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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2018 LD180002

20. März 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,446 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Anweisung an den Schuldner

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD180002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

A._____ GmbH, Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

C._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. Februar 2018 (EF170007-F)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Februar 2018: 1. Die A._____ GmbH, …strasse …, D._____, wird mit sofortiger Wirkung bis zu einer allfälligen anders lautenden gerichtlichen Verfügung unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfalle angewiesen, vom jeweiligen monatlichen Lohnguthaben des Gesuchsgegners den Betrag von CHF 750.– direkt an die Gesuchstellerin bzw. auf deren Bankkonto bei der Bank D._____ (IBAN: CH…;Konto-Nr. …), lautend auf B._____, …strasse …, E._____, zu überweisen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'800.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'944.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsantrag (sinngemäss): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Gesuch um Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners sei abzuweisen. Erwägungen: 1. a) Mit Eheschutz-Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. November 2016 wurde das Getrenntleben der Berufungsbeklagten geregelt, wobei (u.a.) der Gesuchsgegner zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 750.-- pro Monat an die Gesuchstellerin verpflichtet wurde (Urk. 5/69 i.V.m. Urk. 4/14). b) Am 20. Dezember 2017 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Gesuch, die Berufungsklägerin als Arbeitgeberin des Gesuchsgegners anzuweisen, von dessen Lohn Fr. 750.-- pro Monat an sie zu überweisen (Urk. 1). Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels erliess die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Februar 2018 die ersuchte Anweisung (Urk. 18 = Urk. 30; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben).

- 3 c) Hiergegen hat die Berufungsklägerin am 23. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 21) Berufung erhoben und sinngemäss den eingangs aufgeführten Berufungsantrag gestellt (Urk. 29). d) Ebenfalls am 23. Februar 2018 hat auch der Gesuchsgegner Berufung gegen das Urteil vom 12. Februar 2018 erhoben. Jenes Berufungsverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. LD180001-O geführt. e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung von Berufungsantworten verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung keine klaren Anträge gestellt (obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils klar darauf hingewiesen wurde: "sind die Anträge zu stellen"; Urk. 30 S. 11). Da sie in der Berufungsbegründung geltend macht, es gebe keinen Grund für Zahlungen in Höhe von Fr. 750.-- an die Gesuchstellerin bzw. für weitere Abzüge vom Lohn des Gesuchsgegners, ist davon auszugehen, dass sie die Anweisung (vollumfänglich) anfechten will. b) Die Berufungsklägerin hat mit der Berufung Unterlagen zu ihren eigenen finanziellen Verhältnissen eingereicht (Steuererklärungen etc.; Urk. 32/1-6). Sie hat diese jedoch als vertraulich bezeichnet (Urk. 29 S. 1) und verlangt, dass sie keinesfalls der Gesuchstellerin weitergegeben werden dürften (Urk. 29 S. 2). Dies stellt inhaltlich einen Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO dar. Derselbe wird jedoch in keiner Weise begründet; die Berufungsklägerin legt nicht dar, inwiefern durch eine Weitergabe ihre schutzwürdigen Interessen und welche betroffen sein könnten (Urk. 29). Mangels Begründung ist daher der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen abzuweisen. Bei Abweisung eines Antrags auf Anordnung von Schutzmassnahmen ist der betroffenen Partei grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Beweismittel nicht in den Prozess einzubringen. Da im vorliegenden Berufungsverfahren die finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin nicht von Belang

- 4 sind und damit auch die eingereichten Unterlagen keinen Einfluss auf den Ausgang des Berufungsverfahrens haben können, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin diese nicht in den Prozess einbringen will. Die eingereichten Urkunden (Urk. 32/1-6) sind daher der Berufungsklägerin zu retournieren. 3. a) Die Berufungsklägerin ist nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens (wie sie in ihrer Berufung korrekt darlegt). Als Dritte ist sie daher zur Erhebung einer Berufung (nur) dann legitimiert, d.h. berechtigt, wenn durch den angefochtenen Entscheid ihre eigenen Rechte verletzt werden (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu Art. 308-318, N 35; BSK ZPO-Spühler, vor Art. 308-334, N 10; Blickenstorfer, DIKE-Komm.-ZPO, vor Art. 308-334, N 94). b) Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, sie habe nichts mit dem Scheidungsfall der Berufungsbeklagten zu tun und sei somit aus diesen Streitigkeiten herauszuhalten. Im Zuge der Eheschliessung der Berufungsbeklagten im Jahr 2012 sei vorgängig Gütertrennung vereinbart worden. Seit dem Jahr 2014 hätten an den Gesuchsgegner aus gesundheitlichen Gründen lediglich Löhne zwischen Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.-- monatlich ausbezahlt werden können, womit es keinen Grund gebe für Zahlungen von Fr. 750.-- an die Gesuchstellerin bzw. für Abzüge vom Lohn des Gesuchsgegners (Urk. 29). c) Mit diesen Berufungsvorbringen vermag die Berufungsklägerin nicht darzutun, dass sie in ihren Rechten verletzt wäre. Ob die Berufungsklägerin vom Lohn des Gesuchsgegners den angewiesenen Betrag von Fr. 750.-- wie bisher an diesen oder nunmehr zufolge der Anweisung an die Gesuchstellerin bezahlt, macht für sie als juristische Person keinen relevanten Unterschied. Sie muss infolge der Anweisung insgesamt nicht mehr bezahlen und der Mehraufwand für die zusätzliche Überweisung fällt nicht ins Gewicht; jedenfalls macht sie in dieser Hinsicht keine bedeutsamen Nachteile geltend. Dass der Nettolohn des Gesuchsgegners bei der Berufungsklägerin aktuell weniger als Fr. 750.-- betrage und sie daher der Anweisung gar keine Folge leisten könne, wird in der Berufung nicht geltend gemacht. Damit ist eine Verletzung der Rechte der Berufungsklägerin weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

- 5 d) Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen (BSK ZPO-Spühler, vor Art. 308-334, N 10) und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens, den Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Anordnung von Schutzmassnahmen für die eingereichten Unterlagen Urk. 32/1-6 wird abgewiesen. Die Unterlagen werden der Berufungsklägerin retourniert. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. Februar 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

- 6 - 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und an die Berufungsklägerin unter Beilage der Urk. 32/1-6 (samt Doppeln), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: cm

Beschluss und Urteil vom 20. März 2018 Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Februar 2018: Berufungsantrag (sinngemäss): Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Anordnung von Schutzmassnahmen für die eingereichten Unterlagen Urk. 32/1-6 wird abgewiesen. Die Unterlagen werden der Berufungsklägerin retourniert. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. Februar 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und an die Berufungsklägerin unter Beilage der Urk. 32/1-6 (samt Doppeln), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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