Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 22. März 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Oktober 2018; Proz. FE180272
- 2 - Rechtsbegehren: Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12. Oktober 2018 zu genehmigen.
modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 11, sinngemäss) Es sei die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12. Oktober 2018 mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt zufolge Willensmangel nicht zu genehmigen.
Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Oktober 2018: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Die Obhut für das Kind C._____ wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 12. Oktober 2018 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Gesuchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- 3 b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen. c) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; − am 24. Dezember; − während drei Wochen Ferien pro Jahr; − fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 3. Erziehungsgutschriften Die Gesuchsteller vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) in der Höhe von CHF 1'400.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Gesuchsteller je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Gesuchsteller vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben.
- 4 - Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Nachehelicher Unterhalt Der Vater verpflichtet sich, der Mutter persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Dezember 2022 nachehelichen Unterhalt von CHF 2'000.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Gesuchstellerin: CHF 6'388.– (70 % Pensum) − Gesuchsteller: CHF 12'000.– (100 % Pensum, inkl. durchschnittlicher Erfolgsbeteiligung) − Sohn: die Familienzulage von CHF 250.– 7. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2018 von 101.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8. Vorsorgeausgleich Der Gesuchsteller (AHV-Nr. 1) verpflichtet sich, der Gesuchstellerin von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der Personalvorsorgestiftung der D._____ AG, … [Adresse] den Betrag von CHF 195'000.– auf das Konto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 2) bei der E._____, … [Adresse] zu übertragen. Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen. 9. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jeder Gesuchsteller, was er zurzeit besitzt respektive was auf seinen Namen lautet.
- 5 - 10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Gesuchsteller in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchsteller übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt ein Gesuchsteller die Begründung des Scheidungsurteils, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Die Personalvorsorgestiftung der D._____ AG, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1; Personal-Nr. …) Fr. 195'000.– auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Versicherten-Nr. 2; Policen-Nr. …) bei der E._____, … [Adresse] zu überweisen. 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 8. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 9. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchsteller, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 15; sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das Zivilstandsamt Winterthur, − mit Formular an die Einwohnerkontrolle Winterthur, − an die Personalvorsorgestiftung der D._____ AG, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1., 4.8. und 5. des Urteils), je gegen Empfangsschein.
- 6 - 10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).
Berufungsanträge: des Gesuchstellers (act. 20 S. 3): Ziffer 5 "Nachehelicher Unterhalt" der Scheidungskonvention sei wie folgt anzupassen: "Der Vater verpflichtet sich, der Mutter persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum tt.mm.2021, das heisst bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten gemeinsamen Sohnes C._____, nachehelichen Unterhalt von CHF 1'000.- zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats."
Erwägungen: 1. Die Parteien reichten der Vorinstanz ein vom 19. Juli 2018 datiertes gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1), welchem sie eine Scheidungskonvention beilegten (act. 3), und ersuchten das Gericht alle Nebenfolgen zu beurteilen, über die sie sich nicht einigen konnten (act. 1 S. 1 unten). Uneinigkeit bestand u.a. über die Dauer des vom Gesuchsteller der Gesuchstellerin zu zahlenden nachehelichen Unterhaltes (act. 3 S. 4). 2. Am 12. Oktober 2018 fand vor dem Vorderrichter zunächst die gemeinsame Anhörung der Parteien statt (Prot. VI S. 3 f.). Dabei bekräftigen beide ihren frei gefassten Willen zur Scheidung (Prot. VI S. 3 unten und 4 oben). Anschliessend wurden mit mehreren Unterbrüchen unter richterlicher Mitwirkung Vergleichsgespräche zum nachehelichen Unterhalt geführt (Prot. VI S. 5
- 7 oben). Basierend auf der von den Gesuchstellern eingereichten Scheidungsvereinbarung (act. 3) wurde diesen eine Scheidungsvereinbarung (act. 10) vorgelegt und erläutert. Gemäss dem Protokolleintrag erklärten sich beide Gesuchsteller mit dieser Scheidungsvereinbarung vollumfänglich einverstanden und unterzeichneten diese dreifach vor Schranken (Prot. VI S. 5; act. 10 S. 3). Danach verpflichtete sich der Gesuchsteller, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Dezember 2022 nachehelichen Unterhalt von CHF 2'000.00 zu bezahlen, monatlich zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (act. 10 S. 2 sub Ziffer 5). In der Folge wurden die Parteien getrennt angehört. Dabei bestätigten beide Parteien ihren freien und auf reiflicher Überlegung basierenden Scheidungswillen und erklärten sich mit den Scheidungsfolgen gemäss Konvention einverstanden. Die Gesuchstellerin bedauerte, dass der Sohn C._____ so wenig Kontakt zum Vater habe. Der Gesuchsteller hatte keine Ergänzungen (Prot. VI S. 5 unten). Hierauf hielt der Vorderrichter in einer gemeinsamen Anhörung der Parteien das Ergebnis der getrennten Anhörung fest und stellte den Gesuchstellern in Aussicht, die sub act. 10 eingereihte Scheidungsvereinbarung zum Urteil erheben zu können. Sodann wies der Vorderrichter die Parteien darauf hin, mit der Ausfertigung des Urteils zu warten, bis sich ihr Sohn C._____ zur Scheidung habe äussern können. Abschliessend machte der Vorderrichter Ausführungen zur Rechtskraft, zum Namensrecht und zu den Erziehungsgutschriften (Prot. VI S. 6). 3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 wandte sich der Gesuchsteller an die Vorinstanz und machte kurz zusammengefasst geltend, er sei unter psychischen Druck gestellt worden und er habe die Scheidungsvereinbarung nur unter diesem Druck unterzeichnet. Er widerrufe hiermit sein Einverständnis zu dieser Scheidungsvereinbarung (act. 11 S. 3). Mit unbegründetem Urteil vom 24. Oktober 2018 sprach der Vorderrichter die Scheidung der Parteien aus und genehmigte die von diesen geschlossene Vereinbarung über die Nebenfolgen (act. 12). Mit separatem Schreiben vom 29. Oktober 2018 liess der Vorderrichter den Gesuchsteller wissen, dass eine
- 8 - Vereinbarung sich nach der mündlichen Bekräftigung und der unterschriftlichen Bestätigung an einer Anhörung nicht einfach widerrufen lasse (act. 13). Der Gesuchsteller verlangte in der Folge die Begründung des Scheidungsurteils (act. 15). Dieses ging dem Gesuchsteller am 7. Dezember 2018 zu (act. 17). 4. Mit vom 31. Dezember 2018 datierter und am 5. Januar 2019 der Post übergebener Eingabe wendet sich F._____, G._____, … [Ort], im Auftrag des Gesuchstellers an die Kammer und stellt den eingangs wieder gegebenen Antrag (act. 20). Eine Vollmacht des Gesuchstellers für F._____ liegt nicht vor; indessen ist eine solche entbehrlich, da die Eingabe auch vom Gesuchsteller selber unterzeichnet ist. Dieser ist demnach alleine im Rubrum aufzuführen. Wer ein Rechtsmittel erhebt, hat in seiner Rechtsmittelschrift anzugeben, was am angefochtenen Entscheid falsch ist und wie dieser abgeändert werden soll. Dabei hat sich ein Rechtsmittelkläger mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei Laien werden nur geringe Anforderungen an diese Voraussetzungen gestellt. Es genügt, wenn sich aus den Vorbringen der rechtsmittelführenden Partei mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Die Berufungsschrift des Gesuchstellers (act. 20) genügt diesen Anforderungen, und es ist auf sie einzutreten. 5. In seiner Berufungsschrift schildert der Gesuchsteller unter dem Titel "Ausgangslage" aus seiner Sicht den Verlauf der Anhörung vom 12. Oktober 2018 und bringt vor, der Vorderrichter habe sehr einseitig Position für die Gesuchstellerin bezogen. So habe der Richter bereits zu Beginn der Anhörung gesagt, das Gefühl zu haben, die Frau sei unterdrückt und getraue sich nicht zu antworten und könne sich nicht durchsetzen. Auch sei er – der Berufungskläger – durch verschiedene Aussagen des Vorderrichters stark verunsichert worden; dieser habe angesprochen auf den jüngsten Bundesgerichtsentscheid betreffend nachehelichen Unterhalt nach Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes gemeint, massgebend seien für ihn die individuellen Verhältnisse und nicht das Bundesgerichtsurteil. Weiter habe der Richter gemeint, es sei für eine Lehrerin schwierig das Pensum zu erhöhen, obschon gerade in jenen Tagen in den Zeitungen verschiedene
- 9 - Artikel zum akuten Lehrermangel erschienen seien. Auch habe der Richter gemeint, die Ehefrau könne das Pensum nicht erhöhen, weil sie auch die bereits seit mehreren Jahren volljährigen Kinder betreuen müsse; diese seien aber absolut selbständig und wohnten nicht mehr zu Hause und benötigen weder eine spezielle Betreuung noch Unterstützung. Er – der Berufungskläger – sei zudem auch mehrmals mit der Drohung unter Druck gesetzt worden, er werde mit hohen Anwaltskosten zu rechnen haben, wenn er diese Vereinbarung nicht unterzeichne. Hingegen habe der Vorderrichter es unterlassen darüber zu informieren, dass es nach der Unterzeichnung des Dokumentes keinerlei Einsprachemöglichkeit mehr gebe, vielmehr habe er irreführend erklärt, man könne den Entscheid nach Erhalt anfechten. Er – der Berufungskläger – sei am Schluss mit psychologischen Taktiken so stark unter Druck gesetzt worden, dass er nur noch das Ziel gehabt habe, den Gerichtssaal so rasch wie möglich zu verlassen. So habe das Gericht minutenlang nur geschwiegen, auf ihn geschaut und gewartet. Erst unter diesem massiven Druck und in der Meinung, dass diese Scheidungskonvention nun auch der Entscheid des Richters sei, habe er schliesslich das Dokument fatalerweise und gegen seinen Willen, in einem panischen Angstzustand unterzeichnet. Wegen des starken psychologischen Druckes sei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidungsfähig gewesen. Er habe den Eindruck, dass der Bezirksrichter diese Schlichtung unter allen Umständen habe erfolgreich abschliessen wollen, um sich den Aufwand für einen Entscheid zu ersparen. Dabei habe er scheinbar Methoden eingesetzt, die nicht der Ethik entsprächen, die man von einem Gericht erwarte. Nach seiner Ansicht sei er vom Gericht stark unter Druck gesetzt und genötigt worden, eine Konvention zu unterzeichnen, deren Inhalt, konkret die Ziffer 5, in keiner Art und Weise seinem Willen entsprochen habe. Es sei nie sein Wille gewesen, seiner Ehefrau einen so hohen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung sei der Ehefrau schon heute zuzumuten, eine 80% Erwerbstätigkeit auszuüben und diese ab dem Zeitpunkt, wenn das jüngste Kind 16jährig werde, konkret ab dem tt.mm.2021, auf ein Vollzeitpensum auszudehnen. Der nacheheliche Unterhalt sei daher auf Fr. 1'000.00 festzusetzen, zahlbar bis zum tt.mm.2021 (act. 20 S. 2 - 3).
- 10 - 6. Nach Art. 289 ZPO kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden kann. Diese Bestimmung, welche sich auf Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren hin bezieht, umfasst lediglich den Scheidungspunkt, nicht aber die Scheidungsnebenfolgen (BK-Spycher, Art. 289 N 6; BSK ZPO-Siehr, Art. 289 N 3, Fankhauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 289 N 7, KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 289 N 2). Letztere unterstehen dem allgemeinen Rechtsmittelsystem, d.h. die Berufung ist gegeben, wenn der Streitwert nach Art. 308 ZPO erfüllt ist. Dies ist hier der Fall, da der Gesuchsteller für die Dauer von 23 ½ Monaten um monatlich Fr. 1'000.00 tiefere Unterhaltsbeiträge erreichen will. Die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen können als Urteilsbestandteil wegen Willensmängeln oder Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO (offensichtlich unangemessen, Verstoss gegen zwingendes Recht) angefochten werden. Als Willensmängel gelten Irrtum, Täuschung oder Drohung. Der geltend gemachte Willensmangel muss sich auf die Bildung des Willens zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen bezogen haben und so intensiv gewesen sein, dass im Rückblick betrachtet der an der Anhörung verlangte freie Wille nicht mehr angenommen werden kann. Zu prüfen ist demnach im folgenden, ob ein Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR vorliegt oder eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO gegeben ist. 6.1. Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt; und wesentlich ist ein Irrtum, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 2 und 3). Anhand der oben wiedergegebenen Schilderung des Verlaufes der Anhörung vom 12. Oktober 2018 durch den Gesuchsteller ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich über den Sachverhalt, nämlich die Höhe und Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht, dem er zugestimmt hat, geirrt hat. Er bringt einzig vor, der Vorderrichter habe ihm irreführend erklärt, er könne den Entscheid nach Erhalt anfechten bzw. der Richter habe unterlassen zu informieren, dass er nach Unterzeichnung des Dokumentes keinerlei Einsprachemöglichkeiten mehr habe (act. 20 S. 2). Selbst bei Annahme, der Vorderrichter habe sich entsprechend geäussert bzw. den vom Gesuchsteller monierten Hin-
- 11 weis unterlassen, macht der Gesuchsteller nicht geltend, diese von ihm gerügten Äusserungen des Vorderrichters hätten ihn zur Unterzeichnung der Scheidungskonvention veranlasst. Anhand des Protokolls brachte der Gesuchsteller bei der getrennten Anhörung in Bezug auf die Scheidungskonvention keinen Vorbehalt an und erklärte sich ausdrücklich mit dieser einverstanden (Prot. VI S. 5). Ein Willensmangel wegen Irrtums liegt nicht vor. 6.2. Zu prüfen ist, ob ein Willensmangel hervorgerufen durch eine Täuschung vorliegt. Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen (BSK OR I-Schwenzer, Art. 28 N 3). Die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Berufungsschrift lassen kein täuschendes Verhalten weder durch die Gesuchstellerin noch durch den Vorderrichter während der Anhörung erkennen, das ihn zur Unterzeichnung der fraglichen Vereinbarung veranlasst haben sollte. Soweit der Gesuchsteller beanstandet, der Vorderrichter habe gemeint, der jüngste Bundesgerichtsentscheid sei für ihn nicht massgebend, vielmehr werde er individuell urteilen (act. 20 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass auch höchstrichterliche Entscheide in einem konkreten Einzelfall nicht telquel zu übernehmen sind, sondern die verschiedenen individuellen Faktoren im Lichte dieser Rechtsprechung zu prüfen sind. Ein Willensmangel wegen Täuschung scheidet aus. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller nicht näher mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, hatte doch der Vorderrichter ausgeführt, die Parteien hätten sich nach einer einstweiligen richterlichen Einschätzung unter Einbezug der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ihrer jahrzehntelangen Beziehung sowie der weiteren (nicht näher konkretisierten) Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens auf eine nacheheliche Unterhaltspflicht bis Ende Dezember 2022 geeinigt (act. 23 S. 8 Ziff. 4.5.4.). 6.3. Es fragt sich sodann, ob durch drohendes, nötigendes oder furchterregendes Verhalten während der Anhörung auf den Gesuchsteller so eingewirkt worden ist, dass er der Scheidungskonvention zugestimmt hat. Dies macht er sinngemäss geltend (act. 20 S. 2/3). Drohung ist die Beeinflussung der Entschlussfreiheit durch ernsthaftes Inaussichtstellen eines künftigen Übels, wobei die Drohung
- 12 ausdrücklich oder konkludent, z.B. durch Gebärden erfolgen kann (BSK OR I- Schwenzer, Art. 29 N 3 - 5). Als konkrete Drohung führt der Gesuchsteller an, der Vorderrichter habe ihm mehrfach erklärt, er habe mit hohen Anwaltskosten zu rechnen, wenn er diese Vereinbarung nicht unterzeichne (act. 20 S. 2). Das Protokoll (Prot. VI S. 3 - 6) gibt die gesetzlich verlangten Angaben wieder (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Nicht zu protokollieren ist der Inhalt von Vergleichsgesprächen; dazu gehören namentlich Äusserungen der Parteien zu den Vergleichsthemen und Einschätzungen des Gerichtes zur Sach- und Rechtslage (Leuenberger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 235 N 10). Ob sich der Vorderrichter in der vom Gesuchsteller behaupteten Weise geäussert hat, muss daher offen bleiben. Hinzuweisen ist auf folgendes: Bleiben bei einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren die Scheidungsfolgen strittig, wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch, d.h. gleich einem strittigen Zivilprozess im ordentlichen Verfahren fortgesetzt (Art. 288 Abs. 2 ZPO; BK- Spycher, Art. 288 N 11). Auch wenn für Zivilverfahren allgemein und damit auch für Scheidungsverfahren kein Anwaltszwang besteht, beanspruchen in strittigen Scheidungsverfahren die Parteien sehr häufig rechtlichen Beistand, was stets mit Kosten verbunden ist, die auch bei einem Prozessgewinn von der Gegenpartei nicht immer vollständig gedeckt werden. Hierauf wurden die Gesuchsteller gemäss angefochtenem Urteil aufmerksam gemacht (act. 23 S. 8 Ziff. 4.5.3.). Ein Hinweis des Gerichts an die Parteien in Bezug auf möglich anfallende Kosten, sei es für das Verfahren selbst oder für den Beizug eines Rechtsvertreters, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sondern gegenteils gesetzlich vorgeschrieben (Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 97 ZPO). Es mag sein, dass eine Partei durch die Information über allfällige künftige Kosten für das Verfahren für ihren Entscheid, ein Verfahren weiterzuführen oder zu beenden, entscheidend beeinflusst wird und die Kosten in unbekannter Höhe Anlass sind, ein Verfahren zu beenden und einem in der Sache allenfalls als ungünstig empfundenen Vergleich zuzustimmen. Die Bekanntgabe allenfalls anfallender Kosten stellt aber keine Drohung dar bzw. kommt nicht einem Inaussichtstellen eines Übels gleich, sondern legt offen, womit Parteien kostenmässig zu rechnen haben, damit sie auch diesen Aspekt in ihre Beurteilung, ein Verfahren fortzusetzen oder zu beendigen, einbeziehen können.
- 13 - 6.4. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, er sei durch Äusserungen und Gebaren des Vorderrichters stark verunsichert und mit psychologischen Taktiken so stark unter Druck gesetzt worden, dass er das Dokument fatalerweise und gegen seinen Willen in einem panischen Angstzustand unterzeichnet habe, obschon er absolut nicht mehr entscheidungsfähig gewesen sei (act. 20 S. 2 unten). In tatsächlicher Hinsicht bringt er vor, das Gericht habe minutenlang nur geschwiegen, auf ihn geschaut und gewartet (a.a.O.). Ob dies zutrifft, muss offen bleiben, da das Protokoll lediglich festhält, die Vergleichsgespräche seien mehrfach unterbrochen worden (Prot. VI S. 5 oben). Der Vorderrichter weist in seinem begründeten Entscheid darauf hin, dass der Gesuchsteller anlässlich der Anhörung keine Bemerkungen in Bezug auf eine bestehende Drucksituation gemacht und sich auch keine Bedenkzeit ausbedungen habe (act. 23 S. 8/9). Dies stellt der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift nicht in Abrede (act. 20). Einen weiteren Unterbruch gab es laut Protokoll nach Ausführungen des Vorderrichters zur einstweiligen Sach- und Rechtslage unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der langjährigen Beziehung der Gesuchsteller (39 Jahre, wovon 29 Jahre verheiratet). Danach wurde den Gesuchstellern die Scheidungskonvention vorgelegt und erläutert, worauf sich beide damit vollumfänglich einverstanden erklärten und diese dreifach vor den Schranken unterzeichneten (Prot. VI S. 5). In welchem zeitlichen Kontext das Gericht minutenlang geschwiegen, den Gesuchsteller angeschaut und gewartet haben soll, lässt sich der Berufungsschrift des Gesuchstellers nicht entnehmen. Es mag sein, dass es im Verlaufe der Vergleichsgespräche Pausen gegeben hat, in denen Äusserungen des Gesuchstellers abgewartet wurden; und es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller diese Situation wie möglicherweise das Gerichtsverfahren überhaupt als unangenehm und emotional belastend empfunden und sich daher in einer gefühlsmässigen Drucksituation befunden hat. Die Parteien waren sich in den meisten Punkten einig; Uneinigkeit bestand nach der von ihnen eingereichten Scheidungsvereinbarung lediglich in Bezug auf die Dauer der zu entrichtenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge, nicht aber hinsichtlich deren Höhe (vgl. act. 3 S. 4 Ziffer 5). So soll die Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge bis zu ihrer Pensionierung verlangt haben, wohingegen der Gesuchsteller solche nur bis zum 16. Geburtstag des jüngsten
- 14 gemeinsamen Kindes habe leisten wollen (act. 23 S. 7 Ziff. 4.5.2.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür bzw. ist nicht glaubhaft, der Gesuchsteller sei hinsichtlich der Höhe der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin durch irgendwelche Äusserungen des Vorderrichters gedrängt oder überrumpelt worden und nicht mehr entscheidungsfähig gewesen. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf das nunmehr geltend gemachte höhere Erwerbspensum der Gesuchstellerin (act. 20 S. 2). In der von den Parteien eingereichten Scheidungskonvention (act. 3 S. 4 Ziffer 6) bildeten die gleichen Arbeitspensen und Einkünfte der Ehegatten die Grundlage für die Höhe der Unterhaltsbeiträge, wie sie in der vor der Vorinstanz geschlossenen Vereinbarung enthalten sind (act. 10 S. 2 Ziffer 6). Auch insofern ist die Rüge des Gesuchstellers an den Vorderrichter, dieser habe den jüngsten Entscheid des Bundesgerichts nicht für massgeblich gehalten, sondern gemeint, er werde individuell urteilen (act. 20 S. 2), nicht stichhaltig, sondern erscheint nachgeschoben, da die Gesuchsteller über die Höhe des Unterhaltsbeitrages und deren Grundlage keine Differenzen hatten und die bundesgerichtliche Rechtsprechung für sie insofern keine Rolle spielte. 6.5. Sinngemäss könnten die Rügen des Gesuchstellers (act. 20 S. 2) sodann dahingehend verstanden werden, dass er die Vereinbarung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO für offensichtlich unangemessen hält. Von einem solchen Antrag auf Nichtgenehmigung ist der Vorderrichter gestützt auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Oktober 2018 (act. 11) denn auch ausgegangen (act. 23 S. 7 Ziff. 4.5.). Die offensichtliche Unangemessenheit der nachehelichen Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin könnte sich aber ohnehin nur auf die Dauer der Unterhaltsverpflichtung beziehen. Welche Überlegungen zur Festlegung der Unterhaltsverpflichtung bis Ende Dezember 2022 und damit bis kurz vor Volljährigkeit des Sohnes C._____ geführt haben, lässt sich selbstredend dem Protokoll der Vorinstanz nicht entnehmen. Anhand der Ausführungen im angefochtenen Urteil verlangte der Gesuchsteller eine gegenüber dem Vergleichsvorschlag um zwei Jahre kürzere Leistungsdauer, während die Gesuchstellerin eine um ca. fünf Jahre längere Leistungsdauer verlangte (act. 23 S. 7 Ziff. 4.5.2.). Was letztlich den Ausschlag gegeben hat, das Erreichen der Volljährigkeit des gemeinsamen jüngs-
- 15 ten Kindes als massgebenden Zeitpunkt festzulegen, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid (act. 23 S. 8 f.) entnehmen noch macht der Gesuchsteller dazu konkrete Angaben (act. 20). Der Gesuchsteller selber bezieht sich diesbezüglich lediglich auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung (act. 20 S. 2), ohne aber konkret anzugeben, weshalb er in der ihn und die Gesuchstellerin betreffenden Lage die Dauer der Unterhaltsverpflichtung für offensichtlich unangemessen hält. Damit scheidet auch die Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZPO aus. Ein wesentlicher Aspekt dürfte indes die sehr lange Dauer der Beziehung resp. Ehe gewesen sein, was regelmässig berücksichtigt wird. Letztlich muss dies aber offen bleiben. Ausgehend von den erwähnten Anträgen der Gesuchsteller vor Vorinstanz (act. 23 S. 7 Ziff. 4.5.2.) ist die Leistungspflicht des Gesuchstellers bis zur Volljährigkeit C._____s in keiner Weise unangemessen. Dass der Vorderrichter den Antrag des Gesuchstellers, die Scheidungsvereinbarung wegen offensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen (act. 11), verwarf und diese stattdessen genehmigte (act. 23 S. 9 Ziff. 4.6. und 4.7.), ist nicht zu beanstanden. 6.6. Als Fazit ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen nicht durchdringt; seine Berufung ist abzuweisen. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid. 7. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'800.00 festzusetzen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt, der Gesuchstellerin nicht, weil ihr keine nennenswerten Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 24. Oktober 2018, bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt.
- 16 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 20 - mit Formular an das Zivilstandsamt Winterthur, - mit Formular an die Einwohnerkontrolle …, - die Personalvorsorgestiftung der D._____ AG, … [Adresse] (im Auszug: Dispositiv Ziff. 1 des vorliegenden Urteils und Dispositiv-Ziffern 1, 4.8 und 5 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Oktober 2018), - das Bezirksgericht Winterthur, - die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'500.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
versandt am:
Urteil vom 22. März 2019 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Oktober 2018: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Die Obhut für das Kind C._____ wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 12. Oktober 2018 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Gesuchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, ... b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen. c) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; am 24. Dezember; während drei Wochen Ferien pro Jahr; fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine ... Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader J... In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten b... 3. Erziehungsgutschriften Die Gesuchsteller vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) in der Höhe von CHF 1'400.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die ... Der Unterhaltsbeitrag ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Gesuchsteller je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die ... 5. Nachehelicher Unterhalt Der Vater verpflichtet sich, der Mutter persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Dezember 2022 nachehelichen Unterhalt von CHF 2'000.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines ... 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: CHF 6'388.– (70 % Pensum) Gesuchsteller: CHF 12'000.– (100 % Pensum, inkl. durchschnittlicher Erfolgsbeteiligung) Sohn: die Familienzulage von CHF 250.– 7. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2018 von 101.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres... Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8. Vorsorgeausgleich Der Gesuchsteller (AHV-Nr. 1) verpflichtet sich, der Gesuchstellerin von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der Personalvorsorgestiftung der D._____ AG, … [Adresse] den Betrag von CHF 195'000.– auf das Konto der Gesuchstellerin (AH... Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen. 9. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jeder Gesuchsteller, was er zurzeit besitzt respektive was auf seinen Namen lautet. 10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Gesuchsteller in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchsteller übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt ein Gesuchsteller die Begründung des Scheidungsurteils, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
5. Die Personalvorsorgestiftung der D._____ AG, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1; Personal-Nr. …) Fr. 195'000.– auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Versicherten-N... 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 8. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 15; sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt Winterthur, mit Formular an die Einwohnerkontrolle Winterthur, an die Personalvorsorgestiftung der D._____ AG, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1., 4.8. und 5. des Urteils), je gegen Empfangsschein. 10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sin... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 24. Oktober 2018, bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 20 - mit Formular an das Zivilstandsamt Winterthur, - mit Formular an die Einwohnerkontrolle …, - die Personalvorsorgestiftung der D._____ AG, … [Adresse] (im Auszug: Dispositiv Ziff. 1 des vorliegenden Urteils und Dispositiv-Ziffern 1, 4.8 und 5 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Oktober 2018), - das Bezirksgericht Winterthur, - die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...