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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2017 LC170004

7. August 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,981 Wörter·~35 min·9

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan Urteil vom 7. August 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 28. November 2016; Proz. FE130108

- 2 - Rechtsbegehren: - des Klägers (act. 145 S. 2 und act. 204 S. 1 f.): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden; 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2005, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– je Kind, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen; 3. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge festzusetzen; 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen: 4.1.1 Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und der Zwangsvollstreckung im Nichtbefolgungsfall sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Gegenstände zu verpflichten, die Liegenschaft E._____ …, F._____ (GB Blatt 1, Kat. Nr. 2) innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft vollständig zu räumen, zu reinigen und unter Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlassen sowie dem Kläger unter Rückgabe eines Sets sämtlicher Schlüssel Zutritt zur Liegenschaft zu verschaffen; 4.1.2 Für den Fall, dass die Beklagte der Verpflichtung gemäss Ziffer 4.1.1 hiervor nicht nachkommen sollte und der Kläger für Kosten im Zusammenhang mit der Räumung, Reinigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäss Ziffer 4.1.1. hiervor in Anspruch genommen werden sollte, seien ihm diese Kosten vorab von einem allfälligen der Beklagten zustehenden Nettoerlös-Anteil zurückzuerstatten; 4.1.3 Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, für solange sämtliche Betriebs- und Nebenkosten sowie Hypothekarkosten unter gänzlicher Entlastung des Klägers nach Eintritt der Rechtskraft weiter zu übernehmen, als sie die Liegenschaft E._____ …, F._____ (GB Blatt 1, Kat. Nr. 2) nicht vollständig geräumt, ordnungsgemäss gereinigt und unter Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlassen hat gemäss Ziffer 4.1.1 hiervor. Soweit der Kläger für diese Kosten in Anspruch genommen werden sollte, seien ihm diese vorab von einem allfälligen der Beklagten zustehenden Nettoerlös-Anteil zurückzuerstatten.

- 3 - 4.1.4 Es sei betreffend die sich im Miteigentum beider Parteien befindliche Liegenschaft E._____ …, F._____ (GB Blatt 1, Kat. Nr. 2), die öffentliche Versteigerung anzuordnen und das zuständige Gemeindeammannamt anzuweisen, einen allfälligen Nettoerlös im Verhältnis 85,89% zugunsten des Klägers und 14,11% (bzw. der verbleibende Anteil nach Rückerstattung allfälliger Kosten an den Kläger) zugunsten der Beklagten aufzuteilen; 4.1.5 Das zuständige Gemeindeammannamt sei anzuweisen, das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Auszugsfrist gemäss Ziffer 4.1.1 hiervor mit Bezug auf die Räumung und öffentliche Versteigerung auf erstes Verlangen des Klägers zu vollstrecken. 4.2 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 85'764.– zu bezahlen; 4.3 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seine Querflöte sowie seine Piccolo-Flöte herauszugeben. 5. Es sei der scheidungsrechtliche Vorsorgeausgleich gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen wie folgt vorzunehmen: 5.1 Die Pensionskasse des Klägers Vorsorge G._____, … [Adresse], sei anzuweisen, von seiner Austrittsleistung (B._____, AHV- Nr. …) Fr. 160'103.– auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen; 5.2 Betreffend allfällige sich in Bulgarien befindlichen Vorsorgeguthaben der Beklagten seien die Parteien auf ein separates Ergänzungsverfahren zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." - der Beklagten (act. 171 S. 2 f. und Prot. S. 66 f.): "1. Die Ehe der Parteien sei in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Kinder der Parteien monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Kalendermonats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen in Höhe von je Fr. 1'200.– zu bezahlen – und zwar per Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen gemeinsamen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Kalendermonats zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'400.– zu bezahlen – und zwar per Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. Januar 2020.

- 4 - 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 2 und 3 hiervor seien gerichtsüblich an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik anzupassen. 5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. 6. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB zu teilen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers."

Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 28. November 2016, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (act. 237/2 = act. 238 = act. 225): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2005, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.– je Kind – zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen – zu bezahlen. Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung bzw. Festsetzung eines Ehegattenunterhalts wird abgewiesen. 4. Es wird nach Ablauf der Auszugsfrist der Beklagten gemäss Ziffer 6 nachstehend die öffentliche Versteigerung des sich im Miteigentum der Parteien befindlichen ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) angeordnet und mit deren Durchführung das Gemeindeammannamt H._____ ZH betraut.

- 5 - Ein Mindestangebot wird nicht vorgegeben und der Gemeindeammann ist befugt, die Steigerungsbedingungen festzulegen. 5. Vom erzielten Erlös aus der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) hat das Gemeindeammannamt H._____ ZH nachfolgende Zahlungen in der nachstehenden Reihenfolge zu tätigen, soweit der Erlös dazu ausreicht: - Gebäudeversicherung (gesetzliches Grundpfandrecht); - Verwertungskosten; - Handänderungskosten; - Grundstückgewinnsteuern; - Verteilungskosten; - allfällige weitere Kosten und Gebühren, welche im Zusammenhang mit dem Grundstück bis zum Tag der Übertragung anfallen; - Rückzahlung des Hypothekardarlehens der ZKB, inkl. allfälliger Vorfälligkeitsentschädigung. Vom sodann allfällig verbleibenden Erlös ist der Wert des auf beide Parteien lautenden Erneuerungsfonds der Miteigentümergemeinschaft E._____ F._____ im Zeitpunkt der Handänderung in Abzug zu bringen und ist dieser den Parteien je hälftig zuzuweisen. Ein allfällig verbleibender Resterlös ist alsdann unter den Parteien im Verhältnis 85.89% zugunsten des Klägers und 14.11% zugunsten der Beklagten – abzüglich allfälliger Rückerstattungsforderungen des Klägers gemäss Ziffern 8 und 11 nachstehend – aufzuteilen. 6. Die Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall sowie unter Androhung der Verwertung allfällig zurückgelassener Gegenstände verpflichtet, die eheliche Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vollständig ordnungsgemäss zu räumen, zu reinigen und unter Herstellung des ursprünglichen Zustands zu verlassen sowie dem Kläger unter Rückgabe eines Sets sämtlicher Schlüssel Zutritt zur Liegenschaft zu verschaffen.

- 6 - 7. Das Gemeindeammannamt H._____ ZH wird angewiesen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils sowie nach Ablauf der Auszugsfrist der Beklagten gemäss Ziffer 6 vorstehend die Räumung und Reinigung der ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) im Unterlassungsfall der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gemäss Ziffer 6 vorstehend zu vollstrecken und dabei alle ihm tunlich erscheinenden Massnahmen zu treffen, nötigenfalls unter Zuhilfenahme von Polizeigewalt. Der Kläger hat die Vollstreckungskosten gegebenenfalls vorzuschiessen, jedoch sind ihm diese von der Beklagten vollständig zu ersetzen. 8. Soweit der Kläger für Kosten im Zusammenhang mit der Räumung, Reinigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäss Ziffer 6 und 7 vorstehend in Anspruch genommen werden sollte, sind ihm diese von der Beklagten aus dem allfälligen der Beklagten aus der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) zustehenden Nettoerlös zurückzuerstatten. 9. Der Kläger wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils seine persönlichen Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. 10. Die Beklagte wird verpflichtet, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils für solange sämtliche Betriebs- und Nebenkosten sowie Hypothekarkosten der ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) unter gänzlicher Entlastung des Klägers zu übernehmen, als sie die Liegenschaft nicht gemäss Ziffer 6 vorstehend vollständig geräumt, ordnungsgemäss gereinigt und unter Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlassen hat. 11. Soweit der Kläger für Betriebs- und Nebenkosten sowie Hypothekarkosten in Anspruch genommen werden sollte, sind ihm diese von der Beklagten aus dem allfälligen der Beklagten aus der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) zustehenden Nettoerlös zurückzuerstatten.

- 7 - 12. Das auf beide Parteien lautende ZKB Anlagesparkonto Plus – LIEGENSCHAFT Nr. … wird den Parteien nach Veräusserung der ehelichen Liegenschaft je zur Hälfte zugewiesen. 13. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die sich in der ehelichen Liegenschaft befindliche Querflöte und Piccolo-Flöte zu Eigentum herauszugeben. 14. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 22'441.05 zu bezahlen. 15. Die Pensionskasse Vorsorge G._____, … [Adresse], wird angewiesen, der Beklagten mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV- Nr. …) Fr. 112'535.50 auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 16. Betreffend allfällige sich in Bulgarien befindliche Vorsorgeguthaben der Beklagten bleibt ein separates Ergänzungsverfahren vorbehalten. 17. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 24'250.– festgesetzt. 18. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 18'250.– wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, dem Kläger die Differenz zwischen dem von ihm geleisteten Vorschuss und den ihm auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 1'150.– zu bezahlen. 19. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'172.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [20. Mitteilungssatz] [21. Rechtsmittelbelehrung]

- 8 -

Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 235 S. 2 f.): 1. Es ist zwingend, dass das hiermit beschwerte Urteil Nr. FE130108-H/U betreffend die zurückzuweisende und damit zu wiederholende Hauptverhandlung in der vorliegenden Scheidungssache ausserkantonal, also in einem anderen Kanton, ausser dem Kanton Schaffhausen, ausschliesslich nur noch schriftlich verhandelt, beurteilt und beschlossen werden. Frau A._____ wohnt in … [Ort], Bulgarien.

2. Die berufende Frau A._____ fordert auch in der vorliegenden Berufung sofort rechtliches Gehör nach Art. 29 BV und der Schutz vor willkürlich verfügenden Richtern sowie das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 30 BV und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet werden. Dazu gehört auch nach Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unter Lit. b) die ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben. Dies wurde der Beklagte in der Verhandlung vom 19. April 2016 in keiner Art und Weise gewährt.

des Klägers und Berufungsbeklagten: ---

Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2000 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren tt.mm.2002, und D._____, geboren tt.mm.2005. Seit Juni 2011 leben die Parteien getrennt (act. 5/2) und stehen seit November 2013 in einem strittigen Scheidungsprozess. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. November 2016 wurde die Ehe der Parteien nach Durchführung von Einigungsverhandlungen (Prot. VI S. 47 ff., S. .7 ff.) und des Hauptverfahrens (act. 145, act. 171, act. 204, Prot. VI S. 48, S. 55, S. 60 ff.) geschieden unter Regelung der Nebenfolgen (act. 225). Dagegen führt die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) mit Eingabe vom 31. Dezember 2016, Datum Poststempel 21. Januar 2017, rechtzei-

- 9 tig Berufung und stellt die oben wiedergegebenen Anträge (act. 235 i.V.m. act. 228/2, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.2. Die Kammer war im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens schon zwei Mal mit den Parteien befasst. Neben dem hier nicht weiter interessierenden Verfahren betreffend Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (Entscheid vom 21. September 2015, Prozessnr. PC150039), war die Kammer mit einem Ausstandsgesuch der Beklagten u.a. auch gegen die Bezirksrichterin I._____ befasst (Prozessnr. PC160051). Die Beklagte brachte u.a. bereits in jenem Verfahren vor, aufgrund des Arztzeugnisses sei sie schwer erkrankt gewesen und habe an der Hauptverhandlung vom 19. April 2016 nicht teilnehmen können, Herr J._____ hätte als Parteivertretung zugelassen werden müssen, die beiden anderen Vertreter seien ohne die Hilfe von Herrn J._____ zu wenig gewandt gewesen, zumal sie ohnehin zu wenig Vorbereitungszeit gehabt hätten. In dieser Darstellung wie auch in weiteren Ausführungen, welche das Ausstandsbegehren stützen sollten, sah die Kammer keine Befangenheit der Einzelrichterin I._____ und wies mit Urteil vom 13. Februar 2017 das Ausstandsgesuch der Beklagten ab. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid war kein Erfolg beschieden: Mit Urteil vom 11. Mai 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Die Akten (act. 1 - act. 233) gingen Ende Mai 2017 wieder zurück an das Obergericht. Der vorliegende Prozess ist spruchreif. Von der Einholung eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 98 ZPO wurde abgesehen. 2.1. Die Berufung wirkt grundsätzlich reformatorisch (Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO), das heisst die Rechtsmittelinstanz fällt grundsätzlich einen neuen Sachentscheid. Daraus folgt, dass die Berufung Rechtsmittelanträge enthalten muss, welche zu begründen sind (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34). Die Anträge müssen so formuliert sein, dass sie (direkt oder jedenfalls so, wie sie nach Treu und Glauben zu verstehen sind) zum Urteil werden können. Insbesondere bei Geldleistungen, wie vorliegend, muss die verlangte Summe beziffert werden (wenn nicht der Ausnahmefall von Art. 85 ZPO vorliegt), denn nur so weiss der Prozessgegner, wogegen er argumentieren muss.

- 10 - Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn einzig ein kassatorischer Entscheid verlangt wird und in Frage kommt. Das kann der Fall sein, wenn der prozessuale Mangel des angefochtenen Entscheides zwingend zu einer Rückweisung führen muss. Kommt nur ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügen. Kann die Sache bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein konkreter Antrag in der Sache erforderlich (IVO W. HUNGER- BÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Art. 321 N 19). Steht der Rechtsmittelinstanz ein Spielraum zu, geht der Berufungskläger mit einem reinen Rückweisungs-Antrag ein Risiko ein: wird die Rückweisung verworfen, wird die Sache mangels Antrages nicht geprüft (vgl. auch weiter hinten unter Ziffer 8). 2.2. Im vorliegenden Fall kommt aber, wie erwähnt, grundsätzlich ein Sachentscheid der Berufungsinstanz in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass ein Antrag in der Sache gestellt wird, der bei Gutheissung der Berufung zum Entscheid erhoben werden kann. Die Beklagte stellt einen reinen Rückweisungsantrag. Es gilt gemäss einem höchstrichterlichen Entscheid vom 19. Dezember 2016 (5A_485/2016), dass für die blosse Feststellung einer Gehörsverletzung, die daraus folgende Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein reformatorischer Antrag erforderlich ist. Ein reformatorisches Urteil, das einen reformatorischen Antrag erfordere, werde in diesem Fall gerade nicht gefällt. Vielmehr genüge ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, denn diesem werde mit einem Rückweisungsurteil vollumfänglich entsprochen. Vor dem Hintergrund dieser Bundesgerichtsrechtsprechung sind im Folgenden die Einwände der Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil zu prüfen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind. 3.1. Die Beklagte macht (sinngemäss) fehlerhaftes (prozessuales) Vorgehen der Bezirksrichterin geltend. Die zuständige Bezirksrichterin hätte die Gerichtsverhandlung vom 19. April 2016 vertagen müssen. Indem sie dies nicht gemacht habe, sei ihr, der Beklagten, rechtliches Gehör verletzt worden.

- 11 - Die Einzelrichterin habe zunächst ihren Vertreter J._____, entgegen vorheriger Zusicherung, nicht als Vertreter zur Verhandlung zugelassen, nachdem sie, die Einzelrichterin, auf Befragen erfahren habe, dass Herr J._____ von der Beklagten finanziell entschädigt werde (act. 235 S. 3 f.). Der 75-jährige Treuhänder K._____, welchen sie auch finanziell entschädigt habe (act. 235 S. 5 oben), der aber den Gerichtssaal nicht habe verlassen müssen, und ihr Freund, welcher der deutschen Sprache nicht sehr mächtig sei, seien ohne den prinzipalen Bevollmächtigten J._____ nicht in der Lage gewesen, die Interessen der Beklagten gebührend zu verteidigen. Sie selbst habe infolge Erkrankung nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen können. Sie habe über ein Arztzeugnis verfügt, sei nicht transportfähig gewesen und habe um eine Videokonferenz gebeten, welche die Einzelrichterin aber abgelehnt habe (act. 235 S. 6 oben). Die Einzelrichterin hätte die Verhandlung aber auch deshalb vertagen müssen, so die Beklagte weiter, weil sie hätte erkennen müssen, dass die umfangreichen Forderungen der Gegenpartei unmöglich ohne vorangehendes Studium innerhalb weniger Stunden anlässlich der Gerichtsverhandlung hätten beantwortet und begründet werden können (act. 235 S. 3, act. 237/3-5). Die Einzelrichterin habe eine Verschiebung der Verhandlung abgelehnt. Wäre sie, die Beklagte, oder Herr J._____ im Gerichtssaal gewesen, hätten sie auf der Verschiebung der Hauptverhandlung insistieren können (act. 235 S. 6). Zusammenfassend beantragt die Beklagte eine Wiederholung der Hauptverhandlung vom 19. April 2016 unter Zulassung ihres Vertreters J._____ (act. 235 S. 4). 3.2. Die Ausführungen der Beklagte können kein fehlerhaftes Vorgehen der Einzelrichterin dartun, welches die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides nach sich ziehen würde. Im Einzelnen: 4.1. Die Einzelrichterin erliess der Beklagten mit Verfügung vom 12. Januar 2016 gestützt auf Art. 278 ZPO das persönliche Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 19. April 2016 (act. 182). Die Dispensation erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Beklagte damals noch anwaltlich vertreten war (act. 156, act. 157, act. 183, act. 185). Im Folgenden entzog die Beklagte Mitte März 2016 aber

- 12 - (auch) Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ das Mandat (act. 185, act. 191, act. 193) und liess sich für die weitere Dauer des Prozesses nicht mehr vertreten (act. 192). Vor diesem Hintergrund teilte die Einzelrichterin mit Schreiben vom 14. März 2014 der Beklagten mit, dass sie nun gehalten sei, entweder persönlich zur Hauptverhandlung vom 19. April 2016 zu erscheinen oder sich schnellstmöglich durch einen neuen Rechtsvertreter repräsentieren zu lassen; den Wunsch der Beklagten auf Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz entschied sie abschlägig (act. 192, act. 195). Die Verhandlung vom 19. April 2016 fand statt, für die Beklagte erschienen drei private Vertreter; die Beklagte selbst erschien nicht. 4.2. Die Durchführung einer Verhandlung per Videokonferenz ist eine Verhandlungsart, die im Gesetz nicht vorgesehen ist, und die Einzelrichterin hat zu Recht die Durchführung einer Verhandlung per Videokonferenz als nicht möglich taxiert. Weiterungen erübrigen sich. 4.3. Es stand der Beklagten als prozessfähige Partei frei, ihre Sache vor Gericht durch eine von ihr bestimmte Vertretung führen zu lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Die Einzelrichterin erklärte auf entsprechende Anfrage der Beklagten, dass die bevollmächtigen Vertreter J._____ und Herrn K._____ grundsätzlich vertretungsberechtigt seien (act. 198, act. 199, act. 202/1 und act. 202/2). Die Beklagte bezeichnete zuvor beide Vertreter - Herrn J._____ und Herrn K._____ - als Experten im Bereich der Finanzen; und bei der Scheidung würde es um Finanzen gehen (act. 198). Weitere Angaben zu ihrer Vertretung machte sie nicht. Nicht beantwortet hat die Einzelrichterin demzufolge die Frage zur berufsmässigen Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO, weil die Beklagte entsprechende Fragen gar nicht stellte, und die Einzelrichterin im Vorfeld der Verhandlung aufgrund der Angaben der Beklagten (act. 198) keine Veranlassung hatte, die Voraussetzungen der berufsmässigen Vertretung zu thematisieren. Gemäss höchstrichterlichem Entscheid aus dem Jahre 2014 handelt ein Vertreter berufsmässig, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden. Es komme nicht darauf an, ob er ein Entgelt bezieht oder zu Erwerbszwecken als Vertreter auftritt (BGE 140 III 555). Auf Berufsmässigkeit ist zu schliessen, wenn der Vertreter bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In

- 13 solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz). Es kommt demnach auf die Beziehungsnähe zwischen Vertretenem und Vertreter an. Vorliegend befand die Einzelrichterin zu Recht, dass Herr J._____, der nicht Anwalt ist, berufsmässig aufgetreten ist, und deshalb unerlaubterweise im Monopolbereich der Anwälte tätig wurde (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Entsprechend schloss sie ihn aufgrund der gesetzlichen Ordnung der Prozessvertretung von der Verhandlung aus (Prot. VI S. 64). Die Einzelrichterin stellte massgeblich auf die Angaben des Vertreters ab. Herr J._____ weist eigenen Angaben zufolge keine besondere Beziehungsnähe zur Beklagten auf (Prot. VI S. 60). Die Beklagte kontaktierte ihn über eine gemeinsame Bekannte rund zwei Monate vor der Verhandlung, weil sie zuvor keine guten Erfahrungen mit Rechtsanwälten gesammelt habe und nun ihn, Herrn J._____, gebeten habe, sie zu vertreten (Prot. VI S. 60). Er setze sich für Leute ein, die mit der KESB zu tun hätten. Er mache die Vertretung nicht aus Freundschaft, sondern rein aus eigenen Interessen, weil er bezüglich KESB viele Fälle habe, die er unentgeltlich behandle (Prot. VI S. 62). Er stehe in einer geschäftlichen Beziehung zur Beklagten (Prot. VI S. 61 oben). Demnach übernimmt J._____ Vertretungen vor Gericht und Behörden in einer unbestimmten Anzahl Verfahren, wenn auch möglicherweise ohne Entgelt. Wer bereit ist, Dritte zu vertreten, zu denen er in keiner besonderen Beziehungsnähe steht, nimmt in Anspruch, über ähnliche Fähigkeiten wie ein Anwalt zu verfügen. Ein solches Auftreten ist aber dem anwaltlichen Monopolbereich vorbehalten (BGE 140 III 555). Hinzu kommt, dass die Beklagte Herrn J._____ mit einer Pauschale, die auch Spesenersatz umfasste, entschädigte (Prot. VI S. 63). 4.4. Die Einzelrichterin liess K._____ wie auch L._____ zur Vertretung zu (Prot. VI S. S. 60 und S. 64). K._____ gab anders als J._____ zu verstehen, dass die Beziehungsnähe zur Beklagten ausschlaggebend gewesen sei für die Annahme des streitgegenständlichen Auftrages (Prot. VI S. 61). K._____ wies explizit daraufhin, dass die Vertretung der Beklagten nicht mit seinem Beruf im Zusammen-

- 14 hang stehe und er nicht entschädigt werde. Die Beziehungsnähe von L._____ zur Beklagten ergibt sich zwanglos daraus, dass er der Partner der Beklagten ist (act. 202/3, act. 235 S. 3 unten). Entgegen der Beklagten unterschied die Einzelrichterin damit zwei Sachverhalte (act. 235 S. 5) und schloss zu Recht nur im Fall J._____ auf berufsmässige Vertretung, die registrierten Anwälten vorbehalten ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Rechtsgrundsatz, wonach berufsmässige Vertretung Anwälten vorbehalten ist, auch dem Schutz der Parteien dient. So sind Anwälte mit den zivilprozessualen Grundsätzen vertraut. Ist eine strittige Angelegenheit, wie zum Beispiel das Güterrecht, durch die sogenannte Dispositionsmaxime bestimmt, heisst das, dass die Verantwortung für den Prozess bei den Parteien liegt. Die Parteien bestimmen durch ihre Behauptungen und Beweismittel den Ausgang des Verfahrens. Entsprechend ist ein Anwalt bzw. Anwältin (auf eine Hauptverhandlung) vorbereitet. Das heisst aber auch, dass die Beklagte das Risiko allfälliger Unkenntnis von (prozessualen) Bestimmungen und deren Tragweite trägt, wenn sie sich durch einen privaten Vertreter, welcher mit dem Prozessrecht nicht vertraut sein dürfte, repräsentieren lässt. 5.1. Die Beklagte war durch ihren Treuhänder K._____ und ihren Freund L._____ an der Hauptverhandlung vom 19. April 2017 rechtsgültig vertreten (Prot. VI S. 60). Die Beklagte selbst bezeichnete K._____ als Experten in Finanzsachen (act. 198; Prot. VI S. 32). Der Einwand der Beklagten, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil es den beiden Vertretern K._____ und L._____ ohne die Unterstützung von J._____ und ihrer eigenen unmöglich gewesen sei, auf die umfangreichen Forderungen der Gegenseite zu duplizieren, vermag im Ergebnis nicht überzeugen (act. 235 S. 3). Die Einzelrichterin hielt mit Schreiben vom 11. April 2016 der Beklagten gegenüber fest, sie könne die beiden privaten Vertreter J._____ und K._____ an die Verhandlung mitbringen und sich so vertreten lassen (act. 199). Ihre weiteren Ausführungen zur Vollmacht und zu Gesprächen während der Verhandlungspausen sind nicht eigentlich verständlich, auch deshalb nicht, weil eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann. Es trifft aber jedenfalls zu, dass die Erklärung

- 15 der Einzelrichterin im Schreiben vom 11. April 2016 in einem gewissen Gegensatz steht zur späteren Nichtzulassung von J._____. Die Einzelrichterin erklärte, wie bereits weiter vorne unter Ziffer 4.3. erwähnt, dass die von der Beklagten gewünschten privaten Vertreter, K._____, und J._____ […] grundsätzlich berechtigt seien, die Beklagte an der Hauptverhandlung zu vertreten (act. 199). Diese Formulierung ist in dem Sinne unglücklich gewählt, weil sie bei einer Laiin den Eindruck entstehen lassen könnte, dem Vertretungsverhältnis stünde nichts entgegen und sei vom Gericht für "in Ordnung" befunden worden. Wie bereits weiter vorne ausgeführt wurde, sind die Ausführungen der Einzelrichterin aber doch zu allgemein formuliert, als sie einen Vertrauensschutz begründen könnten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausführungen im Schreiben der Einzelrichterin vom 11. April 2016 ein Vertrauen der Beklagten in die voraussetzungslose Zulassung von J._____ begründet hätten, so ist anzufügen, dass K._____ (und auch der Lebenspartner L._____) als Vertreter an der Hauptverhandlung zugelassen wurde. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, was J._____ anders oder mehr als K._____ (oder ihr Lebenspartner L._____) ausgeführt hätte, wäre er zugelassen worden (vgl. sogleich hiernach unter Ziffer. 6.1.). In diesem Sinne zieht die Beklagte keinen Nachteil aus dem Schreiben der Einzelrichterin vom 11. April 2016 und sie kann im Ergebnis nichts zu ihren Gunsten aus diesem Schreiben ableiten (act. 199). 5.2. Die Beklagte kann mit der Berufung gegen den Endentscheid eine Gehörsverletzung und konkret den Ausschluss von H. J._____ rügen. Sie muss sich aber ihr eigenes Verhalten und dasjenige ihrer Vertreter im interessierenden Zeitraum anrechnen lassen. Die Beklagte ist entgegen der Einzelrichterin entschuldigt nicht erschienen (Prot. VI S. 60), sie hat aber kein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung gestellt, welches die Anwesenheit an der Verhandlung und das persönliche Einbringen ihres Standpunktes hätte möglich machen können. Es erklärte kein Vertreter an der Verhandlung, und auch nicht später während der zehntägigen Wiederherstellungsfrist (Art. 148 ZPO), dass J._____ und K._____ nicht gleichwertige Vertreter seien, sie einzeln handelnd ungenügend instruiert seien und mehr Zeit vonnöten (gewesen) sei, damit auch ein Vertreter allein den Auftrag

- 16 sorgfältig genug ausführen könne. Im Schreiben der Beklagten vom 6. April 2016 sind beide Vertreter gleichwertig aufgeführt, was die Vermutung nahelegt, dass beide Vertreter die Beklagte bei der Erfüllung des Auftrages gleichrangig unterstützen würden (act. 198). Die nachträgliche Darstellung im Berufungsverfahren (vgl. auch act. 237/3-5), wonach J._____ sozusagen Chefvertreter gewesen sei, lässt sich damit nicht mit dem übrigen Verhalten und Vorbringen der Beklagten und ihrer Vertreter in Übereinstimmung bringen. Die Gegenseite (der heutige Berufungsbeklagte) stellte bereits in der schriftlich erstatteten Klagebegründung (act. 145) konkrete Anträge und begründete die Anträge, vor allem auch die güterrechtlichen Ansprüche (act. 145 S. 19 ff.). Auch war der Verkauf der ehelichen Liegenschaft in F._____ bereits Thema in der Klagebegründung (act. 145 S. 20 f.). Die damals noch anwaltlich vertretene Beklagte nahm dazu in der Klageantwort vom 7. Dezember 2015 schriftlich Stellung (act. 171). Die Ausführungen in der anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2016 mündlich erstatteten Replik stellen massgeblich auf die Ausführungen in der Klagebegründung ab und ergänzen diese (act. 204, Prot. VI S. 64 ff.). Die in der Replik im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft neu gestellten Anträge betreffen Vollstreckungsmassnahmen (act. 204 S. 1 f., Anträge Ziffer 4.1.1.- 4.1.5.) bedeuten allenfalls eine Klageerweiterung, jedoch keine Klageänderung, welche die Vorinstanz dazu verpflichtet hätte, die Verhandlung zu unterbrechen. 6.1. Die Parteien sind ungeachtet des Beizuges eines Vertreters zum persönlichen Erscheinen an den Verhandlungen verpflichtet (Art. 278 ZPO). Die Einzelrichterin wies im Sinne dieser Bestimmung die Beklagte unter Androhung der Säumnisfolgen auf ihre Pflicht zum Erscheinen an der Hauptverhandlung hin (act. 195). Die Beklagte konnte im Folgenden wegen eigener Krankheit und Krankheit von Sohn D._____ nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Sie liess am Verhandlungstag ein Arztzeugnis vom gleichen Tag in bulgarischer Sprache (act. 203) und am 21. April 2016 eine Übersetzung dieses Arztzeugnisses nachreichen, welches (sinngemäss) drei Tage Bettruhe anordnete und der Beklagten attestierte, ab 19. April 2016 nicht reisefähig zu sein (act. 213 S. 2; act. 203, act. 212, act. 215).

- 17 - Die Beklagte, welche zufolge Erkrankung nicht persönlich zur Verhandlung erscheinen konnte, liess kein Verschiebungsgesuch stellen oder (im Nachhinein) ein sofortiges und begründetes Gesuch um Wiederholung der Verhandlung. Im Gegenteil, es findet sich in den vorinstanzlichen Akten von der Beklagten persönlich vorbereitete Plädoyernotizen vom 18. April 2016 (act. 207), und sie entsandte, wie bereits ausgeführt, drei private Vertreter an die Verhandlung. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, indem die Einzelrichterin es beim Nichterscheinen der Beklagten bewenden liess und sie somit der Bestimmung von Art. 278 ZPO nicht Nachachtung verschafft habe, habe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen, die eine Wiederholung der Verhandlung vom 19. April 2016 notwendig machen würde (act. 235 S. 6 oben). 6.2.1. Das Vorgehen der Einzelrichterin ist als sinngemässen Dispens vom persönlichen Erscheinen der Beklagten zu sehen. Die Beklagte beanstandet diesen Dispens vor allem auch deshalb, weil J._____ ebenfalls nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Vor Augen zu halten ist der Normzweck der Bestimmung von Art. 278 ZPO. Scheidungsverfahren weisen einen stark persönlichkeitsbezogenen Charakter auf und gebieten, vor allem im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes, ein persönliches Erscheinen der Parteien. Die Vorinstanz schied im Klageverfahren gestützt auf Art. 114 ZGB die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen (act. 1, act. 225 S. 16, S. 69). Sie konnte sich ein persönliches Bild von den Parteien machen. Beide Parteien erschienen am 10. Februar 2014 persönlich vor der Einzelrichterin zur Einigungsverhandlung und zur Verhandlung betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Prot. VI S. 7 ff., act. 7 und act. 23). Im Rahmen dieser Verhandlung befragte die Einzelrichterin die Parteien vor allem hinsichtlich der Kinderbelange (Prot. VI S. 15 ff.). Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. VI S. 37 unten f., S. 47), setzte die Einzelrichterin dem Kläger mit Verfügung vom 31. März 2015 im Sinne von Art. 291 Abs. 3 ZPO Frist zur Erstattung der Klagebegründung an (Prot. VI S. 48, act. 116). Die Klageantwort der Beklagten ging innert der mit Verfügung vom

- 18 - 18. August 2015 angesetzten (erstreckten) Frist am 7. Dezember 2015 ein (act. 171). Inzwischen war die Beklagte aber (ohne Absprache mit dem mitsorgeberechtigten Vater) mit den beiden Kindern nach Bulgarien gezogen, wo sie sei Oktober 2014 lebt. Zuvor empfahl Frau Dr. phil. M._____ in einem psychologischen Gutachten vom 3. August 2014 über die Erziehungsfähigkeit der Eltern die Obhutsumteilung an den Vater bzw. die Prüfung der Anordnung einer Fremdplatzierung der beiden Kinder (act. 73). Aus der Klageantwort der Beklagten ergibt sich, dass der vorläufige Aufenthalt in Bulgarien zu einem andauernden geworden ist (act. 171 S. 2 unten f.). Die Kinder sind gemäss entsprechender Meldebestätigung am 20. November 2014 offiziell in Bulgarien angemeldet worden (act. 225 S. 14 mit weiteren Hinweisen). Der Kläger verzichtete im Folgenden auf eine Rückführung der Kinder (act. 105/3). Nach Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) sind für Kinderbelange grundsätzlich die Gerichte bzw. Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder kompetent. Für den Fall des widerrechtlichen Verbringens von Kindern bleiben die Behörden des ursprünglichen Aufenthaltsortes zuständig, und zwar bis die oder der Sorgeberechtigte das Verbringen genehmigt hat. Auf die Genehmigung kommt es in denjenigen Fällen nicht an, in denen das Kind sich im verbrachten Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, der oder die Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte/n oder hätte/n kennen müssen, kein gestellter Antrag auf Rückgabe (mehr) hängig ist und sich das Kind in seinem neuen Umfeld eingelebt hat (Art. 7 HKsÜ). Die Einzelrichterin erklärte sich deshalb zu Recht nicht mehr zuständig zur Regelung der Kinderbelange (mit Ausnahme der Regelung der Unterhaltspflicht; act. 225 S. 18 unten f.). Damit rückte ein gewichtiger Grund für die grundsätzliche Anwesenheitspflicht an der Verhandlung vom 19. April 2016 in den Hintergrund. 6.2.2. Die Parteien haben sodann teilweise bereits weit im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 19. April 2016 zu den strittigen Nebenfolgen der Scheidung diverse Unterlagen eingereicht, so insbesondere zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Es bestand die Möglichkeit, sich mit den gegnerischen Vorbringen auseinanderzusetzen. Im Weiteren gilt für die Festsetzung der Kinderunterhalts-

- 19 beiträge der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Da die Scheidungsgerichte in der Schweiz verpflichtet sind, den Vorsorgeausgleich von Amtes wegen durchzuführen, und zu beurteilen haben, ob die Teilung hälftig ist oder nicht, muss das Gericht Kenntnis haben von allen beidseits während der Ehe aufgebauten Vorsorgebestandteilen. Es gilt auch hier der Untersuchungsgrundsatz, und die Dispositionsbefugnis der Parteien ist eingeschränkt. Die Einzelrichterin stellte Nachforschungen an, über die zu teilende Vorsorgeleistung (act. 206). 6.3. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Einzelrichterin (auch) unter dem Aspekt von Art. 278 ZPO zu Recht ein Urteil gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des anwesenden Klägers, dessen Rechtsvertreterin und die beiden privaten Vertreter der Beklagten (K._____ und L._____) fällen konnte. Der der Beklagten sinngemäss erteilte Dispens von der Anwesenheitspflicht ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte vermag nichts zu ihren Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass sie zur Hauptverhandlung nicht persönlich erschienen war bzw. die Verhandlung nicht vertagt wurde. Eine Rückweisung des Verfahrens zur Vervollständigung des Sachverhalts erübrigt sich damit auch unter diesem Aspekt. 7. Nach dem Dargelegten liegen dem Urteil der Einzelrichterin vom 28. November 2016 keine Verfahrensmängel zugrunde, insbesondere wurde das rechtliche Gehör der Beklagte nicht verletzt. 8. Nachdem das Obergericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagte feststellen kann, kann sein Urteil nicht kassatorischer Natur sein, das heisst, die verlangte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung des Prozessen an die Einzelrichterin zur Wiederholung der Hauptverhandlung ist abschlägig zu entscheiden. Es käme ein Sachentscheid der Berufungsinstanz in Betracht. Dies würde aber voraussetzen, dass ein Antrag in der Sache gestellt ist, der bei Gutheissung der Berufung zum Entscheid erhoben werden könnte. Die Beklagte stellt weder einen Antrag im geschilderten Sinn, noch setzt sie sich mit den Erwägungen des ange-

- 20 fochtenen Entscheids auseinander. Die Beklagte hätte in einem Eventualstandpunkt konkrete Rechtsmittelanträge stellen müssen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander setzen und angeben müssen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach leidet (Art. 311 ZPO). Diese Anforderungen gelten – wenn auch weniger streng – auch gegenüber juristischen Laien (vgl. OGer ZH PF160017 vom 14. Juni 2016, E. II./2.; vgl. auch ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 311 N 34-38). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Art. 132 Abs. 1 ZPO vorsieht, dass Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können; Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Art. 132 Abs. 2 ZPO). In diese Mängelkategorie fällt die mangelnde Bezifferung des Rechtsmittelantrages nicht. 9. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen. II. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahrens kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr welche innerhalb der Bandbreite von Fr. 300.-- und Fr. 13'000.-- festzulegen ist, ist auf Fr. 700.-- festzusetzen (§§ 5 Abs. 1 i.V.m. mit 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Der Gegenseite ist mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. November 2016 wird bestätigt.

- 21 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 235, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am:

Urteil vom 7. August 2017 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 28. November 2016, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (act. 237/2 = act. 238 = act. 225): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2005, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.– je Kind – zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ve... Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Beklagten lebt und ke... 3. Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung bzw. Festsetzung eines Ehegattenunterhalts wird abgewiesen. 4. Es wird nach Ablauf der Auszugsfrist der Beklagten gemäss Ziffer 6 nachstehend die öffentliche Versteigerung des sich im Miteigentum der Parteien befindlichen ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) angeordnet un... Ein Mindestangebot wird nicht vorgegeben und der Gemeindeammann ist befugt, die Steigerungsbedingungen festzulegen. 5. Vom erzielten Erlös aus der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) hat das Gemeindeammannamt H._____ ZH nachfolgende Zahlungen in der nachstehenden Reihenfolge zu tätigen, soweit d... - Gebäudeversicherung (gesetzliches Grundpfandrecht); - Verwertungskosten; - Handänderungskosten; - Grundstückgewinnsteuern; - Verteilungskosten; - allfällige weitere Kosten und Gebühren, welche im Zusammenhang mit dem Grundstück bis zum Tag der Übertragung anfallen; - Rückzahlung des Hypothekardarlehens der ZKB, inkl. allfälliger Vorfälligkeitsentschädigung. Vom sodann allfällig verbleibenden Erlös ist der Wert des auf beide Parteien lautenden Erneuerungsfonds der Miteigentümergemeinschaft E._____ F._____ im Zeitpunkt der Handänderung in Abzug zu bringen und ist dieser den Parteien je hälftig zuzuweisen. Ein allfällig verbleibender Resterlös ist alsdann unter den Parteien im Verhältnis 85.89% zugunsten des Klägers und 14.11% zugunsten der Beklagten – abzüglich allfälliger Rückerstattungsforderungen des Klägers gemäss Ziffern 8 und 11 nachstehend – auf... 6. Die Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall sowie unter Androhung der Verwertung allfällig zurückgelassener Gegenstände verpflichtet, die eheliche Liegenschaft E._____ … in F.... 7. Das Gemeindeammannamt H._____ ZH wird angewiesen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils sowie nach Ablauf der Auszugsfrist der Beklagten gemäss Ziffer 6 vorstehend die Räumung und Reinigung der ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch ... Der Kläger hat die Vollstreckungskosten gegebenenfalls vorzuschiessen, jedoch sind ihm diese von der Beklagten vollständig zu ersetzen. 8. Soweit der Kläger für Kosten im Zusammenhang mit der Räumung, Reinigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäss Ziffer 6 und 7 vorstehend in Anspruch genommen werden sollte, sind ihm diese von der Beklagten aus dem allfälligen der... 9. Der Kläger wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils seine persönlichen Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. 10. Die Beklagte wird verpflichtet, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils für solange sämtliche Betriebs- und Nebenkosten sowie Hypothekarkosten der ehelichen Liegenschaft E._____ … in F._____ (Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2) unter gänzlicher Entlastu... 11. Soweit der Kläger für Betriebs- und Nebenkosten sowie Hypothekarkosten in Anspruch genommen werden sollte, sind ihm diese von der Beklagten aus dem allfälligen der Beklagten aus der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft E._____ … i... 12. Das auf beide Parteien lautende ZKB Anlagesparkonto Plus – LIEGENSCHAFT Nr. … wird den Parteien nach Veräusserung der ehelichen Liegenschaft je zur Hälfte zugewiesen. 13. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die sich in der ehelichen Liegenschaft befindliche Querflöte und Piccolo-Flöte zu Eigentum herauszugeben. 14. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 22'441.05 zu bezahlen. 15. Die Pensionskasse Vorsorge G._____, … [Adresse], wird angewiesen, der Beklagten mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. …) Fr. 112'535.50 auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 16. Betreffend allfällige sich in Bulgarien befindliche Vorsorgeguthaben der Beklagten bleibt ein separates Ergänzungsverfahren vorbehalten. 17. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 24'250.– festgesetzt. 18. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 18'250.– wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, dem Kläger die Differenz zwischen dem von ihm geleisteten Vorschuss und den ihm auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 1'150.– zu bezahlen. 19. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'172.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [20. Mitteilungssatz] [21. Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2000 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren tt.mm.2002, und D._____, geboren tt.mm.2005. Seit Juni 2011 leben die Parteien getrennt (act. 5/2) und stehen seit November 2013 in einem stri... Dagegen führt die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) mit Eingabe vom 31. Dezember 2016, Datum Poststempel 21. Januar 2017, rechtzeitig Berufung und stellt die oben wiedergegebenen Anträge (act. 235 i.V.m. act. 228/2, Art. 145 Abs. 1... 1.2. Die Kammer war im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens schon zwei Mal mit den Parteien befasst. Neben dem hier nicht weiter interessierenden Verfahren betreffend Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (Entscheid vom 21. Septem... Der vorliegende Prozess ist spruchreif. Von der Einholung eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 98 ZPO wurde abgesehen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. November 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 235, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LC170004 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2017 LC170004 — Swissrulings