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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2018 LC170015

23. Februar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,613 Wörter·~1h 8min·6

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 23. Februar 2018

in Sachen

A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2016 (FE130094-I)

- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 49 S. 2 ff.) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB in Verbindung mit Art. 290 ff. ZPO zu scheiden. 2. Es sei die aus der Ehe hervorgegangene Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Es sei der persönliche Umgang des Beklagten mit C._____ wie folgt zu regeln: - Wöchentlich von Mittwoch nach Schulschluss bis 17.00 Uhr - Jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend 17.00 Uhr - Weihnachten: 24.12. oder 25.12. oder 26.12. mindestens je einen Tag, nach gemeinsamer Absprache - Ferner in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern jeweils 2 Tage (alternierend mit der Klägerin), und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (von Freitagabend bis Montagabend), wobei eine Erweiterung dieser Regelung in gemeinsamer Absprache der Eltern dem Kindeswohl angepasst wird - Weiter sei der Vater berechtigt zu erklären, C._____ mindestens 2 x jährlich eine Woche während der Schulferien zu sich oder mit sich zu nehmen. Nach Möglichkeiten sei das Ferienrecht mindestens 2 Monate im Voraus durch die Eltern abzusprechen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Tochter C._____ gestützt auf Art. 285 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.–, zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin solange das Kind bei ihr lebt und nicht eigene Ansprüche an den Beklagten stellt. 5. Die ausserordentlichen Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB (wie kieferorthopädische Massnahmen, chirurgische Eingriffe, Sportausrüstungen, Musikunterricht, Schullager etc.). seien beiden Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern dafür keine Leistungen von Dritten (von Kranken- und Zahnversicherungen oder der öffentlichen Hand) erhältlich sind.

- 3 - 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'798.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, bis zum 18. Altersjahr des Kindes. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 6 seien zu indexieren. 8. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss der folgenden Begründung vorzunehmen: Die Liegenschaft am D._____ …, … E._____, die im Eigentum beider Parteien je zur Hälfte steht, sei der Klägerin im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ins Alleineigentum zu übertragen. Das Gericht wird ersucht, die entsprechende Anweisung an das zuständige Notariat vorzunehmen. Zudem sei die 3a Säule der Klägerin nach Gesetz zu teilen. 9. Es sei das Freizügigkeitsguthaben des Beklagten nach Gesetz zu teilen und es sei seine Vorsorgeeinrichtung entsprechend anzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 67 S. 2 ff. und Urk. 84) 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die vorehelich geborene Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Eventualiter sei C._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Beklagten zu stellen. 3. Es sei die alternierende Obhut über C._____ mit einem Betreuungsverhältnis von 60 zu 40 % (Klägerin/Beklagter) anzuordnen, wobei sich die Parteien über die Modalitäten der Betreuung grundsätzlich selbständig einigen. Für den Fall der Uneinigkeit sei der Beistand bzw. die Beiständin von C._____ zu ermächtigen, die Betreuungsanteile sowie die Modalitäten von deren Ausübung mit den Parteien zu erarbeiten, den Parteien entsprechende Weisungen zu erteilen bzw. einen Antrag an die Kindesschutzbehörde zur Festlegung der konkreten Betreuungsanteile zu stellen (vgl. nachstehend Ziff. 4 lit. c und lit. h). Es sei gerichtlich festzustellen, dass mit zunehmendem Alter von C._____ und/oder in Berücksichtigung ihrer eigenen Wünsche das Betreuungsverhältnis den Gegebenheiten angepasst werden

- 4 kann, dies falls notwendig unter Zuzug und Beratung durch die Beiständin bzw. den Beistand. Die Betreuungsanteile des Beklagten seien im Mindesten wie folgt auszugestalten: - zwei Tage jedes Wochenende (entsprechend Trennungsvereinbarung vom 22.12.2011), sowie - einen weiteren Tag während der Arbeitswoche (inkl. Übernachtung), mit Beginn nach der Schule bis am nächsten Morgen zum Schulbeginn (hat C._____ schulfrei, soll die Betreuung jeweils um 12.00 Uhr beginnen und um 12.00 Uhr des Folgetages enden); - ein Feiertagsbetreuungsrecht gemäss der Trennungsvereinbarung vom 22.12.2011; - ein Ferienbetreuungsrecht gemäss der Trennungsvereinbarung vom 22.12.2011. 4. Für C._____ sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen, wobei der Beiständin bzw. dem Beistand die folgenden Aufgaben übertragen werden sollen: a) Die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen (Art. 308 Abs. 1 ZGB); b) für den Fall, dass sich die Eltern in Bezug auf die Erziehung nicht einigen können, diese bei der Lösungsfindung zu unterstützen, wobei der Beiständin bzw. dem Beistand auch eine entsprechende Weisungsbefugnis zu erteilen und die elterliche Sorge in diesem Umfang zu beschränken sei (Art. 308 Abs. 2 ZGB); c) für den Fall der Uneinigkeit der Parteien die konkreten Betreuungsanteile sowie die Ausübungsmodalitäten der Betreuung mit den Parteien zu erarbeiten, nötigenfalls diese auch ohne Zustimmung eines oder beider Parteien festzulegen, wobei der Beiständin bzw. dem Beistand eine entsprechende Weisungsbefugnis zu erteilen und die elterliche Sorge im Umfang zu beschränken sei (Art. 308 Abs. 2 ZGB); d) die Kindsmutter fachlich und unter allfälligem Zuzug von behinderungsspezialisierten Fachpersonen zu beraten, um dieser damit zu helfen, die Behinderung ihrer Tochter besser akzeptieren zu können (Art. 308 Abs. 2 ZGB); e) dem zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Kindesschutzbehörde dann Mitteilung zu machen, sollte sich zeigen, dass das Verhalten der Kindsmutter dem Wohl von C._____ abträglich ist (Art. 308 Abs. 2 ZGB); f) dafür und in geeigneter Weise dafür besorgt zu sein, dass C._____ einen zumindest gleichbleibenden, intensiven Kon-

- 5 takt zu beiden Elternteilen behalten kann (Art. 308 Abs. 2 ZGB); g) mit den involvierten schulischen, therapeutischen und medizinischen Fachleuten zugunsten von C._____ zusammen zu arbeiten (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Eltern fachlich zu begleiten und zu beraten, sollten künftig schwerwiegende Entscheidungen hinsichtlich der Unterbringung, der Beschulung und/oder der medizinischen Versorgung von C._____ notwendig werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB); h) nötigenfalls Anträge bezüglich Kindesschutzmassnahmen (inkl. Regelung der Betreuungsanteile bzw. -modalitäten) an die zuständige Behörde zu stellen. 5. Auf die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltszahlungen zwischen den Parteien sei zu verzichten. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 1'000.00 pro Monat (zzgl. Kinderzulagen) zum Ausgleich der momentan unterschiedlichen Betreuungsanteile hinsichtlich der Tochter C._____ zu bezahlen. Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten jeweils im Zeitpunkt der Auszahlung der Hilflosenentschädigung 40% (entsprechend seinem Betreuungsanteil) davon unverzüglich zu überweisen. Sie sei zudem zu verpflichten, ihm bezüglich dieser Entschädigungen auf erstes Verlangen hin sämtliche sachdienlichen Auskünfte und Belege unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzunehmen: a) Die Liegenschaft D._____ …, … E._____ (Kat.Nr. …, GBBl …, Grundbuchamt F._____), sei einstweilen im Miteigentum beider Ehegatten zu belassen, jedoch befristet bis Ende 2016. Für den Fall des späteren Verkaufs des Grundstücks sei im Scheidungsurteil festzuhalten, dass der Beklagte am Verkaufserlös (mindestens) einen Anspruch gemäss Ziff. 7 lit. c nachstehend besitzt. b) Eventualiter sei das Miteigentum an der Liegenschaft D._____ …, … E._____ (Kat.Nr. …, GBBl …, Grundbuchamt F._____), aufzuheben und sie sei entweder freihändig zu veräussern (im Falle des entsprechenden Einverständnisses der Parteien) oder es sei vom Gericht anzuordnen, diese öffentlich zu versteigern. c) Es sei festzustellen, dass dem Beklagten im Falle der Veräusserung des Grundstücks (vgl. vorstehend Ziff. 7 a-b) vom Netto-Erlös (Verkaufspreis minus Hypothek, Rest-Darlehen G._____, Grundstückgewinnsteuer, Maklergebühren, Han-

- 6 dänderungskosten usw.) ein Betrag von mindestens CHF 14'494.00 zuzüglich ½ des Betrags zusteht, der einen Netto-Erlös von CHF 520'000.00 übersteigt und es sei der Beklagte zu berechtigen, diesen Betrag nach der Veräusserung des Grundstücks von der Person, die über den Verkaufserlös verfügt, heraus zu verlangen. d) Für den Fall der Übernahme des Grundstücks in das Alleineigentum der Klägerin sei diese zu verpflichten, dem Beklagten einen Betrag im Sinne von Ziff. 7 lit. c vorstehend als Entschädigung für die Übernahme zu bezahlen. e) Die Klägerin sei zusätzlich zu verpflichten, dem Beklagten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von CHF 5'984.90 zu bezahlen. f) Eine Änderung bzw. Neubezifferung der vorstehenden Anträge zum Güterrecht wird für den Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher massgeblicher Unterlagen sowie eines allfälligen Verkehrswertgutachtens ausdrücklich vorbehalten. g) Die Klägerin sei schliesslich zu verpflichten, dem Beklagten einen Betrag von CHF 24'000.00 an während der Dauer des Getrenntlebens zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zurückzubezahlen. 8. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der Parteien bei der Pensionskasse seien im Sinne von Art. 122 ZGB zu teilen. 9. […]. 10. Anderslautende Rechtsbegehren der Klägerin seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin.

Urteil und Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2016: (Urk. 307 S. 102 ff. = Urk. 311 S. 102 ff.) Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid.

- 7 - 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Es wird weiter verfügt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. 3. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Sodann wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid.

- 8 - 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. 4. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, - an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag, 17 Uhr bis Sonntag, 17 Uhr, - jeden Mittwoch, nach Schulschluss bis Schulbeginn am Donnerstag, - jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr bis 25. Dezember, 10 Uhr, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag, 10 Uhr bis Ostermontag, 17 Uhr), - sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag, 10 Uhr bis Pfingstmontag, 17 Uhr) und am 1. August, auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter wird der Beklagte berechtigt erklärt, das Kind C._____ jährlich in den Schulferien während drei Wochen auf eigene Kosten zu betreuen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts

- 9 mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. 5. Die Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden der Klägerin angerechnet. 6. Die mit Verfügung vom 21. August 2014 für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Beistand werden folgende Befugnisse übertragen: - Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort und -zeit, etc.); - Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat; - Vermittlung zwischen den Parteien bei Streitigkeiten, welche das Kind betreffen; - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien; - Förderung eines ausgeglichenen Kontakts zwischen der Tochter und der jeweiligen Partei. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2025 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 774.95 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2023 zu bezahlen.

- 10 - Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar. 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen Klägerin: (hypothetisch, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, bis 31. Januar 2023)

ca. Fr. 2'500.– - Erwerbseinkommen Klägerin: (hypothetisch, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, ab 1. Februar 2023)

ca. Fr. 5'000.– - Erwerbseinkommen Beklagter: (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)

Fr. 8'314.60 - erweiteter Bedarf Klägerin und Tochter:

Fr. 3'391.60 - erweiterter Bedarf Beklagter:

Fr. 4'656.35 - Vermögen Klägerin: (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, exkl. Liegenschaft)

Fr. 27'164.05 - Vermögen Beklagter: (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)

Fr. 0.– 10. Der Antrag der Klägerin, es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 7 und 8 vorstehend zu indexieren, wird abgewiesen. 11. Der Antrag der Klägerin, es seien die ausserordentlichen Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB (wie kieferorthopädische Massnahmen, chirurgische Eingriffe, Sportausrüstungen, Musikunterricht, Schullager etc.) beiden Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern dafür keine Leistungen von Dritten (von Kranken- und Zahnversicherungen oder der öffentlichen Hand) erhältlich sind, wird abgewiesen. 12. Die H._____ Personalvorsorge …, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Beklagten (A._____, geboren tt. Oktober 1966, Policen-Nr.

- 11 - …, Versicherten-Nr. …) den Betrag von Fr. 20'422.90 zuzüglich Zins ab 30. November 2016 und Verzugszins ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein auf die Klägerin (B._____, geboren tt. November 1975) lautendes und noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung), Weststrasse 50, 8003 Zürich, zu übertragen. 13. Die Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung), Weststrasse 50, 8003 Zürich, wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (A._____, geboren tt. Oktober 1966, Freizügigkeitskonto Nr. …) den Betrag von Fr. 45'005.75 zuzüglich Zins ab 30. November 2016 und Verzugszins ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein auf die Klägerin (B._____, geboren tt. November 1975) lautendes und noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung), Weststrasse 50, 8003 Zürich, zu übertragen. 14. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten am Grundstück Kataster Nr. …, Grundbuch Blatt …, D._____ …, Gemeinde E._____, mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Die Klägerin wird somit Alleineigentümerin des Grundstücks. 15. Die Klägerin übernimmt die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden von insgesamt Fr. 416'000.– bei der I._____ [Bank] …, Konto Nr. …, sichergestellt durch einen Papier-Namenschuldbrief, datiert 17. September 1982, 1. Pfandstelle, über nominal Fr. 100'000.– und einen Papier- Inhaberschuldbrief, datiert 9. Juni 2010, 2. Pfandstelle, über nominal Fr. 316'000.–, zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Beklagten von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit.

- 12 - Die Klägerin wird verpflichtet, für die Entlassung des Beklagten aus der Schuldpflicht durch die Gläubigerin besorgt zu sein. 16. Die grundbuchlichen Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu begleichen. 17. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 27'164.05 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten. 18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 1'953.70 Gutachten Fr. 8.50 17 Fotokopien à Fr. 0.50 (Akteneinsicht 22. April 2016) 19. Die Kosten werden im Umfang von Fr. 6'976.85 der Klägerin und im Umfang von Fr. 6'985.35 dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 20. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 21. [Mitteilungen] 22. [Rechtsmittel]

- 13 - Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 310 S. 3 f.):

"1. Ziff. 3, Urteil Seite 104 des erstinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter die Obhut beider Eltern gestellt (alternierende Obhut, Wechselmodell). 2. Ziff. 7, Urteil Seite 105 des erstinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Der Beklagte/Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin/Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.–, zuzüglich allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Januar 2025 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin/Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ergänzend sei anzuordnen: Die für C._____ ausgerichteten behinderungsbedingten Leistungen der SVA (derzeit: Hilflosenentschädigung) ist anteilsmässig und nach Betreuungstagen unter den Parteien aufzuteilen. Die Parteien werden angewiesen, diese Entschädigungen jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular erhältlich zu machen. 3. Ziff. 8, Urteil Seite 105 des erstinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Auf die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin/Berufungsbeklagte wird verzichtet. 4. Ziff. 9, Urteil Seite 106 des erstinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 5. Ziff. 14 und 15, Urteil Seiten 107 und 108 seien aufzuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Über die Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuch Blatt …, D._____ …, Gemeinde E._____, wird die amtl. Versteigerung angeordnet und der Mehrerlös der Liegenschaft ist unter den Parteien gesetzlich aufzuteilen, dies in Verrechnung der zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung nach Berufungsantrag Ziff. 6. Eventualiter: Die Klägerin hat den Nachweis einer Nachfolgefinanzierung und die Schuldentlassung des Beklagten aus der solidarschuld betr. das auf der Liegenschaft lastende Grundpfanddarlehen über Fr. 416'000 bei der I._____ F._____ [Ort] zu erbringen. Bei Vorlage dieser Nachweise ist die Liegenschaft ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen, dies nur unter (weiterer) Vorlage

- 14 der Nachweiserbringung ihrer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 141'012 an den Beklagten wie unter Ziff. 17 angeordnet. 6. Ziff. 17, Urteil Seite 108 des erstinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Die Klägerin/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten/Berufungskläger einen Betrag von Fr. 141'012.00 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin/Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge: 1. Die Parteien seien zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen. 2. Im Fall einer Berufung der Klägerin/Berufungsbeklagten gegen die Erkenntnis der Vorinstanz Ziff. 4, Urteil Seite 104 ist einem anderslautenden Antrag die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3. Dem Beklagten/dem Berufungskläger ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."

der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 320 S. 2 und S. 4 ff., insb. S. 7; Urk. 325 S. 3): 1. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten und Berufungsklägers abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seiner Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten des Kindes und Fr. 774.95 als Betreuungsunterhalt, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.1.2025 zu bezahlen. Dazu kommen die allfälligen Kinder- und / oder Ausbildungszulagen. 3. Es sei der Klägerin und Berufungsbeklagten auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung […] zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers.

- 15 - Erwägungen:

I. 1. Prozessverlauf 1.1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) machte den vorliegenden Prozess mit Eingabe vom 21. März 2013 anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens sei auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 311 S. 6 ff.). Am 22. Dezember 2016 fällte die Vorinstanz ihren vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Entscheid (Urk. 311). Dieser wurde vom Beklagten und Berufungskläger sowie Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) am 7. Februar 2017 entgegengenommen (Urk. 308). 1.2. Mit Eingabe vom 7. März 2017 (Urk. 310) erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung mit den vorgenannten Anträgen. Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung und zur Stellungnahme zum Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt sowie die Prozessleitung an die damalige Referentin delegiert (Urk. 316). Ebenfalls am 20. März 2017 kontaktierte das Bezirksgericht Uster die Kammer und teilte mit, dass die Klägerin in Erwartung eines Kindes sei, dessen Vater unbestrittenermassen nicht der Beklagte sei, weshalb im Interesse beider Parteien darum ersucht werde, so bald als möglich eine Teilrechtskraftbescheinigung hinsichtlich des Scheidungspunktes auszustellen (Urk. 317). Am 21. März 2017 teilte die Klägerin mit, dass sie damit einverstanden sei (Urk. 318). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 23. März 2017 vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2017 am 22. März 2017 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 ("1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.") in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 319). Mit Eingabe vom 19. April 2017 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort (Urk. 320). Mit Beschluss vom 25. April 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt zur Erläuterung ihres Berufungsstandpunkts zum Unterhalt sowie zur Einreichung einer gehörig unterzeich-

- 16 neten Bestätigung der I._____ …, wonach diese bereit sei, den Beklagten aus jeder Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlassen, falls die Liegenschaft der Klägerin zu Alleineigentum zugewiesen würde (Urk. 322). Innert erstreckter Frist (Urk. 323) nahm die Klägerin mit Eingabe vom 7. Juni 2017 zum Berufungsstandpunkt zum Unterhalt Stellung und reichte ein Schreiben der I._____ … vom 17. Mai 2017 ein (Urk. 325; Urk. 326/2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung und zur freigestellten Stellungnahme zur vorgenannten Bestätigung der I._____ angesetzt (Urk. 327). Gleichentags ging eine vom 7. Juni 2017 datierende Eingabe des Beklagten ein, womit er beantragte, es sei vormerken, dass die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 10, 11, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 328). Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 kam die erkennende Kammer diesem Antrag mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 11, 12 und 13 nach (Urk. 329 S. 3 f.). Zudem merkte sie vor, dass auch die Dispositiv-Ziffer 18 in Rechtskraft erwachsen sei und stellte fest, dass der vorsorgliche Antrag des Beklagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Dispositiv- Ziffer 4 gegenstandslos sei (Urk. 329 S. 5). Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erstattete der Beklagte die Anschlussberufungsantwort. Zudem nahm er Stellung zur Bestätigung der I._____ … (Urk. 334). Unterm 22. Juni 2017 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der Anschlussberufungsantwort und zu den vom Beklagten neu eingereichten Urkunden angesetzt (Urk. 337). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 teilte der Beklagte zusammengefasst mit, dass die Umsetzung der in Rechtskraft erwachsenen Betreuungsregelung derzeit nicht funktioniere (Urk. 338). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurden die Parteien vom Wechsel der Referentin in Kenntnis gesetzt (Urk. 343). Am 17. Juli 2017 erstattete die Klägerin innert erstreckter Frist (Urk. 340-343) ihre Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der Anschlussberufungsantwort und den diesbezüglichen Beilagen des Beklagten (Urk. 344). Am 21. Juli 2017 ging ein vom 20. Juli 2017 datierendes Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit dem Ersuchen um eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils in der Beilage ein (Urk. 347). Diese wurde am 28. Juli 2017 versandt

- 17 - (Urk. 347 S. 2). Ein Doppel der klägerischerseits erstatteten Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der Anschlussberufungsantwort und den diesbezüglichen Beilagen des Beklagten sowie von den Beilagen dazu ging am 15. August 2017 an den Beklagten (Urk. 344 - Urk. 346/1-3). Mit Eingabe vom 22. August 2017 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie eine Auszahlung von Fr. 45'040.38 zugunsten der Klägerin vorgenommen habe (Urk. 349). Eine Kopie dieser Mitteilung wurde den Parteien zugestellt (Urk. 350/1-2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 stellte der Beklagte diverse neue Anträge (Urk. 354 S. 2 ff.). Am 16. Februar 2018 ging ein Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Dübendorf (nachfolgend: KESB Dübendorf) vom 14. Februar 2018 ein, womit der Antrag des Beistands von C._____, dem gemeinsamen Kind der Parteien, betreffend Anpassung der Kindesschutzmassnahme weitergeleitet wurde (Urk. 355). Gleichentags übermittelte der Beklagte per Telefax unaufgefordert eine vom 16. Februar 2018 datierende Stellungnahme dazu (Urk. 357). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Teilrechtskraft Die Vormerknahme von der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids erfolgte hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 mit Beschluss vom 23. März 2017 (Urk. 319) und mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 11, 12, 13 und 18 mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (Urk. 329). Weitere Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils sind bis heute nicht in Rechtskraft erwachsen.

- 18 - 3. Prozessuales 3.1. Anschlussberufung 3.1.1. Im erstinstanzlichen Urteil verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2025 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7). Zudem verpflichtete sie ihn, an die Klägerin persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 774.95 pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2023 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte (u.a.) die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– monatlich zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Aufteilung der Hilflosenentschädigung für C._____ auf die Parteien anteilsmässig nach Betreuungstagen. Ferner beantragt er den Verzicht auf die Festsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (Urk. 310 S. 3, Berufungsanträge Ziffern 2 und 3). In ihrer Berufungsantwort beantragte die Klägerin die Abweisung sämtlicher Anträge des Berufungsklägers, ohne eigene Anträge zu stellen (Urk. 320 S. 2), was die Beantragung der Bestätigung der vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– und Fr. 774.95 bedeuten würde. In ihren weiteren Vorbringen erklärte sie jedoch, dass der von der Vorinstanz angenommene Betrag von Fr. 774.95, der als persönlicher Unterhaltsbeitrag für sie festgelegt worden sei, als Betreuungsunterhalt für C._____ anzusehen sei. Hinzu kämen Barkosten für C._____ (gemeint: Unterhaltsbeiträge für den Barunterhalt der Tochter) in Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat. Total belaufe sich der vom Beklagten an den Unterhalt von C._____ geschuldete Betrag auf Fr. 2'774.95 pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (Urk. 320 S. 4 ff., insb. S. 7). Wie im Beschluss vom 25. April 2017 festgehalten wurde, verlangte sie damit mehr als von der Vorinstanz zugesprochen wurde, weshalb sie in Anwendung von Art. 56 ZPO angehalten wurde, diesen Widerspruch zu erläutern (Urk. 322 S. 2 f.).

- 19 - 3.1.2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 erklärte die Klägerin innert erstreckter Frist, dass es sich beim Antrag in der Berufungsantwort vom 19. April 2017, es seien sämtliche Anträge des Beklagten abzuweisen, offensichtlich um ein Versehen handle. Der Begründung der Berufungsantwort vom 19. April 2017 sei zu entnehmen, dass nicht nur die Abweisung der Anträge der Gegenseite verlangt, sondern auch ein eigener Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gestellt worden sei. Die Zusammensetzung des von der ersten Instanz berechneten Unterhaltsbeitrags würde nicht einmal die Kinderkosten (gemeint: den Barunterhalt der Tochter) in Höhe von Fr. 2'000.– (pro Monat) decken. Deshalb seien diese alleine schon auf Fr. 2'000.– zu erhöhen. Dazu sei der Betreuungsunterhalt von der ersten Instanz mit Fr. 774.95 berechnet und dieser Betrag von ihr akzeptiert worden, was gesamthaft zu einem erhöhten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 führen müsse. Es sei klar, dass dieser erhöhte Unterhaltsbeitrag in der Berufungsantwort als neuer Antrag hätte figurieren müssen (Urk. 325 S. 2). Der Antrag auf den höheren Kinderunterhaltsbeitrag von gesamthaft Fr. 2'774.95 laute daher als Ziffer 2 wie folgt (Urk. 325 S. 3): "In Abweichung des Antrages Ziff. 1 sei der Beklagte zu verpflichten, seiner Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten des Kindes und Fr. 774.95 als Betreuungsunterhalt, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.1.2025 zu bezahlen. Dazu kommen die allfälligen Kinder- und / oder Ausbildungszulagen."

3.1.3. Der Beklagte bemängelte in seiner Anschlussberufungsantwort, die Anschlussberufung sei zu spät erfolgt. Die Klägerin habe gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. Somit habe sie alle erstinstanzlichen Entscheide akzeptiert. In der Berufungsantwort habe die Klägerin die Abweisung aller seiner Anträge und somit die Bestätigung sämtlicher erstinstanzlicher Erkenntnisse beantragt. Am 7. Juni 2017 sei nun dieser Standpunkt korrigiert und ein neuer Antrag gestellt worden. Er beantrage, dass der zu späten Anschlussberufung der Klägerin keine Beachtung geschenkt werde (Urk. 334 S. 2).

- 20 - 3.1.4. Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Das hat das Bundesgericht mit Blick auf das kantonale Zivilprozessrecht festgehalten (BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Grundsatz gilt aber gleichermassen unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung (BGer 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Bereits aus der Berufungsantwort der Klägerin ergibt sich bei einer Auslegung nach Treu und Glauben, dass diese entgegen dem einleitenden Antrag im Rahmen einer Anschlussberufung die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid erreichen wollte. Die Frist zur Erhebung der Anschlussberufung im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 312 Abs. 2 ZPO wurde damit gewahrt. 3.1.5. Am 1. Januar 2017 trat die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Kindesunterhalt (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff. und 5017) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 13cbis SchlT ZGB) findet das neue Recht auf Verfahren, die bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, Anwendung. Gleiches gilt auch für das Verfahrensrecht (Art. 407b Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst worden sind, zulässig. Dies gilt auch für die zweite Instanz, und zwar unabhängig von den sonst geltenden prozessualen Beschränkungen der Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra 2016 S. 917 ff., S. 921; Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1585). Die Klägerin verlangt höhere als die vor erster Instanz beantragten Kinderunterhaltsbeiträge, weil sie neu einen Betreuungsunterhalt mit einbezieht. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wurde mit der angesprochenen Gesetzesnovelle neu eingeführt (Art. 285 Abs. 2 ZGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt], in Kraft seit 1. Jan. 2017). Es liegt daher ein Anwendungsfall von Art. 407b Abs. 2 ZPO vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Klageänderung in zweiter Instanz im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder

- 21 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO (vgl. dazu nachfolgend unter Erw. I./3.2.5.) nicht erfüllt sein müssen. 3.1.6. Somit ist auf den anschlussberufungsweise erhobenen und mit Eingabe vom 7. Juni 2017 präzisierten Antrag der Klägerin betreffend Kinderunterhalt einzutreten. 3.2. Berufungsantrag des Beklagten betreffend eheliche Liegenschaft 3.2.1. Mit Bezug auf das Schicksal der ehelichen Liegenschaft erklärte der Beklagte in seiner Berufungsbegründung, er sei im Grundsatz damit einverstanden, dass diese bei korrekter Wertermittlung in das Alleineigentum der Klägerin übertragen werde. Dabei habe allerdings der Wertausgleich innerhalb der Gesamtrechnung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen. Wenn dies mangels Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht möglich sei, sei durch die Berufungsinstanz der Verkauf der Liegenschaft bzw. die Versteigerung anzuordnen und danach der Erlös auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen (Urk. 310 S. 19). 3.2.2. Legt man den vom Beklagten in der Berufungsschrift gestellten Berufungsantrag Ziffer 5 unter Heranziehung dieser Passage in der Berufungsbegründung nach Treu und Glauben (dazu oben unter Erw. I./3.1.4.) aus, ergibt sich, dass der Hauptantrag ist in Tat und Wahrheit der Eventualantrag und der Eventualantrag der Hauptantrag ist. 3.2.3. Dass der Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 nunmehr verlangt, es sei die Liegenschaft sofort zu verkaufen bzw. deren Versteigerung anzuordnen unter Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht (50/50) (Urk. 354 S. 2), ändert daran nichts. 3.2.4. Mit der Berufungsbegründung ist gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru-

- 22 fungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die angefochten werden, und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Der Antrag gemäss Eingabe vom 15. Februar 2018, mit dem der Eventualantrag zum Hauptantrag mutiert, ist daher grundsätzlich verspätet. 3.2.5. Die Verspätung wäre dann unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO erfüllt wären. Der Beklagte bringt jedoch keinerlei Behauptungen dafür vor, aus welchem Grund eine Klageänderung im – weit fortgeschrittenen – Rechtsmittelverfahren noch zulässig sein sollte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Er hätte erklären müssen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 lit. a und b ZPO erfüllt sind und auf welche neuen Tatsachen und Beweismitteln er diese abstützt. Will nämlich eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Auf den neuen Hauptantrag des Beklagten betreffend eheliche Liegenschaft ist somit infolge Fehlens der prozessualen Voraussetzungen nicht einzutreten. 3.2.6. In seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 stellt der Beklagte zudem den Antrag auf sofortigen Verkauf bzw. Anordnung der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht (50/50) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für den Fall, dass das Gericht die Sache heute nicht als spruchreif beurteilen sollte (Urk. 354 S. 4 in Verbindung mit S. 2). Da, wie ein-

- 23 leitend unter Erw. I./1.2. festgehalten wurde, das Verfahren spruchreif ist, ist festzustellen, dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos ist.

3.3. Kognition des Berufungsgerichts 3.3.1. Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 133 II 249 E. 1.4.1; BGE 130 III 136 E. 1.4; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 5 und 6). Noven sind nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 3.3.2. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über ein Kind von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegebenheiten frei würdigt. Das Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_416/2008 vom 25. August 2008 E. 4). Dagegen gilt im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO).

- 24 - 3.4. Berufungsverhandlung 3.4.1. Der Beklagte beantragt die Durchführung einer Berufungsverhandlung (Urk. 310 S. 4). 3.4.2. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung steht im Ermessen des Berufungsgerichts (Art. 316 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO Reetz/Hilber, Art. 316 N 7). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Durchführung einer Berufungsverhandlung nahelegen würden. Solche werden auch vom Beklagten nicht angeführt. Dass der Verkauf resp. die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und das Einkommen der Klägerin an einer mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht werden könnten und allfällige andere Unklarheiten ebenfalls geklärt werden könnten, wie der Beklagte in seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 anführte (Urk. 354 S. 2), mag zwar grundsätzlich zutreffen. Vorliegend ist das Verfahren aber spruchreif; es sind keine Unklarheiten zu klären. Das vom Beklagten in der genannten Eingabe angesprochene rechtliche Gehör (Urk. 354 S. 2) wurde vorliegend durch den Schriftenwechsel gewahrt. Es ist daher auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zu verzichten, weshalb der entsprechende prozessuale Antrag des Beklagten abzuweisen ist. 3.5. Unaufgeforderte Eingabe des Beklagten vom 15. Februar 2018 Am 15. Februar 2018 überbrachte der Beklagte eine neue Eingabe mit verschiedenen Anträgen, darunter einen neuen Hauptantrag (Urk. 354). Da sich diese, wie teilweise bereits aufgezeigt wurde und im Übrigen aufzuzeigen sein wird, sofort als offensichtlich unbegründet resp. gegenstandslos erweisen, ist keine Stellungnahme der Klägerin einzuholen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).

II. 1. Ausgangslage Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2007 (Urk. 2). Zuvor, am tt.mm.2007, war die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt gekommen (Urk. 2). C._____ leidet

- 25 unter einer Behinderung (Urk. 1 S. 4). Die Ehe der Parteien ist seit 22. März 2017 rechtskräftig geschieden (Urk. 319 S. 2).

2. Obhut 2.1. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und stellte sie unter die alleinige Obhut der Klägerin (Urk. 311 S. 104, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Während die gemeinsame elterliche Sorge im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde und die diesbezügliche Regelung in Rechtskraft erwachsen ist, beantragt der Beklagte mit Berufungsantrag Ziffer 1, dass C._____ unter die Obhut beider Eltern gestellt wird (Urk. 310 S. 3). Er macht im Wesentlichen geltend, nach der Regelung der Vorinstanz werde er C._____ während mehr als einem Drittel des Jahres zu betreuen haben, nämlich – ohne Berücksichtigung der Zeit, während der C._____ mit der Klägerin in den Ferien ist – während 125 Tagen pro Jahr. Von alleiniger Obhut bzw. häuslicher Gemeinschaft nur durch die Klägerin könne daher keine Rede sein. Warum die bereits im Massnahmeverfahren angeordnete alternierende Obhut nicht mehr gelten solle, werde durch die Vorinstanz inhaltlich nicht begründet. Seit 1. Juli 2014 reduziere sich die Bedeutung der "Obhut" losgelöst vom Sorgerecht auf die "faktische Obhut", das heisse auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung. Genau dies, die Befugnis seinerseits zur täglichen Betreuung von C._____ alternierend zur gleichen Befugnis der Klägerin und das Recht und die Pflicht im Zusammenhang mit der Pflege und laufenden Erziehung auszuüben, habe die Vorinstanz angeordnet. Die Vorinstanz selber spreche durchgehend von "Betreuung" des Beklagten. In Anbetracht dessen bleibe für die alleinige Zuteilung der Obhut an die Klägerin kein Raum. Vielmehr sei diese Anordnung sogar rechtswidrig, weil nicht dem Kindeswohl entsprechend (Urk. 310 S. 8 f.). 2.2. Die Klägerin beantragt die Abweisung des klägerischen Antrags und verweist in diesem Zusammenhang auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 320 S. 3).

- 26 - 2.3. Die Vorinstanz hatte zur Obhut zusammengefasst erwogen, im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge könne das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder dann die alternierende Obhut beider Elternteile festlegen. Die Obhut umfasse die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen. Sie werde in der Regel einem Elternteil zugeteilt, wenn die konkrete Betreuungsregelung vorsehe, dass er den überwiegenden Anteil der Betreuung im Alltag des Kindes wahrnehme oder wahrnehmen werde. Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen im Sinne eines Wechselmodells vorsehe, dann sei in der Regel alternierende Obhut festzulegen (Urk. 311 S. 24 f.). An der Fähigkeit, dem Willen und auch der Möglichkeit des Beklagten zur korrekten und kindesentsprechenden Betreuung von C._____ bestünden keine Zweifel. Den Akten seien auch keine substantiierten Vorbringen der Klägerin, welche auf etwas anderes hindeuten würden, zu entnehmen. Auch anlässlich der Parteibefragung habe sich die Klägerin diesbezüglich positiv über den Beklagten geäussert. Die aktuell aufgrund der Massnahmevereinbarung vom 17. November 2015 praktizierte alternierende Wochenendbetreuung, nach welcher der Beklagte C._____ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, betreue, sei im Grundsatz erprobt. C._____ scheine sich an diese Regelung gut gewöhnt zu haben, gebe aber auch klar dem Wunsch nach mehr Kontakt mit dem Beklagten Ausdruck, was Nachachtung verdiene. Dies decke sich insoweit mit dem Begehren des Beklagten, als dass dieser die Betreuung von C._____ zusätzlich zur alternierenden Wochenendbetreuung an einem Wochentag pro Woche beantrage. Ein persönlicher Kontakt unter der Woche sei auch in Bezug auf das Alter von C._____, ihre Bindung an den Beklagten und dessen Wohnort in der Gemeinde … ZH und damit in regionaler Nähe angemessen. Das Wohl von C._____ erfordere diese zusätzliche Betreuung unter der Woche durch den Beklagten. Im Sinne ebendieses Kindeswohls sei die Wochenendbetreuung durch den Beklagten sodann gerichtsüblich auszuweiten. Der Beklagte habe die Tochter an den Betreuungswochenenden jeweils von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, zu betreuen. Die schlechte Beziehung der Parteien untereinander

- 27 vermöchte eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und seiner Tochter nicht zu rechtfertigen, wirkten sich diese Differenzen doch nicht negativ auf das Wohl von C._____ aus. Diese Regelung sei durch eine Feiertags- und Ferienregelung, welche sich am gerichtsüblichen Umfang zu orientieren habe, zu ergänzen. Der Beklagte sei entsprechend berechtigt zu erklären, C._____ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, jeden Mittwoch, nach Schulschluss bis Schulbeginn am Donnerstag, jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember, 10 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag, 10 Uhr, bis und mit Ostermontag, 10 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag, 10 Uhr, bis Pfingstmontag, 17 Uhr) und am 1. August zu betreuen. Sodann sei der Beklagte berechtigt zu erklären, drei Wochen pro Jahr während der Schulferien mit C._____ zu verbringen. Als Ausfluss dieser Regelung sei C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Sie sei es, welche C._____ überwiegend betreue und mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebe. Für eine alternierende Obhut, wie sie noch im Rahmen des ersten Massnahmeverfahrens verfügt worden sei, bestehe keine Grundlage mehr (Urk. 311 S. 26 f.). 2.4. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Unter alternierender Obhut versteht die Lehre allgemein, dass sich beide Eltern an der Kinderbetreuung beteiligen. Das Bundesgericht hingegen schränkt den Begriff ein, indem es sagt, dass alternierende Obhut nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Frage kommt und die Betreuungsanteile der Eltern "plus ou moins égales" sein müssen (BGer 5A_69/2011 vom 27. Februar 2012 E. 2.1). In der Praxis wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist, wenn der Betreuungsanteil bei mindestens einem Drittel liegt (Gloor, Der Begriff der Obhut, FamPra.ch 2015 S. 321 ff., S. 343, insb. Fn 69). Die in Rechtskraft erwachsene Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils führt auch nach der Berechnungsmethode des Beklagten zu einem Betreuungsumfang von weniger als einem Drittel, denn in seiner Aufstellung sind die Ferien, welche C._____ mit der Klägerin verbringen wird, nicht berücksichtigt. Der Beklagte selber argumentierte, die Klägerin fahre im Sommer 2017 wieder für

- 28 drei Wochen in die Ferien (gemeint: mit C._____) resp. sie fahre mehrwöchig und mehrmals pro Jahr in die Ferien (Urk. 334 S. 3). Berücksichtigt man bei beiden Parteien drei Wochen Ferien und berechnet man die Betreuungszeiten des Beklagten in Stunden, beträgt sein Betreuungsanteil ca. 30 %. Nicht relevant ist, dass die Vorinstanz selber von "Betreuung" des Beklagten (Urk. 310 S. 9) schreibt. Es versteht sich von selbst, dass der persönliche Verkehr zwischen einem Elternteil und einem 10-jährigen Kind, welches zudem aufgrund einer Behinderung einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist, zwangsläufig Betreuungsaufgaben umfasst – daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten des Beklagten ableiten. Die Vorinstanz hat C._____ demzufolge zu Recht unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt, weshalb der Berufungsantrag Ziffer 1 des Beklagten abzuweisen ist.

3. Kinderunterhaltsbeiträge 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat, zuzüglich allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2025, zahlbar an die Klägerin, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 7). 3.2. Der Beklagte beantragt die Herabsetzung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge für C._____ auf Fr. 1'000.– pro Monat. Im Übrigen beanstandet er die von der Vorinstanz getroffene Regelung lediglich insoweit, als er Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend ergänzen lassen will, dass die für C._____ ausgerichteten behinderungsbedingten Leistungen der SVA (derzeit: Hilflosenentschädigung) anteilsmässig und nach Betreuungstagen unter den Parteien aufzuteilen seien, wobei die Parteien anzuweisen seien, diese Entschädigungen jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular erhältlich zu machen (Urk. 310 S. 2, Berufungsantrag Ziffer 2). Er habe sich bei seinen Vorbringen vor der Vorinstanz betreffend die Kinderunterhaltsfrage durchgehend auf die vorehelich getroffene und vormundschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung mit der Klägerin betreffend gemeinsame elterliche Sorge und Unterhalt be-

- 29 zogen. Diese habe vorgesehen, dass die Klägerin nach der Geburt der Tochter weiterhin in ihrem Modeatelier arbeiten und einen monatlichen Verdienst von Fr. 3'500.– erzielen werde. Er habe bei der Eheschliessung, die wenige Monate nach der Geburt der Tochter erfolgt sei, davon ausgehen können, dass die getroffene Vereinbarung über die Eheschliessung hinaus Geltung entfalten werde, und mache diesbezüglich Vertrauensschutz geltend. Erwiesenermassen habe weder die Geburt der Tochter noch die Eheschliessung etwas am Arbeitswillen, der Arbeitsfähigkeit und dem Weiterbestand des Geschäftes des Klägerin geändert. Diese arbeite immer noch dort und habe sogar im Jahr 2016 neben ihrer Arbeit als Modedesignerin noch ein Kinderbuch herausgegeben. Die Vorinstanz nehme in ihrer Urteilsbegründung kein einziges Mal Bezug auf diese Vereinbarung und berücksichtige dabei deshalb seinen Vertrauensschutz, den er beim Eingehen der Ehe genossen habe, in keiner Weise. Die Vorinstanz habe sich nur für eine Trennungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 interessiert, in welcher er unmissverständlich dargelegt habe, dass er den behaupteten Einkunftsdeklarationen keinen Glauben habe schenken können, da diese unrealistisch tief auf ein paar hundert Franken gelautet und damit krass der genannten vorehelichen Unterhaltsvereinbarung widersprochen hätten. Es sei stossend, dass die Vorinstanz zwar von der Existenz der vorehelich vorhandenen Vereinbarung gewusst, bei ihren Überlegungen zu Unterhaltsfragen diese aber nicht gewichtet habe (Urk. 310 S. 9 f.). Auf die Festlegung eines Betreuungsunterhalts sei zu verzichten. Anspruch darauf bestehe grundsätzlich nur, wenn die Betreuung während der normalen Arbeitszeit erfolge und folglich die Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei, und nicht für die Betreuung während der erwerbsfreien Zeit. C._____ befinde sich tagsüber unter der Woche und während der Schulzeit in einer Tagesschule, weshalb die Klägerin unter der Woche arbeiten könne und verpflichtet sei, ihren Anteil am Unterhalt beizutragen. Zudem betreue er C._____ unter der Woche während eines Tages, weshalb er selber nicht in einem vollen Arbeitspensum arbeiten könne. Es sei daher der Kinder(bar-)unterhalt auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Urk. 310 S. 10 f.). 3.3. Die Klägerin beantragt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ auf Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten und

- 30 - Fr. 774.95 als Betreuungsunterhalt, zahlbar bis zum 31. Januar 2025, und beantragt die Abweisung des Antrags des Beklagten betreffend Aufteilung der Hilflosenentschädigung (Urk. 320 S. 2 und S. 4 ff., insb. S. 7; Urk. 325 S. 3). Sie geht für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 von Barkosten von Fr. 1'481.– pro Monat aus, welche sich ab dem 13. Altersjahr auf Fr. 1'780.– pro Monat erhöhen würden, und stützt sich dabei auf die neue Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017, welche das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausgegeben hat (Urk. 320 S. 4). Sodann entstünden bei C._____ aufgrund ihrer Behinderung Mehrkosten für Freizeitgestaltung, d.h. Privatlehrer für Sportaktivitäten, Feriencamp mit Sonderbetreuung etc., z.B. ½ Tag Privatskilehrer Fr. 230.–, Insieme Ferienpass für eine Woche Fr. 250.–, Therapiereiten Einzelunterricht pro Stunde Fr. 100.–. Gesamthaft sei daher bereits jetzt von Barkosten von mehr als Fr. 2'000.– pro Monat auszugehen. Hinzu komme nach neuem Recht der Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt, wie ihn der Beklagte verstehe und berechne, stimme bei C._____ nicht. Sie sei behindert und brauche nicht nur Führung, sondern auch überdurchschnittliche Überwachung, wenn sie zuhause sei. Die Klägerin müsse ihr bei den meisten Handreichungen helfen (Hygiene nach Stuhlgang, Hilfe beim Duschen, Zähneputzen etc., Essen schöpfen und zerkleinern, bei kniffligen Verschlüssen wie Jackenreissverschlüssen etc. beim Anziehen helfen, Wegbegleitung wenn C._____ bei Freundinnen/Nachbarn zum Spielen eingeladen sei, Hausaufgabenhilfe etc.). Im Allgemeinen müsse die gesamte Alltagsstruktur ihren Bedürfnissen und Kapazitäten angepasst werden: C._____ brauche für alle Verrichtungen mehr Zeit und Konzentration, was bei ihr schnell zur Ermüdung führe. Je klarer und ruhiger der Tagesablauf strukturiert sei, desto besser könne sich C._____ daran orientieren und eine Reizüberflutung verhindert werden. Die Klägerin passe ihre Erwerbstätigkeit ganz dem Kind an und sei dadurch auf die Flexibilität ihrer Arbeitszeiten angewiesen. Sie kooperiere mit der Schule und den Ärzten/Therapeuten von C._____. Dies habe mit den heutigen Betreuungspflichten gegenüber dem zweiten Kind, welches am tt.mm.2017 geboren sei, nichts zu tun (Urk. 320 S. 4 ff.). 3.4. Da das Verfahren am 1. Januar 2017, dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung betreffend Kinderunterhalt, nach wie vor hängig war, sind die Un-

- 31 terhaltsbeiträge für die Tochter C._____ ausschliesslich nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. vorne Erw. I./3.1.5.). Dafür ist neu nicht mehr eine Gesamtberechnung für die Klägerin und C._____ vorzunehmen, sondern die Bedarfsberechnung für die Klägerin und C._____ separat durchzuführen. Gleichzeitig sind neu auch die Einkommen der Klägerin und von C._____ separat zu bestimmen. a) Einkommen des Beklagten Die Vorinstanz ging beim Beklagten von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 8'314.60 inkl. Anteil 13. Monatslohn bei einem Arbeitspensum von 80 % aus (Urk. 311 S. 41 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz werden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Dazu besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass dem Beklagten derzeit aufgrund seines Betreuungsanteils zumindest eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich wäre und dass von einem Verzicht auf die Generierung eines höheren Einkommens aus bösem Willen, Nachlässigkeit oder schlichter Freiwilligkeit keine Rede sein kann (vgl. Urk. 311 S. 41). Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beklagte per 1. Januar 2018 einen Teuerungsausgleich von 0,5 % erhalten hat. Der Beklagte ist bei der Stadt J._____ angestellt. Gemäss Art. 33 der Personalverordnung der Stadt J._____ entscheidet der Gemeinderat, ob generelle Teuerungszulagen, welche für das Staatspersonal des Kantons Zürich gelten, für städtische Angestellte wie den Beklagten übernommen werden. Das Staatspersonal des Kantons Zürich erhält gestützt auf § 42 Personalverordnung im Allgemeinen den vollen Teuerungsausgleich. Dass per 1. Januar 2018 lediglich 0,5 % und nicht die vollen 0,7 % (Stand Ende September 2017) gewährt wurden, wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit dem kantonalen Finanzhaushalt und der negativen Teuerung in den fünf vorangegangenen Jahren begründet (Regierungsratsbeschluss Nr. 1008/2017 vom 1. November 2017). Die Höhe von 0,5 % wurde von der Stadt J._____ übernommen (vgl. Stadt J._____, SRB … Teuerungszulage 2018 Dokument vom 7. Dezember 2017, abrufbar unter https://www.J._____.ch…/2017, abgerufen am 14. Februar 2018). Zweitinstanzlich ist dem Entscheid daher ein Ein-

- 32 kommen des Beklagten in Höhe von Fr. 8'356.15 inkl. Anteil 13. Monatslohn pro Monat zugrunde zu legen. Beim Beklagten ist für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 wie bei der Klägerin davon auszugehen, dass er in einem 100 %-Pensum tätig sein kann. Da aber weder Betreuungsunterhalt geschuldet ist (dazu nachfolgend unter Erw. II./3.4./f.bb) noch für die Klägerin Unterhaltsbeiträge festzusetzen sind (dazu nachfolgend unter Erw. II./4.) und die Unterhaltsbeiträge für C._____ so hoch angesetzt werden können, dass ein auf einem 100 %-Pensum basierendes höheres Einkommen des Beklagten nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ berechtigen würde (dazu nachfolgend unter Erw.. II./3.4./g), kann diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden. b) Bedarf des Beklagten Die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung für den Beklagten wurde von keiner Partei in Frage gestellt, weshalb auf den von ihr berechneten Bedarf von Fr. 4'656.35 pro Monat abzustellen ist (vgl. Urk. 311 S. 51 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). c) Einkommen der Klägerin Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2023, dem ersten Monatsende, nachdem C._____ das 16. Altersjahr erreicht haben wird, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.– netto pro Monat auf der Basis eines 50 %-Pensums an (Urk. 311 S. 46 ff. und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 stellte sie auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– netto pro Monat auf der Basis eines 100 %-Pensums ab (Urk. 311 S. 48 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Während die Klägerin die genannten Beträge zweitinstanzlich nicht beanstandet (Urk. 320 S. 6 f.), macht der Beklagte geltend, dass in der vorehelich getroffenen und vormundschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung mit der Klägerin betreffend gemeinsame elterliche Sorge und Unterhalt vorgesehen gewesen sei, dass die Klägerin nach der Geburt von C._____ weiterarbeiten und einen Ver-

- 33 dienst von Fr. 3'500.– pro Monat erzielen werde, weshalb im Falle der Trennung der Eltern (für C._____) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat vereinbart worden sei. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe davon ausgehen können, dass die getroffene Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und den Unterhalt gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB vom 8. Mai 2007, von der Sozialbehörde E._____ genehmigt am 26. Juni 2007 (Urk. 19/24), über die Eheschliessung hinaus Geltung entfalten würde, weshalb er Vertrauensschutz beanspruchen könne (Urk. 310 S. 9), ist er damit schon deshalb nicht zu hören, weil die Festlegung der Höhe von Kinderunterhaltsbeiträgen im Scheidungsverfahren der Parteidisposition entzogen ist (dazu vorne unter Erw. I./3.3.2.). Auf die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation betreffend veränderte Verhältnisse (Urk. 320 S. 6) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Dass die Klägerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes am tt.mm.2017, welches gemäss ihrer Darstellung jedenfalls weit überwiegend von ihr – und nicht vom Vater des Kindes oder von Dritten – betreut wird (vgl. Urk. 320 S. 6), ab diesem Zeitpunkt allenfalls nicht in der Lage war und ist, das ihr von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen zu erzielen (so die Klägerin in Urk. 320 S. 6), ist, da der Beklagte nicht der Vater dieses Kindes ist und er demzufolge nicht für damit in Zusammenhang stehende Einkommenseinbussen einzustehen hat, nicht zu berücksichtigen. Dies wird von der Klägerin sinngemäss anerkannt (vgl. Urk. 320 S. 6). Der Beklagte macht in seiner Berufungsbegründung – und auch in seiner Eingabe vom 15. Juni 2018 (Urk. 354) – nicht geltend, dass die Klägerin tatsächlich ein höheres Einkommen erzielen würde als das hypothetische Einkommen, welches die Vorinstanz ihr anrechnete. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb diesbezüglich auf Weiterungen (und auf die Herausgabe von Unterlagen, wie dies der Beklagte mit seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 verlangte: Urk. 354 S. 2) verzichtet werden kann. Somit hat es mit dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen der Klägerin von monatlich Fr. 2'500.– netto bis zum 31. Januar 2023 und Fr. 5'000.– netto ab diesem Zeitpunkt sein Bewenden.

- 34 d) Bedarf der Klägerin Wie nachfolgend unter Erw. II./4. genauer darzulegen sein wird, hat die Klägerin im Berufungsverfahren erklärt, auf Unterhalt für sich persönlich zu verzichten. Der Bedarf der Klägerin ist daher einzig für die Berechnung eines allfälligen Betreuungsunterhalts für C._____ von Bedeutung. Mit dem Betreuungsunterhalt ist nämlich die betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung beim (haupt-)betreuenden Elternteil zu kompensieren, was eine direkte Anknüpfung an die Lebenshaltung dieses Elternteils erfordert (vgl. Spycher, FamPra.ch 2017 S. 198 ff., S. 200). Dabei besteht vorliegend insofern eine besondere Konstellation, als die Klägerin am tt.mm.2017 Mutter eines zweiten Kindes geworden ist, dessen Vater nicht der Beklagte ist. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts ist, was die Lebenskosten der Klägerin angeht, dieses zweite Kind auszuklammern und grundsätzlich auf die von beiden Seiten unbestritten gebliebenen Zahlen der Vorinstanz abzustellen (dazu Urk. 311 S. 51 ff.). Da die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede stellt, dass es sich beim Vater ihres zweiten Kindes trotz zwei Wohnsitzen jedenfalls faktisch um ihren Konkubinatspartner handelt, sind beim Grundbetrag auf ihrer Seite gestützt auf Ziffer II.1. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 1'250.– anstatt Fr. 1'350.– einzusetzen. Ferner sind die Wohnkosten nur zu 2/3 im Bedarf der Klägerin zu belassen, da 1/3 dieser Kosten neu im Barbedarf von C._____ aufzunehmen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Partner der Klägerin für seine eigene Wohnung aufzukommen hat und Wohnkosten in der von der Vorinstanz berücksichtigten Höhe deshalb nach wie vor bei der Klägerin und C._____ anfallen, ist eine weitere Reduktion jedoch nicht gerechtfertigt. Auch die ungerügt gebliebenen Kosten für Kommunikation, Radio und TV sowie für Versicherungen sind neu im Verhältnis 2/3 Klägerin und 1/3 C._____ zu verteilen. Demzufolge ist auf Seiten der Klägerin von einem Bedarf von Fr. 2'536.– pro Monat auszugehen (Fr. 1'250.– Grundbetrag, Fr. 563.– anteilsmässige Wohnkosten, Fr. 93.– anteilsmässige Kosten für Kommunikation, Radio und TV, Fr. 20.– an-

- 35 teilsmässige Kosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 180.– Fahrkosten, Fr. 130.– Kosten auswärtige Verpflegung, Fr. 300.– Steuern). e) Einkommen C._____ C._____ erhält gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien eine Hilflosenentschädigung. Bei der Unterhaltsberechnung ist diese indes nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Hilflosenentschädigung wird entrichtet, weil C._____ auf Mehrbetreuung angewiesen ist (vgl. Urk. 64/2-4; Urk. 243/4-5; Urk. 296/2) und ist damit eine Entschädigung für zusätzlichen Betreuungsaufwand. Würde sie als Einkommen C._____s berücksichtigt, hätte das im Ergebnis eine massive finanzielle Bevorzugung des Beklagten zur Folge, weil dies zu tieferen Unterhaltsbeiträgen für C._____ führen würde, und dies, obwohl nicht er, sondern die Klägerin den Hauptteil der Betreuungsaufgaben für C._____ erbringt. Dass die Hilflosenentschädigung als Einkommen C._____s zu berücksichtigen wäre, verlangt der Beklagte denn auch nicht (Urk. 310 S. 10). Entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 49 S. 12; Urk. 320 S. 7) und der Vorinstanz (Urk. 311 S. 50) ist es aber auch nicht angezeigt, die Hilflosenentschädigung überhaupt nicht zu berücksichtigen, denn auch der Beklagte trägt massgeblich zur Betreuung C._____s bei. Da bei beiden Parteien behinderungsbedingter Betreuungsmehraufwand anfällt, wofür die Hilflosenentschädigung gedacht ist, und da, wie sich aus den Ausführungen der Parteien ergibt, dafür keine Drittpersonen beigezogen werden, sondern dieser Betreuungsmehraufwand von den Parteien selber erbracht wird, ist es gerechtfertigt, sie an der Hilflosenentschädigung je im Umfang ihres Betreuungsanteils (indirekt) partizipieren zu lassen. Der von der Klägerin angesprochene Bundesgerichtsentscheid steht dem denn auch keineswegs entgegen, wird doch darin festgehalten, dass eine Hilflosenentschädigung die Hilfe finanzieren soll, die der Begünstigte zur Durchführung der grundlegenden Handlungen des täglichen Lebens benötigt, weshalb sie, anders als allenfalls eine Waisenrente, nicht unmittelbar für seinen Unterhalt bestimmt ist (BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2). Ein Vorgehen gemäss dem Antrag des Beklagten, wonach die Parteien anzuweisen seien, ihren Anteil an der Hilflosenentschädigung jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular

- 36 erhältlich zu machen, ist allerdings nicht zweckmässig. Vielmehr ist die Hilflosenentschädigung auch weiterhin von der Klägerin zu beziehen, dem Beklagten aber ein entsprechender Abzug bei den Unterhaltsbeiträgen für C._____ zuzugestehen. Der Antrag des Beklagten betreffend Geltendmachung der Hilflosenentschädigung bei der SVA ist daher abzuweisen. Bei C._____ als Einkommen zu berücksichtigen sind hingegen die Kinderzulagen in der Höhe von derzeit Fr. 200.– pro Monat und Fr. 250.– pro Monat ab 1. Februar 2019 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG, LS 836.1). Ab dem 1. Februar 2023 wird die Kinderzulage von dannzumal Fr. 250.– pro Monat durch die Ausbildungszulage in gleicher Höhe ersetzt (§ 4 Abs. 2 EG FamZG); auch diese ist bei C._____ als Einkommen einzusetzen. f) Bedarf C._____ aa) Barbedarf C._____ Die Klägerin beruft sich für den Barbedarf von C._____ in der Berufungsantwort auf die vom Amt für Jugend und Berufungsberatung des Kantons Zürich herausgegebene Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 (Urk. 320 S. 4). Auch der Beklagte war in der Berufungsbegründung von dieser Tabelle ausgegangen (Urk. 310 S. 10). Das Gesetz schreibt dem Gericht auch nach dem neuen Recht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor. Grundsätzlich kann daher die Zürcher Kinderkosten-Tabelle herangezogen werden, sofern die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (BGer 5C.112/2005 vom 4. August 2005 E. 3.2.3), denn diese stellt a priori lediglich ein Hilfsmittel für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags dar und hat Richtwertcharakter (BGer 5A_690/2010 vom 21. April 2011 E. 2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat indes hinsichtlich des Grundbetrags auf das Kreisschreiben und im Übrigen auf die konkreten Ausgaben abgestellt (Urk. 311 S. 51 ff.), wie dies auch im "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht vorgeschlagen wird (S. 5 f., abrufbar unter www.gerichte-zh.ch unter "Aktuelles"). Weshalb davon abgewichen werden sollte, erklären die Parteien nicht. Demzufolge ist nach der von der Vorinstanz gewählten Methode vorzugehen.

- 37 - Da C._____ am tt.mm.2017 10 Jahre alt geworden ist, beträgt der Grundbetrag für sie gemäss dem Kreisschreiben Fr. 600.– pro Monat. Ferner sind bei C._____ nach der neuen Berechnungsmethode nunmehr ihre anteilsmässigen Wohnkosten im Barbedarf zu berücksichtigen, und zwar im Umfang von 1/3 der gesamten bei der Klägerin anfallenden Wohnkosten, d.h. in Höhe von Fr. 281.– (zu den Wohnkosten der Klägerin siehe vorne unter lit. d). Auch die bislang im Bedarf der Klägerin eingerechneten Kosten für Kommunikation, Radio und TV entfallen zu einem Teil auf C._____, weshalb dafür anteilsmässig Fr. 47.– im Bedarf von C._____ einzusetzen sind. Das Gleiche gilt für die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wofür anteilsmässig Fr. 10.– im Bedarf von C._____ aufzunehmen sind. Die von der Vorinstanz für C._____ eingesetzten Krankenkassenkosten von Fr. 17.60 pro Monat blieben unbestritten, weshalb auf diesen Betrag abzustellen ist. Dass die Vorinstanz für C._____ keine (zukünftigen) Transportkosten berücksichtigte (Urk. 311 S. 58), wurde von keiner Partei beanstandet, weshalb es dabei zu belassen ist. Insgesamt ist somit bei C._____ von einem Barbedarf von Fr. 955.60 auszugehen. bb) Betreuungsunterhalt C._____ Mit dem Betreuungsunterhalt ist – wie bereits angesprochen wurde – die betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung beim (haupt-)betreuenden Elternteil zu kompensieren, was eine direkte Anknüpfung an die Lebenshaltung dieses Elternteils bewirkt. Nicht unberücksichtigt gelassen werden kann vorliegend allerdings, dass der insgesamt bei der Klägerin anfallende Betreuungsunterhalt – jedenfalls hypothetisch – zu einem Teil vom Vater ihres zweiten Kindes zu leisten ist. Die Klägerin erklärte in ihrer Berufungsantwort nämlich, dass sie durch die Betreuung ihres zweiten Kindes noch viel eingeschränkter sei als nur durch die Betreuung von C._____ (Urk. 320 S. 6), womit klargestellt ist, dass das zweite Kind jedenfalls weit überwiegend von ihr und nicht von dessen Vater oder von Dritten betreut wird. Da der Betreuungsaufwand für das zweite Kind bereits insoweit ausgeklammert wird, als der Klägerin ein hypothetisches Einkommen entsprechend einem 50 %-Pensum anzurechnen ist, womit zugleich der vom Beklagten vorgebrachten Argumentation betreffend Tagesschule und Betreuung durch ihn

- 38 - (Urk. 310 S. 10 f.) genügend Rechnung getragen ist, ist die Aufteilung der betreuungsbedingten Einbusse in der Eigenversorgung der Klägerin auf die Väter der beiden Kinder im hälftigen Verhältnis angemessen (vgl. FamKomm-Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 117 und N 121). Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 ein hypothetisches Einkommen auf der Basis eines 100 %-Pensums an (Urk. 311 S. 48, S. 63 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Damit ging sie davon aus, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung mehr habe. Dies wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Der Antrag der Klägerin, es sei der Betreuungsunterhalt bis 31. Januar 2025 – nicht bloss bis 31. Januar 2023 – zu berücksichtigen (dazu vorne unter Erw. I./3.1.2.), blieb denn auch unbegründet. Der Betreuungsunterhalt ist daher a priori auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2023 zu beschränken. Ohne Berücksichtigung des (indirekt) auf die Klägerin entfallenden Anteils an der Hilflosenentschädigung wäre bei ihr von einer betreuungsbedingten Einbusse in der Eigenversorgung in Höhe von Fr. 36.– pro Monat (Fr. 2'536.– ./. Fr. 2'500.–) auszugehen, der nach dem Dargelegten zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 18.– pro Monat, vom Beklagten zu tragen wäre. Vorliegend ist davon indes abzusehen, da die Hilflosentschädigung, welche für C._____ entrichtet wird, für den Ersatz derartiger Einbussen gedacht ist. Die hälftige Einbusse kann ohne Weiteres damit kompensiert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Entschädigung für eine Hilfslosigkeit mittleren Grades im Betrag von derzeit Fr. 1'175.– pro Monat oder um eine Entschädigung für eine Hilfslosigkeit leichten Grades im Betrag von derzeit Fr. 470.– pro Monat (vgl. www.ahv-iv.ch/p/4.13.d, abgerufen am 14. Februar 2018) handelt. Es ist daher kein Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. g) Unterhaltsbeiträge C._____ Somit steht dem Einkommen von C._____ in Höhe von Fr. 200.– bis 31. Januar 2019 und in Höhe von Fr. 250.– ab 1. Februar 2019 ein Bedarf in Höhe von Fr. 955.60 gegenüber. Ihr Bedarf ist demzufolge für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2019 in Höhe von Fr. 755.60 pro Monat und für den Zeitraum ab 1. Februar 2019 in Höhe von Fr. 705.60 pro Monat nicht durch ihr Einkommen gedeckt.

- 39 - Da der Beklagte keinen nachehelichen Unterhalt für die Klägerin zu leisten haben wird, besteht bei ihm bei Berücksichtigung lediglich des Bedarfes für sich und des ungedeckten Bedarfes bei C._____ ein Überschuss in Höhe von Fr. 2'944.20 pro Monat im Zeitraum bis 31. Januar 2019 (Fr. 8'356.15 ./. Fr. 4'656.35 ./. Fr. 755.60) und in Höhe von Fr. 2'994.20 im Zeitraum ab 1. Februar 2019 (Fr. 8'356.15 ./. Fr. 4'656.35 ./. Fr. 705.60). Es rechtfertigt sich, C._____ daran in gewissem Umfang partizipieren zu lassen, denn ein Kind soll am Lebensstandard der Eltern teilhaben können, wenngleich dieser Anspruch nicht beliebig weit geht (vgl. Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 23 ff. und N 27 f.). Bei der Bemessung dieser Partizipation ist zu berücksichtigen, dass C._____ während der Betreuung durch den Beklagten ohnehin an seinem Lebensstandard teilhat und auf Seiten des Beklagten auch Auslagen für die Betreuung C._____s anfallen. Lässt man C._____ im Umfang von 30 % am Überschuss partizipieren, können aus dem daraus folgenden Zuschlag dann auch die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben für Aktivitäten wie Skifahren und Reiten (vgl. Urk. 320 S. 5) oder für in der Freizeit anfallende Transportkosten bestritten werden. So resultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'640.– monatlich (Fr. 755.60 + Fr. 883.25) für den Zeitraum bis 31. Januar 2019 und von Fr. 1'600.– monatlich (Fr. 705.60 + Fr. 898.25) für den Zeitraum ab 1. Februar 2019. Davon sind, dem (gerundeten) Betreuungsanteil des Beklagten entsprechend, 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung abzuziehen (derzeit Fr. 352.50 entsprechend 30 % von Fr. 1'175.–). Da indes die Hilflosenentschädigung in der Höhe variieren kann und in der Vergangenheit auch schon variiert hat (vgl. Urk. 64/2 S. 4; Urk. 64/3 S. 3; Urk. 64/4 S. 3; Urk. 243/4-5; Urk. 296/2), ist die Regelung des Kinderunterhalts so zu formulieren, dass Änderungen in der Höhe der Hilflosenentschädigung kein Abänderungsverfahren nach sich ziehen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, für den Zeitraum ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Januar 2019 Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 1'640.– zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung für C._____ und ab 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2025 in Höhe von monatlich

- 40 - Fr. 1'600.– zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung für C._____ zu bezahlen. Da die Parteien Abs. 2 der Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 311 S. 105) nicht in Frage stellen und diese Regelung auch der Praxis entspricht, sind die Zahlungsmodalitäten aus dem erstinstanzlichen Urteil zu übernehmen. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- resp. Ausbildungszulagen sind daher an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

4. Nachehelicher Unterhalt Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 774.95 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2023 zu bezahlen (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 8). Der Beklagte beantragte in der Berufungsbegründung, dass auf die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin zu verzichten sei (Urk. 310 S. 3). Die Klägerin erklärte in ihrer Berufungsantwort, dass sie, nachdem sie ein Kind aus der neuen Beziehung geboren habe, nicht mehr an ihrem Antrag auf Zusprechung nachehelichen Unterhalts festhalte. Von ihrem Verzicht sei Vormerk zu nehmen (Urk. 320 S. 6). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und vom Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge Vormerk zu nehmen.

5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Da die Unterhaltsberechnung, wie sich aus Erw. Ziff. II./3. ergibt, teilweise auf anderen Grundlagen beruht als gemäss dem Urteil der Vorinstanz, ist Dispositiv- Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, allerdings nicht, wie vom Beklagten verlangt (Urk. 310 S. 3 und S. 16), ersatzlos. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 301a ZPO hat das Gericht im Scheidungsurteil insbesondere anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen der Ehegatten sowie der Kinder ausgegangen wird. Über den Gesetzeswortlaut hinaus kann es weitere für die Bezifferung des Unterhalts massgebende Referenzwerte wie z.B. Bedarfspositio-

- 41 nen nennen (ZK ZPO-Fankhauser, Art. 282 N 9). Die von der Vorinstanz angeführten Grundlagen der Unterhaltsberechnung sind daher, ergänzt um die Angaben zum Einkommen, Bedarf und Vermögen von C._____ sowie zum allfälligen Fehlbetrag beim Kinderunterhalt (Art. 301a ZPO), im Dispositiv des Berufungsurteils – an die vorstehenden Erwägungen angepasst – anzuführen. Zudem ist bei den Angaben zum Einkommen der Parteien zu ergänzen, von welchem jeweiligen Arbeitspensum ausgegangen wird.

6. Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge 6.1. Mit Bezug auf die von der Klägerin vor erster Instanz beantragte Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz, Voraussetzung dafür sei, dass der Unterhaltsschuldner mit einem der Teuerung angepassten Einkommen rechnen könne. Sei die Tatsache unsicher, so sei im Zweifel zugunsten der Indexierung zu entscheiden. Die Klägerin habe indessen jegliche Ausführungen zur künftigen Entwicklung des Einkommens des Beklagten unterlassen. Damit habe sie ihre Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf den Kinderunterhalt verletzt. Dies könne vorliegend auch durch die Untersuchungsmaxime nicht korrigiert werden. Die Indexierung des Unterhaltsbeitrags für C._____ habe daher zu unterbleiben (Urk. 311 S. 66). 6.2. Da die Frage der Indexierung untrennbar mit dem der Offizialmaxime unterliegenden Kinderunterhalt verbunden ist, ist sie im Berufungsverfahren unabhängig davon, dass keine der Parteien einen abweichenden Antrag gestellt hat, zu prüfen. 6.3. Der Beklagte ist bei der Stadt J._____ angestellt. Wie unter Erw. II./3.4./a dargelegt wurde, knüpft die Stadt J._____ für die Frage, ob ihren Mitarbeitenden ein Teuerungsausgleich gewährt wird, an die kantonale Regelung an und übernahm sie per 1. Januar 2018 die Regelung des Regierungsrates für das kantonale Personal. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Stadt J._____ dies auch künftig jedenfalls im Regelfall tun wird. Zudem liegen keine Anzeichen dafür vor, dass es innerhalb des Zeitraums, für den die Unterhaltsbeiträge festzulegen sind,

- 42 zu einem Wechsel des Beklagten zu einem Arbeitgeber kommen wird, auf den die vorherigen Erwägungen nicht zutreffen. Es ist deshalb im Sinne der vorstehenden Ausführungen zugunsten der Indexierung zu entscheiden. 6.4. Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben, und es sind die Unterhaltsbeiträge für C._____ an den Landesindex der Konsumentenpreise zu koppeln. Für den Fall, dass sich das Einkommen des Beklagten nicht (zumindest) parallel zum Landesindex der Konsumentenpreise entwickeln sollte, ist eine proportionale Anpassung vorzusehen.

7. Güterrechtliche Auseinandersetzung 7.1. Zuteilung der ehelichen Liegenschaft 7.1.1.1. Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, welcher per 22. März 2013 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 311 S. 68). Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks D._____ …, … E._____, Kataster Nr. …, Grundbuchblatt … (Urk. 311 S. 72 mit Verweis auf Urk. 67 S. 4 und Urk. 9/8). In Dispositiv-Ziffer 14 ihres Urteils wies die Vorinstanz das Grundbuchamt F._____ an, den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten am fraglichen Grundstück mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen (Urk. 311 S. 107). Zudem bestimmte die Vorinstanz in Dispositiv- Ziffer 15, dass die Klägerin die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden von insgesamt Fr. 416'000.– bei der I._____ …, Konto Nr. …, sichergestellt durch einen Papier-Namenschuldbrief, datiert 17. September 1982, 1. Pfandstelle, über nominal Fr. 100'000.–, und einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 9. Juni 2010, 2. Pfandstelle, über nominal Fr. 316'000.–, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Beklagten von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung übernehme, und verpflichtete die Klägerin darüber hinaus, für die Entlassung des Beklagten aus der Schuldpflicht durch die Gläubigerin besorgt zu sein (Urk. 311 S. 107 f.). In Dispositiv-Ziffer 16 entschied die Vorinstanz schliesslich, dass die grund-

- 43 buchlichen Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu begleichen seien (Urk. 311 S. 108). Die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin begründete die Vorinstanz damit, dass der Beklagte sein ursprüngliches Rechtsbegehren angepasst bzw. das Rechtsbegehren der Klägerin um Übertragung des Grundstücks in ihr Alleineigentum anerkannt habe. Bei divergierenden Parteianträgen ergebe sich die ungeteilte Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin aber auch aus Art. 205 Abs. 2 ZGB. Anspruch auf Zuweisung habe jener Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweisen könne. Dass die Obhut über C._____ der Klägerin zuzuweisen sei und diese mehrheitlich von ihr betreut werde, spreche für eine ungeteilte Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an sie. Zudem sei C._____ in dieser Liegenschaft aufgewachsen; eine Veräusserung der Liegenschaft an einen Dritten würde nicht im Interesse von C._____ liegen. Eine öffentliche Versteigerung der Liegenschaft sei schliesslich aber auch aus Sicht des Beklagten wenig sinnvoll. Die Klägerin und C._____ würden sehr günstig in der ehelichen Liegenschaft wohnen. Würde diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung veräussert, müsste die Klägerin ausziehen und voraussichtlich eine Wohnung mieten, wobei mit Mietkosten deutlich über den heutigen Wohnkosten zu rechnen wäre (Urk. 311 S. 72 ff.). 7.1.1.2. Der Beklagte bemängelt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen, dass der Wert der ehelichen Liegenschaft im Gutachten des Gutachters K._____ von der L._____ AG falsch ermittelt worden sei. Der Landpreis sei zu tief und die Lageklasse falsch berechnet worden. Zudem sei der Gebäudewert unrealistisch tief angesetzt worden, weil ein Liebhaberzuschlag unterschlagen worden sei (Urk. 310 S. 16). Die Beliebtheit der Gemeinde E._____ wegen deren Standortqualität und des tiefen Steuerfusses sei völlig ausser Acht gelassen worden. Beim Lesen der Schätzung werde manifest, dass der Schätzer mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sei; die Firma L._____ AG und das Büro des Schätzers befänden sich im Kanton Luzern. Zudem habe der Gutachter die Steigerung der Grundstück- und Liegenschaftenpreise seit Erwerb der Liegenschaft durch die Parteien im Jahr 2010 zu wenig gewichtet und ein Vergleichs-Objekt mit weit höherem Verkaufswert ignoriert, und schliesslich sei er ihm (dem Beklagten) gegenüber befangen erschienen. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht dafür interes-

- 44 siert, dass die Klägerin die Liegenschaft im Innern nach Durchführung der Schätzung zumindest teilweise habe renovieren lassen. Gestützt auf das von ihm vorinstanzlich eingereichte Schreiben von M._____ von der N._____ J._____ vom 28. August 2015 sei der Wert der Liegenschaft wie von ihm vor der Vorinstanz beantragt und jetzt bereinigt auf Fr. 696'000.– festzulegen (Urk. 310 S. 17). Für den Fall, dass das Berufungsgericht Zweifel daran habe, beantrage er eventualiter die Erstellung eines zweiten Gutachtens durch eine örtlich verankerte Immobilienfirma, wobei er den Beizug der Firma N._____ in J._____ beantrage (Urk. 310 S. 17 f.). Ferner ging er davon aus, dass die Klägerin nicht werde bewirken können, dass er im Sinne von Dispositiv-Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils von der Gläubigerin I._____ … aus der Schuldpflicht betreffend Hypothek entlassen werde (Urk. 310 S. 18). Schliesslich erklärte er, er sei im Grundsatz damit einverstanden, dass die Liegenschaft bei korrekter Wertermittlung in das Alleineigentum der Klägerin übertragen werde. Dabei habe allerdings der Wertausgleich innerhalb der Gesamtrechnung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen. Wenn dies mangels Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht möglich sei, sei durch die Berufungsinstanz der Verkauf der Liegenschaft bzw. die Versteigerung anzuordnen und danach der Erlös auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen (Urk. 310 S. 19). 7.1.1.3. Die Klägerin beantragt die Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 14, 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 320 S. 2 und S. 8 ff.). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe für die Wertermittlung der ehelichen Liegenschaft zu Recht auf das von ihr eingeholte Gutachten abgestellt. Dieses sei seriös, umfassend und aufschlussreich erstellt worden. Der Vorwurf des Beklagten, der Gutachter sei mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut gewesen, sei falsch. Dass sich das Büro des Schätzers im Kanton Luzern befinde, sei irrelevant. Er sei fachlich ausgesprochen kompetent. Wie sich aus Urk. 125 ergebe, sei er von den Parteien mit Hilfe des Gerichts ausgewählt worden. Der Beklagte habe den Schätzungsauftrag ohne Vorbehalte anzubringen akzeptiert. Die vom Beklagten angeführte Renovation im Innern der Liegenschaft habe mit der Schätzung und Wertermittlung nichts zu tun. Sie sei verpflichtet gewesen, dringend notwendige Reparaturen vorzunehmen und Mängel (defekte Toilette sowie Kühlschrank

- 45 ersetzen etc.) als ausschliesslich werterhaltende Massnahmen zu beseitigen. Es gebe somit keinen Grund, ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben. Sie sei selbstverständlich bereit, die Liegenschaft zu übernehmen unter Ausgleich an den Beklagten und Entlassung seinerseits aus der Solidarschuld (Urk. 320 S. 8 f.). 7.1.2.1. Mit Beschluss der Kammer vom 25. April 2017 wurde die Klägerin aufgefordert, eine gehörig unterzeichnete Bestätigung der I._____ … einzureichen, wonach diese bereit sei, den Beklagten aus jeder Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlassen, falls die Liegenschaft ihr zu Alleineigentum zugewiesen würde (Urk. 322 S. 3). Daraufhin reichte die Klägerin eine vom 17. Mai 2017 datierende Erklärung der I._____ … mit entsprechendem Inhalt ein (Urk. 326/2). Diese wird vom Beklagten in seiner Stellungnahme dazu nicht in Frage gestellt (Urk. 334 S. 6 f.). 7.1.2.2. Der Übertragung des hälftigen Miteigentumanteils des Beklagten an der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin steht nichts entgegen. Gestützt auf die Erklärung der I._____ … ist davon auszugehen, dass diese bereit ist, den Beklagten aus jeder Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlassen, wenn die Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin übertragen wird. Dass der Beklagte keinen Anspruch auf die von ihm in Berufungsbegehren Ziffer 5 beantragte Ausgleichszahlung von Fr. 141'012.–, sondern nur auf eine wesentlich tiefere Ausgleichszahlung (dazu nachfolgend unter Erw. II./7.3. f.) hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Übertragung nicht erfolgen könnte. Entscheidend ist, dass der Beklagte nicht geltend macht, die von der Vorinstanz angeführte Begründung für die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin (Urk. 311 S. 72 ff.) sei falsch. Sodann ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin vorweg – im Sinne einer Bedingung für die Übertragung – einen Nachweis zu erbringen hätte, dass sie die güterrechtliche Ausgleichszahlung (dazu nachfolgend unter Erw. II./7.3. f.) erbracht habe, wie dies der Beklagte in der Berufungsbegründung verlangt (Berufungsantrag Ziffer 5, Urk. 310 S. 3; vgl. auch Urk. 334 S. 7). Dieser Antrag des Beklagten scheitert bereits daran, dass der Be-

- 46 klagte ihn erstmals im Berufungsverfahren stellt ohne aufzuzeigen, inwieweit die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO (dazu vorne unter Erw. I./3.1.5.) in diesem Zeitpunkt (noch) gegeben waren, weshalb darauf infolge fehlender prozessualer Voraussetzungen nicht eingetreten werden kann. Abgesehen davon ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin verpflichtet werden könnte, die güterrechtliche Ausgleichszahlung vorweg zu erbringen. Diese wird grundsätzlich mit der Fällung des Berufungsurteils vollstreckbar; vorbehalten ist eine vom Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung im Falle einer Anfechtung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Das Berufungsurteil wird mit Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung für den Beklagten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen, womit er zudem über den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG verfügt. Mit Bezug auf den ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag, die Klägerin habe im Sinne einer Bedingung für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum den Nachweis einer Nachfolgefinanzierung zu erbringen (Urk. 310 S. 3, Berufungsantrag Ziffer 5; vgl. auch Urk. 310 S. 19), ist ebenfalls nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung im obgenannten Sinne in diesem Zeitpunkt (noch) gegeben waren, weshalb auch auf diesen Antrag infolge fehlender prozessualer Voraussetzungen nicht eingetreten werden kann. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Klägerin dazu verpflichtet werden könnte. 7.1.2.3. Allerdings stellt der Gerichts- resp. vorliegend der Berufungsentscheid bezüglich der Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten an der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB dar, das ex nunc wirkt und somit unmittelbar das Alleineigentum begründet (vgl. BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 205 N 19). Das Grundbuchamt F.____ kann daher entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht angewiesen werden, den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen; die dem Urteil nachfolgende Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch hat rein deklaratorische Bedeutung. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb insoweit zu korrigieren, weshalb des-

- 47 sen Dispositiv-Ziffer 14 trotz faktischer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben ist. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 15 und 16 ist die Berufung des Beklagten gestützt auf die obigen Erwägungen abzuweisen. 7.1.3.1. Zur Frage des zwischen den Parteien umstrittenen Verkehrswerts der ehelichen Liegenschaft führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch und holte zu dessen Ermittlung ein Gutachten ein (Urk. 123 und Urk. 125/1). Der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter K._____ von der L._____ AG mass der e

LC170015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2018 LC170015 — Swissrulings