vom derzeitigen Einkommen von Fr. 6'076.55, dem Existenzminimum von Fr. 2'769.85 und den Kinderunterhaltsbeiträgen für den

- 4 - Sohn von Fr. 2'300.-- verbleibe dem Gesuchsgegner ein Überschuss von Fr. 1'006.70 monatlich. Da er aber Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'071.35 regelmässig leiste, bleibe kein Raum für eine Schuldneranweisung, würde ansonsten in sein Existenzminimum eingegriffen, was nicht zulässig sei. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestehe in diesem Verfahren kein Raum. Folglich sei das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen (Urk. 17 Erwägung 3). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung vorab im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihr Urteil einseitig gestützt auf die Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme und die damit eingereichten Unterlagen gefällt, ohne ihr (der Gesuchstellerin) diese Stellungnahme vor der Urteilsfällung zur Kenntnis gebracht zu haben. Dies stelle eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb bereits aus diesem Grund das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei (Urk. 16 S. 3 f.). Da aber die Berufungsinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen könne, werde noch materiell auf das angefochtene Urteil eingegangen (Urk. 16 S. 4-16). Auch die Replik der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2023 beschlägt lediglich den materiellen Teil (Urk. 27). d) Der Gesuchsgegner nimmt in seiner Berufungsantwort praktisch ausschliesslich Stellung zu den materiellen Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 23). e) Wie erwähnt (oben Erwägung 1.a), hat der Gesuchsgegner seine Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung samt Beilagen am 24. Oktober 2023 bei der Vorinstanz eingereicht (Urk. 8, Urk. 10/1-7). Die Vorinstanz hat daraufhin am 30. Oktober 2023 das Urteil gefällt und dabei die Stellungnahme des Gesuchsgegners erst mit diesem Urteil der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht. Die Gesuchstellerin hatte damit keine Möglichkeit, vor Erlass des für sie nachteiligen Urteils zur Stellungnahme des Gesuchsgegners ihrerseits Stellung nehmen zu können. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung im Berufungsverfahren wäre zwar grundsätzlich möglich, jedoch würde diesfalls einerseits den Parteien eine Instanz vorenthalten und ist es andererseits nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den – in wesentlichen

- 5 - Teilen zu vervollständigenden – entscheidrelevanten Sachverhalt anstelle der zuständigen Erstinstanz zu erheben. f) Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. e ZPO). Die Gesuchstellerin hat im Berufungsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird der Vorinstanz überlassen. Die Gesuchstellerin hat im Berufungsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück, zusammen mit den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Urk. 16 ff.).

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss vom 29. Januar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird der Vorinstanz überlassen. Die Gesuchstellerin hat im Berufungsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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