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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2025 LC210031

23. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,218 Wörter·~1h 6min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2021: (Urk. 291 S. 67 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Beklagten wird die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2016, übertragen. 3. Es wird festgehalten, dass der Kläger und die Kinder C._____ und D._____ gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Auf eine Regelung des Besuchsrechts wird verzichtet. 4. Die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 8. September 2017 für die Kinder C._____ und D._____ angeordnete Beistandschaft wird aufrecht erhalten. Der Aufgabenkatalog der Beiständin E._____ wird wie folgt angepasst:  die Beklagte in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;  die weitere Pflege und Entwicklung der Kinder zu begleiten und zu überwachen und bei Bedarf Unterstützungsmassnahmen einzurichten bzw. bei der Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen;  zu gegebener Zeit auf eine Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und den Kindern hinzuwirken bzw. bei der Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen und Kinderrenten, zu bezahlen:  CHF 4'100 pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Januar 2022 (davon je CHF 2'660 als Betreuungsunterhalt);

- 3 -  CHF 3'890 pro Kind ab dem 1. Februar 2022 bis zur effektiven Pensionierung des Klägers (davon je CHF 820 als Betreuungsunterhalt);  CHF 640 pro Kind ab der effektiven Pensionierung des Klägers bis zum 31. Juli 2028;  CHF 0 pro Kind ab dem 1. August 2028. Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen und Kinderrenten sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:  CHF 2'150 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Januar 2022;  CHF 3'210 ab dem 1. Februar 2022 bis zur effektiven Pensionierung des Klägers. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2021 von 101,3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar

- 4 - 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101,3 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Anschluss-Nr. 1, Versicherten-Nr. 2, AHV-Nr. 3) CHF 319'196, zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Freizügigkeitskonto 4, AHV-Nr. 5) bei der Freizügigkeitsstiftung der F._____ AG, ... [Adresse], zu überweisen. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 103'433 zu bezahlen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'740 Dolmetscherkosten; CHF 600 Kopierkosten. 11. Die Gerichtskosten (mit Ausnahme der Kopierkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kopierkosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem dafür geleisteten Vorschuss verrechnet. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. [Schriftliche Mitteilung.]

- 5 - 14. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung: 30 Tage.] Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 290 S. 2 ff.): "1. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) sei aufzuheben und die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 8. September 2017 für die Kinder C._____ und D._____ angeordnete Beistandschaft sei aufzuheben. 2. Der Kläger sei in Abweichung zu Dispositiv Ziff. 5 erster Absatz des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) zu verpflichten, der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinderzulagen und Kinderrenten, zu bezahlen: - CHF 5'062.00 pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Januar 2022 (davon je CHF 2'912.00 als Betreuungsunterhalt) - CHF 5'953.00 pro Kind ab Februar 2022 bis Dezember 2025 (davon je CHF 2'912.00 als Betreuungsunterhalt) - CHF 6'088.00 pro Kind ab Januar 2026 bis zur effektiven Pensionierung des Klägers (davon je CHF 2'912.00 als Betreuungsunterhalt) - CHF 870.00 pro Kind ab effektiver Pensionierung des Klägers bis zur Volljährigkeit eines jeden Kindes bzw. bis zum jeweiligen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes (über das Mündigkeitsalter hinaus). Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 5 erster Absatz des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Kläger in Ergänzung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) zu verpflichten, ausserordentliche Kosten der Kinder (z.B. Kosten Nachhilfe, Kieferchirurgie, Brillen, etc.), soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, zusätzlich zu den ordentlichen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen; eventualiter sei er zu verpflichten, die Hälfte dieser Kosten zu bezahlen. 4. Der Kläger sei in Abweichung zu Dispositiv Ziff. 6 erster Absatz des Urteils des Bezirksgerichts Zürich von 14. Oktober 2021

- 6 - (FE180741-L) zu verpflichten, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: - CHF 4'567.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Januar 2022; eventualiter, sollte den Kindern nicht Betreuungsunterhalt in beantragtem Umfang zugesprochen werden, CHF 10'567.00 - CHF 5'748.00 ab Februar 2022 bis Dezember 2025; eventualiter, sollte den Kindern nicht Betreuungsunterhalt in beantragtem Umfang zugesprochen werden, CHF 11'748.00 - CHF 5'614.00 ab Januar 2026 bis zur effektiven Pensionierung des Klägers; eventualiter, sollte den Kindern nicht Betreuungsunterhalt in beantragtem Umfang zugesprochen werden, CHF 11'614.00 - CHF 3'800.00 ab effektiver Pensionierung des Klägers. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. In Abweichung zu Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten CHF 971'071.90 zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741-L) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 299 S. 2): "1. Die Anträge der Beklagten in ihrer Berufung vom 26. November 2021 seien abzuweisen. 2. In Abweichung zu Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 (FE180741) sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Anschluss-Nr. 1, Versicherten- Nr. 2, AHV-Nr. 3) CHF 306'332, zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Freizügigkeitskonto 4 AHV-Nr. 5) bei der Freizügigkeitsstiftung der F._____ AG, ... [Adresse], zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST, zulasten der Beklagten."

- 7 der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Anschlussberufung (Urk. 309 S. 1 i.V.m. Urk. 306 S. 2): "1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen und Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers." Klageänderung der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 362): In Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid (Dispositiv-Ziff. 8) sei neu die G._____ Freizügigkeitsstiftung anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 319'196.00, zuzüglich Zins ab 26. Oktober 2018, auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin bei der F._____ AG zu überweisen. Weitere Klageänderung der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 363 S. 2 ff.): "Sollte der Vorsorgeausgleich mittels Austrittsleistungen im Sinne von Art. 123 ZGB nicht mehr durchführbar sein, so sei der Berufungsbeklagte zur Zahlung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124e ZGB (Kapitalabfindung) im Betrag von CHF 319'196.00, zzgl. Zins ab 26. Oktober 2018, an die Berufungsklägerin zu verpflichten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf 1. Sachverhalt Die Parteien heirateten am tt. September 2009 in H._____ ZH. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Kläger) stammt ursprünglich aus Belgien, die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) aus Trinidad und Tobago sowie Belgien. Am tt.mm.2010 kam I._____ und am tt.mm.2012 J._____ auf die Welt. Mit Urteil vom 17. Mai 2013 wurde die Vaterschaftsvermutung des Klägers hinsichtlich der bei-

- 8 den Mädchen beseitigt. Ein erstes Eheschutzgesuch zog der Kläger am 20. September 2013 zurück. Am tt.mm.2016 kamen die Zwillingsmädchen C._____ und D._____ auf die Welt. Seit dem 21. September 2016 leben die Parteien getrennt. Mit Urteil vom 8. September 2017 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben (EE160301-L, Urk. 9/79). 2. Prozessverlauf 2.1. Mit Klage vom 24. Oktober 2018 samt Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen leitete der Kläger das vorliegende Scheidungsverfahren ein (Urk. 1). Der Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 291 S. 7 f.). Am 14. Oktober 2021 erging das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 291). 2.2. Das Urteil wurde dem Kläger am 26. Oktober 2021 (Urk. 287) und der Beklagten am 27. Oktober 2021 (Urk. 288) zugestellt. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 26. November 2021 (Urk. 290) fristgerecht Berufung. Der mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 294) auferlegte Kostenvorschuss von CHF 24'000.– wurde am 10. Januar 2022 innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 295 und Urk. 296). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 298). Mit Eingabe vom 31. März 2022 erstattete er die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 299 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde die Berufungsantwortschrift mit der Anschlussberufung sowie den entsprechenden Beilagen der Beklagten zugestellt und dieser Frist für die Beantwortung angesetzt (Urk. 302). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Urk. 303) nahm sie Stellung zu den neuen Tatsachenbehauptungen des Klägers in der Berufungsantwort. Die Anschlussberufungsantwort der Beklagten vom 8. Juli 2022 (Urk. 306) samt Beilagen (Urk. 307 und 308/1-7), die Eingabe vom 11. Juli 2022 mit dem korrigierten Antrag Ziffer 1 (Urk. 309) und das Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2022 (Urk. 311) samt Bericht des Kinderspitals vom 8. Juli 2022 (Urk. 312/1) wurden dem Kläger mit Verfügung vom 18. August 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 313). Mit Eingabe vom 8. September 2022 beantragte der Kläger eine Fristerstreckung für die Duplik um 20 Tage, welche ihm bis zum 29. September 2022

- 9 gewährt wurde (Urk. 314). Mit Eingabe vom 28. September 2022 machte die Beklagte geltend, der Kläger sei Aktionär der K._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankreich (Urk. 315) und reichte entsprechende Unterlagen ein (Urk. 317/1-4). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 (Urk. 318) zur Anschlussberufungsantwort und insbesondere zum Bericht des Kinderspitals reichte der Kläger ein persönliches Schreiben (Urk. 320) ein und verwies auf eine bereits eingereichte Beilage (Urk. 301). Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurden die Eingaben und Beilagen der Parteien (Urk. 315, 316, 317/1-4, 318, 319 und 329) je der Gegenseite zugestellt und wurde ihnen je Frist zur Stellungnahme zu den Unterlagen und den neu aufgestellten Behauptungen angesetzt (Urk. 323). Am 2. Dezember 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beklagten telefonisch um eine Bestätigung, welche Ziffern des Scheidungsurteils vom 14. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen seien (vgl. Aktennotiz vom 2. Dezember 2022; Urk. 324). 2.3. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 wurde vorgemerkt, dass die Ziffern 1 bis 3 (Scheidungspunkt, Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder C._____ und D._____ an die Beklagte und Verzicht einer Regelung des Besuchsrechts für den Kläger) des Urteils der Vorinstanz vom 14. Oktober 2021 am 31. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 326). 2.4. Die Stellungnahme der Beklagten vom 11. Januar 2023 (Urk. 329) und die Eingabe der Beklagten vom 9. Februar 2023 (Urk. 331) samt Beilagenverzeichnis (Urk. 332) und Beilagen (Urk. 333/1-2) wurden mit Verfügung vom 10. März 2023 dem Kläger zugestellt und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 334). Der Kläger nahm entsprechend mit Eingabe vom 12. April 2023 Stellung (Urk. 335) und reichte Beilagen (Urk. 337/3-4) ein, welche mit Verfügung vom 5. Juni 2023 der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 339). Innert erstreckter Frist nahm die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Stellung (Urk. 341) und reichte als Beilage eine Kopie des Schreibens der Beiständin E._____ vom 11. Juli 2023 an das Obergericht ein (Urk. 342). Dieses Schreiben ging im Original am 17. Juli 2023 beim Obergericht ein (Urk. 343).

- 10 - 2.5. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurden die Stellungnahme der Beklagten (Urk. 341) samt Beilage (Urk. 342) und das Schreiben der Beiständin (Urk. 343) dem Kläger zugestellt und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 344). Der Kläger verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 346). 2.6. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Urk. 350) reichte die Beklagte diverse Beilagen ein (Urk. 352/1-5), welche dem Kläger mit Verfügung vom 4. Januar 2024 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 353). Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde den Parteien der Übergang des Verfahrens in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 357). Mit Telefonat vom 2. Dezember 2024 teilte der Rechtsvertreter des Klägers mit, dass der Kläger per Ende 2024 pensioniert werde. Eine Kopie der entsprechenden Aktennotiz wurde den Parteien mit Stempelverfügung vom 10. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 359). 2.7. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 ersuchte die Beklagte neu, die G._____ Freizügigkeitsstiftung entsprechend der Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Vorsorgeausgleich anzuweisen (Urk. 362). Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellte die Beklagte nebst einem Eventualbegehren zum Antrag vom 24. Februar 2025 ein superprovisorisches Massnahmebegehren (Urk. 363), dem mit Verfügung vom 27. Februar 2025 teilweise entsprochen wurde (Urk. 366). Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 366 S. 6). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess, wurden mit Beschluss vom 24. März 2025 die mit Verfügung vom 27. Februar 2025 superprovisorisch angeordneten Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen überführt (Urk. 368). 2.8. Mit Eingabe vom 28. März 2025 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dem Gericht mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete, jedoch von diesem als Zustellbevollmächtigter bezeichnet worden sei (Urk. 370), und reichte entsprechend die Zustellvollmacht (Urk. 371) ins Recht. Die Eingabe samt Beilage wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 376).

- 11 - 2.9. Mit Eingabe ebenfalls vom 2. April 2025 stellte die Beklagte ein vorsorgliches Massnahmebegehren (Urk. 373). Dieses wurde dem Kläger mit Verfügung vom 16. April 2025 zugestellt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 378). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 25. April 2025 samt Beilagen Stellung (Urk. 381 und Urk. 383/1-5) und reichte gleichzeitig ein separates Schreiben ein (Urk. 382). Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 wurde der Kläger verpflichtet, die vollständigen Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf ihn lautenden Konti und Depots bei der Zürcher Kantonalbank für den Zeitraum vom 14. November 2024 bis 2. April 2025 innert 15 Tagen ab Zustellung der Beklagten via deren Rechtsvertreterin zukommen zu lassen, wobei für den Fall der Widerhandlung eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 384). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ersuchte die Beklagte um Sistierung des Verfahrens bis zur Erfüllung ihres Editionsanspruches und beantragte eine Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 27. Februar 2025 und Beschluss vom 24. März 2025 angeordneten Verfügungsbeschränkung (Urk. 385). 2.10. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 stellte der ehemalige Rechtsvertreter des Klägers ein Fristerstreckungsgesuch (Urk. 386), auf welches mit Verfügung vom 26. Mai 2025 nicht eingetreten wurde (Urk. 387). 2.11. Am 2. Juni 2025 stellte die Beklagte erneut ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 388). Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch der Beklagten vom 8. Mai 2025 um vorsorgliche Massnahmen und zum Antrag der Beklagten auf Verlängerung der mit Beschluss vom 24. März 2025 angeordneten Verfügungsbeschränkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beklagten um Sistierung des Berufungsverfahrens abgewiesen (Urk. 389). 2.12. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 wurde die Zürcher Kantonalbank verpflichtet, die vollständigen Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf den Kläger lautenden Konti und Depots bei der Zürcher Kantonalbank für den Zeitraum vom 14. November 2024 bis 2. Juni 2025 der Beklagten via deren Rechtsvertreterin zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurde beschlossen, über das Gesuch um Anordnung der Weitergeltung der Verfügungsbeschränkung über den Zeitpunkt des

- 12 - Erlasses des Berufungsurteils in der Hauptsache hinaus im Endentscheid zu entscheiden (Urk. 390). 2.13. Die Beiständin beantragte mit Eingabe vom 3. Juli 2025 die Aufhebung der Beistandschaft von C._____ und D._____ (Urk. 392). 2.14. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 (Urk. 393) übermittelte die Zürcher Kantonalbank eine Orientierungskopie (ohne Beilagen) ihres Schreibens vom 9. Juli 2025 an die Rechtsvertreterin der Beklagten (Urk. 394). 2.15. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 stellte die Beklagte ein Gesuch um Anordnung (super-)provisorischer Massnahmen und erneut um Sistierung des Berufungsverfahrens (Urk. 395). Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurden sowohl das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen als auch das Sistierungsgesuch abgewiesen und wurde dem Kläger eine kurze Frist zu Stellungnahme angesetzt (Urk. 400). 2.16. Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 401), wurde die Zürcher Kantonalbank in Gutheissung des vorsorglichen Massnahmebegehrens der Beklagten verpflichtet, ihr Belastungsanzeigen gewisser Belastungen zukommen zu lassen (Urk. 403). 2.17. Mit Schreiben vom 18. September 2025 (Urk. 404) übermittelte die Zürcher Kantonalbank eine Orientierungskopie (ohne Beilagen) ihres Schreibens vom 16. September 2025 an die Rechtsvertreterin der Beklagten (Urk. 405). 2.18. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-289). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____ und D._____ auf die Beklagte) und 3 (Anspruch auf persönlicher Verkehr und Verzicht auf eine

- 13 - Regelung des Besuchsrechts) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 290 S. 2 und Urk. 299 S. 2). Diese Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 vorgemerkt wurde (Urk. 326). 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). 3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle einer Haupt- und

- 14 - Eventualbegründung (OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III.1.a; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 4.1. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO, der gemäss Art. 407f ZPO im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt). 4.2. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO), die nach Art. 317 Abs. 1 und Abs. 1bis ZPO im Berufungsverfahren vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Die Klageänderung muss zudem durch die Noven veranlasst worden sein (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 86). Diese Einschränkungen gelten allerdings lediglich für den Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime, die für den nachehelichen Unterhalt gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime können demgegenüber nachträgliche Änderungen (im Sinne "unverbindlicher Vorschläge") auch unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden, wenn dies von Amtes wegen angebracht erscheint (OGer ZH LC200028 vom 9. November 2020 E. II.2; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 76). 4.3. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte die Beklagte vom Kläger in der Klageantwort Ehegattenunterhalt bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit (Urk. 61 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 5), womit Unterhaltsbeiträge bis zu seiner effektiven Pensionierung nach Erreichung des ordentlichen Pensionsalters gemeint waren.

- 15 - Vor und anlässlich der Hauptverhandlung verlangte sie Ehegattenunterhalt "mindestens bis zum Eintritt des Klägers ins gesetzliche Rentenalter der AHV oder einer späteren Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Kläger" (Urk. 93A S. 2 f. und Urk. 96 S. 2 f. je Rechtsbegehren Ziffern 6–7; siehe auch Urk. 174 S. 2 f. Rechtsbegehren Ziffern 6–7). Was mit "mindestens" gemäss dem vor resp. an der Hauptverhandlung gestellten Begehren gemeint war, erschliesst sich weder aus den Anträgen noch aus ihren Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung resp. deren Fortsetzung. Vielmehr erfolgten für die Zeit nach der effektiven Pensionierung lediglich genauere Ausführungen zum Kinderunterhalt (vgl. Urk. 174 S. 8 Rz. 17 und Prot. Vi S. 60). Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte vor erster Instanz Ehegattenunterhalt bis zum Eintritt des Klägers ins gesetzliche Rentenalter oder einer späteren Aufgabe der Erwerbstätigkeit verlangte, wovon offensichtlich auch die Vorinstanz ausging. Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte demgegenüber auch nacheheliche persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'800 ab effektiver Pensionierung des Klägers (Urk. 290 S. 2 Berufungsantrag Ziffer 4, letzter Spiegelstrich). Dabei handelt es sich um eine Klageänderung im unter E. II. 4.2. dargelegten Sinne. Dass die Voraussetzungen dafür erfüllt wären, tut die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr war die bevorstehende Pensionierung des Klägers inzwischen im erstinstanzlichen Verfahren ein zentrales Thema, auch für die Beklagte, wie sich nur schon anhand der vorerwähnten Anträge zeigt. Diese Klageänderung ist daher nicht zuzulassen; auf den im Berufungsverfahren neu gestellten Antrag der Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, ihr nachehelichen Unterhalt von CHF 3'800 ab seiner effektiven Pensionierung zu bezahlen (Berufungsantrag Ziffer 4, letzter Spiegelstrich), ist nicht einzutreten. Die Spiegelstriche 1 bis 3 des Berufungsantrags Ziffer 4 sind wegen Zeitablaufs bzw. weil sich die effektive Pensionierung des Klägers bereits aktualisiert hat, als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. sogleich unter E. II.5.). Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils erwächst damit in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO), wovon Vormerk zu nehmen ist. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass es bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils damit beim mit Verfügung vom 18. Januar 2019 vereinbarten Ehegattenunterhalt von CHF 1'800 (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1.2) bleibt.

- 16 - 4.4. Einzutreten ist dagegen auf die Klageänderung der Beklagten betreffend Vorsorgeausgleich, welche sie mit Eingaben vom 24. resp. 26. Februar 2025 vornahm (Urk. 362 und Urk. 363). Die diesbezüglichen Anträge beruhen einerseits auf neuen Tatsachen im Sinne von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO. Andererseits ist der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen wie der ursprüngliche und steht er mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. 5. Die Klägerin verlangt die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, danach aber ab Februar 2022 (Urk. 290 S. 2 f., Berufungsantrag Ziffer 2, erster Spiegelstrich ff., und Berufungsantrag Ziffer 4, erster Spiegelstrich ff.). Dieser Antrag ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Berufungsanträge im November 2021 gestellt wurden (Urk. 290 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 genehmigte die Vorinstanz die von den Parteien am 7. Januar 2019 in Abänderung der Ziffern 4, 5 und 7 der gerichtlich genehmigten Eheschutzvereinbarung vom 8. September 2017 abgeschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 37). Die darin vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder der Parteien sowie für die Beklagte gelten für die gesamte Dauer des Verfahrens, demnach auch für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 37 Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2; vgl. dazu die Beklagte in Urk. 290 S. 6 Rz 6). Eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde nicht verlangt, auch nicht im Berufungsverfahren. Demnach sind die oben genannten Anträge der – anwaltlich vertretenen – Beklagten dahingehend zu verstehen, dass der Berufungsentscheid den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils abzudecken hat. Dies bedeutet, dass die Anträge der Beklagten gemäss dem ersten Spiegelstrich im Berufungsantrag Ziffer 2 vollständig und jener gemäss dem zweiten Spiegelstrich im Berufungsantrag Ziffer 2 teilweise obsolet sind. 6. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde den Parteien wie dargelegt der Übergang des Verfahrens in die Phase der Urteilsberatung mitgeteilt (Urk. 357). Aufgrund der ab 24. Februar 2025 gestellten Anträge der Beklagten betreffend den

- 17 - Pensionskassenausgleich, insbesondere aufgrund ihrer Anträge auf Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen, wurde die Phase der Urteilsberatung hinsichtlich des Pensionskassenausgleichs faktisch aufgehoben. Zudem wurde die Beklagte von der Mitteilung des Klägers betreffend Pensionierung vom 31. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 359). Hinsichtlich der übrigen Regelungsbereiche hat es beim Aktenschluss zu bleiben und können nach dem 9. April 2024 eingegangene Noven nicht mehr berücksichtigt werden. 7.1. Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Februar 2025 und anschliessendem (Massnahme-)Beschluss vom 24. März 2025 wurde dem Kläger auf Antrag der Beklagten eine Verfügungsbeschränkung betreffend seine Vermögenswerte bei der Zürcher Kantonalbank auferlegt und derselben untersagt, den Kläger ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten oder Anweisung des Gerichts in bestimmtem Umfang über seine bei ihr liegenden Vermögenswerte verfügen zu lassen (Urk. 366 und Urk. 368). Im Beschluss vom 3. Juli 2025, in dem die Zürcher Kantonalbank gerichtlich verpflichtet wurde, der Beklagten vollständige Konto- und Depotauszüge sämtlicher auf den Kläger lautenden Konti und Depots für den Zeitraum vom 14. November 2024 bis 2. Juni 2025 zukommen zu lassen, wurde sodann beschlossen, dass über das Gesuch der Beklagten um Anordnung der Weitergeltung der Verfügungsbeschränkung über den Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils in der Hauptsache hinaus (vgl. Urk. 385 S. 2 Antrag 2) im Endentscheid befunden werde, wobei der diesbezügliche Entscheid Kenntnis des Gerichts darüber voraussetze, ob bei der Zürcher Kantonalbank noch Vermögenswerte des Klägers und in welcher Höhe vorhanden seien (Urk. 390 S. 3 und Dispositivziffer 2). 7.2. Gemäss Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO fallen die vorsorglichen Massnahmen mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin. Nach Satz 2 der Vorschrift kann das Gericht die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht. Eine solche Anordnung fällt vorliegend aber ausser Betracht: Die ZKB stellte der Beklagten die fraglichen Dokumente am 9. Juli 2025 zu, worauf diese sie zu den Akten reichte (vgl. Urk. 393 und Urk. 394 = Urk. 397/1). Daraus geht hervor, dass der Kläger bei der

- 18 - Zürcher Kantonalbank zwei Konti hatte, die beide am 23. Januar 2025 saldiert wurden (Urk. 395 Rz 3 und Urk. 397/2-3). Aufgrund der erteilten Auskünfte ist davon auszugehen, dass er über keine weiteren Vermögenswerte bei der Zürcher Kantonalbank verfügt. Damit steht fest, dass schon im Zeitpunkt der Anordnung und auch heute keine Vermögenswerte mehr vorhanden waren bzw. sind, welche Gegenstand der angeordneten Verfügungsbeschränkung resp. deren Weitergeltung über den vorliegenden Berufungsendentscheid hinaus bilden könnten. Das Gesuch der Beklagten um Anordnung der Weitergeltung der Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 268 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist deshalb als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben. III. Aufhebung Beistandschaft 1. Die Beklagte beantragt die Aufhebung der für C._____ und D._____ angeordneten Beistandschaft (Urk. 290 S. 2 Berufungsantrag Ziffer 1). Zur Begründung führt sie in der Berufungsschrift vom 26. November 2021 aus, dass die Kinder unter ihrer alleinigen Obhut lebten und keinen Kontakt zum Kläger hätten. Dieser wünsche auch keinen Kontakt und die Kinder, die den Kläger (im Zeitpunkt, in dem die Berufungsschrift erstattet wurde) weit über vier Jahre nicht mehr gesehen hätten und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Parteien noch nicht einmal ein Jahr alt gewesen seien, vermissten diesen auch nicht (Urk. 290 S. 9 Rz 10). Den Kindern der Parteien gehe es gut. Eine Gefährdung des Wohls der Kinder sei nicht ersichtlich. Eine Fortführung der Beistandschaft im heutigen Zeitpunkt sei nicht mehr sinnvoll und auch nicht mehr erforderlich (Urk. 29 S. 9 Rz 11). 2. Der Kläger verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme (Urk. 299 S. 5 Rz 16). 3. In den Rechenschaftsberichten über den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2023 betreffend C._____ (Urk. 352/1) und D._____ (Urk. 352/2) hält die Beiständin unter dem Titel "Beziehung und Kontakte zu den Eltern" zusammenfassend fest, dass C._____ und D._____ mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern wohnten. Sowohl C._____ als auch D._____ pflegten eine gute Bezie-

- 19 hung zu ihrer Mutter und würden sie sehr gerne mögen. Zum Vater hätten die Zwillinge keinen Kontakt und von diesem aus gebe es aktuell kein Interesse. Weder C._____ noch D._____ fragten nach ihrem Vater. Im Leben der Zwillinge scheine der Vater (zur Zeit) keine Bedeutung zu haben resp. kein Bedürfnis hervorzurufen (Urk. 352/1 S. 4 und Urk. 352/2 S. 4). Im Schulheft, in das C._____ oft zeichne, komme der Vater nicht vor (Urk. 352/1 S. 4). Unter "Fazit und Zielsetzung für die nächste Berichtsperiode" schreibt die Beiständin, dass es C._____ und ihrer Zwillingsschwester D._____ gut gehe. Sie seien erfolgreich in die erste Primarschulklasse eingetreten und besuchten den Unterricht gerne. Sie hätten Hobbys, seien kreativ, offen und in ihrer Familie gut eingebettet. Sie fragten nicht nach ihrem Vater; er spiele zurzeit keine Rolle im Leben der beiden Mädchen. Der Vater habe seinen Teil der elterlichen Sorge an die Mutter abgetreten und müsse in die Entscheidungen betreffend die Zwillinge nicht mehr eingebunden werden. Es stehe ihm ein Informationsrecht zu. Aufgrund des Desinteresses des Vaters und weil es C._____ und D._____ gut gehe, sie sich altersadäquat entwickelten und kein Bedürfnis zeigten, ihren Vater sehen zu wollen, sei die Beistandschaft überholt und eine Aufhebung solle deshalb geprüft werden (Urk. 352/1 S. 6 und Urk. 352/2 S. 6). 4. Aufgrund dieser Ausführungen ist die bestehende Beistandschaft für C._____ und D._____ nicht mehr notwendig und kann antragsgemäss aufgehoben werden, zumal der Kläger dagegen auch nicht opponiert. IV. Erziehungsgutschriften 1. Bei der Regelung der Kinderbelange hat das Gericht auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) für die Berechnung der AHV/IV- Renten zu entscheiden (Art. 52f Abs. 1 AHVV). 2. Da die Beklagte die alleinige elterliche Sorge und Obhut über C._____ und D._____ hat, sind ihr die Erziehungsgutschriften ab Rechtskraft des Scheidungspunktes und der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder C._____ und D._____, mithin ab 31. März 2022, vollumfänglich anzurechnen.

- 20 - Dies entspricht der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 52fbis Abs. 6 AHVV, weshalb diesbezüglich nichts vorzukehren ist. V. Unterhalt 1. Ausgangssituation und Grundlagen 1.1. Wie bereits dargelegt, ist der nacheheliche Unterhalt im Berufungsverfahren nicht mehr zu thematisieren (vgl. II. 4.3.). Zu prüfen ist dagegen der Anspruch der Kinder auf Bar- und Betreuungsunterhalt. 1.2. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt ihrer Kinder (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer wem welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.). 1.3. Bei der Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich nach der zweistufig-konkreten Methode vorzugehen (BGE 147 III 265 E. 6.6.). Ausgangspunkt der Bedarfsrechnung stellen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 dar (Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2.). 1.4. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Person ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen

- 21 und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7). 1.5. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 das sog. Schulstufenmodell etabliert. Nach diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481). Im gleichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, von den aufgestellten Richtlinien könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise dürfe Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind sei und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar sei. Eine erhöhte Betreuungslast könne sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles seien schon nach der bisherigen Rechtsprechung zu berücksichtigen gewesen (BGE 144 III 481 E. 4.7.9. mit Hinweis auf BGE 135 III 158; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 285 ZGB N 8c). 1.6. Der Betreuungsunterhalt entspricht grundsätzlich dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, und ist nur geschuldet, wenn der Elternteil zu dieser Zeit ansonsten eine bezahlte Tätigkeit ausüben könnte. Er dient allein zum Ausgleich des Verlusts oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit des betreuenden Elternteils und entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen des betreuenden Elternteils und seinen Lebenshaltungskosten. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze; der Betreu-

- 22 ungsunterhalt bleibt auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf den erweiterten Notbedarf beschränkt; mit dem Betreuungsunterhalt werden nur die Grundbedürfnisse des betreuenden Elternteils wirtschaftlich finanziert (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistik Handbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 101 f.). 1.7. Nicht restlos geklärt ist, wie nach dem revidierten Recht Unterhaltsverhältnisse mit verschiedenen Beteiligten zu koordinieren sind. Dies betrifft einerseits die Koordination bei mehreren Kindern einer betreuungsunterhaltspflichtigen Partei, die im selben Haushalt wohnen: Da der Betreuungsunterhalt als Anspruch grundsätzlich jedem Kind einzeln zusteht, jedoch insgesamt nur die Betreuung durch eine einzige Person sicherstellen soll, ist eine Verteilung des Anspruchs auf die verschiedenen Kinder unumgänglich. Gleiches gilt noch akzentuiert, wenn verschiedene Kinder unterschiedlicher unterhaltspflichtiger Elternteile im Haushalt des Elternteils wohnen, dem der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich zukommen soll. In diesem Fall geht es um einen Ausgleich zwischen Parteien verschiedener Unterhaltsverhältnisse. Eine Koordinationsmöglichkeit läge darin, das Unterhaltsverhältnis zu einem Kind gerichtlich bzw. behördlich festzulegen und die Regelung der übrigen Beziehungen auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen (KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 285 ZGB N 8d). In BGE 5A_378/2021 vom 7. September 2021 hat das Bundesgericht für Patchworkfamilien Grundsätze definiert, die auch im vorliegenden Fall herangezogen werden können (dazu nachfolgend unter E. V. 2.2.4.). 2. Einkommen 2.1. Einkommen Kläger 2.1.1. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids das ordentliche Pensionsalter bereits erreicht, war indes vorerst weiter erwerbstätig (Urk. 291 S. 13). Gemäss Mitteilung seines damaligen Rechtsvertreters wurde er per 31. Dezember 2024 pensioniert (Urk. 359). Angesichts dessen, dass der Kläger im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits im Rentenalter stand, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der effektive Übertritt des Klägers in den

- 23 - Ruhestand zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 291 S. 35 ff.). Dass der Kläger zwei minderjährige Kinder hat, die auf Unterhalt angewiesen sind, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz richtig erwog, haben auch unterhaltspflichtige Eltern Anspruch darauf, in den Ruhestand treten zu können. Zudem treten beim Eintritt eines unterhaltspflichtigen Elternteils in den Ruhestand, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog, in der Regel neben die Altersrente auch entsprechende Kinderrenten (Urk. 291 S. 13). Die Ausführungen der Beklagten betreffend erhöhte Anstrengungspflicht (Urk. 290 S. 11 f. Rz 16 ff.) gehen daher ins Leere. Soweit die Beklagte geltend macht, dass selbstständig Erwerbende deutlich über ihr Pensionsalter hinaus erwerbstätig sein könnten (Urk. 290 S. 13 f. Rz 22), ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in einem Anstellungsverhältnis stand, worauf auch schon die Vorinstanz hingewiesen hatte (Urk. 291 S. 13 lit. d). Damit liegen die von der Beklagten behaupteten Verhältnisse nicht vor, weshalb auf ihre weiteren Ausführungen dazu nicht weiter einzugehen ist. Da der Berufungsentscheid nach der Pensionierung des Klägers ergeht und Unterhaltsbeiträge erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zuzusprechen sind (dazu vorne unter E. II. 5.), kann eine Auseinandersetzung mit dem Erwerbseinkommen des Klägers bis zu seiner Pensionierung und der diesbezüglichen Kritik der Beklagten am vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 290 S. 9 ff.) ebenfalls unterbleiben. 2.1.2. Die von der Vorinstanz aufgeführten Renteneinkommen (AHV-Altersrente des Klägers von CHF 1'847 und Kinderrenten zur Altersrente des Vaters von CHF 739 pro Kind, Pension Belgien von CHF 429 pro Monat sowie BVG-Altersrente von CHF 2'048 pro Monat und Pensionierten-Kinderrenten von monatlich CHF 410 pro Kind [Urk. 291 S. 14 f. Ziff. 3a und b/aa sowie S. 17 Ziff. 3c]) wurden von keiner Partei beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Inzwischen sind die AHV-Renten per 1. Januar 2023 um 2,5% und per 1. Januar 2025 um 2,9 % erhöht worden, was eine AHV-Altersrente des Klägers von aktuell CHF 1'948 und Kinderrenten zur Altersrente des Klägers von CHF 779 pro Kind ergibt. 2.1.3. Unter dem Titel "Verrentung Vorsorgeguthaben; Latente Steuern" rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz betreffend Guthaben des Klägers bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welches dieser sich nur als Kapital auszahlen lassen

- 24 könne, von einer Steuerbelastung von CHF 102'800 ausgehe, obwohl der Kläger selbst diese Steuerbelastung nie geltend gemacht habe. Soweit es um nachehelichen Ehegattenunterhalt gehe, könne die Steuerbelastung von vornherein nicht berücksichtigt werden (Urk. 290 S. 14 f. Rz 24). Die Steuerberechnung der Vorinstanz von CHF 102'800 auf CHF 736'800 sei sodann offensichtlich falsch. Der Kläger werde sich das Vorsorgeguthaben sicher erst 2022 auszahlen lassen. Gemäss § 37 StG würden Kapitalleistungen aus Vorsorge zu dem Steuersatz versteuert, der sich ergebe, wenn anstelle einer einmaligen eine jährliche Leistung von 1/10 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Der Regierungsrat habe mit Beschluss vom 17. März 2021 indes die Inkraftsetzung der Revision dieser Bestimmung auf den 1. Januar 2022 beschlossen. 2022 komme der Steuersatz zur Anwendung, der sich ergeben würde, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/20 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Aus einem Vorsorgeguthaben von CHF 736'800 resultierten also nur gerade Steuern von CHF 54'000 (Urk. 290 S. 15 Rz 25). 2.1.3.1. Der Kläger führt aus, dass nicht nur die Staats- und Gemeindesteuern, sondern auch Bundessteuern auf der Kapitalleistung zu bezahlen seien (Urk. 299 S. 9 Rz 40). Abgesehen davon gehe die Beklagte von der falschen Annahme aus, dass er sich das Vorsorgeguthaben im Jahr 2022 auszahlen lasse. Wie schon die Beklagte in ihrem Titel 5.1 ausführe, handle es sich bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern um latente Steuern. Die Auszahlung der Kapitalleistung könne bis 5 Jahre nach Erreichen des Pensionsalters aufgeschoben werden. Zudem könne er die Kapitalleistung solange nicht beziehen, als die Parteien nicht geschieden seien oder die Beklagte ihr Einverständnis dazu gebe. Da heute nicht klar sei, wie die Steuerbelastung in den späteren Jahren aussehen werde, könne sehr wohl auf die Steuerberechnung der Vorinstanz anhand der Steuergesetze, welche im Jahr 2021 gegolten hätten, abgestellt werden (Urk. 299 S. 9 Rz 41). 2.1.3.2. Die Steuerbelastung auf der Kapitalleistung ist vorliegend zu berücksichtigen, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt, die von der Vorinstanz zu Recht geprüft wurde, und sie das effektive Kapital, das gemäss der Vorinstanz angelegt werden muss, um eine Rente zu generieren, reduziert. Abgesehen davon be-

- 25 schlägt das Einkommen aus der Kapitalleistung die Höhe des Unterhalts für die beiden Töchter der Parteien und hat das Gericht den Sachverhalt insoweit von Amtes wegen zu erforschen (dazu vorne unter E. II. 4.1.). 2.1.3.3. Inzwischen hat sich ergeben, dass die Freizügigkeitsleistung des Klägers per Valuta 17. März 2022 an die G._____ Freizügigkeitsstiftung übertragen wurde (Urk. 365/1) und das Freizügigkeitskonto des Klägers bei der G._____ am 24. Mai 2024 infolge Kundenauftrags aufgelöst und ausbezahlt wurde (Urk. 365/2). Dem Auszahlungsauftrag vom 2. Mai 2024 kann entnommen werden, dass der Kläger eine Wohnadresse in L._____ angab. Damit erfolgte die Auszahlung im Jahr 2024 im Kanton Schwyz, was bei einer Kapitalleistung von CHF 736'800 eine Steuerbelastung (Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer) von gesamthaft aufgerundet CHF 49'400 ergibt (Berechnung vorgenommen auf dem Steuerrechner des Kantons Schwyz; https://www.sz.ch/finanzdepartement/steuerverwaltung/natuerliche-personen/steuerberechnung/steuerkalkulator-fuer-kapitalleistungen.html/8756-8758-8802-10332-10354-10376-10411-10639; zuletzt besucht am 24. Juli 2025). 2.1.3.4. Die Beklagte rügt die von der Vorinstanz abgezogenen Schulden und macht geltend, dass das Vorsorgeguthaben der Altersvorsorge diene. Es gehe nicht an, dass zugunsten des Klägers die von ihm geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlungen oder sonstige Schulden berücksichtigt würden. Ansonsten würden sie und die Kinder faktisch einen Teil der ihr geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichzahlungen finanzieren (Urk. 290 S. 15 Rz 26). 2.1.3.5. Mit diesen Ausführungen nimmt die Beklagte keinen Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Kläger über keinerlei Vermögen verfügt (Urk. 291 S. 64 f.), aus dem er die güterrechtliche Ausgleichszahlung und die verbleibenden Schulden betr. Bentley Leasing bezahlen könnte. Es bleibt nur eine Bezahlung aus dem ausbezahlten Vorsorgeguthaben und damit die zu aktualisierende Berechnungsweise der Vorinstanz. 2.1.3.6. Unter Berücksichtigung des korrigierten Steuerbetrages verbleiben dem Kläger rund CHF 687'400. Nach der Befriedigung der korrigierten güterrechtlichen

- 26 - Ansprüche der Beklagten in der Höhe von CHF 104'932 (vgl. E. VII. 3.5.) und Begleichung des Ausstandes von schätzungsweise noch rund CHF 5'700 im Zusammenhang mit dem Bentley Leasing (Urk. 291 S. 31 E. VIII/4; CHF 19'500 abzüglich weiterer 46 monatliche Raten à CHF 300) verbleiben dem Kläger rund CHF 576'800. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Kläger neben der Verwendung des Ertrags auch ein schrittweiser Verzehr zuzumuten ist, zumal es sich um Vorsorgekapital handelt, das für den Verbrauch im Alter vorgesehen ist, und er für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist (Urk. 291 S. 16). 2.1.4. Die von der Vorinstanz berechnete Rente rügt die Beklagte als zu niedrig und weist darauf hin, dass das Bundesgericht bei solchen Berechnungen seit Jahren von einem Zinsfuss von 3.5 % ausgehe (Urk. 290 S. 16 f. Rz 27 ff. mit Hinweis auf BGer 4A_254/2017 E. 3 ff.). 2.1.4.1. Der Kläger wendet ein, dass eine Verrentung auf der Grundlage eines Zinsfusses von 3.5 % utopisch sei. Es sei vorliegend zu beachten, dass er die Kapitalleistung konservativ anzulegen habe, um das Einkommen auch effektiv erzielen zu können. Eine Leibrente sei damit – zumal auf diesem Betrag keine Rente aus beruflicher Vorsorge möglich sei – die realistischste Lösung für ihn, um seine Vorsorge und die Unterhaltsbeiträge sicherzustellen. Entsprechend komme ein Zinssatz von 3.5 % nicht in Frage (Urk. 299 S. 10 Rz 46). 2.1.4.2. Im von der Beklagten angesprochenen Bundesgerichtsentscheid geht es um den Kapitalisierungszinsfuss bei einer Kapitalabfindung, nicht um den anzuwendenden Zinssatz bei einer Verrentung. Letzterer wurde von den Gerichten wiederholt unter 3.5 % angesetzt; teilweise wurde sogar gar kein Zins berücksichtigt (vgl. BGer 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E.2.2 [1.5 %]; BGer 5A_210/2013 vom 24. Dezember 2013 E.5.1. ff. [2 %]; OGer ZH LC110040 vom 29. November 2011 E.II.6 [0,5 %]). 2.1.4.3. Stauffer/Schaetzle/Weber halten zur Verrentung fest, es sei zu beachten, dass ein höherer Zinsfuss zu einer höheren Rente bzw. ein tieferer Zinssatz zu einer kleineren Rente führe. Es verhalte sich also gerade umgekehrt zur Kapitalisierung. Der Zinsfuss solle dem mutmasslich erzielbaren Kapitalertrag unbedingt

- 27 entsprechen, was zumindest für die Annahme eines Realzinses von 3.5 % zweifelhaft sei (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 7. Aufl., N 2.37 mit Verweis auf N 2.31). 2.1.4.4. Ein Realzins von 3.5 % scheint im heutigen Marktumfeld und in absehbarer Zukunft kaum respektive nur mit erhöhten Risiken realisierbar. Solche sind einerseits dem Kläger nicht zumutbar, zumal er angesichts seines Alters keinen unbeschränkten Anlagehorizont hat. Andererseits liegen sie aber auch nicht im Interesse der Kinder der Parteien, die bis zum Ende der Unterhaltspflicht des Klägers auf möglichst sichere Unterhaltsbeiträge sollen vertrauen können. Eine Leibrente ihrerseits ist uninteressant, weil die einzelnen Rentenzahlungen in der Regel verhältnismässig tief ausfallen. Dies zeigt sich nur schon daran, dass der Kläger bei der von der Vorinstanz angenommenen Rentenhöhe von CHF 1'700 pro Monat und dem Anfangsdatum 1. Februar 2022 (Urk. 291 S. 16), über 92 Jahre alt werden müsste, um allein das investierte Kapital – ohne irgendwelchen Zins – zurückzuerhalten, die mittlere Lebenserwartung in jenem Zeitpunkt aber lediglich 22,87 Jahre betrug (d.h. 88 Jahre; vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel Z3). Entgegen der Vorinstanz kann darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger das Kapital selber anlegt und sukzessive verzehrt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen von Stauffer/Schaetzle/Weber und unter Berücksichtigung der Einwände beider Parteien von einem Zinssatz von 2 % auszugehen. 2.1.4.5. Gestützt auf die Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber, Tafel M1X (Lebenslängliche Rente - Männer, Rechnungsgrundlage 2015 (Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O., N 2.32), ist der Kapitalbetrag zu verrenten. Dafür ist folgende Formel zu verwenden: Kapital : Faktor = Jahresrente. Ausgehend vom Alter des Klägers im Jahr der Auszahlung des Kapitals (68), einer lebenslänglichen Rente und einem Zins von 2 %, ist der Kapitalbetrag von CHF 576'800 durch den Faktor 15.75 zu dividieren (Stauffer/Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 115), was eine jährliche Rente von rund CHF 36'622 ergibt. Dies entspricht einem mo-

- 28 natlichen Betrag von rund CHF 3'050, welcher dem Kläger als zusätzliches Einkommen anzurechnen ist. 2.2. Einkommen Beklagte 2.2.1. Grundsätzliches 2.2.1.1. Grundsätzlich hat auch der betreuende Elternteil seine Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7), wobei sich zumindest die Zumutbarkeit der (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach dem Schulstufenmodell richtet (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1. mit Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.7.3 und E. 4.7.6-4.7.9). Bei der Berechnung von Unterhalt ist primär auf das vergangene und das aktuell erzielte Einkommen der beteiligten Personen abzustellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den Unterhalt anzurechnen ist (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1. [nicht publiziert in BGE 150 III 305] mit Hinweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und E. 5.6). 2.2.1.2. In diesem Zusammenhang fallen ins Gewicht das Alter des betreffenden Elternteils (der berufliche [Wieder-]Einstieg ist bei jüngeren Personen tendenziell leichter als bei älteren), sein Gesundheitszustand, die Dauer des Erwerbsunterbruchs (welche mit dem Alter korrelieren kann, aber nicht muss, denn je länger der Unterhaltsgläubiger nicht im Erwerbsleben stand, desto schwieriger ist der berufliche Wiedereinstieg), die Art der Ausbildung bzw. der früheren beruflichen Tätigkeit (welche je nachdem ihre Aktualität behält und an welche – allenfalls mit adäquaten Wiedereingliederungsmassnahmen – angeknüpft werden kann) und die https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Betreuungsunterhalt+hypothetisches+Einkommen&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-481%3Ade&number_of_ranks=0#page481 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Betreuungsunterhalt+hypothetisches+Einkommen&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-481%3Ade&number_of_ranks=0#page481 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-481%3Ade&number_of_ranks=0#page481 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-233%3Ade&number_of_ranks=0#page233 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-233%3Ade&number_of_ranks=0#page233 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0#page102 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-308%3Ade&number_of_ranks=0#page308

- 29 - Dauer der beruflichen Tätigkeit vor dem Erwerbsunterbruch (je länger diese gedauert hat, desto leichter fällt das Wiederanknüpfen an eine seinerzeitige berufliche Tätigkeit). Fallbezogen können noch weitere Gesichtspunkte entscheidend sein (BGE 150 III 305 E. 5.7.3.2). 2.2.2. Unter Bezugnahme auf den Unterhaltsprozess betreffend I._____ und J._____ zeigte die Vorinstanz auf, dass das Bezirksgericht Meilen und das Obergericht des Kantons Zürich der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 4'250.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % angerechnet hätten, weil sie davon ausgegangen seien, die Beklagte würde im Alltag durch den Schul- und Hortbesuch der Kinder völlig entlastet. Das Bundesgericht habe diese Erwägungen geschützt. Zum aufgrund des Gesundheitszustands der am Rett- Syndrom leidenden J._____ anfallenden Betreuungsaufwand hätten die kantonalen Instanzen sogar konkret festgehalten, dass beide Kinder (I._____ und J._____) tagsüber ausser Haus seien, und dies seit Jahren (Urk. 291 S. 20 lit. f). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass allfällige Betreuungspflichten der Beklagten gegenüber I._____ und J._____ in Bezug auf den Kinderunterhalt eine Rolle spielen könnten, gestützt auf die in jenem Unterhaltsprozess ergangenen Entscheide aber davon auszugehen sei, dass die Beklagte im Alltag durch den Schul- und Hortbesuch von I._____ und J._____ völlig entlastet werde und insofern eine Erwerbsquote von 50 % zumutbar sei. Es seien in erster Linie die Gerichte in jenem Verfahren gewesen, welche die spezifischen Bedürfnisse J._____s abzuklären gehabt hätten, wobei sich die fraglichen Sachverhaltsfeststellungen auch aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehen liessen (Urk. 291 S. 21 lit. g). Die Vorinstanz erwog weiter, die Beklagte habe in Bezug auf die von ihr behauptete ausserordentliche betreuerische Belastung bisher stets und ausschliesslich mit J._____ und deren schwerer Beeinträchtigung argumentiert. In ihrem Schlussvortrag habe sie erstmals D._____s Asthma (Pollenallergie) und deren Neurodermitis erwähnt. Dass lebenslange Behandlungen und Therapien nötig wären, ergebe sich nicht aus den Akten. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass die Beklagte aufgrund der gesundheitlichen Probleme D._____s in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauerhaft und in relevantem Ausmasse eingeschränkt wäre (Urk. 291 S. 21 f. lit. h). Die Vorinstanz fasste als Zwischenergeb-

- 30 nis zusammen, die konkrete Situation erfordere kein Abweichen vom Schulstufenmodell. Zwar dürfe die verbleibende ausserschulische Betreuungslast bei vier Kindern eher überdurchschnittlich ausfallen. Im Alltag werde die Beklagte durch den Schul- und Hortbesuch – gerade auch der älteren beiden Kinder – erheblich entlastet. Nachdem auch die Zwillinge obligatorisch beschult würden, sei der Beklagten nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Ab dem Eintritt der Zwillinge in die Sekundarstufe I sei ihr eine solche von 80 % und ab deren Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (Urk. 291 S. 22 lit. i). 2.2.3. Die Beklagte behauptet auch im Berufungsverfahren die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und führt aus, dass sie schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, gemäss Bundesgericht sei vom Schulstufenmodell, welches lediglich die Funktion einer Richtlinie habe, aufgrund von pflichtgemässer Ermessensausübung im Einzelfall abzuweichen. Beispielsweise müsse berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehren im Krankheitsfall, Kindergeburtstag, Hilfestellung bei Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen (recte: Schulstufenmodell) allenfalls nicht zumutbar sei. Eine erhöhte Betreuungslast könne sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (Urk. 290 S. 17 Rz 31 mit Verweis auf Urk. 96 Rz 20 und unter Hinweis auf BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.9.). Sie habe vier Kinder, wobei sich die Väter der Kinder überhaupt nicht um diese kümmerten. Anders als andere Väter betreuten diese die Kinder nie, auch nicht am Wochenende oder während der Ferien. Einen freien Abend oder gar ein freies Wochenende kenne sie nicht und die Belastung durch die Betreuung der vier Kinder sei eine ganz ausserordentliche und lasse sich in keiner Art und Weise mit der Belastung einer alleinerziehenden Mutter mit beispielsweise zwei Kindern vergleichen. Darauf gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein (Urk. 290 S. 17 f. Rz 32). Sie habe sodann im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass J._____ am sogenannten Rett-Syndrom leide und schwerstbehindert sei. J._____ könne nie ohne Aufsicht sein und deren kognitiven Einschränkungen seien extrem. Sie müsse J._____ wickeln, an-

- 31 ziehen, füttern, waschen etc. Einkäufe oder andere Erledigungen könne man nicht tätigen, wenn man J._____ betreue, zumal diese kaum laufen könne. Treppensteigen könne diese überhaupt nicht. Sie müsse J._____ zu Therapien sowie den regelmässigen Arztbesuchen begleiten. J._____ werde heute, anders als im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheids des Bundesgerichts vom 30. März 2020, nicht mehr den ganzen Tag in der Schule M._____ betreut und nicht mehr morgens früh mit dem Schulbus abgeholt und erst um 18.30 Uhr zurückgebracht. Die langen Schultage seien für J._____ zu viel gewesen. Die Schulzeiten seien nun dergestalt, dass J._____ nicht mehr vom Schulbus abgeholt werden könne. Sie fahre J._____ täglich in die Schule und hole diese wieder ab. Es mache sodann den Anschein, dass die Schultage heute für J._____ zu anspruchsvoll seien. Immer wenn J._____ ein Weilchen (vgl. Homeschooling oder Schulferien) zuhause gewesen sei und dann wieder "ganze" Tage in der Schule verbringen müsse, erbreche diese und müsse dann jeweils ärztlich untersucht werden. In der Regel werde diese dann für einige Tage krankgeschrieben und müsse wieder den ganzen Tag zuhause von ihr betreut werden (Urk. 290 S. 18 Rz 33). Die Belastung durch die Betreuung von J._____ lasse sich in keiner Art und Weise mit der Belastung durch die Betreuung eines gesunden Kindes vergleichen. J._____ könne motorisch, aber auch kognitiv weniger als ein einjähriges Kind, sei aber grösser und schwerer. Bei der Betreuung eines einjährigen Kindes sei klar, dass keine Erwerbstätigkeit verlangt werden könne (Urk. 290 S. 19 Rz 35). 2.2.4. Die Belastung durch die Betreuung von J._____ wurde nicht bestritten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Kläger obliegt, über den Betreuungsunterhalt für die beiden gemeinsamen Töchter den Erwerbsausfall der Beklagten infolge der Betreuung der nicht gemeinsamen Tochter J._____ zu finanzieren (BGer 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4). Die Beklagte ist diesbezüglich auf ein Abänderungsverfahren betreffend Unterhalt von J._____ zu verweisen (vgl. vorstehend E. V. 1.7.). 2.2.4.1. In ihrer Berufung rügt die Beklagte ferner die vorinstanzlichen Ausführungen zum Gesundheitszustand von D._____ und den damit verbundenen Betreuungsaufwand für sie und macht dazu geltend, dass D._____ aufgrund ihrer

- 32 schweren Neurodermitis unzählige Arztbesuche habe. Zudem müsse sie mehrmals täglich eingecremt werden und zahllose Medikamente einnehmen, was sie aufgrund ihres Alters noch nicht alleine könne. D._____s Zustand sei so schlimm, dass diese in den nächsten Jahren alle zwei Wochen Injektionen mit einem sehr starken und sehr teuren Medikament (Dupilumab) benötigen werde. Die Betreuung der extrem leidenden D._____, die sich immer wieder blutig kratze, schreie und weine, erfordere von ihr einen grossen Einsatz. Die Ausführungen der Vorinstanz seien somit offensichtlich falsch und aktenwidrig (Urk. 290 S. 21 f. Rz 40). Die Experten gingen davon aus, dass sich die Situation von D._____ noch während Jahren nicht bessern werde. Sodann könne D._____ beispielsweise an Waldtagen, Schulreisen etc. nicht teilnehmen, weil sie je nach örtlichem Umfeld erhebliche allergische Reaktionen erleide. Auch der enorme Betreuungsaufwand von D._____ verunmögliche ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Urk. 290 S. 22 Rz 41 f.). 2.2.4.2. Der Kläger macht dazu in der Berufungsantwort geltend, die Beklagte habe es unterlassen, einen Arztbericht zum Gesundheitszustand von D._____ einzureichen (Urk. 299 S. 14 Rz 67). 2.2.4.3. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Urk. 311) einen Bericht von PD Dr. med. N._____, … Ärztin am Kinderspital Zürich, vom 8. Juli 2022 betreffend D._____ eingereicht (Urk. 312/1). Aus diesem geht hervor, dass D._____ unter einer schweren und chronischen atopischen Dermatitis, (allergischem) Asthma und einer allergischen Rhinokonjunktivitis leide, wobei betreffend Ekzemkrankheit die gesamte Haut betroffen sei und Entzündungen, Wunden und Juckreiz kontinuierlich vorhanden seien und dass im Sommer 2021 eine Systemtherapie mit Dupilumab, einem neuen, zugelassenen Immuntherapeutikum in Form von subkutanen Spritzen, begonnen worden sei. Darunter und unter fortgesetzten intensiven Haut-Therapiemassnahmen habe sich bis heute eine erfreuliche Verbesserung des Hautzustandes eingestellt. D._____ müsse weiterhin nach genauen Vorgaben spezifisch gepflegt und lokal behandelt werden. Dies umfasse tägliche Bäder, gefolgt von der Applikation spezifischer Cremes mehrmals täglich, z.T. unter Schlauchverbänden. Die Verabreichung der Dupilumab-Spritzen sei bei gros-

- 33 ser Spritzenangst der Patientin relativ aufwändig und müsse in der Kinderarztpraxis durchgeführt werden mit Einsatz verschiedener unterstützender Massnahmen. D._____s Familie sei durch die schwere Ekzemkrankheit sehr gefordert und betreibe einen bedeutenden Zeitaufwand für die Behandlung ihrer Tochter, nebst einer nicht zu unterschätzenden psychosozialen Belastung durch die chronische Krankheit und den Juckreiz mit auch gestörter Nachtruhe. D._____ brauche weiterhin die medizinische Anbindung an ein kinderdermatologisches Zentrum und eine fortgesetzte sorgfältig durchgeführte Therapie (Urk. 312/1). 2.2.4.4. Der Einwand des Klägers, wonach es sich beim Schreiben des Kinderspitals vom 8. Juli 2022 um ein Gefälligkeitsgutachten zu handeln scheine (Urk. 318 S. 3 Rz 8), ist durch nichts belegt, und dafür liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger macht zum Bericht geltend, dass die darin aufgestellten Behauptungen zum Gesundheitszustand von D._____ die Erwerbstätigkeit der Beklagten nicht einschränkten. D._____ gehe normal zur Schule und könne auch im Hort betreut werden. Wenn Bäder und Eincremen erforderlich seien, so könne die Beklagte dies in ihrer erwerbsfreien Zeit tun (Urk. 318 S. 3 Rz 9). 2.2.4.5. Aus dem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 8. Juli 2022 geht hervor, dass sich zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes von D._____ eingestellt hat, ihre Haut aber nach wie vor intensiv gepflegt werden muss (Urk. 312/1). Hinzu kommen Arzt- resp. Therapietermine, bei denen auch der Kläger davon ausgeht, dass sie häufiger stattfinden müssen als bei anderen Kindern (Urk. 299 S. 12 Rz 54). Der mit der Erkrankung von D._____ einhergehende, weit über die normale Betreuungsarbeit hinausgehende Aufwand wird von der Beklagten allein getragen, da zwischen dem Kläger und den Kindern seit Jahren kein Kontakt mehr besteht und sie vollumfänglich von der Beklagten allein betreut werden. D._____ selber war bisher zu jung, um die Verantwortung oder eine Teilverantwortung für die Pflege ihrer Haut zu übernehmen oder selbstständig Arzt- oder Therapiebesuche wahrzunehmen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr altersmässig zunehmend in der Lage sein wird, die Pflege ihrer Haut selber zu übernehmen und dass in den nächsten Jahren auch bei der Wahr-

- 34 nehmung von Arzt- oder Therapieterminen eine sukzessive Entlastung der Beklagten stattfinden wird. Hinzu kommt die generelle alleinige Betreuung der Kinder durch die Beklagte. Im Regelfall entfällt auch dann, wenn minderjährige Kinder unter der alleinigen Obhut nur eines Elternteils stehen, die Betreuungstätigkeit des Obhutsinhabers an mindestens zwei Tagen pro zwei Wochen, einem Teil der Feiertage sowie mehreren Ferienwochen pro Jahr aufgrund des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts. Die Beklagte erbringt die gesamte Betreuungsarbeit indes auch an diesen Tagen stets allein, weil der Kläger keinen Kontakt zu den Töchtern pflegt. 2.2.4.6. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der durch die Erkrankung von D._____ und die gänzliche alleinige Betreuung der Kinder entstehende zusätzliche Betreuungsaufwand der Beklagten, verglichen mit dem Betreuungsaufwand des alleinigen Inhabers der Obhut im Regelfall, bislang die Zeit überstieg, die sie für ein 50%-iges Arbeitspensum aufgewendet hätte. Daran ändert nichts, dass sich die Kinder ausserhalb der Ferienzeit wochentags grösstenteils in der Schule befanden. Der dargelegten ausserordentlichen Belastung der Beklagten ist bei der Prüfung der Frage, ab wann ihr die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zuzumuten ist, Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Kinder im mm. 2026 10-jährig werden und ihre Selbstständigkeit stark zunehmen wird. 2.2.4.7. In Abweichung vom Schulstufenmodell ist der Beklagten daher ab mm. 2026 ein Erwerbseinkommen von 50 % anzurechnen. Ab dem Eintritt der Zwillinge in die Oberstufe und der damit einhergehenden Selbstständigkeit ist der Beklagten, in Übereinstimmung mit dem Schulstufenmodell, eine Arbeitstätigkeit von 80 % anzurechnen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres der Zwillinge ist der Beklagten ein Vollzeiterwerb zuzumuten. 2.2.5. Zur tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte gesundheitlich keinerlei Einschränkungen unterliege. Weiter verfüge sie zwar über ein sehr hohes Ausbildungsniveau, aber vergleichsweise wenig einschlägige Berufserfahrung. Die eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Spra-

- 35 che dürften keine allzu hohe Hürde darstellen, zumal die Beklagte fliessend Englisch spreche. Die Aufnahme einer 50%-Tätigkeit im betriebswirtschaftlichen Bereich sei daher tatsächlich möglich und es sei dabei unter Berücksichtigung der früheren Äusserungen der Beklagten sowie der vom Kläger präsentierten Zahlen des Salarium-Lohnrechners von einem effektiv erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 4'250 pro Monat auszugehen (Urk. 291 S. 22 lit. j). 2.2.5.1. Die Beklagte rügt diese Ausführungen als äusserst realitätsfremd. Sie habe 2009 doktoriert und sei damals bereits 36 Jahre alt gewesen. Bis dahin habe sie eine Assistentinnentätigkeit bei der F._____ gehabt und maximal CHF 5'000 pro Monat verdient. Im Frühjahr 2010 sei ihre älteste Tochter auf die Welt gekommen und seither sei sie, mit Ausnahme des minimalen Lehrauftrags an der Universität O._____, nie mehr erwerbstätig gewesen. Sie verfüge lediglich als Assistentin über Berufserfahrung. Sie werde mangels Berufserfahrung mit Sicherheit keine Stelle im "betriebswirtschaftlichen Bereich" bei einer Bank finden. Dies, zumal Banken bekanntermassen immer mehr Stellen abbauten. Selbst für erfahrene Banker sei es heute schwierig, wieder eine Stelle zu finden. Dies jedenfalls, wenn sie ca. 50 Jahre alt seien. Ihr Studium sei heute auf dem Arbeitsmarkt, weil sie nie relevante Berufserfahrungen gesammelt habe und angesichts ihres Alters, faktisch wertlos (Urk. 290 S. 23 f. Rz 46). Sie wäre tatsächlich wieder gerne arbeiten gegangen. Mit vier Kindern, eines davon schwerstbehindert, sei das nicht möglich. Daran, dass sie heute keine realistische Chance habe, eine Stelle, erst recht nicht im betriebswirtschaftlichen Bereich, zu finden, ändere auch die Tatsache nichts, dass sie sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens vergleichsweise ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000 pro Monat habe anrechnen lassen. Die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen habe für die Frage des nachehelichen Unterhalts keine bindende Wirkung (Urk. 290 S. 25 f. Rz 50). 2.2.5.2. Die Beklagte ist inzwischen 52 Jahre alt und weist keine relevante Arbeitserfahrung auf, die ihrem Ausbildungsniveau entsprechen würde. Sie war aber als Assistentin tätig, und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine solche oder eine ähnliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann. Entgegen ihren Ausführungen in der Berufung (Urk. 290 S. 26 Rz 51) benötigt sie bei einem international ausge-

- 36 richteten Unternehmen vornehmlich Englisch, und solche Unternehmen sind in der Region Zürich auch zahlreich ansässig. Es erübrigt sich, auf den entsprechenden Einwand des Klägers (Urk. 299 S. 15 f. Rz 75) einzugehen. 2.2.5.3. Angesichts dieser Ausgangslage ist bei der Beklagten von einer Arbeitstätigkeit als persönliche Assistentin / Assistentin der Geschäftsleitung (Office Management) auszugehen. Als Berufseinsteigerin kann sie bei einer 100%-Stelle ein Einkommen von CHF 7'365 brutto erzielen (vgl. Lohnbuch 2025, S. 403). Netto entspricht dies einem Betrag von abgerundet CHF 6'400 bzw. bei einem 50 % Pensum CHF 3'200 und bei 80 % CHF 5'120. 2.2.6. Zusammenfassend ist der Beklagten ab dem tt.mm.2026 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'200 bei einem 50%-Pensum anzurechnen. Eine zusätzliche Übergangsfrist steht ihr, nachdem sie spätestens seit dem erstinstanzlichen Entscheid davon ausgehen resp. zumindest damit rechnen musste, dass die Gerichte ihr ein (hypothetisches) Einkommen (vorerst) aus einer Teilzeittätigkeit anrechnen würden, nicht mehr zu, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 290 S. 26 Rz 53 f.) nicht weiter einzugehen ist. Ab dem 1. August 2028 (Eintritt der Zwillinge in die Sekundarstufe I) ist ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'120 bei einem 80%-Pensum anzurechnen. Mit Vollendung des 16. Altersjahrs der Zwillinge ist der Beklagten eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten und ihr somit ab dem tt.mm.2032 ein Einkommen von CHF 6'400 netto pro Monat anzurechnen. 2.3. Einkommen Zwillinge Neben den bereits aufgeführten AHV-Kinderrenten (vgl. E. V. 2.1.2.) stehen C._____ und D._____ Familienzulagen zu. Die Familienzulagen der Zwillinge betragen seit 1. Januar 2025 je CHF 215. Per tt.mm.2028 (Monat nach der Vollendung des 12. Altersjahrs) erhöhen sich die Zulagen auf je CHF 268 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG). 3. Zusammenfassung Einkommen (gerundet) Phase 1 (bis tt.mm.2025)

- 37 - AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kläger CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475 Einkommen Beklagte CHF 0 CHF 0 Kinderzulage C._____ CHF 215 AHV-Kinderrente C._____ CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'404 Kinderzulage D._____ CHF 215 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'404 Total CHF 10'283 Phase 2 (tt.mm.2026 - 31. Juli 2028) AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kläger CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch 50 %) CHF 3'200 CHF 3'200 Kinderzulage C._____ (Durchschnitt) CHF 225 AHV-Kinderrente C._____ (Durchschnitt) CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'414 Kinderzulage D._____ CHF 225 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'414 Total CHF 13'503 Phase 3 (1. August 2028 - tt.mm.2032) AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475

- 38 - Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch 80 %) CHF 5'120 CHF 5'120 Kinderzulage C._____ CHF 268 AHV-Kinderrente C._____ CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Kinderzulage D._____ CHF 268 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Total CHF 15'509 Phase 4 (tt.mm.2032 - tt.mm.2034) / Phase 5 (ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) AHV-Rente Kläger CHF 1'948 Rente Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kläger CHF 2'048 (hyp.) Einkommen Kläger aus Kapitalbezug CHF 3'050 Pension Kläger Belgien CHF 429 CHF 7'475 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch 100 %) CHF 6'400 CHF 6'400 Kinderzulage C._____ CHF 268 AHV-Kinderrente C._____ CHF 779 Kinderrente C._____ Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Kinderzulage D._____ CHF 268 AHV-Kinderrente D._____ CHF 779 Kinderrente D._____ Auffangeinrichtung BVG CHF 410 CHF 1'457 Total CHF 16'789 4. Bedarfe 4.1. Bedarf des Klägers 4.1.1. Die Vorinstanz setzte das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers für die von ihr definierte erste Phase (bis 31. Januar 2022; Urk. 291 S. 31) auf monatlich CHF 6'645 (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnung CHF 3'110, Krankenkassenprämie KVG CHF 427, Krankenkassenprämie VVG CHF 63, Gesundheitskosten CHF 80, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale

- 39 - CHF 150, Fahrkosten CHF 85, auswärtige Verpflegung CHF 220, Steuern CHF 1'280) fest (Urk. 291 S. 32). 4.1.2. Die Beklagte macht zu den Wohnkosten des Klägers in der Berufung geltend, dass die Vorinstanz ihm als Einzelperson in absoluten Zahlen stets höhere Wohnkosten als ihr und den Kindern zugebilligt habe. Dies sei offensichtlich unangemessen und habe nichts mit einer Beibehaltung des ehelichen Standards (CHF 10'000 für damals sechs Personen) bzw. einer Einschränkung im Verhältnis zum ehelichen Standard im selben Umfang zu tun (Urk. 290 S. 27 Rz 56). Mit diesen Ausführungen nimmt sie keinen Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach massgebend primär die effektiv bezahlten Wohnkosten seien, soweit diese angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien und des jeweiligen Wohnungsmarktes nicht als übersetzt erschienen (Urk. 291 S. 24 E. 5.a/aa), weshalb nicht weiter auf die diesbezügliche Rüge einzugehen ist. Die Beklagte macht ferner geltend, sie habe schon vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Sohn des Klägers ebenfalls in dessen Wohnung wohne (Urk. 290 S. 28 Rz 58). In diesem Zusammenhang erklärt der Kläger, dass er alleine wohne und sein Sohn in Thailand wohnhaft sei (Urk. 299 S. 17 Rz 87). Dazu reichte er eine Kopie einer vom thailändischen Arbeitsministerium ausgestellten Arbeitsbewilligung für seinen Sohn ein (Urk. 301/1). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung alleine bewohnt. 4.1.2.1. Grundsätzlich ist bei den Wohnkosten der effektive monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten, jedoch exkl. Energiekosten, zu berücksichtigen. Ist der Mietzins den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen, kann er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabgesetzt werden (vgl. BlSchKG 2009 S. 193; BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3). Ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der konkreten Verhältnisse ist die Anzahl Personen, die in der fraglichen Wohnung lebt (Maier, a.a.O., N 984 f.). 4.1.2.2. Der Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung des Klägers im Zürcher Quartier P._____ (Kreis …) beträgt CHF 3'110 (Urk. 89/62). Angesichts der per 31. Dezember 2024 erfolgten Pensionierung des Klägers und der damit verbundenen

- 40 - Einkommensreduktion ist eine Wohnung in dieser Preisklasse den wirtschaftlichen Verhältnissen seit 1. Januar 2025 nicht mehr angemessen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger seit seiner Pensionierung für sich alleine eine 3.5- Zimmerwohnung benötigen sollte, zumal seit dem Zeitpunkt seiner Pensionierung kein Arbeitsplatz in der Wohnung mehr notwendig ist. Gemäss dem Mietvertrag ist der nächste ordentliche Kündigungstermin für die Wohnung Ende März 2026 (Urk. 89/62). Im Bedarf des Klägers sind daher ab dem 1. April 2026 die Kosten für eine 2- bis 2.5-Zimmerwohnung zu berücksichtigen. Es ist notorisch, dass für die Miete einer (modernen) 2- resp. 2.5-Zimmerwohnung monatlich CHF 2'000 reichen, insbesondere wenn, wie vorliegend beim Kläger, nicht aus beruflichen Gründen ein Domizil in zumutbarer Entfernung zum Arbeitsplatz vorhanden sein muss. Somit sind diese Kosten ab dem 1. April 2026 im Bedarf des Klägers einzusetzen. Da die Phase 2 vom tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028 dauert, ist für diese Phase ein durchschnittlicher Mietzins von gerundet CHF 2'110 pro Monat einzusetzen. 4.1.3. Die Positionen für Krankenkassenprämien KVG und VVG sind korrekt und blieben zudem unbestritten. 4.1.4. Soweit die Beklagte die von der Vorinstanz eingesetzten Gesundheitskosten von CHF 80 pro Monat rügt (Urk. 290 S. 31 Rz 62 f.), so sind diese gemäss Aufstellung der Q._____ (Urk. 95/71) belegt. Dass sie für die Zukunft nicht belegt werden können, versteht sich von selbst. Gemäss der angehefteten Aufstellung der Q._____ betreffend Zusatzversicherung handelte es sich nicht etwa um einmalig anfallende Kosten, die zudem angesichts der Höhe von CHF 80 pro Monat nicht als "geringfügige Gesundheitskosten" bezeichnet werden können. Der diesbezüglichen Argumentation der Beklagten (Urk. 290 S. 31 Rz 63) kann daher nicht gefolgt werden kann; diese Kosten sind mit der Vorinstanz im Bedarf zu berücksichtigen. 4.1.5. Die übrigen Positionen (Versicherungspauschale, Kommunikationspauschale, Fahrkosten, auswärtige Verpflegung und [aufgerundete] Steuern) blieben unbestritten.

- 41 - 4.1.6. In Phase 1 (bis tt.mm.2025) liegt ein Mankofall vor, weshalb bei der Unterhaltsberechnung nicht das familienrechtliche, sondern lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend ist und die Krankenkassenprämien VVG, die Kommunikationskosten, die Versicherungspauschale sowie die Steuern nicht berücksichtigt werden können. Sodann sind aufgrund dessen, dass der Kläger per 31. Dezember 2024 in den Ruhestand getreten ist, die Wegkosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung entfallen. In dieser Phase ist daher von einem zu berücksichtigenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Klägers von CHF 4'817 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 3'110, Krankenkasse KVG CHF 427, ungedeckte Gesundheitskosten CHF 80). 4.1.7. Für Phase 2 (tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028) wird der Beklagten zwar ein hypothetisches Einkommen von 50 % angerechnet, doch reichen die Einkünfte des Klägers nicht, um dessen familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der beiden Kinder sowie den in dieser Phase anfallenden Betreuungsunterhalt für die Kinder abzudecken, weshalb auch in dieser Phase das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu ermitteln ist und – jedenfalls in einem ersten Schritt – weder die Krankenkassenprämien VVG noch die Kommunikationskosten, die Versicherungspauschale oder die ca. CHF 590 monatlich betragenden Steuern zu berücksichtigen sind. Beim Kläger sind neu Wohnkosten in der Höhe von CHF 2'110 aufzunehmen. Ihm ist in Phase 2 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 3'817 anzurechnen (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 2'110, Krankenkasse KVG CHF 427, ungedeckte Gesundheitskosten CHF 80). 4.1.8. In Phase 3 (1. August 2028 - tt.mm.2032) setzt sich das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 2'000, Krankenkassenprämie KVG CHF 427, Krankenkassenprämie VVG CHF 63, Gesundheitskosten CHF 80, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steuern ca. CHF 670). Es resultiert ein familienrechtliches Existenzminimum von CHF 4'620. 4.1.9. In Phase 4 (tt.mm.2032 - tt.mm.2034) beträgt das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers CHF 4'670 (Grundbetrag CHF 1'200, Wohnkosten CHF 2'000, Krankenkassenprämie KVG 427, Krankenkassenprämie VVG CHF 63, Ge-

- 42 sundheitskosten CHF 80, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steuern ca. CHF 720). 4.1.10. Für Phase 5 (tt.mm.2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) siehe nachfolgende E. V. 5.6. 4.2. Bedarf der Beklagten 4.2.1. Die Vorinstanz bezifferte das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten für die von ihr definierte erste Phase (bis 31. Januar 2022; Urk. 291 S. 31) auf CHF 5'324 (Grundbetrag CHF 1'350, Wohnkostenanteil CHF 1'500, Krankenkassenprämie KVG CHF 532, Krankenkassenprämie VVG CHF 762, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steuern CHF 1'000; Urk. 291 S. 33). Sie ging allerdings bei ihren Berechnungen davon aus, dass sowohl Betreuungs- als auch nachehelicher Unterhalt festzulegen sei. Da aufgrund der effektiven Pensionierung des KIägers kein nachehelicher Unterhalt festzulegen ist (dazu vorne unter E. V. 1.1.), ist im Berufungsverfahren der Bedarf der Beklagten einzig im Hinblick auf den Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt zu ermitteln. Massgebend sind in diesem Fall die Lebenshaltungskosten, wozu der Grundbetrag, der Wohnkostenanteil, die obligatorische Krankenversicherung (inkl. unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt, abzüglich IPV) und die Berufsausübungskosten (Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz) zählen. Diese Kosten entsprechen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Beklagten. Reichen die vorhandenen Mittel, um die Lebenshaltungskosten in diesem Umfang zu decken, so sind in einer nächsten Stufe ein Steueranteil, eine Versicherungspauschale, Kosten für Serafe, die Kommunikationspauschale und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (VGG) zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.2.1.1. Die Beklagte macht zu ihren Wohnkosten zusammenfassend geltend, dass diese effektiv höher als CHF 3'000 pro Monat seien, da die Bank den Hypothekarvertrag gekündigt habe, was zu Zinsen von 5 % bzw. Hypothekarzinsen von CHF 60'000 pro Jahr führe. Dazu kämen Nebenkosten (Stockwerkeigentümerbei-

- 43 träge etc.) von über CHF 1'200 pro Monat. Ihre aktuellen tatsächlichen Wohnkosten seien somit deutlich höher als der im Rahmen des Existenzminimums zu berücksichtigende Betrag. Betreffend Wohnkosten seien die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 291 S. 25), wonach sie erst mit Eingabe vom 16. August 2021 geltend gemacht habe, es seien ihre effektiven Wohnkosten von CHF 6'000 zu berücksichtigen, falsch. Sie habe bereits im Oktober 2019 geltend gemacht, dass die effektiven Wohnkosten für sie und die Kinder deutlich höher seien als der geltend gemachte Betrag. Den Betrag von CHF 3'000 für sich und die beiden Kinder habe sie ausdrücklich lediglich als angemessene Wohnkosten im Rahmen des Existenzminimums geltend gemacht (mit Verweis auf Urk. 96 Rz 30 und 41). Sie habe effektive Wohnkosten für sich und die beiden Kinder von CHF 4'000 pro Monat geltend gemacht. Dies entspreche aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen CHF 2'000 für sie und je CHF 1'000 pro Monat für die Kinder. Mindestens bis zur Pensionierung des Klägers sei dieser Betrag somit in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum und demjenigen der Kinder zu berücksichtigen. Nach der Pensionierung des Klägers, wenn jedenfalls auf Seiten des Klägers nicht die effektiven Kosten von CHF 3'110 berücksichtigt werden könnten, sei der Betrag, wie von der Vorinstanz angenommen, auf CHF 1'500 pro Monat für sie und je CHF 750 pro Monat für die Kinder zu reduzieren. Ergänzend sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass sie zwar nach wie vor versuche, die 2.5-Zimmerwohnung irgendwie zu halten. Tatsache sei aber auch, dass es sich bei der Wohnung, in welcher sie aktuell mit vier Kindern wohne, lediglich um eine 2.5-Zimmerwohnung mit improvisierter Küche handle. Wenn sie für sich und ihre vier Kinder eine angemessene Wohnung finden müsse, werde diese sicher mindestens CHF 6'000 pro Monat kosten. Dies sei angesichts der Tatsache, dass die Wohnung der gesamten Familie vor der Trennung der Parteien sogar CHF 10'000 pro Monat gekostet habe, nicht überraschend. Jedenfalls scheine es nicht angemessen, wenn die Vorinstanz für eine Einzelperson von angemessenen Mietkosten von CHF 3'110 ausgehe, für eine solche für drei Personen aber von lediglich CHF 3'000 pro Monat (Urk. 290 S. 27 ff.). 4.2.1.2. Schon vor Vorinstanz blieb unklar und unbelegt, welche Wohnkosten der Beklagten effektiv entstehen. Der Einwand der Beklagten, dass eine 2.5-Zimmer-

- 44 wohnung für sie und ihre vier Kinder nicht angemessen sei (Urk. 290 S. 28 ff. Rz 59), ist berechtigt. Daran ändert nichts, dass die beiden nichtgemeinsamen Kinder grundsätzlich auszuklammern sind. Allerdings verhält es sich aufgrund der Darstellung der Beklagten so, dass sie und die Kinder in der betreffenden Wohnung wohnen, weil es sich um eine Eigentumswohnung handelt, nicht, weil die Miete einer grösseren Wohnung nicht möglich wäre, und muss sie, um in dieser Wohnung bleiben zu können, höhere Kosten in Kauf nehmen, als sie für eine grössere Mietwohnung aufwenden müsste (vgl. Urk. 290 S. 28 ff. Rz 59 ff.). Das erscheint wenig sinnvoll. Unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Wohnkosten des Klägers (vgl. vorstehend E. V. 4.1.2.2.), ist bei der Beklagten trotz der Pensionierung des Klägers für Phase 1 von einem Wohnkostenanteil von monatlich CHF 2'000 und bei den Zwillingen von je CHF 1'000 pro Monat auszugehen, was einen Betrag von CHF 4'000 ergibt. Ab Phase 2, ab der auch beim Kläger von tieferen Wohnkosten ausgegangen wird, sind Wohnkosten für sie von CHF 1'500 pro Monat und für die Zwillinge von je CHF 750 pro Monat zu berücksichtigen. Damit kann für die insgesamt fünfköpfige Familie der Beklagten unter Annahme eines Wohnkostenanteils von ebenfalls je CHF 750 pro Monat für ihre beiden älteren Töchter eine Wohnung zu einem Mietzins von CHF 4'500 pro Monat gemietet werden, was – auch unter Berücksichtigung des beim Kläger eingesetzten Betrags – den gegebenen Verhältnissen angemessen erscheint. Davon scheint für die Zeit nach der Pensionierung des Klägers auch die Beklagte auszugehen (Urk. 290 Rz 61, S. 30 Mitte). Aus Gleichbehandlungsgründen und da hinsichtlich der Wohnkosten (auch) Kinderbelange betroffen sind, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (dazu vorne unter E. II. 4.1.; so auch die Beklagte: Urk. 291 S. 27 Rz 56), sind auch bei der Beklagten und den Kindern die tieferen Beträge ab 1. April 2026 zu berücksichtigen. Da die Phase 2 vom tt.mm.2026 bis 31. Juli 2028 dauert, sind für diese durchschnittliche Wohnkosten von CHF 1'550 bei der Beklagten und je CHF 775 bei den Zwillingen einzusetzen. Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob die Kosten einer Eigentumswohnung tiefer sind als Mietzinse, wie der Kläger behauptet (Urk. 299 S. 17 Rz 84).

- 45 - 4.2.2. Die weiteren von der Vorinstanz eingesetzten Positionen (Krankenkassenprämien KVG CHF 532, Krankenkassenprämien VVG CHF 762, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150, Steueranteil CHF 1'000) blieben unbestritten. Die Krankenkassenprämien sind aufgrund der nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erfolgten Prämienerhöhungen anzupassen. Sie betragen monatlich CHF 633 für KVG und CHF 961 für VVG (Urk. 352/3-4). 4.2.3. Die Beklagte rügt ferner, dass die Vorinstanz das von ihr erstinstanzlich geltend gemachte Vorsorgedefizit von CHF 1'500 pro Monat nicht berücksichtigt habe (Urk. 290 S. 32 f. Rz 66). Vorliegend geht es um die Festlegung von Betreuungsunterhalt, nicht von nachehelichem Unterhalt. Beim Betreuungsunterhalt kann die Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden (Maier, a.a.O., N 109 mit Verweis auf BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 [E. 7.3.], und N 112). Eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten kann daher unterbleiben. 4.2.4. Das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten setzt sich in Phase 1 wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'350, Wohnkostenanteil CHF 2'000, Krankenkassenprämien KVG CHF 633, Krankenkassenprämie VVG 961, Versicherungspauschale CHF 30, Kommunikationspauschale CHF 150 sowie Steuern, was einen Betrag von CHF 5'124 zuzüglich Steuern ergibt. Da in dieser Phase ein Manko resultiert, können die Krankenkassenprämien VVG, die Versicherungspauschale, die Kommunikationspauschale und die Steuern nicht berücksichtigt werden (dazu vorne unter E. V. 4.2.1.). Somit ist auf Seiten der Beklagten ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 3'983 zu berücksichtigen. In Phase 2 decken die Einkünfte des Klägers nicht dessen familienrechtliches Existenzminimum, dasjenige der beiden Kinder und den in dieser Phase anfallenden Betreuungsunterhalt für die Kinder, weshalb bei der Beklagten – jedenfalls in einem ersten Schritt – kein Raum für die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien VVG, der Versicherungspauschale, der Kommunikationspauschale und der ca. CHF 23 pro Monat betragenden Steuern bleibt. Zudem ist der Anteil der Wohnkosten der Beklagten auf CHF 1'550 zu reduzieren. Hinzu kommen demge-

- 46 genüber die aufgrund der Arbeitstätigkeit nunmehr anfallenden Fahrkosten von CHF 87 (ZVV-NetzPass Erwachsene 1-2 Zonen, vgl. www.zvv.ch/de/abos-und-tickets/abos/monats-und-jahresabo.html; Webseite zuletzt besucht am 31. Juli 2025) sowie eine Pauschale für auswärtige Verpflegung entsprechend dem Arbeitspensum von 50 % in der Höhe von CHF 110. Dies

LC210031 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2025 LC210031 — Swissrulings