Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. März 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Anweisung an den Schuldner
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Februar 2019 (EF180015-L) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2019: 1. Die C._____, … [Adresse], wird angewiesen, die vom Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt CHF 2'320.– bzw.
- 2 ab 1. November 2020 CHF 1'800.– (wovon jeweils CHF 500.– für die gemeinsame Tochter D._____ und CHF 1'000.– für die gemeinsame Tochter E._____ sind), zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, ab sofort jeden Monat vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin bei der Credit Suisse (IBAN Nr. CH…) zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 900.– und dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilungen] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2019 (EF180015) wird aufgehoben. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Erwägungen: 1. a) Mit (Eheschutz-) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juli 2018 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt; dabei wurde auch die Vereinbarung der Parteien vom 24. Juli 2018 genehmigt, mit welcher sich der Gesuchsgegner verpflichtet hatte, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter von Fr. 500.-- und Fr. 1'000.-- (zuzüglich Familienzulagen) sowie für die Gesuchstellerin persönlich von Fr. 820.-- (ab 1. November 2020: Fr. 300.--), je pro Monat, zu bezahlen (Urk. 4/35 und 4/37). Mit Urteil vom 15. August 2018 wurde ein erstes von der Gesuchstellerin am 14. August 2018 gestelltes Gesuch um Schuldneranweisung abgewiesen (Urk. 5). Am 7. Dezember 2018 ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) erneut um eine Schuldneranweisung (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. Februar 2019 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut (Urk. 13 = Urk. 21; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 11. März 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 16) Beschwerde und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsmittelanträge (Urk. 20 S. 1).
- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich das Rechtsmittel sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz hat, wohl davon ausgehend, dass ein Entscheid des Vollstreckungsgerichts vorliege (vgl. Art. 309 lit. a ZPO), als Rechtsmittel die Beschwerde belehrt (Urk. 21 Dispositiv-Ziffer 5). Die Schuldneranweisung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 177 ZGB, ist eine Vollstreckungsmassnahme sui generis und das darüber entscheidende Gericht hat nicht bloss einen Entscheid zu vollstrecken, sondern bei der Schuldneranweisung unter Umständen auch Fragen im Zusammenhang mit einem Eingriff ins Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu prüfen. Entsprechend ist gegen den Endentscheid des über eine Schuldneranweisung befindenden Gerichts die Berufung zulässig (vgl. Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 309 N 8 Fn 28; BGer 5A_771/2012 vom 21.01.2013). Das Rechtsmittel des Gesuchsgegners ist demgemäss als Berufung entgegenzunehmen. 3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; sie muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36). Sodann sind neue Vorbringen im Berufungsverfahren lediglich in beschränktem Rahmen zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel (nur) dann, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Verfahren um Schuldneranwei-
- 4 sung geht es nicht um Kinderbelange, sondern materiell zu prüfen wären einzig Fragen im Zusammenhang mit einem vom Unterhaltschuldner geltend gemachten Eingriff in dessen Existenzminimum; damit besteht kein Raum für Ausnahmen von der Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen. Der Sachverhalt sei klar und unbestritten. Für die Unterhaltsforderungen von Fr. 2'320.-- (Summe von Fr. 500.--, Fr. 1'000.-- und Fr. 820.--) bestehe ein rechtskräftiger Unterhaltstitel, weshalb die Schuldneranweisung gutzuheissen sei (Urk. 21 S. 2-4). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, der Unterhalt der Gesuchstellerin sei vom Lohn des Gesuchsgegners gepfändet worden; die Lohnpfändung sei ab November 2018 aufgrund der veränderten Einkommenssituation des Gesuchsgegners angepasst worden. Der Gesuchsgegner habe aufgrund der niedrigen Abschlüsse 2018 nur noch einen reduzierten Anteil an Provisionsvorschüssen, seit Januar 2019 von noch Fr. 1'000.--. Bereits im Oktober 2018 sei absehbar gewesen, dass wegen der schlechten Abschlusszahlen die Provisionen reduziert werden müssten. Aufgrund des niedrigen Einkommens sei das Existenzminimum des Gesuchsgegners gefährdet; die Anweisung bedeute, dass er nur noch Fr. 1'345.-- für seine eigenen Kosten zur Verfügung hätte. Er wäre gezwungen, seine Arbeit aufzugeben, da er ansonsten vor dem finanziellen Ruin stehen würde (Urk. 20 S. 2). d) Der Gesuchsgegner hatte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen (Urk. 21 S. 2). Sämtliche Berufungsvorbringen sind damit neu. Dementsprechend sind sie (nur) dann zulässig, wenn sie im vorinstanzlichen Verfahren trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; oben Erw. 3.a Abs. 2). Dass dies der Fall wäre, macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin erhebt der Gesuchsgegner in seiner Berufung keine Beanstandungen gegen konkrete vorinstanzliche Erwägungen, sondern legt lediglich seine Sicht der Dinge dar. Dies genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (oben Erw. 3.a Abs. 1).
- 5 e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als unbegründet. Demgemäss ist sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Offen bleiben kann damit, ob der Berufungsantrag des Gesuchsgegners – ohne Anträge in der Sache – in der vorliegenden Konstellation überhaupt zulässig gewesen wäre. 4. a) Im Berufungsverfahren umstritten ist die Anweisung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'320.-- pro Monat von März 2019 bis Oktober 2020, sowie von Fr. 1'800.-- pro Monat ab November 2020. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 20). Dadurch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Februar 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
- 6 - 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz
Urteil vom 20. März 2019 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2019: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Februar 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...