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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2019 LC190024

6. Dezember 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,695 Wörter·~38 min·10

Zusammenfassung

Ehescheidung / Rückweisung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190024-O/UA

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 6. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 16. November 2017; Proz. FE150031 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juli 2018; Proz. LC180006 Urteil Bundesgericht vom 22. August 2019; Proz. 5A_727/2018

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Rechtsbegehren (sinngemäss): "Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 96 = act. 100 = act. 101 [Aktenexemplar]) 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Das aus der Ehe der Gesuchsteller hervorgegangene Kind C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Der Gesuchstellerin wird die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt. 4. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller über die Kinderbelange vom 2. bzw. 6. Mai 2015 wird im Übrigen hinsichtlich deren Ziffer 1 bis 4 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2010, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 2. Der Gesuchsteller / Vater erklärt sich schweren Herzens damit einverstanden, dass die Gesuchstellerin / Mutter ab August 2015 mit C._____ ihren Wohnsitz nach Bern verlegt. C._____ wird demzufolge ab August 2015 ihren Wohnsitz bei der Mutter in Bern haben und dort ab 10. August 2015 in den Kindergarten gehen. 3. Die AHV-Erziehungsgutschriften stehen der Gesuchstellerin / Mutter zu. 4. Die Parteien / Eltern sind sich darin einig, dass der Vater und die Tochter C._____ möglichst viel Zeit miteinander verbringen sollen. Die Betreuung von C._____ durch den Vater regeln die Eltern möglichst flexibel und im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes. Sollten sich die Parteien / Eltern nicht einigen können, gilt folgende Minimalregelung: a) Der Vater betreut die Tochter C._____ jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, von Freitagabend, 18.30 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr. Am dritten Wochenende wird C._____ von der Mutter betreut. Die beiden nachfolgenden Wochenenden verbringt C._____ erneut beim bzw. mit dem Vater und das sechste Wochenende wieder bei der Mutter, usw. (d.h. somit jedes durch 3 teilbare Wochenende bei der Mutter). b) An allen Wochenenden des Vaters bringt die Mutter C._____ auf eigene Kosten von Bern nach Zürich und übergibt sie um 18.30 Uhr am Hauptbahnhof Zürich dem Vater. Am ersten Sonntag des väterlichen Betreuungswochenendes holt die Mutter auf eigene Kosten C._____ wieder am Sonntag, 17.00 Uhr, am Hauptbahnhof Zürich ab. Am jeweils zweiten Wochenende des Vaters bringt dieser auf eigene Kosten C._____ auf 18.00 Uhr an den mütterlichen Wohnsitz in Bern zurück, usw. c) Der Vater verbringt im Kalenderjahr 5 Wochen Ferien mit der Tochter C._____. Davon betreut er C._____ während den Sommerferien jeweils an zwei aneinan-

- 3 derhängenden Wochen. Ausnahmsweise wird C._____ in den Sommerferien 2015 aufgrund ihrer Einschulung im Kindergarten am 10. August 2015 in Bern lediglich 9 Tage mit dem Vater verbringen, namentlich von Freitagabend, 31. Juli 2015, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 9. August 2015, 17.00 Uhr. Bei der Ausübung der Ferienbetreuung durch den Vater übernehmen beide Eltern für die Übergabe von C._____ je einen Weg Bern - Zürich bzw. Zürich - Bern auf eigene Kosten. d) Der Wochenendrhythmus soll unabhängig von den Ferien erhalten bleiben. Das heisst, wenn C._____ während den Ferien ein Wochenende beim anderen Elternteil verbringt als im Grundrhythmus vorgesehen, wird das entsprechende Wochenende abgetauscht. e) Die Parteien / Eltern verpflichten sich, ihre Ferienwünsche für die Zeit 1. Januar bis Ende des jeweiligen Schuljahres im September bekannt zu geben bzw. miteinander abzusprechen. Für die Zeit ab Ende des jeweiligen Schuljahres bis 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgt die entsprechende Absprache im Februar. Bei den Ferienwünschen haben die Eltern alternierend das Wahlrecht, sofern sich ihre Ferienabsichten überschneiden würden. Die Ferienwochen dauern jeweils von Samstagmittag bis Samstagmittag. f) Die Betreuung an den Feiertagen wird wie folgt geregelt: C._____ verbringt Weihnachten in den ungeraden Kalenderjahren am 24. Dezember bei der Mutter sowie am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den geraden Kalenderjahren erfolgt die Betreuung an den Weihnachtstagen umgekehrt. In den ungeraden Jahren verbringt C._____ die Tage vom 25. Dezember bis 2. Januar (des geraden Jahres) beim Vater. Die Ostertage (Gründonnerstag, 14.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr), verbringt C._____ in den geraden Jahren beim Vater und in den ungeraden Jahren bei der Mutter. Die Pfingstfeiertage (Freitagabend, 18.30 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), verbringt C._____ jedes Jahr beim Vater. Bei den Feiertagen gilt die gleiche Übergaberegelung wie bei den Wochenenden, d.h. die Mutter bringt C._____ am Abend zuvor 18.30 Uhr nach Zürich HB und holt sie dort wieder um 17.00 Uhr ab; am folgenden Feiertag bringt die Mutter C._____ nach Zürich HB und der Vater bringt sie wieder auf 18.00 Uhr nach Bern zurück. 5. Die Parteien / Eltern unterbreiten die vorliegende Teil-Vereinbarung dem Scheidungsgericht und ersuchen um deren Genehmigung nach erfolgter Anhörung." 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 181.– rückwirkend ab 5. April 2017 bis 15. November 2017, danach - Fr. 258.– ab 16. November 2017 bis tt.mm.2020 und danach

- 4 - - Fr. 208.– ab 1. Oktober 2020 bis tt.mm.2026. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungs- /Familien-zulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'663.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 258.–) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2020, danach - Fr. 1'784.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–) ab 1. Oktober 2020 bis tt.mm.2026, danach - Fr. 2'069.– (kein Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2026 bis zur Volljährigkeit von C._____. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter geschuldet und an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) per Ende Oktober 2017 mit 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2018. Berechnungsart:

(Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index)

Neuer Unterhaltsbeitrag =

––––––––––––––––––––––––––––––––– 100.9 8. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller über die güterrechtliche Auseinandersetzung vom 3. bzw. 10. Februar 2016 wird hinsichtlich deren Ziffern 1 und 2 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 75'000.– zu bezahlen, zahlbar in 2 Raten: CHF 35'000 bis 31.12.2016 CHF 40'000 bis 31.12.2017 2. Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt, bzw. was auf ihren Namen lautet. Die Parteien erklären sich damit güterrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt." 9. Die BVG-Sammelstiftung D._____, c/o D._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, vom Berufsvorsorgekonto des Gesuchstellers (A._____, geboren am tt. März 1977, Versicherten-Nr. 1) den Betrag von Fr. 13'882.80 auf das Berufsvorsorgekonto der Gesuchstellerin (B._____, geboren am tt. November 1983, Policen-Nr. 2, Versicherten-Nr. 3) bei der E._____, … [Adresse], zu übertragen. 10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet.

- 5 - 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. 12. Die Kosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 14. [Schriftliche Mitteilung] 15. [Rechtsmittelbelehrung].

Berufungsanträge (Erstberufung) des Gesuchstellers: (act. 99 in Proz.-Nr. LC180006):

1. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 16. November 2017 (Geschäfts-Nr.: FE150031) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungs- /Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'500.- (davon Betreuungsunterhalt Fr. 258.-) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2020, - Fr. 1'000.- (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-) ab 1. Oktober 2020 bis 31. August 2023, - Fr. 750.- (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-) ab 1. September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Anspruche stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers reduzieren sich ab dem 16. Altersjahr von C._____ um einen Drittel und ab der Volljährigkeit um die Hälfte eines allfälligen Nettoeinkommens der Tochter. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Laster der Berufungsbeklagten."

Berufungsanträge (Zweitberufung) der Gesuchstellerin: (act. 99 in Proz.-Nr. LC180007)

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1. Es sei Dispositivziffer 5 des Scheidungsurteils vom 16. November 2017 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - mindestens CHF 354.- rückwirkend ab 05. April 2017 bis tt.mm.2020 und - mindestens CHF 295.- ab 1. Oktober 2020 bis tt.mm.2026." 2. Eventualiter sei zusätzlich zu den Beträgen gemäss Berufungsantrag Ziffer 1 die Höhe der nachehelichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin persönlich unter Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts C._____s festzustellen und für die weitere Dauer des Konkubinats, längstens bis 31. Juli 2020, zu sistieren. 3. Es sei Dispositivziffer 6 des Scheidungsurteils vom 16. November 2017 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungs- /Familien-zulagen wie folgt zu bezahlen: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2020: - CHF 1'271.- Barunterhalt (mit Überschussanteil) und - CHF 1'537.- Betreuungsunterhalt, danach ab 1. Oktober 2020 bis tt.mm.2026: - CHF 1'698.- Barunterhalt (mit Überschussanteil) und - CHF 939.- Betreuungsunterhalt, danach ab 1. Oktober 2026 bis zur Volljährigkeit von C._____: - CHF 1'815.- Barunterhalt. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter geschuldet und an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." 4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, sämtliche ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Kosten für Zahnkorrektur, schulische Fördermassnahmen, Sehhilfen, etc.), die den Betrag von CHF 250.- übersteigen, nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen, vollumfänglich zu bezahlen.

- 7 - Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Kosten für Zahnkorrektur, schulische Fördermassnahmen, Sehhilfen, etc.) die den Betrag von CHF 250.- übersteigen, nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen, nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Klägerin zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7,7% MwSt, zulasten des Berufungsbeklagten."

Beschluss und Urteil des Obergerichtes: (act. 133) Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LC180007 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren LC180006 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weitergeführt. 2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 7-13 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. November 2017 am 22. Mai 2018 rechtskräftig geworden sind. 3. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe die nicht vorhersehbaren, ausserordentlichen Kinderkosten zu bezahlen (Berufungsantrag Ziffer 4), wird nicht eingetreten. 4. [Mitteilungen] Es wird erkannt: 1. Die (Zweit-)Berufung der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. November 2017 richtet. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. November 2017 wird bestätigt. 2. In teilweiser Gutheissung der (Erst-)Berufung des Gesuchstellers und der (Zweit-)Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgericht Uster vom 16. November 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'190.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 750.00) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2020, danach − Fr. 1'970.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 150.00) ab 1. Oktober 2020 bis tt.mm.2026, danach

- 8 - − Fr. 1'320.00 (kein Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2026 bis zur Volljährigkeit von C._____. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter geschuldet und an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." Im Übrigen werden die (Erst-)Berufung des Gesuchstellers und die (Zweit-) Berufung der Gesuchstellerin abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller und der Gesuchstellerin je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel]

Beschwerdeanträge des Erstberufungsklägers: (act. 122 S. 2):

"1. Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juli 2018 sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 2 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhaltes der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs-, Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: • CHF 1'500.- (davon Betreuungsunterhalt CHF 258.-) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2020 • CHF 1'000.- (davon Betreuungsunterhalt CHF 0.00) ab 1. Oktober 2020 bis 31. August 2023, • CHF 750.- (davon Betreuungsunterhalt CHF 0.00) ab 1. September 2023 bis zur Volljährigkeit von C._____. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 750.- wird auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter geschuldet und an die Beschwerdegegnerin zahlbar, solange die Tochter im ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 9 - Die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers reduzieren sich ab dem 16. Altersjahr von C._____ um einen Drittel und ab der Volljährigkeit um die Hälfte eines allfälligen Nettoeinkommens der Tochter. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Urteil des Bundesgerichtes: (act. 134) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Kindesunterhalts an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.-4. [Kosten, Mitteilungen]

Erwägungen: 1. Seit dem 9. Februar 2015 standen die Parteien vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Uster in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren. Im Verlauf des Verfahrens schlossen die Parteien am 2. bzw. 6. Mai 2015 eine Teilvereinbarung betreffend Sorgerecht, Obhut und Betreuung der Tochter C._____ (act. 21). Am 3. bzw. 10. Februar 2016 schlossen die Parteien eine weitere Teilvereinbarung über die güterrechtlichen Ansprüche (act. 49). Über den nachehelichen Unterhalt und die Kinderunterhaltsbeiträge konnten die Parteien keine Einigung finden. Mit Urteil vom 16. November 2017 fällte das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster das obgenannte Scheidungsurteil. Mit Erstberufung vom 16. Februar 2018 verlangte der Gesuchsteller und Erstberufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 99 S. 2 in Proz.-Nr. LC180006). Die Gesuchstellerin und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Zweitberufung

- 10 vom 19. Februar 2018 in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 eine Erhöhung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge und der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 99 S. 2 ff. in Proz.-Nr. LC180007). In ihren Berufungsantworten vom 18. Mai 2018 und 22. Mai 2018 beantragten beide Parteien im Wesentlichen die Abweisung der Berufungen der jeweiligen Gegenpartei. Die beiden Berufungsverfahren wurden im Verfahren LC180006 vereinigt. Am 27. Juli 2018 fällte die Kammer das obgenannte Urteil (act. 113 = act. 133, nachfolgend act. 133). Der Berufungskläger erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, Dispositiv Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben (act. 122, Antrag im Wortlaut oben, S. 9 f.). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2019 teilweise gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid an die Kammer zurück, da nach der mittlerweile geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr die "10/16-Regel", sondern das Schulstufenmodell anwendbar sei (act. 134). Neu zu entscheiden ist demnach allein über die angefochtene Ziffer 2 des Entscheids der Kammer vom 27. Juli 2018. Mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (Ende des Devolutiveffekts) wurde das obergerichtliche Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung zurückversetzt. Nachdem die Parteien bereits im bisherigen obergerichtlichen Verfahren (LC180006) zur Anwendbarkeit des Schulstufenmodells plädiert haben, erweist sich das Verfahren als spruchreif. Infolge der zwischenzeitlich erfolgten Neukonstituierung des Obergerichts (vgl. OP190014), ergeht das vorliegende Urteil in geänderter Gerichtsbesetzung. 2.1 Der Berufungskläger beanstandete vor Bundesgericht das Arbeitspensum, das die Kammer der Berufungsbeklagten zugemutet hatte. Das Bundesgericht erwägt in seinem Rückweisungsentscheid hierzu, das Obergericht habe sich auf die "10/16-Regel" bezogen, wonach der betreuende Elternteil spätestens ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes eine 50%-Erwerbstätigkeit und spätestens nach dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes eine 100%-Erwerbstätigkeit auszuüben habe. Das Obergericht habe dazu festgehalten, diese Regel sei nicht starr anzuwenden, situativ könne nach oben oder unten abgewichen werden; im vorlie-

- 11 genden Fall gebe es indes keinen Grund, von der "10/16-Regel" abzuweichen (act. 134 E. 3-3.1). In der folgenden Erwägung hält das Bundesgericht fest, die vor Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts (Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015; AS 2015 4299 ff.) entwickelte Rechtsprechung der sog. "10/16-Regel" habe das Bundesgericht in BGE 144 III 481 (Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018, Anmerkung hinzugefügt) dem neuen Kindesunterhaltsrecht angepasst. Dabei sei von dem während der Ehe gelebten Betreuungsmodell auszugehen, auf welchem die Eltern auch nach der Trennung für eine gewisse Zeit behaftet würden. Für die weitere Zeit und unter Berücksichtigung einer grosszügig zu bemessenden Übergangsfrist finde das sog. Schulstufenmodell Anwendung. Demnach sei dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes – diese erfolge je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlich Schuleintritt – eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100% zuzumuten. Von dieser Richtlinie könne je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Insbesondere seien Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und könne grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (act. 134 E. 3.2 unter Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.5-4.7). Gemäss Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3 sei diese Rechtsprechung in allen Teilen anzuwenden, selbst wenn diese den kantonalen Gerichten noch nicht bekannt sein konnte (act. 134, ebenda). Der angefochtene Entscheid der Kammer, der von der "10/16-Regel" ausgehe, stehe damit im Widerspruch zum Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei, damit die Vorinstanz den Kindesunterhalt nach Massgabe der aktuellen Rechtslage beurteile (act. 134 E. 3.3; nachfolgend Ziff. 3 ff.). 2.2 Der Berufungskläger brachte vor Bundesgericht im Weiteren vor, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es ihn dazu verpflichtete, den Barunter-

- 12 halt für C._____ allein zu tragen. Das Bundesgericht verwarf die Ansicht des Berufungsklägers, der Barunterhalt sei nach Massgabe der Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen (act. 134 E. 4.1-4.4). Nachdem aber das Obergericht die Einkommensverhältnisse der Berufungsbeklagten gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung (Schulstufenmodell) neu zu beurteilen habe, werde das Obergericht auch prüfen müssen, ob sich die Berufungsbeklagte am Barunterhalt der Tochter zu beteiligen habe (act. 134 E. 4.4 i.f.; nachfolgend Ziff. 6). 3. Während des Berufungsverfahrens LC180006 war die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt, erging doch der Leitentscheid BGE 144 III 481 rund einen Monat nach dem Urteil der Kammer. Indes war das Schulstufenmodell bereits vor jenem Leitentscheid von einem Teil der Gerichte angewandt worden, und so hat sich der Berufungskläger denn auch bereits in jenem Verfahren für die Anwendung des Schulstufenmodells ausgesprochen (act. 99 Rz 12 ff.). Er hat zur Anwendung des Schulstufenmodells im konkreten Fall insbesondere ausgeführt, vorliegend habe die Berufungsbeklagte bereits kurz nach der Geburt der Tochter wieder mit einem Pensum von 30% und seit deren 5. Altersjahr mit einem Pensum von 40% gearbeitet, zudem werde sie bei der Betreuung von C._____ unter der Woche von ihrem jetzigen Lebenspartner unterstützt. Er forderte daher, die Berufungsbeklagte solle mit dem Eintritt der Tochter in die 4. Primarschulklasse im August 2020 ihr Pensum von 40% auf 70% aufstocken, und nach Übertritt von C._____ in die Oberstufe, voraussichtlich im August 2023, auf 100% (act. 99 Rz 14 f.). Die Berufungsbeklagte entgegnete darauf, die Beibehaltung der "10/16-Regel" sei zu schützen, da sie in der vorliegenden Konstellation am sachgerechtesten sei. Sie (die Berufungsbeklagte) leiste bereits jetzt mehr als sie müsste und stosse dabei schon jetzt an ihre Belastungsgrenze und sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Auch dem langen Arbeitsweg sei Rechnung zu tragen. Zudem sei völlig unverständlich, dass der Berufungskläger, der während des Zusammenlebens stets möglichst wenig Fremdbetreuung wollte, nun eine Aufstockung bereits ab der 4. Primarklasse auf 70% und schon ab Übertritt in die Oberstufe auf 100% verlange. Im Gegenteil wäre eigentlich angezeigt, das Pensum zu reduzie-

- 13 ren, wenn die Kinder ins Pubertätsalter kommen, sei doch absolut entscheidend, dass bei Pubertätsproblemen mindestens ein Elternteil aktiv präsent sein könne. Die nötige Zeit, um sich genügend auf die Probleme des Kindes einzustellen – geschweige denn die eigenen Bedürfnisse zu befriedigen – fehle, wenn die Berufungsbeklagte wieder zu 100% arbeiten müsste. Insbesondere in der heiklen Altersphase der Pubertät müssten sich die Heranwachsenden dem Leben mit seinen sozialen, schulischen und persönlichen Herausforderungen und Umstellungen stellen und auch die wichtige Weichenstellung für die Berufswahl falle exakt in diese Zeit. Der Berufungskläger stehe der Tochter nicht zur Seite, um sie im Alltag genügend zu unterstützen, das laste allein auf der Berufungsbeklagten, während der Berufungskläger mit der Tochter an den Wochenenden eine schöne Zeit verbringen können solle. C._____ brauche ihre Mutter auch mit 14 Jahren noch und mehr denn je. Die Berufungsbeklagte wolle unter keinen Umständen, dass C._____ ein Schlüsselkind werde und viel allein sein müsse. Deswegen müsste eine zusätzliche Drittbetreuung organisiert werden, was jedoch auch in diesem Alter mit erheblichen Kosten verbunden sei (act. 107 S. 7 ff.). 4.1 Das Bundesgericht hat im bereits mehrfach erwähnten Entscheid BGE 144 III 481 die bisherige Rechtsprechung der "10/16-Regel" zugunsten des Schulstufenmodells aufgegeben, wonach als Ausgangspunkt für die Regelbildung dem betreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres eine solche von 100% zuzumuten sei (a.a.O., S. 497 E. 4.7.6). Wie auch im Rückweisungsentscheid vermerkt wird, verfügt das Gericht auch in Anwendung des Schulstufenmodells über einen Ermessensspielraum (act. 134 E. 3.3 unter Hinweis auf BGE 144 III 499 f. E. 4.7.9). 4.2 Wenn der Berufungskläger wie soeben gesehen beantragt, die Berufungsbeklagte habe mit dem Eintritt von C._____ in die 4. Primarschulklasse im August 2020 ihr aktuelles Pensum von 40% auf 70% aufzustocken, und nach Übertritt von C._____ in die Oberstufe, voraussichtlich im August 2023, auf 100%, so bedeutet das inhaltlich eine Abweichung vom Schulstufenmodell im Sinne der bun-

- 14 desgerichtlichen Rechtsprechung. Dass deren Stufenbildung bei Verfassen der Berufungsschrift (act. 99) noch nicht bekannt war, ändert nichts daran, dass schon ehedem im Rahmen des Tatsachenvortrags die relevanten Sachumstände, die im konkreten Fall die Wiederaufnahme resp. die Erhöhung des Erwerbstätigkeitspensums als zumutbar erscheinen lassen, vorzutragen waren. Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang wie gesehen vor, die Berufungsbeklagte werde bei der Betreuung von C._____ unter der Woche von ihrem Lebenspartner unterstützt. Er tut dies unter Verweis auf das bezirksgerichtliche Urteil (act. 99 Rz 14 unter Hinweis auf act. 101 S. 16). Das Bezirksgericht hatte an der referenzierten Stelle festgehalten, der Partner der Berufungsbeklagten unterstütze diese im Rahmen der bisherigen Arbeitstätigkeit in der Betreuung von C._____; es hat nebst anderem (etwa dem gemeinsamen Konto, der Dauer der Beziehung etc.) daraus geschlossen, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handle. Indes sagte das Bezirksgericht nicht – und solches wird auch vom Berufungskläger nicht vorgebracht –, dass der Berufungsbeklagten durch die Unterstützung des (nota bene ebenfalls berufstätigen) Partners eine überdurchschnittliche Entlastung durch Drittbetreuung zukommen würde, welche es in der Konsequenz als gerechtfertigt erscheinen lassen würde, der Berufungsbeklagten als obhutsberechtigtem Elternteil eine höhere Erwerbsquote zuzumuten. Solcherlei Umstände – wie etwa sonstige ausserschulische Drittbetreuung – sind auch nicht ersichtlich. Damit ist vom Regelfall jedenfalls nicht in dem Sinne abzuweichen, als der Berufungsbeklagten eine höhere Erwerbsquote zuzumuten wäre. 4.3 Soweit sich die Berufungsbeklagte dahingehend äussert, das Arbeitspensum wäre eigentlich gerade dann zu reduzieren, wenn die Kinder ins Pubertätsalter kommen, so deutet schon das Wort "eigentlich" darauf hin, dass diese Vorstellung nicht der gelebten Wirklichkeit entspricht. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 144 III 481 festgehalten, es sei eines der objektivierbaren Kriterien, dass sich die schulische Betreuung im Verlauf der Jahre (gemeint: mit steigendem Alter des Kindes, Anm. hinzugefügt) ausdehne (a.a.O., E. 4.7.6). Insofern verfängt die Argumentation der Berufungsbeklagten nicht.

- 15 - Wie gesehen macht die Berufungsbeklagte im Weiteren geltend, sie befinde sich mit dem aktuellen 40%-Pensum an ihrer Belastungsgrenze und sie sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Wie sich dies äussert, bringt die Berufungsbeklagte indes nicht vor. Sie macht auch keinerlei näheren Angaben zur nach wie vor laufenden ärztlichen Behandlung, geschweige denn wird ein Arztzeugnis beigebracht, aus welchem sich diesbezüglich etwas erschlösse. In ihrer Berufungsbegründung im Verfahren LC180007 (act. 99 S. 14) bringt die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit den vom Bezirksgericht beim Bedarf angerechneten Gesundheitskosten vor, ihre zahlreichen gesundheitlichen Probleme mit Behandlungsbedürftigkeit sowohl in der Vergangenheit wie auch für die Zukunft seien aktenkundig. Woraus auf die Behandlungsbedürftigkeit für die Zukunft zu schliessen sei, erschliesst sich indes nicht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der Verweis auf die Leistungsbescheinigung 2015 der Krankenkasse (LC180007 act. 99 m.H. auf act. 50/5) lässt zudem nicht den Schluss zu, die Berufungsbeklagte sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, das gemäss Regelfall zwischen der Einschulung und Übertritt in die Sekundarstufe I als zumutbar geltende Pensum von 50% Erwerbstätigkeit wahrzunehmen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbeklagte aus gesundheitlichen oder anderen elternbezogenen Gründen nicht in der Lage wäre, anstelle des aktuellen Pensums von 40% in einem solchen von 50% erwerbstätig zu sein. 4.4 Vom Regelfall abzuweichen wäre nicht zuletzt, wenn die Tätigkeit des obhutsberechtigten Elternteils oder die Arbeitsmarktlage die Steigerung der Erwerbstätigkeit kaum oder erst nach und nach zulassen würde (vgl. die Konstellation in OG ZH LC190015, E. 5.4.2 [Arbeitsagogin]). Die Berufungsbeklagte bringt indes solcherlei nicht vor, sondern macht zu dem vom Berufungskläger im Rahmen des Schulstufenmodells geforderten Pensum lediglich geltend, sie werde ihr Erwerbspensum nicht so rasch und in diesem Umfang aufstocken, weil sie ihre Aufgabe als Mutter ernst nehme und für die Tochter genügend Zeit haben müsse (act. 107 S. 9 ad Rz 16). Damit wird indes nicht ein umgebungsbezogener Grund gegen die Erhöhung des Pensums vorgebracht, sondern ein voluntativer. Ferner bringt die Berufungsbeklagte wie gesehen vor, es sei auch dem langen Arbeitsweg Rechnung zu tragen. Aus einem langen Arbeitsweg ergibt sich unstreitig eine

- 16 erhöhte zeitliche Beanspruchung, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass in den letzten Jahrzehnten zunehmend länger werdende Arbeitswege einer gesellschaftlichen Realität entsprechen. Inwiefern eine derzeit im Raum stehende Erhöhung des Pensums von aktuell 40% auf neu 50% dadurch unzumutbar werden würde, ist indes nicht ersichtlich. 5.1 Zusammenfassend sind damit keine Gründe vorgebracht worden oder ersichtlich, welche im konkreten Fall ein Abweichen vom Regelfall des Schulstufenmodells zur Folge hätten. Unbestritten geblieben ist der mit den genannten Pensen erreichbare Lohn. Es ist bei der Berufungsbeklagten von einem Nettoeinkommen von Fr. 2'470.– bei einem 40% Pensum auszugehen (act. 133 S. 22). 5.2 C._____ ist am tt.mm.2010 geboren, sie hat ihren Wohnsitz bei der Mutter in Bern. Gemäss Art. 22 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern (BSG 432.210, nachfolgend: VSG) beginnt im Kanton Bern die Schulpflicht mit dem Eintritt in den Kindergarten, im Falle von C._____ am 1. August 2015 (Art. 22 Abs. 1 VSG). Der Übertritt in die Primarschule erfolgt nach zwei Jahren und in die Sekundarstufe I nach sechs Jahren Primarschule (Art. 3 Abs. 2 VSG). Die Phase I (Erwerbstätigkeit 50%) dauert demnach grundsätzlich vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2023; hier ist ein Nettolohn von Fr. 3'088.– einzusetzen (ausgehend von 2'470.– für 40%). Die Phase II (Erwerbstätigkeit 80%) dauert vom 1. August 2023 bis zum tt.mm.2026, dem Tag, an welchem C._____ das 16. Altersjahr vollendet haben wird; hier ist ein Nettolohn von Fr. 4'940.– einzusetzen. Nach dem vollendeten 16. Altersjahr, d.h. ab dem 1. Oktober 2026, wird der Berufungsbeklagten schliesslich ein Nettolohn von Fr. 6'175.– anzurechnen sein (Phase III, Erwerbstätigkeit 100%). Die Berufungsbeklagte arbeitet derzeit in einem 40%-Pensum, während ihr nach dem Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% zugemutet werden könnte. Auch wenn nicht bestritten wurde, dass sich das Pensum erhöhen lässt, so muss die Erhöhung des Pensums um 10% vorerst noch in die Wege geleitet werden. Zu diesem Zweck erscheint eine Übergangsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils angemessen. Deshalb wird in der nachfolgenden Phasenrechnung eine Phase 0 vorzusehen sein, in welcher vom aktuellen

- 17 - Beschäftigungsgrad von 40% und einem anrechenbaren Nettoeinkommen von Fr. 2'470.– ausgegangen wird, dauernd bis drei Monate nach Rechtskraft des Urteils. 5.3 Ausgehend von diesen Zahlen wird im Folgenden vorab zu prüfen sein, ob sich die Berufungsbeklagte infolge der geänderten Einkommensverhältnisse (zumindest in späteren Phasen) am Barunterhalt der Tochter zu beteiligen hat (vgl. oben, Ziff. 2.2; nachfolgend Ziff. 6). Sodann werden die Auswirkungen des nach dem Schulstufenmodell der Berufungsbeklagten anrechenbaren Arbeitspensums auf die Höhe des Barunterhalts (Ziff. 7) resp. des Betreuungsunterhalts (Ziff. 8) zu untersuchen sein. 6.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB), woraus folgt, dass der Unterhaltsbeitrag als Naturalunterhalt und in Form von Geldunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht wird. Die beiden Arten von Beiträgen an den Kinderunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 135 III 66 E. 4). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Daraus sowie aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen wie auch von der jeweiligen Leistungsfähigkeit abhängt. Im vorliegenden Sachzusammenhang ist dabei ausschliesslich von Barunterhalt zu sprechen, denn die Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt setzt das Unvermögen des (haupt-)betreuenden Elternteils voraus, für die eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen (BGE 144 III 377 E. 7; BGer 5A_727/2018 v. 22.08.2019 [Rückweisungsentscheid, act. 134] E. 4.3.1 f.). In der bis am 31. Dezember 2016 gültigen Fassung lautete Art. 276 Abs. 2 ZGB noch: "Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet." Dies brachte zum Ausdruck, dass der Elternteil, der keinen Beitrag an die Pflege und Erziehung leistet, grundsätzlich alleine zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verpflichtet ist. Die Neuformulierung von Art. 276 Abs. 2 ZGB wollte der gesellschaft-

- 18 lichen Realität unterschiedlicher Betreuungsregelungen Rechnung tragen (anstelle des altrechtlichen "Entweder/oder"). Indes gilt weiterhin, dass der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen hat, während der (haupt-)betreuende Elternteil gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (zum Ganzen act. 134 E. 4.3.2.1 m.w.H.). Allerdings hat die Rechtsprechung davon Ausnahmen gemacht. Insbesondere kam schon unter dem bisherigen Recht eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes in Frage, wenn er leistungsfähiger war als der andere Elternteil: war er sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, musste er am Barunterhalt des Kindes beteiligt werden (BGE 134 III 377 E.2.2.2: hauptbetreuende Mutter verdiente monatlich Fr. 23'000.–, der Vater Fr. 3'000.–). Als leistungsfähig gilt ein Elternteil im vorliegenden Sachzusammenhang, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (act. 134 E. 4.3.2.2 m.w.H.). Soweit der hauptbetreuende Elternteil einzelfallbezogen und ermessensweise dazu verpflichtet werden kann, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken, stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung: Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Mehrere Urteile des Bundesgerichts statuieren sodann die Regel, dass eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes dann in Frage kommt, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (act. 134 E. 4.3.2.2 mit Verweisen). Die finanzielle Leistungsfähigkeit wiederum ist dort ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts, wo die Eltern das Kind je hälftig betreuen, tragen sie doch diesfalls gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit, für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (act. 134 E. 4.3.2.3).

- 19 - 6.2 Der Berufungskläger beantragte in seiner Beschwerde vor Bundesgericht, der Barunterhalt sei ungeachtet des durch den betreuenden Elternteil erbrachten Naturalunterhalts strikt nach der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen und stützte sich für seinen Standpunkt auf das Urteil 5A_20/2017 vom 29. November 2017. Das Bundesgericht beabsichtigte indes mit diesem Entscheid, den es im Rückweisungsentscheid einer ausführlichen Würdigung unterzog, keine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (act. 134 E. 4.3.3). Da indes durch den Wechsel von der "10/16-Regel" zum Schulstufenmodell die Einkommensverhältnisse der Berufungsbeklagten neu zu beurteilen sein würden, wies das Bundesgericht die Kammer an zu prüfen, ob sich die Berufungsbeklagte dadurch am Barunterhalt der Tochter zu beteiligen habe. 6.3 Das Einkommen des Berufungsklägers war im obergerichtlichen Verfahren LC180006 unbestritten geblieben und betrug über alle Phasen (gemäss "10/16- Regel") Fr. 8'509.– pro Monat; auch sein Bedarf blieb unbestritten und betrug über alle Phasen Fr. 5'287.20 (act. 133 E. 3.2.4.d.aa). Das Einkommen der Berufungsbeklagten steigt demgegenüber – und dies sowohl nach der "10/16-Regel" wie auch nach Schulstufenmodell, wenn auch in unterschiedlichen Abstufungen und Intervallen – von Fr. 2'470.– auf Fr. 6'175.– (vgl. act. 133 E. 3.2.4.d.bb sowie oben, Ziff. 5.2). Nach beiden Berechnungsarten ist die Berufungsbeklagte beim aktuellen monatlichen Einkommen von Fr. 2'470.– nicht leistungsfähig im Sinne der Rechtsprechung (kein Überschuss), während die Leistungsfähigkeit hier wie dort am grössten ist unter Zugrundlegung eines Monatseinkommens von Fr. 6'175.–, d.h. nach dem vollendeten 16. Lebensjahr der Tochter (100%-Pensum, bei beiden Modellen ab 1.10.2026). Dannzumal wird die Berufungsbeklagte gemäss unangefochten gebliebener Feststellung der Kammer einen Überschuss von ca. Fr. 2'175.– haben, während derjenige des Berufungsklägers Fr. 2'109.75 betragen wird (act. 133 E. 3.2.4.d.aa und bb). Mit anderen Worten werden sich die Überschüsse der beiden Elternteile in etwa die Waage halten. Die Berufungsbeklagte wird indes (nach wie vor) der hauptbetreuende Elternteil sein, betreut doch der Berufungskläger seine Tochter jeweils an zwei von drei Wochenenden, ortsbedingt allerdings nie unter der Wo-

- 20 che. Auch wenn die Tochter aufgrund ihres Alters nicht mehr auf umfassende Betreuung angewiesen sein wird – anders wäre ja ein 100%-Pensum ohnehin nicht zumutbar –, so wird für den hauptbetreuenden Elternteil gleichwohl Naturalunterhalt anfallen, so etwa Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Fahrdienste, Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen etc. Im Lichte der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt damit im vorliegenden Fall nicht in Frage, dass sich die Berufungsbeklagte als hauptbetreuender Elternteil am Barunterhalt der Tochter zu beteiligen hätte. In Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse mit (in der Phase zwischen 16. und 18. Altersjahr des [jüngsten] Kindes) etwa gleichen Leistungsfähigkeiten der Elternteile bei einseitig verteiltem Naturalunterhalt kann die Frage offen gelassen werden, ob im Normalfall – d.h. abgesehen von ausserordentlichen Einkommensdiskrepanzen, wie sie etwa im oben erwähnten BGE 134 III 377 gegeben waren – überhaupt eine zunehmende Leistungsfähigkeit einer Partei bei gleichbleibendem Betreuungsanteil grundsätzlich Anlass sein könnte, den geldwerten Unterhaltsbeitrag neu festzusetzen. 7. Den Barunterhalt für C._____ hat die Einzelrichterin am Bezirksgericht Uster berechnet, indem sie deren Barbedarf ermittelte und davon die Kinder- und Ausbildungszulagen abzog, die zur Deckung des Barbedarfs verwendet werden müssen (Art. 285 ZGB). Im erstinstanzlichen Erkenntnis resultierten daraus während dreier Phasen gemäss der "10/16-Regel" folgende Beträge, welche im Urteil der Kammer vom 27. Juli 2018 (Verfahren LC180006) vollständig bestätigt wurden (act. 101 S. 39-42; act. 133 S. 15 f.): Phase I: bis tt.mm.2020 Phase II: 1.10.20-tt.mm.26 Phase III: ab 1.10.2026 Grundbetrag Fr. 400.00 600.00 600.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 587.50 587.50 587.50 Krankenkasse (KVG) Fr. 87.85 87.85 87.85 Gesundheitskosten Fr. 20.00 20.00 20.00 Zusätzliche Kinderkosten Fr. 200.00 200.00 200.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 256.00 256.00 0.00 Mobilitätskosten Fr. 0.00 137.00 137.00

- 21 - Krankenkasse (VVG) Fr. 19.70 19.70 19.70 Total Fr. 1'571.05 1'908.05 1'652.05 abzügl. Kinder-/Ausbildungszulagen Fr. - 330.00 - 355.00 - 540.00 Barunterhalt Fr. 1'241.05 1'553.05 1'112.05 Soweit der Berufungskläger vor Bundesgericht geltend machte, der Barunterhalt des Kindes wäre für jene Zeitperiode, in welcher beide Elternteile einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, auf beide Eltern zu verteilen, so wurde seine Beschwerde abgewiesen, und auch die Neuberechnung nach dem Schulstufenmodell brachte insofern keinerlei Veränderungen mit sich (oben, Ziff. 6). Ebenso hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit der Berufungskläger (erneut) verlangte, ein allfälliges Erwerbseinkommen der Tochter ab deren 16. Altersjahr sei an den Barunterhaltsbeitrag anzurechnen (act. 134 E. 5). In der Position "Kinder-/Ausbildungszulagen" indes bringt der Wechsel von der "10/16-Regel" zum Schulstufenmodell und damit einhergehend das geänderte Erwerbspensum, das dem hauptbetreuenden Elternteil angerechnet wird, eine Änderung mit sich: In dieser Position sind einerseits Kinderzulagen (im Kanton Bern bis zur Vollendung des 16. Altersjahr betragend Fr. 230.–) sowie Ausbildungszulagen (im Kanton Bern ab dem 16. Altersjahr bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahrs in der Höhe von Fr. 290.–) enthalten und andererseits eine Betreuungszulage, welche den Berner Kantonsangestellten ausgerichtet wird und bei einem 100%-Pensum Fr. 250.– im Monat beträgt, bei einem Teilpensum entsprechend weniger. Die Höhe dieser Zulagen ist nicht strittig (act. 99 Rz 17 ff.; act. 107 ad Rz 17 bis 20). In der Phase 0 (oben, Ziff. 5.2) bei einem 40%-Pensum der Berufungsbeklagten beträgt der Abzug demnach Fr. 330.– (Fr. 230.– Kinderzulage, Fr. 100.– Betreuungszulage), bei einem 50%-Pensum Fr. 355.– (Fr. 230.– Kinderzulage, Fr. 125.– Betreuungszulage), bei einem 80%-Pensum Fr. 430.– (Fr. 230.– Kinderzulage, Fr. 200.– Betreuungszulage) und bei einem 100%-Pensum schliesslich Fr. 540.– (Fr. 290.– Ausbildungszulage, Fr. 250.– Betreuungszulage). Berechnet nach dem Schulstufenmodell ergibt sich gemäss obigen Ausführungen demnach folgender Barunterhalt:

- 22 - Phase 0: 40% aktuell bis 3 Monate nach Rechtskraft Phase I: 50% 3 Mte nach Rechtskraft bis 31.07.2023 Phase II: 80% 01.08.2023 bis tt.mm.2026 Phase III: 100% ab 1.10.2026 Grundbetrag Fr. 400.00 600.00 600.00 600.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 587.50 587.50 587.50 587.50 Krankenkasse (KVG) Fr. 87.85 87.85 87.85 87.85 Gesundheitskosten Fr. 20.00 20.00 20.00 20.00 Zusätzliche Kinderkosten Fr. 200.00 200.00 200.00 200.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 256.00 256.00 0.00 0.00 Mobilitätskosten Fr. 0.00 137.00 137.00 137.00 Krankenkasse (VVG) Fr. 19.70 19.70 19.70 19.70 Total Fr. 1'571.05 1'908.05 1'652.05 1'652.05 abzügl. Zulagen Fr. - 330.00 - 355.00 - 430.00 -540.00 Barunterhalt Fr. 1'241.05 1'553.05 1'222.05 1'112.05

8. Damit zum Betreuungsunterhalt. Die einzelnen Bedarfspositionen, welche im Urteil der Kammer vom 27. Juli 2018 (Verfahren LC180006) festgelegt wurden, sind in ihrer Höhe unangefochten geblieben. Soweit der Berufungskläger unter Hinweis auf BGE 144 III 377 im Bedarf des betreuenden Elternteils lediglich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgehen wollte, wurde seine Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen (act. 134 E. 2). Beruhend auf der "10/16-Regel" berechnete sich im genannten Urteil der Kammer der Betreuungsunterhalt wie folgt (act. 133 S. 22): Phase I: 40% bis tt.mm.2020 Phase II: 50% 1.10.20 - tt.mm.2026 Grundbetrag Fr. 850.00 850.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 881.25 881.25 Krankenkasse (KVG) Fr. 381.05 381.05 Krankenkasse (VVG) Fr. 44.10 44.10 Versicherungen Fr. 15.80 15.80 Billag Fr. 19.00 19.00 Kommunikationskosten Fr. 70.00 70.00

- 23 - Mobilitätskosten Fr. 321.00 321.00 Verpflegung Fr. 90.00 110.00 Steuern Fr. 550.00 550.00 Total Fr. 3'222.20 3'242.20 abzüglich Einkommen Fr. - 2'470.00 - 3'088.00 Betreuungsunterhalt (gerundet) Fr. 752.20 154.20

Berechnet nach dem Schulstufenmodell ergeben sich bei zwei Positionen aufgrund des höheren Erwerbspensums der Berufungsbeklagten in Phase II Änderungen: Bei der auswärtigen Verpflegung sind neu Fr. 180.- einzusetzen; bei den Steuern fallen mit einem geschätzten Jahreseinkommen von Fr. 60'000.– und ansonsten gleichbleibenden Parametern (vgl. act. 133 E. 3.2.2 d.gg) gemäss Steuerrechner des Kantons Bern Kantons- und Gemeindesteuern (ohne Kirchensteuer) sowie direkte Bundessteuern von insgesamt rund Fr. 1'000.– pro Monat an. Damit ergibt sich gemäss den obigen Ausführungen folgender Betreuungsunterhalt: Phase 0 40% bis 3 Monate nach Rechtskraft Phase I 50% 3 Monate nach Rechtskraft bis 31.07.2023 Phase II 80% 1.08.2023 bis tt.mm.2026 Grundbetrag Fr. 850.00 850.00 850.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 881.25 881.25 881.25 Krankenkasse (KVG) Fr. 381.05 381.05 381.05 Krankenkasse (VVG) Fr. 44.10 44.10 44.10 Versicherungen Fr. 15.80 15.80 15.80 Billag Fr. 19.00 19.00 19.00 Kommunikationskosten Fr. 70.00 70.00 70.00 Mobilitätskosten Fr. 321.00 321.00 321.00 Verpflegung Fr. 90.00 110.00 180.00 Steuern Fr. 550.00 550.00 1'000.00 Total Fr. 3'222.20 3'242.20 3'762.20 abzüglich Einkommen Fr. - 2'470.00 - 3'088.00 - 4'940.00 Betreuungsunterhalt (gerundet) Fr. 752.20 154.20 entfällt

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9. Da sich beim Schulstufenmodell anders als bei der Berechnung nach der "10/16-Regel" zeitweise ein 100%-Erwerbseinkommen (Berufungskläger) und ein 80%-Erwerbseinkommen (Berufungsbeklagte) gegenüberstehen, ist in einem letzten Schritt die Überschussbeteiligung von C._____ in dieser Phase (Phase II) zu untersuchen. Betreffend die Erwägungen zur Phasen 0, I und III kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil der Kammer vom 27. Juli 2018 verwiesen werden (act. 133 E. 3.2.4). Dort sah das Resultat folgendermassen aus: Berufungskläger Phase I Phase II Phase III Einkommen Berufungskläger (unbestr.) Fr. 8'509.00 8'509.00 8'509.00 abzügl. Bedarf Berufungskläger (unbestr.) Fr. - 5'287.20 - 5'287.20 - 5'287.20 abzügl. Barunterhalt Fr. - 1'241.05 1'553.05 - 1'112.05 abzügl. Betreuungsunterhalt Fr. - 752.45 - 154.45 0.00 abzügl. Kompensation Vorsorge Fr. - 258.00 - 208.00 0.00 Überschuss Fr. 970.30 1'306.30 2'109.75 Überschussanteil (20%; Phase III 10%) Fr. 194.05 261.25 211.00 Berufungsbeklagte Phase I Phase II Phase III Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 2'470.00 3'088.00 6'175.00 Betreuungsunterhalt Fr. 752.45 154.45 0.00 Lebenshaltungskosten Berufungsbekl. Fr. - 3'222.45 - 3'242.45 - ca. 4'000.00 Überschuss Fr. 0.00 0.00 ca. 2'175.00

In der neuen Phase II (1. August 2023 bis tt.mm.2026) präsentiert sich die Lage folgendermassen: Berufungskläger Phase II Einkommen Berufungskläger (unbestr.) Fr. 8'509.00 abzügl. Bedarf Berufungsbeklagte (unbestr.) Fr. - 5'287.20 abzügl. Barunterhalt Fr. - 1'222.05 abzügl. Betreuungsunterhalt Fr. 0.00 abzügl. Kompensation Vorsorge Fr. - 208.00 Überschuss Fr. 1'791.75

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Berufungsbeklagte Phase II Einkommen Berufungsbeklagte Fr. 4'940.00 Betreuungsunterhalt Fr. 0.00 Lebenshaltungskosten Berufungsbekl. Fr. - 3'762.20 Überschuss Fr. 1'177.80

10. Zusammenfassend hat der Berufungskläger damit für folgende Phasen Phase 0: bis drei Monate nach Rechtskraft des Urteils Phase I: drei Monate nach Rechtskraft des Urteils bis 31. Juli 2023 Phase II: 1. August 2023 bis tt.mm.2026 Phase III: 1. Oktober 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 0 Phase I Phase II Phase III Barunterhalt Fr. 1'241.05 1'553.05 1'222.05 1'112.05 Betreuungsunterhalt (gerundet) Fr. 750.00 150.00 0.00 0.00 Überschussanteil Fr. 194.05 261.25 358.35 211.00 Total UHB (gerundet) Fr. 2'190.00 1'970.00 1'580.00 1'320.00 Diese Unterhaltsbeiträge unterstehen der Anpassung an die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise (vgl. rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils). 11. Auch nach der Neuberechnung des Kindesunterhalts obsiegen und unterliegen die Parteien in etwa zu gleichen Teilen (vgl. act. 133 E. 4). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und aus den von ihnen geleisteten Vorschüssen zu beziehen. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der (Erst-)Berufung des Berufungsklägers und der (Zweit-)Berufung der Berufungsbeklagten wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils

- 26 des Bezirksgerichtes Uster vom 16. November 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'190.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 750.00) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während drei Monaten, danach − Fr. 1'970.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 150.00) ab drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2023, danach − Fr. 1'580.00 (kein Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2023 bis tt.mm.2026, danach − Fr. 1'320.00 (kein Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2026 bis zur Volljährigkeit von C._____. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter geschuldet und an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." Im Übrigen wird die (Erst-)Berufung des Berufungsklägers und die (Zweit-) Berufung der Berufungsbeklagten abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Uster sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 27 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

PD Dr. S. Zogg

versandt am:

Urteil vom 6. Dezember 2019 Rechtsbegehren (sinngemäss): Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 96 = act. 100 = act. 101 [Aktenexemplar]) Beschluss und Urteil des Obergerichtes: (act. 133)  Fr. 2'190.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 750.00) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2020, danach  Fr. 1'970.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 150.00) ab 1. Oktober 2020 bis tt.mm.2026, danach  Fr. 1'320.00 (kein Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2026 bis zur Volljährigkeit von C._____. Urteil des Bundesgerichtes: (act. 134) Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der (Erst-)Berufung des Berufungsklägers und der (Zweit-)Berufung der Berufungsbeklagten wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 16. November 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:  Fr. 2'190.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 750.00) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während drei Monaten, danach  Fr. 1'970.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 150.00) ab drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2023, danach  Fr. 1'580.00 (kein Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2023 bis tt.mm.2026, danach  Fr. 1'320.00 (kein Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2026 bis zur Volljährigkeit von C._____. Im Übrigen wird die (Erst-)Berufung des Berufungsklägers und die (Zweit-) Berufung der Berufungsbeklagten abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Uster sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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