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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2023 LC230036

24. Oktober 2023·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·483 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Abänderung des Scheidungsurteils

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230036-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LC230028

Mitwirkend: Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Verfügung vom 24. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Beklagte 1 und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter 2 und Berufungsbeklagter

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2023; Proz. FP220033

- 2 -

Erwägungen: 1. 1.1 Am 29. Juni 2023 erliess das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, ein Urteil betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 16. Dezember 2020. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhob die Kindesvertreterin im Namen des verfahrensbeteiligten Kindes C._____, geb. tt.mm.2010, Berufung gegen das Urteil, wobei das Verfahren unter der Nr. LC230028 angelegt wurde. Mit Verfügung vom 8. September 2023 wurde der Beklagten 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan: Beklagte 1) und dem Beklagten 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan: Beklagter 2) Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Die Beklagte 1 erstattete ihre Berufungsantwort am 13. Oktober 2023. Der Beklagte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3 Mit Eingabe vom 4. September 2023 erhob auch die Beklagte 1 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (act. 114), wobei das Verfahren unter der Nr. LC230036 angelegt wurde. Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde dem Beklagten 2 Frist zur Beantwortung der Berufung sowie dem verfahrensbeteiligten Kind Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 118). Die Stellungnahme des verfahrensbeteiligten Kindes erfolgte am 5. Oktober 2023 (act. 120). Der Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen.

- 3 - 2. 2.1 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Massgebliches Kriterium ist die Zweckmässigkeit (Kaufmann, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 125 N 20). 2.2 Vorliegend richten sich sowohl die Berufung des Verfahrensbeteiligten als auch die Berufung der Beklagten 1 gegen die vorinstanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten 2. Entsprechend ist es zweckmässig, die beiden Verfahren zu vereinigen. 2.3 Die beiden Verfahren Nr. LC230028-O und LC230036-O sind zu vereinigen und unter der erstgenannten Nummer weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren Nr. LC230036-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

Es wird verfügt: 1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren Nr. LC230028-O vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein, sowie samt Akten in den Prozess Nr. LC230028.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Verfügung vom 24. Oktober 2023 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren Nr. LC230028-O vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein, sowie samt Akten in den Prozess Nr. LC230028.

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