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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2017 LC170039

24. November 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·912 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 24. November 2017

in Sachen

A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Mai 2015 (FE110094-I) Rückweisung Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2017 (vormaliges Verfahren: LC150030)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. November 2016 entschied die Kammer über den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Vorsorgeausgleich und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 227). Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% auferlegt. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen. 2. Mit Urteil vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Beklagten gut, und verpflichtete den Kläger, der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024 einen – gegenüber dem Urteil der Kammer um Fr. 560.– erhöhten – nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'060.– pro Monat zu bezahlen. Die Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des obergerichtlichen Urteils wurden aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 234). 3. Im Urteil der Kammer vom 17. November 2016 wurde erwogen, die Beklagte unterliege im Berufungsverfahren mit denjenigen Begehren, auf die mit Beschluss vom 4. September 2015 nicht eingetreten worden sei und zu denen der Kläger nicht Stellung habe nehmen müssen (Urk. 190). Sie unterliege sodann vollumfänglich im Güterrecht (Streitwert: Fr. 38'496.35) und im Massnahmeverfahren (Streitwert: Fr. 59'948.50). In der ersten Phase des Unterhalts (1.12.2016 bis 31.12.2018; Streitwert: 25 x Fr. 4'241.– = Fr. 106'025.–) unterliege die Beklagte zu rund 70%, in der zweiten Phase des Unterhalts ab 1. Januar 2019 (1.1.2019 bis 31.07.2024; Streitwert: 67 x 3'020.– = Fr. 202'340.–) zu rund 65%. Beim Vorsorgeausgleich (Streitwert: Fr. 15'666.–) sei von einem Obsiegen der Beklagten auszugehen, da der Ausgleichsbetrag um Fr. 15'666.– zu erhöhen sei. Bei den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Streitwert: Fr. 20'463.90) obsiege die Beklagte zu einem Drittel. Insgesamt rechtfertige es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% aufzuer-

- 3 legen. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 227 S. 41 E. 2.1 und 2.2, S. 39 E. 3.9). 4. Die Beklagte beantragte für die Phase ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2024 die Erhöhung des erstinstanzlich auf Fr. 2'480.– festgesetzten Unterhaltsbeitrages um Fr. 3'020.– auf Fr. 5'500.–. Das Obsiegen der Beklagten mit Fr. 1'020.– (Fr. 3'500.– abzüglich Fr. 2'480.–) entsprach einen Anteil von rund 35%. Neu obsiegt die Beklagte in dieser Phase mit Fr. 1'580.– (Fr. 4'060.– abzüglich Fr. 2'480.–) oder mit 52.3%. 5. Die Beklagte obsiegt (ohne Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 (25 x Fr. 1'241.– [UHB 1. Phase] zuzüglich 67 x Fr. 1'580.– [UHB 2. Phase] zuzüglich Fr. 15'666.– [Vorsorgeausgleich] zuzüglich Fr. 6'821.30 [Kosten- und Entschädigungsfolgen])von Fr. 382'991.– (41.6%) bzw. (mit Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 von Fr. 442'939.50 (36%), wobei das summarische Massnahmeverfahren schwächer zu gewichten ist. Es ist daher von einem Obsiegen der Beklagten von 40% auszugehen. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen (Urk. 227 S. 41). Es wird erkannt: 1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositiv Ziffer 9 des Urteils der Kammer vom 17. November 2016 (Geschäfts-Nr. LC150030) werden der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

- 4 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 382'991.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: mc

Urteil vom 24. November 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositiv Ziffer 9 des Urteils der Kammer vom 17. November 2016 (Geschäfts-Nr. LC150030) werden der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen ve... 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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