Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur. LL.M. X._____ gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 10. Juni 2024 (FE190353-C)
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: (Urk. 69 S. 1 ff.) 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. 3. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und es sei festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes aktuell bei der Beklagten befindet. 4. Es sei der Kläger zu berechtigen, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr (im Streitfall am ersten und dritten Wochenende des Monats); an einem Wochentag ab 12.00 Uhr nach Eintritt in den Kindergarten bzw. Schuleintritt mit Übernachtung; an zwei Wochentagen mit Übernachtung ab tt.mm.2022; an vier Wochentagen mit Übernachtung ab 1. Dezember 2027 (Kläger pensioniert); jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; während drei Wochen Ferien pro Jahr. Fällt das Besuchsrecht auf Ostern, beginnt es bereits am Abend des Gründonnerstags und dauert bis am Abend des Ostermontags. Fällt das Besuchsrecht auf Pfingsten, verlängert es sich bis am Abend des Pfingstmontags. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Weitergehende oder abweichende Kontakte des Klägers zu C._____ nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 5. Es sei für den Sohn C._____ eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beiständin seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: a) die Umsetzung der in vorstehender Ziff. 4 festgelegten Besuchsrechte zu überwachen;
- 3 b) unter Beizug der Parteien die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen, dieses anzupassen. 5.1. Die Parteien seien zu verpflichten, die Kosten für die Besuchsbeistandschaft zu tragen – vorbehältlich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde – je zur Hälfte. 5.2. Es sei die Beklagte anzuweisen und zu ermahnen, den Sohn C._____ im Hinblick auf das Besuchsrecht des Klägers jeweils rechtzeitig am vereinbarten bzw. üblichen Ort für die Übergabe bereit zu halten bzw. entsprechend vorzubereiten, so dass das Besuchsrecht des Klägers zeitgerecht stattfinden kann. 5.3. Es sei die Beklagte schliesslich anzuweisen und zu ermahnen, jegliches Verhalten zu unterlassen, welches das rechtzeitige Stattfinden des Besuchsrechts in irgendeiner Weise gefährden oder verunmöglichen kann. 5.4. Für den Fall der Widerhandlung gegen die vorstehenden Ziff. 5.2. bis 5.3. sei der Beklagten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB, d.h. Busse, anzudrohen. 6. Es sei festzustellen, dass der Kläger aktuell finanziell nicht ausreichend leistungsfähig ist, um Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 7. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den persönlichen Unterhalt angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus wie folgt zu bezahlen: CHF 922.45 ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 30. November 2027 (ordentliche Pensionierung Kläger) (1. Phase) CHF 1'122.45 ab 1. Dezember 2027 (Kläger pensioniert) bis tt.mm.2028 (C._____ 12 Jahre alt) (2. Phase) CHF 1'677.20 ab tt.mm.2028 (C._____ 12 Jahre alt) bis tt.mm.2032 (bis C._____ 16 Jahre alt) (3. Phase) CHF 2'680.70 ab tt.mm.2032 (C._____ 16 Jahre alt) bis tt.mm.2034 (C._____ 18 Jahre alt) (4. Phase) CHF 3'224.75 ab tt.mm.2034 (C._____ 18 Jahre alt) bis 30. April 2048 (ordentliche Pensionierung Beklagte) (5. Phase) 7.1. Eventualiter: Sollte kein den gebührenden Unterhalt deckender Betrag festgesetzt werden können, sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt des Klägers in der jeweiligen Phase nicht gedeckt ist. 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Art. 181 ff. ZGB wie folgt vorzunehmen:
- 4 - Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche mindestens CHF 18'114.91 zu bezahlen, zahlbar per Eintritt Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dies unter ausdrücklichem Vorbehalt der Bezifferung gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO. 9. Es sei die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB vorzunehmen. Es sei die Teilung der Vorsorgeguthaben nach den gesetzlichen Vorschriften wie folgt vorzunehmen: Die Beklagte sei zu verpflichten, von ihrer Austrittsleistung bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich CHF 13'071.20 auf das Freizügigkeitskonto des Klägers bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB (IBAN: CH1) zu übertragen. Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen seien durch das Bezirksgericht Bülach entsprechend anzuweisen. 10. Sämtliche anderslautenden Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin: (Urk. 125 S. 1 ff.) 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2016, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen. 3. C._____ sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. 4. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: 1. Phase - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Sonntagen gerader Kalenderwochen während max. 6 Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson (Einzelbegleitung) für ein Jahr; 2. Phase - nach einem Jahr und soweit möglich: Überführung in ein unbegleitetes Besuchsrecht an den Sonntagen gerader Kalenderwochen von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr während eines Jahres;
- 5 - 3. Phase - nach einem Jahr und soweit möglich: An den Sonntagen gerader Kalenderwochen von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr - jährlich am Pfingstsonntag, von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr - jährlich am 26. Dezember und 2. Januar, jeweils von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr Es sei vorzusehen, dass der Übergang in die jeweils nächste Phase nur erfolgen kann, wenn die Betreuungsregelung in der vorangehenden Phase nach entsprechender Evaluation der Beistandsperson (unter Rücksprache mit der Besuchsbegleitung und der Therapeutin des Klägers sowie etwaigen anderen Fachpersonen) kindsgerecht funktioniert hat und mit dem Kindswohl vereinbar ist, wobei der Kläger namentlich über die folgenden Voraussetzungen verfügen muss: - Er verfügt über genügend Ideen, einen ganzen Tag mit dem Kind zu gestalten; - Seine Fähigkeiten das Kind zu führen, zu versorgen, mit ihm zu spielen und es altersgerecht anzuleiten haben sich weiter verbessert und - Er lebt weiterhin abstinent. 5. Die mit Eheschutzurteil vom 18. Dezember 2020 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen und der Beistandsperson seien die folgenden Aufgaben und Befugnisse zu übertragen: - die Eltern betreffend das Besuchsrecht zu beraten und bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln - die Begleitung der Besuche zu installieren und zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein - die Modalitäten der Besuchsbegleitung und der Übergabe (Begleitung der Übergabe, Übergabeort, Anordnungen über das Verhalten der Eltern etc.) festzulegen - zu gegebener Zeit und soweit möglich: Überführung in den stufenweisen Aufbau des Besuchsrechts, nach entsprechender Evaluation (unter Rücksprache mit der Besuchsbegleitung und den Therapeuten des Klägers sowie etwaigen anderen Fachpersonen), wobei der Kläger namentlich über genügend Ideen verfügen muss, einen ganzen Tag mit C._____ zu gestalten, seine Fähigkeiten das Kind zu führen, zu versorgen, mit ihm zu spielen und es altersgerecht anzuleiten sich verbessert haben und er weiterhin abstinent lebt - sowie nach entsprechender Evaluation (unter Rücksprache mit der Besuchsbegleitung und der Therapeutin des Klägers sowie etwaigen anderen Fachpersonen) angezeigt, die Betreuungsre-
- 6 gelung abweichend verbindlich festzulegen, insbesondere das Besuchsrecht des Klägers nach vormaligem stufenweisen Aufbau wieder in ein begleitetes Besuchsrecht (Einzelbegleitung oder BBT) zu überführen bzw. das Besuchsrecht auszusetzen oder zu sistieren (bspw. bei erneutem Rückfall in die Alkoholsucht) - sich mit involvierten Fachpersonen auszutauschen und zusammenzuarbeiten - Organisation und Moderation von quartalsweise stattfindenden Treffen zwischen den Eltern (sofern nötig unter Beizug bzw. in Delegation an eine Fachperson) - ab Aufnahme der unbegleiteten Besuche: Organisation und Moderation von quartalsweise stattfindenden Treffen mit dem Kläger (sofern nötig unter Beizug bzw. in Delegation an eine Fachperson), um den Verlauf der Besuche, Fragen rund um die Erziehung, Beziehung und Betreuung sowie die kindliche Entwicklung zu besprechen - regelmässige Überprüfung der Alkoholabstinenz des Klägers - Anträge auf weitere Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sofern nötig. 6. Dem Kläger sei gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung zu erteilen, die behandelnden Therapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und diese zu ersuchen, der Beistandsperson unverzüglich Meldung zu machen, sofern es beim Kläger zu einem erneuten Rückfall in die Alkoholsucht gekommen ist bzw. ein solcher absehbar ist sowie wenn die Therapie nicht weitergeführt wird. 7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten angemessene Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen (zzgl. gesetzliche und vertragliche Familienzulagen), mindestens jedoch wie folgt: - CHF 718.– ab 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 - CHF 1'105.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 - CHF 1'137.– ab 1. Januar 2022 bis tt.mm.2026 - CHF 1'297.– ab tt.mm.2026 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers, danach - die Kinderrenten der Eidgenössischen AHV und seiner beruflichen Vorsorge sowie allfällige in Deutschland bestehende Kinderrenten; die Beklagte bzw. C._____ seien berechtigt zu erklären, die Kinderrenten der AHV und beruflichen Vorsorge des Klägers direkt bei den entsprechenden Einrichtungen zu beziehen
- 7 zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____. Erzielt der Kläger ab dem 1. Januar 2022 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein CHF 4'300.– übersteigendes, monatliches Nettoeinkommen, so sei er zu verpflichten, 1/5 des Mehreinkommens als Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Zu diesem Zweck sei er zu verpflichten, der Beklagten jeweils unaufgefordert bis Ende Februar des Folgejahres die Lohnausweise bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Einkommen zukommen zu lassen sowie ein allfälliges Mehreinkommen bis spätestens Ende März des Folgejahres zu bezahlen. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten für C._____ zur Hälfte zu beteiligen. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens wie folgt: - CHF 197.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 - CHF 73.– ab 1. Januar 2022 bis tt.mm.2026 zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 9. Es seien die Erziehungsgutschriften der Beklagten anzurechnen. 10. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten zum Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 6'755.85 zu bezahlen. 11. Es sei der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB vorzunehmen. 12. Im Übrigen sind die klägerischen Begehren abzuweisen. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Klägers. Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 10. Juni 2024: (Urk. 245 S. 63 ff. = Urk. 257 S. 63 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Beklagten zugeteilt. Sein zivilrechtlicher Wohnsitz befindet sich ebenfalls bei der Beklagten.
- 8 - 4. Der Kläger ist berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: In einer ersten Phase ab Rechtskraft dieses Urteils für ein Jahr: in den geraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch oder Samstag (nach Verfügbarkeit der Begleitperson) für sechs Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson (Einzelbegleitung) In einer zweiten Phase: in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden. Davon sechs Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und zwei Stunden unbegleitet in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwochabend für drei Stunden in ständiger Begleitung einer Drittperson Der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsbegleitung obliegt in dieser Phase der Beistandsperson. Die zweite Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch der Phase. In einer dritten Phase: jeden Samstag der geraden Kalenderwochen jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jeden Mittwoch der ungeraden Kalenderwochen jeweils von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr Die dritte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch der Phase.
- 9 - In einer vierten Phase: in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in den geraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag 10:00 Uhr bis Sonntagabend 17:00 Uhr, Die vierte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch der Phase. In einer fünften Phase: jeweils die ersten drei Wochenenden eines Monats ab Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr, in den Wochen, in welchen der Sohn am Wochenende nicht beim Vater weilt, jeweils am Mittwoch nach Schulschluss bis 20:00 Uhr, in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag. Ausserdem wird der Kläger für berechtigt erklärt, den Sohn für drei Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache der Parteien sowie mit dem Beistand bleibt vorbehalten. 5. Die mit Urteil vom 18. Dezember 2020 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. EE190056-C) angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufrechterhalten mit dem gemäss Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 22. Februar 2022 festgelegten Aufgabenkatalog. Der Beistand wird mit folgenden Aufgaben betraut: das Besuchsrecht zu begleiten und zu überwachen;
- 10 - die Begleitung des Besuche zu installieren und zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein; die Modalitäten der Besuchsbegleitung und der Übergabe (Übergabeort, Anordnung über das Verhalten der Eltern etc.) festzulegen; das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu überführen; sich mit den involvierten Fachpersonen auszutauschen und zusammenzuarbeiten; beiden Parteien bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und bei Konflikten zu vermitteln. 6. Die aus der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entstandenen Kosten und insbesondere die Mehrkosten des begleiteten Besuchsrechts werden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt, sofern sie nicht von der öffentlichen Hand übernommen werden. 7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 8. Die Anträge des Klägers in act. 69, Ziffer 5.2-5.4 auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen werden abgewiesen. 9. Der Antrag der Beklagten in act. 125, Ziffer 6 auf Erlass einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen. 10. Der Kläger wird verpflichtet, für C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlten: Fr. 641.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2027 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt).
- 11 - Erzielt der Sohn einen Lehrlingslohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des entsprechenden Betrages (monatlicher Nettolohn inkl. 13. Monatslohn). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Die Beklagte ist berechtigt die AHV-Kinderrente sowie die Kinderrente der beruflichen Vorsorge direkt bei den entsprechenden Einrichtungen zu beziehen, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Der Kläger wird verpflichtet, die zuständigen Einrichtungen darüber zu informieren. 11. Es wird beidseits kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen. 12. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 sind indexgebunden; sie basieren auf den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Mai 2024 (107.7 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als der Kläger nachweist, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index (107.7 Punkte)
- 12 - 13. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Kläger: Beklagte: C._____: Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn): Familienzulagen: Kinderaltersrente: Fr. 3'898.– (hypothetisch) Ab 1.1.28: Fr. 1'195.– Fr. 4'170.– Ab tt.mm.28: Fr. 5'560.– Ab tt.mm.32: Fr. 6'950.– Fr. 200.– Ab tt.mm.28: Fr. 250.– Ab 1.1.28: Fr. 305.– Betreibungsrechtliches Existenzminimum: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Ab tt.mm.26: Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 1'043.– Fr. 1'011.– Fr. 506.– Krankenkasse KVG (abz. IPV): Fr. 227.– Fr. 323.– Fr. 55.– Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten: Fr. 57.– Fr. 61.– Fr. 7.– Fremdbetreuungskosten: - - Fr. 168.– Ab 1.1.28: Fr. 0.– Fahrten zum Arbeitsplatz: Fr. 186.– Ab 1.1.28: Fr. 0.– Fr. 99.– - Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Ab 1.1.28: Fr. 0.– Fr. 132.– Ab tt.mm.28: Fr. 176.– Ab tt.mm.32: Fr. 220.– - Familienrechtliches Existenzminimum: Steuern: Fr. 144.– Ab 1.1.28: Fr. 12.– Fr. 227.– Ab tt.mm.28: Fr. 432.– Ab tt.mm.32: Fr. 686.– Fr. 41.– Radio/TV: Fr. 30.– Fr. 30.– - Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– - Kommunikationskosten (inkl. Internet): Fr. 120.– Fr. 120.– Ab tt.mm.28: Fr. 30.– Krankenkasse VVG: - Fr. 94.– Fr. 45.– Total: Fr. 3'257.– Ab 1.1.28: Fr. 2’719.– Fr. 3'477.– Ab tt.mm.28: Fr. 3’726.– Ab tt.mm.32: Fr. 4’024.– Fr. 1'251.– Ab tt.mm.26: Fr. 1'451.– Ab 1.1.28: Fr. 1'283.– Ab tt.mm.28: Fr. 1'313.– Einnahmen abzüglich Ausgaben: Fr. 641.– Ab 1.1.28: Fr. -1’524.– Fr. 693.– Ab tt.mm.28: Fr. 1’834.– Ab tt.mm.32: Fr. 2’926.– Fr. -1’022.– Ab tt.mm.26: Fr. - 1’222.– Ab 1.1.28: Fr, -749.– Ab tt.mm.28: Fr. -729.– 14. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 2'309.– zuzüglich Zins von 5 % seit 18. November 2019 zu bezahlen.
- 13 - 15. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Beklagten (geb. tt. April 1984, whft. E._____-str. 2, … Zürich, AHV-Nr. 3) Fr. 13'071.20 zuzüglich Zins ab 18. November 2019 auf das Freizügigkeitskonto des Klägers (geb. tt. Dezember 1962, whft. F._____-str. 4, G._____, AHV-Nr. 5) bei der BVG-Sammelstiftung H._____, … [Adresse], zu überweisen. 16. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 17. Die Entscheidgebühr (inkl. Massnahmeverfahren) wird festgesetzt auf: Fr. 13'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'832.– Gutachten Fr. 23'832.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 19. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 20. [Schriftliche Mitteilung] 21. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 256 S. 2 f.): "1. Urteilsdispositiv Ziff. 4 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben, und es sei der Kläger zu berechtigen, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
- 14 - - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr (im Streitfall am ersten und dritten Wochenende im Monat); - an einem Wochentag ab 12.00 Uhr mit Übernachtung; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - während drei Wochen Ferien pro Jahr Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, beginnt es bereits am Abend des Gründonnerstags und dauert bis am Abend des Ostermontags. Fällt das Besuchsrecht auf Pfingsten, verlängert es sich bis am Abend des Pfingstmontags. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Weitergehende oder abweichende Kontakte des Klägers zu C._____ nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2. Urteilsdispositiv Ziff. 5 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei entsprechend dem Rechtsbegehren Ziff. 1 wie folgt anzupassen: […]. Der Beistand sei mit folgenden Aufgaben zu betrauen: - das Besuchsrecht zu begleiten und zu überwachen; - die Modalitäten der Übergabe (Übergabeort, Anordnung über das Verhalten der Eltern etc.) festzulegen; - sich mit den involvierten Fachpersonen auszutauschen und zusammenzuarbeiten; - beide Parteien bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und bei Konflikten zu vermitteln. 3. Urteilsdispositiv Ziff. 6 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben, und die Parteien seien zu verpflichten, die Kosten für die Besuchsbeistandschaft (inkl. Kosten für das begleiteten Besuchsrechts) – vorbehältlich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde – je zur Hälfte zu tragen. 4. Urteilsdispositiv Ziff. 10 Abs. 1 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Kläger finanziell nicht ausreichend leistungsfähig ist, um Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 5. Urteilsdispositiv Ziff. 14 des Urteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben, und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 1'035.85 zu bezahlen.
- 15 - 6. Eventualiter sei Urteilsdispositiv Ziff. 4, 5, 6, 10 sowie 14 des Urteils vom 10. Juni 2024 aufzuheben, und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 265 S. 2 ff.): "1. Die Berufung des Berufungsklägers (fortan: Kläger) vom 23. Juli 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers." Anträge Anschlussberufung: der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 265 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 10. Juni 2024 aufzuheben und es sei der Kläger berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (Änderungen gegenüber vorinstanzlichem Urteil fett markiert): - In einer ersten Phase ab Rechtskraft des Urteils für ein Jahr: ₒ in den geraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch oder Samstag (nach Verfügbarkeit der Begleitperson) für sechs Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson (Einzelbegleitung) - in einer zweiten Phase: ₒ in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden. Davon sechs in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und zwei Stunden unbegleitet. ₒ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils an einem Nachmittag (Mo, Di, Do oder Fr) nach Schulschluss für drei Stunden in ständiger Begleitung einer Drittperson Der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsbegleitung obliegt in dieser Phase der Beistandsperson. Die zweite Phase endet acht Monate nach dem ersten Be[s]uch der Phase.
- 16 - - in einer dritten Phase: ₒ jeden Samstag der geraden Kalenderwochen jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr ₒ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils an einem Nachmittag (Mo, Di, Do oder Fr) nach Schulschluss für drei Stunden Die dritte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch der Phase. - in einer vierten Phase: ₒ in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ₒ in den geraden Kalenderwochen jeweils am Sonntag, von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Die vierte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch der Phase. - in einer fünften Phase: ₒ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr ₒ in den ungeraden Kalenderwochen an einem Nachmittag (Mo, Di, Do oder Fr), ab Schulschluss bis 19:00 Uhr ₒ jährlich vom 26. Dezember, 10:00 Uhr bis 27. Dezember, 10:00 Uhr sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 18:00 Uhr bis 1. Januar 18:00 Uhr ₒ fällt das Besuchswochenende auf Ostern oder Pfingsten, so verlängert es sich und beginnt bereits am Gründonnerstag, 18:00 Uhr und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr bzw. Pfingstmontag, 18:00 Uhr ₒ Ausserdem wird der Kläger berechtigt erklärt, den Sohn für drei Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache der Parteien sowie mit dem Beistand bleibt vorbehalten.
- 17 - 2. Es sei der in Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils vom 10. Juni 2024 aufgeführte Aufgabenkatalog der Beiständin um folgende Aufgabe zu ergänzen: […] - nach Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen (insbesondere der Therapeutin von C._____ sowie des/den Therapeuten/innen des Klägers) sofern aus Kindswohlüberlegungen angezeigt, die Besuchsrechtsregelung abweichend verbindlich festzulegen, insbesondere den Übergang in die nächste Besuchsrechtsphase früher bzw. später als vorgesehen vorzunehmen. 3. Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, die aus der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB entstandenen Kosten und insbesondere die Mehrkosten des begleiteten Besuchsrechts vollständig zu übernehmen, sofern sie nicht von der öffentlichen Hand übernommen werden. 4. Dispositiv-Ziffer 14 des Scheidungsurteils vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 5'224.85 (eventualiter CHF 4'668.–) zzgl. Zins von 5% seit 18. November 2019 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers." des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 271 S. 2): "1. Die Anschlussberufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. August 2013 geheiratet. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, hervor. Seit 17. August 2017 leben
- 18 die Parteien getrennt (Urk. 257 S. 10). Das Getrenntleben wurde vom Bezirksgericht Bülach mit Eheschutzurteil vom 18. Dezember 2020 geregelt (Urk. 12/118). 2. Mit Klage vom 18. November 2019 machte der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB anhängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 257 S. 8 ff.). Mit Urteil vom 10. Juni 2024 schied die Vorinstanz die Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (Urk. 245 = Urk. 257). 3. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Berufung (Urk. 256). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erstattete die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) innert ihr mit Verfügung vom 23. September 2024 angesetzter Frist die Berufungsantwort (Urk. 262; Urk. 265). Zugleich erhob sie Anschlussberufung (Urk. 265 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 270). Die Erstattung der Anschlussberufungsantwortschrift erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (Urk. 271). Da diese keine Ausführungen enthält, welche zu Ungunsten der Beklagten berücksichtigt werden, kann sie der Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. 4. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Am 1. Januar 2025 ist das revidierte Prozessrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 407f ZPO gelten bestimmte neue resp. geänderte Artikel auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig waren. Soweit dies der Fall ist, wird in den Erwägungen darauf hingewiesen. Im Übrigen ist das Zivilprozessrecht in der bisherigen Fassung anwendbar.
- 19 - 1.2. Nicht zur Anwendung gelangt der seit dem Inkrafttreten des revidierten Prozessrechts geltende Art. 53 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger mit seiner Anmerkung in der Anschlussberufungsantwort, er nehme zu Ausführungen in der Berufungsantwort nicht Stellung, weil ihm dazu keine Frist angesetzt worden sei (vgl. Urk. 271 S. 19 Rz 65), geltend machen will, das Gericht habe ihm von sich aus eine Frist anzusetzen, damit er das unbedingte Replikrecht ausüben könne, geht er fehl. Ist Art. 53 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar, haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens zwar einen aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK abgeleiteten unbedingten (verfassungsmässigen) Anspruch darauf, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und, falls sie es wünschen, zu diesen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht seinen Entscheid fällt (sog. unbedingtes Replikrecht). Es ist aber grundsätzlich Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts) zu entscheiden, ob sie eine Entgegnung für erforderlich halten oder nicht (statt vieler BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 138 I 484 E. 2.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6). Das Gericht hat einer Partei deshalb in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren bzw. Gelegenheit zu geben, zu einer Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Zur Wahrung des Replikrechts genügt es indessen grundsätzlich, der betreffenden Partei die Eingabe der Gegenpartei ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine weitere Äusserungsmöglichkeit zur Kenntnisnahme zuzustellen, wenn von dieser erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nimmt, was insbesondere bei einer anwaltlich vertretenen oder rechtskundigen Partei der Fall ist. Vorbehalten bleiben Verfahren, in denen das Gesetz einen zweiten Schriftenwechsel vorschreibt, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Hält eine Partei eine Stellungnahme zu einer ihr (ohne formelle Fristansetzung) zur Kenntnisnahme zugestellten Eingabe der Gegenpartei für erforderlich, muss sie diese grundsätzlich von sich aus unverzüglich einreichen oder beantragen, dass ihr dafür Frist angesetzt werde, ansonsten davon auszugehen ist, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Auf der anderen Seite muss das Gericht bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 und 2.4; BGE 133 I 98 E. 2.2; BGer 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011 E. 2.1). Dieses Vorgehen hat der
- 20 - EGMR als mit den Mindestgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar erachtet (Urteil 43245/07 i.S. Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012, insbes. §§ 30- 32; BGer 9C_775/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4; OGer ZH RT140191 vom 20. Mai 2015 E. III.4.2.1). Vorliegend wurde dem (anwaltlich vertretenen) Kläger mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk. 270) in Analogie zu Art. 312 ZPO unter Zustellung der Berufungsantwort- und Anschlussberufungsschrift der Beklagten vom 28. Oktober 2024 (Urk. 265) eine 30-tägige Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (vgl. ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 313 N 40). Hätte der Kläger auch zu den Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Berufungsantwort Stellung nehmen wollen, hätte er dies entweder sofort tun können oder unverzüglich verlangen können, dass ihm zur Ausübung des unbedingten Replikrechts eine Frist angesetzt wird (ZK ZPO-Chevalier/Boos, Art. 53 N 12c). Da er resp. sein Rechtsvertreter keine solche Fristansetzung verlangte, sind die vorhandenen Parteieingaben der Entscheidfindung zugrunde zu legen. 2. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf sie ist daher unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1) einzutreten. Dasselbe gilt für die Anschlussberufung. 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Dispositivziffern 4 (persönlicher Verkehr), 5 (Beistandschaft), 6 (Kosten Beistandschaft sowie Besuchsrechtsbegleitung), 10 Abs. 1 (Kindesunterhaltsbeiträge) und 14 (güterrechtliche Ausgleichszahlung) des vorinstanzlichen Urteils, die Anschlussberufung der Beklagten gegen die Dispositivziffern 4 (persönlicher Verkehr), 5 (Beistandschaft), 6 (Kosten Beistandschaft sowie Besuchsrechtsbegleitung) und 14 (güterrechtliche Ausgleichszahlung). Unangefochten blieben demnach die Dispositivziffern 1 (Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 7 (Anrechnung Erziehungsgutschriften), 8 (Abweisung Anträge des Klägers auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen), 9 (Abweisung Antrag Beklagte auf Erlass einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB), 10 Absätze 2-4 (weitere Regelungen betreffend Kindesunterhalt), 11 (nachehelicher
- 21 - Unterhalt), 12 (Indexierung Kindesunterhalt), 13 (Grundlagen Berechnung Kindesunterhalt), 15 (Vorsorgeausgleich), 16 (Abweisung aller übrigen Anträge der Parteien), 17 (Entscheidgebühr), 18 (Auferlegung Gerichtskosten) und 19 (Wettschlagung der Parteientschädigungen). Die Dispositivziffern 10 Abs. 2-4, 12 und 13 sind mit der Dispositivziffer 10 Abs. 1 untrennbar verbunden und konnten deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, die Dispositivziffern 17-19 sind aufgrund von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht rechtskräftig. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 11, 15 und 16 in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 4.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechts-
- 22 mittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). 4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der ande-
- 23 ren Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 4.3. Soweit Kinderbelange betroffen sind, gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Betreffend Kinderbelange können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-255). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
- 24 - III. Materielles 1. Persönlicher Verkehr zwischen dem Kläger und C._____ 1.1. C._____, der inzwischen neunjährige Sohn der Parteien, wurde von der Vorinstanz unter deren gemeinsamer elterlicher Sorge belassen (Urk. 257 S. 12 ff. und S. 64 Dispositivziffer 2) und unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt (Urk. 257 S.14 ff. und S. 64 Dispositivziffer 3), was unangefochten blieb. Die Grundlagen für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger als nicht obhutsberechtigtem Elternteil und C._____ wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 257 S. 19 f.). Ebenso kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum begleiteten Besuchsrecht verwiesen werden (Urk. 257 S. 19 ff.); auch diese sind nicht zu beanstanden. 1.2. Die Vorinstanz gestaltete den persönlichen Verkehr zwischen dem Kläger und C._____ in einer ersten einjährigen Phase ab Rechtskraft ihres Urteils im Sinne eines begleiteten Besuchsrechts während sechs Stunden jede zweite Woche aus und knüpfte damit an die vor Erlass ihres Entscheids tatsächlich gelebte Regelung an (vgl. dazu Urk. 257 S. 23). Für eine zweite, achtmonatige Phase wurde im Urteil der Vorinstanz ein nur noch teilweise begleitetes Besuchsrecht ohne Übernachtung festgelegt, in einer dritten, ebenfalls achtmonatigen Phase ein wöchentliches unbegleitetes Besuchsrecht ohne Übernachtung, in einer vierten, wiederum achtmonatigen Phase ein wöchentliches Besuchsrecht mit einer Übernachtung jede zweite Woche, und in einer fünften Phase ein gerichtsübliches Besuchs-, Feiertags- und Ferienbesuchsrecht. Ferner behielt die Vorinstanz ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache der Parteien sowie mit der Beistandsperson vor (Urk. 257 S. 64 f., Dispositivziffer 4). Sie stützte sich bei der Festlegung des Besuchsrechts namentlich auf das Gutachten der Psychologin lic. phil. I._____ vom 14. Dezember 2021 sowie auf eine aktuelle Einschätzung der Situation betreffend begleitetes Besuchsrecht und Besuchsrechtsbeistandschaft einerseits der Besuchsrechtsbeiständin vom 30. Oktober 2023 und andererseits des Teamleiters der Besuchsrechtsbegleitung vom 30. Oktober 2023 (Urk. 257 S. 22 f. mit Verweis auf Urk. 97 S. 72 f. und Urk. 207).
- 25 - Die Gutachterin habe ausgeführt, dass die Betreuungsfähigkeit des Klägers leicht bis mittelschwer eingeschränkt sei und aktuell noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bereits genügend Kenntnisse habe, um einen längeren Besuch selbständig kindergerecht zu gestalten, mit C._____ umzugehen und ihn zu führen. Auch müsse erst noch die Grundlage dafür geschaffen werden, indem die Beziehung zum Kind weiter aufgebaut werde. Der Kläger habe sich jedoch während den begleiteten Besuchen als mehrheitlich lernbereit und lernfähig gezeigt, sodass davon ausgegangen werde, dass die Betreuungsfähigkeit mit der Zeit und bei weiterer Begleitung hinreichend aufgebaut werden könne. C._____ wünsche den Kontakt und der Kläger verhalte sich kooperativ und gehe auf Hinweise der Besuchsrechtsbegleiterin und des Beistandes ein. Eine substanzielle Gefahr, dass der Kläger sexuelle Übergriffe auf C._____ verüben würde, bestehe nicht. Es bestehe keine Pädophilie, zusätzlich lebe der Kläger alkoholabstinent und arbeite in der Psychotherapie offen mit. Bei den Besuchen solle C._____ die Möglichkeit haben, seinen Vater selber zu erleben, um später zu einer eigenen Einschätzung des Vaters kommen zu können. Die Besuche sollten vorläufig wie bisher nach dem bewährten Muster durchgeführt werden, nämlich alle zwei Wochen tagsüber, im zeitlichen Rahmen wie bisher und begleitet durch einen Sozialpädagogen. Ein Abbau der Besuchsrechtsbegleitung solle im Hinblick auf unbegleitete Besuche schrittweise geplant werden. Unbegleitete Besuche seien dann von der Struktur her ähnlich wie bisher tagsüber an einem Tag ca. alle zwei Wochen, durchzuführen. Auf längere Sicht solle auch die Übergabe unbegleitet durchgeführt werden können (Urk. 257 S. 22 mit Verweis auf Urk. 97 S. 69 ff.). Die Besuchsrechtsbeiständin habe ausgeführt, dass die Beklagte extrem vorsichtig sei, aber beide Parteien aktuell zufrieden seien und es gut laufe. Nach ihrem Wissensstand würden jedes zweite Wochenende begleitete Besuche beim Kläger stattfinden. Ihr Vorschlag für die Zukunft sei, das aktuelle Modell für ein weiteres Jahr so zu belassen. Ab dann sei auch eine Erhöhung der Stunden oder eine Teilbegleitung der Besuche denkbar, jedoch noch keine Übernachtungen. Das langfristige Ziel solle ein unbegleitetes Besuchsrecht sein (Urk. 257 S. 22 f. mit Verweis auf Urk. 207). Der Teamleiter der Besuchsrechtsbegleitung schliesslich habe zusammengefasst ausgeführt, dass aktuell immer noch alle Besuche begleitet
- 26 stattfinden würden. Die Besuche fänden alle zwei Wochen für sechs Stunden am Stück statt. Meist sei dies am Samstag, aber wenn C._____ Ferien habe, könne es auch mal der Mittwoch sein. Seiner Ansicht nach sollten die Besuche für ein weiteres Jahr so fortgeführt werden. Danach solle der Kläger C._____ zwei bis drei Stunden alleine betreuen können (Urk. 257 S. 23 mit Verweis auf Urk. 207). 1.3. Der Kläger argumentiert zusammengefasst, vorliegend sei das begleitete Besuchsrecht mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 mit einer maximalen Dauer von neun Monaten angeordnet worden; in einer dritten Phase, die spätestens neun Monate nach dem ersten begleiteten Besuch hätte beginnen sollen, hätte er seinen Sohn jeden Samstag während acht Stunden und jeden zweiten Mittwoch während drei Stunden unbegleitet sehen sollen. Das begleitete Besuchsrecht dauere mittlerweile viereinhalb Jahre an; zur dritten Phase gemäss Eheschutzentscheid sei es nie gekommen, weshalb die gegenteilige Annahme der Vorinstanz falsch sei. Mit dem angefochtenen Entscheid solle das begleitete Besuchsrecht um weitere 20 Monate verlängert werden. Er sei nie mit einer Verlängerung des begleiteten Besuchsrechts einverstanden gewesen, sondern vom früheren Beistand vor die Wahl gestellt worden, entweder einer Verlängerung des begleiteten Besuchsrechts zuzustimmen oder seinen Sohn nicht mehr zu sehen. Bei dieser Ausgangslage habe er keine andere Wahl gehabt als zuzustimmen. Zu Beginn des begleiteten Besuchsrechts sei C._____ vier Jahre alt gewesen; heute sei er achtjährig. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf das mittlerweile drei Jahre alte Gutachten vom 14. Dezember 2021. Bereits darin sei von der Gutachterin festgestellt worden, dass eine substanzielle Gefahr, dass er sexuelle Übergriffe auf C._____ verüben würde, nicht bestehe – es bestehe keine Pädophilie, zusätzlich lebe er alkoholabstinent und arbeite er in der Psychotherapie offen mit. Zudem habe die Gutachterin empfohlen, das begleitete Besuchsrecht bis im Herbst 2022 weiterzuführen bzw. erklärt, dass die Begleitung im Hinblick auf dieses Datum voraussichtlich schrittweise reduziert werden könne. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz das begleitete Besuchsrecht während eineinhalb Jahren entgegen der klaren Empfehlung der Gutachterin weiterlaufen lasse und es dann im Endentscheid unter Verweis auf das Gutachten um weitere 20 Monate verlängere. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin seien bereits im Zeitpunkt der Erstel-
- 27 lung des Gutachtens die Voraussetzungen für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts mitnichten erfüllt gewesen. Sodann falle auf, dass die Besuchsrechtsbeiständin im Rahmen der telefonischen Erkundigung durch die Vorinstanz am 30. Oktober 2023 nach viereinhalb Jahren begleiteten Besuchsrechts nichts Negatives habe berichten können. Es fänden sich keine Vorfälle oder Umstände in der Aktennotiz (Urk. 207), die ein begleitetes Besuchsrecht rechtfertigen würden. Auch fänden sich keinerlei andere Gründe, die eine Verlängerung des begleiteten Besuchsrechts rechtfertigen würden. Der Aktennotiz seien ferner auch keine negativen Bemerkungen des Teamleiters Besuchsrechtsbegleitung resp. Vorfälle oder Umstände zu entnehmen, die ein begleitetes Besuchsrecht auch nur ansatzweise rechtfertigen würden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Besuchsrechtsbeiständin und der Teamleiter Besuchsrechtsbegleitung über genügende Sachverhaltskenntnisse verfügt hätten und die notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse besässen. Ihren Ausführungen sowie den Erwägungen der Vorinstanz seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls zu entnehmen, welche Voraussetzung für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts wären (Urk. 256 S. 9 ff. Rz 19 ff.). Dem von der Vorinstanz für die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts zur Begründung angeführten Beziehungsaufbau zwischen dem Kläger und C._____ hält der Kläger entgegen, vorliegend laufe das begleitete Besuchsrecht nun seit über vier Jahren, weshalb von einem Beziehungsaufbau, fehlendem Kontakt oder einer Anbahnung wohl kaum mehr die Rede sein könne. Er habe mit seinem Sohn eine sehr gute Beziehung aufgebaut und dieser würde gerne mehr Zeit mit ihm verbringen und auch bei ihm übernachten (Urk. 256 S. 20 ff. Rz 50 ff.). Die von der Vorinstanz weiter zur Begründung angeführte leicht bis mittelschwer eingeschränkte Betreuungsfähigkeit habe diese unkritisch aus dem mittlerweile 2,5 Jahre alten Gutachten übernommen. Selbst wenn heute noch eine leicht bis mittelschwer eingeschränkte Betreuungsfähigkeit vorliege, was bestritten werde, müssten dennoch konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Dies sei nicht der Fall, und die Vorinstanz lege auch nicht dar, worin diese bestehen solle. Das Gutachten sei veraltet und stehe auf einem äusserst dünnen Fundament. Die von der Gutachterin angeführte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persön-
- 28 lichkeitsstörung sei längst überholt und in drei neueren Gerichtsgutachten widerlegt worden. Die behandelnde Fachpsychologin habe in den fachpsychologischen Zwischenberichten vom 16. Februar 2021 und 2. Februar 2022 sowie im Schlussbericht vom 18. Januar 2023 die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung in eine Akzentuierung herabgestuft. Grundlage für die Herabstufung seien 95 Therapiestunden à 60 Minuten gewesen. Die Gutachterin habe demgegenüber vor drei Jahren während insgesamt einer Stunde mit ihm gesprochen. Obwohl er die Vorinstanz darauf hingewiesen habe, dass die Diagnose der Gutachterin nicht aufrechterhalten werden könne, habe diese die neueren Gerichtsgutachten nicht berücksichtigt. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und sei in Willkür verfallen. Die Gutachterin habe ihm weiter mangelnde Führungsfähigkeit gegenüber dem Kind vorgeworfen. Dieser Vorwurf habe allerdings keinerlei Stütze in der eigenen Befundaufnahme gefunden, was er in seiner Stellungnahme zum Gutachten gerügt habe. Sie habe die Führungsschwäche (seines Erachtens) damit begründet, dass er im öffentlichen Verkehr die richtige Haltestelle nicht gekannt und C._____ nicht gedrängt habe, eine von ihm (dem Kläger) gestellte Frage zu beantworten. Aus diesen Beobachtungen eine Führungsschwäche gegenüber dem Sohn herauszulesen, sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die Erziehungsfähigkeit sei gegeben, wenn der Elternteil in der Lage sei, die Grundbedürfnisse des Kindes adäquat resp. ausreichend zu erfüllen. Nicht gegeben sei sie bei einer deutlichen Abweichung vom Durchschnitt im Sinne einer Unterschreitung eines gewissen Mindestmasses, bezogen auf die konkreten Lebensumstände und das konkrete Kind. Die Vorinstanz wie auch die Gutachterin hätten in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgebracht, was an seiner Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit zweifeln lasse, und selbst wenn heute noch eine leichte bis mittelschwere Einschränkung der Betreuungsfähigkeit vorläge, wofür es keine Hinweise gebe, fehle es an einem konkreten Anhaltspunkt für die Gefährdung des Kindeswohls. Die Berichte der Besuchsrechtsbegleitung zeichneten demgegenüber einen Vater, der nach zwei Jahren Kontaktabbruch seine anfängliche Unsicherheit schnell überwunden habe, Rückmeldungen ernst nehme und umgehend umsetze. Ferner sei dem Umstand, dass C._____ mittlerweile achtjährig sei, nicht Rechnung getragen worden, und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die langfris-
- 29 tige Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellen könne und der Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert habe wie ein unbegleiteter (Urk. 256 S. 21 ff. Rz 56 ff. mit Verweis auf Urk. 97 S. 47, 51, 54 und 55 sowie Urk. 110 Rz 40). Darüber hinaus habe die Vorinstanz entgegen seinem Antrag auf Anhörung des mittlerweile achtjährigen C._____ auf Durchführung einer Kinderanhörung verzichtet, und zwar sowohl in unmittelbarer Form durch das Gericht als auch in delegierter Form durch die aktuelle Therapeutin von C._____. Diese habe er mitunter beantragt, weil C._____ ihm mitgeteilt habe, dass er keine Besuchsrechtsbegleitung mehr wünsche und auch mal bei ihm übernachten wolle (Urk. 256 S. 36 Rz 104). Am 27. März 2024 habe die Beklagte einen von C._____ unterzeichneten Verzicht auf eine Kinderanhörung eingereicht (Urk. 256 S. 37 Rz 106 mit Verweis auf Urk. 229). Mit Eingabe vom 8. April 2024 habe er (der Kläger) den Antrag gestellt, trotzdem eine Kinderanhörung durchzuführen (Urk. 256 S. 37 Rz 107). Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 habe die Therapeutin von C._____ mitgeteilt, dass C._____ in der Therapiestunde vom 7. Mai 2024 formuliert habe, am Wochenende einmal etwas mehr Zeit mit Papi verbringen und eventuell zu einem späteren Zeitpunkt auch einmal dort übernachten zu wollen. Damit habe die Therapeutin genau das bestätigt, was er mit seiner Eingabe moniert habe, nämlich dass C._____ eigentlich mehr Zeit mit ihm verbringen wolle. Zugleich werde dadurch bewiesen, dass zumindest eine delegierte Kinderanhörung möglich gewesen wäre (Urk. 256 S. 37 Rz 105 und Rz 110). Indem die Vorinstanz keine Kinderanhörung durchgeführt habe, ohne dass ein wichtiger Grund hierfür vorgelegen habe, habe sie den Sachverhalt nicht festgestellt und Bundesrecht verletzt. Die Durchführung einer Kinderanhörung hätte die Vorinstanz vor dem Fehlschluss bewahrt, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn noch aufgebaut werden müsse. Weiter habe C._____ das Recht, sich zur Besuchsrechtsbegleitung und deren Notwendigkeit zu äussern. Auch wäre eine Kinderanhörung notwendig gewesen um herauszufinden, ob aufgrund des Alters und der Entwicklung von C._____ überhaupt eine Besuchsrechtsbegleitung angezeigt sei (Urk. 256 S. 39 f. Rz 112). 1.4. Die Beklagte geht demgegenüber in der Berufungsantwort davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. vorübergehende Weiterführung des
- 30 begleiteten Besuchsrechts weiterhin gegeben seien (Urk. 265 S. 5 Rz 8). Sie anerkennt, dass der Beziehungsaufbau des Klägers zu C._____ mittlerweile von untergeordneter Bedeutung ist (Urk. 265 S. 20 Rz 48), was dahingehend zu verstehen ist, dass zwischen C._____ und dem Kläger inzwischen eine Beziehung aufgebaut wurde. Weiter bestätigt die Beklagte, dass C._____ grundsätzlich gerne Zeit mit dem Kläger verbringt (Urk. 265 S. 20 Rz 49). Sie kritisiert indessen unter Verweis darauf, dass C._____ unter Trennungsängsten leide, dass der Kläger keinen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts beantragt (Urk. 265 S. 23 f. Rz 63 f.), und befürwortet einen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts resp. damit einhergehend einen schrittweisen Abbau der Besuchsrechtsbegleitung. Die von der Vorinstanz gebildeten Aufbauphasen erachtet sie grundsätzlich als sinnvoll, wobei der nächste Aufbauschritt nach ihrer Einschätzung frühestens ein Jahr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Angriff genommen werden könne (Urk. 265 S. 24 Rz 65). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts sei zu beachten, dass es für C._____ sehr wichtig sei, zu seiner Peergroup Kontakt pflegen zu können. Die Betreuung durch den Kläger am Mittwochnachmittag, an welchem die Kindergeburtstage stattfänden und die Kinder sich verabredeten, sei daher nicht sinnvoll. Vielmehr solle der Kläger ab der zweiten Phase berechtigt erklärt werden, C._____ an einem anderen Wochentag nach der Schule für drei Stunden zu betreuen (Urk. 265 S. 24 Rz 66). 1.5.1. Beide Parteien streben einen Wegfall der Besuchsrechtsbegleitung an. Während der Kläger sofort in ein gerichtsübliches Besuchsrecht wechseln will, hält die Beklagte eine Beibehaltung der Besuchsrechtsbegleitung während eines weiteren Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Berufungsentscheids und anschliessend den behutsamen Aufbau einer Besuchsrechtsregelung für angezeigt. Zudem stellt sie sich gegen eine Ausübung des Besuchsrechts an Mittwochnachmittagen, weil dies die Pflege von Sozialkontakten durch C._____ beeinträchtigen würde. 1.5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 256 S. 36 ff. Rz 104 ff.; Urk. 271 S. 19 Rz 64) nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keine Kinderanhörung durchführte. Zum einen sprach C._____
- 31 sich gegen eine Anhörung durch das Gericht aus (Urk. 229), zum andern ging die Vorinstanz angesichts des Inhalts des Telefongesprächs der erstinstanzlichen Richterin mit der Psychologin von C._____ vom 2. Mai 2024 (Urk. 241) sowie der E-Mail der Letzteren vom 13. Mai 2024 (Urk. 243), in denen diese unter Darlegung der Gründe von einer Kinderanhörung abriet, zu Recht davon aus, dass der Anhörung wichtige Gründe im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZPO entgegenstanden (Urk. 257 S. 24). Zudem ist zwar zutreffend, dass C._____ ein Recht darauf hat, angehört zu werden, wie der Kläger in der Anschlussberufungsantwort darlegt (Urk. 271 S. 14 Rz 42). Wenn C._____ aber, wie vorliegend, nicht angehört werden will (Urk. 229), ist das sowohl von seinem Vater als auch vom Gericht zu respektieren (BSK ZPO-Michel/Bruttin, Art. 298 N 33). Eine Delegation der Kinderanhörung an die Psychologin von C._____ kam unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht in Frage. Eine solche wäre aber ohnehin abzulehnen gewesen: Zum einen ist eine Delegation a priori nur an eine unabhängige Fachperson möglich (BSK ZPO-Michel/Bruttin, Art. 298 N 22) und äussert der Kläger selber Zweifel an ihrer Neutralität (Urk. 256 S. 38 Rz 109), zum andern hätte die Gefahr einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen C._____ und ihr bestanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Kinder – wenn sie eine Anhörung nicht ablehnen – nach der Lehre und Praxis erst ab ca. dem 12. Altersjahr direkt zu ihren Wünschen betreffend persönlichen Verkehr zu befragen sind (BSK ZPO-Michel/Bruttin, Art. 298 N 3 f. und N 14 m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.3; BGer 5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1). 1.5.3. Angesichts der bisherigen Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts ist entgegen der Ansicht des Klägers ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen behutsamen, schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts vornahm. Aufgrund der Anfechtung der Besuchsrechtsregelung gemäss vorinstanzlichem Urteil gilt grundsätzlich nach wie vor die Regelung gemäss dem Eheschutzentscheid vom 18. Dezember 2020 (Urk. 12/118), wobei deren dritte Phase gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien bislang nicht umgesetzt wurde und eine Modifikation insoweit vorgenommen wurde, als begleitete Besuche alle zwei Wochen, meist am Samstag, während sechs Stunden am Stück stattfinden (Urk. 257
- 32 - S. 23; Urk. 256 S. 10 f. Rz 22 und Rz 26 f.; Urk. 265 S. 7 Rz 15 und S. 22 Rz 54). Daraus ist zu schliessen, dass C._____ in den vergangenen Jahren keine Zeit mit dem Kläger allein verbracht hat, was vom Kläger ausdrücklich bestätigt wird (Urk. 256 S. 11 Rz 26 und S. 21 Rz 54; Urk. 271 S. 4 Rz 4 und Rz 7, S. 15 Rz 45 sowie S. 17 Rz 57). Unter diesen Umständen vom einen Tag auf den anderen in ein unbegleitetes Besuchsrecht mit namentlich zwei Übernachtungen am Stück beim Kläger an jedem zweiten Wochenende sowie einer zusätzlichen Übernachtung beim Kläger jede Woche zu wechseln, wie es der Kläger mit seinem Berufungsantrag Ziffer 1 verlangt, würde C._____ mit grösster Wahrscheinlichkeit überfordern, Widerstand provozieren und dem Kindeswohl entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als C._____ gemäss der Beklagten unter Trennungsängsten leidet und sich in psychologischer Behandlung befindet, was durch die Aktennotiz vom 3. Mai 2024 (Urk. 241) und die E-Mail der Psychologin vom 13. Mai 2024 (Urk. 243) bestätigt und vom Kläger auch nicht bestritten wird. Vielmehr sind, um das Kindeswohl nicht zu gefährden, die Kontakte zwischen Sohn und Vater Schritt um Schritt zu erweitern, bis sie in ein gerichtsübliches Besuchsrecht münden, wie dies die Vorinstanz getan hat. Dies entspricht denn auch der Empfehlung von lic. phil. I._____, die in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2021 festhielt, dass ein Abbau der Besuchsrechtsbegleitung im Hinblick auf unbegleitete Besuche schrittweise geplant werden solle (vgl. Urk. 97 S. 62 und S. 73). Dass diese schlüssige Empfehlung heute nicht mehr aktuell wäre, weil das Gutachten inzwischen mehr als vier Jahre alt ist, ist nicht ersichtlich; der Kläger scheint sich der diesbezüglichen Ansicht der Gutachterin, der Vorinstanz und der Beklagten nunmehr grundsätzlich anzuschliessen (Urk. 271 S. 6 Rz 11). 1.5.4. Die Beklagte beantragt mit Antrag Ziffer 1 ihrer Anschlussberufung vom 28. Oktober 2024, die Besuchsrechtsbegleitung sei für ein weiteres Jahr ab Rechtskraft des (zweitinstanzlichen) Urteils aufrecht zu erhalten. Seit diesem Antrag sind fast 1 ½ Jahre verstrichen, in denen das Besuchsrecht weiterhin begleitet ausgeübt wurde. Da das obergerichtliche Verfahren deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen hat als im Zeitpunkt der Erstattung der Rechtsschrift vom 28. Oktober 2024 zu rechnen war (vgl. dazu Urk. 269 und Urk. 274), liegt heute in etwa der Zeitpunkt vor, in dem auch die Beklagte den (schrittweisen) Wechsel zu
- 33 unbegleiteten Besuchen befürwortet. Dass sich in der Zwischenzeit Gegebenheiten ereignet hätten, welche ihre Haltung geändert hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Diese steht überdies mit der Einschätzung des Teamleiters der Besuchsrechtsbegleitung vom 30. Oktober 2023 in Einklang, der in jenem Zeitpunkt die Beibehaltung der Besuchsrechtsbegleitung für ein weiteres Jahr befürwortete (Urk. 207; vgl. Urk. 257 S. 23). Somit ist die ständige Begleitung des Besuchsrechts mit diesem Entscheid schrittweise zu beenden. Die Erkenntnisse aus dem (abgeschlossenen) Strafverfahren gegen den Kläger stehen dem, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 257 S. 24), nicht entgegen. Gemäss dem Gutachten von lic. phil. I._____ besteht keine substanzielle Gefahr, dass der Kläger sexuelle Übergriffe auf C._____ verüben würde (Urk. 97 S. 72; Urk. 257 S. 22). Dies steht im Einklang damit, dass gemäss dem Forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ vom 15. Juli 2019, das im Rahmen des Strafverfahrens erstellt wurde und von dem ein Auszug bei den Akten liegt (Urk. 70/1), beim Kläger keine relevante sexuelle Präferenz für Kinder nachgewiesen werden konnte und die Rückfallgefahr durch Dr. J._____ mittel- und langfristig (bezogen auf die Tätergruppe mit einschlägiger Delinquenz) nicht erhöht eingestuft wurde (Urk. 70/1 S. 52). Dies wiederum steht im Einklang mit den Feststellungen im Psychotherapeutischen Schlussbericht der K._____ AG vom 18. Januar 2023 betreffend den Kläger, aus dem hervorgeht, dass sich während des gesamten Behandlungszeitraums (95 Therapiesitzungen) neben dem Deliktskomplex, der zur Verurteilung des Klägers führte, keine weiteren Hinweise auf sexuelle Ansprechbarkeit für Minderjährige oder Risikosituationen ergeben hätten (Urk. 260/2 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2) und die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte als sehr niedrig eingeschätzt werden könne (Urk. 260/2 Ziff. 5). Auch die Beklagte geht grundsätzlich davon aus, dass vom Kläger keine Kindeswohlgefährdung aufgrund sexuellen Missbrauchs ausgeht (Urk. 265 S. 20 Rz 51). Sie äussert aber gewisse Bedenken, weil der Kläger die Delikte zwar nicht aus einer sexuellen Präferenz heraus begangen habe, sondern weil er vereinsamt und verzweifelt auf der Suche nach Geborgenheit und Nähe gewesen sei, der Alkoholkonsum dann aber eine entscheidende, enthemmende Rolle gespielt habe (Urk. 265 S. 20 f. Rz 51 mit Verweis auf Urk. 97 S. 9 und Urk. 260/2). Ganz generell bestehen Bedenken insoweit, als der Kläger an ei-
- 34 nem chronifizierten Alkoholproblem leidet resp. bei ihm ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2 nach ICD-10) diagnostiziert wurde (Urk. 70/1 S. 52 ff.; Urk. 70/3 S. 2; Urk. 260/2 Ziff. 3), welches im – vom Kläger als nicht veraltet betrachteten (Urk. 271 S. 5 Rz 8) – Psychotherapeutischen Schlussbericht der K._____ AG vom 18. Januar 2023 mit dem Zusatz "gegenwärtig abstinent" versehen wurde (Urk. 260/2 Ziff. 3). Der Kläger macht geltend, seit (mindestens) September 2019 alkoholabstinent zu leben (Urk. 256 S. 34 Rz 98; Urk. 271 S. 7 Rz 15 und S. 14 Rz 43). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen würde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr steht der Kläger im Arbeitsleben und nimmt er die Besuchstermine zuverlässig wahr. Auch wurde im Rahmen der Besuchsrechtsbegleitung nie eine Alkoholisierung des Klägers thematisiert. Dennoch bleibt die Unsicherheit, ob die Alkoholabstinenz dem Kläger auch langfristig gelingt. Auch nach jahrelanger Abstinenz kann es bei einem Alkoholabhängigkeitssyndrom zu Rückfällen kommen. Dies kommt denn auch im Psychotherapeutischen Schlussbericht, auf den der Kläger verweist, zum Ausdruck: Die Diagnose Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2 nach ICD-10) wurde darin trotz der jahrelangen Abstinenz des Klägers nicht gestrichen, sondern mit dem Zusatz "gegenwärtig abstinent" versehen (Urk. 260/2 Ziff. 3). Dass es sich beim Kläger anders verhalten könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich, auch wenn die mehrjährige, durch Fachpersonen bestätigte Abstinenz zuversichtlich stimmt, dass dieser Fall nicht eintritt. Im Gutachten von lic. phil. I._____ wird eine negative Auswirkung auf die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit des Klägers prognostiziert, sollte dieser hinsichtlich des Alkoholproblems einen Rückfall erleiden (Urk. 97 S. 69); in dieser Situation wäre eine unbegleitete Besuchsrechtsausübung gemäss der Gutachterin nicht angezeigt (Urk. 97 S. 73). Da die Besuchsrechtsbeistandschaft aufrechterhalten wird (Urk. 257 S. 65 f., Dispositivziffer 5), in deren Rahmen eine Begleitung und Überwachung der Besuchsrechtsausübung bestehen bleibt und die Beistandsperson zudem auch die Aufgabe hat, bei der zuständigen Behörde die Abänderung der Besuchsrechtsregelung oder andere/weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, wenn dies angezeigt ist (dazu nachfolgend unter E. III./2.), ist die kontinuierliche Beobachtung der Situation durch eine Fachperson, die falls erforderlich sofort reagieren könnte, aber gewährleistet. Die Möglichkeit eines Rück-
- 35 falls stellt unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt, in dem der Kläger nach dem Kenntnisstand des Gerichts alkoholabstinent lebt, keinen Grund dar, vom (schrittweisen) Wechsel zu unbegleiteten Besuchen abzusehen. Der Wechsel rechtfertigt sich zudem, weil C._____ inzwischen in einem Alter steht, in dem er eine gewisse Selbstständigkeit erlangt hat und bei vielen alltäglichen Verrichtungen keine Unterstützung mehr benötigt. Zudem kann er sich heute ganz anders artikulieren, als dies bei der Einrichtung der Besuchsrechtsbegleitung im Jahr 2020 der Fall war, und dem Kläger zum Beispiel mitteilen, wenn er Hunger oder Durst hat (vgl. dazu die Beklagte in Urk. 265 S. 14 Rz 31 und S. 19 Rz 43). Ferner wird er sich beispielsweise inzwischen auch der Gefahren im Strassenverkehr bewusst sein (vgl. dazu die Beklagte implizit in Urk. 265 S. 14 Rz 31). Allfällige diesbezügliche Defizite des Klägers bei der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 97 S. 69 f. und S. 73) träten daher zunehmend in den Hintergrund. Indem nunmehr der (wenn auch schrittweise) Wechsel zu unbegleiteten Besuchen vorzunehmen ist, wird dem Hauptanliegen des Klägers Folge geleistet. Dass sich an den Umständen, die zum berechtigten Verzicht der Vorinstanz auf Durchführung einer Anhörung von C._____, etwas geändert hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Unter diesen Umständen ist auf die vom Kläger beantragte, von der Beklagten abgelehnte (Urk. 265 S. 20 Rz 50 sinngemäss) Anhörung von C._____ im Berufungsverfahren zu verzichten. 1.5.5. Mit dem schrittweisen Vorgehen beim Ausbau des Besuchsrechts resp. Abbau der Besuchsrechtsbegleitung soll C._____ in einer ersten Phase ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Gelegenheit erhalten, sich an den Wegfall der Besuchsrechtsbegleitung zu gewöhnen; es gilt zu verhindern, dass er durch den sofortigen vollständigen Wegfall der Besuchsrechtsbegleitung in eine Überforderungssituation gerät, was eine Verletzung des Kindeswohls darstellen würde. Eine Kombination von begleitetem und unbegleitetem Besuchsrecht erscheint in einer Übergangsphase angezeigt, da C._____ sich so einerseits fliessend darauf einstellen kann, Zeit alleine mit dem Kläger zu verbringen, sich aber andererseits bei Bedarf auch nach wie vor an die regelmässig anwesende Begleitperson wenden kann. Zudem soll so die unbestritten gebliebene und doku-
- 36 mentierte (Urk. 241 und Urk. 243) Trennungsangst von C._____ abgefedert werden. Diesen Gesichtspunkten trägt der Antrag des Klägers zum Besuchsrecht, wie bereits angesprochen wurde, nicht Rechnung. Die Beklagte beantragt für diese Phase (von ihr als zweite Phase definiert) ein Besuchsrecht in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden, davon sechs Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und zwei Stunden unbegleitet, sowie in den ungeraden Kalenderwochen jeweils an einem Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden in ständiger Begleitung einer Drittperson. Dies entspricht weitgehend dem, was die Vorinstanz für die zweite Phase der Besuchsrechtsausübung vorgesehen hatte, und ist vom zeitlichen Umfang des für die erste Phase zu regelnden Besuchsrechts her auch sinnvoll. Allerdings ist angesichts des heutigen Alters von C._____ und der übrigen Umstände, wie sie sich heute präsentieren, nicht einsichtig, aus welchem Grund der unbegleitete Anteil des Besuchsrechts in einer ersten Phase lediglich zwei Stunden pro zwei Wochen betragen sollte, wie dies die Vorinstanz für die (im erstinstanzlichen Entscheid) zweite Phase vorsah. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dafür die Hälfte der Besuchszeit an den Samstagen ausreicht. Somit ist in den geraden Kalenderwochen das Besuchsrecht jeweils am Samstag für acht Stunden, davon vier Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und vier Stunden unbegleitet, festzulegen. Den unbegleiteten Besuchskontakt in den ungeraden Kalenderwochen entgegen der Regelung im erstinstanzlichen Urteil nicht auf einen Mittwochnachmittag zu legen, erscheint angebracht, weil C._____ mit einer Durchführung an jedem zweiten Mittwochnachmittag teilweise die Möglichkeit genommen würde, seine angesichts seines Alters immer wichtiger werdenden Sozialkontakte angemessen zu pflegen. Es ist gerichtsnotorisch, dass Kindergeburtstage und -veranstaltungen häufig an Mittwochnachmittagen durchgeführt werden. Im Gegensatz zu den Kontakten zum Vater können sie nicht ohne Weiteres auf andere Wochentage verlegt werden. Die Kontakte in den ungeraden Wochen jeweils an einem Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss beginnen zu lassen, wie dies die Beklagte beantragt, und entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht vollständig auf den Abend zu legen, erweist sich als angezeigt, weil ein
- 37 neun- oder zehnjähriges Kind wochentags zeitig zu Bett gehen sollte, um am nächsten Tag ausgeruht den Schulunterricht besuchen zu können. Was die Dauer der (nunmehr) ersten Phase angeht, befürworten sowohl die Vorinstanz als auch die Beklagte eine Zeitspanne von acht Monaten; der Kläger äussert sich nicht dazu. Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen von der Ansicht der Vorinstanz sowie der Beklagten abzuweichen wäre. Sodann ist der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung in dieser Phase der Beistandsperson zu überlassen. 1.5.6. Davon ausgehend, dass C._____ sich in der ersten Phase daran gewöhnt, Zeiträume von drei bis vier Stunden mit dem Kläger allein resp. ohne Besuchsrechtsbegleitung zu verbringen, ist ab der zweiten Phase vollständig auf eine Besuchsrechtsbegleitung zu verzichten. In dieser zweiten Phase soll C._____ sich daran gewöhnen können, einen erheblichen Teil einzelner Tage mit dem Kläger allein zu verbringen. Zugleich wird sich der Kläger, wie auch lic. phil. I._____ in ihrem diesbezüglich nach wie vor aktuellen Gutachten vom 14. Dezember 2021 anmerkte, darauf einstellen müssen, eine sinnvolle Gestaltung dieser Tage zu planen (vgl. Urk. 97 S. 73). Zwar macht der Kläger (pauschal) geltend, selbstredend mehr als ausreichend Ideen zu haben, um einen Tag mit seinem Sohn zu verbringen (Urk. 271 S. 6 Rz 11). Es sei aber dennoch der Hinweis angebracht, dass die Gestaltung durchaus herausfordernd sein kann, zumal C._____ ein Einzelkind ist und das Umfeld des Klägers für ihn noch fremd ist. Anknüpfend an die Überlegungen der Vorinstanz sowie der berechtigten Kritik der Beklagten betreffend den Mittwochnachmittag Rechnung tragend (dazu vorne unter E. III./1.5.5.) ist in dieser zweiten Phase das Besuchsrecht in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag während drei Stunden nach Schulschluss festzulegen. Mit Bezug auf die Dauer der (nunmehr) zweiten Phase befürworten sowohl die Vorinstanz als auch die Beklagte wiederum eine Zeitspanne von acht Monaten. Auch für diese Phase sind keine Gründe ersichtlich, aus denen davon abzuweichen wäre.
- 38 - 1.5.7. Es ist davon auszugehen, dass C._____ sich mit dem Abschluss der zweiten Phase so weit an die neue Situation gewöhnt hat, dass er entgegen dem auf die darauf folgende dritte Phase bezogenen Antrag der Beklagten, wie von der Vorinstanz vorgesehen, auch einzelne Nächte beim Kläger verbringen kann: Zum einen wird C._____ zu Beginn der dritten Phase elfjährig und seine Selbstständigkeit entsprechend weiter gediehen sein. Zum andern hat er dann bereits während acht Monaten jede Woche Zeitspannen von bis zu acht Stunden am Stück mit dem Kläger allein verbracht, was eine weitere Vertrautheit zwischen Sohn und Vater bewirkt haben sollte. Daher ist in dieser Phase ein Besuchsrecht in den geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag während drei Stunden nach Schulschluss festzulegen. Auch für diese dritte Phase ist eine Dauer von acht Monaten festzulegen. 1.5.8. In der vierten und letzten Phase sollte C._____ so weit sein, dass ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingerichtet werden kann. Indessen ist nicht einzusehen, aus welchem Grund C._____ drei ganze Wochenenden pro Monat beim Kläger verbringen soll, wie dies die Vorinstanz vorgesehen hat. So könnten Mutter und Sohn deutlich weniger Wochenenden miteinander verbringen als Vater und Sohn. Dies ist insbesondere nicht angezeigt, weil C._____ schulpflichtig ist, weshalb er und die Beklagte gemeinsame Freizeitaktivitäten nicht unbeschränkt auf Wochentage legen können. Die vorinstanzliche Regelung berücksichtigt schon aus diesem Grund das Kindeswohl unzureichend. Zudem ist davon auszugehen, dass C._____ sein soziales Umfeld primär am Wohnort der Beklagten hat, weil er dort die Schule besucht und er sich während der Woche grossmehrheitlich dort aufhält. Einen Grossteil der Wochenenden nicht am Wohnort verbringen zu können, dürfte daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine übermässige Behinderung seiner Sozialkontakte bewirken. Vor diesem Hintergrund ist, wie von der Beklagten beantragt, vorzusehen, dass C._____ die Wochenenden abwechslungsweise mit seinem Vater und seiner Mutter verbringt, und das Besuchsrecht in der vierten und letzten Phase so festzulegen, dass C._____ in den geraden Kalenderwochen die Wochenenden von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen am Montag-, Dienstag-,
- 39 - Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss drei Stunden mit dem Kläger verbringt. Den Beginn der Besuchsrechtsstunden in den ungeraden Wochen entgegen dem Antrag des Klägers auf den Schulschluss festzulegen stellt sicher, dass sich die Regelung nicht mit Schulzeiten überschneidet, was bei der von ihm beantragten Festlegung ab 12.00 Uhr nicht gewährleistet wäre. Auf eine weitere Einzelübernachtung während der Woche, wie sie vom Kläger beantragt wird, ist, dem Antrag der Beklagten entsprechend, zu verzichten, weil C._____ wochentags die Schule in Zürich besucht. Andernfalls müsste er nach der Übernachtung beim Kläger in den frühen Morgenstunden von G._____ nach Zürich reisen, um rechtzeitig in der Schule zu sein, was eine zu grosse Belastung darstellen würde. Hingegen ist ab Beginn der vierten Phase auch ein gerichtsübliches Feiertags- und Ferienbesuchsrecht festzulegen. Da sich der Antrag der Beklagten für die Feiertage an die vorinstanzliche Regelung und die Anträge des Klägers anlehnt, aber präziser ist als die Regelung der Vorinstanz und zudem auch eine Übernachtung am zweiten Weihnachtstag sowie eine Regelung für den Silvester inkl. Übernachtung jedes zweite Jahr umfasst (vgl. Urk. 265 S. 25 Rz 68), ist dieser zu übernehmen. Weil Ostern und Pfingsten 50 Tage auseinanderliegen und somit nie im gleichen Jahr beide Feiertage auf eine gerade oder ungerade Woche fallen, ist bei dieser Regelung zudem gewährleistet, dass C._____ im einen Jahr Ostern mit dem Kläger und Pfingsten mit der Beklagten verbringt und es sich im darauffolgenden Jahr umgekehrt verhält. Hinsichtlich der Ankündigungs- bzw. Absprachemodalitäten zum Ferienbesuchsrecht sind sich die Parteien im Berufungsverfahren weitgehend einig: Beide Parteien möchten festgehalten haben, dass sie sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen und für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten (Urk. 256 S. 2; Urk. 265 S. 3). Die Beklagte beantragt überdies, dass der Kläger verpflichtet wird, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Der Kläger führt nichts an, was dagegen sprechen würde. Ausserdem erscheint dies sachgerecht, weil dies eine gewisse Planungssicherheit gibt.
- 40 - 1.5.9. Zusammengefasst ist der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: Phase 1: - in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag für acht Stunden, davon vier Stunden in ständiger Begleitung einer entsprechenden Drittperson und vier Stunden unbegleitet; - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden unbegleitet. Der Entscheid über die Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung obliegt in dieser Phase der Beistandsperson. Die erste Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 2: - in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden. Die zweite Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 3: - in den geraden Kalenderwochen jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- 41 - - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden. Die dritte Phase endet acht Monate nach dem ersten Besuch dieser Phase. Phase 4: - in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss für drei Stunden; - jährlich vom 26. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr. - Fällt das Besuchswochenende auf Ostern, beginnt es an Gründonnerstag um 18.00 Uhr und dauert es bis Ostermontag, 18.00 Uhr. - Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten, dauert es bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Ausserdem ist der Kläger für berechtigt zu erklären, den Sohn für drei Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so soll dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommen, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Wie schon von der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 257 S. 26 und S. 65, Dispositivziffer 4 a.E.) ist ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach ge-
- 42 genseitiger Absprache der Parteien sowie mit der Beistandsperson vorzubehalten. 1.5.10. Entsprechend ist Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die vorstehende Besuchsrechtsregelung zu ersetzen. 2. Beistandschaft 2.1. Der Kläger beantragt, dass die Aufgaben der Beistandsperson gemäss Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils an das neue Besuchsrechtsregime anzupassen seien (Urk. 256 S. 33 Rz 92). 2.2. Die Beklagte verlangt demgegenüber, dass diese zu belassen seien, der Beistandsperson indes zusätzlich die Kompetenz eingeräumt werde, nach Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen die Besuchsrechtsregelung abweichend verbindlich festzulegen, sofern aus Kindswohlüberlegungen angezeigt, insbesondere den Übergang in die nächste Besuchsrechtsphase früher bzw. später als vorgesehen vorzunehmen (Urk. 265 S. 25 Rz 69 f.). 2.3. Die Beibehaltung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. EE190056-C) angeordneten Beistandschaft wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Es steht eine für alle Beteiligten anspruchsvolle Zeit des schrittweisen Ausbaus der Kontakte zwischen C._____ und dem Kläger bevor, die entsprechender Begleitung bedarf. Dies gilt insbesondere ab der zweiten Phase der Besuchsrechtsausübung, wenn keine Besuchsrechtsbegleitung mehr besteht. Zudem ist die Kommunikation zwischen den Parteien weiterhin förderungsbedürftig und das Besuchsrecht – namentlich auch im Hinblick auf allfällige Anzeichen für einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit auf Seiten des Klägers – zu überwachen. Der bisherige, sinnvolle Aufgabenkatalog ist grundsätzlich zu belassen, allerdings an die Besuchsrechtsregelung gemäss vorliegendem Entscheid anzupassen. Das betrifft den dritten Spiegelstrich, der wie folgt zu ergänzen ist:
- 43 - "- den Betreuungsnachmittag in den ungeraden Kalenderwochen (Montag-, Dienstag-, Donnerstag- oder Freitag-Nachmittag nach Schulschluss) verbindlich festzulegen, wenn die Parteien sich darüber nicht einigen können, und die Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung in Phase 1 sowie diejenigen der Übergabe (Übergabeort, Anordnung über das Verhalten der Eltern etc.) festzulegen;" Nicht notwendig ist es hingegen, der Beistandsperson ausdrücklich die Aufgabe zu übertragen, bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Abänderung der Besuchsrechtsregelung resp. andere/weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, wenn dies angezeigt erscheint: Dies ist gemäss dem Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 22. Februar 2022 ohnehin sichergestellt (Urk. 127 S. 3). Eine Antragsstellung in diesem Sinne stellt zudem den griffigeren Behelf dar als die von der Beklagten aufgeworfene Erteilung einer Weisung an den Kläger (vgl. Urk. 265 S. 23 Rz 62). Auf Letztere ist daher nicht weiter einzugehen. 2.4. Was die von der Beklagten verlangte Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beistandsperson angeht, die vom Kläger abgelehnt wird (Urk. 271 S. 17 Rz 56), ist darauf hinzuweisen, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu einer Delegation der behördlichen Verantwortung für den Entscheid namentlich über persönliche Kontakte auf die mit der Durchführung solcher Massnahmen betrauten Stellen führen darf. Bei einer kaskadenhaften Anordnung von Modalitäten wird das Veranlassen von Anpassungsmöglichkeiten durch die Beistandsperson zwar in der Praxis zugelassen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 17 unter Verweis auf BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4). Vorliegend würde es aber beispielsweise bei einer Ausdehnung der ersten Phase um die Verlängerung der teilweisen Begleitung des Besuchsrechts gehen. Derart weitreichende Entscheide sind im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis und Literatur den dafür zuständigen Behörden zu überlassen. 2.5. Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist somit aufzuheben und durch eine modifizierte Fassung gemäss den vorstehenden Erwägungen zu ersetzen.
- 44 - 3. Kosten Besuchsrechtsbeistandschaft / Besondere Kindesschutzmassnahme 3.1. Die Vorinstanz auferlegte in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils die aus der Beistandschaft entstandenen Kosten und insbesondere die Mehrkosten des begleiteten Besuchsrechts dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel, sofern diese nicht von der öffentlichen Hand übernommen würden (Urk. 257 S. 66). Sie erwog dazu, grundsätzlich seien solche Kosten beiden Parteien hälftig aufzuerlegen. Die Auferlegung der durch ein begleitetes Besuchsrecht entstandenen Kosten auf lediglich einen Elternteil komme nur in Frage, wenn dieser die Kosten alleine verursache oder verursacht habe. Da die Straftat des Klägers und sein früheres Alkoholproblem am Ursprung der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts stünden, er den Umstand, dass er seinen Sohn nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Psychiatrischen Universitätsklinik nicht mehr gesehen habe, jedoch nicht alleine zu verantworten habe, rechtfertige es sich, drei Viertel der Kosten des begleiteten Besuchsrechts dem Kläger und einen Viertel der Beklagten aufzuerlegen. Von dieser Kostenteilung seien jedoch einzig die Mehrkosten des begleiteten Besuchsrechts, nicht die üblichen Kosten für den persönlichen Verkehr, welche der nicht obhutsberechtigte Elternteil zu tragen habe, betroffen (Urk. 257 S. 26 f.). 3.2. Der Kläger moniert, entgegen den obigen Erwägungen habe die Vorinstanz ihm in Dispositivziffer 6 nicht nur drei Viertel der Kosten des begleiteten Besuchsrechts, sondern auch drei Viertel der Kosten des Besuchsrechtsbeistandes überbunden. Zudem lebe er mindestens seit September 2019 abstinent, was mit Gerichtsgutachten nachgewiesen sei. Das begleitete Besuchsrecht sei erstmals mit Eheschutzentscheid vom 18. Dezember 2020 angeordnet worden. Die Vorinstanz könne nicht ernsthaft die Abweichung von der hälftigen Kostenteilung mit einem Problem begründen, das seit fünf Jahren nachweislich nicht mehr bestehe und das bei der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts überhaupt keine Rolle gespielt habe; diese sei mit dem Beziehungsaufbau zwischen Vater und Sohn sowie mit seiner angeblich eingeschränkten Betreuungsfähigkeit begründet worden (Urk. 256 S. 33 f.). Gleiches gelte für sein Delikt – die Vorinstanz halte selber fest,
- 45 dass eine substanzielle Gefahr, dass er sexuelle Übergriffe auf C._____ verüben werde, nicht bestehe; es bestehe keine Pädophilie, zusätzlich lebe er alkoholabstinent und arbeite er in der Psychotherapie offen mit. Die Vorinstanz habe erwogen, namentlich gebe es keine Hinweise, dass bei ihm ernsthaft befürchtet werden müsse, er konsumiere derzeit in schädlichem Ausmass Alkohol oder zeige in anderer Hinsicht ein Verhalten, welches C._____ gefährde, und habe damit selber festgestellt, dass weder aus dem Delikt noch aus dem vermeintlichen Alkoholproblem eine Gefährdung für C._____ bestehe. Die Beklagte habe den Kontaktabbruch zwischen C._____ und ihm zu verantworten. Sie habe ihm per Whatsapp- Nachricht "Ohne Scheidung, keine Besuchsrechte" mitgeteilt. Schon im Jahr 2018 habe sie den Kontakt zwischen ihm und dem Sohn verweigert (Urk. 256 S. 35). Die Vorinstanz zeige nicht auf, inwiefern das vermeintliche Alkoholproblem vor fünf Jahren oder sein Delikt heute die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts notwendig machten. Indem sie für die Abweichung von der hälftigen Kostenverteilung Gründe herbeiziehe, die bei der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts keine Rolle gespielt hätten, verfalle sie in Willkür. Die Parteien seien daher antragsgemäss zu verpflichten, die Kosten für die Besuchsrechtsbeistandschaft und für das begleitete Besuchsrecht – vorbehältlich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde – je zur Hälfte zu tragen (Urk. 256 S. 36). 3.3. Die Beklagte argumentiert, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die für ein begleitetes Besuchsrecht anfallenden Mehrkosten in der Regel von demjenigen Elternteil zu tragen, der die Begleitung zu vertreten habe. Zudem sei die Ursache der Besuchsbegleitung und des Besuchsrechtsbeistands in der Person des Klägers begründet. Entsprechend habe er die Kosten zu übernehmen. Dies rechtfertige sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie ab der Pensionierung des Klägers für die Unterhaltskosten grundsätzlich alleine aufzukommen habe (Urk. 265 S. 26). 3.4. Grundsätzlich werden die für ein begleitetes Besuchsrecht anfallenden Mehrkosten dem Besuchsberechtigten auferlegt. Allerdings können auch die Verantwortung für die Notwendigkeit der Massnahme und die wirtschaftlichen Ver-
- 46 hältnisse berücksichtigt werden (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 274 N 19 m.w.H.). 3.5. Der Grund, aus dem eine Besuchsrechtsbegleitung notwendig wurde, ist entgegen der Ansicht des Klägers deutlich überwiegend bei ihm zu verorten. Diese wurde, wie sich den Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2020 entnehmen lässt, jedenfalls in erster Linie angeordnet, weil der Kläger und C._____ sich aufgrund der Inhaftierung des Klägers im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens lange nicht mehr gesehen hatten (Urk. 12/118 S. 19). Die Beklagte bestritt indessen nicht, dass der Kläger nicht allein zu verantworten hatte, dass der Kontakt zwischen ihm und C._____ nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Psychiatrischen Universitätsklinik (zunächst) nicht wieder aufgenommen wurde (vgl. Urk. 257 S. 27). Dass die Besuchsrechtsbegleitung nunmehr noch während einer Übergangszeit von (voraussichtlich) acht Monaten aufrechterhalten bleibt, liegt daran, dass C._____ genügend Zeit gelassen werden soll, sich auf ein (schliesslich) gerichtsübliches Besuchsrecht einzustellen, und beruht daher letztlich auf den gleichen Gründen wie deren Anordnung im Jahr 2020. Wie sich ferner aus den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz und letztlich auch aus dem Aufgabenkatalog für die Beistandsperson ergibt, erfolgte die Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft einerseits aufgrund der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts, andererseits aber auch aufgrund des erschwerten Kontakts zwischen den Parteien (Urk. 12/118 S. 21 ff.; Urk. 257 S. 28). Zudem beantragten beide Parteien im erstinstanzlichen Verfahren deren Beibehaltung (Urk. 257 S. 28) und wurde dies auch von der Gutachterin empfohlen (Urk. 97 S. 74). Vor diesem Hintergrund sind das Abweichen der Vorinstanz vom oben dargelegten Grundsatz der Kostenverteilung und die von ihr getroffene Regelung nicht zu beanstanden, zumal die als Mitgrund für die Anordnung der Beistandschaft genannte erschwerte Kommunikation zwischen den Parteien nicht einfach nur dem Kläger zugerechnet werden kann. Dass die Beklagte ab der Pensionierung des Klägers grundsätzlich alleine für die Unterhaltskosten von C._____ aufzukommen haben wird, relativiert sie mit ihrem Hinweis auf die in diesem Zeitpunkt einsetzenden AHV- und BVG-Kinderrenten (Urk. 265 S. 72 Rz 72), welche an die Stelle der Unterhaltsbeiträge des Klägers
- 47 treten, selber. Hinzu kommen die Familienzulagen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der vom Kläger angeführten Verfügung der Stadt L._____ vom 23. August 2021 nicht ergibt, dass er zur Leistung der von ihm in der Berufungsschrift genannten Beträge verpflichtet wäre. Vielmehr lässt sich dieser entnehmen, dass der Sozialdienst L._____ gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB einen Elternbeitrag geltend machen werde, der sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern richte (Urk. 124/17 S. 1, Dispositivziffer 1). Dasselbe gilt für die Verfügung der Stadt L._____ vom 31. Mai 2021 (Urk. 124/17, zweitletztes und letztes Blatt). Zudem blieb die Argumentation der Beklagten, der Kläger behaupte nicht einmal, dass er sich je (auch nur im Rahmen eines Elternbeitrages) an den Kosten der Familienbegleitung habe beteiligen müssen (Urk. 265 S. 26 Rz 73), unbestritten. Ebenso blieb von seiner Seite die beklagtische Behauptung unbestritten, dass bislang für die Beistandschaft nur Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.– in Rechnung gestellt und diese aufgrund seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege vom Staat bevorschusst worden seien (Urk. 265 S. 26 Rz 73). Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind daher mit Bezug auf diesen Punkt in Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung abzuweisen. 4. Kindesunterhalt 4.1. Der Kläger wurde im vorinstanzlichen Urteil verpflichtet, für C._____ ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Dezember 2027, dem letzten Tag des Monats, in dem der Kläger das ordentliche Pensionsalter erreicht, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 641.– zu bezahlen (Urk. 257 S. 49 und S. 67, Dispositivziffer 10 Abs. 1). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger für diesen Zeitraum, "… wie berei