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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2014 LD140004

9. Juli 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,100 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Anweisung an den Schuldner

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD140004-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 9. Juli 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

Stadt Bülach, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung

betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Mai 2014 (EF140002-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. April 2014 hatte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 132 ZGB sowie Art. 291 ZGB gestellt (Urk. 1). 1.2. Mit Urteil vom 28. Mai 2014 wies die Vorinstanz den Arbeitgeber des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) in teilweiser Gutheissung des klägerischen Begehrens an, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten monatlich Fr. 2'963.90 bzw. ab 1. September 2014 monatlich Fr. 2'750.– zurückzubehalten und auf das Konto der Klägerin zu überweisen. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und dieser zudem verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 18 S. 12 f.). 2. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit als "Berufung / Einspruch" betitelter Eingabe vom 5. Juni 2014 (Datum des Poststempels: 6. Juni 2014) an das Obergericht und beantragte sinngemäss, die Schuldneranweisung sei aufzuheben (Urk. 17). 3. Da sich die vorliegende Berufung von vornherein als aussichtslos erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 4.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, der Beklagte sei mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. November 2013 verpflichtet worden, seiner Ex-Frau B._____ jeweils monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.– (zuzüglich Kinderzulagen) für das Kind C._____ sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge für sie persönlich in der Höhe von Fr. 1'750.– zu bezahlen. Die vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien teilweise von

- 3 der Klägerin bevorschusst worden. Ausserdem habe B._____ ihren Anspruch auf diese Unterhaltsbeiträge an die Klägerin abgetreten. Da der Beklagte - wie sich aus den Akten ergebe - seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme und die von ihm behaupteten teilweisen Direktzahlungen an seine Ex-Frau weder konkret behaupte noch belege, erscheine es naheliegend, dass er seiner Unterhaltspflicht auch in Zukunft nicht nachkommen werde. Eine Schuldneranweisung erweise sich zudem als verhältnismässig, da eine solche in der Höhe der monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht in das Existenzminimum des Beklagten eingreife (Urk. 18 S. 2 ff.). 4.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Berufung nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er macht lediglich geltend, er widerspreche den Forderungen der Klägerin, "da die monatlichen Forderungen nicht zu 100%" an seine Ex-Frau weitergeleitet worden seien und er diese samt den gemeinsamen Kindern trotzdem unterstützen müsse. Die Klägerin - beziehungsweise das Sozialamt Bülach - bezahle Stromrechnungen, Krankenkassenprämien, Essen für seinen Sohn etc. nicht, weshalb er monatlich zusätzliche finanzielle Unterstützung habe leisten müssen (Urk. 17). Für diese behaupteten Direktzahlungen bleibt der Beklagte indes auch im Berufungsverfahren den Beweis schuldig und vermag diese auch nicht glaubhaft zu machen. Weiter tut er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. 4.4. Die Berufung ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4.5. Soweit der Beklagte geltend macht, er wolle "bei einem erneuten Gerichtsverfahren die Möglichkeit haben, einen Rechtsverteidiger beizuziehen" ist anzumerken, dass es ihm jederzeit frei steht und stand, sich rechtlich vertreten zu lassen. Eine Erlaubnis des Gerichts benötigt er hierzu nicht. Jedoch hat die Berufungsinstanz keine Kenntnis von einer allfälligen rechtlichen Vertretung des Beklagten. 5.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 18, Dispositivziffern 2 - 4) zu bestätigen.

- 4 - 5.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 2'500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. 5.3. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Arbeitgeberin des Beklagten, D._____, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten monatlich Fr. 2'963.90 bzw. ab 1. September 2014 monatlich Fr. 2'750.– zurückzubehalten und auf das Konto des Sozialamtes Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach, PC-Konto: …, IBAN: ..., zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2 - 4) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Mai 2014 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, und die Arbeitgeberin des Beklagten (D._____, ... [Adresse]), gegen Empfangsschein.

- 5 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: dz

Urteil vom 9. Juli 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Arbeitgeberin des Beklagten, D._____, ... [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Beklagten monatlich Fr. 2'963.90 bzw. ab 1. September 2014 monatlich Fr. 2'750.– zurückzubehalten und auf das Konto des Sozialamtes Bülach, ... Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2 - 4) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Mai 2014 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, und die Arbeitgeberin des Beklagten (D._____, ... [Adresse]), gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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