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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.04.2023 LC210004

19. April 2023·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,964 Wörter·~1h 10min·3

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC210004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 19. April 2023

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch lic. iur. D._____,

betreffend Ehescheidung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020; Proz. FE170607

- 3 -

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Prot. S. 67 und act. 259 S. 1) "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Es sei C._____ unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Es sei ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen. 5. Die Beistandschaft sei beizubehalten. 6. Es sie der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten der Tochter monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens CHF 1'950.00 (davon CHF 950.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes derzeit kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann. Dabei sei vorzumerken, dass der gebührende Unterhalt der Klägerin nicht gedeckt werden kann. 8. Der Mietvertrag für die Wohnung an der E._____-Strasse 1 in … Zürich sei mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen. 9. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. 10. Es sei der gesetzliche Vorsorgeausgleich per Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vorzunehmen. 11. Die Erziehungsgutschriften für die Tochter C._____ seien der Klägerin gutzuschreiben. 12. Ansonsten seien die Anträge des Beklagten vom 22.4.2020 abzuweisen. 13. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (Prot. S. 70 und act. 245 S. 2 f.) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2013, sei unter die alleinige elterliche Sorge des Beklagten zu stellen. 3. Das Kind C._____ sei unter die Obhut des Beklagten zu stellen.

- 4 - Die Klägerin sei zu berechtigen und zu verpflichten, das Kind C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen sowie während der Hälfte der Feiertage und vier Wochen Ferien pro Jahr. 3a. Eventualiter sei die Obhut beiden Parteien zu entziehen und C._____ in einer geeigneten Institution oder Pflegefamilie unterzubringen. Die Betreuung durch den Gesuchsteller sei in diesem Fall gleich in Antrag 3 zu regeln und diejenige der Gesuchstellerin dann spiegelbildlich dazu. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 600.--, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. 5. Die Beistandschaft sei beizubehalten. 6. Es sei festzustellen, dass die Klägerin sämtliche Kosten für die Besuchsbegleitung von Herbst 2017 bis Frühjahr 2019 zu übernehmen hat. Im Übrigen sei güterrechtlich jeder Partei zuzusprechen, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 7. Der Mietvertrag für die Wohnung an der E._____-Strasse 1, … Zürich, sei mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen, Zug um Zug gegen die Verpflichtung, dem Beklagten das Depot für die Wohnung im Betrag von Fr. 4'575.-- herauszugeben. Bezahlt die Beklagte den Betrag von Fr. 4'575.-- nicht fristgemäss, ist der Beklagte zu ermächtigen, die Wohnung an der E._____-Strasse 1, … Zürich, zu kündigen. 8. Es sei festzustellen, dass die Parteien während der Ehe keine Anwartschaften gegenüber der beruflichen Vorsorge erworben haben. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Tochter C._____ seien dem Beklagten gutzuschreiben. 10. Alle anderslautenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Klägerin."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

- 5 - 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Vorbehalten bleibt Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils. 3. Die gemeinsame elterliche Sorge wird in Bezug auf einen allfälligen Wegzug von C._____ ins Ausland aufrechterhalten. 4. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Im Monat, in dem dieses Urteil rechtskräftig wird und in den beiden folgenden Kalendermonaten an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, beginnend mit dem ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft und jeden Mittwoch von 16.00 Uhr bis 19.30 Uhr; Danach an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und jeden Mittwoch ab 16.00 Uhr bis Donnerstagmorgen, 8.15 Uhr. Weiter ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, in ungeraden Jahren C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 25. Dezember, 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Fällt ein Besuchswochenende des Gesuchstellers mit dem Osterwochenende zusammen, so ist er berechtigt und verpflichtet, C._____ von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Diese Regelung gilt noch nicht für das Osterwochenende 2021. Der Gesuchsteller ist berechtigt, wegen Ferienabwesenheiten während vier Wochen im Jahr sein Besuchsrecht nicht auszuüben. Solche Ferienabwesenheiten sind drei ganze Kalendermonate im Voraus der Gesuchstellerin mitzuteilen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, während vier Wochen pro Jahr mit C._____ in die Ferien zu fahren, auch wenn das zum Ausfall des Besuchs-

- 6 rechts führt. Solche Ferienabwesenheiten von C._____ sind dem Gesuchsteller drei ganze Kalendermonate im Voraus mitzuteilen. 5. Die Gesuchstellerin wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 des Strafgesetzbuchs (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) angewiesen, dem Gesuchsteller C._____ zu den Zeiten gemäss Ziffer 4 dieses Urteils zur Betreuung zu überlassen. Art. 292 des Strafgesetzbuches hat folgenden Wortlaut: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 6. Die letztmals mit Verfügung vom 19. Juni 2019 modifizierte Beistandschaft wird beibehalten. Der neue Aufgabenkatalog lautet wie folgt: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in allen Belangen; − Unterstützung und Beratung der Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts, insbesondere die Modalitäten der begleiten Übergaben zu planen und so zu organisieren, dass es dabei zu keinem direkten Kontakt zwischen den Kindseltern kommt; − Als Ansprechperson für die Eltern bei Fragen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sowie als Ratgeber und Vermittler zu amten; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind betreffend; − Die Weiterführung der Familienbegleitung bei der Mutter sicherzustellen (inkl. Finanzierung) sowie die Organisation und Finanzierung einer entsprechenden Beratung des Vaters zu begleiten und zu überwachen; − Die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen sicherzustellen; − Für die Finanzierung des Lebensunterhaltes sowie allfälliger ergänzender Unterstützungsleistungen von C._____ zu sorgen; − Mindestens alle zwei Monate unter Beizug eines …-Dolmetschers ein Gespräch mit beiden Elternteilen gleichzeitig zu führen, um das Recht des Gesuchstellers, informiert und angehört zu werden, sicherzustellen; − Beide Gesuchsteller dazu anzuhalten, dem Beistand eine Woche vorher mitzuteilen, was sie besprochen haben wollen;

- 7 - − Regeln über den respektvollen Umgang an diesen Gesprächen aufzustellen. 7. Beiden Gesuchstellern wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 des Strafgesetzbuchs (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) die Weisung erteilt, Termine beim Beistand wahrzunehmen, sich im Verhinderungsfall innert 24 Stunden seit Kenntnis des Hinderungsgrundes mit Begründung und soweit möglich mit Belegen abzumelden und sich bei Terminen dem Beistand, beigezogenen Fachpersonen und dem anderen Elternteil gegenüber anständig zu verhalten, insbesondere sich an die vom Beistand zu erlassenden Regeln über den respektvollen Umgang zu halten. Der Wortlaut von Art. 292 des Strafgesetzbuchs ist in Dispositiv-Ziffer 5 wiedergegeben. 8. Auf das Feststellungsbegehren betreffend die Kosten der Beistandschaft wird nicht eingetreten. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchstellerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 200.--, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, erstmals per 1. Oktober 2021. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen sind bereits ab Eintritt der Rechtskraft weiterzuleiten. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Der monatliche Fehlbetrag beträgt ab Oktober 2021 Fr. 1'500.--, vorher Fr. 1'700.--, abzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen. 11. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. Die Rechte und Pflichten des Gesuchstellers aus dem Mietvertrag für die Wohnung an der E._____-Strasse 1 in ... Zürich werden auf die Gesuchstellerin alleine übertragen.

- 8 - 12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, ihre Zustimmung zur Auszahlung des Mietzinsdepots bei der Zürcher Kantonalbank (Konto-Nr. 2) an den Gesuchsteller zu erteilen, sobald Bank und Vermieter dazu bereit sind. 13. Es wird festgestellt, dass beide Gesuchsteller keine teilungspflichtigen Vorsorgeguthaben erworben haben. 14. Es werden keine güterrechtlichen Ausgleichszahlungen zugesprochen. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.-- ; die Barauslagen betragen: Fr. 18'779.-- Gutachten, Fr. Fr. 2'092.50 Dolmetscherkosten, Fr. 650.-- diverse Kosten (Verein F._____).

16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände beider Parteien werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 17. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände werden nach Vorlage der Honorarnoten mit separaten Verfügungen festgesetzt. (19./20. Mitteilungen und Rechtsmittel)

Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 296 S. 1 f.; act. 310 S. 2): 1. Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Sonntag, 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr; - jeden Mittwoch ab 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

- 9 - 2. Es sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020 Dispositiv Ziffer 4 Abs. 7 aufzuheben. 3. Es sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020 Dispositiv Ziffer 5 aufzuheben. 4. Es sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020 dem Berufungsbeklagten unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 des Strafgesetzbuchs (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) die Weisung zu erteilen, Termine beim Beistand wahrzunehmen, sich im Verhinderungsfall innert 24h seit Kenntnis des Hindernisgrundes mit Begründung und soweit möglich mit Belegen abzumelden und sich bei Terminen dem Beistand, beigezogenen Fachpersonen und dem anderen Elternteil gegenüber anständig zu verhalten, insbesondere sich an die vom Beistand zu erlassenden Regel über den respektvollen Umfang zu halten. Der Wortlaut von Art. 292 des Strafgesetzbuchs ist in Dispositiv-Ziffer 5 wiedergegeben. 5. Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für C._____ monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Kinderzulagen: - Phase 1: ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe CHF 1'250.00. -- Phase 2: ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis zu Vollendung deren 16. Altersjahrs CHF 1'000.00. - Phase 3: ab Vollendung deren 16. Altersjahrs bis zu deren Abschluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 650.00. 6. Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 hievor an die Berufungsklägerin zu bezahlen, solange C._____ mit ihr im gleichen Haushalt lebt und sie ab Eintritt der Volljährigkeit keine Direktansprüche stellt oder Dritte als Zahlstelle bezeichnet. 8. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020 seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 9. Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2020 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche

- 10 - Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, zzgl. MwSt. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 11. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (zzgl. MwSt) zu entrichten.

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (act. 301 S. 2): In der Hauptsache 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin. Anschlussberufung 3. Ziff.2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben, und es sei C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. 4. Ziff. 4 Abs. 3 des Urteilsdispositivs sei wie folgt abzuändern: Danach an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach der Schule (alternativ 17.00 Uhr) bis Sonntag 18.00 Uhr und jedem zweiten Mittwoch ab 16.00 Uhr bis Donnerstag Morgen 08.15 Uhr. Ziff. 4 Abs. 6 sei wie folgt abzuändern: Der Beklagte ist berechtigt, C._____ im Jahr 2021 während zwei Wochen und ab 2022 während vier Wochen Ferien zu betreuen. Solche Ferienabwesenheiten sind drei ganze Kalendermonate im Voraus der Klägerin mitzuteilen. 5. Eventualiter sei Ziff. 7 des Urteilsdispositivs auch gegenüber dem Beklagten aufzuheben. 6. Ziff. 10 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben.

- 11 der Verfahrensbeteiligten (act. 314 S. 1 f. und S. 333 S. 3): 1. Es sei der Mutter die alleinige elterliche Sorge über C._____ zu erteilen. 2. Es seien persönliche Kontakte von C._____ zu ihrem Vater alle vierzehn Tage am Montag zur Begleitung zur Therapie, jeden Mittwochnachmittag und alle vierzehn Tage am Wochenende ohne Übernachtung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu regeln. 3. Es seien persönliche Kontakte an Weihnachten und Ostern ohne Übernachtung zu regeln. 4. Es sei auf die Regelung eines Ferienbesuchsrechts zu verzichten. 5. Es seien die Kontakte von C._____ zum Vater regelmässig zu ermöglichen und während maximal vier Wochen Ferien der Mutter sowie vier Wochen Ferien des Vaters auszusetzen. 6. Es sei der Mutter eine Weisung zur Umsetzung der persönlichen Kontakte zwischen C._____ und dem Vater unter Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu erteilen. 7. Es sei die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzupassen. Der Beistand, G._____ sei damit zu beauftragen: a/a) für die schulische Entwicklung von C._____ besorgt zu sein, diese zu begleiten und zu überwachen; a/b) für die therapeutische Versorgung von C._____ besorgt zu sein, diese zu begleiten und zu überwachen; a/c) für die medizinische Versorgung von C._____ besorgt zu sein, diese zu begleiten und zu überwachen. b) die Aufträge der sozialpädagogischen Familienbegleitung neu zu definieren und zu überwachen, so seien dem Familienbegleiter, H._____, die Aufträge zu erteilen: - mit der Mutter auf das selbständige Einschlafen und Übernachten von C._____ in ihrem Bett hinzuarbeiten; - mit C._____ das auswärts Schlafen, beispielsweise bei Freundinnen zu üben; - mit C._____ und der Mutter gemeinsam für C._____ ein Übergangsobjekt zu besorgen; - an der Kritikfähigkeit und Frustrationstoleranz von C._____ zu arbeiten; - mit der Mutter das Thema Psychotherapie zu besprechen, ihre Vorurteile zu reduzieren und sie für einen Therapiebesuch zu motivieren;

- 12 c) mit dem Vater persönlich die Besuche von C._____ bei ihm zu besprechen oder dafür besorgt zu sein, dass eine andere Fachperson diese Aufgabe übernimmt und dabei insbesondere auf die Empathie und Rücksichtnahme des Vaters gegenüber C._____s Bedürfnissen zu achten, sowie dafür besorgt zu sein, dass C._____ ihre Sachen, die ihr wichtig sind, zu ihm mitnehmen darf und sich auch bei ihm mit ihren Freundinnen verabreden darf. d) mit dem Vater gemeinsam das Thema Psychotherapie zu besprechen, seine Vorurteile abzubauen und ihn für eine Psychotherapie zu motivieren. Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2013. Am tt.mm.2013 kam die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt. 2. Der Gesuchsteller, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Vater) zog im Juli 2015 aus der ehelichen Wohnung aus und ersuchte am 21. Juli 2015 um Eheschutzmassnahmen. Mit Urteil vom 18. September 2015 stellte der Eheschutzrichter C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Mutter), regelte den Kontakt des Vaters zu C._____, wies der Mutter die eheliche Wohnung zur Benützung zu und verpflichtete den Vater, für C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 850.-- zu bezahlen. 3. Am 8. August 2017 liess die Mutter bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Trotz der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ordnete die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde des Bezirks Zürich (KESB) am 31. August 2017 veranlasst durch eine Gefährdungsmeldung von zwei Ärztinnen des Kinderspitals Zürich und gestützt auf die Notzuständigkeit in dringlichen Fällen (Art. 315a Abs. 3 ZGB) in Abänderung des eheschutzrichterlichen Entscheides vom 18. September 2015 befristet auf ein halbes Jahr ein begleitetes Besuchsrecht an.

- 13 - Gegenstand dieser Gefährdungsmeldung war der Verdacht von sexuellen Übergriffen des Vaters gegenüber C._____, der sich in einer Strafuntersuchung nicht bestätigte, weshalb diese mit Verfügung vom 7. Juni 2018 eingestellt wurde, und von dem die Mutter im Berufungsverfahren sagte, das sei auch für sie kein Thema mehr (Prot. S. 12). Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 beantragte der Vater bei der Vorinstanz die Abänderung der vom Eheschutzrichter und der KESB erlassenen vorsorglichen Massnahmen. An der Verhandlung vom 19. Juni 2018 einigten sich die Parteien darauf, das Besuchsrecht des Vaters einstweilen weiter begleitet durchzuführen und ein psychologisches Gutachten einzuholen. Nach Eingang des psychologischen Gutachtens vom 3. Juni 2019 einigten sich die Parteien an der Verhandlung vom 18. Juni 2019 auf den Übergang zu unbegleiteten Kontakten zwischen dem Vater und C._____ und die zukünftige Ausdehnung dieser Kontakte in vier Phasen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 verlangte der Vater erneut eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 18. Juni 2020 und der schriftlichen Beantwortung des Antrags auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen durch die Mutter wies die Vorinstanz mit Urteil und Verfügung vom 10. Dezember 2020 den Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ab und fällte das eingangs wiedergegebene Scheidungsurteil. Weitere Einzelheiten zum Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens finden sich in der Einleitung des vorinstanzlichen Entscheides. 4. Gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2020 (act. 290 = 298), der ihr am 14. Dezember 2020 zugestellt wurde (act. 291), erhob die Mutter mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (act. 296) rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen. Mit der Berufungsantwort vom 16. März 2021 (act. 301) erhob der Vater die eingangs erwähnte Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 13. April 2021 (act. 304) wurde die Teilrechtskraft der nicht angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils vorgemerkt, den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und für C._____ eine Kindesvertretung i.S. von Art. 314abis ZGB angeordnet. Mit

- 14 - Eingabe vom 21. Mai 2021 (act. 310) beantwortete die Mutter die Anschlussberufung und beantragte deren Abweisung. 5. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 (act. 314) nahm die Kindesvertreterin Stellung zu Berufung und Anschlussberufung und beantragte die superprovisorische Abänderung der vorsorglichen Massnahmen in dem Sinn, dass C._____ einstweilen weiterhin nicht beim Vater übernachte und der geplante stufenweise Ausbau des Kontakts unterbleibe. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2021 gutgeheissen, was nach der Verhandlung vom 29. August 2021 (Prot. S. 9 ff.) mit Beschluss vom 21. September 2021 (act. 323) bestätigt wurde. Mit Eingabe vom 18. November 2021 (act. 326) berichtete der Vater über die Entwicklung des Kontakts mit C._____ nach dem Beschluss vom 21. September 2021. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 (act. 330) äusserte sich die Mutter dazu. Daraufhin erstattete die Kindesvertreterin am 12. Dezember 2021 (act. 333) eine Stellungnahme, zu der sich der Vater am 20. Januar 2022 (act. 338) und die Mutter am 1. Februar 2022 (act. 340) vernehmen liessen. 6. Mit Beschluss vom 7. Januar 2022 (act. 335) wurde als Ergänzung des vorinstanzlichen Beweisverfahrens dem Vater für die Behauptung, dass seine Arbeitsfähigkeit als Folge einer Sinusvenenthrombose im August 2018 reduziert sei und er nicht mehr als 80% arbeiten könne, der Hauptbeweis auferlegt und als Beweismittel ein medizinisches Gutachten abgenommen. Jeweils nach Anhörung der Parteien wurde mit Verfügung vom 1. März 2022 (act. 346) Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Neurologie zum Gutachter ernannt und mit Verfügung vom 7. April 2022 (act. 350) der Fragenkatalog festgelegt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Gutachter für den neuropsychologischen Teil des Gutachtens Dr. phil. J._____, Neuropsychologie FSP, beiziehe (act. 362/1-2) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 (act. 370) wurde das Gutachten vom 1. Oktober 2022 (act. 365) zusammen mit dem neuropsychologisches Teilgutachten vom 21. September 2022 (act. 369) den Parteien und der Kindesvertreterin zugestellt. Darauf nahmen der Vater am 26. Oktober 2022 (act. 375) und die Mutter am

- 15 - 17. November 2022 (act. 381) Stellung. Nach gegenseitiger Zustellung dieser Eingaben wurde den Parteien und der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 22. November 2022 (act. 382) mitgeteilt, dass das Verfahren spruchreif erscheine und in das Stadium der Urteilsberatung trete. II. A. Elterliche Sorge 1. Die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass die gemeinsame elterliche Sorge die Regel und die Alleinzuteilung die Ausnahme sei, die nicht mit vorübergehenden Konflikten, wie sie mit jeder Scheidung einhergingen, gerechtfertigt werden könnte. Wo aber die Eskalation deutlich über das hinausgehe, was stets mit einer Scheidung einhergehe, wo die Kommunikation schwer gestört sei und die Eltern in einen heftigen Dauerkonflikt verwickelt seien, gebiete das Wohl des Kindes, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zuzuteilen (act. 298 S. 23 E: 6.2. m.H. auf BGE 142 III 197 E. 3.5). Wie aus den Erwägungen zur Obhut hervorgehe (welche die Vorinstanz der Mutter zuteilte, was unangefochten blieb), seien die Eltern von C._____ in einen heftigen Dauerkonflikt miteinander verwickelt. In der Vereinbarung vom 18. Juni 2019 hätten sie beantragt, der Staat möge die Besuche von C._____ beim Vater so organisieren, dass sich Vater und Mutter nicht begegnen müssten. Es sei schwer vorstellbar, dass sie sich im Alltag laufend über C._____ austauschten und rechtzeitig über sich stellende Fragen wie medizinische Behandlung, Freizeitaktivitäten, Schulstufenübertritte etc. einigten. Das bestätigten die Parteien auch selbst, indem sie je die elterliche Sorge für sich allein beanspruchten. Die Vorinstanz teilte die elterliche Sorge daher - wie die Obhut - der Mutter alleine zu (act. 298 S. 23 f. E. 6.3). 2. Mit der Anschlussberufung verlangt der Vater die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Konflikt der Eltern betreffe allein, dass die Mutter mit allen Mitteln verhindern wollte, dass C._____ beim Vater übernachte. Die Parteien hätten gemeinsam den zuerst vorgeschlagenen Therapeuten abgelehnt und mit

- 16 dem zweiten Therapeuten, Dr. K._____, klappe die Zusammenarbeit. Man könne also nicht sagen, der Dauerkonflikt betreffe alle Belange des kindlichen Lebens, und solches stelle die Vorinstanz auch nicht fest. Ausserdem falle der grosse Zankapfel der Übernachtungen weg, sobald C._____ ein erstes Mal beim Vater übernachte und die Mutter einsehen müsse, "dass das Kind nicht von der Rolle fällt". Dann werde sich die Angelegenheit beruhigen (act. 301 S. 16 Rz 76). 3. Die Mutter meint in der Anschlussberufungsantwort zum Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Behauptung des Vaters, dass sich der elterliche Konflikt auf die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen beschränke, sei unhaltbar und ganz klar aktenwidrig und stehe im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen des Vaters. Die Gutachterin sei der Meinung, dass ein gemeinsames Gespräch der Eltern untereinander nicht möglich sei, und rate von einer Mediation daher ab. Eine sachgerechte Kommunikation zwischen den Eltern sei nur im Beisein von Dritten möglich. Wie sehr die Eltern zerstritten seien, lasse sich auch einem Schreiben von Dr. K._____ vom 14. Mai 2021 entnehmen, in dem er deren fehlende Bereitschaft zu Gesprächen und einem sinnvollen Informationsaustausch bemängle. Eine gute Zusammenarbeit sehe anders aus. Bei dieser Ausgangslage sei schwer vorstellbar, dass sich Mutter und Vater laufend über C._____ austauschten und rechtzeitig über sich stellende Fragen einigten (act. 310 S. 3 f.). 4. Aufgrund von getrennten Gesprächen mit beiden Eltern über den jeweils anderen Elternteil hält die Kindesvertreterin fest, beide Eltern machten den anderen Elternteil für das hochkonflikthafte Elternverhältnis verantwortlich, beide sähen die Möglichkeit zur Veränderung beim anderen und keiner erkenne seinen eigenen Anteil am schwierigen Verhältnis. Es liege nach wie vor ein hochkonflikthaftes Elternverhältnis vor. An dieser Tatsache ändere der Umstand nichts, dass es den Eltern gelinge, C._____ abwechslungsweise in die Therapie zu bringen, oder dass sie am 22. Juni 2021 zum ersten Mal gemeinsam an einem Elterngespräch der Schule teilgenommen hätten. Diese Entwicklung sei erfreulich, aber noch meilenweit davon entfernt, gemeinsam in wesentlichen Fragen einen Entscheid zu treffen. Aufgrund der Emotionen, mit denen beide Eltern jeweils auf die Erwäh-

- 17 nung des anderen Elternteils reagierten, sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen. Die Kindesvertreterin hält die gemeinsame elterliche Sorge deshalb nicht für praktikabel und beantragt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter (act. 314 S. 6 f.). 5. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der alleinigen Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. 298 S. 23 E. 6.2; vgl. oben 1). Es mag zutreffen, dass der Konflikt der Parteien mit Bezug auf die Frage, ob C._____ beim Vater übernachtet, am intensivsten ist. Die Differenzen erschöpfen sich jedoch nicht in diesem Punkt, sondern die Akten zeigen zahlreiche weitere Streitpunkte. Das Konfliktniveau wird durch die Anzahl der involvierten Fachpersonen illustriert, welche die Folge davon ist, dass die Parteien nicht nur nicht direkt, sondern auch nicht mit der gleichen Fachperson zusammenarbeiten können. So gibt es neben dem Beistand einen Familienbegleiter, der nur die Mutter unterstützt. Der Therapeut von C._____, dessen Aufgabe nicht auf zwei Personen aufgeteilt werden kann, bezeichnet eine konstruktive Zusammenarbeit mit beiden Eltern als unmöglich (vgl. act. 333). Auch wenn die anderen Probleme in der Wahrnehmung von der Frage der Übernachtungen überlagert werden, sind sie nicht verschwunden, wenn der grosse Zankapfel (in den Worten des Vaters) wegfallen sollte. Vielmehr ist zu befürchten, dass sie dadurch an Bedeutung gewinnen, so dass vielleicht die Intensität, aber nicht die Anzahl der Konflikte abnehmen würde. Zudem ist das Problem der Übernachtungen noch immer nicht gelöst, wie der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren und die folgenden Erwägungen zum Besuchsrecht zeigen. Die Regelung der elterlichen Sorge kann nicht auf eine Situation abstellen, in der dieses Problem gelöst sein wird, sondern hat auf dieses ungelöste Problem Rücksicht zu nehmen und sollte

- 18 seine Lösung nicht behindern. Auch das spricht für eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter, um zusätzliche neue Konflikte zu vermeiden. 6. Es ist demnach von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt auszugehen, der alle Lebensbereiche des Kindes durchdringt und eine Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohl von C._____ verhindert. Es ist zu befürchten, dass eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl gefährden würde, während eine Alleinzuteilung eine Verbesserung verspricht. Die Vorinstanz hatte in dieser Situation erwogen, der Entscheid über die elterliche Sorge habe der Obhut zu folgen, und teilte die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu (act. 298 S. 22 f. E. 6.3). Anders als vor Vorinstanz verlangt der Vater im Berufungsverfahren nicht mehr die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an sich selbst. Es gibt keinen Grund, von Amtes wegen darauf zurückzukommen. Die Anschlussberufung ist daher mit Bezug auf die elterliche Sorge abzuweisen und die Zuteilung der alleinigen elterliche Sorge an die Mutter durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. B. Besuchsrecht 1. Zur Ausgangslage: Wie erwähnt, hatten sich die Parteien vor Vorinstanz an der Verhandlung vom 18. Juni 2019 auf die Ausdehnung der Kontakte zwischen dem Vater und C._____ in vier Phasen geeinigt. In der dritten und vierten Phase sollte der Kontakt auch Übernachtungen umfassen. Der Vater verzichtete allerdings auf die gerichtliche Vollstreckung für den Fall, dass sich der Therapeut von C._____ gegen Übernachtungen ausspreche (act. 155 und 156). In der Folge kam es zu einem (parallel zum vorinstanzlichen Scheidungsverfahren geführten) Vollstreckungsverfahren, in dem die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 10. September 2020 das Vollstreckungsbegehren mit Bezug auf die Übernachtungen abwies, weil nicht abgeklärt worden sei, ob sich der Therapeut gegen Übernachtungen ausspreche (act. 271 S. 17 f.).

- 19 - Aufgrund des (durch die Kindesvertreterin veranlassten) superprovisorischen vorsorglichen Massnahmenentscheides des Referenten vom 2. Juli 2021 (act. 318), der mit Beschluss der Kammer vom 21. September 2021 (act. 323) bestätigt wurde, gilt nach wie vor dieser Zustand und nicht die vorinstanzliche Regelung im Scheidungsurteil, die Übernachtungen vorsieht und Gegenstand der Berufung ist. 2.a) Die Vorinstanz hielt dafür, was die Parteien in ihrer Vereinbarung als vierte Phase während des laufenden Verfahrens vorgesehen hätten, sei auch für die Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils angemessen. Das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten (act. 154) attestiere auch dem Vater, er sei erziehungsfähig, und sehe keine Gründe für eine Begleitung der Besuche. Gegen eine umfassendere Betreuung unter der Woche sprächen die Schwierigkeiten der Eltern bei der Kommunikation untereinander. Gegen eine Beschränkung auf Wochenenden spreche, dass gerade kleinere Kinder Kontaktunterbrüche von zwölf Tagen als sehr lange erlebten. Mit Blick darauf erscheine das, was die Parteien für die Zeit des Scheidungsverfahrens vereinbart hätten, auch später weiterhin angemessen. Die von der Mutter behauptete Angst von C._____ vor dem Vater sei "keine von der Gesuchstellerin unabhängige Grösse". Es sei ihre Aufgabe, C._____ für die Besuche beim Vater zu motivieren, anstatt Ängste zu schüren. Ein neuerliches Hinausschieben der Übernachtungen würde die Schwierigkeiten der Angewöhnung lediglich verzögern (act. 298 S. 27 f.). Jede Erweiterung der Kontakte von C._____ zum Vater von der Einschätzung einer Fachperson abhängig zu machen, sei nicht zweckmässig. Erstens mache eine solche Regelung den Therapeuten zum Schiedsrichter zwischen den Eltern, was ihm erschwere, C._____ zu helfen, was seine eigentliche Aufgabe sei. Zweitens schaffe sie Anreize, die Einschätzung der Fachperson im direkten Kontakt oder indirekt über C._____ zu beeinflussen, und vor einem solchen Gezerre sei C._____ zu schützen mit einer Regelung, die nicht durch das Verhalten der Eltern beeinflusst werden könne. Drittens sei es auch wichtig, dass die Eltern die Kontaktregelung gegenüber C._____ als nicht verhandelbar kommunizieren könnten (act. 298 S. 28).

- 20 - Die Mutter habe starke Bedenken gegen Übernachtungen von C._____ beim Vater. Dass die Gutachterinnen eine alternierende Obhut erwögen, lasse darauf schliessen, dass sie diese Bedenken nicht teilten. Allfällige Angewöhnungsschwierigkeiten seien nicht auszuschliessen, aber im längerfristigen Interesse von C._____, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben zu können, in Kauf zu nehmen (act. 298 S. 28 f.). Weil zu erwarten sei, dass C._____ die ersten Nächte an einem fremden Ort schlecht und spät schlafen werde, sei im Sinne einer Abstufung mit Übernachtungen am Wochenende zu beginnen, damit sie am anderen Morgen ausschlafen könne. Ausgehend von der Erwartung, dass sie drei oder vier Übernachtungen brauche, um sich anzugewöhnen, sah die Vorinstanz für die ersten beiden Monate nach Eintritt der Rechtskraft Übernachtungen nur am Wochenende vor (entsprechend der Phase 3 der Vereinbarung vom 18. Juni 2019) und erst danach auch vom Mittwoch auf den Donnerstag entsprechend Phase 4 (act. 298 S. 29). b) Angesichts der stark zerstrittenen Verhältnisse sah die Vorinstanz einstweilen von einem Ferienbesuchsrecht ab. Der Vater müsse aber akzeptieren, dass die Mutter mit C._____ in die Ferien fahre, obwohl das die vorgesehenen Besuche tangiere. Umgekehrt dürfe auch er in die Ferien, auch wenn er dann seine Betreuungszeiten, die zugleich Recht und Pflicht seien, nicht wahrnehmen könne. Um Konflikten vorzubeugen, regelte die Vorinstanz entsprechend, dass der Vater berechtigt ist, während vier Wochen im Jahr sein Besuchsrecht nicht auszuüben, und dass die Mutter berechtigt ist, während vier Wochen pro Jahr mit C._____ in die Ferien zu fahren, auch wenn das zum Ausfall des Besuchsrechts des Vaters führt, was jeweils mindestens drei Kalendermonate im Voraus gegenseitig mitzuteilen ist (act. 298 S. 30 E. 7.4 a.E. und S. 58 Disp-Ziff. 4). 3.a) Die Mutter wendet sich mit ihrer Berufung gegen eine Ausweitung des Besuchsrechtes auf Übernachtungen und fordert, dass der persönliche Kontakt auf Besuche ohne Übernachtungen beschränkt wird (act. 296 S. 6 Rz 15).

- 21 - Auf die Nachricht, das Besuchsrecht werde unter Umständen auf Übernachtungen ausgeweitet, sei C._____ in Panik geraten und habe am 23. November 2020 gegenüber ihrem Therapeuten Dr. K._____ ihre Ängste und ihre Überforderung klar zum Ausdruck gebracht und habe angedroht, sich einem Besuchsrecht mit Übernachtung ganz klar zu widersetzen (act. 296 S. 6 f. Rz 19). C._____ zeige immer noch eine anhaltende strikte Ablehnung gegenüber dem Vater und wolle keinen Kontakt zu ihm. Sie sei sich bewusst, dass ihr Widerstand ihre Mutter der Strafandrohung aussetze. Sie fühle sich für ihre Mutter verantwortlich und müsse diese vor einer Strafverfolgung schützen. So lange sie sich nur für ein paar Stunden und nicht über Nacht beim Vater aufhalten müsse, könne sie sich, wenn auch widerwillig darauf einlassen, die Anwesenheit des Vaters zu erdulden und alles widerwillig über sich ergehen zu lassen. Da das Besuchsrecht ab dem 27. Juli 2019 für längere Zeit unterbrochen gewesen sei, würden die eigenen, früheren positiven Erfahrungen zum Vater gemäss Gutachten in den Hintergrund treten. Es liege keine Bindung zum Vater mehr vor. Das Gutachten vom 3. Juni 2019, welches vor diesem Kontaktunterbruch erstellt worden sei, habe diesen neuen Entwicklungen keine Rechnung tragen können. Die Vorinstanz stelle auf eine falsche Sachverhaltsdarstellung ab (act. 296 S. 7 f.). Aufgrund seiner fehlenden Bindung zu seiner Tochter werde es dem Vater nicht möglich sein, seine eingeschüchterte Tochter bei einer Ausdehnung des Besuchsrechtes auf Übernachtungen zu trösten. Die ablehnende Haltung gegenüber dem Vater sei nicht nur auf die Unterbrüche des Besuchsrechts, sondern auch auf sein Verhalten während der Besuche bzw. der Übergaben zurückzuführen. C._____ sei Zeugin von massiver häuslicher Gewalt geworden und nehme den Vater auch seit der Wiederaufnahme der Besuche im Jahr 2020 regelmässig als aggressiv wahr, was aufgrund der gesamten Umstände nicht bagatellisiert werden dürfe (act. 296 S. 8). Die Ängste von C._____ würden nicht von der Mutter geschürt. Es sei bei diesen besonderen Umständen ganz klar, warum C._____ Angst habe und nicht in der Lage sei, die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung mit Übernachtungen nachzuleben, was nicht von der Mutter zu verantworten sei. Es gehe nicht um Ange-

- 22 wöhnungsschwierigkeiten, wie dies die Vorinstanz zu bagatellisieren versuche, sondern es gelte, eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern, was Dr. K._____ im Rahmen eines beantragten Gutachtens hätte bestätigen können. Mit dem Verzicht auf eine Begutachtung habe ihr die Vorinstanz das Recht auf diesen Beweis verwehrt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (act. 296 S. 9). Die Kontakte mit dem Vater müssten behutsam, schrittweise und sehr langsam aufgebaut werden. Der Abbau von C._____s Ängsten und ihrer andauernden Abwehrhaltung gegenüber dem Vater erfordere seine Zeit. Es sei dem Kind die erforderliche Zeit einzuräumen, die traumatischen Geschehnisse ohne zusätzliche Belastungen aufzuarbeiten. Übernachtungen von C._____ beim Vater seien im heutigen Zeitpunkt klar verfrüht und liessen sich mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren. Die Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtungen werde die Abwehrhaltung von C._____ gegenüber ihrem Vater entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz ganz klar verstärken (act. 296 S: 9 f. Rz 30 f.; act. 310 S. 6 Rz 20). Prognosen, wann sich eine Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtungen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles rechtfertigen lasse, seien nicht möglich. Auf eine zeitliche Begrenzung solle daher verzichtet werden, da eine zeitliche Begrenzung C._____ nur wieder unter Druck setzen würde, wovor sie zu schützen sei. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, wäre die Entscheidung über eine spätere Ausweitung des Besuchsrechts an eine Fachperson zu delegieren (act. 296 S. 10). Mit ihren Bedenken gegen eine Delegation an eine Fachperson übersehe die Vorinstanz, dass ein elterlicher Konflikt stets nach Massgabe der Interessen des Kindeswohles zu regeln sei. Nur C._____ sei in Therapie. Die Eltern hätten sich grundsätzlich der Behandlung fern zu halten. Damit sei nicht einzusehen, inwiefern die Fachperson überhaupt der Gefahr einer Beeinflussung ausgesetzt sein sollte. Der von der Vorinstanz implizierte generelle Verdacht, dass sich ein Fachmann einer allfälligen Beeinflussung durch die Kindseltern nicht entziehen könne, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz übersehe sodann, dass die Einschätzungen der Fachperson bei einer Delegation objektiv begründet werden

- 23 müsse und vom Gericht auf Unabhängigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit überprüft werde (act. 296 S. 10 f.). b) Die Mutter wendet sich auch gegen die Beschränkung ihres Ferienrechts auf vier Wochen. Das Recht, mit den Kindern Zeit zu verbringen, sei in der elterlichen Obhut inbegriffen. Da die Vorinstanz der Mutter die alleinige elterliche Obhut zugeteilt habe, bleibe für die Regelung eines Besuchs- oder Ferienbesuchsrechts ihr gegenüber kein Raum (act. 296 S. 5 Rz 10). Die Beschränkung des Ferienrechts der Mutter mit ihrer Tochter laufe auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen i.S. einer Weisung nach Art. 307 ZGB über die Pflege und Erziehung hinaus, was eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetze (act. 296 S. 5 Rz 11). Die Vorinstanz vermöge keine Gefährdung des Kindeswohls nachzuweisen. Es gehe ihr lediglich darum, allfälligen Konflikten vorzubeugen. Die Vorinstanz stelle fest, dass das Problem der Ferienabwesenheit angesichts der Ausweitung des Besuchsrechtes nicht mehr so gravierend sei. Indem die Vorinstanz Kindesschutzmassnahmen quasi auf Vorrat anordne, ohne dass sie derzeit erforderlich seien, habe sie das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip verletzt (act. 296 S. 5 f. Rz. 12 ff.). 4.a) Auf die Berufung der Mutter antwortet der Vater, wenn sie finde, das Kind könne wegen seiner Ängste nicht beim Vater übernachten und man müsse langsam vorgehen und Fachleute involvieren, um diese Ängste abzubauen, rede sie am eigentlichen Problem vorbei. Die ausschliessliche Betreuung durch die Mutter sei dem Wohl des Kindes nicht förderlich, was Grund genug sei, die Betreuungszeit des Vaters auszudehnen (act. 301 S. 4 f.). Schwierigkeiten hätten immer dann besonders intensiv bestanden, wenn die Betreuung durch den Vater wieder begonnen habe, d.h. wenn die Mutter das Kind eine gewisse Zeit allein unter ihren Fittichen gehabt habe, und die Probleme hätten sich reduziert, wenn der Vater das Kind regelmässig betreut habe. Aufgrund dieser Erfahrungen sei die sachverhaltsbasierte Prognose, dass die Ausdehnung

- 24 der Betreuung durch den Vater zu einer Entspannung führen werde, während die Einschränkung zu mehr Schwierigkeiten führen werde (act. 301 S. 5 f. Rz. 19 f.). Als Entgegnung auf die Forderung der Mutter, man müsse langsam vorwärts gehen, um das Kind nicht zu überfordern, und Fachleute einbeziehen, verweist der Vater auf die Vereinbarung vom 19. Juni 2019, gemäss der C._____ ab Dezember 2019 beim Vater übernachten dürfte, was immer noch nicht stattfinde, und meint, die Langsamkeit, die sich die Mutter vorstelle, heisse Stillstand. Wenn es im gleichen Tempo weitergehe, werde C._____ erwachsen sein, bevor eine Übernachtung stattfinde (act. 301 S. 6 Rz. 22 f.). Im Sommer 2019 habe die Mutter mit den Ferien verhindert, dass die Vereinbarung umgesetzt werden konnte. Im Herbst 2019 habe sie die Übergabe des Kindes bei der Bahnhofshilfe verhindert und anschliessend das Kind überhaupt nicht mehr gebracht. Im von ihm angestrengten Vollstreckungsverfahren habe der Vater zwei Mal einer Sistierung zugestimmt, weil die Mutter behauptet habe, sie werde in dieser Zeit das Kind mit der Hilfe von Fachleuten auf die Übernachtungen vorbereiten. Am Schluss habe die Mutter weiterhin ihre Mitwirkung verweigert. Mittlerweile liege die von der Mutter geforderte Stellungnahme von Dr. K._____ vor, der am 9. November 2020 mitgeteilt habe, dass Übernachtungen unbedenklich seien, was die Mutter aber in keiner Weise beeindrucke, die darüber kein Wort in ihrer Berufung verliere, sondern fordere, dass der Entscheid an eine Fachperson delegiert werde (act. 301 S. 6 f.). Die sachverhaltsbasierte Prognose sei, dass die Mutter Fachleute nicht als Hilfe zu einer Ausdehnung der Betreuung durch den Vater betrachte, sondern als Mittel um Übernachtungen von C._____ beim Vater zu verhindern, und dass nur die Ansetzung von Fristen, die Auferlegung von Pflichten und die Androhung von Sanktionen gegenüber der Mutter zu einer positiven Entwicklung führe (act. 301 S. 7). Die Ausdehnung der Betreuung durch den Vater habe bisher noch nie Druck auf das Kind verursacht. Was Druck verursacht habe, seien die Aktivitäten der Mutter, die Betreuung durch den Vater oder gar die Ausdehnung zu verhindern. Die Be-

- 25 treuung durch den Vater sei nicht am Widerstand von C._____, sondern an demjenigen der Mutter gescheitert (act. 301 S. 8). Nachdem sich der von Anfang an unbegründete Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zu Tode gelaufen habe, habe die Mutter die angebliche Gewalttätigkeit des Vaters ausgegraben, welche der Vater C._____ im April 2019 zugemutet haben solle. Unmittelbar anschliessend habe der Vater C._____ während zwei Monaten regelmässig betreut, ohne dass es irgendwelche Anzeichen gegeben habe, dass sich dieser Vorfall irgendwie auf die Beziehung auswirke, und die Mutter habe am 19. Juni 2019 zugestimmt, dass die Begleitung aufgehoben und die Betreuung des Vaters ausgedehnt werde. Wenn die Mutter diese Episode (angebliche Gewalttätigkeit) in der Berufung wieder ausgrabe, verhalte sie sich (einmal mehr) widersprüchlich (act. 301 S. 8 Rz. 35). Ausserdem sei die häusliche Gewalt von der Mutter ausgegangen. Nach ihrer Logik müsste man ihr C._____ sofort wegnehmen. Dadurch, dass sich der Vater einmal gegen die physische Gewalt der Mutter gewehrt habe, habe C._____ nicht mehr Gewalt erlebt, als ihr die Mutter schon mehrfach zugemutet habe (act. 301 S. 8 f.). Die Mutter habe schon vor zwei Jahren Übernachtungen zugestimmt. Darum könne der Entscheid der Vorinstanz nicht falsch sein, Übernachtungen im gleichen Umfang anzuordnen (act. 301 S. 9 Rz. 38). b) Der Vater widerspricht der Auffassung der Mutter, dass es sich bei der Bestimmung, die Mutter dürfe vier Wochen Ferien mit dem Kind verbringen, um eine Kindesschutzmassnahme handle. Als Teil der Betreuungsregelung koordiniere diese Bestimmung das Ferienrecht der Mutter mit dem Betreuungsrecht des Vaters. Diese Regelung schütze die Mutter, die andernfalls während des ganzen Jahres das Besuchsrecht gewähren müsste und gar nie längere Zeit in die Ferien gehen könnte. Aber sie sei nicht notwendig, weil der Vater auf seinem wöchentlichen Besuchsrecht beharren würde, sondern weil die Mutter das Kind jede Sommerferien fünf Wochen ins Ausland verfrachtet und ihr Ferienrecht planmässig da-

- 26 zu missbraucht habe, den Kontakt des Kindes zum Vater zu unterbinden (act. 301 S. 3 f.). c) Mit der Anschlussberufung will der Vater eine Ausdehnung seiner Kontakte zu C._____ auf ein Wochenendbesuchsrecht erreichen, das am Freitagabend nach der Schule beginnt. Dafür soll C._____ nicht allwöchentlich, sondern nur jede zweite Woche vom Mittwoch auf den Donnerstag bei ihm übernachten. Der grosse Knackpunkt bestehe darin, dass die Mutter um jeden Preis verhindern wolle, dass C._____ beim Vater übernachte. Sei diese Klippe einmal gemeistert, gebe es keinen Hinderungsgrund mehr, dass das Kind nicht auch zwei Nächte hintereinander beim Vater übernachte. Dasselbe gelte für die Ferien. Um den Bedenken der Vorinstanz Rechnung zu tragen, könne die Ferienbetreuung in diesem Jahr auf zwei Wochen beschränkt werden. Ab dem nächsten Jahr solle das Kind während vier Wochen Ferien vom Beklagten betreut werden (act. 301 S. 16 f.). 5. In ihrer Anschlussberufungsantwort erinnert die Mutter daran, dass das Besuchsrecht in erster Linie den Interessen den Kindes diene und dem Kindeswohl entsprechen müsse. Es gehe nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu suchen, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Der Vater stelle wiederum seine eigenen Interessen in den Vordergrund. Er setze sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinander, sondern setze dem wiederum lediglich seine eigene Sichtweise entgegen. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts überfordere C._____ und gefährde ihr Wohl. C._____s Sichtweise sei (über die Kindesvertreterin) in die Beurteilung einzubringen. Gemäss einem Schreiben von Dr. K._____ vom 14. Mai 2021 gebe es in der Behandlung von C._____ noch keinen Fortschritt. Die Eltern müssten sich mit psychologischen Fachleuten auf eine zukünftige Ausdehnung des Besuchsrechtes auf Übernachtungen vorbereiten und C._____ müsse behutsam darauf vorbereitet werden. Die Anschlussberufung des Vaters sei (auch in diesem Punkt) unbegründet (act. 310 S. 4 ff.). In ihrer Stellungnahme zum neurologischen und neuropsychologischen Gutachten über den Vater vom 1. Oktober 2022 anerkennt die Mutter, dass der Beweis für die behauptete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Vaters damit erbracht sei.

- 27 - Weiter folgert sie aus den im Gutachten ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen des Vaters, aufgrund derer er keinem geregelten Tagesablauf nachgehen könne, damit sei auch die Betreuung von C._____ nicht gewährleistet. Die Betreuung eines Kindes erfordere ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit und sei mit Stress verbunden und verlange eine hohe Belastbarkeit. Da der Vater bereits heute ohne Betreuungsverantwortung an seine Belastungsgrenze stosse, sei eine zusätzliche Betreuung von C._____ über das Wochenende und in den Ferien nicht zu verantworten. An der aktuellen Betreuungsregelung sei damit auch inskünftig festzuhalten (act. 381 S. 2 f. Ziff. 3 f.). 6. Obwohl die Kindesvertreterin persönliche Kontakte von C._____ zu ihrem Vater für wichtig hält, erachtet sie Übernachtungen beim Vater zum aktuellen Zeitpunkt für überfordernd. Dabei bezieht sie sich auf eine Meinungsäusserung des Therapeuten von C._____, Dr. K._____, vom 24. Juni 2021 (act. 315/4). Der Mutter sei es nicht gelungen, C._____ auf Übernachtungen mit dem Vater vorzubereiten. C._____ könne nur gemeinsam mit der Mutter einschlafen. Allerhöchstens einmal pro Woche komme es vor, dass sich die Mutter beim Einschlafen nicht neben C._____ lege (act. 314 S. 7 Rz 5). Wie lange C._____ brauchen werde, um sich auf Übernachtungen einlassen zu können, könne nicht vorausgesagt werden. Es sei daher auf eine Stufenregelung des Besuchsrechts zu verzichten, um C._____ nicht unnötig unter Druck zu setzen. Die Delegation des Entscheides über die Ausweitung des Besuchsrechts an eine Fachperson, zum Beispiel an Dr. K._____, wäre einerseits eine Instrumentalisierung des Therapeuten und würde andererseits C._____ ihren neutralen therapeutischen Raum wegnehmen. Müsste der Therapeut seine Entscheidung begründen, würde er sich zwischen die elterlichen Fronten begeben und höchstwahrscheinlich von einem Elternteil abgelehnt werden. So bestünde das Risiko, dass C._____ nicht nur zwischen den Eltern, sondern auch zwischen einem Elternteil und ihrem Therapeuten in einen Loyalitätskonflikt gerate, und dass der Therapeut gegenüber den Eltern seine aktuell positiv vermittelnde Rolle verliere. Auch der Beistand könne diese Rolle nicht übernehmen, da er sonst von den El-

- 28 tern als parteiisch erlebt werde und damit die gut funktionierende Zusammenarbeit mit ihm riskiert würde (act. 314 S. 8 f. Rz 8 f.). Unter Hinweis auf C._____s Bedürfnis nach Kontinuität im persönlichen Verkehr zu ihrem Vater, um das bewusste böse Vaterbild, welches ihr von ihrer Mutter vermittelt worden sei, zu überwinden und sich ein eigenes Vaterbild zu erarbeiten, das aktuell noch zu schwach sei, als dass sie bei einem Unterbruch des Kontakts darauf vertrauen könnte, hält die Kindesvertreterin eine Begrenzung des Unterbruchs der persönlichen Kontakte zum Vater durch die von der Vorinstanz vorgesehene Einschränkung des Ferienrechts für sinnvoll (act. 314 S. 9 f. Rz 14). 7. Die Mutter will mit der Berufung eine Ausdehnung des gegenwärtigen Kontakts zwischen dem Vater und C._____ am Samstag und Sonntag tagsüber und am Mittwochnachmittag auf Übernachtungen vom Samstag auf den Sonntag und vom Mittwoch auf den Donnerstag verhindern. Wie sich aus der Begründung ergibt, ist sie nicht grundsätzlich gegen einen Kontakt in diesem Umfang, sondern hält die Ausdehnung der Kontakte auf Übernachtungen gegenwärtig für verfrüht (act. 296 S. 9 Rz 30). Das zeigt auch der Umstand, dass sie einer entsprechenden Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens zugestimmt hatte. Darauf bezog sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid, als sie eine solche Regelung auch für die Zukunft als angemessen bezeichnete (vgl. act. 298 S. 27 oben). C._____ ist mittlerweile im Primarschulalter. Ein Besuchsrecht mit Übernachtungen ist in diesem Alter üblich und entspricht den allgemeinen Empfehlungen, sofern im konkreten Einzelfall keine Gründe dagegen sprechen. Gründe, die prinzipiell Übernachtungen ausschlössen, werden von der Mutter nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Kontakt zwischen dem Vater und C._____ vorübergehend unterbrochen war und zeitweise nur begleitet stattfand, war die Folge des von der Mutter erhobenen Vorwurfs von sexuellen Übergriffen, der sich in einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden als unbegründet erwies und daher keine taugliche Begründung für eine entsprechende Einschränkung darstellt (vgl. dazu act. 298 S. 16 f.).

- 29 - Auch das von der Vorinstanz eingeholte Psychologische Gutachten enthält mit Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Vaters keine Hinweise, die eine dauerhafte Einschränkung des Kontakts durch den Verzicht auf Übernachtungen rechtfertigen würden (vgl. act. 154 S. 67 ff. und S. 76 f.). Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass für die Anordnung eines neuen Gutachtens oder anderer Abklärungen, und die Vorinstanz verletzte weder die Untersuchungsmaxime noch das Recht der Mutter auf Beweis, wenn sie darauf verzichtete. Hinzu kommt, dass Dr. K._____ zwar fachlich als Gutachter qualifiziert wäre, aber aufgrund seiner bisherigen Involvierung als Therapeut von C._____ für diese Aufgabe nicht in Frage kommt. 8. Auch die Mutter bezeichnet eine Annäherung zum Vater als begrüssenswert. Über dieses Ziel besteht demnach keine grundlegende Differenz. Diese Kontakte müssten nach dem Dafürhalten der Mutter jedoch behutsam, schrittweise und sehr langsam aufgebaut werden, was der gegenwärtige Kontakt (ohne Übernachtungen) erlaube. Da Prognosen nicht möglich seien, will sie darauf verzichten, einen Ausbau vorzusehen (act. 296 S. 9 f.). Die Anordnung des Ausbaus der Kontakte zwischen Vater und Tochter zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft beruht auf einer Prognose über die zukünftige Entwicklung. Eine solche Prognose ist entgegen der Ansicht der Mutter nicht unmöglich, aber sie ist - wie jede Prognose - mit Unsicherheiten behaftet. Zusätzliche Abklärungen ändern nichts an dieser Ausgangslage und können daher unterbleiben. Sollte sich die gemachte Prognose in Zukunft als falsch erweisen, muss die Entscheidung korrigiert und der geplante Ausbau allenfalls verschoben werden. Verzichtet man hingegen zum heutigen Zeitpunkt darauf, einen zukünftigen Ausbau vorzusehen, muss der Entscheid in Zukunft aller Voraussicht nach ergänzt werden, es sei denn, man würde das Ziel eines Ausbaus der Kontakte aufgeben, was jedoch eine noch grundlegendere Änderung wäre. Die Notwendigkeit einer zukünftigen Abänderung ist demnach bei beiden dieser Varianten nicht ausgeschlossen. Das Gericht muss sich für eine davon entschei-

- 30 den. Dabei spielen folgende Kriterien mit Blick auf das Kindeswohl, das alleine im Fokus steht, eine Rolle: Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass in Zukunft eine Änderung oder Ergänzung nötig wird? Welche Partei muss die Initiative ergreifen, um in der Zukunft eine Änderung oder Ergänzung herbeizuführen? Welchen Einfluss hat die heute getroffene Regelung auf die zukünftige Entwicklung? Es lässt sich zwar nicht ausschliessen, dass sich eine Prognose über den Zeitpunkt des Ausbaus als falsch erweist und eine Regelung, die gestützt auf eine solche Prognose einen Ausbau vorsieht, dereinst abgeändert und der vorgesehene Ausbau verschoben werden muss. Vielleicht erweist sich die Entscheidung aber auch als ungefähr richtig oder sogar als zu vorsichtig, und kann ohne Änderung umgesetzt werden. Werden Umfang und Zeitpunkt des Ausbaus der Kontakte offen gelassen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass ein solcher Ausbau früher oder später stattfinden soll, steht hingegen fest, dass der Entscheid irgendwann ergänzt werden muss, es sei denn die Parteien einigen sich untereinander. Damit ist aber vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensablaufs nicht zu rechnen. Eine zukünftige Abänderung ist somit wahrscheinlicher, wenn darauf verzichtet wird, einen Ausbau der Kontakte vorzusehen, als wenn eine solche Regelung getroffen wird aufgrund einer Annahme über die zukünftige Entwicklung mit all ihren naturgemässen Unsicherheiten. Wird auf eine Regelung des Ausbaus verzichtet, ist es am Vater, zu gegebener Zeit eine Ergänzung der Regelung zu verlangen. Während daraufhin überprüft wird, ob die Voraussetzungen für einen Ausbau der Kontakte nun erfüllt sind, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann, insbesondere wenn sich die Mutter wie heute dagegen stellt, gilt immer noch die bisherige Regelung. Um einen im Scheidungsurteil geregelten Ausbau der Kontakte aufzuschieben, müsste hingegen die Mutter aktiv werden und eine Änderung des vorgesehenen Zeitplans verlangen. Wie die vorsorglichen Massnahmen im vorliegenden Verfahren zeigten, stehen geeignete prozessuale Werkzeuge zur Verfügung, um in einer solchen Situation rasch zu handeln und einen vorgesehenen Ausbau der Kontak-

- 31 te vorsorglich zu stoppen. Eine solche Regelung ist daher auch mit Blick auf das Kindeswohl unbedenklich. Es kann der Mutter somit ohne Weiteres zugemutet werden, dass ihr die Rolle der Abänderungsklägerin zugeschoben wird. Der Einfluss der Regelung auf die zukünftige Entwicklung als drittes Kriterium weist in die gleiche Richtung. Eine Regelung, die einen zukünftigen Ausbau der Kontakte vorsieht, führt den Parteien dieses Ziel vor Augen und hält sie dazu an, sich darauf vorzubereiten. Das gilt auch für die beteiligten Fachpersonen, die sich bei der Erfüllung ihres Auftrags an einer solchen Regelung orientieren und sich insbesondere gegenüber den Parteien zur Legitimierung darauf berufen können (vgl. dazu act. 327/3 und act. 333 S. 2). Sieht die Regelung hingegen keinen Ausbau vor, besteht die Gefahr, dass alle Beteiligten auf äussere Veränderungen warten und nichts geschieht. In diesem Zusammenhang ist an die Einschätzung der Vorinstanz zu erinnern, dass es Kontakte zwischen dem Vater und C._____ nach einem monatelangen Unterbruch erst wieder unter dem Druck eines Vollstreckungsverfahrens gab (act. 298 S. 33). Der letzten Stellungnahme der Kindesvertreterin ist zu entnehmen, dass sich im Hinblick auf die Vorbereitung von Übernachtungen nichts mehr tat, seit der vorgesehene Ausbau der Kontakte von der Kammer im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen aufgehoben wurde (vgl. act. 333 S. 2). Die Erfahrungen in diesem Verfahren sprechen somit ebenfalls für eine Regelung, die den zukünftigen Ausbau der Kontakte nicht der Eigeninitiative der Parteien überlässt, damit sich die auf den ersten Blick überzeichnet erscheinende Befürchtung des Vaters, es komme erst zu Übernachtungen, wenn C._____ erwachsen sei (act. 301 act. 301 S. 6 Rz. 23) am Ende nicht doch bewahrheitet. 9. Für den Fall, dass nicht von einer Regelung des Ausbaus des Kontakts abgesehen wird, möchte die Mutter den Entscheid über den Zeitpunkt dieses Ausbaus an eine Fachperson delegieren (act. 296 S. 10 f. Rz. 34 ff.). Das vom Vater eingereichte Schreiben von Dr. K._____ an beide Eltern vom 9. November 2021, in dem er unter Verweis auf den ausstehenden gerichtlichen Entscheid schreibt, dass er die Therapie unter diesen Umständen für sich und die

- 32 - Eltern als sehr belastend erachte und dass ihm klar formulierte Aufträge fehlten (act. 327/3), zeigt eindrücklich, dass die Gefahr einer Instrumentalisierung und Beeinflussung durch die Eltern - entgegen der Auffassung der Mutter (act. 296 S. 11 Rz 36) - nicht aus der Luft gegriffen ist. Der Verweis der Mutter, dass die Einschätzung einer Fachperson bei einer Delegation einer gerichtlichen Überprüfung unterliege (act. 296 S. 11 Rz 37), vermag die Befürchtung der Vorinstanz nicht zu entkräften, dass die Fachperson durch die Delegation von den Parteien instrumentalisiert und in ihre Auseinandersetzung hineingezogen würde (act. 298 S. 28), da eine anschliessende Überprüfung an dieser Problematik nichts ändert, sondern die entsprechende Auseinandersetzung lediglich vor eine gerichtliche Instanz verlagert und damit verlängert. Auf diese Gefahr weist auch die Kindesvertreterin hin, die davor warnt, dass C._____ den neutralen therapeutischen Raum bei Dr. K._____ verlieren würde, würde der Entscheid über die Ausweitung an ihn delegiert (act. 314 S. 8 Ziff. 9). Von einer Delegation der Kompetenz zur Ausweitung der Kontakte zwischen dem Vater und C._____ an eine Fachperson ist daher abzusehen. 10. Mit der Begründung, ein neuerliches Hinausschieben des nächsten Schrittes, dass C._____ bei ihrem Vater übernachte, würde die Schwierigkeiten lediglich verzögern, hatte die Vorinstanz den Ausbau der Kontakte zwischen C._____ und dem Vater auf eine Übernachtung am Wochenende per sofort angeordnet und für den weiteren Ausbau auf eine zusätzliche Übernachtung am Mittwoch eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen (act. 298 S. 28). Dieser Zeitplan erwies sich als zu ehrgeizig. Nicht nur die Mutter wehrte sich dagegen, sondern auch die Kindesvertreterin warnte davor, dass Übernachtungen beim Vater zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur C._____, sondern das ganze System überfordern würden. Die Vollstreckung von Übernachtungen sorge für Unruhe, welche C._____s Ressourcen und damit auch den Therapieerfolg blockiere, und sollte daher vermieden werden (act. 314 S. 7 f.).

- 33 - Die Kammer ist den Bedenken der Kindesvertreterin im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen gefolgt und setzte den Ausbau der Kontakte auf Übernachtungen für die Dauer des Verfahrens aus (vgl. act. 318 S. 8 f.). Dieser Entscheid erfolgte unter Verweis auf die voraussichtlich beschränkte Dauer des Verfahrens und sollte den Entscheid in der Sache nicht präjudizieren. Die Notwendigkeit einer Ergänzung des Beweisverfahrens zu den Unterhaltsbeiträgen führte dazu, dass das Verfahren und damit dieser Zustand länger als ursprünglich vorgesehen andauerte. Wie der letzten Eingabe der Kindesvertreterin vom 12. Dezember 2021 zu entnehmen ist, hat sich an der Ausgangslage mit Bezug auf Übernachtungen nichts geändert (vgl. act. 333 S. 2). Das deutet darauf hin, dass diese Zeit nicht oder zumindest nicht wesentlich zur Vorbereitung von Übernachtungen von C._____ beim Vater genutzt wurde. Wie oben ausgeführt, ist dennoch entgegen der Anträge der Mutter und der Kindesvertreterin ein zukünftiger Ausbau des Kontakts zwischen dem Vater und C._____ vorzusehen. Bei der zeitlichen Festsetzung des Ausbaus ist ihren Bedenken allerdings Rechnung zu tragen und eine Übergangsfrist anzusetzen, die ausgehend vom äusserlich nach wie vor unveränderten status quo bei gutem Willen aller Beteiligten genügt, um diese Vorbereitungen nachzuholen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass C._____ im Rahmen der vorsorglichen Massnahmeregelung regelmässig Kontakt zum Vater hatte, wenn auch ohne Übernachtungen, und ausserdem während dieser Zeit zwei Jahre älter wurde, was den Ausbau der Kontakte grundsätzlich begünstigt, auch wenn aufgrund der Berichte der Kindesvertreterin und des Familienbegleiters über Symbiose und Parentifizierung mit Bezug auf den Ablösungsprozess von der Mutter nicht von einem altersentsprechenden Entwicklungsstand ausgegangen werden kann (vgl. act. 333 S. 3 f. Ziff. 2 ff. und S. 7 Ziff. 4; act. 315/8). Dr. K._____, dem diese besonderen Umstände als Therapeut von C._____ bestens bekannt sind, erachtet für die Vorbereitung von Übernachtungen einen Zeitraum von bis zu einem halben Jahr als angemessen (act. 334). Auf diese Einschätzung einer Fachperson, die von keiner Seite angezweifelt wurde, ist abzu-

- 34 stellen. Ob sie richtig ist, lässt sich ohnehin nicht abstrakt, sondern nur in der Praxis überprüfen und wird massgeblich davon abhängen, ob beide Parteien loyal mitwirken. Mit den Übernachtungen ist demnach nach den nächsten Sommerferien im August 2023 zu beginnen. Weil es an Wochentagen eher möglich ist, die Unterstützung von Fachpersonen in Anspruch zu nehmen, ist von Mittwoch auf Donnerstag anzufangen. Zwar stehen am Abend oder während der Nacht in der Regel auch unter der Woche keine Fachpersonen zur Verfügung, aber so ist zumindest eher eine zeitnahe Vor- und Nachbereitung möglich. Nach ungefähr einem Vierteljahr, d.h. ab dem auf die Herbstferien folgenden Monat November sollen auch am Wochenende Übernachtungen stattfinden. Um den Druck auf C._____ und auf die Parteien zu mildern, insbesondere auch im Zusammenhang mit der begleitenden Weisung und Strafandrohung (vgl. unten C.5), und um zu verhindern, dass die ganze Regelung scheitert, wenn sie sich nicht auf Anhieb reibungslos umsetzen lässt, ist für die einzelnen Ausbauschritte jeweils kein Zeitpunkt, sondern ein Zeitfenster vorzusehen. Dieses dauert für den Ausbau auf Übernachtungen vom Mittwoch bis am Donnerstag von den Sommerferien bis nach den Herbstferien, mithin vom 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023, und für den zweiten Ausbauschritt auf Übernachtungen am Wochenende von den Herbstferien bis zu den Weihnachtsferien, also vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2023. 11. An der Zerstrittenheit der Eltern, welche der Grund bildete, weshalb die Vorinstanz einstweilen von der Regelung eines Ferienbesuchsrechts absah, hat sich im Verlauf dieses Verfahrens nichts geändert. Während die Mutter der Ausdehnung der gegenwärtigen Kontakte zwischen dem Vater und C._____ auf Übernachtungen grundsätzlich zugestimmt hatte und sich der Konflikt auf die Umsetzung bezieht, ist mit Bezug auf das Ferienbesuchsrecht alles (d.h. Umfang und Grundsatz) umstritten. Ein Ferienbesuchsrecht von einer oder mehreren Wochen umfasst zwangsläufig auch Übernachtungen und setzt damit die Umsetzung des mit diesem Urteil vor-

- 35 gesehenen Ausbaus des Kontakts am Wochenende und unter der Woche auf Übernachtungen voraus. Solange das nicht gelungen ist, fehlt eine Grundlage für den Entscheid, wie ein Ferienbesuchsrecht auszugestalten wäre. Anders als mit Bezug auf den Ausbau der regulären Kontakte auf Übernachtungen, der trotz der Unsicherheit einer Prognose über den richtigen Zeitpunkt mit diesem Urteil vorgesehen wird, bezieht sich die Unsicherheit mit Bezug auf Ferien nicht nur auf den Zeitpunkt, sondern auch auf den Inhalt einer solchen Regelung. Eine so tiefgreifende Unsicherheit lässt einen vernünftigen Entscheid zum heutigen Zeitpunkt nicht zu, weshalb für den Moment ganz darauf zu verzichten ist. Das gleiche gilt für die Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts auf den Freitagabend, welche der Vater mit der Anschlussberufung unter Verweis auf die nach der bundesgerichtlichen Praxis übliche hälftige Aufteilung der Wochenenden verlangt (act. 301 S. 16 f. Ziff. 77). Nach dem Gesagten dürfte deutlich geworden sein, dass sich der vorliegende Fall stark von dem unterscheidet, was allgemein üblich ist. Eine übliche Regelung ist deshalb kein tauglicher Anknüpfungspunkt für den vorliegenden speziellen Einzelfall. Solange keine Übernachtungen von Mittwoch auf Donnerstag und von Samstag auf Sonntag stattfinden, wäre es verfrüht, bereits jetzt einen weiteren Ausbau der Kontakte vorzusehen. Neben der mit dem ausstehenden ersten Ausbauschritt verbundenen Unsicherheit über die Ausgestaltung und den angemessenen Zeitpunkt von zukünftigen Ausbauschritten, besteht die Gefahr, dass es zusätzlichen Widerstand erzeugen würde und damit kontraproduktiv wäre, wenn bereits jetzt gegen den Willen der Mutter ein weiterer Ausbauschritt vorgesehen würde. Auf einen weiteren Ausbau des Kontakts zwischen Vater und Tochter ist daher sowohl am Wochenende als auch mit Bezug auf Ferien einstweilen zu verzichten. Es ist am Vater, wenn er die Zeit für gekommen hält, gestützt auf Art. 134 ZGB eine entsprechende Änderung des Urteils zu verlangen. Seine Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

- 36 - 12. Auch wenn der Vater kein Ferienbesuchsrecht hat, hat er nach der Besuchsrechtsregelung gemäss diesem Urteil trotzdem jeden Mittwoch und jedes zweite Wochenende Kontakt zu seiner Tochter. Diese Regelung gilt auch während der Schulferien. Die Mutter muss bei der Ferienplanung mit der Tochter darauf Rücksicht nehmen und da das Besuchsrecht für den berechtigten Elternteil nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ist, wird auch der Vater bei der Planung von Ferien ohne seine Tochter dadurch eingeschränkt. Indem die Vorinstanz der Mutter ausdrücklich erlaubte, während der Schulferien während vier Wochen jährlich mit C._____ in die Ferien zu fahren, auch wenn das Besuchsrechts des Vaters deswegen ausfällt, schränkte sie das Besuchsrecht des Vaters während der Schulferien zugunsten der Mutter ein. Wegen der Androhung einer Ungehorsamsstrafe (vgl. dazu unten C) würde die Mutter andernfalls sogar eine Bestrafung riskieren, würde sie trotzdem in die Ferien fahren, ohne jeweils die Einwilligung des Vaters einzuholen. Offenbar war es früher deswegen auch schon zu Konflikten gekommen (vgl. act. 301 S. 4 Ziff. 11 m.w.H.). Die Mutter verkennt diese Kollision zwischen Ferien und Besuchsrecht (insbesondere unter der Woche), das grundsätzlich auch während der Schulferien gilt und der Obhut vorgeht, wenn sie sich unter Verweis auf ihre umfassenden Befugnisse als Inhaberin der elterlichen Obhut dagegen zur Wehr setzt. Es handelt sich dabei nicht um eine Kindesschutzmassnahme, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein müssen, sondern um eine Präzisierung der Besuchsrechtsregelung, mit der das Besuchsrecht des Vaters mit den Ferien der Mutter als Inhaberin der elterlichen Obhut koordiniert wird, die anstatt als Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters positiv als Ferienrecht der Mutter formuliert wurde, was vielleicht zu diesem Missverständnis der Mutter beigetragen hat. Mit Bezug auf den diesen Punkt (Berufungsantrag Ziffer 2) ist die Berufung demnach abzuweisen. Die Ermächtigung der Mutter zum Ferienbezug im Umfang von vier Wochen, die inhaltlich unbestritten blieb, ist zu bestätigen. C. Beistandschaft und Vollstreckungsanordnungen

- 37 - 1.a) Mit Blick darauf, dass Kontakte zwischen C._____ und ihrem Vater während des vorinstanzlichen Verfahrens nach einem monatelangen Verfahren erst wieder unter dem Druck des Vollstreckungsverfahrens stattgefunden hätten, und dass diese Vollstreckungsanordnungen sich auf die vorsorglichen Massnahmen bezogen hätten und deshalb mit dem Abschluss des Scheidungsverfahren dahinfallen würden, und um ein neues Vollstreckungsverfahren zu vermeiden, drohte die Vorinstanz der Mutter als Vollstreckungsanordnung für das Besuchsrecht eine Ungehorsamsstrafe an (vgl. act. 298 S. 32 f.). b) Die schon früher errichtete Beistandschaft wurde von der Vorinstanz aufrecht erhalten mit einem wegen der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter erweiterten Aufgabenkatalog. Gestützt auf einen Antrag der früheren Beiständin auf Erteilung einer entsprechenden Weisung und mit der Begründung, dass fraglich sei, ob eine Weisung, deren Missachtung keine Folgen habe, hier etwas bewirken könne, wies die Vorinstanz beide Eltern unter Strafandrohung an, Termine beim Beistand wahrzunehmen, die Modalitäten der Abmeldung bei Verhinderung festzusetzen und sich bei solchen Terminen anständig zu verhalten (act. 298 S. 44 f.). 2.a) Die Mutter hält dafür, die ihr gegenüber angedrohte Ungehorsamsstrafe für den Fall, dass das Besuchsrecht nicht ausgeübt werden könne, sei eine völlig haltlose, aktenwidrige, einseitige Schuldzuweisung an den Obhutsinhaber, welche die effektiven Ursachen, die in hochkonflikthaften Paarbeziehungen nicht von einem Elternteil alleine zu verantworten seien, völlig unberücksichtigt lasse. Die Durchsetzung des Besuchsrechts mit einer Strafandrohung setze das Kind unter Druck und führe zu einer unnötigen Belastung der Beziehung zwischen Mutter und Tochter, was mit dem Kindeswohl unvereinbar sei (act. 296 S. 11 f.). b) Die Mutter wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Weisung an die Eltern mit Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Beistand auf Antrag der ehemaligen Beiständin angeordnet, ohne zu überprüfen, ob deren zur Begründung dieses Antrags erhobenen Vorwürfe überhaupt zuträfen bzw. immer noch aktuell seien, was nicht der Fall sei. Die Zusammenarbeit des neuen Beistandes mit der Mutter funktioniere gut. Die Vorinstanz habe auf einer falschen Sachverhaltsgrundlage auf

- 38 - Vorrat eine Weisung mit einer Strafandrohung angeordnet, was dem Grundsatz der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit widerspreche (act. 296 S. 13 f.). 3. Der Vater wendet sich gegen die Berufungsanträge der Mutter auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckungsanordnungen. Dass die Mutter angesichts der jahrelangen Erfahrung behaupte, sie sei nicht dafür verantwortlich, dass das Besuchsrecht nicht geklappt habe, zeige die Notwendigkeit, die Betreuungszeit zu vollstrecken. Die Mutter könne diese Bestrafung ganz einfach verhindern, indem sie sich an die Anordnungen des Gerichts halte (act. 301 S. 9). Mit Eingabe vom 18. November 2021 orientierte der Vater über die Entwicklung seines Kontakts zu C._____ nach dem Beschluss vom 21. September 2021, mit dem der stufenweise Ausbau des Kontakts gestoppt und einstweilen weiterhin keine Übernachtungen stattfanden. Er berichtete, auf seine Aufforderung, die Übernachtungen beim Vater mit C._____ vorzubereiten, habe Dr. K._____, der Therapeut von C._____, geantwortet, zurzeit habe er weder vom Gericht noch von den Eltern einen entsprechenden Auftrag. Der Vater stellte fest, Dr. K._____ verabschiede sich, weil er keinen klaren Auftrag habe, und das Helfernetzwerk zerfalle, und er forderte das Gericht auf, einen klaren Auftrag zu erteilen (act. 326). 4.a) Die Kindesvertreterin meint, es wäre für C._____ entlastend, falls die Mutter den Besuchskontakt von C._____ ohne die Strafandrohung zulassen könnte, und erwähnt die mit einer solchen Vollstreckungsanordnung insbesondere für ein parentifiziertes Kind wie C._____ verbundene Belastung. Unter den gegebenen Umständen scheint es ihr aber sicherer, daran festzuhalten, damit der Kontakt von C._____ zu ihrem Vater sichergestellt sei (act. 314 S. 10 Rz 15). b) Unter Verweis auf eine entsprechende Mitteilung des Beistandes hält die Kindesvertreterin die Weisung an die Eltern zur Zusammenarbeit mit dem Beistand unter Strafandrohung nicht für nötig (act. 314 S. 10 Rz 16 m.H. auf act. 315/6).

- 39 c) Die Kindesvertreterin meint, um die Arbeit des gesamten Systems zu unterstützen, seien die Aufträge des Beistandes zu erweitern und die Ziele des Familienbegleiters zu konkretisieren und zu überwachen. Der Beistand sei damit zu beauftragen, die schulische Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu überwachen. Zudem seien die Ziele in der Familienbegleitung zu konkretisieren, damit keine Stagnation eintrete. Der Beistand sei damit zu beauftragen, mit dem Vater die Besuche von C._____ bei ihm zu besprechen oder dafür besorgt zu sein, dass eine andere Fachperson diese Aufgabe übernehme. Eigentlich wäre eine Familienbegleitung auch bei ihm angezeigt. Da er diese aber kategorisch verweigere, erscheine eine solche nicht zielführend, sondern sei eine niederschwelligere Lösung indiziert. Weiter sollte der Beistand damit beauftragt werden, mit dem Vater das Thema Psychotherapie zu besprechen, seine Vorurteile abzubauen und ihn dafür zu motivieren (act. 314 S. 10 f. Rz 17). d) Dem in der Eingabe des Vaters vom 18. November 2021 (act. 326) gezeichneten Bild eines Zerfalls des Helfersystems widerspricht die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 12. Dezember 2021. Nach einem gemeinsamen Telefonat mit dem Familienbegleiter H._____, dem Beistand G._____ und dem Kindertherapeuten Dr. K._____ hält sie fest, keiner von ihnen habe sein Mandat niedergelegt und alle arbeiteten nach wie vor sehr engagiert im Familiensystem (act. 333 S. 1). Dr. K._____ habe die Therapie von C._____ pausiert. C._____ könne sich bei ihm melden, wenn es nötig sei, und den Eltern stehe er nach wie vor beratend zur Seite. Es sei unklar, wer ihm die Aufträge erteile, was sein Auftrag sei und wer darüber bestimme, ob C._____ zu ihm in die Therapie komme. So könne er nicht arbeiten (act. 333 S. 1 f.). In einer schriftlichen Zusammenfassung vom 9. Dezember 2021 (act. 334), welche die Kindesvertreterin einreichte, fordert Dr. K._____ einen stärkeren Einbezug des Beistandes in schulische und medizinische Belange, damit diesbezügliche "Realitätsklärungen" ausserhalb der Psychotherapie stattfinden könnten. Die Kindesvertreterin erwähnt, der Beistand G._____ merke zu den Ausführungen von Dr. K._____ an, dass er keinen Auftrag habe, für die schulische Entwicklung und für die therapeutische und die medizinische Versorgung von

- 40 - C._____ besorgt zu sein. Sie beantragt deshalb auch eine Ausweitung der Aufträge des Beistandes auf diese Bereiche (act. 333 S. 3; vgl. oben 7.a/a-c). e) Während der Vater die von der Kindesvertreterin zuletzt beantragte Ausweitung der Aufgaben des Beistandes auf Schule, Therapie und medizinische Versorgung unterstützt (act. 338), hält die Mutter das unter Verweis auf das gut funktionierende Helfersystem, das aus professionell, engagiert und kompetent arbeitenden Fachleuten bestehe, für unnötig (vgl. act. 340). 5. An der von der Vorinstanz dargelegten Notwendigkeit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe für den Fall, dass das Besuchsrecht nicht ausgeübt werden könne, hat sich nichts geändert, wie der Streit um die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen und der darauf folgende Stillstand im Verlauf dieses Verfahrens zeigen. Dass die Strafandrohung nie zur Anwendung kam, weil die entsprechende Regelung immer eingehalten wurde, spricht zumindest nicht gegen, sondern indirekt für ihre Wirksamkeit. Dass die Strafandrohung nur gegenüber einer Partei ausgesprochen wurde, ist keine Schuldzuweisung, sondern spiegelt die mit der Obhutszuteilung verbundene ungleiche Situation der Parteien in Bezug auf den Kontakt zum Kind und die daraus fliessenden unterschiedlichen Rechte und Pflichten. Zu Unrecht erblickt die Mutter darin eine Schuldzuweisung. Eine solche würde erst dann daraus, wenn sie die sie in diesem Zusammenhang treffenden Pflichten nicht erfüllen würde, was sie in den eigenen Händen hat. Selbst die Kindesvertreterin hält eine Strafandrohung für notwendig trotz Bedenken wegen der damit verbundenen Belastung für C._____. Diese Bedenken dürften sich ohnehin weniger auf den gegenwärtigen Regelungszustand beziehen, der seit längerer Zeit gilt und von den Parteien akzeptiert und respektiert wird, sondern auf einen zukünftigen Ausbau der Kontakte, über den sich die Parteien nicht einig sind, was C._____ mitbekommt und was sie belastet. Wie oben festgehalten, liegt es dennoch nicht im Kindeswohl, auf einen Ausbau zu verzichten. Den geltend gemachten Bedenken ist vielmehr mit einer grosszügigen zeitlichen

- 41 - Ausgestaltung des Ausbaus Rechnung zu tragen (vgl. oben B.10), weshalb der Antrag der Mutter abzuweisen ist. 6. Die Weisung an beide Eltern zur Zusammenarbeit mit der Beistandsperson wurde auf Antrag einer früheren Beiständin erlassen. Nachdem der gegenwärtig amtierende Beistand dies dem Vernehmen nach aufgrund seiner Erfahrungen mit den Parteien nicht für nötig erachtet (vgl. act. 315/6), ist daran nicht festzuhalten und die entsprechende Anordnung (Dispositiv-Ziffer 7) ersatzlos aufzuheben. 7. Die von der Kindesvertreterin beantragte Ausweitung der Aufträge des Beistandes auf die Schule und die ärztliche Versorgung betrifft nicht das Verhältnis zwischen den Parteien und fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts. Das ist umso mehr so, als die Mutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge in Zukunft die einzige Ansprechperson gegenüber der Schule oder ärztlichen Fachpersonen ist, während der Vater nur noch Informationsrechte hat (Art. 275a Abs. 2 ZGB). Auf diese Anträge (act. 314 S. 1 f. Ziffer 7 lit. a bzw. act. 333 S. 3 lit. a-c) ist daher nicht einzutreten. Sollte der Beistand eine entsprechende Kindesschutzmassnahme auch unter diesen Umständen weiterhin für nötig halten, kann er bei der Kindesschutzbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. 8. Der Familienbegleiter H._____ berichtet, das Thema des Alleine-Schlafens schaue er mit der Mutter und C._____ immer wieder gemeinsam an (act. 315/8). Dass es laut der Kindesvertreterin noch immer nicht gelungen ist, dieses Problem zu lösen, ist demnach nicht auf seine Untätigkeit oder einen fehlenden oder zu wenig konkreten Auftrag zurückzuführen. Zudem ist an seine Beobachtung zu erinnern, er müsse mit solchen Ratschlägen sehr vorsichtig sein, da sich die Mutter auch von ihm rasch bedroht fühle und dann ein Abbruch der Familienbegleitung drohe (act. 315/8). Die von der Kindesvertreterin beantragte Neudefinition des Auftrags des Familienbegleiters (vgl. act. 314 S. 2 Ziff. 7 lit. b) ist demnach unnötig, weil der Familienbegleiter bereits an diesen Themen arbeitet. Ausserdem besteht die Gefahr, dass eine solche Neuformulierung, welche unter anderem genauer umschreibt,

- 42 was von ihm erwartet wird, die Kooperationsbereitschaft der Mutter negativ beeinflussen würde und damit letztlich kontraproduktiv wäre. Dieser Antrag (act. 314 S. 2 Ziff. 7 lit. b) ist daher abzuweisen. Das vom Vater beschriebene Problem, dass dem Therapeuten von C._____, Dr. K._____, ein klarer Auftrag fehle (vgl. act. 326), sollte sich mit der Festsetzung eines Fahrplans für den Ausbau der Kontakte auf Übernachtungen in diesem Urteil als Ziel für seine Arbeit erledigen. Die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen, zu denen neben dem Familienbegleiter H._____ auch Dr. K._____ gehört, ist im Übrigen eine der Aufgaben des Beistandes, so dass auch hier kein Handlungsbedarf besteht. 9. Die Organisation einer Beratung des Vaters in Form einer Familienbegleitung zu begleiten und zu überwachen, ist eine weitere Aufgabe des Beistandes. Wegen des Widerstandes des Vaters konnte dieser Auftrag bisher nicht umgesetzt werden. Das ist nicht auf einen fehlenden oder zu wenig konkreten Auftrag zurückzuführen. Grundsätzlich in Frage gestellt wird dieser Auftrag von keiner Seite. Er ist daher beizubehalten. Sollte er auch in Zukunft nicht umgesetzt werden können, wird dereinst die Kindesschutzbehörde (gegebenenfalls auf Antrag des Beistandes oder von Amtes wegen) über eine Anpassung oder Aufhebung zu entscheiden haben. Das gilt im Übrigen auch für die anderen Aufträge. Dass der Beistand in dieser Situation die Aufgabe der Familienbegleitung übernehmen und den Vater beraten soll, wie es der Kindesvertreterin vorschwebt, erscheint mit Blick auf seine Rolle als Ansprechperson für beide Parteien und die Leitung der regelmässigen gemeinsamen Gespräche problematisch. Es ist daran zu erinnern, dass der Familienbegleiter H._____ nur mit der Mutter arbeitet und mit dem Vater nichts zu tun hat, weil er sonst von einer Seite als parteiisch erlebt würde (act. 315/8). Dass der Beistand gegenüber dem Vater auch die Rolle einer Familienbegleitung übernimmt und ihn berät, würde die Erfüllung seines Grundauftrags gefährden und kommt daher nicht in Frage. Die Anträge der Kindesvertreterin auf eine entsprechende Erweiterung der Aufträge des Beistandes gegenüber dem Vater (act. 314 S. 2 Ziff. 7 lit. c und d) sind daher abzuweisen.

- 43 - D. Unterhalt 1. Die Vorinstanz verwarf die Forderung der Mutter, es sei dem Vater ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'500.00 für eine 100%-Stelle im Büro anzurechnen, und rechnete ihm das mit einer 80%-Stelle als Sachbearbeiter bei einem Versicherungsvermittler erzielte tatsächliche Einkommen von CHF 3'066.93 an (act. 298 S. 34 ff. E. 10.1.1). Ärztliche Berichte belegten, dass der Vater schon vor einer notfallmässigen Hospitalisation Ende Januar 2020 gesundheitliche Probleme gehabt habe, die zwar nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, wohl aber zu einer geringeren Leistungsfähigkeit und vor allem zu einer geringeren Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt führten. Dass er sein 80%-Pensum auf fünf Tage verteile, sei unbestritten geblieben. Seine Schilderungen passten zu den Beschwerden, die er gemäss dem Bericht des Universitätsspitals schon früher hatte. Daraus sei zu schliessen, dass die von ihm berichtete verminderte Leistungsfähigkeit echt sei (act. 298 S. 38). Als er seine aktuelle 80%-Stelle angetreten habe, sei er über 50 Jahre alt gewesen und seit 15 Monaten erwerbslos. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen gehabt und seine Berufserfahrung habe vor allem aus einer gescheiterten Selbständigkeit bestanden. Sein Lebenslauf habe mehrere überjährige Phasen der Erwerbslosigkeit aufgewiesen und er habe gesundheitliche Probleme gehabt, die nicht so gravierend waren, dass er für eine Invalidenrente in Frage käme, die aber doch immer wieder zu Ausfällen führen könnten, und er sei in einen hocheskalierten Elternkonflikt verstrickt gewesen. Die Kombination all dieser Faktoren habe ihn für potentielle Arbeitgeber unattraktiv und die Integration in den Arbeitsmarkt schwierig gemacht (act. 298 S. 38). Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht sagen, der Vater lasse den erforderlichen guten Willen vermissen, wenn er eine 80%-Stelle bei einem Arbeitgeber annehme und seine Arbeit auf fünf Tage verteile. Der entsprechend tiefere Lohn spiegle die beschränkte Arbeitsmarktfähigkeit des Vaters. Ob er auch eine 100%-Stelle für einfache Büroarbeiten gefunden hätte, sei fraglich, und das Risiko, sie wieder zu verlieren, gross (act. 298 S. 39).

- 44 - Den Bedarf beschränkte die Vorinstanz angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das sie beim Vater auf CHF 2'860.00 bezifferte. Anstelle der geltend gemachten tatsächliche Wohnkosten von CHF 1'950.00 rechnete die Vorinstanz dem Vater Wohnkosten von CHF 1'200.00 an, den Maximalwert für Sozialhilfeempfänger gemäss den Richtlinien der Sozialbehörden der Stadt Zürich, da von ihm zu erwarten sei, dass er seine Wohnkosten durch Wohnungswechsel oder Untervermietung eines Teils seiner Wohnung reduziere (act. 298 S. 41). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'066.00 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 2'860.00 wurde der Vater verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 200.00 zu bezahlen (act. 298 S. 41 f.). Aufgrund der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 200.00, der Annahme, dass die Mutter eine 50%-Stelle mit einem Lohn von CHF 2'250.00 netto pro Monat finden werde und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum für den Haushalt der Mutter und C._____s setzte die Vorinstanz den Fehlbetrag, der bei ausserordentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters als Bar- und Betreuungsunterhalt nachgefordert werden könnte, auf CHF 1'500.00 fest (act. 298 S. 42 f.). 2. Die Mutter bemängelt mit der Berufung, dass dem Vater aufgrund von nicht näher definierten Gesundheitsbeschwerden eine verminderte Leistungsfähigkeit zugesprochen werde, ohne dass erstellt sei, dass die geltend gemachten Beschwerden überhaupt eine verminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Den Arztberichten, die lediglich eigene Wahrnehmungen der behandelnden Ärzte wiedergäben, soweit sie nicht auf Angaben des Vaters beruhten, lasse sich weder das konkrete Ausmass noch die Folgen seiner gesundheitlichen Beschwerden entnehmen und sie enthielten auch keine Prognosen. Den Berichten könne nicht entnommen werden, dass er derzeit überhaupt noch an den Beschwerden leide, und ob all die geltend gemachten Beschwerden zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit führten (act. 296 S. 14 Rz. 52 ff.).

- 45 - Laut der Mutter wäre es dem Vater ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, aktuelle ärztliche Berichte von behandelnden Ärzten beizubringen, welche sich im Einzelnen rechtsgenügend zu den gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit äusserten. Seine fehlende Mitwirkung könne nur darauf zurückgeführt werden, dass er gar nicht in ärztlicher Behandlung sei und damit kein Arztzeugnis beibringen könne bzw. dass seine Beschwerden nicht derart massiv seien, dass ein Arzt eine verminderte Arbeitsfähigkeit bestätigen könnte (act. 296 S. 15 Rz 55). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Vater kein Interesse habe, Beschwerden geltend zu machen, an denen er nicht leide, sei völlig unverständlich. Der Vater habe nachweislich ein grosses finanzielles Interesse daran, dass ihm aufgrund seiner vorgetäuschten verminderten Leistungsfähigkeit ein monatliches Nettosalär von gerade mal CHF 3'000.00 zugrunde gelegt werde, basierend auf einem 80%- Pensum. Das Argument, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden nicht vortäuschen würde, weil er damit seine Chancen auf die Zuteilung der Obhut über C._____ vermindere, sei nicht stichhaltig. Er habe bewusst in Kauf genommen, dass ihm die Obhut wegen verminderter Leistungsfähigkeit nicht zugeteilt werde, weil ihm wichtiger gewesen sei, dass seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter auf CHF 200.00 pro Monat reduziert würden. Auch das Argument, dass er sein Pensum auf vier Tage verteilen würde, wenn er es darauf angelegt hätte, mehr Freizeit zu haben, sei nicht stichhaltig (act. 296 S. 15 Rz 55 f.). Der Vater habe intakte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit lasse sich auch nicht mit geringeren Chancen im Arbeitsmarkt rechtfertigen. Der Vater sei 100% leistungs- bzw. arbeitsfähig und es sei ihm eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von 100% nicht nur zumutbar, sondern durchaus auch möglich (act. 296 S. 16 f.). Die Mutter will dem Vater im Berufungsverfahren ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'200.00 anrechnen lassen, was angesichts seiner Erwerbsbiografie und den Angaben der einschlägigen Literatur für ungelernte Arbeitskräfte in seinem Alter durchaus realistisch sei (act. 296 S. 18).

- 46 - Im Bedarf seien dem Vater lediglich Krankenkassenkosten von CHF 150.00 (anstelle von CHF 200.00) zuzugestehen, weil er Anspruch auf eine Prämienverbilligung habe. Da er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine ärztlichen Behandlungen geplant seien, seien keine ungedeckten Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf von CHF 2'860.00 reduziere sich dadurch um CHF 50.00 (Prämienverbilligung) und CHF 80.00 (ungedeckte Gesundheitskosten) auf CHF 2'730.00 (act. 296 S. 19). Für ihr eigenes Einkommen und ihren Bedarf übernimmt die Mutter die Zahlen der Vorinstanz, wobei sie sich eine Erhöhung ihres Pensums nach dem Schulstufenmodell anrechnen lässt, und beziffert auf dieser Grundlage die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 296 S. 20). 3. In der Berufungsantwort und Anschlussberufung erwähnt der Vater, dass er eine Sinusvenenthrombose und etwa ein Jahr später einen Herzinfarkt erlitten habe. Es sei eine erhöhte Ermüdbarkeit zurückgeblieben, die durch beide gesundheitlichen Probleme verursacht werde und nachvollziehbar begründe, dass er nur noch vermindert im Umfang von 80% arbeitsfähig sei. Diese Einschränkung sei dauerhaft und bestehe auch heute noch. Zum Beleg verweist er auf die mit der Klageantwort eingereichten Arztberichte vom 19. März 2019 und vom 3. Februar 2020 und wiederholt die zum Beweis für seine Arbeitsfähigkeit vor Vorinstanz gemachte Beweisofferte eines ärztlichen Gutachtens (act. 301 S. 10 Ziff. 43 f.). Man könne ihn nicht in eine andere Einkommenskategorie versetzen als während des Zusammenlebens. Er habe stets am Rand des Existenzminimums gelebt, insbesondere auch während des Zusammenlebens. Sein aktuelles Einkommen sei über die gesamte Erwerbsbiografie sogar relativ hoch. Insbesondere in den letzten 10 Jahren habe er nie mehr als CHF 3'000.00 netto verdient. Die Vorinstanz sei zu Recht von diesem, seinem tatsächlichen Einkommen ausgegangen (act. 301 S. 10 ff.). Der von der Vorinstanz berechnete Bedarf von CHF 2'860.00 sei viel zu tief. Die effektiven Wohnkosten von CHF 1'950.00 seien angemessen. Gemäss der Betreuungsregelung der Vorinstanz solle er einen wesentlichen Teil der Betreuung

- 47 des Kindes übernehmen. Dafür müsse er einerseits in der Nähe der Mutter wohnen und andererseits genügend Platz bereitstellen. Damit das Kind ein eigenes Zimmer habe, müsse er eine 3-Zimmerwohnung haben. Das sei eine Vorsichtsmassnahme um nicht erneut Opfer von falschen Anschuldigungen wegen sexuellem Missbrauch zu werden. Selbst wenn man der Ansicht sei, die aktuelle Wohnung sei zu teuer, sei die Kürzung auf CHF 1'200.00 viel zu extrem. Mit ganz viel Glück könnte er eine 3-Zimmerwohnung für CHF 1'700.00 finden (act. 301 S. 12 f. Ziff. 57 f.). Die Krankenkassenprämie sei auf CHF 435.00 gestiegen, weil er die Franchise auf CHF 300.00 habe reduzieren müssen, weil er in den letzten Jahren einen hohen Selbstbehalt tragen musste. Ob er eine Prämienverbilligung erhalte, sei zweifelhaft. Diese werde CHF 80.00 im Monat nicht übersteigen. Er habe in den letzten drei Jahren immer Gesundheitskosten von CHF 3'200.00 tragen müssen, bestehend aus einer Franchise von CHF 2'500.00 und dem Selbstbehalt von CHF 700.00. Da er die Franchise herabgesetzt habe, würden neben der höheren Prämie nur noch CHF 300.00 Franchise und CHF 700.00 Selbstbehalt anfallen. Die Vorinstanz habe zu Recht CHF 80.00 für Gesundheitskosten eingesetzt, weil er sich dauernd in ärztlicher Behandlung befinde. Die vielen ärztlichen Behandlungen zeigten im Übrigen, dass er nicht voll arbeitsfähig sei, sondern dass die Hirnvenenthrombose und der Herzinfarkt langfristige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätten (act. 301 S. 13). Sein Existenzminimum berechne sich auf CHF 4'171.00. Auch wenn man lediglich Wohnkosten von CHF 1'700.00 anerkenne und eine Prämienverbilligung von CHF 80.00 annehme, betrage sein Existenzminimum CHF 3'841.00. Auf jeden Fall habe die Vorinstanz sein Existenzminimum zu tief berechnet. Mit seinem Einkommen von CHF 3'000.00 könne er keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen (act. 296 S. 14 Ziff. 65 f.). Als Buchhalterin könnte die Mutter ohne weiteres CHF 10'000.00 netto pro Monat verdienen. Im Gegensatz zu ihm könne sie deshalb ihren Bedarf und denjenigen des Kindes schon mit einer Teilzeittätigkeit decken. Entgegen der Vorinstanz gebe es daher keinen Fehlbetrag (act. 301 S. 12 Ziff. 54 und S. 14 f. Ziff. 67).

- 48 - 4. In der Anschlussberufungsantwort bezeichnet die Mutter die Annahme als absurd, dass sie als Buchhalterin arbeiten könne. Dass sie als Buchhalterin in einem Teilzeitpensum von 50% CHF 10'000.00 netto verdienen könnte, sei völlig haltlos. Sie habe in der Schweiz nie in der Buchhaltung gearbeitet und habe auf diesem Gebiet in der Schweiz keine Erfahrung. Eine Anstellung als Buchhalterin erfordere mehr als ihre bloss rudimentären Deutschkenntnisse. Auch ihre Englischkenntnisse seien nicht genügend, um bei internationalen Unternehmungen arbeiten zu können (act. 310 S. 7 f.). Die Mutter habe bis zum 1. April 2021 Arbeitslosengelder bezogen. Am 1. März 2021 habe sie eine Anstellung als Lehrperson für … [Sprache des Staates L._____] im Teilzeitpensum angetreten. Das Honorar pro Unterrichtslektion betrage CHF 50.00. Im April 2021 habe sie CHF 1'250.00 brutto verdient, im Mai 2021

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