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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.12.2021 LC210029

7. Dezember 2021·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·531 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC210029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 7. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. September 2021; Proz. FE180134

Erwägungen: 1. Am 21. Oktober 2021 ging die Berufungsschrift des Berufungsklägers vom 20. Oktober 2021 ein (act. 98). Mit Verfügung vom 1. November 2021 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 101). Die Frist wurde alsdann bis 2. Dezember 2021 erstreckt (Prot. S. 2; act. 103). Mit

- 2 - Schreiben vom 2. Dezember 2021, beim Obergericht eingegangen am 3. Dezember 2021, zog der Berufungskläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 105, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Scheidung gemäss Urteil der Vorinstanz durch Formular dem Zivilstandsamt C._____ gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an das Grundbuchamt D._____ gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Scheidungsurteils obliegt.

- 3 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 742'689.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

Beschluss vom 7. Dezember 2021 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 105, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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