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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2024 LC240008

19. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·873 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC240008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 19. Februar 2024

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Dezember 2023; Proz. FE190019

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz in unbegründeter Fassung das Scheidungsurteil. Es schied die Ehe der Parteien, übertrug der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin) die alleinige Sorge über die beiden Kinder C._____, geboren tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, und teilte ihr die alleinige Obhut über die Kinder zu. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung eines Kontaktrechts zwischen dem Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) und der Tochter C._____, während ein Kontakt des Beklagten mit dem Sohn D._____ einmal monatlich in einem Besuchstreff stattfinden können soll. Weiter umschrieb die Vorinstanz die Aufgaben des Besuchsbeistandes und setzte den Kinderunterhalt fest. Nachehelicher Unterhalt wurde nicht festgesetzt. Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil in der Rechtsmittelbelehrung mit Blick auf Art. 239 ZPO darauf hin, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich beim Bezirksgericht Bülach eine Begründung verlangt werde. Werde eine Begründung verlangt, so laufe den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides (act. 251 S. 11 Dispositivziffer 23). 2.1. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Erst gegen den begründeten Entscheid ist das Rechtsmittel zulässig (Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO). Auf das Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid ist nicht einzutreten. 2.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 11. Dezember 2023 erging, wie erwähnt, in unbegründeter Form (act. 251). Es wurde dem Beklagten, das heisst seinem Rechtsvertreter, dessen Handlungen sich der Beklagte anrechnen lassen muss, am 27. Dezember 2023 zugestellt (act. 252). Die Vorinstanz gab, wie erwähnt, in der Rechtsmittelbelehrung korrekt an, die Frist, um eine Begründung des Urteils zu verlangen, betrage 10 Tage ab Zustellung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2

- 3 - ZPO; act. 251 S. 11 Dispositiv Ziffer 23; E. 1.). Unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO lief diese Frist am Freitag, 12. Januar 2024 ab. Die als Berufung entgegen genommene Eingabe des Beklagten an die Kammer datiert vom 7. Februar 2024 und wurde gleichentags der Post überbracht (act. 249). Sie ist damit verspätet erfolgt: Erwägungen darüber, ob die Eingabe des Beklagten vom 7. Februar 2024 unter Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO von der Vorinstanz als Begehren um Urteilsbegründung entgegenzunehmen gewesen wäre, können unterbleiben, nachdem die Frist am 12. Januar 2024 abgelaufen ist. Und als Rechtsmittel kann die Eingabe des Beklagten vom 7. Februar 2024 nicht entgegen genommen werden, weil es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (einem begründeten Entscheid) fehlt (E. 2.1.) 3. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 249 samt Hinweis auf die Beilagen, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am:

Beschluss vom 19. Februar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 249 samt Hinweis auf die Beilagen, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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