Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LD160002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro. Beschluss vom 21. November 2016
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. September 2016 (EF160011- L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) "1.-2. [unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren]] 3. Es sei die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall anzuweisen, vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners CHF 3'420.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerin (Kto. Nr. ..., IBAN ...) zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung an den Gesuchsgegner. Eventualiter sei die Anweisung gegenüber der aktuellen Arbeitgeberin bzw. des aktuellen Arbeitgebers des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners] zu verfügen. 4. [superprovisorische Anordnung der Anweisung] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich 8% MWST] zu Lasten des Gesuchsgegners, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. September 2016: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anweisung an den Schuldner wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt) zu bezahlen.
- 3 - 5. Wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit wird die Parteientschädigung im genannten Umfang direkt an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit der Bezahlung geht der Anspruch des Gesuchsgegners auf die Gerichtskasse über. 6.-7. [Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung Berufung]" Berufungsanträge: (Urk. 33 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Verfahren Nr. EF 160011) vom 28. September 2016 (Ziff. 1 bis 6) aufzuheben. 2. Es sei die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall anzuweisen, vom monatlichen Lohn des Berufungsbeklagten CHF 3'420.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Berufungsklägerin (Kto. Nr. ..., IBAN ...) zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung an den Berufungsbeklagter. Eventualiter sei die Anweisung gegenüber der aktuellen Arbeitgeberin bzw. des aktuellen Arbeitgebers des Gesuchstellers zu verfügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich 8% MWST] zu Lasten des Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin im Berufungsverfahren: (Urk. 33 S. 2) "1. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2. Es sei der Berufungsklägerin in der Person [von Rechtsanwalt lic. iur. X._____] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
- 4 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte / Vergleich 1.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) verlangte vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, (Vorinstanz) für die im Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Februar 2015 festgesetzten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 3'420.– (Urk. 4/13) eine Anweisung an den Arbeitgeber des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) im Sinne von Art. 177 ZGB. Die Vorinstanz wies das Begehren mit Urteil vom 28. September 2016 ab (Urk. 28). Die Gesuchstellerin nahm das Urteil am 1. Oktober 2016 in Empfang (Urk. 29). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob die Gesuchstellerin dagegen rechtzeitig Berufung und verlangte auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 33 S. 2; Beilagen und -verzeichnis: Urk. 37 und Urk. 38/13 sowie 38/23-26). Nach Eingang der Berufung regte der Gerichtsschreiber am 26. Oktober 2016 telefonisch Vergleichsgespräche an und schlug namentlich vor, dass der Gesuchsgegner für die Überweisung des Betrags von Fr. 3'420.– einen Dauerauftrag errichte, sich verpflichte, diesen solange die Unterhaltspflicht dauere, nicht zu stornieren, und die Parteien dem Gericht gemeinsam beantragen, für den Fall, dass Zahlungen ausblieben, eine bedingte Schuldneranweisung auszusprechen, wobei das Ausbleiben der Zahlungen und der Beginn der Schuldneranweisung vom Vollstreckungsrichter festzustellen wären (Urk. 40). In der Folge schlossen die Parteien anlässlich der am 27. Oktober 2016 vor dem Bezirksgericht Zürich im Scheidungsverfahren der Parteien (Geschäfts-Nr. FE160663) durchgeführten Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche in Ziffer 3 und 6 folgende Übereinkunft betreffend das vorliegende Berufungsverfahren enthält (Urk. 44/1):
- 5 - "[…] 3. Dauerauftrag Der Gesuchsteller verpflichtet sich, für die obgenannten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 [vorsorgliche Abänderung der eheschutzrichterlichen Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 2'700.– pro Monat] einen Dauerauftrag zugunsten eines Bankkontos der Gesuchstellerin einzurichten. Die Zahlungen haben jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu erfolgen, erstmals auf den 1. November 2016. […] 6. Rechtsmittelverfahren betreffend Schuldneranweisung Mit Abschluss dieser Vereinbarung erklären die Parteien, das am Obergericht Zürich hängige Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2016 (EF160011) als vergleichsweise erledigt abschreiben zu lassen. Die Parteien übernehmen - unter Vorbehalt der gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte und verzichten auf Parteientschädigung." 1.3. Beide Parteien reichten diese Vereinbarung im vorliegenden Verfahren ein, der Gesuchsgegner am 27. Oktober 2016 per E-Mail (Urk. 41), die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 im Original (Urk. 43). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 wurde den Parteien angezeigt, dass die Kammer beabsichtige, das Berufungsverfahren nach Erhalt der Vereinbarung im Original ohne Weiterungen und unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen umgehend abzuschreiben (Urk. 42). Die Gesuchstellerin verwies in der Folge mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 auf ihr mit der Berufung gestelltes Armenrechtsgesuch und machte geltend, die getroffene Einigung im Rahmen einer Massnahmeverhandlung sei im Zeitpunkt der Berufungserklärung noch nicht absehbar gewesen, weshalb die Berufung auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne (Urk. 45). Der Gesuchsgegner liess sich indessen nicht vernehmen. 1.4. Das Verfahren ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist bei einem Streitwert von Fr. 41'040.– (12 x 3'420.–) in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1
- 6 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Über die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu entscheiden, obwohl sie angefochten sind (Urk. 33 S. 2). Die Parteien haben in der Vereinbarung (Urk. 44/1) keine Abmachung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen getroffen, gleichwohl aber vorbehaltlos die Abschreibung des Berufungsverfahrens beantragt. Dies kommt einem Rückzug der Berufung mit Bezug auf die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffern 2-4) gleich. 2. Unentgeltliche Rechtspflege Die Gesuchstellerin und die drei Kinder werden vom Sozialamt unterstützt (Urk. 4/3). Sie ist damit offensichtlich mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Die Gesuchstellerin zeigte mit der Berufung (wie bereits vor Vorinstanz) auf, dass der Gesuchsgegner mit den Unterhaltszahlungen immer wieder in Verzug geriet und grössere Beträge noch immer ausstehend sind (Urk. 33 Rz. 9 ff.; Urk. 38/24- 25). Unter diesen Umständen war ihr Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts gegeben. Da sie rechtsunkundig und auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, war sie auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Es ist ihr deshalb antragsgemäss in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt X._____ macht mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 5.70 Stunden geltend und beantragt dafür nebst Fr. 46.60 für Auslagen und 8% MWST eine Vergütung von Fr. 1'254.– (Urk. 45). Die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung festzusetzen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV), nachdem dieser eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, welche er mit einem Vergütungsantrag verbinden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Im
- 7 - Lichte von § 13 Abs. 1-3 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 und § 9 AnwGebV erscheint die geltend gemachte Vergütung angemessen. Rechtsanwalt X._____ ist demgemäss wie folgt zu entschädigen:
Honorar: Fr. 1'254.00 Barauslagen: Fr. 46.60 Zwischentotal: Fr. 1'300.60 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 104.05 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 1'404.65 Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Teil wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren mit Fr. 1'300.60 zuzüglich Fr. 104.05 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'300.60), also total Fr. 1'404.65, aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 8 - Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'040.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: jo
Beschluss vom 21. November 2016 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. September 2016: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anweisung an den Schuldner wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt) zu bezahlen. 5. Wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit wird die Parteientschädigung im genannten Umfang direkt an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit der Bezahlung geht der Anspruch des Gesuchsge... 6.-7. [Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung Berufung]" Berufungsanträge: (Urk. 33 S. 2) Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin im Berufungsverfahren: (Urk. 33 S. 2) Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte / Vergleich 1.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) verlangte vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, (Vorinstanz) für die im Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfa... 1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob die Gesuchstellerin dagegen rechtzeitig Berufung und verlangte auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 33 S. 2; Beila... 1.3. Beide Parteien reichten diese Vereinbarung im vorliegenden Verfahren ein, der Gesuchsgegner am 27. Oktober 2016 per E-Mail (Urk. 41), die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 im Original (Urk. 43). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016... 1.4. Das Verfahren ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist bei einem Streitwert von Fr. 41'040.– (12 x 3'420.–) in Anwendung... 2. Unentgeltliche Rechtspflege Die Gesuchstellerin und die drei Kinder werden vom Sozialamt unterstützt (Urk. 4/3). Sie ist damit offensichtlich mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Die Gesuchstellerin zeigte mit der Berufung (wie bereits vor Vorinstanz) auf, dass der Gesuc... 3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt X._____ macht mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 5.70 Stunden geltend und beantragt dafür nebst Fr. 46.60 für Auslagen ... Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Teil wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom... 5. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren mit Fr. 1'300.60 zuzüglich Fr. 104.05 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'300.60), also total Fr. 1'404.... Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'040.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.