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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.04.2025 LC240007

15. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,004 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ergänzung Scheidungsurteil

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Beschluss vom 15. April 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ergänzung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Dezember 2023 (FP190031-L)

- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 115 S. 2 f.) "I. Es sei im Rahmen der Ergänzung des "Scheidungsurteils" des "Sunnitischen Scharia-Gerichts" von Beirut, Libanon vom 22. September 2016 (Datum der Verstossung) bzw. 3. November 2016 (Datum der Eintragung der Scheidungsbestätigung) bzw. 24. Dezember 2016 (Datum der Bescheinigung über unwiderrufliche Scheidung) der Beklagte zu verpflichten, gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle umfassende Auskunft über seine Einkommens-, Vermögens-, Beteiligungs- und Vorsorgeverhältnisse zu geben unter Einreichung der entsprechenden Belege. Insbesondere hat der Beklagte • seine Beteiligungsverhältnisse an der C._____ AG offenzulegen und deren Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Geschäftsjahre 2010 bis und mit 2016 einzureichen, • die Bilanz und Erfolgsrechnung der D._____ GmbH (vormals D'._____ GmbH) des Geschäftsjahres 2016 einzureichen, • Auskunft zu erteilen über seine Liegenschaften E._____-strasse 1, F._____ sowie G._____-strasse 2/3/4, F._____ betreffend Erwerbspreis, Erwerbsdatum, Verkehrswert (Bewertung durch Bank), Nettoeinnahmen, sowie die entsprechenden Kaufverträge einzureichen; • Auskunft zu erteilen über alle auf seinen Namen lautenden Liegenschaften betreffend Beteiligungsverhältnisse, Erwerbspreis, Erwerbsdatum, Verkehrswert (Schätzung Bank), Nettoeinnahmen, sowie die entsprechenden Kaufverträge (übersetzt und beglaubigt) einzureichen. II. Es sei im Rahmen der Ergänzung des "Scheidungsurteils" des "Sunnitischen Scharia-Gerichts" von Beirut, Libanon vom 22. September 2016 (Datum der Verstossung) bzw. 3. November 2016 (Datum der Eintragung der Scheidungsbestätigung) bzw. 24. Dezember 2016 (Datum der Bescheinigung über unwiderrufliche Scheidung) die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien durchzuführen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nachträglich zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch CHF 864'234.50 zzgl. Zins zu 5% seit dem 22.09.2016, zu bezahlen.

- 3 - III. Es seien im Rahmen der Ergänzung des "Scheidungsurteils" des "Sunnitischen Scharia-Gerichts" von Beirut, Libanon vom 22. September 2016 (Datum der Verstossung) bzw. 3. November 2016 (Datum der Eintragung der Scheidungsbestätigung) bzw. 24. Dezember 2016 (Datum der Bescheinigung über unwiderrufliche Scheidung) die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie Guthaben bei Freizügigkeitskonten per Stichtag der Rechtshängigkeit zu teilen. IV. Es seien im Rahmen der Ergänzung des "Scheidungsurteils" des "Sunnitischen Scharia-Gerichts" von Beirut, Libanon vom 22. September 2016 (Datum der Verstossung) bzw. 3. November 2016 (Datum der Eintragung der Scheidungsbestätigung) bzw. 24. Dezember 2016 (Datum der Bescheinigung über unwiderrufliche Scheidung) die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder H._____, geb. tt.03.2004, I._____, geb. tt.mm.2012 und J._____, geb. tt.mm.2014 festzustellen. V. Es seien im Rahmen der Ergänzung des "Scheidungsurteils" des "Sunnitischen Scharia-Gerichts" von Beirut, Libanon vom 22. September 2016 (Datum der Verstossung) bzw. 3. November 2016 (Datum der Eintragung der Scheidungsbestätigung) bzw. 24. Dezember 2016 (Datum der Bescheinigung über unwiderrufliche Scheidung), die Obhut und den Kindesunterhalt - Barunterhalt wie auch Betreuungsunterhalt - betreffend die Kinder H._____, geb. tt.03.2004, I._____, geb. tt.mm.2012 und J._____, geb. tt.mm.2014 zu regeln, wobei die Kinder I._____ und J._____ unter die Obhut der Klägerin zu stellen sind. VI. Es seien im Rahmen der Ergänzung des "Scheidungsurteils" des "Sunnitischen Scharia-Gerichts" von Beirut, Libanon vom 22. September 2016 (Datum der Verstossung) bzw. 3. November 2016 (Datum der Eintragung der Scheidungsbestätigung) bzw. 24. Dezember 2016 (Datum der Bescheinigung über unwiderrufliche Scheidung) das Besuchs- und Ferienrecht betreffend die Kinder H._____, geb. tt.03.2004, I._____, geb. tt.mm.2012 und J._____, geb. tt.mm.2014 zu regeln. VII. Es seien die kompletten Eheschutzakten des Verfahrens EE160319 (Bezirksgericht Zürich) beizuziehen. VIII. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten ders Beklagten."

- 4 - Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 143 S. 1 f.) " 1. Auf Rechtsbegehren I. (Auskunftsgesuch nach Art. 170 ZGB) sei nicht einzutreten, eventualiter sei dasselbe vollumfänglich abzuweisen. 2. Auf Rechtsbegehren II. (Vornahme güterrechtliche Auseinandersetzung) sei nicht einzutreten, eventualiter sei dasselbe ebenfalls abzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Parteien bereits auseinandergesetzt sind und der Beklagte der Klägerin nichts mehr schuldet. 3. Rechtsbegehren III. bzw. das Verfahren betr. Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien gemäss Art. 122 ZGB sei an das am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständige Gericht zu überweisen und um Genehmigung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu ersuchen. 4. Auf die Rechtsbegehren IV. bis und mit VI. (Kinderbelange, ehemalige Rechtsbegehren V. bis und mit VII.) sei definitiv nicht einzutreten. 5. Es sei festzustellen, dass die Klägerin ihr ursprüngliches, in der Klage vom 1. April 2019 gestelltes Rechtsbegehren IV. betreffend nachehelichen Unterhalt inzwischen offenbar zurückgezogen hat, was gerichtlich festzustellen ist. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin." Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Dezember 2023: (Urk. 165 S. 33 ff.) Es wird verfügt: 1. ... 2. ... 3. ... 4. Auf die Anträge betreffend Auskunft wird, soweit sie nicht gegenstandslos wurden, nicht eingetreten. 5. …

- 5 - Es wird erkannt: 1. In Ergänzung des Entscheids Sunnitisches Scharia-Gericht Beirut betreffend Ehescheidung vom 22. September 2016 wird ein Vorsorgeausgleich zu Lasten der Vorsorgeguthaben des Beklagten und zu Gunsten der Vorsorgeguthaben der Klägerin in der Höhe von Fr. 35'768.50 vorgenommen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass mangels güterrechtlicher Ansprüche keine Anrechnung des durch den Beklagten zu Gunsten der Klägerin geleisteten Prozesskostenvorschusses von Fr. 15'000.– erfolgt. 4. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, Bank Cler AG, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten (Kto. Nr. 5, SV-Nr. 6) den Betrag von Fr. 35'768.50 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti- Strasse 2, 8050 Zürich, (Kto. Nr. 7, SV-Nr. 8) zu übertragen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 10'000.– Gutachten Fr. 2'385.– Dolmetscher/Übersetzungen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei zu fünf Sechsteln und der beklagten Partei zu einem Sechstel auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien von je Fr. 5'000.– verrechnet. Der Fehlbetrag (Fr. 8'385.–) wird vollumfänglich von der klagenden Partei nachgefordert. 7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'180.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen und seinen Kostenvorschuss (Fr. 5'000.–) im Umfang des einen Sechstel der Gerichtskosten (Fr. 3'064.17) übersteigenden Teils (Fr. 1'935.83) zu ersetzen.

- 6 - 8. (Mitteilungssatz) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 164 S. 2): "Hauptbegehren I. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 6, 7 sowie Verfügungs-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vom 07.12.2023 sind aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien unter Anwendung von Schweizer Recht (Art. 204 ff. ZGB) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessuale Begehren II. Der Berufungsgegner/Beklagte B._____ ist zu verpflichten, der Berufungsführerin/Klägerin A._____ einen Prozesskostenvorschuss von CHF 20'000 zuzüglich MwSt. zu leisten. eventualiter Der Berufungsführerin/Klägerin A._____ ist die unentgeltliche Rechtspflege für Verfahrens- und Anwaltskosten zuzusprechen unter Beiordnung von RA X._____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand. III. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulasten des Berufungsgegners/Beklagten B._____. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 183 S. 2): "1. Das Hauptbegehren der Klägerin (und Berufungsklägerin) sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Eventualiter seien - vor einer allfälligen Aufhebung des Urteils und Neubeurteilung - zuerst sämtliche vom Beklagten für den Nachweis seines letzten ehelichen Wohnsitzes (und damit des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Parteien im Libanon) offerierten und noch nicht abgenommenen Beweise wie - Zeugenbefragungen der drei ältesten Kinder der Parteien (K._____, geb. tt.08.1998, L._____, geb. tt.02.2002, und M._____, geb. tt.02.2004) sowie

- 7 - - Zeugenbefragung von N._____ (jahrelang im Appartementhotel mitarbeitender Bruder des Beklagten) vom Obergericht direkt abzunehmen und danach ein neues Urteil zu fällen. 3. Subeventualiter wäre - wiederum vor einer Aufhebung des Urteils - von Ihrer Instanz auch noch die vom Beklagten offerierte rechtshilfeweise Einholung von schriftlichen Auskünften und Bestätigungen, evt. auch Überbeglaubigungen, bezüglich des Wohnsitzes sowie der Ein- und Ausreisen des Beklagten in bzw. aus dem Libanon in den letzten Jahren der Ehe der Parteien beim Innenministerium im Libanon einzuholen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Klägerin (und Berufungsklägerin)." Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Dezember 2023 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Von der Vereinbarung der Parteien vom 8. April 2025 wird Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag von Fr. 30'000.– zu bezahlen, zahlbar auf das Treuhandkonto ihres Rechtsvertreters bei der Bank UBS Switzerland AG, lautend auf O._____ AG, IBAN CH 9. Dieser Betrag ist zahlbar wie folgt: Fr. 15'000.– bis am 30. Juni 2025, Fr. 15'000.– bis am 30. September 2025. Trifft die erste Rate nicht pünktlich auf dem genannten Konto ein, wird der gesamte Betrag sofort fällig. 2. Die Klägerin verzichtet auf den, gemäss Angaben des Beklagten, in Beirut hinterlegten Betrag von US-Dollar 25'000 für die Mahr. Der Beklagte verzichtet darauf, diesen Betrag an die Zahlung gemäss Ziffer 1 dieser Vereinbarung anzurechnen. 3. Der Beklagte verzichtet auf eine Rückforderung des ihm im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (FP190031) geleisteten Prozesskostenvorschusses im Betrag von Fr. 15'000.– (Ziffer 3 des Urteils).

- 8 - 4. Die Parteien beantragen dem Gericht, Ziffer 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 7. Dezember 2023 mit der Verfahrensnummer FP190031 (Kostenund Entschädigungsfolgen) seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "6. Die Kosten des Gutachtens (Fr. 10'000.–) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Entscheidgebühr (Fr. 6'000.–) sowie die Kosten für Dolmetscher und Übersetzungen (Fr. 2'385.–), insgesamt somit Fr. 8'385.–, werden der Klägerin im Betrag von Fr. 6'285.– und dem Beklagten im Betrag von Fr. 2'100.– auferlegt. 7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 5. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten für dieses Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Für den Fall, dass die Gerichtskosten aus dem Vorschuss der Klägerin (Fr. 5'000.–) bezogen werden, verpflichtet sich der Beklagte ihr seinen Anteil auf das in Ziffer 1 dieser Vereinbarung erwähnte Treuhandkonto ihres Rechtsvertreters zu überweisen. Die Parteien gehen davon aus, dass der Entscheid unbegründet ergehen kann. Verlangt eine Partei die Begründung, so trägt sie die daraus entstehenden Mehrkosten alleine. 6. Im Übrigen zieht die Klägerin ihre Berufung zurück. 7. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären die Parteien, per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein." 3. Das Berufungsverfahren gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Dezember 2023 wird abgeschrieben. 4. Die in Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Dezember 2023 für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Kosten werden der Klägerin im Betrag von

- 9 - Fr. 11'285.– und dem Beklagten im Betrag von Fr. 7'100.– auferlegt und mit ihren jeweiligen Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt und den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig auferlegt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Verlangt eine Partei eine Begründung, trägt sie die daraus entstehenden Mehrkosten selbst. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, der Klägerin zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin seinen hälftigen Anteil an der Entscheidgebühr zu erstatten. Sollte der Beklagte eine Begründung für den vorliegenden Entscheid verlangen, hat er der Klägerin auch die aufgrund dieser entstehenden Mehrkosten zu erstatten. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 15. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: lm

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