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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2024 LC240034

4. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,003 Wörter·~45 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Beschluss und Urteil vom 4. September 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Mai 2024; Proz. FE240001

- 2 - Rechtsbegehren und Anträge: des Klägers: (act. 1 i.V.m. act. 22 i.V.m. Prot. Vi S. 29, sinngemäss) Die Ehe der Parteien sei zu scheiden und es sei die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 18. März 2024 zu genehmigen sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzusetzen. der Beklagten: (act. 41 S. 1) "1. Von der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sei abzusehen. Eventualiter sei die sozialpädagogische Familienbegleitung zweimal pro Woche für zwei Stunden und zwei Monate einzusetzen und danach gemäss Empfehlung. Sodann sei die sozialpädogische Familienbegleitung für die Sommerferien in den Schulferien für fünf Wochen zu sistieren. 2. […] 3. Im Übrigen sei die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 18. März 2024 zu genehmigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 48 = act. 54) Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2013, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Beklagten allein zugeteilt.

- 3 - 4. Die Vereinbarung der Parteien vom 18. März 2024 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder – C._____, geboren am tt.mm.2010, – D._____, geboren am tt.mm.2013, – E._____, geboren am tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Parteien bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einer Partei und den Kindern hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Beklagten zuzuteilen. c) Besuchsrecht Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen eines individuell begleiteten Besuchsrecht alle 14 Tage für zwei bis vier Stunden Zeit mit den Kinder zu verbringen. 3. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2013, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: – Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend; – Den Kindern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; – Die soziale, emotionale und schulische Entwicklung der Kinder zu begleiten und zu überwachen; – Für E._____ und D._____: für die Organisation einer Abklärung beim SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatologie, besorgt zu sein (Anmeldung mit

- 4 dem Kinderarzt zu veranlassen) und die daraus resultierenden Empfehlungen umzusetzen; – Für C._____: bei Bedarf, bzw. erneutem Scheitern der aktuellen Schulsituation, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung für ein Therapieheim besorgt zu sein; – Für die berufliche Integration aller Kinder besorgt zu sein und allfällige Unterstützungsmassnahmen wie die Anmeldung bei der SVA Zürich für berufliche Erstmassnahmen besorgt zu sein und mit den Fachpersonen im Austausch zu stehen; – Das Hilfsnetz zu koordinieren und mit den involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen; – Für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung einer Besuchsbegleitung besorgt zu sein, die Modalitäten des Besuchsrecht zu bestimmen und den Verlauf des Besuchsrechts zu überwachen; – Bei Bedarf bei der KESB weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, z.B. eine sozialpädagogische Familienbegleitung, Weisungen an die Parteien, eine ambulante Therapie zu besuchen oder ein Rayonverbot. 4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Beklagten angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 5. Kinderunterhalt a) Höhe Der Kläger verpflichtet sich, für die Kinder ab 1. Juni 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familienzulagen) von je Fr. 100.– zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren, dass die Beklagte sofern möglich die Familienzulagen bezieht und der Kläger verpflichtet sich, die dafür notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Sollte der Kläger die Familienzulagen beziehen, ist er verpflichtet, diese der Beklagten zu überweisen. Die Unterhaltsbeiträge und die allfälligen Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Unterdeckung Dadurch ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag in der Höhe der jeweiligen Unterstützung durch das Sozialamt abzüglich der geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge.

- 5 - 6. Nachehelicher Unterhalt Die Beklagte akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähigkeit des Klägers kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichtet sie einstweilen auf nachehelichen Unterhalt. 7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Kläger: Fr. 3'500.– ab 1. Juni 2024 (100%-Pensum, geschätzt) – Beklagte: Fr. 1'750.– ab 1. Juni 2024 (50%-Pensum, geschätzt) – Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Vermögen: – Kläger: Fr. 0.– – Beklagte: Fr. 0.– – Kinder: Fr. 0.– 8. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 9. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 5. Januar 2024, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen. 10. Familienwohnung und Schrebergarten Der Kläger verpflichtet sich, sofern dies noch nicht erfolgt ist, bei der Übertragung des Mietvertrages über die bisherige Wohnung der Familie an der

- 6 - F._____-str. 1, G._____, mit allen Rechten und Pflichten schnellstmöglich auf die Beklagte mitzuwirken. Die Parteien vereinbaren, dass der auf den Namen der Beklagten lautende Mietvertrag für den Schrebergarten schnellstmöglich auf den Kläger überschrieben wird. Die Parteien verpflichten sich, bei der Übertragung mitzuwirken. Sollte dies nicht möglich sein, hat die Beklagte das Recht, den Schrebergarten zu kündigen. 11. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien, dass die Beklagte die Taxiuhr, den Taxometer und die Taxianzeige sowie Unterlagen das Taxigewerbe betreffend, sowie das Fahrrad des Klägers und die Kellerschlüssel, sofern noch vorhanden, bis spätestens Ende März 2024 dem Nachbarn H._____ übergibt, damit der Kläger diese Gegenstände dort abholen kann. Die Klägerin ist berechtigt, die Holzteile für das Etagenbett, sofern vorhanden, aus dem Kellerabteil des Klägers zu holen. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 12. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2013, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:  Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend;  Den Kindern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;  Die soziale, emotionale und schulische Entwicklung der Kinder zu begleiten und zu überwachen;  Für E._____ und D._____: für die Organisation einer Abklärung beim SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatologie, besorgt zu sein (Anmeldung mit dem Kinderarzt zu veranlassen) und die daraus resultierenden Empfehlungen umzusetzen;

- 7 -  Für C._____: bei Bedarf, bzw. erneutem Scheitern der aktuellen Schulsituation, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung für ein Therapieheim besorgt zu sein;  Für die berufliche Integration aller Kinder besorgt zu sein und allfällige Unterstützungsmassnahmen wie die Anmeldung bei der SVA Zürich für berufliche Erstmassnahmen besorgt zu sein und mit den Fachpersonen im Austausch zu stehen;  Das Hilfsnetz zu koordinieren und mit den involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen;  Für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung einer Besuchsbegleitung besorgt zu sein, die Modalitäten des Besuchsrecht zu bestimmen und den Verlauf des Besuchsrechts zu überwachen;  Bei Bedarf bei der KESB weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, z.B. eine sozialpädagogische Familienbegleitung, Weisungen an die Parteien, eine ambulante Therapie zu besuchen oder ein Rayonverbot. 6. Als Beiständin für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 5 wird Frau I._____, c/o kjz Dietikon, ernannt. Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Vollzug der Beistandschaft betraut und ersucht, dem Beistand die entsprechende Ernennungsurkunde auszustellen. Die Beiständin I._____ wird zudem verpflichtet, so oft als nötig, ordentlicherweise per 30. April 2026 erstmals Rechenschaftsbericht zu erstatten. 7. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Dauer von mindestens 12 Monaten angeordnet. Der Beklagten wird die Weisung erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung für anfänglich drei Einsätze à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie danach im von der sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlenen Umfang mitzuwirken. Der Beiständin wird die Aufgabe übertragen, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung besorgt zu sein und die genauen Modalitäten festzulegen und die Weisung zu überwachen.

- 8 - 7.A. Die Beklagte ist berechtigt, die Pässe und Identitätskarten der Kinder unter Vorlage dieses Urteils selbständig zu erneuern. 8. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. 9. Die Pensionskasse J._____ AG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (AHV-Nr. 2) Fr. 2'781.75, zuzüglich Zins ab 5. Januar 2024 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (AHV-Nr. 3) bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach, 8098 Zürich, zu überweisen. 10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.00 (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 12. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 13. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist die Beklagte verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige

- 9 - Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten. 14./15. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten: (act. 53) "1. Ziff. 7 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. FE240001) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse bzw. des Berufungsbeklagten. 3. Der Berufungsklägerin sei aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit eines Prozesskostenvorschusses beim Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben." Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2009 geheiratet. Sie haben drei gemeinsame, unmündige Kinder: C._____, geboren tt.mm.2010 sowie die Zwillinge E._____ und D._____, geboren am tt.mm.2013. Die älteste Tochter der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden als Beklagte oder Mutter bezeichnet), K._____, ist bereits volljährig und ausgezogen. Die Parteien trennten sich im Jahr 2018 nach Vorfällen häuslicher Gewalt (vgl. act. 6/2/7 und act. 6/2/1). Im August 2023 kam es erneut zu einem Vorfall, bei dem die Kantonspolizei Zürich die Wegweisung sowie ein Kontakt- und Rayonverbot des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger oder Vater) gegenüber der Beklagten verfügte (vgl. act. 6/1/27). Das Getrenntleben der Parteien wurde in einem Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE180056-M beigezogen als act. 2) unter Genehmigung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen ihnen geregelt. Die Kinder C._____,

- 10 - D._____ und E._____ wurden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt (vgl. act. 2/22 und 2/23). Nach diversen Schulwechseln und Gefährdungsmeldungen wurde für C._____ ein Schulheim empfohlen; er wurde im Januar 2024 mit Einverständnis der Mutter im Jugendheim L._____ untergebracht (vgl. act. 6/1; Prot. Vi S. 12 f.). Die Zwillinge E._____ und D._____ leben weiterhin mit der Mutter in der ehemaligen Familienwohnung (vgl. act. 6/2-3; Prot. Vi S. 13 ff.). 2. Am 5. Januar 2024 ging die Scheidungsklage des Klägers beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (Vorinstanz) ein (act. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, in der sie neben der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Beklagte und der Einräumung eines individuell begleiteten Besuchsrechts an den Vater alle 14 Tage für zwei bis vier Stunden auch eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beantragten, unter anderem mit den Aufgaben, für E._____ und D._____ für die Organisation einer Abklärung beim SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatologie, besorgt zu sein und die daraus resultierenden Empfehlungen umzusetzen und für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung einer Besuchsbegleitung besorgt zu sein, die Modalitäten des Besuchsrechts zu bestimmen und den Verlauf des Besuchsrechts zu überwachen sowie bei Bedarf bei der KESB weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen (act. 22; Prot. Vi S. 25 f.). Strittig blieb die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (im Folgenden nur als Familienbegleitung bezeichnet), welche die Sozialarbeiterinnen M._____ und N._____, kjz Dietikon, neben der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und einer ambulanten Psychotherapie für die Mutter in ihrem Abklärungsbericht vom 22. Februar 2024 (act. 19; nachfolgend nur Abklärungsbericht) empfohlen hatten. Während der Vater eine Familienbegleitung befürwortete, lehnte die Mutter eine solche ab (Prot. Vi S. 5, 11, 13 ff., 27 ff.). Nach der Anhörung der Kinder D._____ und E._____ am 2. Mai 2024 (act. 35) und der Parteien zu Kindesschutzmassnahmen am 16. Mai 2024 (Prot. Vi S. 27 ff.) schied die Vorinstanz mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 16. Mai 2024 die Ehe der Parteien. Die Kinder C._____, D._____ und E._____ wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

- 11 - Die Obhut über die Kinder wurde der Mutter allein zugeteilt. Im Weiteren wurde die Vereinbarung der Parteien vom 18. März 2024 über die Scheidungsfolgen genehmigt, für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und – in Dispositivziffer 7 – eine Familienbegleitung für die Dauer von mindestens 12 Monaten mit anfänglich drei Einsätzen à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie danach im von der Familienbegleitung empfohlenen Umfang angeordnet, der Mutter die Weisung erteilt, dabei mitzuwirken und der Beiständin die Aufgabe übertragen, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung der Familienbegleitung besorgt zu sein, die genauen Modalitäten festzulegen und die Weisung zu überwachen. Das Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (act. 43; act. 46 [berichtigte Fassung]). Nachdem die Beklagte fristgerecht die Begründung von Dispositivziffer 7 des Urteils verlangt hatte, stellte die Vorinstanz ihr am 10. Juni 2024 die insoweit begründete Fassung zu (act. 48; vgl. act. 52 hinsichtlich der betreffenden Sendung an den Kläger). 3. Am 10. Juli 2024 erhob die Beklagte gegen die Anordnung der Familienbegleitung fristgerecht Berufung (vgl. act. 53). Der Eingang der Berufung wurde den Parteien am 12. Juli 2024 angezeigt (act. 56/1-2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-52). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. In Kinderbelangen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden (Art. 296 ZPO). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Berufung dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens; es dient nicht dessen Vervoll-

- 12 ständigung, sondern der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich daher mit den relevanten Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Das gilt auch in Kinderbelangen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36; BGE 144 III 394 E. 4.1.4, OGer ZH LY240007 vom 12. März 2024, E. 3a; OGer ZH LC210003 vom 9. März 2021, E. 3.). 3. Die Beklagte rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und führt zur Begründung an, an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 sei eine umfassende Scheidungsvereinbarung getroffen worden, die keine Familienbegleitung enthalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Gericht auf die Anordnung einer Familienbegleitung verzichtet, weil man diese für nicht notwendig erachtet habe. Nach dem Telefonat der Einzelrichterin mit M._____, kjz Dietikon, habe das Gericht seine Meinung geändert. Dies, weil die psychotraumatologische Abklärung der Mädchen erst nach längerer Wartefrist würde durchgeführt werden können. Diese Kehrtwende leuchte nicht ein, zumal eine Familienbegleitung eine ganz andere Kindesschutzmassnahme darstelle als eine psychotraumatologische Abklärung. Die Mutter habe sodann in der Zwischenzeit bereits beim Kinderarzt veranlasst, dass die Anmeldung für die psychotraumatologische Abklärung so rasch als möglich vorgenommen werden könne. Sodann habe sie für die beiden Zwillinge innert kürzester Zeit einen Therapieplatz bei lic. phil. O._____ organisiert. Auch selber habe sie sich im Spital Limmattal sowohl in ärztliche wie auch psychotherapeutische Behandlung begeben. Dies alles sei bereits bei der Vorinstanz vorgebracht worden, werde indes in der Urteilsbegründung zu Unrecht völlig verschwiegen, obschon diese Vorgänge durchaus für den Entscheid relevant seien. Das rechtliche Gehör der Beklagten sei dadurch verletzt worden (act. 53 Rz. 3 f.).

- 13 - 4. Bereits an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 wurde die Errichtung einer Familienbegleitung zwischen den Parteien kontrovers diskutiert (Prot. Vi S. 11 ff., 24). Wie die Einzelrichterin in einer Aktennotiz vom 21. März 2024 zu Telefongesprächen am 19. und 21. März 2024 festhält, hatte ihr M._____, kjz Dietikon, auf Anfrage mitgeteilt, dass die weitergehende Abklärung von D._____ und E._____ beim SPZ Winterthur, Abteilung Psychotraumatologie, längere Zeit dauern könne, da lange Wartezeiten bestünden, und es deshalb aus ihrer Sicht dringend sei, dass man rasch mit der Familienbegleitung beginne. Am 21. März 2024 kündigte die Einzelrichterin aufgrund der Rückmeldung der Beklagten, wonach sie mit einer Familienbegleitung (weiterhin) nicht einverstanden sei, an, dass das Gericht im Mai 2024 zu einer Verhandlung über Kindesschutzmassnahmen vorladen werde (act. 23). Beide Parteien wurden nach der Kinderanhörung vom 2. Mai 2024 (act. 35) am 16. Mai 2024 zur Frage der Anordnung einer Familienbegleitung persönlich angehört, auch die Rechtsanwältin der Beklagten nahm dazu ausführlich Stellung, die Parteien verzichteten zudem ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Prot. Vi S. 27 ff.). Eine Verletzung von prozessualen Vorschriften ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen. Die Begründungspflicht verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen vorgebrachten rechtlichen oder sachverhaltlichen Vorbringen eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen zu konzentrieren. Die Vorinstanz musste nur insoweit auf die aktenkundigen Vorbringen (und die eingereichten Unterlagen) der Beklagten eingehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich war. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Umstände nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sich mit dem Standpunkt der Beklagten konzis auseinandergesetzt (act. 48 E. II.2.2. und 2.4.). Auf die von der Beklagten angeführten Umstände und namentlich ihre Bemühungen hinsichtlich einer Psychotherapie für D._____ und E._____ und einer zeitnahen psychotraumatologischen Abklärung ist zurückzukommen (vgl. unten Ziff. III.5.). Ordnet das Gericht eine Kindesschutzmassnahme gegen den Wunsch der Betroffenen an, so bedeutet dies allein nicht, dass es ihren Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten ist unbegründet.

- 14 - III. 1. Das Gesetz verlangt, dass Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge nach Art. 296 ZGB die umfassende Verantwortung für ihr Kind übernehmen und für sein Wohl sorgen. Wo ihnen dies zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist und dadurch das Kindeswohl gefährdet wird, muss die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB), – wie einer Familienbegleitung als aufsuchende erzieherische Hilfe und Unterstützung in der Familie. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn das elterliche Wirken bzw. Gewährenlassen sich nicht am physischen und geistigen Wohl des Kindes orientiert. Dasselbe elterliche Verhalten kann je nach Lebensumfeld und Alter des Kindes eine Gefährdung darstellen oder nicht. Eine Gefährdung des geistigen Wohles kann beispielsweise bei einer unzureichenden Zusammenarbeit mit Schulbehörden, einer ungenügenden Erziehungs- bzw. Durchsetzungsfähigkeit, allgemeiner Überforderung oder einer fehlenden Bereitschaft oder Fähigkeit zur Förderung bei allgemeinen schulischen Schwächen auftreten. Kindesschutzmassnahmen haben die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu wahren, sie müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung der Kinder tritt allerdings in den Hintergrund, wenn behördliches Eingreifen zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände in Aussicht stellt. Der Kindesschutz verlangt im Sinne der Prävention, dass nicht erst im Katastrophenfall eingegriffen, sondern möglichst milden Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium der Vorzug gegeben wird. Allein der Umstand, dass die Eltern und das Kind die behördlich angeordnete Kooperation mit einer Familienbegleitung als unnötig erachten oder ablehnen, steht einer derartigen Kindes-

- 15 schutzmassnahme nicht entgegen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I- Breitschmid, 7. Aufl. Basel 2022, Art. 307 N 1 ff.; BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.; BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017, E. 4; BGer 5A_70/2017 vom 11. September 2017, E. 3.4.; OGer ZH PQ210026 vom 13. September 2021, E. 3.1.1.). 2. In ihrer Scheidungsvereinbarung beantragten die Parteien wie erwähnt eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, d.h. eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen. Diese im Abklärungsbericht empfohlene (act. 19 S. 24 f.) und von der Vorinstanz angeordnete Kindesschutzmassnahme war von Seiten beider Parteien von Anfang an unbestritten. Die Beklagte ficht (einzig) die Anordnung der Familienbegleitung an (Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheides). Was sie aus ihrer Bemerkung ableiten möchte, es sei offenkundig, dass es dem Kläger mit seinem Einverständnis hinsichtlich der Familienbegleitung (act. 48 E. II.2.2; vgl. Prot. I S. 5, 24, 34) nicht um das Kindeswohl, sondern darum gegangen sei, nach Möglichkeit gegen sie zu agieren (act. 53 Rz. 5), bleibt im Dunkeln. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3. Die vorinstanzliche Anordnung einer Familienbegleitung stützt sich einerseits auf die entsprechende Empfehlung im Abklärungsbericht und andererseits auf die eigenen Erhebungen der Vorinstanz, namentlich auf die Anhörung der Parteien (Prot. Vi S. 12 ff.; 27 ff.), der Töchter D._____ und E._____ (act. 35) sowie auf die dokumentierten Gespräche der Einzelrichterin mit den Lehrpersonen der beiden Kinder (act. 34 und act. 36). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, entgegen den Ausführungen der Beklagten sei aufgrund der festgestellten Kindeswohlgefährdung sowie den vorherrschenden Defiziten beider Parteien und den daraus in der Erziehung von D._____ und E._____ resultierenden Problemstellungen eine Familienbegleitung dringend angezeigt. Eine Familienbegleitung erweise sich als geeignet, um die Familie zu unterstützen und die erzieherischen Fähigkeiten der Beklagten zu verbessern. Die letzte Familienbegleitung habe in den Jahren 2021/2022 stattgefunden und sei aufgrund des Sohnes, C._____, angeordnet worden. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, einer erneuten Installation einer Familienbegleitung mit dem Fokus auf die beiden Töchter von vornherein die Geeignetheit abzusprechen. Es gelte mit Verweis auf den Abklärungsbericht

- 16 erneut festzuhalten, dass die beiden Mädchen nicht nur gelegentlich zu spät in der Schule erscheinen würden, sondern dass sich eine Vielzahl von Problembereichen aufgezeigt hätten, in welchen es die beiden Mädchen und die Familie als Ganzes zu unterstützen gelte. Diese akute Kindeswohlgefährdung rechtfertige auch ein allfälliges erhöhtes Stressempfinden der Beklagten und eine Tangierung ihrer Privatsphäre. Auch anlässlich der Kinderanhörung hätten die beiden Töchter keine stichhaltigen Gründe nennen können, weshalb sie eine Familienbegleitung ablehnten. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass sie durch die Beklagte beeinflusst worden seien, da sie fast identische Argumente vorgebracht hätten. Weshalb die Familie durch eine Familienbegleitung so stark beeinträchtigt sein solle, dass keine Freizeitaktivitäten mehr möglich seien, sei nicht ersichtlich. Angesichts der akuten Kindeswohlgefährdung sei es zumutbar, die Familienbegleitung zunächst für 12 Monate anzuordnen. Da das Kindeswohl zurzeit akut gefährdet und die Familiensituation angespannt sei, sei die Familienbegleitung, wie im Abklärungsbericht des kjz Dietikon vom 22. Februar 2024 empfohlen, für anfänglich drei Einsätze à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie danach im von der Familienbegleitung empfohlenen Umfang anzuordnen (act. 48 E. II.2.4.). 4. Die Beklagte führt berufungsweise im Wesentlichen an, die Vorinstanz stelle es so dar, als würde sie gar kein Problem erkennen und mit den Mädchen einfach lieber Ausflüge unternehmen, als sich mit den grundlegenden Schwierigkeiten in der Familie auseinanderzusetzen. Dies sei mitnichten zutreffend. Auch ihre Bemühungen, die psychotraumatologische Abklärung und therapeutische Begleitung für die Mädchen zu organisieren, zeigten auf, dass dies so keineswegs richtig sei. Die Beklagte habe mit Familienbegleitungen ihre eigene Erfahrung. Und sie habe festgestellt, dass für ihre Familienprobleme die Familienbegleitung nicht die richtige Massnahme sei. Sie sehe das Problem im Gegensatz zum Gericht als in der Psyche der Mädchen tiefer liegend. Die Mädchen seien, wie ihre Mutter, erschüttert gewesen aufgrund der vergangenen Ereignisse. Die Nachstellungen und das bedrohliche Gebaren des Vaters mit versuchtem gewaltsamem Eindringen in die Familienwohnung hätten sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Mutter und Kinder bräuchten nun vor allem einen geschützten Raum, den Schutz ihrer Privat-

- 17 sphäre, um zur Ruhe zu kommen. Die Familienbegleitung sei wieder eine fremde Person, die nun gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindringe. Dieser Gedanke verursache der Beklagten zurzeit einen grossen Stress. Zwar habe sie etwa den letzten Familienbegleiter, Herrn P._____, als sehr freundlich und zuvorkommend erlebt, und auch er habe bestätigt, dass das Kindeswohl bei der Beklagten gut gewahrt werde. Allerdings habe der Familienbegleiter bei den eigentlich kritischen Situationen nicht anwesend sein können. So habe der ältere Sohn C._____ seit jeher ein erhebliches Problem gehabt, abends einzuschlafen. Abends arbeite die Familienbegleitung aber nicht. Andere Ideen, C._____ zum Schlafen zu bringen, als die Mutter sie gehabt habe, habe die Familienbegleitung auch nicht einbringen können. Wenn es sodann gar nicht darum gehe, in problematischen Situationen direkt anwesend zu sein, sondern nur über die Probleme zu sprechen, sei nicht ersichtlich, warum dies in den Räumlichkeiten der Beklagten geschehen müsse. Dann könne auch eine Erziehungsberatung in den Räumlichkeiten einer Beratungsstelle angeordnet werden. Ein Problem der Zwillinge, das von der Vorinstanz hervorgehoben werde, sei, dass sie morgens des Öftern einige Minuten zu spät in die Schule kämen. Die Beklagte bestätigt, dass die Kinder am Morgen teilweise trödelten und es schwierig sei, sie dazu zu bringen, sich zu beeilen. Da sie auch zu zweit seien, lenkten sie sich jeweils gegenseitig ab. Die Familienbegleitung werde aber nicht am Morgen um acht Uhr bei der Beklagten sein und beobachten, warum die Mädchen morgens trödelten, sondern nachmittags um 16:00 Uhr bei der Beklagten auftauchen und dann bestehe das Problem nicht. Auch die Zwillinge lehnten eine Familienbegleitung ab. Die Vorinstanz schreibe dies einfach einer Beeinflussung durch die Mutter zu. Die Zwillinge seien aber immerhin schon 10 Jahre alt. Das sei ein Alter, in dem davon auszugehen sei, dass die Mädchen sich bemerkbar machen würden, wenn sie Hilfe bei sich zuhause wünschen würden. Die Mädchen seien sehr deutlich damit, dass sie keine fremden Personen bei sich zu Hause haben wollten. Diese Begründung sei völlig nachvollziehbar und verständlich, zumal die Mädchen schon Familienbegleitungen zu Hause gehabt hätten und damit aus eigener Erfahrung wüssten, wie das ablaufe. Selbst wenn die Mädchen von der Mutter beeinflusst sein sollten, könne man sich nicht einfach darüber hinwegsetzen, dass sie diese Haltung zum Ausdruck brächten.

- 18 - Es sei auch ein Zeichen, dass sie sich mit ihrer Mutter unbedingt loyal zeigten. So oder anders sei nicht ersichtlich, wie unter diesen Voraussetzungen eine zwangsweise angeordnete Familienbegleitung eine positive Wirkung auf die Familie haben solle. Die Vorinstanz behaupte sodann, es liege eine "akute Kindeswohlgefährdung" vor, was bestritten werde. Auch im Abklärungsbericht werde nicht von einer "akuten" Kindeswohlgefährdung gesprochen, sondern von einer "aktuellen" Kindeswohlgefährdung. Diese sei aber keineswegs "akut". Die Beklagte ist sodann der Auffassung, es sei staatlich nicht zulässig, Menschen wegen der einen oder anderen Charaktereigenschaft zu "korrigieren", in die Privatsphäre der Leute einzugreifen und ihnen einen aktuell gerade für den einzig richtig befundenen Erziehungsstil aufzuzwingen. Im Übrigen bestreitet sie ein schädigendes permissives Erziehungsverhalten ihrerseits, und dass sie die emotionalen Bedürfnisse der Kinder nicht ausreichend erfülle. Sie habe eine sehr liebevolle, fürsorgliche und tragfähige Bindung zu den Mädchen. Der Abklärungsbericht habe sich des Öfteren auf C._____ bezogen, dieser sei nun aber mit ihrem Einverständnis in einem Schulheim untergebracht, und sie habe mehr Zeit und Energie für die Mädchen. Der Abklärungsbericht verschweige im Gegensatz dazu fast gänzlich die älteste Tochter der Beklagten, die die Schule normal durchlaufen habe, das KV absolviert habe und nun an der Fachhochschule Wirtschaft studiere. Sie sei mittlerweile aus der Wohnung wieder ausgezogen. Eine gravierende Kindswohlgefährdung der Mädchen sei nicht ersichtlich. Nur weil die Mädchen manchmal die Hausaufgaben vergässen oder einige Minuten zu spät in die Schule kämen, seien Zwangsmassnahmen keineswegs bereits angezeigt. Die Hausaufgaben seien ein Problem der Schule, allenfalls könne die eingesetzte Beiständin noch Lösungen vorschlagen. Eine Familienbegleitung sei für derartige Probleme nicht geeignet und die Massnahme sei nicht verhältnismässig (act. 53 Rz. 3 ff.). 5. An sich einfühlbar ist nach den vergangenen Ereignissen häuslicher Gewalt in der Familie (vgl. die Gewaltschutzverfügungen in act. 6/1/27 und 6/2/7) das Bedürfnis der Beklagten und der Kinder D._____ und E._____ nach einem geschützten Raum und dem Schutz ihrer Privatsphäre, um zur Ruhe zu kommen. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte Besuche von fremden Personen in ihrer Wohnung als (erneute) Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls erlebt und dies

- 19 - Stresserleben bei ihr auslöst, was die Vorinstanz freilich durchaus in die Interessenabwägung miteinbezieht (act. 48 E. II.2.4.). Anzuerkennen und zu begrüssen sind die Bemühungen der Beklagten hinsichtlich einer psychischen Abklärung und psychotherapeutischen Behandlung von D._____ und E._____ sowie von sich selber (vgl. act. 42/4; act. 53 Rz. 4). Sie zeigen die Bereitschaft, die vergangenen, traumatischen Erlebnisse häuslicher Gewalt im Rahmen einer Abklärung und Therapie aufzuarbeiten, was gemäss dem Abklärungsbericht bisher nur unzureichend erfolgte (act. 19 S. 21). Von der Erziehung und schulischen Förderung der Mädchen ist dies jedoch unabhängig. Wie die Beklagte sinngemäss selber festhält (act. 53 Rz. 14), ist eine Familienbegleitung nicht geeignet, die Auseinandersetzung mit der vergangenen häuslichen Gewalt und die Verarbeitung des Erlebten in irgendeiner Art zu begleiten. Die psychotherapeutische Abklärung und Behandlung von D._____ und E._____ sowie der Beklagten hat mithin keinen massgeblichen Einfluss auf die Frage, ob eine Familienbegleitung anzuordnen ist oder nicht. 6. Die Beklagte beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, dass eine "akute Kindswohlgefährdung" vorliege, unter Hinweis darauf, dass im Abklärungsbericht von einer aktuellen Kindeswohlgefährdung die Rede sei (act. 53 Rz. 15). Tatsächlich wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass das Wohl von D._____, E._____ und C._____ aktuell gefährdet sei und Schädigungen der kindlichen Entwicklung bereits eingetreten seien, die empfohlenen Massnahmen seien zeitnah zu prüfen (act. 19 S. 21, 24). Wenn die Vorinstanz davon ausgehend im angefochtenen Entscheid eine "akute Kindeswohlgefährdung" feststellt (akut ist gleichbedeutend mit "im Augenblick herrschend; vordringlich, brennend; unmittelbar"; aktuell bedeutet "gegenwärtig vorhanden, bedeutsam für die unmittelbare Gegenwart; gegenwartsbezogen, -nah, zeitnah"; vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung), ist das nicht zu beanstanden. Würde das Gericht auf eine Kindesschutzmassnahme mit der Begründung verzichten, es bestünde zwar eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls, diese sei aber nicht akut, würde es den Grundsatz, möglichst milden Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium den Vorzug zu geben, verletzen. Auch eine gravierende Kindeswohlgefährdung bestreitet die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Mädchen nur manchmal die Hausaufgaben vergässen und

- 20 einige Minuten zu spät in die Schule kämen (act. 53 Rz. 16). Die Vorinstanz hebt demgegenüber zu Recht hervor, dass weitere Problembereiche bestehen. Die Familienbegleitung wird im Abklärungsbericht aufgrund des als ungünstig beurteilten Fürsorge- und Erziehungsverhaltens beider Eltern und – damit zusammenhängend – der als unzureichend beurteilten schulischen Unterstützung und Förderung empfohlen. Die bereits länger bestehenden Erschwernisse in der schulischen Entwicklung der Kinder seien zum einen auf Erziehungsschwierigkeiten und zum anderen auf die fehlende Umsetzung von Empfehlungen von Fach- und Lehrpersonen zurückzuführen. Die Zwillinge wiesen eine symbiotische Beziehung auf, die von den Eltern gefördert werde. Die Empfehlungen der Schule zur Unterstützung der Eigenständigkeit der Zwillinge lehne die Mutter dezidiert ab. Das häufige Zuspätkommen der Zwillinge und Vergessen von Hausaufgaben und Schulmaterialien deute auf unzureichende Strukturen und Grenzen hin. Bei den Zwillingen zeigten sich mit vielen Fehlstunden, täglichem Zuspätkommen und einer geringen Lernmotivation bereits Anzeichen von beginnendem Schulabsentismus (vgl. act. 19 S. 14 ff.). Diese ernstzunehmenden Probleme werden durch die Gespräche der Einzelrichterin mit den beiden Lehrpersonen von D._____ und E._____ bestätigt. Die ehemalige Lehrerin der ersten bis dritten Klasse von D._____ und E._____, Frau Q._____, berichtete, die Zwillinge seien auf Wunsch der Eltern in derselben Klasse gewesen. Damit man beiden gerecht werden könne, würde sie es gut und förderlich finden, wenn sie in getrennte Klassen gingen. Besonders sei ihr in Erinnerung geblieben, dass die Beklagte oft beide Mädchen wegen Krankheit abgemeldet habe; sie habe mehrmals gegenüber der Beklagten angesprochen, dass sie unbedingt das gesunde Kind in die Schule schicken solle. Es habe sich aber nichts geändert. Die Mädchen seien auch öfters zu spät in die Schule gekommen und hätten die Hausaufgaben vergessen gehabt, dies allerdings noch in einem vertretbaren Mass. Es habe sich gezeigt, dass es eine sprachliche Barriere gebe, was die Integration der Beiden erschwert habe, zumal sie sehr schüchtern gewesen seien. Die schulischen Leistungen beider Mädchen seien schwach gewesen (act. 34). Die Lehrerin von D._____ und E._____ der vierten Klasse, Frau R._____, hielt gegenüber der Vorinstanz fest, dass die Familie dringend eine Hilfestellung benötige, was sie – auf die betreffen-

- 21 den Fragen der Einzelrichterin zur Situation ab Januar 2024 – im Kern darauf zurückführte, dass immer noch häufig beide Mädchen zusammen abgemeldet bzw. krank gemeldet seien, die Hausaufgaben weiterhin häufig nicht gemacht seien, wobei die Lehrerin diesbezüglich eine kleine Verbesserung seit Januar bemerkt habe. Immer noch gleich sei, dass beide Material auch für Unterschriften zu Hause vergässen, wobei sie stets viele Male nachfragen und erneut der Mutter schreiben müsse. Bezüglich Isolation und Russischsprechen der Kinder in der Schule habe sich ebenfalls nichts verändert. Beide Mädchen sprächen schlecht Deutsch und auch die Schulleistungen seien dementsprechend. Die Mutter erscheine ihr etwas ratlos und unzuverlässig, sie gebe ihr Tipps (z.B. die Mädchen früher loszuschicken und zu schauen, dass sie sich unterschiedlich kleideten), aber diese würden nicht umgesetzt. Zudem würde die Lehrerin es begrüssen, wenn die beiden zur Förderung ihrer individuellen Entwicklung in unterschiedliche Klassen eingeteilt würden. Die Mutter wolle das aber nicht, nicht einmal in verschiedene Halbklassen habe die Lehrerin sie einteilen dürfen (act. 36). Wenn die Beklagte in der Berufung ausführt, nur weil die Mädchen manchmal die Hausaufgaben vergässen oder einige Minuten zu spät in die Schule kämen, seien Zwangsmassnahmen keineswegs bereits angezeigt (act. 53 Rz. 16), unterschätzt und bagatellisiert sie die von den Lehrerinnen aufgezeigten, schulischen Entwicklungsprobleme der Mädchen. Die Beklagte nimmt es, wie die Feststellungen der beiden Lehrererinnen zeigen, hin, dass die Zwillinge in der Schule "zusammenkleben", genau gleich angezogen sind und so kaum Gelegenheiten zur individuellen Entfaltung und Integration haben. Sie hat sich einer auf die je individuelle Förderung von D._____ und E._____ ausgerichteten Unterrichtung in getrennten (Halb- )Klassen trotz entsprechender Empfehlungen widersetzt. Die Beklagte setzt ebenfalls die Empfehlungen der Lehrpersonen von D._____ und E._____ in Bezug auf die sprachliche Integration und schulische Förderung der Kinder ungenügend um, wenn sie es trotz wiederholter gegenteiliger Anweisungen der Lehrerinnen gestattet, dass ihre Kinder in der Schule russisch sprechen und häufig beide zu Hause bleiben. Obschon ein anderes Thema betreffend, soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 bemerkte, den Mädchen D._____ und E._____ gesagt zu haben, sie müssten selber ent-

- 22 scheiden, ob sie den Vater sehen wollten, sie hätte ihnen niemals verboten gehabt, den Vater zu sehen (Prot. Vi S. 13). Insgesamt zeigt sich eine ungünstige Tendenz der Beklagten, ihre Kinder gewähren und Entscheidungen treffen zu lassen, ohne dass sie die Tragweite und Folgen ihres Handelns überblicken können. Dadurch erscheint das geistige Wohl von D._____ und E._____ gefährdet. Die Beklagte hat die Situation sodann tatsächlich so geschildert, dass es bei den Mädchen nur ein Problem gäbe, wenn sie in nächster Zeit arbeiten würde. Dann würde sie Unterstützung im Lernprozess der Kinder benötigen. Sie würde die Hilfe einer Lehrerin oder Studentin annehmen. Sie denke, es sei bei den Mädchen besser, wenn sie mehr nach draussen gingen, dass sie Ausflüge machten oder Museen besuchten. Es stimme nicht, dass sie nicht auf die Kinder schaue; sie sehe das in dieser Hinsicht ganz anders. Die Kinder gingen jetzt in den Sport, sie hätten angefangen Tennis zu spielen. Sie seien ganz glücklich. Sie denke, dass ihnen das eher helfen werde. Wenn sie die Sachen besprechen müssten, seien sie gestresst, wieder kämen fremde Leute und sie seien nervös (Prot. Vi S. 15). Diese eigenen Ausführungen der Beklagten zeigen, dass sie hinsichtlich der bisherigen schulischen und individuellen persönlichen Entwicklung ihrer Töchter keine erheblichen Probleme zu erkennen scheint und in dieser Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit der Familie in Abrede stellt. Zu Unrecht wehrt sie sich dagegen, dass ihr von der Vorinstanz insoweit sinngemäss ein fehlendes Problembewusstsein attestiert wird (vgl. act. 53 Rz. 7). Die Kindeswohlgefährdung beruht mithin einerseits auf verschiedenen, kumulierten und belegten Hinweisen im Abklärungsbericht und in den Ausführungen der Lehrpersonen, und wird andererseits durch die eigene Darstellung der Beklagten im Verlauf des Verfahrens gleichsam aufs Neue unter Beweis gestellt. Es steht damit ausser Frage, dass D._____ und E._____ in ihrer schulischen und persönlichen Entwicklung beeinträchtigt sind und die Familie in dieser Hinsicht einer praktischen, umsetzungsorientierten Hilfestellung bedarf. Die Beklagte verneint des Weiteren, dass sie ihre Probleme externalisiere, wie dies im Abklärungsbericht von M._____, kjz Dietikon (nachfolgend Abklärungsbericht) erwähnt wird (act. 19 S. 2), sie gibt für ein solches Verhalten in der Berufungsbegründung aber selber ein anschauliches Beispiel, indem sie das Thema Hausaufgaben als ein Problem der Schule und Fachpersonen darstellt

- 23 und festhält, die Lehrerin könne entweder die Kindsmutter darüber informieren, welche Hausaufgaben die Mädchen machen müssten oder die Mädchen könnten die Hausaufgaben in der Schule nachholen oder aber man installiere eine Hausaufgabenhilfe, allenfalls könne die eingesetzte Beiständin noch Lösungen vorschlagen (act. 53 Rz. 17). Die Beklagte scheint ihre Erziehungsverantwortung diesbezüglich an die Schule und die Beiständin delegieren zu wollen. Die Familienbegleitung ist ganz bewusst nicht als eine externe Hilfe ausgestaltet, sondern als Hilfe zur Selbsthilfe. Sie zielt darauf ab, die Beklagte als Mutter selber zu befähigen, ihre Erziehungs-, Unterstützungs- und Förderungsaufgaben für die Mädchen selbständig und wirksam wahrzunehmen und sie in ihrer anspruchsvollen Erziehungssituation und bei der Bewältigung der sich im Familienalltag stellenden Herausforderungen bei sich zu Hause bzw. im Lebensumfeld der Familie prozessorientiert zu unterstützen und so ihre elterlichen Kompetenzen zu erweitern. Wenn es, wie die Beklagte argumentiert (act. 53 Rz. 9), gar nicht darum gehen würde, in problematischen Situationen direkt anwesend zu sein, sondern nur über die Probleme zu sprechen, wäre in der Tat nicht ersichtlich, warum dies in den Räumlichkeiten der Beklagten geschehen müsste. Doch es geht bei der Familienbegleitung sehr wohl darum, bei kritischen Situationen, so im Rahmen der Schulvorbereitung der Kinder am Morgen und bei ihren Hausaufgaben am Nachmittag in ihrer gewohnten Umgebung anwesend zu sein, den anstehenden Schultag mit der Beklagten und den Kindern durchzuspielen und motivierend zu organisieren sowie gegen zu viele und gemeinsame Absenzen der Töchter in der Schule Präventionsstrategien zu entwickeln. Die Familienbegleitung kann (und sollte) einmal morgens dabei sein, wie die Mutter die Kinder für die Schule vorbereitet, bevor sie das Haus verlassen. Die Familienbegleitung sollte ebenfalls dabei sein und sehen, wie die Mutter die Kinder bei den Hausaufgaben unterstützt und insoweit organisatorische Hilfestellungen geben. Für die genannten erzieherischen Schwierigkeiten ist eine Familienbegleitung ein adäquates Mittel zur Abhilfe. 7. Hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Ablehnung einer Familienbegleitung durch D._____ und E._____ (act. 53 Rz. 11) mit denselben Argumenten, wie sie die Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 18. März 2024 vorbrachte (Prot. Vi S. 14 f.), ist ihr zwar insofern zuzustimmen, als die Grenze zwischen ei-

- 24 nem beeinflussten und einem eigenständigen Kindeswillen fliessend ist und ein Kind naturgemäss die Bewertungen, Abwertungen, Ängste oder Absichten eines (bewusst oder unbewusst) manipulierenden Elternteils in die eigene Gefühlswelt integriert und so diese verinnerlichte Ablehnung selber fühlt. Für die gerichtliche Interessenabwägung muss jedoch ein qualitativ hinreichender Kindeswille vorliegen. Qualitative Kriterien des Kindeswillens beziehen sich auf die Zielorientierung, die Intensität, die Stabilität und die Autonomie. Der Ausdruck eines bedeutsamen Kindeswillens setzt zudem die Entwicklung von kognitiven Fähigkeiten (Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Willensinhalt) voraus (vgl. Staub, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl. Bern 2023, S. 89 ff.). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der in der Kinderanhörung geäusserten Ablehnung einer Familienbegleitung durch D._____ und E._____. Der von ihnen erwartungsgemäss einstimmig geäusserte, negative Wille war unspezifisch und erscheint auch nicht als stabil und autonom. D._____ und E._____ konnten in der Anhörung nicht sagen, was sie an der Familienbegleitung stören würde, abgesehen davon, dass sie fremde Leute nicht bei sich zu Hause haben wollten (act. 35). Die von der Beklagten selber als "unbedingt loyal" bezeichnete Haltung der Mädchen gegenüber ihrer Mutter hätte durchaus verhindert, dass sie eine von der Mutter abweichende Ansicht an der Anhörung geäussert hätten, selbst wenn sie sich Hilfe einer Drittperson zu Hause gewünscht hätten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die damalige Familienbegleitung sich auf die Probleme von C._____ konzentrierte, so dass es fraglich ist, ob D._____ und E._____ eine adäquate Vorstellung von der für sie in Aussicht stehenden Familienbegleitung haben. Selbst wenn dies aber so wäre, könnte der von ihnen an der Anhörung erklärte Wille bzw. ihr subjektives Interesse nach Ungestörtheit allein mangels genügender Einsicht in die Tragweite der Frage keinen Verzicht auf eine objektiv notwendige Kindesschutzmassnahme begründen. Ihre Ablehnung erscheint letztlich als durch eine gelungene Kontaktaufnahme der Familienbegleitung umkehrbar, insbesondere wenn auch die Beklagte ihre Haltung ändert. 8. Die ablehnende Haltung der Beklagten gründet nach ihren Ausführungen nicht auf negativen Erfahrungen mit Familienbegleitungen. Aus dem von ihr eingereichten Abschlussbericht der Kinderpsychologin S._____ über die Psychotherapie von

- 25 - C._____ geht hervor, dass damals die Therapiesitzungen von C._____ bei der Beklagten zu Hause stattgefunden hätten (act. 42/1). Die Psychologin hatte sich indes auf C._____ fokussiert und keine Familienbegleitung übernommen. Gemäss dem Abklärungsbericht ist eine einzige Familienbegleitung im Jahr 2022 dokumentiert, ebenfalls auf C._____ bezogen (vgl. act. 19 S. 3; mithin trifft die Behauptung der Beklagten, sie habe bereits zwei verschiedene Familienbegleitungen bei sich zu Hause gehabt, nicht zu). Bemerkenswert ist die Klarstellung der Beklagten, dass die Rückmeldungen des damaligen Familienbegleiters P._____ positiv ausgefallen seien und sie ihn als sehr freundlich und zuvorkommend erlebt habe (act. 53 Rz. 9). Er vermerkte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2022, dass die Beklagte die besonderen Entwicklungsbedürfnisse von C._____ berücksichtige und sie klare Strukturen schaffe, die ihn in seiner Entwicklung unterstützten, die Beklagte sei für die Unterstützung dankbar gewesen (act. 38 = act. 42/2). Die Feststellung der Beklagten, dass die Familienbegleitung nicht die richtige Massnahme für ihre Familienprobleme sei (act. 53 Rz. 8), leuchtet vor dem Hintergrund der genannten positiven Rückmeldungen und der Tatsache, dass bisher gar keine Einbindung der Töchter bei der Familienbegleitung erfolgte, nicht ein. Die ablehnende Haltung der Beklagten bedeutet im Übrigen nicht, dass die Familie nicht von einer solchen Massnahme profitieren könnte. Ungeachtet der geäusserten Ablehnung erscheint eine feinfühlig angegangene Familienbegleitung aufgrund der vergangenen Kooperation der Beklagten und der positiven Rückmeldungen als durchaus erfolgversprechend. Anders gesagt lassen es die Vorbehalte der Beklagten gegen eine Familienbegleitung nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass sie nicht trotzdem ein konstruktives Arbeitsverhältnis zu einer neuen Familienbegleitung etablieren kann, gehört es doch dabei dazu, zunächst eine Vertrauensbeziehung aufzubauen. Dass dies Energie und Zeit, benötigen wird, liegt auf der Hand; auch das Stressempfinden der Familie wird anfänglich erhöht sein. Wenn sich so aber die schulische und individuelle Entwicklung von D._____ und E._____ nachhaltig verbessern lässt, sind die Ressourcen gut investiert und negative Empfindungen kompensiert. 9. Die Beklagte bestreitet die Verhältnismässigkeit der Massnahme und rügt sinngemäss die Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Die Bemerkung der

- 26 - Beklagten, dass sich der Abklärungsbericht des Öfteren auf C._____ bezogen habe, dieser nun aber mit ihrem Einverständnis in einem Schulheim untergebracht sei, und sie seither mehr Zeit und Energie für die Mädchen habe, mag zutreffen. Was die Beklagte daraus ableiten möchte, bleibt jedoch offen. Frau R._____ konnte nach dem Gesagten seit Januar 2024, dem Eintritt von C._____ ins Jugendheim L._____, keine relevante Verbesserung der schulischen Situation der Mädchen D._____ und E._____ verzeichnen. Wichtiger als die Privatsphäre ist der Anspruch der Kinder D._____ und E._____ auf eine möglichst unbeeinträchtigte, möglichst positive schulische Entwicklung sowie auf eine individuelle Entfaltung ihrer je eigenen Persönlichkeit. In Abwägung dieser einander gegenüberstehenden Interessen und Bedürfnisse hat die Vorinstanz zu Recht zugunsten der schulischen und individuell-kindlichen Entwicklung von D._____ und E._____ entschieden. Nicht ganz ausser Acht zu lassen ist ferner, dass die Beklagte auch über C._____ nach wie vor die Obhut inne hat, und er zudem gewisse Wochenenden und Ferien bei der Beklagten verbringen dürfte. Die Beklagte bemerkt sodann, dass ihre älteste Tochter, die die Schule normal durchlaufen habe, mittlerweile wieder aus der Wohnung der Beklagten ausgezogen sei (act. 53 Rz. 15). Überzeugende Hinweise für eine Verbesserung der Situation trägt die Beklagte damit nicht vor, alles deutet im Gegenteil auf eine nach wie vor bestehende Hilfsbedürftigkeit hin. Zur Notwendigkeit beider Massnahmen – Beistandschaft und Familienbegleitung – fällt in Betracht, dass es nach dem Gesagten notwendig erscheint, dass sich die Familienbegleitung des Öfteren vor Ort begibt, was die zeitlichen Kapazitäten und die Aufgaben der Beiständin übersteigen würde. Die Errichtung einer Familienbegleitung zusammen mit der Beistandschaft ist daher notwendig und geeignet, um die Beklagte in der Ausübung der elterlichen Sorge und alleinigen Obhut zu unterstützen und zu stärken. Der Eingriff in das Familienleben und die Privatsphäre der Beklagten und der Kinder durch die Besuche der Familienbegleitung in ihrer Wohnung für eine jeweils bestimmte, begrenzte Zeit hält sich in engen Grenzen. Mildere, gleichwohl wirksame Alternativen sind angesichts der bisher nicht umgesetzten Empfehlungen der beiden Lehrerinnen von D._____ und E._____ nicht gegeben, so dass die Familienbegleitung unverzichtbar erscheint.

- 27 - 10. Die von der Beklagten vorgebrachten Rügen haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Es liegt eine Gefährdung des geistigen Wohles von D._____ und E._____ und eine bereits eingetretene Beeinträchtigung ihrer kindlichen Entwicklung vor, zu deren Begegnung die Familienbegleitung geeignet, erforderlich und zielführend sowie zumutbar ist. Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Familienbegleitung hat die Vorinstanz die Besuche auf mindestens 12 Monate und auf anfänglich drei Einsätze à zwei Stunden pro Woche während zwei Monaten sowie danach im von der Familienbegleitung empfohlenen Umfang festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid erscheint im Ergebnis rechtens und verhältnismässig. Damit bleibt es bei der entsprechenden Weisung zur Mitwirkung bei der Familienbegleitung an die Beklagte und der Übertragung der Aufgabe an die Beiständin, für die Organisation und Sicherstellung der Finanzierung besorgt zu sein und die genauen Modalitäten festzulegen sowie die Weisung zu überwachen. Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, die Dispositivziffer 7 des Urteils der Vorinstanz ist zu bestätigen. IV. 1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 und § 5 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) moderat auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 28 - 3.1. Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 120 IA 179 E. 3.a, BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht kann zudem abgesehen werden, wenn einer Partei aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und sie dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (vgl. BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; OGer ZH RV160005 vom 10. August 2016, E. IV.1.1; OGer ZH LE150041 vom 25. Mai 2016, E. II.9.5). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die gesuchstellende Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (vgl. BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1; OGer ZH PC160016 vom 21. April 2016, E. 4.6.1).

- 29 - 3.2. Personen, die Sozialhilfe erhalten, gelten zwar in der Regel als mittellos (vgl. OGer ZH RU170071 vom 20. Dezember 2017, E. 3.3.5). Zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV hat das Bundesgericht indes wiederholt festgestellt, dass aus dem blossen Umstand des Bezugs von Sozialhilfe ohne die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht direkt auf die Bedürftigkeit geschlossen werden kann, und die Mitwirkungspflicht daher mit der blossen Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" oder Bestätigung der Sozialhilfe ohne weitere Unterlagen verletzt sein kann (vgl. BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.; BGer 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3.; BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.4.1.; ferner BGE 125 IV 161 E. 4b). 3.3. Die Beklagte hat zum Beleg ihrer Mittellosigkeit einzig eine Bestätigung der Stadt G._____ vom 12. Juli 2024, wonach sie wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht, ohne Budget bzw. Bedarfs- und Einkommensaufstellung (act. 58), eingereicht. Für den Fall, dass weitere Unterlagen erforderlich sein sollten, ersucht sie um entsprechende Fristansetzung (act. 53 S. 9 unten). In Bezug auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Beklagten fehlen jegliche aktuellen Angaben und Belege. Ihre Mittellosigkeit im massgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinreichung lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen. Die Beklagte ist anwaltlich vertreten, weshalb sie nicht als unbeholfen gelten kann. Zudem wusste sie aufgrund des vorangegangenen Verfahrens, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse bei Gesuchseinreichung offenlegen muss. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren ist daher wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. 3.4. Ohne dass es darauf noch ankommt, ist zu bemerken, dass die Berufung zudem als aussichtslos anzusehen ist, da deren Gewinnaussichten bereits bei Einreichung beträchtlich geringer erscheinen mussten als deren Verlustgefahren (vgl. vorstehende Erwägungen unter Ziff. III.5. ff.; vgl. zur Aussichtslosigkeit BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Auch deshalb wäre das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen gewesen.

- 30 - 4. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5. Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die festgesetzten Gerichtskosten unter Vorbehalt der Mehrkosten für einen begründeten Entscheid je zur Hälfte, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositivziffern 10-12). Das wurde mit der Berufung nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. FE240001-M) wird bestätigt. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 10-12) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels der Berufungsbegründung (act. 53), an die Beiständin I._____, c/o

- 31 kjz Dietikon, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am:

LC240034 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2024 LC240034 — Swissrulings