Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 18. Februar 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2019; Proz. FE190110
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 ist die Vorinstanz auf die Scheidungsklage von A._____ nicht eingetreten. Zur Begründung wurde angegeben, es habe anlässlich der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden können und es sei auch der Scheidungsgrund nicht festgestellt worden. Weiter wurde ausgeführt, der durch eine Anwältin vertretene Kläger habe die ihm angesetzte Frist, um die Scheidungsklage verbessert resp. vollständig einzureichen, verstreichen lassen; ebenso habe er die verlangten Unterlagen nicht eingereicht, um sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu belegen. Die ihm daraufhin angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses habe er verstreichen lassen wie auch die ihm angesetzte Nachfrist (vgl. act. 46). 2. Gegen diese Verfügung gelangte A._____ mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 7. Februar 2020 (Poststempel: 11. Februar 2020) ans Obergericht. Darin macht er Ausführungen zur Tätigkeit der von ihm beauftragt gewesenen Rechtsanwältin (act. 44). Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 wurde A._____ auf die Voraussetzungen hingewiesen, die erfüllt sein müssen, damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zugleich wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsmittelfrist bis am Montag, 17. Februar 2020 laufe (act. 47). 3. Mit Schreiben vom 15. Februar 2020 (Poststempel: 17. Februar 2020) meldet sich der von A._____ bevollmächtigte C._____ (act. 49). In seiner Eingabe schildert dieser die schwierige persönliche Situation des nicht wirklich gut deutsch sprechenden A._____ und ersucht um Verlängerung der Frist, damit sie in der Lage seien, eine rechtlich begründete Berufung einzureichen (act. 48). 4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid als Rechtsmittel zutreffend die Berufung angegeben (act. 46 S. 3 Dispositiv Ziffer 5). Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt oder verlängert werden kann
- 3 - (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuch des Klägers, ihm die Berufungsfrist zu verlängern, damit er eine rechtlich begründete Berufung einreichen kann (act. 48), kann daher nicht stattgegeben werden. 5. Im Schreiben der Kammerpräsidentin vom 13. Februar 2020 wurde der Kläger auf den Fristenlauf und auch auf die Anforderungen einer Berufung hingewiesen (act. 47). Sein Schreiben vom 15. Februar 2020 (act. 48) enthält weder einen Antrag, in welcher Weise der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll, noch eine Begründung, aus der sich ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Gleiches gilt auch für das ursprünglich eingereichte Schreiben vom 7. Februar 2020. In diesem beklagt sich der Kläger über die aus seiner Sicht unsorgfältige Mandatsführung seiner damaligen Rechtsvertreterin (act. 44). Zwar liesse sich dieses Schreiben noch sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides verstehen. Allerdings fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides. Bei diesen Umständen kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Zur Vermeidung weiterer unnötiger Umtriebe ist davon abzusehen, dem Kläger sein Schreiben vom 7. Februar 2020 zur Unterzeichnung zu retournieren. 6. Umständehalber sind für das Verfahren vor der Kammer keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine auszurichten, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht mangels Umtrieben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 44 und 48, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Beschluss vom 18. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 44 und 48, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...