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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.05.2022 LC200021

5. Mai 2022·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,864 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 5. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte)

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger)

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

- 2 betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Mai 2020 (FE160261-L)

- 3 - Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 142 S. 2 ff.) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm. 2008, unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen und der Wohnsitz von C._____ sei bei ihm festzulegen. 4. Es sei die Betreuung von C._____ wie folgt zu regeln: Die Beklagte betreut C._____ (in Zürich) − in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn. − fällt das Wochenende auf ein verlängertes (schweizerisches oder polnisches) Feiertagswochenende, so erstreckt sich dieses auf das gesamte Feiertagswochenende (inkl. Brückentage); − in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten; − in den ungeraden Kalenderjahren während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr; − sowie in den ungeraden Kalenderjahren während fünf Wochen und in den geraden Kalenderjahren während sechs Wochen Ferien während den Schulferien von C._____ (mit Ausnahme der Weihnachtsferien). − weiter sei die Beklagte berechtigt zu erklären, an vier Tagen unter der Woche sowie an einem Tag während des Betreuungswochenendes des Klägers mit C._____ per Skype zu telefonieren. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Kläger betreut. Die Parteien treffen folgende allgemeine Regelungen: − als erste (und damit ungerade) Kalenderwoche im Jahr gilt die erste Woche im Januar, bei welcher der 1. Januar auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fällt (ISO 8601); − als Stichtag für die Festlegung, ob ein Feiertag in einer geraden oder ungeraden Kalenderwoche liegt, gilt stets der erste Tag der vereinbarten Betreuungseinheit; − die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Kläger in geraden und der Beklagten in ungeraden Jahren der Stichentscheid zu; − die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-/ Wochenendbetreuung vor;

- 4 - − die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit eine abweichende Regelung treffen. 5. Es sei die mit Beschluss der KESB vom 3. Februar 2015 errichtete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben. 6. In Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sei folgende Regelung vorzumerken: − Der Kläger kommt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für folgende regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ auf: • Verpflegungskosten während seiner Betreuungszeit • Wohnkostenanteil seiner Wohnung • Bekleidung (inkl. Sportbekleidung) • Krankenkasse (KVG + VVG) und Gesundheitskosten • ausserschulische Betreuung während seiner Betreuungszeit (Hort, Lagerkosten) • Schulkosten • Sport- und Musikkosten (Hobbykosten) • Taschengeld (inkl. Handy) • öV-Abonnement • Ferien und Ausflüge während seiner Betreuungszeit − Die Beklagte kommt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für folgende regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ auf: • Verpflegungskosten während ihrer Betreuungszeit • ausserschulische Betreuung während ihrer Betreuungszeit (Hort, Lagerkosten) • Ferien und Ausflüge während ihrer Betreuungszeit − Die gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- oder Ausbildungszulagen verbleiben dem Kläger. − Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. − Es sei festzuhalten, dass der gebührende Bedarf von C._____ gedeckt sei. − Für ausserordentliche Kosten, z.B. Zahnarzt, schulische Förderungsmassnahmen, kommen die Parteien je zur Hälfte auf. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entspre-

- 5 chende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. − Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 4 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. − Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, sofern C._____ keine eigenen Ansprüche gegenüber den Parteien geltend macht. 7. Es sei das Mietverhältnis der ehelichen Wohnung an der E._____-strasse … auf den Kläger zu übertragen. 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 700.00 zu bezahlen. 9. Es seien die Vorsorgeguthaben der Parteien per 9. April 2016 je hälftig zu teilen. 10. Es seien die Editionsbegehren der Beklagten, soweit diesen nachfolgend nicht bereits nachgekommen wird, abzuweisen. 11. Es sei das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten." Eventualanträge: "3. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm. 2008, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. 4. Es sei die Betreuung von C._____ wie folgt zu regeln: Der Kläger betreut C._____ (in F._____) − in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn. − fällt das Wochenende auf ein verlängertes (schweizerisches oder polnisches) Feiertagswochenende, so erstreckt sich dieses auf das gesamte Feiertagswochenende (inkl. Brückentage) und das Besuchsrecht findet in Zürich statt; − in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten; − in den ungeraden Kalenderjahren während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr; − sowie während einer Woche Sportferien und fünf Wochen Sommerferien.

- 6 - − weiter sei der Kläger berechtigt zu erklären, an vier Tagen unter der Woche sowie an einem Tag während des Betreuungswochenendes der Beklagten mit C._____ per Skype zu telefonieren. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Beklagten betreut. Die Parteien treffen folgende allgemeine Regelungen: − als erste (und damit ungerade) Kalenderwoche im Jahr gilt die erste Woche im Januar, bei welcher der 1. Januar auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fällt (ISO 8601); − als Stichtag für die Festlegung, ob ein Feiertag in einer geraden oder ungeraden Kalenderwoche liegt, gilt stets der erste Tag der vereinbarten Betreuungseinheit; − die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Kläger in geraden und der Beklagten in ungeraden Jahren der Stichentscheid zu; − die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-/ Wochenendbetreuung vor; − die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit eine abweichende Regelung treffen. 5. Es sei die mit Beschluss der KESB vom 3. Februar 2015 errichtete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als gegenstandslos abzuschreiben. 6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Betreuung und Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 372.35 (zuzüglich allfällige vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus an die Beklagte auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Es sei das Mietverhältnis an der E._____-strasse … zu kündigen. Die Parteien seien zu verpflichten, die nötigen Unterschriften hierfür zu leisten. 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Vermieter der ehelichen Wohnung, sei zu verpflichten, dem Kläger vom gemeinsamen Mietkautionsdepot einen Betrag von CHF 3'700.00 und der Beklagten einen solchen von CHF 700.00 auszubezahlen. Im Übrigen behält jede Partei, sämtliches Vermögen und sämtliche Schulden, welche auf ihren Namen lauten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten." Subeventualanträge:

- 7 - "3. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm. 2008, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Es sei der Wohnsitz von C._____ beim Kläger festzulegen. 4. Es sei die Betreuung von C._____ wie folgt zu regeln (in Zürich): Der Kläger betreut C._____ − Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 8.00 Uhr; − in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagmorgen, 8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr; − in den ungeraden Kalenderwochen über die Osterfeiertage von Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstag nach Ostern zum Schulbeginn sowie über die Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Dienstag nach Pfingsten zum Schulbeginn; − in den ungeraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten (inklusive 23. Dezember, 18.00 Uhr bis 25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Ausnahme vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr; − in den geraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr; − in den ungeraden Kalenderwochen an Auffahrt, von Mittwochabend nach Schulschluss bis Montag zum Schulbeginn; − in den ungeraden Kalenderwochen an Sechseläuten, von Freitag vor Sechseläuten nach Schulschluss bis Dienstag nach Sechseläuten zum Schulbeginn, und Knabenschiessen, von Freitag vor Knabenschiessen nach Schulschluss bis Dienstag nach Knabenschiessen zum Schulbeginn; − in den geraden Kalenderwochen am 1. Mai, vom 30. April nach Schulschluss bis am 2. Mai zum Schulbeginn; − sowie in den geraden Kalenderjahren während fünf Wochen und in den ungeraden Kalenderjahren während sechs Wochen während den Schulferien. Die Beklagte betreut C._____ (in Zürich) − von Mittwochmorgen, 8.00 Uhr, bis Freitagmorgen, 8.00 Uhr; − in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagmorgen, 8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr; − in den geraden Kalenderwochen über die Osterfeiertage von Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstag nach Ostern zum Schulbeginn sowie über die Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Dienstag nach Pfingsten zum Schulbeginn;

- 8 - − in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten (inklusive 23. Dezember, 18.00 Uhr bis 25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Ausnahme vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr; − in den ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr; − in den geraden Kalenderwochen an Auffahrt, von Mittwochabend nach Schulschluss bis Montag zum Schulbeginn; − in den geraden Kalenderwochen an Sechseläuten, von Freitag vor Sechseläuten nach Schulschluss bis Dienstag nach Sechseläuten zum Schulbeginn, und Knabenschiessen, von Freitag vor Knabenschiessen nach Schulschluss bis Dienstag nach Knabenschiessen zum Schulbeginn; − in den ungeraden Kalenderwochen am 1. Mai, vom 30. April nach Schulschluss bis am 2. Mai zum Schulbeginn; − sowie in den geraden Kalenderjahren während sechs Wochen und in den ungeraden Kalenderjahren während fünf Wochen während den Schulferien. Die Parteien treffen folgende allgemeine Regelungen − als erste (und damit ungerade) Kalenderwoche im Jahr gilt die erste Woche im Januar, bei welcher der 1. Januar auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fällt (ISO 8601); − als Stichtag für die Festlegung, ob ein Feiertag in einer geraden oder ungeraden Kalenderwoche liegt, gilt stets der erste Tag der vereinbarten Betreuungseinheit; − die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Kläger in geraden und der Beklagten in ungeraden Jahren der Stichentscheid zu; − die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-/ Wochenendbetreuung vor; − die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit eine abweichende Regelung treffen. 6. In Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sei folgende Regelung vorzumerken: − Der Kläger kommt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für folgende regelmässig anfallenden Kinderkosten auf: • Verpflegungskosten während seiner Betreuungszeit • Wohnkostenanteil seiner Wohnung

- 9 - • Bekleidung (inkl. Sportbekleidung) zur Hälfte • Krankenkasse (KVG + VVG) und Gesundheitskosten • ausserschulische Betreuung während seiner Betreuungszeit (Hort, Lagerkosten) • Sport- und Musikkosten (Hobbykosten) • Taschengeld (inkl. Handy) • Ferien und Ausflüge während seiner Betreuungszeit • Mobilitätskosten und Schulkosten − Die Beklagte kommt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für folgende regelmässig anfallenden Kinderkosten auf: • Verpflegungskosten während ihrer Betreuungszeit • Wohnkostenanteil ihrer Wohnung • Bekleidung (inkl. Sportbekleidung) zur Hälfte • ausserschulische Betreuung während ihrer Betreuungszeit (Hort, Lagerkosten) • Kosten für die polnische Schule • Ferien und Ausflüge während ihrer Betreuungszeit − Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten von C._____ folgende monatlich im Voraus zu bezahlende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: − CHF 1'217.45 ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung − Die gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- oder Ausbildungszulagen verbleiben dem Kläger. − Ein Betreuungsunterhalt ist angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse nicht geschuldet. − Es sei festzuhalten, dass mit der Bezahlung der beantragten Kinderunterhaltsbeiträge der gebührende Bedarf von C._____ gedeckt sei. − Für ausserordentliche Kosten, z.B. Zahnarzt, schulische Förderungsmassnahmen, kommen die Parteien je zur Hälfte auf. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

- 10 - − Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 4 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. − Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, sofern C._____ keine eigenen Ansprüche gegenüber den Parteien geltend macht oder einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. − Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es sei das Mietverhältnis an der E._____-strasse … auf die Beklagte alleine zu übertragen. 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 3'700.00 zu bezahlen. 12. Es seien die AHV-Erziehungsgutschriften der Beklagten anzurechnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten." Modifiziertes Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 148 S. 2 ff.) "1. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, insoweit sie nicht mit den Anträgen der Beklagten übereinstimmen. 2. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 3. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. Die Obhut sei der Beklagten alleine zuzuteilen. 4. Das Sorgerecht des Klägers sei hinsichtlich der Ausstellung polnischer Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte) von C._____ zu beschränken. Die Beklagte sei zu ermächtigen, bei der zuständigen polnischen Stelle alleine die Handlungen zur Registrierung der Tochter C._____ als polnische Staatsangehörige vorzunehmen sowie alleine die polnischen Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte) von C._____ erhältlich zu machen. Der Kläger sei zudem zu verpflichten, der Beklagten sämtliche vorhandenen Ausweispapiere (CH-Pass) der Beklagten auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2008, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

- 11 - 6. Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C._____ nach F._____, Polen, zu verlegen. 7. 7.1. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, nach dem Wohnsitzwechsel C._____ wie folgt zu oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: − während 6 Wochen Schulferien pro Jahr (am Stück oder aufgeteilt in bis zu vier Tranchen); − an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag); − in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis 26. Dezember); − während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Donnerstagnachmittag (16.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr), in F._____, Polen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monatlichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten Wochenende des Monats, von Donnerstagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr), in F._____, Polen, stattzufinden. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulferien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenendes (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten das Entscheidungsrecht zu gewähren. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, einmal pro Woche für mindestens 15 Minuten mit der Tochter zu kommunizieren, nach Möglichkeit per Skype, ansonsten per Telefon. 7.2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C._____ nach Polen zu verlegen, sei der Kläger für berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt zu oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: − während 3 Wochen Schulferien pro Jahr (davon maximal zwei Wochen am Stück); − an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag); − in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis 26. Dezember); − während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr).

- 12 - Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monatlichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten und dritten Wochenende des Monats, von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr), stattzufinden. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulferien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenendes (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten das Entscheidungsrecht zu gewähren. 8. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ geb. tt.mm.2008, angemessene, indexierte und monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats zahlbare monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) (zzgl. vertragliche und/ oder gesetzliche Kinder- und/oder Familienzulagen) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV- Renten seien alleine der Beklagten anzurechnen. 10. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten angemessene, indexierte und monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats zahlbare monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 12. Es seien die Vorsorgeguthaben der Parteien zu teilen. 13. Der Kläger sei durch das Gericht gestützt auf die Abklärungs- und Fragepflicht (Offizialmaxime/Untersuchungsmaxime, richterliche Fragepflicht) zu verpflichten, folgende Unterlagen einzureichen: − sämtliche Lohnabrechnungen (inkl. Bonusabrechnungen) des Klägers für den Zeitraum Januar 2014 bis Feb. 2019 − sämtliche Jahreslohnausweise (inkl. Bonusabrechnungen) des Klägers der Jahre 2014 bis 2018 − sämtliche definitiven oder, sofern noch nicht vorhanden, provisorischen Steuerrechnungen (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) des Klägers der Jahre 2017 bis 2018 − den aktuellen Arbeitsvertrag sowie der neue Arbeitsvertrag (ab Sommer 2018) der G._____ Schweiz AG mit allfälligen Reglementen wie Bonus- und Spesenreglement, etc.

- 13 - 14. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. 15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Klägers."

Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Mai 2020: (Urk. 193 S. 74 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Antrag der Beklagten, sie sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C._____, geboren am tt.mm. 2008, nach F._____, Polen, zu verlegen, wird abgewiesen. 3. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2008, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2008, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter bleibt am Wohnort der Mutter. 5. Die Betreuungsregelung für C._____ wird wie folgt festgelegt: a) Der Vater betreut C._____ jeweils von Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 8.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen, 8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr. b) Die Mutter betreut C._____ jeweils von Mittwochmorgen, 8.00 Uhr, bis Freitagmorgen, 8.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen, 8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr. c) Ferien, Weihnachten/Neujahr: Der Vater betreut C._____: in den ungeraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Ausnahme vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr; in den geraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr; sowie in den geraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den ungeraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien. Die Mutter betreut C._____:

- 14 in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Ausnahme vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr; in den ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr; sowie in den ungeraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den geraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien. Allgemeine Regelungen: es können jeweils maximal drei Wochen Ferien am Stück bezogen werden; die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember des Vorjahres über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Kläger in geraden und der Beklagten in ungeraden Jahren der Stichentscheid für die ihnen zustehenden Ferienwochen zu. Solche Stichentscheide müssen in Bezug auf die Sommerferien so getroffen werden, dass es dem jeweils anderen Elternteil möglich bleibt, zwei zusammenhängende Wochen zu beziehen (z.B. können beim Bezug von drei Wochen am Stück nur entweder die ersten drei Wochen oder die letzten drei Wochen gewählt werden); die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen- /Wochenendbetreuung vor. d) Feiertagsregelung Ostern: Der Vater betreut C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt C._____ bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt. Die Mutter betreut C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch die Mutter folgende Wochenende verbringt C._____ beim Vater, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt. e) Feiertagsregelung Auffahrt/Sechseläuten/Pfingsten/Knabenschiessen: Es gilt die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 5 lit. a und b. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021: CHF 4'410.– (davon CHF 3'615.– Betreuungsunterhalt) b) Ab 1. April 2021 bis 30. September 2024: CHF 3'280.– (davon CHF 2'215.– Betreuungsunterhalt) c) Ab 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über ihre Volljährigkeit hinaus: CHF 1'270.– Die Kinderzulagen verbleiben beim Kläger. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 15 - Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: a) Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021: CHF 770.– b) Ab 1. April 2021 bis 30. September 2024: CHF 1'030.– c) Ab 1. Oktober 2024 bis zum Erreichen des Pensionsalters der Beklagten: CHF 2'350.– 8. Von dem ihm im Jahr 2020 ausbezahlten bzw. auszubezahlenden Bonus hat der Kläger der Beklagten 30 % des Nettobetrages zu überweisen. Sollte der Kläger der Beklagten bereits einen höheren Anteil überwiesen haben, ist er berechtigt, den die 30 % des Nettobetrages übersteigenden Betrag mit den gemäss diesem Urteil zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2020 von 101,3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

- 16 - Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2020 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 10. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2019 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 1'365.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Parteien stellen fest, dass das Mieterkautionskonto Nr. ... bei der H._____ Zürich AG, Zürich, betreffend die Wohnung an der E._____-strasse …, … Zürich, auf sie beide lautet. Sollte das auf sie beide lautende Konto aufgelöst werden, verpflichten sie sich, das Guthaben wie folgt aufzuteilen: (a) CHF 3'700.– an den Kläger (b) CHF 700.– an die Beklagte (c) sollte das Guthaben höher als CHF 4'400.– sein, wird der übersteigende Betrag im Verhältnis von 1/5 (Beklagte) zu 4/5 (Kläger) aufgeteilt. Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf die Beklagte alleine übergeht, verpflichtet sie sich, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 3'700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten seit Übergang des Kontos auf sie alleine. Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf den Kläger alleine übergeht, verpflichtet er sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten seit Übergang des Kontos auf ihn alleine. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 3. Ausweispapiere von C._____ Die Parteien verpflichten sich, bei der Beschaffung und Erneuerung von polnischen und schweizerischen Ausweispapieren für C._____ (jeweils Identitätskarte und Pass) einvernehmlich mitzuwirken und notwendige Zustimmungen schriftlich oder mündlich zu erteilen. Sie vereinbaren, dass grundsätzlich die Beklagte jeweils über den polnischen Pass und die schweizerische Identitätskarte verfügt und der Kläger über den schweizerischen Pass und die polnische Identitätskarte.

- 17 - Falls es für eine Reise erforderlich ist, verpflichten sich die Parteien, die entsprechenden Dokumente auszutauschen. 4. Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffer 3 dieser Vereinbarung tritt sinngemäss bereits als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess per sofort in Kraft." 11. Die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 3. Februar 2015 angeordnete Beistandschaft für C._____, geboren am tt.mm. 2008, wird aufgehoben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, die Beiständin, derzeit I._____ vom Sozialzentrum … [Adresse], abzubestellen. 12. Die Pensionskasse G._____ Pensionskasse, J._____ Vorsorge AG, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) CHF 37'581.95, zuzüglich Zins ab 9. April 2016, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 13. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 14. Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag der vormals ehelichen Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E._____-strasse … in … Zürich, werden auf die Beklagte alleine übertragen und der Kläger damit aus dem Mietverhältnis entlassen. Die K._____, L._____-strasse …, Postfach …, … Zürich wird angewiesen, den Mietvertrag der Parteien für die Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E._____-strasse … in … Zürich, per 1. Juli 2020 mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu übertragen. 15. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'000.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen betragen CHF 31.50 (Urkunden/Zeugnisse).

- 18 - 16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 18. [Mitteilungen] 19. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge der Beklagten: (Urk. 192 S. 2 ff.) "1. In Abänderung von Dispositivziffer 2 sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C._____, geb. tt.mm.2008, nach F._____, Polen zu verlegen. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 4 sei die Obhut für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2008, der Beklagten alleine zuzuteilen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter sei am Wohnort der Mutter zu belassen. 3. In Abänderung von Dispositivziffer 5 sei die Betreuungsregelung für C._____ wie folgt festzulegen: 3.1. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, nach dem Wohnsitzwechsel C._____ wie folgt zu oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: - während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend (18.00 Uhr), in F._____, Polen. - während 6 Wochen Schulferien pro Jahr (aufgeteilt in bis zu vier Tranchen); - an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag); - in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis 25. Dezember, 18.00 Uhr); Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monatlichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten Wochenende des Monats, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend (18.00 Uhr), in F._____, Polen, stattzufinden. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulferien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenendes (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie

- 19 sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten das Entscheidungsrecht zu gewähren. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, einmal pro Woche für mindestens 15 Minuten mit der Tochter zu kommunizieren, nach Möglichkeit per Skype, ansonsten per Telefon. 3.2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden sollte, den Wohnsitz von C._____ nach F._____, Polen, zu verlegen, sei der Kläger für berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: - während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend (18.00 Uhr). - während 3 Wochen Schulferien pro Jahr (davon maximal zwei Wochen am Stück); - an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag); - in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis 25. Dezember, 18.00 Uhr); Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monatlichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten und dritten Wochenende des Monats, von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr), stattzufinden. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulferien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenendes (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten das Entscheidungsrecht zu gewähren. 4. In Abänderung von Dispositivziffer 6 sei der Kläger zu verpflichten der Beklagten für C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Familienzulagen): zu bezahlen: 4.1. a) CHF 5'08.45 (= CHF 2'380.45 Barunterhalt und CHF 2628.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021 b) CHF 4'528.45 (= CHF 2'700.45 Barunterhalt und CHF 1'828.– Betreuungsunterhalt) ab April 2021 bis September 2024 c) CHF 2'040.90 (= CHF 2'790.90 Barunterhalt und CHF 1'028.– Betreuungsunterhalt) ab Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4.2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C._____ nach F._____, Polen, zu verlegen und ihr die alleinige

- 20 - Obhut zugeteilt wird, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder- /Familienzulagen) zu bezahlen: a) CHF 5'254.45 (= CHF 1'616.45 Barunterhalt und CHF 3'638.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021 b) CHF 5'614.45 (= CHF 1'976.45 Barunterhalt und CHF 3'638.– Betreuungsunterhalt) ab April 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4.3. Subeventualiter, für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C._____ nach F._____, Polen, zu verlegen und C._____ unter die geteilte Obhut der Parteien gestellt wird, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Familienzulagen) zu bezahlen: a) CHF 4'756.20 (= CHF 1'193.20 Barunterhalt und CHF 3'563.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021 b) CHF 5'161.20 (= CHF 1'598.20 Barunterhalt und CHF 3'563.– Betreuungsunterhalt) ab April 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 5. In Abänderung von Dispositivziffer 7 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wie folgt: 5.1. a) CHF 1'312.10 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021 b) CHF 1'720.90 ab April 2021 bis September 2024 c) CHF 1'952.10 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbil-dung von C._____, auch über die Volljährigkeit hinaus d) CHF 3'068.90 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbil-dung von C._____ bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers 5.2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C._____ nach F._____, Polen, zu verlegen, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wie folgt: a) CHF 1'504.90 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021 b) CHF 1'324.90 ab April 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über die Volljährigkeit hinaus c) CHF 4'962.90 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über die Volljährigkeit hinaus, bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers

- 21 - 5.3. Subeventualiter, für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C._____ nach F._____, Polen, zu verlegen und C._____ unter die geteilte Obhut der Parteien gestellt wird, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wie folgt: a) CHF 1'482.90 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021 b) CHF 1'302.90 ab April 2014 [recte: 2021] bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über die Volljährigkeit hinaus. c) CHF 4'865.90 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über die Volljährigkeit hinaus, bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 4 und 5 seien zu indexieren. 7. In Abänderung von Dispositivziffer 11 sei die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 03.02.2015 angeordnete Beistandschaft für C._____, geb. am tt.mm.2008, weiterzuführen. 8. In Abänderung von Dispositivziffer 12 die Pensionskasse G._____ Pensionskasse, J._____ Vorsorge AG, … [Adresse] anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) CHF 50'109.30, zzgl. Zins ab 9. April 2016, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 9. 10.1 Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2020, betreffend Ehescheidung (Geschäfts- Nr. FE160261) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10.2 Die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf das Begehren der Berufungsklägerin bzw. Beklagten betreffend Anhörung von C._____ einzutreten. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. Klägers."

Anschlussberufungsanträge des Klägers: (Urk. 223 S. 2 f.) "1. Es seien die Anträge 1-3, 7 sowie 8 der Berufungsklägerin abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Es sei der Antrag 4 der Berufungsklägerin abzuweisen und der Berufungsbeklagte stattdessen in Abänderung von Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, für C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 22 - - ab Rechtskraft Ehescheidung bis August 2021 (davon CHF 1'435.– als Betreuungsunterhalt) CHF 2'321.10 - ab September 2021 bis September 2024 (davon CHF 121.– als Betreuungsunterhalt) CHF 1'100.40 - ab Oktober 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss Ausbildung C._____ CHF 997.20 3. Es sei der Antrag 5 der Berufungsklägerin abzuweisen und der Berufungsbeklagte sei stattdessen in Abänderung von Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende persönliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Rechtskraft Ehescheidung bis August 2021 CHF 1'414.– - September 2021 bis September 2024 CHF 1'322.– - Eventualiter ab Oktober 2024 bis zur ordentlichen. Pensionierung der Beklagten CHF 545.– 4. Es seien sämtliche prozessualen Anträge als gegenstandslos geworden abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten." Erwägungen: 1. Streitgegenstand Die Parteien heirateten am tt. Juli 2008 in Zürich. Sie sind die Eltern der Tochter C._____ (fortan Verfahrensbeteiligte oder C._____), geboren am tt.mm. 2008. Mit Eheschutzentscheid vom 9. Oktober 2014 wurde festgehalten, dass die Parteien

- 23 das Getrenntleben ab April 2014 aufgenommen hatten, es wurden die Kinderbelange (Obhut, Persönlicher Verkehr, Unterhalt) geregelt, die Gütertrennung per 9. Juli 2014 angeordnet und von einem Ehegattenunterhalt zu Gunsten der Beklagten in Höhe von monatlich zunächst CHF 3'460.–, später CHF 3'110.– Vormerk genommen. Am 8. April 2016 liess der Kläger dem Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage einreichen, die am 13. Mai 2020 beurteilt wurde. Im Rechtsmittelverfahren steht in erster Linie die von der Beklagten beabsichtigte Verlegung des Wohnsitzes von C._____ nach F._____ im Streit. Damit zusammenhängend sind auch die übrigen Scheidungsfolgen, ausgenommen die elterliche Sorge und das Güterrecht, Gegenstand der Berufung. Im Rahmen der Anschlussberufung wird die Reduktion der Unterhaltsbeiträge beantragt. 2. Prozessgeschichte 2.1. Am 8. April 2016 leitete der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Am 29. August 2016 fanden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 11 ff.); bei letzterer stand bereits der Antrag der Beklagten auf Verlegung des Wohnsitzes von C._____ nach F._____ im Zentrum (vgl. Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 17. November 2016 wurde dieser Antrag bewilligt (Urk. 68). Auf die Berufung des Klägers hin wies die Kammer mit Urteil vom 5. Dezember 2017 den Antrag der Beklagten auf Wohnsitzverlegung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gefahr der Vorwegnahme des Endentscheids bestehe und ein Hin und Her für C._____ zu einschneidend wäre (Urk. 74 S. 17 und 27). 2.2. Die Vorinstanz ordnete einen Schriftenwechsel an (Urk. 77), setzte einen Vertretungsbeistand für C._____ ein (Urk. 88) und führte zwei Kinderanhörungen (Urk. 56, 119 und 123) sowie am 14./15. Januar 2019 einen Teil der Hauptverhandlung durch (vgl. Prot. I S. 68 ff.). Der Parteivortrag der Beklagten folgte schriftlich (Urk. 148), es wurden Beweise erhoben (Urk. 150) und die Hauptverhandlung am 11. Juli 2019 mündlich fortgesetzt (Prot. I S. 88 ff.). Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 193 S. 13 ff.). Am 13. Mai 2020 erliess die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 184 = Urk. 193).

- 24 - 2.3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 erhob die Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 192 S. 2 ff.) und den prozessualen Anträgen auf Durchführung einer Kindsanhörung, auf Aktenbeizug, auf Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 192 S. 9 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-191). Die Parteien und die Verfahrensbeteiligte erklärten sich in der Folge damit einverstanden, am 20. November 2020 eine Instruktionsverhandlung, beschränkt auf Vergleichsbemühungen mit einer Vorabstellungnahme des Kindsvertreters anzuberaumen (Urk. 198). Zufolge einer Covid-Infektion einer Parteivertreterin wurde die Verhandlung auf den 17. Dezember 2020 verschoben (Urk. 200-204). 2.4. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 ersuchte der Kläger, dass die Beklagte für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten sei, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 205 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2020 wurde die Prozessleitung an den Referenten delegiert (Urk. 208). Anlässlich der Instruktionsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden, der Kindsvertreter wurde indes mit der Abklärung betraut, wie C._____ sich zu einer Anhörung durch eine Delegation der Kammer stelle (Prot. II S. 5). 2.5. Am 6. Januar 2021 wurde die Kinderanhörung C._____s sodann durchgeführt (Urk. 209 f.; Prot. II S. 6 ff.) und den Parteien danach in Nachachtung des Wunsches von C._____ Zeit bis Ende Januar 2021 zur einvernehmlichen Streitbeilegung gewährt (vgl. Urk. 211); die Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 5. März 2021 wurden die Gesuche der Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Beklagte wurde dazu verpflichtet, einen Kostenvorschuss von CHF 12'000.– zu leisten (Urk. 212 S. 9 f.). Mit Referentenverfügung vom 25. März 2021 wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. April 2021 erstreckt (Urk. 215). Auf Beschwerde der Beklagten hin wurde mit Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 14. April 2021 die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ausgesetzt (Urk. 216).

- 25 - 2.6. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2021 wurde die Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urk. 217 S. 9). Die Beklagte leistete danach den Kostenvorschuss am 21. Juni 2021 (vgl. Urk. 218-221). Die Berufungsantwort und Anschlussberufung mit den eingangs angeführten Anträgen datiert vom 27. August 2021 (Urk. 222 f.). Den ihm für die Anschlussberufung auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.– leistete der Kläger fristgerecht (Urk. 226 f.). Die Beklagte erstattete ihre Anschlussberufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung am 4. Oktober 2021 (Urk. 228). Der Kläger liess sich dazu in einer unaufgeforderten Stellungnahme vernehmen (Urk. 232). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde der Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bisherigen Rechtsschriften gegeben, woraufhin sie um erneute Anhörung ersuchen liess (vgl. Urk. 231 und 234). Die erneute Anhörung konnte auf den 2. Dezember 2021 festgesetzt und durchgeführt werden (vgl. Urk. 235 f. und Prot. II S. 19 ff.). 2.7. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 reichte der Kindsvertreter seine Honorarnote ein (Urk. 237 f.). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 239). Der Kläger verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 240); die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 31. Januar 2022 zur Kindsanhörung vernehmen (Urk. 241). Die Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Es folgte je eine weitere Eingabe des Klägers (Urk. 244) und der Beklagten (Urk. 246). Letztere ist mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen; das Berufungsverfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. 3. Berufungsvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung wie auch die Anschlussberufung gingen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 186 und Couvert zu Urk. 192; Urk. 222 f.). Die Parteien sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig.

- 26 - Die Kostenvorschüsse wurden geleistet. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten. 4. Prozessuales 4.1. Teilrechtskraft. Mit der Berufung wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 3 (gemeinsame elterliche Sorge), 10 (Teilvereinbarung), 13 (Erziehungsgutschriften) und 14 (Übertragung Mietvertrag) nicht angefochten. Da diese Aspekte auch in der Anschlussberufung nicht aufgegriffen wurden, sind sie in Rechtskraft erwachsen. Dem Kläger lief die Frist für die Beantwortung der Berufung am 31. August 2021 ab, weshalb die Rechtskraft am 1. September 2021 eintrat (vgl. Urk. 222). Davon ist Vormerk zu nehmen. Über die nicht angefochtenen erstinstanzlichen Prozesskosten ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 4.2. Prozessuale Anträge. Über die beantragten Kostenvorschüsse bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Beschluss vom 25. März 2021 befunden (Urk. 215), die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten (FE160261; Urk. 1-191), enthaltend die Akten des Eheschutzverfahrens (EE140114; Urk. 10/1-35) beigezogen und C._____ wurde am 6. Januar sowie 2. Dezember 2021 von einer Delegation der Kammer im Beisein des Kindsvertreters angehört (Prot. II S. 6 und 19). Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 liess die Beklagte den Antrag stellen, es sei beim neuen Psychologen von C._____ ein Bericht über die allgemeine Situation einzuholen, insbesondere unter Berücksichtigung des Aspekts, ob sich C._____ von einem oder beiden Eltern unter Druck gesetzt fühle und Angst habe, ihren Willen bezüglich des Landes und des Elternteils, wo/bei dem sie leben möchte, offen zu äussern (Urk. 241 S. 3; Urk. 246 S. 2). Die Position von C._____ wurde durch die insgesamt vier Anhörungen, die Stellungnahmen des Kindsvertreters und der Beiständin sowie die Darstellung der Parteien zureichend ins Verfahren eingebracht (vgl. dazu E. 5.8.2 und E. 7.5 f.). Insbesondere formulierte C._____ anlässlich der zweiten Anhörung vor Obergericht Wünsche für die Ausgestaltung der Betreuung, die sowohl von den Anträgen des Klägers als auch von jenen der Beklagten abweichen, was eine differenzierte und unabhängige Haltung indiziert. Die Einholung eines Berichts beim Psychologen Bern-

- 27 hard Schneiter erscheint angesichts dieser Ausgangslage als nicht erforderlich. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.3. Rechtliches Gehör. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beklagte rügt in der Berufungsschrift an etlichen Stellen, das rechtliche Gehör C._____s und ihr eigenes sei verletzt worden (Urk. 192 S. 13, 15, 25, 35, 69). Vorab sei darauf hingewiesen, dass es der Beklagten nicht zusteht, eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs C._____s zu rügen, zumal diese Kompetenz deren Vertreter zukommt (vgl. Art. 300 ZGB). Im Übrigen wurde C._____ erneut angehört, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Der Kläger hat vorinstanzlich subeventualiter die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt (Urk. 142 S. 8). In dieser Konstellation hat das Gericht die Möglichkeit der alternierenden Obhut zu prüfen (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Die Beklagte hat vor Vorinstanz im Übrigen auch zur alternierenden Obhut Stellung genommen (vgl. Urk. 148 S. 35). Entgegen ihrer Ansicht war die Vorinstanz demnach nicht gehalten, eine zusätzliche Stellungnahme der Parteien zur Anordnung der alternierenden Obhut einzuholen (vgl. Urk. 192 S. 13 und 34 f.; vgl. auch Urk. 223 S. 5). Auch diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Schliesslich ist die Beklagte hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Höhe des Taschengeldes von C._____ nicht beschwert (Urk. 192 S. 69), ist es nach dem vorinstanzlichen Entscheid doch ohnehin der Kläger, der C._____ das Taschengeld gesamthaft zu entrichten hat (Urk. 193 S. 61). 4.4. Verhandlungs- / Untersuchungsgrundsatz. Thema des Berufungsverfahrens sind einerseits die Kinderbelange und die berufliche Vorsorge; hier gilt der Untersuchungsgrundsatz. Für den andererseits umstrittenen nachehelichen Unterhalt würde grundsätzlich nach Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gelten. Da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann, schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime aber auch hinsichtlich der Ermittlung der Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Ferner gilt auch die in

- 28 - Kinderbelangen gelockerte Novenschranke (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) grundsätzlich umfassend. Ausgenommen bleibt vorliegend die umstrittene Frage nach dem zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard, der sich nur auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts, nicht auch auf die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge auswirken kann und damit dem Verhandlungsgrundsatz untersteht (vgl. E. 9.6.1.4). 4.5. Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben. In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht

- 29 an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Berufung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2.). 5. Bestimmung von C._____s Aufenthaltsort 5.1. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). 5.2. Die Vorinstanz führte zunächst das Notwendige zu den theoretischen Grundlagen der Bestimmung des Aufenthaltsorts eines Kindes aus (Urk. 193 S. 17 ff.). Darauf ist zu verweisen. Dann erwog sie zusammengefasst, dass sich – abgesehen von der schmerzlichen Einschränkung der Kontakte zur Beklagten im Falle eines Umzuges letzterer nach Polen – keine Gründe ergäben, welche im Interesse des Kindes für den Umzug nach Polen sprächen. Was das gesicherte Umfeld, den Freundes- und Verwandtenkreis, die Schule aber auch das Mass der persönlichen Betreuung betreffe, wahre ein Verbleib von C._____ in der Schweiz das Kindswohl besser. Die Trennung von der Beklagten werde dadurch aufgewogen, dass im umgekehrten Fall das Gleiche für den Kläger gelte. Zwar würde sich je nach Ausgestaltung des Besuchsrechts des Vaters umfangmässig etwas weniger ändern als bei einer Zuteilung der Obhut an ihn; es sei diesfalls aber klar absehbar, dass sich die Kontakte zum Kläger durch den Landeswechsel verringern

- 30 würden. Da ferner die Parteien als gleichwertige Bezugspersonen von C._____ anzusehen seien und die weiteren Kriterien gegen einen Umzug nach Polen sprächen, sei ein Wechsel des Aufenthaltsortes nach F._____ nicht zu bewilligen (Urk. 193 S. 28 f.). 5.3. Die Beklagte stellt sich mit der Berufung auf den Standpunkt, es sei Fakt, dass sie stets Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass C._____ eine viel engere Beziehung zu ihr habe als zum Kläger. Er habe sich auch nie um die administrativen Belange, Arzt, Zahnarzt, Kieferorthopädie, etc. gekümmert. Seit er eine neue Partnerin habe, besuche er C._____ auch nicht mehr bei der Beklagten. Es sei eine traditionelle Hausgattenehe gelebt worden und sie sei die Hauptbetreuungsperson gewesen. In ihr habe C._____ eine gute Freundin, mit der sie Sorgen und Ängste teile. Für die Beurteilung der Sichtweise von C._____ seien keine aktuellen Unterlagen beigezogen worden. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt falsch festgestellt, weil sie auf einen alten Bericht der Beiständin abgestellt habe, der damit schliesse, dass C._____ längere Zeit am Stück beim Vater verbringen wolle. Dieses Missverständnis sei anlässlich der zweiten Kinderanhörung geklärt worden; C._____ wolle mehr Zeit alleine mit dem Vater, ohne Anwesenheit von Drittpersonen, wie zum Beispiel dessen Freundin, verbringen. Wenn C._____ beim Kläger sei, so schlafe letzterer mit seiner Freundin im Wohnzimmer und C._____ im Schlafzimmer. Das seien keine adäquaten Wohnverhältnisse. C._____ benötige ein eigenes Zimmer. Eine alternierende Obhut wäre erst möglich, wenn der Kläger eine grössere Wohnung gefunden hätte. Aus der zweiten erstinstanzlichen Anhörung könne nicht abgeleitet werden, dass C._____ bei beiden Eltern wohnen und auch unter der Woche vom Kläger betreut werden wolle. Zur sorgfältigen Prüfung des Wohnsitzwechsels hätte auch ihre berufliche Situation in Polen geprüft werden müssen. Sie sei unglücklich in der Schweiz und sehe für sich und C._____ hier keine Zukunft; ihre Chancen sehe sie lediglich in Polen. Mit der alternierenden Obhut werde indirekt in ihre persönliche Freiheit eingegriffen. Sie könne nicht gezwungen werden, in der Schweiz bei C._____ zu leben. Es sei schlicht falsch, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, sie könne nicht als Hauptbezugsperson angesehen werden. C._____ habe stets mit ihr gelebt und

- 31 habe nie beim Vater leben wollen. Auch wenn die Beziehung C._____s zum Kläger wichtig sei, könne nicht gesagt werden, dass beide Eltern als Bezugspersonen angesehen werden könnten. Mutter und Tochter würden jede freie Minute zusammen verbringen. Auch im Schulalltag unterstütze sie C._____. Es bestehe eine sehr enge, emotionale Beziehung. Der angefochtene Entscheid habe bei C._____ negative Gefühle ausgelöst. Soweit sie es wisse, habe der Kindsvertreter den Entscheid mit C._____ nicht besprochen. Sie sei überzeugt, dass C._____ das Urteil nicht akzeptieren würde und nicht damit einverstanden sei, dass sie alleine nach Polen gehen müsse oder dann eine alternierende Obhut bestehe. C._____ möchte in die gleiche Schule gehen wie ihre derzeit beste Freundin aus F._____. In der Schweiz finde sie nur schlecht Anschluss; nach der 6. Klasse müsse C._____ ohnehin die Schule wechseln und neue Kinder kennen lernen. Sie sei in Polen bereits gut integriert und würde bei einem Wohnsitzwechsel namhafte Unterstützung von Freunden und Verwandten erhalten. Auch die Tochter ihrer besten Freundin studiere in Polen und kenne C._____ schon ihr ganzes Leben lang; es sei wie Familie. Zahlreiche Verwandte seien ebenfalls in F._____. Es bestehe daher durchaus ein familiäres Umfeld in Polen; zudem habe auch der Kläger selber einen sehr engen Bezug zu Polen. Mit Blick auf die Schule verkenne die Vorinstanz, dass im Sommer 2021 ohnehin ein Schulwechsel bevorstehe. Es zeichne sich ab, dass C._____ das Gymnasium besuchen werde. Sie werde über den Mittag nicht mehr nach Hause gehen, um zu essen. Das Verfahren werde mindestens noch ein Jahr in Anspruch nehmen, weshalb zum Entscheidzeitpunkt ohnehin schulische Veränderungen anstehen würden. Gerade so gut könne sie die Schule in Polen besuchen. Das Schulsystem könne kein Grund für den Verbleib von C._____ in der Schweiz sein. Im Übrigen sei C._____ mit 12 Jahren schon selbständig. Es gebe starke Indizien und Hinweise dafür, dass sich C._____ in ihrer jetzigen Schule nicht wohl fühle. Schliesslich sei nicht sicher, ob der Kläger zur Betreuung nach wie vor sein Pensum reduzieren könne. Die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, wenn sie ausführe, dass C._____ keine Namen von Verwandten in Polen habe nennen können, ohne auszuführen, woher sie diese Ausführungen nehme. C._____ sage immer wieder, dass sie bei der Mutter leben und mit ihr nach F._____ ziehen wolle. Es gebe also keine Präferenz

- 32 für einen bestimmten Ort, wohl aber für sie als Person. Diesen Wunsch gelte es zu berücksichtigen. Ihr gegenüber habe C._____ schliesslich kund getan, dass sie dem Kindsvertreter betreffend Wohnsitzwechsel etwas anderes erzählt habe, als dieser gegenüber dem Gericht verlautbart habe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass der Verbleib von C._____ in der Schweiz das Kindswohl besser wahre als ein Umzug nach Polen. Es stimme nicht, wenn die Vorinstanz schreibe, dass sich der Kontakt zum Kläger durch einen allfälligen Landeswechsel von C._____ verringern würde; der Kläger habe einen sehr engen Bezug zu Polen und es wäre ihm möglich, C._____ fast gleich häufig zu sehen wie bis anhin (Urk. 192 S. 15-36). 5.4. Der Kläger erklärt in der Berufungsantwort, die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Parteien gleichermassen wichtige Bezugspersonen für C._____ seien. C._____ selbst habe das von Anfang an stets sehr klar und konzis ausgeführt; in der Anhörung vor Obergericht habe sie das besonders gute Verhältnis zum Kläger hervorgehoben, während sie das Verhältnis zur Beklagten eher als belastet beschrieben habe. Nach über siebenjähriger Verfahrensdauer seit der Trennung seien sodann nicht länger die Verhältnisse vor der Trennung massgebend, sondern die aktuellen. Das Verhältnis zum Kläger sei eher sogar noch stärker geworden. C._____ fände es gut, je zur Hälfte bei Mutter und Vater zu sein. C._____ äussere sich ferner klar dazu, nicht nach Polen ziehen zu wollen. Das decke sich mit dem Entscheid der Vorinstanz. Die Beklagte habe sodann im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten beruflichen Optionen sie in F._____ ausüben könne. Die Beklagte mache das Kindswohl C._____s von ihrem eigenen Glück abhängig. Auch die Kinderanhörung vor Obergericht habe gezeigt, dass sich die Beklagte C._____ gegenüber manipulativ verhalte, was sich für ein Kind äusserst belastend auswirke. Entweder verliere es seinen eigenen Willen oder die Liebe der Mutter. Es treffe auch nicht zu, dass die Vorinstanz in die persönliche Freiheit der Beklagten eingegriffen habe; sie selber habe es stets abgelehnt, alleine nach Polen zu ziehen und habe keine entsprechenden Anträge gestellt. Eine beste Freundin in Polen habe C._____ nicht. Ferner hätten sich die beiden Mütter überworfen und den Kontakt vollständig abgebrochen. C._____ sei

- 33 mittlerweile in die erste Klasse des Gymnasiums eingetreten und habe hier zwei gute Freundinnen gefunden. Die von der Beklagten aufgezählten Personen in Polen seien keine Freunde von C._____; die Beklagte habe es sodann grundlos unterlassen, diese Behauptungen schon erstinstanzlich aufzustellen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungsschreiben seien ferner Gefälligkeitsschreiben, da alle dem gleichen Inhalt folgten und offensichtlich vorgeschrieben worden seien. Alle engen Familienmitglieder des Klägers lebten in der Schweiz bzw. würden demnächst hierhin ziehen. Seit geraumer Zeit arbeite er nun nahezu vollständig von zu Hause aus und er habe die Zusicherung seiner Arbeitgeberin, dass er auch "Post Covid" zwischen 40 und 60 % von zu Hause aus arbeiten könne. Inwiefern die Beklagte hingegen in Polen eine persönliche Betreuung sicherstellen könnte, sei nicht überprüfbar, da nicht einmal die Ausrichtung einer Arbeitstätigkeit der Beklagten bekannt sei. Schliesslich hätte der Wegzug von C._____ nach Polen grosse Auswirkungen auf den Kontakt zwischen Vater und Tochter. Die Vorinstanz habe sich umfassend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen; eine erneute Kinderanhörung sei mittlerweile erfolgt und die Aussagen C._____s würden sich vollumfänglich mit dem erstinstanzlichen Entscheid decken. Er sei in diesem Punkt zu bestätigen (Urk. 223 S. 6 ff.). 5.5. Der Kindsvertreter führte anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 aus, sie hätten das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. C._____ sei damit einverstanden und zufrieden. Sonst hätte er sich dagegen gewehrt. Es sei für C._____ nicht das Optimum, sie könne aber gut damit leben. Das beziehe sich insbesondere auch auf die Frage, ob der Wohnsitz in der Schweiz oder in Polen sein solle (Prot. II S. 3). 5.6. C._____ selbst erzählte in der Kinderanhörung vom 6. Januar 2021, sie sei im Schulumfeld nie sehr beliebt gewesen; damit könne sie aber umgehen. Ein Mädchen, das anfänglich sehr gemein zu ihr gewesen sei, sei inzwischen eine sehr gute Freundin von ihr; in Polen habe sie auch eine Freundin, Q._____. Die Schule in der Schweiz sei viel besser. Es habe ihr zwar geschmeichelt, sehr gute Noten zu schreiben und die beste Schülerin zu sein, als sie im letzten Herbst in

- 34 - Polen zur Schule gegangen sei. Die Qualität des Unterrichts sei aber nicht gleich gut wie in der Schweiz, weshalb es längerfristig gedacht nichts Gutes sei. Sie wolle nicht in Polen zur Schule gehen. Sie hege den Wunsch, nach der Schule an der ETH Physik zu studieren. Nach dem Verhältnis zu ihren Eltern gefragt wies C._____ darauf hin, dass sie nicht in die Konflikte der Eltern einbezogen werden wolle. Sie fühle sich von ihrer Mutter häufig bedrängt; bspw. nach einer Anhörung werde sie ausgefragt. Ihre Mutter sei überzeugt davon, dass sie nach Polen mitgehen wolle. Teilweise sage ihre Mutter auch, wenn sie etwas nicht mache, so bedeute dies, dass sie ihre Mutter nicht lieb habe. Wenn sie selbst sage, was sie wolle, gebe es häufig Streit. Sie habe schon mehrfach gesagt, dass sie nicht nach Polen und mehr Zeit mit dem Vater verbringen wolle; diesbezüglich werde sie ignoriert. Mit ihrem Vater verstehe sie sich besser (Prot. II S. 6 ff.). In der neuerlichen Anhörung vom 2. Dezember 2021 brachte C._____ zu Protokoll, sie sei inzwischen ins Gymnasium eingetreten und habe jetzt eine beste Kollegin und einen besten Kollegen. Sie müsse sich noch daran gewöhnen, dass sie mehr lernen müsse, um gute Noten zu schreiben. Sie führte zur Betreuungsregelung aus, dass sie zwar mehr Zeit mit dem Vater, nicht aber ganz 50 % bei ihm verbringen möchte. Ferner wünsche sie sich eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Betreuungszeiten, was aber nicht umsetzbar sein werde, so wie sie ihre Eltern kenne. Es sei nach wie vor so, dass sie nicht nach Polen ziehen wolle; mit ihrer Mutter habe sie es aber inzwischen viel besser, da sie gemeinsame Interessen gefunden hätten (Prot. II S. 19 f.). 5.7. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 hielt die Beklagte dafür, C._____ wolle wie bis anhin bei ihr leben und den Kläger besuchen. In F._____ seien sie gut vernetzt. Die beste Freundin von C._____ lebe dort. Der Kläger sei regelmässig in Österreich; die Fahrt dahin sei länger als der Flug nach F._____. C._____ habe ihr immer wieder gesagt, dass sie mit nach F._____ gehen würde, wenn sie (die Beklagte) das wolle und den Umzug konkret durchführe (Urk. 241). 5.8. Folgendes ist in Erwägung zu ziehen: 5.8.1. Die Vorinstanz hat die Prüfung der Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der alternierenden Obhut eindeutig auseinander gehalten und unab-

- 35 hängig voneinander geprüft (Urk. 193 S. 17 f. und S. 28 f.). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Beklagten, sie werde gezwungen, in der Schweiz zu bleiben, ist unbegründet. 5.8.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte seit der Trennung faktisch und in quantitativer Hinsicht (ca. 70 %) die Hauptbetreuungsperson von C._____ gewesen sei. Auch bei einer nicht hälftigen Betreuung könnten indes die Eltern gleichwertige Bezugspersonen sein. Aus dem Bericht der Beiständin und den Kinderanhörungen gehe hervor, dass für C._____ beide Elternteile sehr wichtig seien; dies gelte unabhängig davon, dass die Beklagte den Bericht vom 15. August 2016 dahingehend kritisiert habe, C._____ habe sicher nicht erklärt, gleich viel Zeit mit dem Vater wie mit der Mutter verbringen zu wollen, sonderlich lediglich meine, die verfügbare Zeit mit ihrem Vater mehr mit ihm alleine verbringen zu wollen. Auch der Kindsvertreter habe anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2019 bestätigt, dass sie beide Elternteile sehr gern habe und sie die Beziehung zu beiden nicht verlieren wolle. Aus diesen Äusserungen folge, dass trotz der quantitativen Hauptbetreuung nicht von einer Hauptbezugsperson gesprochen werden könne, sondern beide Elternteile für C._____ gleich wichtig seien und beide als Bezugspersonen anzusehen seien und die Ausgangslage neutral zu bewerten sei. Ebenso sei klar ersichtlich, dass beide Varianten, der Verbleib beim Kläger in der Schweiz oder der Wegzug mit der Beklagten nach Polen, C._____ sehr belasten würden. Sie wolle sich nicht auf eine Seite stellen, habe den Kindsvertreter nicht autorisiert, weitere relevante Informationen dem Gericht bekannt zu geben, und habe auch anlässlich der zweiten Kindesanhörung mitgeteilt, dass einzelne von ihr gemachte Aussagen den Eltern und Rechtsvertretern nicht offenzulegen seien (Urk. 123 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nur unzureichend auseinander. Der Vorwurf, der Kläger habe sich nicht um administrative Belange gekümmert, zeitigt keinen Einfluss auf die Qualität seiner Beziehung zu C._____. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz die Beklagte nicht als Hauptbezugsperson sähe; sie bezeichnet indes den Kläger als gleichwertige Bezugsperson. Die Vorinstanz

- 36 stellte zur Erfassung der Sichtweise von C._____ sowohl auf den Bericht der Beiständin, die beiden Kinderanhörungen C._____s als auch die Ausführungen des Kindesvertreters ab. Dies ergibt ein kohärentes Bild der Sichtweise C._____s. Die soeben wiedergegebenen, gegenteiligen Ausführungen der Beklagten in der Berufung beruhen hingegen einzig auf deren eigenen Wahrnehmung, scheinen teilweise von einer Druckausübung auf C._____ geprägt zu sein und vermögen an den Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Die vom Obergericht durchgeführten Kinderanhörungen mit den oben wiedergegebenen, differenzierten Aussagen C._____s wie auch die Ausführungen des Kindsvertreters bestätigen dieses Bild. Die Parteien sind als gleichwertige Bezugspersonen anzusehen. 5.8.3. Zu den weiteren Kriterien (familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache, Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse und Meinung von C._____) erwog die Vorinstanz, dass C._____ anlässlich der zweiten Kindesanhörung ausgeführt habe, viele Verwandte in Polen zu haben, mehr als die Hälfte davon aber nicht zu kennen. Aus den Ausführungen des Kindsvertreters erhelle, dass C._____ in der 5. Klasse gut integriert und angekommen sei. Sie sei hier geboren und kenne das schweizerische Schulsystem. Das polnische Schulsystem wäre für C._____ fremd; dort gebe es ein Tagesschulsystem, in welchem das Kind auch über Mittag in der Schule verbleibe. Der Kläger würde bei einem Verbleib von C._____ in der Schweiz sein Pensum auf 80 % reduzieren und an jenen Tagen, an denen C._____ nachmittags schulfrei habe, morgens von zu Hause aus arbeiten. So könne er C._____ an zwei Tagen die Woche nach der Schule zu Hause betreuen. An drei Tagen wäre C._____ im Hort. Die Pensumsreduktion sei durch eine Arbeitgeberbestätigung belegt. In Polen wäre C._____ fünf Tage die Woche ganztags in der Schule und damit fremdbetreut. Unter dem Aspekt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil führte der Umzug nach Polen daher zu keiner Verbesserung. C._____ sei zweisprachig aufgewachsen und habe teilweise die polnische Schule besucht. Insofern würde ein Umzug C._____s keine Probleme bereiten. Die Beklagte sei in M._____ aufgewachsen, wolle nun aber nach F._____ ziehen. Sie habe nicht schlüssig dargetan, dass sie selber in F._____ über einen Freundeskreis verfüge, den C._____ kenne. Hauptmotivation der Beklagten für einen Umzug sei das Finden einer ihrer Ausbildung

- 37 entsprechenden Arbeit. Die berufliche Entwicklung der Beklagten in F._____ sei aber zum heutigen Zeitpunkt mangels konkreter Angaben ungewiss. Es könne ihr nicht attestiert werden, dass sie in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld ziehen wolle. C._____ würde sich mit beiden Orten arrangieren, sofern sie mit beiden Eltern in derselben Stadt verbleiben könnte. Daraus ergebe sich nicht ein fehlender Bezug zum aktuellen Wohnort sondern vielmehr, dass C._____ dem Frieden zuliebe auch nach F._____ ziehen würde, wenn sich beide Eltern dort niederliessen. Die Beklagte setzt sich mit ihren in Erwägung 5.3. zusammengefasst wiedergegebenen Rügen nicht zureichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Die von ihr in diesem Zusammenhang mit der Berufung eingereichten Schreiben von Personen aus Polen (vgl. Urk. 195/2-4) zeichnen sich einerseits durch Superlative und starke Adjektive bzw. Adverbien aus (treffen uns immer; beste Freundinnen; verbringen viel Zeit zusammen; Jedes Mal; spielt sehr gerne mit C._____; jedes Mal warte ich auf diesen Treffen; wäre ich sehr glücklich; Wir unterstützen uns mein ganzes Leben lang in jeder Situation), sind gleichzeitig aber weitgehend abstrakt, detailarm und nehmen keinen Bezug auf konkrete Ereignisse. Andererseits wurden sie spezifisch als Bestätigungen für diesen Prozess erstellt. Der Schluss der Vorinstanz, es könne der Beklagten nicht attestiert werden, dass sie in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld ziehen wolle, kann damit nicht entkräftet werden. Ob und wo die Beklagte eine Stelle fände, wo innerhalb von F._____ sie eine Wohnung bezöge und in welche Schule C._____ konkret ginge, erscheint nach wie vor weitgehend ungeklärt. Zutreffend ist auch, dass in der Schweiz während der verbleibenden Primarschulzeit ein Mehr an persönlicher Betreuung sichergestellt war. Die von der Beklagten bestrittene Möglichkeit zur Pensumsreduktion des Klägers und Flexibilität der Arbeitszeiteinteilung ergibt sich einerseits aus einer konkreten Bestätigung der G._____ vom 12. Dezember 2018 (Urk. 143/57), aus dem entsprechenden Reglement zum Arbeitszeitmodell (Urk. 159/97) und andererseits aus dem mit der Berufungsantwort eingereichten Home Office Agreement samt Richtlinie der Arbeitgeberin des Klägers (Urk. 225/19 f.). Selbst nach dem Dafürhalten der Beklagten in der Berufungsschrift ist C._____ eine sehr gute Schülerin, welche die Aufnahmeprüfung

- 38 für das Gymnasium machen möchte (Urk. 192 S. 30 und 68); sie hat die Prüfung denn inzwischen auch bestanden und ist in der Probezeit, wobei sie davon ausgeht, sie werde sie bestehen. Sie ist nach eigenen Dafürhalten auch im Klassenverbund gut eingebettet (Prot. II S. 19). Zureichende Anhaltspunkte für eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung sind daher nicht dargetan. Dass der Kläger für eine optimale Betreuung C._____s auf eine grössere Wohnung angewiesen ist, ist ihm auch selber bewusst; entsprechend ist er in der Baugenossenschaft N._____ seit dem Frühjahr 2018 auf der Warteliste für eine grössere Wohnung (Urk. 94/32). Seit C._____ nunmehr das Gymnasium besucht, hat sich der Radius vergrössert, in welchem der Kläger eine Wohnung suchen kann (vgl. Urk. 223 S. 13 und 27). Der Berufungsschrift der Beklagten ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger seiner derzeit beengten Wohnsituation insofern Rechnung trägt, als er C._____ in seinem Schlafzimmer übernachten lässt und ins Wohnzimmer ausweicht (Urk. 192 S. 19). Schliesslich verbringen sie zeitweise auch ein Wochenende in der grösseren Wohnung der Freundin des Klägers in O._____, wo C._____ über ihr eigenes Zimmer verfügt (Urk. 223 S. 13). C._____ selbst hat in der letzten Kinderanhörung zu diesem Umstand ausgeführt, dass sie sich nicht unwohl dabei fühle (Prot. II S. 20). Mit der Erwägung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger in Zukunft eine grössere Wohnung beziehen wird (Urk. 193 S. 56). Insofern ist der Kläger in der Lage, für eine angemessene Unterbringung C._____s zu sorgen und die derzeitige Situation tangiert das Kindswohl nicht massgeblich. Da sich die Vorinstanz mit Blick auf ihre Erwägung zur Bekanntheit der vielen Verwandten in Polen erkennbar auf die zweite Kinderanhörung abstützte (Urk. 193 S. 26 und 28), geht die von der Beklagten gerügte angebliche Verletzung der Begründungspflicht fehl (Urk. 192 S. 32). Dass sich der Kontakt des Klägers zu C._____ bei einer Bewilligung des Wegzugs nach Polen verringerte, wie von der Vorinstanz erwogen, gesteht die Beklagte in ihrer Berufung schliesslich selber zu und bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. auch Urk. 223 S. 9). 5.9. Insgesamt überzeugt die vorinstanzliche Einschätzung zum beantragten Wechsel des Aufenthaltsorts von C._____ nach Polen. Diese Einschätzung hat

- 39 sich mit dem Fortgang des Verfahrens und der zunehmenden Ortsgebundenheit C._____s noch gefestigt. Der Aufenthaltswechsel ist zu verweigern. 6. Obhut 6.1. In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn es zur Wahrung des Kindswohls notwendig ist; es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen, wobei es auf Antrag die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüft (Art. 298 Abs. 1-2ter ZGB). 6.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend die theoretischen Grundlagen zur Obhut fest, worauf verwiesen werden kann, und erwog, die Beklagte habe für den Fall der Verweigerung des Wechsels des Aufenthaltsorts explizit ausgeführt, nicht alleine nach Polen auszuwandern und implizit dahingehende Anträge gestellt, weshalb sowohl die alleinige als auch die alternierende Obhut zu prüfen seien. Mit Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2014 sei die Obhut über C._____ der Beklagten alleine zugeteilt worden. Die Betreuung werde nach Massgabe dieses Entscheids gelebt. Der Kläger betreue C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Sonntagabend und in der Folgewoche dann von Donnerstagabend nach Schulschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn. Die Parteien seien erziehungsfähig und die Kommunikation hinsichtlich der Kinderbelange habe sich gebessert, sofern nicht der Wohnsitzwechsel thematisiert werde. Auch der Kindsvertreter habe attestiert, die Parteien seien sich über die meisten Angelegenheiten einig und vieles funktioniere bereits gut. Es sei daher davon auszugehen, dass ein genügender Austausch über die Kinderbelange gelinge und die nötigen organisatorischen Massnahmen getroffen würden. Der Kläger habe C._____ in der Vergangenheit im Umfang von 30-35 % betreut. Es sei dargetan, dass er seine Arbeitszeit flexibel gestalten und von zu Hause aus arbeiten könne. Die Wohnorte der Parteien seien so nahe, dass C._____ auch von der Wohnung des Klägers zu Fuss zur Schule gehen könne. C._____ selber wolle beide Elternteile möglichst oft sehen, pflege zu ihnen ein gutes und enges Verhältnis. Sie habe sich nicht dahingehend geäussert, bei wem sie lieber oder mehr wohnen wolle. Es

- 40 sei offenkundig, dass sie sich in einem Loyalitätskonflikt befinde. Es sei die alternierende Obhut anzuordnen (Urk. 193 S. 32 f.). 6.3. Die Beklagte moniert mit der Berufung, die Vorinstanz hätte nicht darauf schliessen dürfen, dass sie es akzeptiere, hier in der Schweiz zu bleiben oder sogar mit dem Kläger die Obhut zu teilen. Es sei ihr unerfindlich, wann C._____ ausgeführt habe, dass sie beide Elternteile möglichst oft sehen wolle. Das gehe auch nicht aus dem Entscheid hervor. C._____ wolle nicht beim Vater leben. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass C._____ auch zum Kläger eine Beziehung leben und pflegen wolle. Wenn C._____ in Polen sei, so könne er das Besuchsrecht regelmässig wahrnehmen, Ferien mit ihr verbringen, unter der Woche mit Video-Anrufen kommunizieren, weshalb er nichts vom Alltag von C._____ verpasse. Es treffe zu, dass sich die Kommunikation betreffend die Kinderbelange grundsätzlich verbessert habe. Ende März 2020 habe sich hingegen ein bedenklicher Vorfall ereignet. Sie habe dem Kläger aus Goodwill anerboten, ein verpasstes Besuchswochenende nachzuholen. Er habe C._____ aber nicht vereinbarungsgemäss am 30. März 2020 um 12 Uhr zurückgebracht, sondern erst am 5. April 2020. Sie habe sich am 30. März 2020 umgehend an den Beistand und ihre Anwältin gewandt. Sie sei schlicht machtlos gewesen. Bei geteilter Obhut bestünden mehr Reibungspunkte zwischen den Parteien betreffend Kinderbelange, insbesondere betreffend Abhol- und Bringzeiten. Es sei ungeklärt, ob der Kläger aktuell in der Lage sei, sein Pensum zu reduzieren und C._____ zu betreuen. Auch die Nähe des Wohnorts könne kein Kriterium sein, zumal selbst die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Kläger bald eine grössere Wohnung der Genossenschaft beziehen werde. Eventualiter habe eine alternierende Obhut erst nach einer angemessenen Übergangsfrist zu erfolgen (Urk. 192 S. 36-41). 6.4. Der Kläger weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass die alternierende Obhut in jedem Fall geprüft werden müsse, wenn ein Elternteil dies beantrage. Das sei vorliegend geschehen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass die alternierende Obhut nur dann abzulehnen sei, wenn fehlende Erziehungsfähigkeit oder ungünstige geographische Verhältnisse vorliegen würden. Seit der Trennung betreue er C._____ zu 30 % und habe konstant eine hälftige Betreuung für

- 41 - C._____ beantragt, was die Beklagte stets abgelehnt und jeglichen Mehrkontakt zu verhindern versucht habe. C._____ habe sich stets in die Richtung geäussert, dass sie gleich viel Zeit mit beiden Eltern verbringen wolle, was die Beklagte ignoriert habe. In der Anhörung vor Obergericht habe C._____ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie je zur Hälfte bei beiden Elternteilen leben wolle. Selbst eine schwierige Kommunikation zwischen den Eltern sei der alternierenden Obhut nicht abträglich. Der von der Beklagten geschilderte Vorfall im März 2020 stelle kein echtes Novum dar und sei aus diesem Grund nicht zu hören. Der Einwand sei auch inhaltlich falsch. Die Beklagte habe ihm die Ausübung des Besuchsrechts wegen eines möglichen Corona-Verdachts – ohne Quarantäne- Anordnung – verweigert. Er habe daher mitgeteilt, dass er die ihm entzogenen Tage nachholen werde. Nicht korrekt sei, dass die Beklagte ihm ein zusätzliches Wochenende angeboten habe, habe sie ihm doch zugleich das Folgewochenende entziehen wollen, weshalb er das Angebot denn auch abgelehnt habe und die Tage wie angekündigt angehängt habe. Er müsse nach wie vor für jeden seiner wenigen Betreuungstage richtiggehend kämpfen. Die Streitereien der Parteien beträfen den willkürlichen einseitigen Entzug von Betreuungstagen. Mit einer Ausweitung der Betreuung müsste er nicht um jeden wertvollen Tag kämpfen und die Konflikte würden sich eindeutig verbessern. Gerichtlich wäre er als gleichwertiger Vater bestätigt. Beruflich habe sich die Situation dahingehend verbessert, dass er zukünftig zu mindestens 40 % von zu Hause aus arbeiten könne. Da C._____ im Gymnasium sei, werde er auch keine Fremdbetreuung über Mittag mehr benötigen (Urk. 223 S. 10 ff.). 6.5. Anlässlich der ersten Kinderanhörung vor Obergericht vom Januar 2021 hielt C._____ dafür, sie fände es gut, je zur Hälfte bei Vater und Mutter in der Schweiz zu sein. Mit ihrem Vater verstehe sie sich besser. Sie seien wie Zwillinge und würden gleich denken. Sie könne besser mit ihm reden und es sei entspannter mit ihm (Prot. II S. 8). In der zweiten Anhörung schilderte C._____, dass ihr bester Kollege sie habe adoptieren wollen, als sie ihm von der Situation mit ihren Eltern erzählt habe. Zur Betreuung sagte C._____ aus, sie wolle zwar mehr Zeit als jetzt, nicht aber ganz 50 % mit ihrem Vater verbringen. Mit ihrer Mutter habe sie es inzwischen viel bes-

- 42 ser als früher. Sie hätten gemeinsame Interessen gefunden und sie wolle nicht, dass ihre Mutter alleine nach Polen gehe. Manchmal würden sie und ihr Vater für ein Wochenende oder die Ferien nach Österreich fahren und Zeit mit dessen Freundin verbringen; es sei kein Problem und sie fühle sich nicht unwohl dabei (Prot. II S. 19 ff.). 6.6. Im vorinstanzlichen Verfahren hielt die Beklagte explizit Folgendes fest (Urk. 148 S. 15 f.): "Für den Fall, dass ihr die Bewilligung [mit der Tochter nach Polen auszuwandern] nicht erteilt werden würde, stellt es für sie keine Option dar, alleine nach Polen zu ziehen und ihre Tochter in der Schweiz zurückzulassen. In diesem Fall müsste die bisherige Regelung beibehalten werden, bzw. dass die Beklagte die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson von C._____ ist und der Kläger ein den bisherigen Umgang entsprechendes Besuchsrecht erhält." Auch anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2019 sowie im Berufungsverfahren hielt die Beklagte fest, es stelle für sie keine Option dar, alleine – ohne C._____ – nach Polen zu ziehen (Urk. 176 S. 7; Urk. 228 S. 3). Insofern erscheint die Erwägung der Vorinstanz, in der vorliegenden Konstellation verbleibe die Beklagte in der Schweiz, als zutreffend. Dass C._____ beide Parteien möglichst oft sehen möchte, leitet die Vorinstanz aus den beiden Kinderanhörungen und den Stellungnahmen des Kindsvertreters ab (vgl. den Aktenhinweis in Urk. 193 S. 33 und die inhaltliche Auseinandersetzung in Urk. 193 S. 21 ff.) und erschliesst sich damit ohne weiteres. Die beiden Kindsanhörungen vor Obergericht stimmen mit diesem Ergebnis überein. Zunehmend wird nun ohnehin auch die eigenständige Freizeitgestaltung und damit auch die von C._____ gewünschte Flexibilität der Eltern an Bedeutung gewinnen. Es bestehen abgesehen von der subjektiven Auffassung der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C._____ nicht auch beim Kläger leben will. Für die in der Anschlussberufungsantwort aufgestellte Behauptung, der Kläger habe faktisch seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt, wurden keine Beweise offeriert (Urk. 228 S. 3) und sie wurde ferner von C._____ in deren Kinderanhörung widerlegt (vgl. Prot. II S. 20). Auf den beantragten Wechsel des Aufenthaltsorts ist im Rahmen der Obhutszuteilung nicht zurückzukommen. Die Beklagte anerkennt sodann, dass sich die Kommunikation betreffend die Kinderbelange grundsätzlich verbessert habe. Ihr im vorliegenden Verfahren als No-

- 43 vum zu berücksichtigendes (vgl. dazu E. 4.4), gegenteiliges Beispiel eines bedenklichen Vorfalls vom März 2020 bleibt zu singulär, um auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern zu schliessen, zeigt indes die Tendenz der Parteien auf, auf ihren Positionen zu Lasten von C._____ zu bestehen. Mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird indes eine Entspannung in der Beziehung der Parteien zu erwarten sein. Die Beklagte erläutert ferner nicht weiter, weshalb mit der alternierenden Obhut mehr Reibungspunkte zwischen den Parteien entstehen würden. Die von der Vorinstanz konkret definierte Betreuung sieht keine direkten Übergaben zwischen den Parteien vor und es kommt auch nicht zu häufigeren Wechseln (vgl. Urk. 193 S. 75) zwischen den Parteien. Damit ist nicht dargetan, dass betreffend Abhol- und Bringzeiten mehr Reibungspunkte bestehen. Mit Blick auf die Pensumsreduktion und die Wohnung des Klägers ist auf die Erwägung 5.8.3. zu verweisen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Nähe der Wohnorte der Parteien mit dem Eintritt von C._____ ins Gymnasium an Bedeutung verloren hat. 6.7. Der Entscheid der Vorinstanz erscheint dem Kindswohl als angemessen. Es ist die alternierende Obhut anzuordnen. Die Festsetzung des Wohnsitzes von C._____ bei der Beklagten ist ferner zu bestätigen (vgl. Urk. 193 S. 38). 7. Betreuungsanteile 7.1. Das Gericht berücksichtigt beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). 7.2. Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz fest, dass eine Lösung zu finden sei, die ein ständiges Hin und Her zwischen den Parteien vermeide und auf die jetzigen Verhältnisse sowie die beruflichen Verpflichtungen Rücksicht nehme. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kontakte des Klägers zu C._____ im Vergleich zur Regelung gemäss Eheschutzentscheid einzuschränken seien, wie es die Beklagte beantragt habe. Im Interesse von C._____ seien die Kontakte zum Kläger auszudehnen. Bereits jetzt übernachte C._____ beim Kläger, je alternierend unter der Woche und am Wochenende; hinzu komme, dass letzterer die Möglichkeit habe,

- 44 relativ flexibel zu arbeiten. Die vom Kläger beantragte Regelung ermögliche eine alternierende Betreuung am schulfreien Freitagnachmittag und eine gleichgelagerte Betreuungsverantwortung am Wochenende; sinnvoll sei es, den Mittwochnachmittag auch künftig in der Betreuungsverantwortung der Beklagten zu belassen. Die vom Kläger vorgeschlagene Betreuungsverantwortung von Montag- bis Mittwochmorgen erleichtere der Beklagten den Einstieg in die Berufstätigkeit an zwei fixen Wochentagen. Schliesslich werde auch dem Wunsch C._____s Rechnung getragen, die eine Betreuungsverantwortung an bloss einzelnen Tagen nach dem jetzigen Modell als anstrengend erachte. Entsprechend sei C._____ von Montagmorgen bis Mittwochmorgen und an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen bis Montagmorgen vom Kläger und im Übrigen von der Beklagten zu betreuen. Die Parteien hätten hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsbetreuung am 11. Juli 2019 eine Vereinbarung für die weitere Dauer des Verfahrens treffen können (Urk. 177). Die hälftige Aufteilung der Ferien entspreche der Anordnung der alternierenden Obhut, weshalb es angemessen und sinnvoll erscheine, die von den Parteien getroffene Regelung beizubehalten. Schliesslich regelte die Vorinstanz auch die Betreuungsverantwortung an den Feiertagen (Urk. 193 S. 34 ff.). 7.3. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht im Interesse von C._____, mehr vom Kläger betreut zu werden. Die Annahme der Vorinstanz, dass C._____ bereits nach dem geltenden Betreuungssystem je alternierend unter der Woche und am Wochenende beim Kläger übernachte, sei völlig falsch. Die Vorinstanz führe zu Unrecht aus, dass der Kläger die Möglichkeit habe, relativ flexibel bzw. von zu Hause aus zu arbeiten. Es sei sodann nicht erstellt, dass C._____ angeblich länger beim Vater sein wolle. Es werde zu Unrecht auf einen vier Jahre alten Bericht der Beiständin abgestellt. Es habe eine erneute Anhörung C._____s stattzufinden, unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen. Auch hinsichtlich der Ferien sei eine hinreichende Abklärung unterblieben (Urk. 192 S. 42 ff.). 7.4. Der Kläger führt aus, dass die Ausführungen der Beklagten den klar geäusserten Willen von C._____ ignorieren würden. C._____ verbringe sehr gerne ihre Ferien mit ihm. Schon jetzt betreue er sie zu 30 %. Ohne jeglichen Grund verlange die Beklagte nun eine erhebliche Reduktion seiner Betreuungszeit. Einen

- 45 - Grund, weshalb auf die vor Vorinstanz einvernehmlich geregelte Feiertags- und Ferienregelung zurückzukommen sei, nenne die Beklagte auch nicht (Urk. 223 S. 13). 7.5. In der zweiten Anhörung vor Obergericht äusserte sich C._____ konkret zu den von ihr gewünschten Betreuungsanteilen. Wenn sie am Wochenende beim Vater sei, bevorzuge sie es, erst um 19 Uhr zu ihrer Mutter zurückzukehren. Sei sie donnerstags bei ihm, wäre es ihr lieber, bereits am Mittwoch nach der Schule zu ihm zu gehen. Sie wolle mehr Zeit, aber nicht ganz 50 % der Zeit bei ihm verbringen. Betreffend die Weihnachtsferien wäre es ihr in Zukunft lieber, sie würde je eine Woche der Ferien bei einem Elternteil verbringen, und hinsichtlich der Sommerferien wünschte sie sich alternierend je drei Wochen bei einem Elternteil. Diese Wünsche habe sie mit ihren Eltern noch nicht besprochen (Prot. II S. 19 f.). Die Parteien haben sich zum Protokoll der Kinderanhörung in dieser Hinsicht nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 240 f.). 7.6. Unter Hinweis auf Erwägung 5.8.2. ist zu wiederholen, dass der Standpunkt C._____s zureichend in

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