Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190013-O/Z01
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 23. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. November 2018 (FE170146-M)
- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe von Fürsprecher X._____ vom 29. Juli 2019 mit der Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen (Urk. 102-103), da die von Fürsprecher X._____ geltend gemachte Entschädigung als angemessen erscheint (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 und § 22 Abs. 1 AnwGebV): Honorar: Fr. 1'980.00 Barauslagen: Fr. 164.50 Zwischentotal: Fr. 2'144.50 Mehrwertsteuer (7.7%): Fr. 165.20 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 2'309.70 wird beschlossen: 1. Fürsprecher X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers im Berufungsverfahren mit Fr. 2'144.50 zuzüglich Fr. 165.20 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'144.50), also total Fr. 2'309.70, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher X._____, im Doppel für sich und den Berufungskläger, gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 3 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'309.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: am
Beschluss vom 23. Oktober 2019 wird beschlossen: 1. Fürsprecher X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers im Berufungsverfahren mit Fr. 2'144.50 zuzüglich Fr. 165.20 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'144.50), also total Fr. 2'309.70, aus ... 2. Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher X._____, im Doppel für sich und den Berufungskläger, gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...