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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2024 LC230048

2. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,087 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Abänderung Scheidungsurteil

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 2. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. September 2023; Proz. FP190035

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (act. 120 S. 1 f.): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4.4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Mai 2016 (Geschäfts-Nr.: FE160087-K) rückwirkend per 1. April 2019 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge seien wie folgt festzusetzen: Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I ab 1. April 2019 bis 30. September 2020 mindestens CHF 842.00 (Barunterhalt) Phase II ab 1. Oktober 2020 bis 30 Juni 2022 mindestens CHF 1'450.00 (davon CHF 700.00 Betreuungsunterhalt) Phase III ab 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 mindestens CHF 1'116.00 (davon CHF 443.00 Betreuungsunterhalt) Phase IV ab 1. Januar 2023 bis. 30 Juli 2024 mindestens CHF 851.00 (Barunterhalt) Phase V ab 1. Juli 2024 mindestens CHF 987.00 (Barunterhalt) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an die Mutter, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche4 stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) seien von den Eltern je zur Hälfte zu bezahlen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt hätten. Kommt keine Einigung zustande, so trage der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibe vorbehalten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zulasten des Beklagten." des Beklagten (act. 122 S. 2): "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

- 3 - 2. Die Kosten des Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen und es sei diese zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen." Urteil des Einzelgerichtes (act. 134 S. 20 f.): 1. In Abänderung des Dispositiv Ziff. 4.4. des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Mai 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2014, ab Rechtskraft des Urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 590.– zu bezahlen (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen), und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ nicht gedeckt. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ von insgesamt Fr. 36'630.– zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'400.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nahzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Mitteilung] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 131 S. 2):

- 4 - "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. September 2023 (Geschäfts-Nr. FP190035) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7% MWST.) zu bezahlen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei diese zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7% MWST) zu bezahlen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 142 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen." Anschlussberufungsanträge: der Klägerin und Anschlussberufungsklägerin (act. 142 S. 2): "1. […] 2. In Abänderung der Ziffer 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. September 2023 sei die Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: - ab 1. April 2019 bis 30. Mai 2022 mindestens CHF 824.70; - ab 1. Juni 2022 - 16. Juli 2024 mindestens CHF 745.80; - ab. tt.mm 2024 bis zur angemessenen Erstausbildung mindestens CHF 947.00. 3. Unter o/e Kostenfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsklägers." des Beklagten und Anschlussberufungsbeklagten (act. 146 S. 2): "1. Es sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

- 5 - 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen und es sei diese zu verpflichten, dem Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8.1 % MWST) zu bezahlen." Erwägungen: 1. Die Ehe zwischen dem Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) und der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Mai 2016 geschieden (act. 4/9). Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2014, wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut über sie wurde der Klägerin zugeteilt. Der Beklagte wurde verpflichtet, für die gemeinsame Tochter C._____, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 250.-- pro Monat (zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter. Am 2. September 2019 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Abänderungsklage anhängig (act. 1). Mit Urteil vom 29. September 2023 erhöhte die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Abänderungsklage die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 590.-- pro Monat (zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen). Für Einzelheiten der Prozessgeschichte wird auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (act. 128 = act. 134). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. November 2023 beim Obergericht rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 129 und act. 131). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Klägerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 135). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 um eine vorab zu erteilende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung

- 6 ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 137 S. 1). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde ihr Gesuch gutgeheissen, Rechtsanwältin MLaw Y._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren bestellt und die Prozessleitung neu delegiert (act. 140). Die Berufungsantwort und Anschlussberufung erging am 8. Januar 2024 (act. 142; Anträge oben wiedergegeben). Nach Erstattung der Stellungnahme zur Berufungsantwort sowie der Anschlussberufungsantwort vom 29. April 2024 (act. 144 und act. 146) wurden die Parteien auf den 10. September 2024 zur Wahrnehmung des allgemeinen Replikrechts und zur Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation den folgenden Vergleich (Prot. S. 13; act. 154): "Die Parteien vereinbaren hinsichtlich des Abänderungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur (FP190035-K/U) vom 29. September 2023 folgende Abänderungen und ersuchen das Obergericht des Kantons Zürich um dementsprechende Erledigung des Berufungsverfahrens: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des obgenannten Abänderungsurteils vom 29. September 2023 wird durch folgende Fassung ersetzt: „In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4.4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Mai 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, - rückwirkend ab 1. April 2019 bis 31. Mai 2022 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 640.-- zu bezahlen (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen), und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ gedeckt. - ab 1. Juni 2022 bis 30. September 2024 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- zu bezahlen (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen), und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ nicht gedeckt. - ab 1. Oktober 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen), und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ nicht gedeckt." 2. Dispositiv-Ziffer 2 des obgenannten Abänderungsurteils vom 29. September 2023 wird durch folgende Fassung ersetzt:

- 7 - "Es wird festgehalten, dass der Beklagte an den Unterhalt der Tochter C._____ vom 1. April 2019 bis 31. März 2024 insgesamt Fr. 15'990.-- bezahlt hat und die Unterhaltsansprüche von C._____ in diesem Umfang gedeckt sind. Ausstehend sind aus dieser Phase noch Fr. 19'330.--." 3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4.6. des Scheidungsurteils vom 25. Mai 2016 liegen dieser Vereinbarung folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: - Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): hypothetisch Fr. 2'837.-- netto; - Erwerbseinkommen Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Fr. 3'585.-- netto; - Einkommen C._____: derzeit Fr. 200.--; - Bedarf Beklagter: Fr. 2'680.--; - Bedarf Klägerin: Fr. 2'232.--; - Bedarf C._____: Fr. 1'028.--; - Vermögen: je vernachlässigbar. 4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4.7 des Scheidungsurteils vom 25. Mai 2016 erfolgt der Teuerungsausgleich wie folgt: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 5. In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4.2.c des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Mai 2016 vereinbaren die Parteien was folgt: - Der Beklagte beabsichtigt, die Besuche von D._____ bei ihm so zu koordinieren, dass D._____ während den Besuchen von C._____ bei ihm anwesend ist. - Fällt das Besuchsrecht des Beklagten auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich gemäss der Feiertagsregelung. 6. Die Parteien übernehmen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte.

- 8 - 7. Die Parteien verzichten erst- und zweitinstanzlich gegenseitig auf Prozessentschädigung." 3. Diese Vereinbarung erscheint klar und angemessen. Sie trägt dem Kindeswohl Rechnung und ist zu genehmigen (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 279 ZPO). Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils sind infolgedessen aufzuheben und das Scheidungsurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Mai 2016 ist in diesem Umfang abzuändern. 4. Damit bleibt das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 131 S. 2) zu beurteilen. 4.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausschöpft, so etwa Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (vgl. etwa BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insofern wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324).

- 9 - Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung des Prozessstoffes, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGer 4A_388/2015 E. 4.1). 4.2. Für die Beurteilung der finanziellen Situation des Beklagten kann einerseits auf den Entscheid der Kammer vom 7. März 2022 (PC210050; act. 96) verwiesen werden, mit welchem dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Andererseits ist festzustellen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Beklagten zwischenzeitlich verschlechtert haben, weshalb er auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu gelten hat. Des Weiteren hat der Beklagte im Berufungsverfahren keinen von vornherein aussichtslosen Standpunkt vertreten. Dem Beklagten ist daher für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 5. Die Parteien haben sich im Kostenpunkt für das gesamte Verfahren auf eine hälftige Teilung geeinigt. Damit bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei der Kostenregelung im angefochtenen Entscheid. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss ebenfalls je hälftig aufzuerlegen. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Tochter C._____, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Der Beklagte verlangte im Berufungsverfahren in Abweisung der Abänderungsklage, es seien die auf Fr. 590.-- erhöhten Kinderunterhaltsbeiträge bei den im Scheidungsurteil festgesetzten Fr. 250.-- zu belassen

- 10 - (Differenz Fr. 340.--) und er sei nicht zur Zahlung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 36'630.-- zu verpflichten. Damit resultiert ein Streitwert von rund Fr. 70'000.--. Ausgehend von diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung einer angemessenen Reduktion infolge wiederkehrender Leistungen und der Erledigung durch Vergleich in Anwendung von § 12 i.V.m § 2 und § 4 ff. sowie § 10 GebV OG auf Fr. 2'300.-festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. vorstehend E. 4 und act. 140) sind die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien werden für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren nach Vorlage einer Aufstellung mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw X._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten bestellt. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 10. September 2024 wird genehmigt. 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. September 2023 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 11 - "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4.4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Mai 2016 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, - rückwirkend ab 1. April 2019 bis 31. Mai 2022 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 640.-- zu bezahlen (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen), und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ gedeckt. - ab 1. Juni 2022 bis 30. September 2024 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- zu bezahlen (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen), und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ nicht gedeckt. - ab 1. Oktober 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen), und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ nicht gedeckt. 2. Es wird festgehalten, dass der Beklagte an den Unterhalt der Tochter C._____ vom 1. April 2019 bis 31. März 2024 insgesamt Fr. 15'990.-bezahlt hat und die Unterhaltsansprüche von C._____ in diesem Umfang gedeckt sind. Ausstehend sind aus dieser Phase noch Fr. 19'330.- -." 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 4.6. des Scheidungsurteils vom 25. Mai 2016 liegen der Unterhaltsregelung folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde:

- 12 - - Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): hypothetisch Fr. 2'837.-netto; - Erwerbseinkommen Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Fr. 3'585.-- netto; - Einkommen C._____: derzeit Fr. 200.--; - Bedarf Beklagter: Fr. 2'680.--; - Bedarf Klägerin: Fr. 2'232.--; - Bedarf C._____: Fr. 1'028.--; - Vermögen: je vernachlässigbar. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 4.7. des Scheidungsurteils vom 25. Mai 2016 erfolgt der Teuerungsausgleich wie folgt: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 5. In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4.2.c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Mai 2016 gilt was folgt: - Der Beklagte beabsichtigt, die Besuche von D._____ bei ihm so zu koordinieren, dass D._____ während den Besuchen von C._____ bei ihm anwesend ist.

- 13 - - Fällt das Besuchsrecht des Beklagten auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich gemäss der Feiertagsregelung." 6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage wird bestätigt (Dispositiv-Ziffer 3-5). 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.-- zuzüglich der Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 457.50, also total Fr. 2'757.50, festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Die Rechtsbeiständinnen der Parteien, Rechtsanwältin MLaw Y._____ und Rechtsanwältin MLaw X._____, werden nach Vorlage der Aufstellungen für ihre Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt werden. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 14 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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