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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2017 LC170026

23. August 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·667 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 23. August 2017

in Sachen

A._____, Berufungskläger

gegen

B._____, Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 24. Juli 2017 reichte der Berufungskläger eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zusammen mit je einer Kopie einer Lohnabrechnung vom 18. Juli 2017 sowie eines Mietvertrages betreffend die C._____-Strasse ... in ... Zürich ein (Urk. 1-2/2). 1.2 Da nicht klar war, ob der Berufungskläger mit seinem Schreiben vom 24. Juli 2017 ein erstinstanzliches Scheidungsverfahren einleiten oder eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil erheben wollte, wurde ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2017 die Möglichkeit zur Klärung gegeben, unter Androhung, dass bei Stillschweigen die Eingabe vom 24. Juli 2017 als Berufung entgegengenommen werde. Sodann wurde ihm bis zum 4. August 2017 (Datum Poststempel) die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich auf die Durchführung eines formellen Berufungsverfahrens zu verzichten (Urk. 3). Am 7. August 2017 teilte der Beklagte mit, demnächst schriftlich auf das Schreiben vom 26. Juli 2017 zu antworten (Urk. 4). In der Folge ging keine schriftliche Antwort ein, und der Berufungskläger war telefonisch – trotz mehrmaliger Versuche – nicht mehr erreichbar (Urk. 5). Dementsprechend ist das Berufungsverfahren durchzuführen. 2.1 Gemäss Art. 311 Abs. 2 ZPO ist der angefochtene Entscheid beizulegen. Dies hat der Berufungskläger nicht getan. Sodann kann auch der Eingabe des Berufungsklägers vom 24. Juli 2017 nicht entnommen werden, gegen welchen vorinstanzlichen Entscheid der Berufungskläger Berufung erheben will. Entsprechend fehlt es vorliegend an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2 Wollte der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 24. Juli 2017 ein erstinstanzliches Scheidungsverfahren einleiten, wäre darauf ebenso wenig einzutreten. Die angerufene Kammer ist als Rechtsmittelinstanz nicht befugt, erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchzuführen (§ 43 GOG, § 48 GOG). Entsprechend wäre darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

- 3 - 2.3 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Berufungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 2/1-2, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 23. August 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 2/1-2, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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