Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 19.04.2017 LD160003

19. April 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,606 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Sicherstellung des Kinderunterhalts und Anweisung an den Schuldner

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD160003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 19. April 2017 in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Sicherstellung des Kinderunterhalts und Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. August 2016 (EF160002-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (Urk. 1) unterbreitete der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) der Vorinstanz das folgende Rechtsbegehren zur Beurteilung: "1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge für die Kinder eine Barhinterlage bei der Zürcher Kantonalbank, … [Adresse], im Umfang von Fr. 242'816.00 zu tätigen. 2. Die Zürcher Kantonalbank sei anzuweisen, den sicherzustellenden Betrag von Fr. 242'816.00 direkt von den Kontos der Gesuchsgegnerin (Privatkonto IBAN CH… und Sparkonto IBAN CH…, lautend auf die Gesuchsgegnerin A._____, geboren tt. Juli 1970, wohnhaft an der ... [Adresse]) zu beziehen. 3. Eventualiter sei die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse], anzuweisen, die ZKB Kontos (Privatkonto IBAN CH62 ... und Sparkonto IBAN CH91 ...) lautend auf die Gesuchsgegnerin (A._____, geboren tt. Juli 1970, wohnhaft an der ... [Adresse]) im Umfang von Fr. 242'816.00 zu sperren. 4. Die Zürcher Kantonalbank sei weiter anzuweisen, bis auf Widerruf, von der Barhinterlage der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Fr. 1'500.– auf das Konto des Gesuchstellers bei der Raiffeisenbank (IBAN CH54 ...) zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Beklagten." Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 = Urk. 26 E. I). 1.2. Am 10. August 2016 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 21): "1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, für die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____, D._____ und E._____ eine Barhinterlage im Umfang von Fr. 242'816.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung ist an die Zürcher Kantonalbank als kantonale Depositenanstalt zu leisten. 2. Die Zürcher Kantonalbank als kantonale Depositenanstalt wird angewiesen, ab Erhalt der Bareinlage der Gesuchsgegnerin hiervon, rückwirkend ab 1. Juni 2016 bis auf gerichtlichen Widerruf längstens bis und mit Oktober 2030, monatlich bis Februar 2028

- 3 - Fr. 1'500.– und ab Februar 2028 bis Oktober 2030 Fr. 1'000.– auf das Konto des Gesuchstellers bei der Raiffeisenbank (IBAN CH54 ...) zu überweisen. 3. Die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], wird angewiesen, die mit Verfügung vom 11. Mai 2016 veranlasste Kontosperrung auf den ZKB Konten der Gesuchsgegnerin (Privatkonto IBAN CH62 ... und Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf die Gesuchsgegnerin A._____, geboren tt. Juli 1970, wohnhaft an der ... [Adresse]) aufzuheben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (zzgl. MWST) zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8./9. (Rechtsmittelbelehrung)." 2.1. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 10. November 2016 innert Frist Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2): "1. Die Ziffern 1. und 2. des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. August 2016 seien unter Abweisung der Begehren aufzuheben. 2. Die Ziffern 5. und 6. des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. August 2016 seien aufzuheben. Stattdessen seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zu regeln. 3. Es sei - vorbehältlich einer entsprechenden Berufung der Gegenpartei - umgehend festzustellen, dass Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. August 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWST zulasten des Berufungsbeklagten. Sodann stelle ich ihnen den folgenden prozessualen Antrag: Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO zu gewähren; insbesondere sei sie von der Tragung von Gerichtskosten zu befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO), und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO)."

- 4 - 2.2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 31) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die vom 19. Dezember 2016 datierende Berufungsantwort (Urk. 32) ging innert Frist ein. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Urk. 35B) wiederholte die Gesuchsgegnerin ihren bereits mit der Berufungsschrift gestellten Antrag, es sei - vorbehältlich einer entsprechenden Berufung der Gegenpartei - umgehend festzustellen, dass Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2017 (Urk. 38) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Berufungsantwort des Gesuchstellers der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.1. Mit Eingabe vom 5. April 2017 (Urk. 48) reichte die Gesuchsgegnerin folgende, von den Parteien am 27. bzw. 30. März 2017 unterzeichnete Vereinbarung ein (Urk. 49): "Die Parteien schliessen zur Erledigung der vor Obergericht Zürich (Prozess-Nr. LD160003) und Bezirksgericht Dielsdorf (Prozess-Nr. EQ160010 und EQ160011) hängigen Verfahren sowie der von A._____ gegenüber B._____ geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge folgende Vereinbarung: 1.1. B._____ verpflichtet sich, alle Handlungen vorzunehmen, welche für die raschmögliche Aufhebung der Sperrung der zwei Konten bei der Zürcher Kantonalbank, Privatkonto IBAN CH62 ... sowie Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf A._____, notwendig sind. B._____ zieht insbesondere seine Begehren um gerichtliche Anweisung der Zürcher Kantonalbank zur Sperrung der vorgenannten Konten gegenüber dem Bezirksgericht Dielsdorf sowie sein Begehren um Anweisung zurück. 1.2. A._____ verpflichtet sich, B._____ ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 15'000.00 (Juni 2016 bis und mit März 2017, 10 Monate à total CHF 1'500.00; abzüglich allfällig bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge) sowie vorschüssig die Unterhaltsbeiträge für April 2017 bis und mit Dezember 2018 in der Höhe von CHF 31'500.00 (21 Monate à total CHF 1'500.00), mithin gesamthaft CHF 46'500.00, zu bezahlen. Ab Januar 2019 sind die Unterhaltsbeiträge durch A._____ wieder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 1.3. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Bestätigung des vorinstanzlichen Kostendispositivs (Urteil BG Dielsdorf vom 10. August 2016, EF160002, Dispositivziffern 4. und 5.). A._____ verpflichtet sich, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. MWST)

- 5 zu bezahlen. B._____ ist mit dieser Entschädigung einverstanden. 1.4. Die Parteien beantragen übereinstimmend, die vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (Prozess-Nr. EF160002) angeordnete Kontosperre im Umfang von CHF 242'816.00 - betreffend der zwei Konten bei der Zürcher Kantonalbank, Privatkonto IBAN CH62 ... sowie Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf A._____ - sei umgehend aufzuheben. Die Parteien ersuchen das Obergericht Zürich, I. Zivilkammer, die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], umgehend anzuweisen, die entsprechende Sperrung der zwei Konten aufzuheben. Die Parteien ersuchen zudem das Obergericht Zürich, I. Zivilkammer, die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], anzuweisen, von dem auf A._____ lautenden Sparkonto IBAN CH91 ... den Betrag von CHF 49'000.00 (vgl. vorstehend Ziffer 1.2. und 1.3.) zu Gunsten von B._____ auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH27 ..., lautend auf F._____ Rechtsanwälte, und den gesamten Restsaldo zu Gunsten von A._____ auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH42 ..., lautend auf G._____ KLG, zu überweisen. 1.5. Die Parteien übernehmen die Kosten für das obergerichtliche Verfahren LD160003 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. 1.6. B._____ verpflichtet sich, innert 10 Tagen nach Eingang der Zahlung gemäss 1.4. vorstehend sämtliche gegen A._____ angehobenen Betreibungen, welche aufgrund ausstehender Unterhaltsbeiträge erfolgten, unter Kostenfolge zurückzuziehen. 2. Die Parteien ersuchen das Obergericht Zürich, I. Zivilkammer, vom Vergleich gemäss vorstehender Ziffer 1. Vormerk zu nehmen, die entsprechenden Anweisungen gemäss Ziffer 1.4. vorstehend vorzunehmen und das Verfahren LD160003 entsprechend abzuschreiben. 3. B._____ verpflichtet sich, das beim Bezirksgericht Dielsdorf anhängig gemachte Arrestbegehren (Prozess-Nr. EQ160010) umgehend nach Mitteilung der Anweisung an die ZKB gemäss Ziffer 1.4. vorstehend unter Kostenfolge zurückzuziehen. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung." 3.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse], anzuweisen, die mit Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Mai 2016 veranlasste Kontosperre auf den ZKB Konten der Gesuchsgegnerin (Privatkonto IBAN CH62 ... und Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf die Gesuchsgegnerin) aufzuheben und von dem auf die Gesuchsgeg-

- 6 nerin lautenden Sparkonto IBAN CH91 ... den Betrag von Fr. 49'000.– zu Gunsten des Gesuchstellers auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH27 ..., lautend auf F._____ Rechtsanwälte, und den gesamten Restsaldo zu Gunsten der Gesuchsgegnerin auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH42 ..., lautend auf G._____ KLG, zu überweisen. Im Übrigen ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4.1. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– blieb ungerügt und ist zu bestätigen. Entsprechend der in der Vereinbarung getroffenen Regelung sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Gemäss Ziffer 1.3. Abs. 2 und Ziffer 1.4. Abs. 3 der Vereinbarung wird die Parteientschädigung des Gesuchstellers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'500.- durch die von der Zürcher Kantonalbank vorzunehmende Überweisung von Fr. 49'000.- getilgt, weshalb sich diesbezüglich eine separate Regelung im Dispositiv erübrigt. 4.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzulegen. Nach Massgabe der Vereinbarung sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 5.1. Die Gesuchsgegnerin ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 25 S. 2 und 11 f.). 5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der ge-

- 7 suchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]). Neben dem Einkommen ist das Vermögen jeglicher Art, bewegliches wie unbewegliches, zu veranschlagen, soweit es effektiv vorhanden, realisierbar und sein Verbrauch der gesuchstellenden Partei zumutbar ist (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 7). 5.3. Zwar erzielt die Gesuchsgegnerin kein Einkommen und wird derzeit von der Gemeinde H._____ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 29/3). Mit dem vorliegenden Entscheid erlangt die Gesuchsgegnerin allerdings die Verfügungsmacht über ihre Bankguthaben in der Höhe von Fr. 242'816.– zurück. Damit ist die Gesuchsgegnerin - auch unter Berücksichtigung der durch den im Recht liegenden Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Schulden (Urk. 4/6) und der Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 46'500.– an den Gesuchsteller für die ausstehenden und künftigen Kinderunterhaltsbeiträge - neben ihrem Lebensunterhalt in der Lage, für die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens innert angemessener Frist aufzukommen. Es erübrigen sich somit Ausführungen zur Zumutbarkeit der Mittelbeschaffung durch die Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum oder durch die Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit der im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 18/66 S. 5) stehenden Liegenschaft. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mangels Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin abzuweisen.

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse], wird angewiesen, die mit Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Mai 2016 veranlasste Kontosperrung auf den ZKB Konten der Gesuchsgegnerin (Privatkonto IBAN CH62 ... und Sparkonto IBAN CH91 ..., lautend auf die Gesuchsgegnerin A._____, geboren tt. Juli 1970, wohnhaft an der ... [Adresse]) aufzuheben. 3. Die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], wird angewiesen, von dem auf die Gesuchsgegnerin A._____ lautenden Sparkonto IBAN CH91 ... den Betrag von Fr. 49'000.– zu Gunsten des Gesuchstellers B._____ auf das ZKB- Klientengeldkonto IBAN CH27 ..., lautend auf F._____ Rechtsanwälte, und den gesamten Restsaldo zu Gunsten der Gesuchsgegnerin A._____ auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH42 ..., lautend auf G._____ KLG, zu überweisen. 4. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird vorgemerkt. 10. Schriftliche Mitteilung an

- 9 - − die Parteien, − die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (im Dispositivauszug [Ziffern 2 und 3]), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 242'816.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber versandt am: cm

Beschluss vom 19. April 2017 Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (Urk. 1) unterbreitete der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) der Vorinstanz das folgende Rechtsbegehren zur Beurteilung: Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 = Urk. 26 E. I). 1.2. Am 10. August 2016 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 21): 3.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse], anzuweisen, die mit Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf v... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse], wird angewiesen, die mit Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Mai 2016 veranlasste Kontosperrung auf den ZKB Konten der Gesuchsgegnerin (Privatkonto IBAN CH62 ... und Sparkonto IBAN CH91 ..., lauten... 3. Die Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], wird angewiesen, von dem auf die Gesuchsgegnerin A._____ lautenden Sparkonto IBAN CH91 ... den Betrag von Fr. 49'000.– zu Gunsten des Gesuchstellers B._____ auf das ZKB-Klientengeldkonto IBAN CH27 ..., laute... 4. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird vorgemerkt. 10. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien,  die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (im Dispositivauszug [Ziffern 2 und 3]),  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. ...

LD160003 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.04.2017 LD160003 — Swissrulings