Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 27. September 2017
in Sachen
A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,
betreffend Ehescheidung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Juli 2016 (FE120642-L)
- 3 - Schlussanträge des Klägers (Urk. 115 S. 2 ff., Urk. 187 S. 1): "1. Es sei die am tt. August 2004 in D._____ [Ortschaft] geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Das eheliche Kind, C._____, geb. tt.mm.2006, sei unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. 3.a) Das eheliche Kind, C._____, geb. tt.mm.2006, sei unter der alleinigen Obhut des Klägers zu belassen. b) Die Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das eheliche Kind, C._____, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen: aa) jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, am Freitag nach Beendigung des Schulunterrichts, bzw. an schulfreien Tagen ab 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei die Beklagte den ehelichen Sohn am Freitag nach der Schule abzuholen und am Sonntag Abend zu seinem Wohnort beim Kläger zu bringen hat; bb) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr) sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr; cc) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertrage (Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr) sowie an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr) und an Neujahr vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr); dd) jährlich während insgesamt fünf Wochen, nämlich je in der ersten Woche der Sport-, Frühlings- und Herbstschulferien des ehelichen Sohnes, sowie während den ersten beiden Wochen der Sommerschulferien des ehelichen Sohnes. Das Ferienbesuchsrecht beginnt jeweils am dem Montag des Schulferienbeginns vorausgehenden Samstag, 12.00 Uhr, und endet am darauffolgenden Samstag, 18.00 Uhr; ee) Ferner sei festzuhalten, dass nicht wahrgenommene Wochenendbesuchstage und/oder Ferienbesuchswochen nicht kompensiert werden können, und dass das Ferienbesuchsrecht nur wochenweise ausgeübt werden kann; 4. Es sei die für den ehelichen Sohn C._____ errichtete Beistandschaft aufzuheben. 5.a) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Kosten des Unterhalts, Pflege und Betreuung des ehelichen Kindes monatliche, jeweils per Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge
- 4 von je CHF 1'000.– (jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen, erstmals zahlbar per Ersten des dem Eintritt des Scheidungsurteils folgenden Monats bis zum Erreichen der Mündigkeit, spätestens bis zum Eintritt des ehelichen Sohnes in die volle Erwerbsfähigkeit, bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. b) Sodann sei die Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Auslagen für den ehelichen Sohn (z.B. für medizinisch erforderliche Operationen, Zahnkorrekturen, schulische Stütz- und Fördermassnahmen etc.) zur Hälfte zu bezahlen, sofern und soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen oder das Gemeinwesen, für diese Kosten aufkommen, bzw. aufzukommen hätten. 6. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 lit. a) seien gerichtsüblich zu indexieren, wobei eine Anpassung an den veränderten Landesindex erstmals per 1. Januar 2017 zu erfolgen habe. 7. Die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 52 f Abs. 2bis AHVV sollen den Parteien bis 31. Mai 2014 je zur Hälfte, ab 1. Juni 2014 vollumfänglich dem Kläger angerechnet werden. 8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 125 ZGB schulden. 9. Es sei nach der Edition der vollständigen Unterlagen betreffend die Vermögenssituation der Parteien per tt.08.2004 (Heirat) und 14.10.2008 (Anordnung der Gütertrennung) die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 10.a) Es sei gestützt auf Art. 122 ZGB die je hälftige Aufteilung der von den Parteien während der Ehe geäufneten Guthaben aus beruflicher Vorsorge vorzunehmen. b) Es sei die Pensionskasse der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, ab deren Vorsorgekonto einen nach Einsichtnahme in die von der Beklagten zu edierenden massgeblichen Unterlagen zu bestimmenden Betrag auf das Freizügigkeitskonto des Klägers (Kto.Nr. 1) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, … [Adresse] (BIC/SWIFT: …; IBAN: CH 1) zu überweisen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8,0% MWST, zulasten der Beklagten."
Schlussanträge der Beklagten (Urk. 189 S. 1 ff.; Urk. 207 S. 1 f.): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden;
- 5 - 2. es sei das aus der Ehe hervorgegangene Kind C._____, geb. tt.mm.2006, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen, jedoch mit der Einschränkung, dass der Beklagten über Belange der Gesundheit und Schule und dem Kläger über Belange der Freizeit das alleinige Entscheidungsrecht übertragen wird; eventualiter sei der Beklagten das alleinige Sorgerecht zuzuteilen; Sollte das Gericht wider Erwarten die elterliche Sorge einem Elternteil zuteilen, so ist die alleinige elterliche Sorge einzuschränken und es [ist] dem Elternteil mit der alleinigen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen. 3. es sei C._____, geb. tt.mm.2006, a) unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen, b) eventualiter sei C._____ unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und es sei festzuhalten, dass C._____ seinen Wohnsitz bei der Beklagten hat und auch dort zur Schule geht; 4. a) es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, am Freitag nach Beendigung des Schulunterrichts, bzw. an schulfreien Tagen ab 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei der Kläger C._____ am Freitag nach der Schule abzuholen und am Sonntagabend zu seinem Wohnort bei der Beklagten bringen soll; − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr) sowie an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, und an Neujahr vom 31. Dezember, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 18.00 Uhr; − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr) sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr bis 25. Dezember, 18.00 Uhr; − jährlich während insgesamt fünf Wochen Ferien, nämlich je in der zweiten Woche der Sport-, Frühlings- und Herbstschulferien sowie während der letzten beiden Wochen der Sommerschulferien von C._____. Das Ferienbesuchsrecht soll jeweils an dem Montag des Schulferienbeginns vorausgehenden Samstag, 12.00 Uhr, und am darauffolgenden Samstag, 18.00 Uhr enden; Ferner sei festzuhalten, dass nicht wahrgenommene Wochenendbesuchstage und/oder Ferienbesuchswochen nicht
- 6 kompensiert werden können, und dass das Ferienbesuchsrecht nur wochenweise ausgeübt werden kann. b) eventualiter sei für C._____ ein Betreuungsmodel vorzusehen, wonach er alternierend eine Woche beim Kläger und eine Woche bei der Beklagten verbringt, wobei der Wechsel jeweils am Sonntagabend stattfinden soll; − es sei vorzusehen, dass C._____ jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die geraden Wochen mit dem Kläger und die ungeraden Wochen mit der Beklagten und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils die ungeraden Wochen mit dem Kläger und die geraden Wochen mit der Beklagten verbringt (inkl. Feiertage, wobei vorzusehen ist, dass derjenige Elternteil dessen Wochenbetreuung nicht in die Weihnachtswoche fällt, mit C._____ den zweiten Weihnachtstag 25./26. Dezember verbringen darf); − es sei vorzusehen, dass C._____ jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Hälfte aller Ferien (Winter-, Frühling-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien) mit dem Kläger und die zweite Hälfte mit der Beklagten und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils die erste Hälfte aller Ferien (dito.) mit der Beklagten und die zweite Hälfte mit dem Kläger verbringt, wobei der Wechsel am Sonntagabend bei gerader Ferienwochenzahl und am Mittwochabend bei ungerader Ferienwochenzahl stattfinden soll; Sollte das Gericht dem Kläger die Obhut zuteilen, so ist die Beklagte neben einem Besuchsrecht analog Antrag 4.a) […] berechtigt zu erklären, C._____ an den Wochenenden von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag Schulbeginn zu betreuen. 5. es sei die Beistandschaft aufzuheben, eventualiter sei die Beistandschaft weiterzuführen; 6. a) es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von mind. CHF 500.00 zzgl. allfällige gesetzliche/und oder vertragliche Kinder- und oder Ausbildungszulagen zu bezahlen; zahlbar bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, zahlbar an die Beklagte, solange C._____ bei ihr lebt und keine eigenen Ansprüche stellt; Dieser Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren; Die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 52f Abs. 2bis AHVV seien aufgrund der alleinigen Obhut der Beklagten anzurechnen;
- 7 b) eventualiter seien die Parteien zu verpflichten, die jeweils während der eigenen Betreuungszeit von C._____ anfallenden Kosten selber zu bezahlen mit Ausnahme der folgenden Kosten: − Krankenkasse KVG: Beklagte − Krankenkasse VVG: Beklagte − Zahnzusatzversicherung: Beklagte − Selbstbehalte Arzt/Zahnarzt: Beklagte − Schule E.______: Beklagte − Mobilität: Kläger − ein Hobby: Kläger − übrige Schulen / ausserordentliche Auslagen: je hälftig Die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 52f Abs. 2bis AHVV seien beiden Eltern je zur Hälfte anzurechnen; 7. es seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB zuzusprechen; 8. der Kläger sei zu verpflichten, sein Einverständnis zu geben, damit die von der Beklagten vorfinanzierten Rechnungen von Dr. F._____ über insgesamt CHF 2'784.95 betreffend Behandlungen von C._____ in der Zeit vom 13.9.-6.12.2012 von der G._____ an die Beklagte rückvergütet werden können; seine Betreibung Nr. … (act. 116/25) löschen zu lassen; der Beklagten als güterrechtlichen Ausgleich den Betrag von CHF 23'713.55 zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen; 9. es sei die je hälftige Teilung der von den Parteien während der Ehedauer (Eheschliessung bis Einleitung des Scheidungsverfahrens) angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge anzuordnen; 10. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten des Klägers." Schlussanträge der Vertretung des verfahrensbeteiligten Kindes (Urk. 211 S. 1): "1. Sofortige Scheidung der Parteien. 2. Alleinige Obhut dem Kläger; Besuchsrecht der Beklagten, wie aktuell.
- 8 - 3. Gemeinsame elterliche Sorge, bei alleiniger Sorge des Klägers in gesundheitlichen Belangen des Kindes sowie im Freizeitbereich; dagegen alleinige Sorge der Beklagten in schulischer Hinsicht. 4. Weiterführung der Beistandschaft. 5. Entschädigung des Kinderanwalts gemäss den beiden Honorarnoten (vom 16.3.16 und der noch ausstehendenden)."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Juli 2016 (Urk. 215 = Urk. 225): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter die alleinige Sorge und Obhut des Klägers gestellt. 3. Der Antrag der Beklagten auf Einschränkung des Sorgerechts mit Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird abgewiesen. 4. Der persönliche Kontakt der Beklagten zu C._____ (auf eigene Kosten) und damit ihr Betreuungsrecht (resp. ihre Betreuungspflicht) wird wie folgt festgelegt: Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ a) jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, beginnend am Freitag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 18:00 Uhr und endend am Montagmorgen vor Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen um 9:00 Uhr, b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie an Weihnachten (24. Dezember 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr), c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Freitag, 18:00 Uhr bis Montag, 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr), sowie
- 9 d) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am tt.mm, Geburtstag von C._____, unter Beachtung der Schulpflicht, und e) jährlich während insgesamt fünf Wochen, nämlich je in der ersten Woche der Sport-, Frühlings- und Herbstschulferien und während der ersten beiden Wochen der Sommerschulferien von C._____, beginnend jeweils am dem Montag des Schulferienbeginns vorausgehenden Samstag, 12:00 Uhr, und endend am darauffolgenden (resp. im Sommer am übernächsten) Samstag, 12:00 Uhr, zu sich zu nehmen und zu betreuen. Es wird festgestellt, dass das ordentliche Betreuungs- und Kontaktrecht der Beklagten an den genannten Wochenenden während der Schulferien sowie der Feiertage zugunsten der speziellen Ferien- und Feiertagsregelung ruht. Es kann weder vor- noch nachgeholt werden. Das Ferienbetreuungsrecht wird nur wochenweise ausgeübt. 5. Die mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 angeordnete und mit den Verfügung vom 18. Dezember 2008 und 5. Mai 2010 angepasste Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Die Beistandsperson hat neu folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Ansprechperson sein für beide Eltern, vor allem auch für den Kläger, um ihm bei Problemen von C._____ mit Rat und Tat - wo nötig auch in Erziehungsfragen - zur Seite zu stehen, b) Vermittlung im Interesse von C._____ bei Streitigkeiten zwischen den Eltern, c) Kontaktperson sein auch für C._____ persönlich, d) Ansprechperson sein für die Schulbehörden, falls sich bei C._____ gravierende Probleme einstellen sollten,
- 10 e) Zusammen mit der KESB (der Stadt Zürich) allenfalls nötige Massnahmen ergreifen, sollte dies künftig zum Wohl von C._____ erforderlich sein, f) Regelmässig Kontakt zu C._____ und beiden Eltern halten (mind. einmal jährlich ein Besuch) Die Kindes- und Erwachsenenbehörde der Stadt Zürich wird darum ersucht, die bisherige Beiständin, H._____, Sozialzentrum I._____, abzulösen und eine neue Beistandsperson zu ernennen. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV ab Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zufolge Zuteilung der alleinigen Sorge dem Kläger zustehen. 7. Es wird weiter vorgemerkt, dass beide Parteien auf persönlichen nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.00 (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Sohnes (auch über die Volljährigkeit hinaus) zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Erhöht die Beklagte ihr derzeitiges Arbeitspensum von 40 % so erhöht sich der Kinderunterhaltsbeitrag wie folgt: Ab Arbeitspensum 60%: Fr. 600.00 (zuzüglich Kinderzulagen) Ab Arbeitspensum 80%: Fr. 800.00 (zuzüglich Kinderzulagen) Ab Arbeitspensum 100%: Fr. 1'000.00 (zuzüglich Kinderzulagen) Die Beklagte wird verpflichtet, ein Änderung ihres Arbeitspensums dem Kläger umgehend schriftlich mitzuteilen.
- 11 - 9. Die Parteien werden antragsgemäss verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, gesundheitliche Massnahmen etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, sofern und soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen oder das Gemeinwesen, für diese Kosten aufkommen bzw. hätten aufkommen müssen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung für absolut notwendige Ausgaben bleibt vorbehalten. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2016 von 100,6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100,6 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2016 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 11. Die von den Parteien am 1. Juni 2016 abgeschlossene Teilvereinbarung wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
- 12 -
2. Vorsorgeausgleich Die klägerische Partei verpflichtet sich, der beklagten Partei von ihrem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben den Betrag von CHF 6'000.– auf das Konto der beklagten Partei bei der Helvetia Sammelstiftung zu übertragen.
3. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. Die Parteien sind per heutigem Datum gegenseitig vollständig auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche bis dato staatlich nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge.
4. Betreibung Die klägerische Partei verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit ausstehenden Unterhaltsbeiträgen gegen die beklagte Partei eingeleiteten Betreibungen zurückzuziehen und daraus resultierende Einträge bis spätestens Ende Juli 2016 löschen zu lassen.
5. Krankenkasse Die Parteien beantragen dem Gericht, dass die Krankenkasse G._____ anzuweisen ist, allfällige aus den Jahren 2012/2013 stammende Guthaben aus noch einzureichenden Rechnungen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen von C._____ auf ein von der beklagten Partei noch zu bezeichnendes Konto direkt auszubezahlen."
12. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto Nr. 1 des Klägers (AHV-Nr. 1) Fr. 6'000.00 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV-Nr. 2, Vertrag-Nr. …., Police-Nr. …) bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (IBAN: …) zu überweisen. 13. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse mit Fr. 24'779.00 entschädigt. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 13 - Fr. 13'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 931.25 Dolmetscherkosten Fr. 4'904.90 Gutachten/Expertisen Fr. 24'779.00 Kosten Kindesvertreter Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die gesamten Gerichtskosten (inklusive diejenigen für den Kindesvertreter) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 16. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 17. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (je als Gerichtsurkunde) − den Kinderanwalt − die Beiständin, H._____, c/o Sozialzentrum I._____, im Dispositiv vorab als Information − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, im Dispositiv vorab als Information − die Schulleitung (J._____) der Schule K._____ im Dispositiv, vorab als Information sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das für Zürich zuständige Zivilstandsamt mit Formular − das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich mit Formular − das Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffern 1 und 12 des Urteils), − die Beiständin, H._____, c/o Sozialzentrum I._____, mit speziellem Hinweis betreffend Eintritt der Rechtskraft − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, mit speziellem Hinweis betreffend Eintritt der Rechtskraft − die Schulleitung (J._____) der Schule K._____, im Dispositiv mit speziellem Hinweis betreffend Eintritt der Rechtskraft
- 14 - 18. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 224): "1. Es sei Ziff. 2. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2006, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen und C._____ sei unter die alleinige Obhut des Berufungsbeklagten (Klägers) zu stellen; 2. Eventualiter sei Ziff. 2. und 3. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2006, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen, wobei die alleinige Sorge betr. Schule und Religion der Berufungsklägerin (Beklagten) und die alleinige Sorge betr. Freizeit und Gesundheit dem Berufungsbeklagten (Kläger) zuzuteilen sei und C._____ unter die alleinige Obhut des Berufungsbeklagten (Kläger) zu stellen sei; 3. Subeventualiter sei Ziff. 3. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es [sei] die alleinige elterliche Sorge des Berufungsbeklagten (Klägers) mit Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____ einzuschränken, indem der Berufungsbeklagte den Aufenthalt von C._____ einzig innerhalb der Schulkreise D._____ und L._____ [Kreis der Stadt Zürich] bestimmen darf und für die Aufenthaltswechsel ausserhalb dieser Schulkreise die Eltern gemeinsam bestimmen, bzw. bei Nichteinigkeit der Eltern die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen sei; 4. Es sei Ziff. 4 Abs. 2 lit. a) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin (Beklagte) für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, beginnend am Donnerstag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 18.00 Uhr und endend am Montagmorgen vor Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen um 09.00 Uhr, (lit. b)-e) unverändert), zu sich zu nehmen und zu betreuen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten."
- 15 des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 234): "1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts o.V. des Bezirks Zürich vom 7. Juli 2016.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8,0% MWST, zulasten der Berufungsklägerin."
des verfahrensbeteiligten Kindes und Anschlussberufungsklägers (Urk. 238): "1. Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung gem.Ber.antwort S. 11 hinten [Urk. 238 S. 11: "Hingegen möchte C._____, dass er jeweils mitbestimmen kann, an welchen Wochenenden das Besuchsrecht der A._____ ausgeübt werden soll."] 2. Im übrigen Bestätigung des angefochtenen Urteils. 3. Entschädigung des Kinderanwalts für das Berufungsverfahren." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Anschlussberufung (Urk. 249): "6. Es sei die Anschlussberufung des Kindsvertreters vollumfänglich abzuweisen und es sei Ziff. 4 Abs. 2 lit. a) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin (Beklagte) für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, beginnend am Donnerstag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 18.00 Uhr und endend am Montagmorgen vor Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen um 09.00 Uhr, (lit. b)-e) unverändert), zu sich zu nehmen und zu betreuen, zudem sei der Kläger zu verpflichten, C._____ jeweils am Donnerstag nach Schulende zur Beklagten zu bringen;
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zulasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten zur Anschlussberufung (Urk. 247): "Es sei die Anschlussberufung abzuweisen."
- 16 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. August 2004 in D._____. Aus ihrer Ehe ging am tt.mm.2006 der Sohn C._____ (nachfolgend C._____) hervor (Urk. 2). Am 29. September 2008 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 nahm der Eheschutzrichter davon Vormerk, dass die Parteien seit 14. Oktober 2008 auf unbestimmte Zeit getrennt leben, und regelte das Getrenntleben. C._____ wurde unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein weitgehendes Besuchs- und Betreuungsrecht eingeräumt, das darin bestand, dass der Kläger in den geraden Wochen des Jahres von Montag, 18.00 Uhr, bis Montag der darauffolgenden Woche, 8.30 Uhr, die Betreuung des Sohnes übernahm. Zudem wurde die bereits zuvor angeordnete Beistandschaft bestätigt und die Aufgaben der Beiständin neu umschrieben (Urk. 8/93). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Rekurs und der Kläger Anschlussrekurs. Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 genehmigte die Kammer eine Vereinbarung der Parteien vom 5./7. Juli 2011. Gestützt darauf wurde C._____ unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen, wobei der Kläger wiederum berechtigt wurde, C._____ in den geraden Wochen des Jahres zu betreuen. Die Betreuung der Ferien, der Besuch des … Kindergartens und der Krippenbesuch wurden detailliert geregelt und den Parteien weitere Weisungen erteilt (nach Urk. 8/100). 3. Am 23. Juli 2012 machte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig. Darin beantragte er, C._____ sei unter Beibehaltung der bisherigen Betreuungsanteile unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und im Eventualfall unter seine elterliche Sorge zu stellen (Urk. 1). Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung von Dr. F._____ und M._____ vom 23. Juni 2012 (Urk. 11/1), die von der Beklagten mit der psychologischen Abklärung von C._____ be-
- 17 auftragt worden waren, tätigte die Vorinstanz umfangreiche Abklärungen. Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurde Rechtsanwalt Z._____ als Vertreter von C._____ bestellt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 beantragte der Kläger im Sinne vorsorglicher Massnahmen, C._____ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Beklagten alle zwei Wochen ein Wochenendbesuchsrecht zu gewähren. Hintergrund des Gesuchs war der Umzug der Beklagten mit C._____ von L._____ nach (politisch) N._____ [Ortschaft] bzw. (postalisch) O._____ [Ortschaft] (Urk. 44, 45 und 48). Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wurde der Erlass superprovisorischer Anordnungen betreffend Sorge und Obhut abgewiesen und insbesondere der Beklagten die Weisung erteilt, C._____ weiterhin in den bisherigen Kindergarten und Kinderhort zu schicken. Am 9. April 2013 wurde C._____ angehört (Urk. 73). An der Massnahmeverhandlung vom 24. April 2013 (Prot. I S. 19 ff.) stellte die Beklagte den Antrag, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Kläger ein zweiwöchentliches Wochenendbesuchsrecht zu gewähren (Urk. 79). Der Kläger hielt an seinem Antrag auf Zuteilung der Obhut und Einräumung eines Wochenendbesuchsrechts der Beklagten fest (Urk. 81). Der Vertreter C._____s beantragte die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge und Obhut und die Weiterführung des "eheschutzrichterlichen Modells" (Urk. 83). Am 10. Mai 2013 wurde die Massnahmeverhandlung fortgesetzt (Prot. I S. 35 ff.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 stellte die Vorinstanz C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers. Der Beklagten wurde nebst einem Feiertags- und ausgedehnten Ferienbesuchsrecht ein Wochenendbesuchsrecht in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, eingeräumt. Die bestehende Beistandschaft wurde bestätigt und der Beiständin zusätzliche Aufgaben übertragen. Beiden Parteien wurde die Weisung erteilt, C._____ für das Schuljahr 2013/2014 am derzeitigen Wohnort des Klägers einzuschulen; an die Beklagte erging zudem die Weisung, die Behandlung bei M._____ nicht fortzusetzen (Urk. 96). Auf Berufung der Beklagten hin bestätigte die Kammer mit Entscheid vom 26. Mai 2014 die Obhutszuteilung an den Kläger und im Wesentlichen auch die vorinstanzliche Besuchsregelung, nachdem C._____ am 22. Januar 2014 ein weiteres Mal ange-
- 18 hört worden war (Urk. 102). Einer Beschwerde der Beklagten an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urk. 107). 4. Am 10. Juni 2015 ging die ergänzende Klagebegründung bei der Vorinstanz ein (Urk. 115). Vor dem Hintergrund ihres geplanten Umzugs von N._____ nach L._____ und des vom Kläger beabsichtigten Wohn- und Schulortwechsels C._____s (von L._____ nach P._____ [Kreis der Stadt Zürich]) stellte die Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 ein Begehren auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, mit welchem sie die sofortige Umteilung der Obhut an sich, eventualiter die Wiederherstellung der alternierenden Obhut bzw. des "Wechselmodells" beantragte (Urk. 119). Nach Abweisung des superprovisorischen Gesuchs durch die Vorinstanz (Urk. 123) zog die Beklagte ihr Abänderungsbegehren am 2. September 2015 wieder zurück (Urk. 134). Nachdem am 14. September 2015 die Klageantwort erstattet worden war (Urk. 136), fand am 23. September 2015 eine Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien statt (Prot. I S. 72 ff.). Am 16. März 2016 fand die Hauptverhandlung statt, die am 1. Juni 2016 fortgesetzt wurde (Prot. I S. 101 ff., S. 133 f.). Zuvor war ein vom Kindesvertreter gestelltes Gesuch auf superprovisorischen Entzug des Sorgerechts der Beklagten mit Verfügung vom 27. Mai 2016 abgewiesen worden (Urk. 202). Am 7. Juli 2016 fällt die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 215 = Urk. 225). 5. Gegen das ihr am 18. Juli 2016 zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2016 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 217, Urk. 224). Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 wurde der Antrag der Beklagten, es sei für das Berufungsverfahren ein neuer Kindesvertreter zu bestellen, abgewiesen und den Gegenparteien Frist zur Beantwortung angesetzt (Urk. 231). Die Berufungsantworten gingen am 2. und 7. Dezember 2016 ein (Urk. 234, Urk. 238), wobei der Kindesvertreter Anschlussberufung mit obgenanntem Antrag erhob (Urk. 238 S. 2, S. 11). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 wurde der Eintritt der Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte per 6. Dezember 2016 vorgemerkt und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 240). Die beiden Anschlussberufungsantworten datieren vom 26. Januar
- 19 und 8. Februar 2017, wobei die Beklagte zugleich zu Noven in der Berufungsantwort des Klägers Stellung nahm (Urk. 247, Urk. 249). Der Kindesvertreter erstattete die entsprechende Stellungnahme am 13. Februar 2017 (Urk. 252). Weitere Stellungnahmen datieren vom 20. März 2017 (Urk. 259, Urk. 263), 23. März 2017 (Urk. 266) und vom 15. Mai 2017 (Urk. 270, Urk. 272), die allesamt – wie auch die Honorarnote des Kindesvertreters vom 21. Juni 2017 (Urk. 277) – den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnis gebracht wurden. 6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der am 23. Juni 2016 von der Beklagten geborenen Q._____ ist (Urk. 232). II. 1. Die Vorinstanz prüfte, ob es zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei, einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Sie ging dabei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Parteien eine Alleinzuteilung rechtfertigt, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann (BGE 141 III 472). Die Vorinstanz erwog, bereits die Anträge der Parteien aber auch die wechselnden Standpunkte des Kinderbeistandes zeigten die Hauptproblematik des Verfahrens auf. Beide Parteien hätten in den langen Jahren der gegenseitigen Auseinandersetzung versucht, den Sohn in erster Linie für sich persönlich und gegen den anderen Elternteil einzunehmen. Das Verhalten C._____s im vergangenen Jahr müsse als offensichtliche Reaktion auf das elterliche Handeln in der Vergangenheit verstanden werden (Urk. 225 S. 16). 2. Die Vorinstanz konstatierte, dass die Parteien seit 2008 fast ununterbrochen in juristischen Auseinandersetzungen stehen würden. Seit C._____ auf der Welt sei, bestünden zwischen den Parteien erhebliche Spannungen. Statt sich aus dem bereits im Eheschutzverfahren manifest gewordenen Paarkonflikt zu lösen, hätten die Parteien diesen noch weiter vertieft und die Probleme untereinander vermehrt auf ihren Sohn übertragen. Ursprünglich habe das Eheschutzgericht
- 20 eine Obhutszuteilung an die Beklagte (auch aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen) und eine wochenweise alternierende Betreuungslösung verfügt. Aufgrund einer nicht wirklich nachvollziehbaren Wohnsitzverlegung der Beklagten von L._____ (Auszug aus der ehemals ehelichen ihr zugeteilten Wohnung) nach N._____ während des ersten Teils des Scheidungsverfahrens mit gleichzeitiger Abmeldung C._____s ohne Mitteilung an den Vater sei primär aus Stabilitätsgründen die Umteilung der Obhut an den Kläger erfolgt. Nach Bestätigung dieses Entscheides durch Ober- und Bundesgericht sei der Konflikt weitergegangen. Aufgrund des Wohnungsverlusts in L._____ sei im Sommer 2015 der Umzug des Klägers mit C._____ nach P._____ erfolgt; fast gleichzeitig sei die Beklagte mit ihrem neuen Partner nach L._____ zurückgekehrt. Während die Beklagte dem Kläger fehlende bzw. zu spät erfolgte Mitteilung des Aus- und Umzugs vorgeworfen habe, habe der Kläger darüber lamentiert, dass die Beklagte nur aus prozesstaktischen Gründen wieder in die Stadt Zürich gezogen sei. Der Konflikt sei damit erneut mit grosser Heftigkeit aufgeflammt, anstatt dass die Parteien im siebten Jahr des Getrenntlebens endlich auf eine Beilegung hingearbeitet hätten (Urk. 215 S. 23 f.). 3. Mitten in diesem Konflikt – so die Vorinstanz weiter – befinde sich C._____. Mit ihrer stark negativen Grundhaltung gegenüber dem anderen Elternteil würden beide Parteien C._____ direkt oder indirekt beeinflussen. Zusätzlich sei der von C._____ selber auch verspürte Druck der Eltern im Laufe des vergangenen Jahres noch einmal massiv angestiegen. Zeitlich parallel zur Wiederaufnahme des vorliegenden Scheidungsverfahrens (Sommer 2015), zum erwähnten Umzug C._____s nach P._____ und zur erneuten schulischen Umteilung aufgrund eines Problems mit der Klassenlehrerin sei auch C._____ in seinen Aussagen gegenüber dem jeweiligen Elternteil kontrovers geworden. Während er dem Vater versichert habe, er wolle nur bei ihm wohnen, habe er offenbar der Mutter mitgeteilt, er werde vom Vater manchmal geschlagen und habe Angst vor ihm, weshalb er künftig bei ihr wohnen wolle. Nachdem C._____ noch anlässlich der zweiten gerichtlichen Anhörung am 9. Dezember 2015 klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er weiterhin mehrheitlich beim Vater wohnen möchte und der von ihm im Spätsommer 2015 geschriebene Satz, er "wolle zu mama und in die
- 21 alte Schule zurück" auf Druck der Mutter erfolgt sei, solle sich seine Meinung laut einem Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2016 während einer in R._____ [Ortschaft] verbrachten Sportwoche komplett geändert haben (mit Verweis auf Urk. 143, Urk. 169 und Urk. 181). Entsprechend habe die Beklagte sogar versucht, den Einzelrichter in der Woche danach mit C._____ zusammen aufzusuchen, um dem Gericht dessen geänderte Meinung kundzutun (mit Verweis auf Prot. I S. 136). Da sie den Richter nicht angetroffen habe, habe die Beklagte stattdessen einen Termin beim Kinderanwalt vereinbart, gegenüber dem C._____ dann tatsächlich erklärt habe, er werde vom Vater geschlagen und angeschrien und wolle daher bei der Mutter leben. Nach seiner Rückkehr zum Vater habe C._____ seine Aussagen gegenüber dem Kinderanwalt widerrufen, wobei C._____ laut Kindesvertreter am Telefon offenbar nicht wirklich richtig bzw. nicht gut zu verstehen gewesen sei (mit Verweis auf Urk. 185). Laut Darstellung des aktuellen Schulleiters habe C._____ anfangs 2016 bezüglich der familiären Situation ein starkes Mitteilungsbedürfnis gezeigt. C._____ mache sich Sorgen wegen des Streits der Eltern, er müsse immer wieder über konkrete Vorfälle nachdenken, die ihn sehr beschäftigten. Am 10. März 2016 sei es C._____ nicht gut gegangen, er habe Bauchkrämpfe gehabt. Er habe der Lehrerin mitgeteilt, dass er gestresst sei. Er habe bei seinem Anwalt auf Zwang der Mutter die Aussage machen müssen, dass der Vater ihn geschlagen hätte und er bei der Mutter wohnen wolle. Dies stimme aber nicht (mit Verweis auf Urk. 186). Tatsächlich habe C._____ anlässlich der dritten gerichtlichen Anhörung am 17. März 2016 bestätigt, er sei von der Beklagten nach der Sportwoche im Februar dazu gedrängt worden, beim Kinderanwalt zu sagen, es sei schlimm beim Vater und er werde vom Vater auch geschlagen. Dies habe er nur auf Druck der Mutter gesagt, die ihn dafür extra zum Gericht und danach zum Kinderanwalt gebracht habe (mit Verweis auf Urk. 196). Die Beklagte habe den Vorwurf – der sie für die Zuteilung von Sorge und Obhut als völlig ungeeignet erscheinen lassen würde – vehement abgestritten (mit Verweis auf Prot. I S. 136 f.). Es könne in der Tat sehr wohl möglich und aufgrund der gesamten Umstände nachvollziehbar sein, dass sich C._____ gegenüber dem Vater so und gegenüber der Mutter gegenteilig geäussert habe. C._____ sei ein intelligenter, feinfühliger zehnjähriger Junge, der
- 22 sehr genau spüre, was seine Eltern gern von ihm hören möchten. Da er beide Eltern gern habe, versuche er nun, sich selber aus diesem Konflikt so weit als möglich herauszunehmen. Der ständige Elternkonflikt sei damit auch Triebfeder des aktuellen Verhaltens C._____s und seiner gesundheitlichen Probleme physischer und psychischer Art (häufige Bauchschmerzen, Stauballergie, Stress). Die Vorinstanz erwähnte schliesslich die bevorstehende Geburt seiner Halbschwester, die C._____ wohl dazu veranlasse, sich definitiv für die Vaterseite zu entscheiden, da sich die Beklagte aus offensichtlichen Gründen mehr um das Baby als um ihn kümmern müsse (Urk. 225 S. 24 ff.). 4. Die Vorinstanz befand, die Parteien seien selbst trotz Beistandschaft während des langjährigen Konflikts noch nie in der Lage gewesen, über die wichtigen, C._____ betreffenden Dinge richtig miteinander zu kommunizieren. Die Parteien seien sich weder im schulischen noch im gesundheitlichen Bereich und schon gar nicht punkto Erziehung und Freizeitgestaltung einig. - So könnten die Parteien seit Jahren miteinander kaum darüber sprechen, was in der Schule mit C._____ effektiv passiere, wie es ihm dabei gehe und welche Probleme er zu bewältigen gehabt habe und aktuell habe. Stattdessen würden gegenseitig ständig Schuldzuweisungen gemacht. Der Kläger werfe der Beklagten vor, C._____ in der Schule nie zu unterstützen; die Beklagte betone, wie unmöglich sich der Kläger gegenüber den Schulbehörden verhalte. Bei all diesen Vorhaltungen stünden immer die verfehlten Handlungen des Anderen im Vordergrund. Wie es C._____ dabei tatsächlich gehe, hätten beide Parteien kaum oder höchstens am Rande wahrgenommen (Urk. 225 S. 26 f.). - Auch in Gesundheitsfragen seien sich die Parteien kaum je einmal einig. Die Beklagte sei eine ängstliche, übervorsichtige Person, die C._____ in der Vergangenheit immer wieder ohne Zustimmung des Klägers zu Abklärungen und medizinischen Konsultationen angemeldet habe. So sei die zu Beginn des Verfahrens ohne Einwilligung des Klägers veranlasste psychotherapeutische Abklärung bei der Kinderpsychologin M._____ unangemessen gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger immer wieder vorgeworfen, er habe weitergehende medizinische Abklärungen durch unlogische Ausreden und Beschimpfungen verhindert (z.B. zur Gewichtskon-
- 23 trolle und Ernährungsberatung, Vermutung von Blinddarmentzündung und Wurmbefall), wobei sich die Vermutungen nicht bestätigt hätten. Völlig unsinnig erscheine auch die Tatsache, dass C._____ seit 2013 (wegen eines Streits um ausbezahlte Rückvergütungen für medizinische Untersuchungen) bei zwei verschiedenen Krankenkassen versichert sei (Urk. 225 S. 27). - Die Parteien seien auch hinsichtlich der religiösen Erziehung nicht einig. Zwar habe der Kläger der orthodoxen Taufe von C._____ zu Beginn des Jahres 2015 zugestimmt; über die weitere religiöse Erziehung könnten sich die Parteien aber nicht einigen (Urk. 225 S. 28). - Auch der Freizeitbereich präsentiere sich in einem bedenklichen Licht und sei an künftigem Konfliktpotenzial kaum zu überbieten. Die Parteien setzten sich für verschiedene Sportvereine bzw. Sportarten ein. Mit ihrem eigentlichen "Verwirrspiel" dürften die Eltern in erster Linie erreichen, dass C._____ die Freude am Sport irgendwann ganz verlieren werde, was eine fatale Entwicklung wäre (Urk. 225 S. 28). Die aufgeführten Beispiele zeigten für die Vorinstanz "in kaum zu überbietender Deutlichkeit", dass C._____s Wohl durch das ständige Hin und Her der Eltern schwer beeinträchtigt worden sei und künftig bei Fehlen einer klaren stabilen Regelung weiter stark beeinträchtigt sein werde. Das Verhalten C._____s einerseits und seine häufig wiederkehrenden Bauchschmerzen andererseits seien klare Alarmzeichen für seinen Gemütszustand, weshalb es für ihn nun endlich wichtig sei, dass klare Verhältnisse bestehen würden, auf die er sich verlassen könne. Wenn beide Eltern offensichtlich nicht in der Lage seien, sich entscheidend und grundsätzlich für den Sohn zusammenzuraufen, gebe es zum Wohl des Kindes nur die Lösung, die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zuzuteilen. Nur so könne künftig gewährleistet werden, dass sich die Eltern nicht gegenseitig blockieren und ihre Streitigkeit in allen Hauptbereichen des Lebens auf dem Rücken ihres gemeinsamen Sohnes austragen würden. Der schwerwiegende elterliche Konflikt dauere seit vielen Jahren an und die Eltern erwiesen sich als unfähig, miteinander in vernünftiger und anständiger Weise zu kommunizieren und gemeinsame Entscheidungen zum Wohle C._____s zu treffen. Selbst die ab und zu ohne Hilfe der Beiständin getroffenen "Ferienvereinbarungen" hätten häufig nicht funktioniert und kurz vor oder nach den Ferien erneut zu heftigen Streitereien An-
- 24 lass gegeben. An der vom Gericht noch im September 2015 vorgeschlagenen Beibehaltung der gemeinsamen Sorge könne aufgrund der seither eingetretenen weiteren negativen Entwicklung für C._____ nicht festgehalten werden. Die gemeinsame Sorge sei von beiden Parteien während der letzten acht Jahre nicht wahrgenommen und im Sinne des Gesetzes gelebt worden. Daher habe – auch entgegen dem Antrag des Kinderbeistandes – die Zuteilung der Sorge an einen der beiden Elternteile zu erfolgen (Urk. 225 S. 28 f.). 5. Die Vorinstanz erwog, dass trotz gewisser Defizite beider Parteien im Umgang mit C._____ weder die Erziehungseignung des Klägers noch diejenige der Beklagten gerichtlich begutachtet werden müsse, zumal eine damit einhergehende Verlängerung des Verfahrens C._____ psychisch weiter stark belasten würde (Urk. 225 S. 29 ff.). C._____ habe – so die Vorinstanz weiter – mehrmals und mit Nachdruck den Wunsch geäussert, weiterhin beim Vater leben zu wollen; die nach den Skiferien gegenüber dem Kinderanwalt gemachten widersprüchlichen Angaben seien auf merkwürdige, nicht kindgerechte Art zustande gekommen (Urk. 225 S. 36). Die Vorinstanz erwog weiter, dass sowohl die Beklagte als auch der Kläger als Einzelpersonen mit Einschränkungen geeignet und fähig seien, für C._____ zu sorgen, wobei gegen die Beklagte spreche, wie sie in den letzten Monaten noch einmal versucht habe, C._____ auf ihre Seite zu ziehen. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger trotz seiner 80%-Arbeitstätigkeit mehr Zeit für C._____ werde aufbringen können als die Beklagte, die ein Kind erwarte und danach wieder zu 40% erwerbstätig sein wolle. Der Kläger habe in den vergangenen zwei Jahren die anstehenden Probleme offensichtlich recht gut gemeistert und sich sowohl in schulischer wie auch in gesundheitlicher Hinsicht für den Sohn eingesetzt und sich auch entwicklungsfähig gezeigt. Für ihn spreche weiter, dass C._____ in der gewohnten Umgebung bleiben könne. Ein Wechsel in den Haushalt der Beklagten mit dem neugeborenen Schwesterchen wäre für C._____ mit viel Unruhe und einigen Anpassungsschwierigkeiten verbunden. Bei einer Zuteilung der Sorge an den Kläger werde am ehesten Klarheit und Stabilität in C._____s Leben einkehren. Eine Rückkehr zur wochenweisen Obhut mit gemeinsamer Sorge würde die Leidenszeit C._____s zwischen den Einflusssphären beider Elternteile bis zur Mündigkeit zementieren, was es zu verhindern gelte. Ge-
- 25 samthaft sprächen mehr Gründe für eine Sorgerechtszuteilung an den Kläger (Urk. 225 S. 36 ff.). Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (aufgrund eines befürchteten Wegzugs des Klägers nach Thailand) lehnte die Vorinstanz ab (Urk. 225 S. 40). 6. Eine Spaltung von Sorge und Obhut erachtete die Vorinstanz bei getrennter Sorge als unzulässig. Entsprechend sei keine formelle Obhutszuteilung mehr vorzunehmen, da die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Kläger auch die Obhut über C._____ umfasse (Urk. 225 S. 41). III. 1.1 Berufung und Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Auf Berufung und Anschlussberufung ist – unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 1.2 In der Berufungsbegründung muss die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids aufgezeigt werden, was bedingt, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO). 1.3 Eine allfällige Replik darf der Berufungskläger nicht dazu verwenden, seine Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Soweit die Stellungnahmen der Beklagten vom 8. Februar 2017 (Urk. 249), 20. März 2017 (Urk. 259) und 15. Mai 2017 (Urk. 270) diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann darauf nicht eingetreten werden. 2. Die Beklagte trägt als neuen Umstand zunächst vor, der Kläger habe im Sommer 2016 eigenmächtig und ohne vorherige Mitteilung den Wohnort von
- 26 - P._____ nach D._____ verlegt, wo C._____ jetzt die 4. Klasse besuche. (Urk. 224 S. 6). Ihre Berufungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: 2.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht kein Gutachten eingeholt, um die Frage zu klären, was für C._____ das Beste sei, ob das Wohl C._____s unter der gemeinsamen elterlichen Sorge gefährdet werde, welcher Elternteil besser geeignet sei, die alleinige elterliche Sorge in allenfalls spezifischen Belangen auszuüben, und wie die alltägliche Betreuung von C._____ zu regeln wäre (Urk. 224 S. 8). Gerade weil die Parteien unterschiedliche Erziehungsstile hätten, in ihrem Leben an sehr unterschiedlichen Orten stünden, C._____ unterschiedliche Zukunftsperspektiven bieten könnten und unterschiedliche Anträge gestellt worden seien, hätte auf ein Gutachten nicht verzichtet werden dürfen (Urk. 224 S. 13). Allenfalls werde das beantragte Gutachten aufzeigen, ob die Obhutszuteilung im Rahmen der Offizialmaxime nochmals überdacht werden müsse (Urk. 224 S. 5). Sie anerkenne, dass C._____ keinen Obhutswechsel wünsche und dementsprechend dem Kläger die Obhut zuzuteilen wäre. Falls sich während des Berufungsverfahrens eine andere Empfehlung von Fachpersonen ergebe, behalte sie sich eine Anpassung ihrer Anträge indes vor, was ihm Rahmen der Offizialmaxime möglich sei (Urk. 224 S. 22). 2.2 Die Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe die Zuteilung der alleinigen elterliche Sorge nicht nach den dafür massgebenden Kriterien sondern nach den Kriterien der Obhutszuteilung vorgenommen und dann aufgrund der sich immer wieder manifestierenden Uneinigkeit der Eltern aufgrund der Obhutszuteilung an den Kläger auch die Sorge ihm alleine zugewiesen. Damit habe die Vorinstanz die falschen Kriterien für die Sorgerechtszuteilung angewandt. Es fänden sich im Urteil einige (teilweise bereits wieder überholte) Argumente zur Stabilität, weshalb C._____ wie während der letzten zwei Jahre unter die Obhut des Klägers gestellt werden solle, aber keine Begründung, weshalb diese Obhutszuteilung auch eine alleinige Sorgerechtszuteilung bedinge. Die Vorinstanz habe es insbesondere versäumt, die Interaktion der Eltern bzw. die Bindungstoleranz des obhutsberechtigten Elternteils abzuklären. Wenn die Vorinstanz während der letzten zwei Jahre keine wirklichen Probleme festgestellt habe, gebe es keinen Grund, vom Grund-
- 27 satz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Mit der vor Vorinstanz umstrittenen, aber im Entscheid begründeten Obhutszuteilung habe die Vorinstanz die Grundlage für die Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge geschaffen (Urk. 224 S. 8 f., S. 18 und S. 20 f.). 2.3 Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass bei schwerwiegenden, aber auf bestimmte Themen beschränkten Konflikten zu prüfen wäre, ob nicht bereits eine richterliche Alleinzuweisung einzelner Teilinhalte des Sorgerechts Abhilfe schaffen könnte. Im Einklang damit habe der Kindesvertreter die gemeinsame elterliche Sorge beantragt, wobei der Kläger in gesundheitlichen Belangen und im Freizeitbereich und die Beklagte in schulischer Hinsicht alleine entscheiden solle. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt, obwohl die Alleinzuweisung gewisser Entscheidbefugnisse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor einer Zuteilung der Alleinsorge zu prüfen wäre (Subsidiaritätsprinzip). Die Beklagte sei klar besser geeignet, schulische Entscheidungen für C._____ zu treffen. Die Verantwortung für die Gesundheit müsse aus Gründen der Praktikabilität wohl dem Kläger zugeteilt werden, falls es bei der nicht angefochtenen Obhutszuteilung bleibe. Die religiöse Erziehung sei eher als ein Beispiel für die Kooperation der Parteien zu nennen, nachdem die von ihr gewünschte orthodoxe Taufe tatsächlich gemeinsam habe gefeiert werden können und der Kläger in dieser Hinsicht eher indifferent sei; jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Kläger mit einer Entscheidungsverantwortung der Beklagten in diesem Bereich einverstanden wäre. Im Freizeitbereich sei kein zukünftiges Konfliktpotential ersichtlich, zumal C._____ älter werde und beide Eltern in der Lage sein dürften, sich nach Möglichkeit an einem Wunsch von C._____ zu orientieren (Urk. 224 S. 8, S. 15 ff.). 2.4 Die Beklagte bezeichnet es als ihr Hauptanliegen, dass sie wichtige Entscheidungen (inkl. Wohn- bzw. Schulort) für C._____ mitentscheiden könne, dass C._____ – nach dem unangekündigten Umzug nach D._____ im Sommer 2016 – keine weiteren diesbezüglichen Wechsel hinnehmen müsse und sie ihn mehr als nur zwei kurze Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch nehmen dürfe (Urk. 224 S. 5). Mit der Zementierung des Wochenendbesuchsrechts (Freitag nach der
- 28 - Schule bis Montagmorgen), das noch angeordnet worden sei, als sie in N._____ gelebt und C._____ die Schule in L._____ besucht habe, werde sie nun nachhaltig aus dem Leben ihres Sohnes verdrängt. Dieser Entwicklung sei Gegensteuer zu geben. Die Vorinstanz habe eine vom Kläger verlangte Verkürzung der Besuchswochenenden abgelehnt, sich aber nicht zu einer Ausdehnung (Donnerstagabend bis Montagmorgen) geäussert. In Anbetracht des früheren Betreuungsumfangs durch die Beklagte und fehlender Aussagen C._____s zu dieser Frage hätte eine solche Ausdehnung ohne weiteres angeordnet werden müssen, zumal auch der Weg von L._____ nach D._____ bewältigt werden könne (Urk. 224 S. 22). 3. Der Entscheid, C._____ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen, blieb seitens der Beklagten unangefochten. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist hinsichtlich der Obhut am 6. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 vorgemerkt wurde (Urk. 240). Die Obhutsregelung ist damit definitiv geworden und könnte von der Beklagten auch durch ein zur Frage des Sorgerechts einzuholendes Gutachten nicht mehr in Frage gestellt werden. 4.1 Grundsätzlich stehen die Kinder bis zur Mündigkeit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser Rechnung trägt bzw. von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Dabei genügt die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt nicht. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist bzw. sein würde. Die Alleinzuteilung ist nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern (BGE 141 III 472 E. 4.6
- 29 - S. 478 und 142 III 197 E. 3.5 S. 199; BGer 5A_833/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2; vgl. sodann die Rechtsprechungsübersichten in den Urteilen BGer 5A_81/2016, 5A_89/2016 und 5A_186/2016, alle vom 2. Mai 2016). 4.2 Kommt das Gericht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, so ist weiter zu prüfen, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. In diesem Fall sind weiterhin mutatis mutandis die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 15; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 30 und N 52; BGer 5A_69/2016 vom 14. März 2016, E. 2.1 und 5A_720/2013 vom 4. März 2014, E. 2). Entgegen dem, was die Beklagte anzunehmen scheint (Urk. 224 S. 8 Ziff. 20), stimmen die von Lehre und Praxis entwickelten Kriterien für die Zuteilung der Alleinsorge einerseits und der Obhut andererseits überein. 4.3 Die Vorinstanz ist daher richtig vorgegangen, wenn sie zunächst prüfte, ob die Voraussetzungen für die Alleinsorge vorliegen, und hernach über die Zuteilung der Sorge an einen der beiden Elternteile entschied. Da – von der Vorinstanz richtig erkannt – eine Spaltung von elterlicher Sorge und Obhut nicht zulässig ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 133 N 26, mit Verweis auf BGE 94 II 2) und die Beklagte weder die Obhutsregelung in Frage stellt, noch die Übertragung der (umfassenden) Alleinsorge an sich beantragt, geht ihre Rüge, die Vorinstanz habe die falschen Kriterien für die Sorgerechtszuteilung angewandt (von denen sie freilich lediglich die Bindungstoleranz explizit erwähnt), ganz grundsätzlich fehl. Im Folgenden ist daher im Wesentlichen nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer gemeinsamen Sorge der Parteien und von der Alleinzuweisung bestimmter Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten abgesehen hat. 4.4 Die Beklagte hat vor Vorinstanz ein Erziehungsfähigkeitsgutachten beantragt mit der Begründung, es sei abzuklären, ob der aktuell mehrheitlich betreuende Vater fähig sei, die körperliche und seelische Entwicklung C._____s sicherzustellen, oder ob diese im Gegenteil gefährdet bzw. durch die zur Zeit nur an Wochenenden betreuende Mutter nicht besser gewährleistet sei (Urk. 207 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat – wie bereits erwähnt – von der Begutachtung der Erziehungs-
- 30 fähigkeit der Eltern abgesehen und dem Kläger die Alleinsorge und die (faktische) Obhut zugeteilt. Die Beklagte beantragt berufungsweise einerseits ausdrücklich, dass C._____ unter der alleinigen elterlichen Obhut des Klägers belassen werden soll (Urk. 224 S. 2 f.). Andererseits hält sie an ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens fest. Dieses soll indes nicht mehr die Erziehungsfähigkeit des Klägers beleuchten, sondern die "Zuteilung der elterlichen Sorge und Ausgestaltung des Besuchsrechts" betreffen (Urk. 224 S. 3). Gemäss den Ausführungen in der Berufungsbegründung soll das einzuholende Gutachten nebst der Interaktion der Eltern bzw. der Bindungstoleranz eine ganze Reihe von weiteren "üblicherweise" gestellten Fragen beantworten, nämlich (Urk. 224 S. 9 f.): − Einschätzung des psychischen und physischen Entwicklungsstandes C._____s − Hinweise auf eine Entwicklungs- oder Kindeswohlgefährdung von C._____ − Beziehung zwischen dem Kläger und C._____ − Ressourcen beim Kläger und in seinem Umfeld, um die gesunde Entwicklung von C._____ sicherzustellen − Risikofaktoren beim Kläger oder in seinem Umfeld, welche sich auf das Wohl von C._____ auswirken könnten − Auffälligkeiten im Umgang des Klägers mit C._____ − Beziehung zwischen der Beklagten und C._____ − Ressourcen bei der Beklagten oder in ihrem Umfeld, um eine gesunde Entwicklung von C._____ sicherzustellen − Risikofaktoren bei der Beklagten oder in ihrem Umfeld, welche sich auf das Wohl von C._____ auswirken könnten − Auffälligkeiten im Umgang der Beklagten mit C._____ − Empfehlung zur zukünftigen Betreuung von C._____ − Empfehlung zum künftigen Sorgerecht von C._____ − Unterstützende Massnahmen zur Sicherstellung einer gesunden Entwicklung von C._____ Ob die Erweiterung des Themenbereichs bzw. Fragenkatalogs vom ursprünglichen Beweisantrag noch gedeckt wird und der in der Berufung gestellte Antrag mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtzeitig gestellt wurde, kann dahingestellt bleiben. Die obgenannten Fragen erscheinen bereits deshalb weitgehend obsolet, weil sie die faktische Betreuung des Kindes durch den Kläger in dessen Hausgemeinschaft betreffen, was nicht Gegenstand der Berufung bildet. Die Be-
- 31 klagte übersieht, dass es um die Frage der (alleinigen oder gemeinsamen) elterlichen Sorge bzw. um die vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang entwickelten Voraussetzungen geht. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das vorhandene Aktenmaterial keine hinreichende Grundlage liefert, um diese Frage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (elterlicher Dauerkonflikt mit negativen Auswirkungen auf das Wohl des Kindes) zu beantworten, sondern dafür spezifisch ein Gutachten über die Frage des Sorgerechts nötig wäre (vgl. BGer 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3). Wie noch zu zeigen sein wird, kann aufgrund der Vorbringen der Parteien und der vorhandenen Beweismittel ohne Gutachten über die Anträge der Beklagten entschieden werden. Daran ändert auch die "Interaktion der Eltern" (welche die Beklagte mit der sog. Bindungstoleranz gleichsetzt) nichts, die nach Auffassung der Beklagten nicht abgeklärt worden sein soll (Urk. 224 S. 9). Darunter wird die Bereitschaft des potentiell sorgeberechtigten Elternteils verstanden, mit dem anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere eine normale Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (FamKomm Scheidung/ Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 38, und BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 30, je mit Verweis auf die Rechtsprechung). Die Bindungstoleranz kann im Zweifelsfall den Ausschlag zugunsten des "toleranteren" Elternteils geben. Die Vorinstanz ist einerseits zur Auffassung gelangt, dass die Eltern offensichtlich nicht in der Lage seien, sich entscheidend und grundsätzlich für den Sohn zusammenzuraufen (Urk. 225 S. 28). Andererseits hat sie aber auch festgestellt, dass sich das bestehende zweiwöchentliche Wochenendbesuchsrecht (von Freitag nach Schulende bis Montagmorgen) grundsätzlich bewährt habe (Urk. 225 S. 41). Die Beklagte stellt dies nicht in Frage, sondern befürchtet, sie werde mit der Zementierung dieses Wochenendbesuchsrechts und dem unangekündigten Umzug des Klägers von L._____ nach D._____ nachhaltig aus dem Leben ihres Sohnes verdrängt (Urk. 224 S. 9, S. 22). Davon kann offensichtlich nicht die Rede sein (vgl. auch Urk. 249 S. 10 Ziff. 26: "Die Besuche haben regelmässig stattgefunden." sowie Urk. 259 S. 3 Ziff. 8: "dass C._____ jedes Besuchswochenende zur Beklagten kommt" und S. 6 Ziff. 18: "Der Kläger hält sich mehr oder weniger an die Besuchszeiten."). Mit Blick auf den Entscheid über das Sorgerecht er-
- 32 scheint auch die sog. Bindungstoleranz der Parteien nicht weiter abklärungsbedürftig. 5. Dass die Vorinstanz zu Recht von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt und anhaltender Kommunikationsunfähigkeit ausgegangen ist – die Parteien mit anderen Worten nicht nur unterschiedliche Erziehungsstile haben (vgl. Urk. 224 S. 13 Ziff. 32) –, wird bereits durch die Vorbringen in den zweitinstanzlichen Rechtsschriften bestätigt: 5.1 So räumt die Beklagte ein, dass dem Kläger Sorge und Obhut von der Vorinstanz aufgrund der (unbestritten vorhandenen) sich immer wieder manifestierenden Uneinigkeit der Eltern zugewiesen worden seien (Urk. 224 S. 8 Ziff. 20). Die Beklagte stellt weiter nicht in Abrede, dass die Zusammenfassung der Parteistandpunkte einen chronifizierten Konflikt zeigt, auch wenn sie der Auffassung ist, ihre Schilderungen seien bedeutend weniger auf den Kläger fokussiert als umgekehrt (Urk. 224 S. 14 Ziff. 38) und es liege am Kläger, von seiner feindlichen Haltung und seinen anhaltenden Vorwürfen Abstand zu nehmen (Urk. 249 S. 14 Ziff. 41). Wenn die Beklagte weiter betont, das Problem bei schulischen Fragen sei immer der Kläger und nicht etwa C._____ oder sie selbst gewesen (Urk. 224 S. 16 Ziff. 23), und überdies festhält, dass der Elternkonflikt seitens der Beklagten einzig mit dem Kläger ausgetragen werde, währenddem sich der Kläger auch gegenüber Dritten als angriffig gezeigt habe (Urk. 224 S. 21 Ziff. 64), spricht dies ebenfalls dafür, dass im Grundsatz und auf Dauer ein einvernehmliches Handeln erheblich erschwert bzw. unmöglich ist. Die nachhaltig gestörte Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit bringt die Beklagte auch zum Ausdruck, wenn sie – freilich beschönigend – ausführt, der Konflikt der Parteien bestehe, und damit sei auch die Kommunikation nicht ideal (Urk. 249 S. 9 Ziff. 22), oder wenn sie dafürhält, es finde Kommunikation statt, inhaltlich verweigere der Kläger aber leider einen Austausch und jegliche Information zu Schule und Gesundheit (Urk. 249 S. 7 Ziff. 14 f.). Wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, gerade das Verhalten des Klägers in schulischen Belangen zeige, dass es sie unbedingt brauche, um C._____ nicht dem Belieben des Klägers auszuliefern, der immer wieder Auseinandersetzungen mit den Schulbehörden provoziert habe (Urk. 270 S. 2) und für
- 33 schulische Entscheidungen nicht geeignet sei (Urk. 249 S. 16 Ziff. 52), ist absehbar, dass im Falle einer gemeinsamen Sorge im wichtigen schulischen Bereich weitere Konflikte unter den Parteien vorprogrammiert wären. Zumal die Beklagte im Zusammenhang mit den vollzogenen Wohnorts- und Schulwechseln die Auffassung vertritt, dass das Verhalten der Parteien in der Vergangenheit wohl Rückschlüsse auf deren Verhalten in der Zukunft zulasse (Urk. 249 S. 15 Ziff. 48). Auch wird in gesundheitlicher Hinsicht seitens der Beklagten anerkannt, dass sich der Kläger gegen alle von ihr angesprochenen Auffälligkeiten C._____s gewehrt habe (Urk. 249 S. 16 Ziff. 53). Schliesslich ist mit Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht absehbar, dass bei gemeinsamer Sorge jeder weitere Wohnortsoder Schulwechsel zu Streit unter den Parteien führen wird, nachdem die Beklagte ausführt, C._____ sei vor weiteren Wohnorts- und Schulwechseln zu schützen und dem Kläger seien weitere Wohnorts- und Schulwechsel nicht mehr zu erlauben (Urk. 249 S. 4 Ziff. 4 und S. 19 Ziff. 66, Urk. 270 S. 2, Urk. 224 S. 5 Ziff. 9). Zutreffend ist, dass nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne der Subsidiarität zu prüfen ist, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. die Alleinzuweisung bestimmter Entscheidbefugnisse im Rahmen der gemeinsamen Sorge Abhilfe schaffen könnte. Dies kann aber nur dort in Frage kommen, wo sich der elterliche Konflikt auf einzelne Probleme beschränkt, im Grundsatz aber ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich ist (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f., 142 III 197 E. 3.6 S. 200; BK-Affolter- Fringeli/Vogel, Art. 310/314b ZGB N 28). Dass der Konflikt der Parteien insofern singulär erscheint, kann vorliegend nicht gesagt werden, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte eventualiter eine Aufteilung praktisch sämtlicher Teilinhalte des Sorgerechts beantragt (Freizeit, Gesundheit, Schule und Religion) und ausserdem subeventualiter eine Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Klägers fordert. Damit kommt die Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse von vornherein nicht in Frage. 5.2 Nach Ansicht des Klägers besteht ein seit acht Jahren andauernder, an Heftigkeit kaum zu überbietender Konflikt mit dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien keine Kommunikation über Kinderbelange möglich ist und deshalb auch
- 34 nie gemeinsame Entscheidungen und Absprachen getroffen werden konnten (Urk. 234 S. 12 f.). Wie im vorinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegt, habe sich die minimalste Kommunikation zwischen den Parteien als äusserst schwierig bzw. phasenweise als unmöglich gestaltet (Urk. 234 S. 9). Ansätze der Bereitschaft, mit dem Kläger zu kommunizieren, zu kooperieren oder mit ihm auch nur minimalste Absprachen zu treffen, seien bei der Beklagten nicht erkennbar (Urk. 234 S. 23, Urk. 263 S. 15). In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf eine E-Mail der Beklagten vom 15. Juli 2016, wonach sie keinen Kontakt mit dem Kläger wünsche, alle Adressen sofort schliesse, nur noch über die Beiständin kommuniziere und weitere Kontaktversuche "anzeigen" werde (Urk. 234 S. 9 f., S. 23; Urk. 236/3). Während der Kläger in dieser (absoluten) Kontaktsperre den Grund für die unterbliebene rechtzeitige Orientierung der Beklagten über den Wohnungsund Schulwechsel im Sommer 2016 sieht (Urk. 234 S. 10 f.), will die Beklagte den Kläger nicht "gesperrt" haben, jederzeit erreichbar gewesen sein und ihre E-Mail- Antwort situativ verstanden wissen (Urk. 249 S. 8: "Tatsächlich wollte die Beklagte, die eben ein Kind geboren hatte, nach Eingang des E-Mails des Klägers (act. 236/2) keine weiteren Diskussionen und sie bat den Kläger nur, und so ist das Mail zu verstehen, sie jetzt mit solchen E-Mails in Ruhe zu lassen (act. 236/3)."). Dies werde dadurch belegt, dass die Parteien seit Sommer 2016 via sms, mms und Telefon kommunizierten und kurze mündliche Gespräche führten (Urk. 249 S. 7), was freilich vom Kläger wieder in Abrede gestellt wird, der daran festhält, dass eine umfassende, die Belange C._____s betreffende Kommunikation zwischen den Parteien nach wie vor nicht stattfinde (Urk. 263 S. 7). Der Kläger spricht weiter von einer "gravierenden Dauerkonfliktsituation" (Urk. 263 S. 9) bzw. einem "beispiellosen Dauerkonflikt" (Urk. 263 S. 13) und auch von ständigem Streit in Fragen der religiösen Erziehung (Urk. 234 S. 30, Urk. 263 S. 16). Er vertritt die Auffassung, eine Aufteilung der elterlichen Sorge führe aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten der elterlichen Kompetenzen zu einer Perpetuierung des Konflikts und zu weiteren gravierenden Auseinandersetzungen zwischen den tief und in allen Fragen zerstrittenen Parteien (Urk. 263 S. 13, S. 15; Urk. 234 S. 25). 5.3 Der Kindesvertreter sprach in seiner letzten Eingabe vom 23. März 2017 von kommunikationsschwachen Eltern, "die sich ständig in den Haaren liegen"
- 35 - (Urk. 266 S. 3). Bereits in der Berufungsantwort schätzte er die Situation dahingehend ein, dass die Parteien keine Gewähr dafür bieten würden, inskünftig besser miteinander umzugehen und in einer dem Kindeswohl nicht abträglichen Weise zu kommunizieren (Urk. 238 S. 8). In seinen Augen bürgt die vorinstanzliche Regelung "für eine künftige Stabilisierung im Leben von C._____" (Urk. 238 S. 9). 6. Die Parteien gingen bereits vor Vorinstanz von einem erheblichen und chronifizierten Konflikt aus, der das für die gemeinsame Sorge notwendige Mindestmass an Übereinstimmung vermissen liess. 6.1 So führte die Beklagte in der Duplik aus, die Eltern könnten unterschiedlicher nicht sein (Urk. 189 S. 6). Sie beantrage, dass sie bei schulischen und gesundheitlichen Angelegenheiten und der Kläger bei Freizeitaktivitäten den Stichentscheid haben solle, da diese Themen in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten geführt hätten (Urk. 189 S. 7). In schulischen Belangen sei – seit C._____ beim Kläger lebe – eine weitere Katastrophe vorprogrammiert; mit ihr sei die Kooperation und Kommunikation mit der Lehrerin sichergestellt, weshalb ihr auch die Entscheidungskompetenz in schulischen Belangen zu übertragen sei (Urk. 189 S. 9 f.). In gesundheitlichen Fragen zwinge der Kläger C._____ teilweise seine extremen Ansichten (z.B. zur Sauberkeit etc.) auf. Er könne Weisungen und Empfehlungen anderer nicht annehmen, weshalb auch in gesundheitlichen Belangen die Entscheidungsbefugnis ihr zuzuteilen sei (Urk. 189 S. 10). Auch hinsichtlich Freizeitaktivitäten habe es Schwierigkeiten gegeben, wobei sie aber bereit sei, diesen Bereich dem Kläger zu überlassen (Urk. 189 S. 10). Alles, was mit der Mutter zu tun habe, werde vom Kläger boykottiert (Urk. 207, Prot. I S. 155). Sie sei sehr froh gewesen, dass sie sich über die (im Sommer 2015 erfolgte) Taufe C._____s in der orthodoxen Kirche hätten einigen können, dies sei die erste Sache gewesen, die sie gemeinsam entschieden hätten (Prot. I S. 139). 6.2 Dementsprechend erklärte der Kläger, die Beklagte verweigere die Kommunikation mit ihm strikte und vertrete in sämtlichen Lebensbereichen andere Auffassungen als er (Urk. 187 S. 30). Er taxierte den chronischen, sich verfestigenden, seitens der Beklagten den Sohn miteinbeziehenden Konflikt als derart gravierend, dass mit Blick auf Entscheide über wesentliche Fragen des Sohnes
- 36 nicht einmal ein minimaler Nenner zwischen den Eltern ersichtlich sei (Urk. 187 S. 33). In schulischer Hinsicht falle ihm die Beklagte jedes Mal mit dem Messer in den Rücken (Prot. I S. 149). 6.3 Diesen Ausführungen der Parteien kann nichts entnommen werden, was eine gemeinsame Elternverantwortung in den Kernthemen Schule, Freizeit und Gesundheit als realistisch erscheinen liesse. Zudem warfen sich die Parteien gegenseitig vor, C._____ massiv zu manipulieren (Kläger: Urk. 187 S. 31 f., Prot. I S. 157 f., S. 165, S. 168; Beklagte: Prot. I S. 115, Urk. 207 S. 2 f., S. 7 f.). 7. Das vorinstanzliche Verdikt einer sich auf alle Bereiche der Elternverantwortung erstreckenden Uneinigkeit wird durch die Berufung der Beklagten nicht erschüttert. Vielmehr wird es durch die zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien bestätigt. Dabei kann offen bleiben, was genau zur E-Mail der Beklagten vom 15. Juli 2016 führte, was die Beklagte damit beabsichtigte, ob sie für den Kläger trotzdem noch erreichbar war und ob der Kläger die Beklagte bereits Tage vor dem Schulbeginn vergeblich zu kontaktieren versuchte (Urk. 234 S. 10, Urk. 249 S. 8). Tatsache ist, dass der letzte Schul- und Wohnortswechsel infolge des zerstrittenen Verhältnisses unter den Eltern weder vorgängig abgesprochen, noch der Beklagten vorgängig bekannt gegeben werden konnte, und die Parteien nun darüber streiten, wem dies anzulasten sei. Dabei war der Beklagten bereits im Frühling 2016 bekannt, dass der Kläger in Kürze wird umziehen müssen, da er in P._____ lediglich eine Notunterkunft gefunden hatte (Urk. 189 S. 9), zumal auch der Kläger an der Verhandlung vom 1. Juni 2016 davon sprach, dass ein Umzug in eine grössere Wohnung schön wäre (Prot. I S. 151 f.). 8. Die zweitinstanzlichen Parteivorbringen lassen auch keinen Zweifel daran, dass sich der Konflikt der Eltern negativ auf das Kindeswohl auswirkt. 8.1 Die Beklagte stimmt in der Berufungsbegründung zunächst der vorinstanzlichen Aussage zu, wonach sich C._____ mitten im (ständigen) Konflikt der Parteien befinde und seine Aussagen (gegenüber dem jeweiligen Elternteil) kontrovers sind (Urk. 224 S. 15 Ziff. 42). Sie vertritt die Meinung, die Vorinstanz hätte die Entscheidbefugnisse in gesundheitlichen Angelegenheiten ihr zuteilen müs-
- 37 sen, auch wenn der Grund der Beschwerden von C._____ im Konflikt der Eltern liege; die Beschwerden seien eine Tatsache, mit der sich leider vor allem C._____ auseinandersetzen müsse (Urk. 224 S. 17 Ziff. 45). Es dürfte auch nicht die Meinung der Vorinstanz sein – so die Beklagte weiter –, dass C._____ im Kreuzfeuer des von ihm mit Sicherheit wahrgenommenen Streites keine Hilfe verdient hätte (Urk. 224 S. 16 Ziff. 45). In der Stellungnahme vom 8. Februar 2017 spricht die Beklagte von der "Not" C._____s und von "Symptomen" wie "Übergewicht, Stauballergie, Aussageverhalten etc." (Urk. 249 S. 12 ff.). Sie verweist auf den vom Kläger eingereichten Bericht der Klassenlehrperson vom 7. November 2016 (Urk. 236/5), wonach C._____ im Unterricht schnell abgelenkt und teilweise unkonzentriert sei (Urk. 249 S. 14). Schliesslich äussert sich die Beklagte in der Stellungnahme vom 20. März 2017 dahingehend, C._____ befinde sich seit Jahren in einem Loyalitätskonflikt, der durch das beschützende, bindungsintolerante Verhalten des Vaters akzentuiert werde (Urk. 259 S. 3 Ziff. 5). C._____ habe erwiesenermassen gewisse gesundheitliche Probleme. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er unter dem Konflikt der Eltern leide, was aber nicht einzig auf die Beklagte zurückzuführen sei (Urk. 259 S. 6 Ziff. 18). Dabei erwähnt sie einen Vorfall vom 19. März 2017, an dem C._____ verunsichert gewesen sei, sich unwohl gefühlt und geweint habe, weil sich die Parteien nach einem Besuchswochenende über die Rückkehr zum Kläger nicht einig waren (Urk. 259 S. 8 Ziff. 22), nachdem es bereits an Weihnachten 2016 wegen der Rückkehr zum Kläger "ein Desaster" gegeben habe, weil sich die Parteien nicht hatten verständigen können (Urk. 259 S. 3 Ziff. 6 f., S. 4 Ziff. 12; vgl. bereits Urk. 249 S. 10 Ziff. 27). In diesem Zusammenhang bezeichnete die Beklagte die Schule als für C._____ "neutrales Territorium", wo er seinen Wunsch, seine Mutter mehr zu sehen, äussern dürfe (Urk. 259 S. 3 Ziff. 8). 8.2 Der Kläger betrachtet C._____ grundsätzlich als ein gesundes und für sein Alter in seiner Persönlichkeit bereits weit entwickeltes Kind (Urk. 234 S. 17), dessen psychische und physische Situation sich stark verbessert habe, seit er unter seiner alleinigen Obhut stehe (Urk. 234 S. 21). Indes wirkt sich der Elternkonflikt auch in seinen Augen negativ auf C._____ aus. Er nennt vorübergehende gesundheitliche Beschwerden in Form von Bauch- und Kopfschmerzen, Übelkeit,
- 38 - Traurigkeit etc., die nach Beobachtung von Lehrer, Kindsvertreter und Vorinstanz immer dann aufgetreten seien, wenn sich der Streit zwischen den Parteien intensiviert oder wenn die Beklagte Druck auf C._____ ausgeübt habe, um ihn für ihre im Prozess verfolgten Ziele gefügig zu machen. Nach Ansicht des Klägers leidet C._____ unter der Fortsetzung des seit seinen Kleinkindtagen bestehenden Konflikts und unter dem von der Beklagten ausgehenden Druck massiv. C._____ habe es nicht fassen können, dass die Beklagte den von ihm selbst sehr begrüssten Entscheid der Vorinstanz nicht akzeptiert habe (Urk. 234 S. 16 und S. 32, Urk. 263 S. 13). 8.3 Der Kindesvertreter berichtet von einem psychischen Zusammenbruch mit heftigen Bauchkrämpfen, den C._____ am 10. März 2016 erlitten habe, nachdem er die Aussage, er werde vom Vater geschlagen und wolle nicht mehr bei ihm sein, widerrufen habe (Urk. 238 S. 6 f.; vgl. dazu auch Urk. 181, Urk. 185 und 186, Urk. 192, Urk. 196 S. 2 f., Urk. 205 S. 6 f., Prot. I S. 126 ff. Urk. 225 S. 30 f.). Weiter habe C._____ ihm gegenüber geäussert, wie sehr er darunter leide, dass "die ganze Geschichte" nie ein Ende habe und dass in seinem Leben immer prozessiert worden sei (Urk. 238 S. 10). C._____ wünsche sich von Herzen, dass das Obergericht das Verfahren baldmöglichst abschliesse, weil er nicht mehr mit den Konflikten zwischen seinen Eltern belastet sein wolle (Urk. 252 S. 5). 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren verfasste der Schulleiter J._____ (Schule K._____) am 10. März 2016 einen Bericht. Diesem Bericht zufolge machte C._____ zu seiner familiären Situation folgende Aussagen (Urk. 186): "C._____ hat ein starkes Mitteilungsbedürfnis. Er erzählt oft in der Schule was er zuhause spielt und allgemein macht, was ihn beschäftigt und möchte alles genau erklären. Die familiäre Situation ist immer wieder ein Thema. C._____ macht sich Sorgen über den Streit der Eltern, muss an konkrete Vorfälle denken, die ihn sehr beschäftigen. Momentan kommt die Verunsicherung dazu, dass die Mutter schwanger ist. Er hat Angst, dass er nicht mehr gleich viele Geschenke bekommen wird, wenn das Baby auf der Welt sein wird. Er machte in den letzten Monaten mehrmals die Aussage, dass er beim Vater bleiben möchte. Am 10. März 2016 ging es C._____ nicht gut, starke Bauchkrämpfe. Er teilte der Lehrerin mit, dass er gestresst sei. Er habe auf Zwang der Mutter bei seinem Anwalt die Aussage machen müssen, dass er vom Vater geschlagen werde und er bei der Mutter wohnen möchte. Dies stimme
- 39 aber nicht. Die Lehrperson hat Einwilligung von C._____ diese Aussage weiterzuleiten. C._____ musste vom Vater an diesem Morgen aus der Schule abgeholt werden, weil es ihm so nicht wohl war." 9.2 Dem von J._____ am 26. Mai 2016 verfassten Bericht lässt sich entnehmen, dass die Periode rund um den letzten Gerichtstermin für C._____ eine schwierige Zeit gewesen sei. Das habe sich in seinen schulischen Leistungen gezeigt, die in dieser Zeit nicht befriedigend gewesen seien. Er habe sich nur schwer auf einen Auftrag konzentrieren können, grosse Mühe gehabt, eine Arbeit zu beginnen, und – wenn überhaupt – nur sehr langsam gearbeitet. C._____ sei in der Zeit auch häufig in Streitereien mit anderen Kindern involviert gewesen; mit einem Kind hätten sich die Konflikte derart gehäuft, dass die Lehrpersonen mehrmals täglich hätten intervenieren und auf eine räumliche Trennung bestehen müssen. Seit den Frühlingsferien habe sich die Situation etwas entspannt, was die Streitigkeiten anbelange. In schulischer Hinsicht sei C._____ wieder motivierter. Doch müssten die Lehrpersonen ihn oft ermahnen und sehr eng führen. Die Konzentrationsschwierigkeiten bestünden trotz grundsätzlichem Interesse am Thema nach wie vor, wenn er selbständig arbeiten müsse (Urk. 198). 9.3 Auf den Bericht der Klassenlehrperson S._____ (4. Klasse im Schulhaus T._____, D._____) vom 7. November 2016 wurde bereits Bezug genommen. Die Lehrerin nimmt C._____ als aufgestellten, freundlichen Jungen war, der im Unterricht schnell abgelenkt und teilweise unkonzentriert ist, woraus ein langsames Arbeiten resultiert. Die schulischen Leistungen taxiert sie indes als sehr zufriedenstellend (Urk. 236/5). 10. Die vorinstanzliche Feststellung, dass C._____s Wohl durch das ständige Hin und Her der Eltern stark beeinträchtigt wurde und bei Fehlen einer klaren stabilen Regelung weiter stark beeinträchtigt wäre, wird von der Beklagten mit der Berufung nicht in Frage gestellt, geschweige denn widerlegt. Die Vorinstanz nannte in diesem Zusammenhang gesundheitliche Probleme physischer (häufige Bauchschmerzen, Stauballergie) und psychischer Art (Stress). Auffällig sind auch die von den Lehrern erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten. Beide Parteien gehen somit von erheblichen negativen Wirkungen des Elternkonflikts auf das
- 40 - Kindeswohl aus, auch wenn sie die Schuld daran im Wesentlichen der Gegenpartei geben. Die Annahme der Vorinstanz, die Alleinsorge gewährleiste, dass sich die Eltern nicht ständig gegenseitig blockierten und ihre Streitigkeiten in allen Hauptbereichen des Lebens auf dem Rücken ihres Sohnes austragen würden (Urk. 225 S. 28 f.), ist zutreffend. Mit anderen Worten ist die Alleinzuteilung der Sorge geeignet, die Beeinträchtigung des Kindeswohls zumindest zu lindern, weil C._____ weniger in Streitigkeiten seiner Eltern hingezogen wird und die für ihn damit verbundenen Belastungen und Sorgen abnehmen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil zuzuteilen. Die eventualiter beantragte Alleinzuteilung einzelner Inhalte des Sorgerechts kann in der vorliegenden Konstellation nicht in Frage kommen (E. III/5.1). Da die Beklagte weder die Alleinsorge beansprucht, noch die Zuteilung der Obhut anficht (vgl. E. III/4.3), ist C._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. 11.1 Die Beklagte beantragt subeventualiter, im Falle der Alleinsorge des Klägers sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Klägers auf die Schulkreise D._____ und L._____ zu beschränken und Aufenthaltswechsel ausserhalb dieser Schulkreise von ihrer Zustimmung bzw. bei Nichteinigkeit von der Zustimmung der zuständigen Behörde abhängig zu machen. Sie begründet dies damit, dass der Kläger ihr die neue Wohnadresse erst anfangs September 2016 mitgeteilt habe und sie die Adresse bei der Beiständin und bei den Einwohnerkontrollen habe in Erfahrung bringen müssen, nachdem sie am ersten Schultag im falschen Schulhaus nach C._____ gesucht und der Kläger sie offensichtlich böswillig im Ungewissen darüber gelassen habe, wohin er mit C._____ gezogen sei. Tatsächlich habe die Beklagte befürchtet, dass der Kläger mit C._____ ins Ausland oder in der Schweiz weit weggezogen sein könnte. Es habe keinen anderen Grund gegeben, die Beklagte im Dunkeln tappen zu lassen, als sich damit einen zeitlichen Vorsprung und ein neues, unumstössliches fait accompli zu schaffen. Aus diesem Grund sei ihr gerade das Aufenthaltsbestimmungsrecht als zentraler Bestandteil der gemeinsamen Sorge nicht zu entziehen (Urk. 224 S. 21 Ziff. 62). In der Stellungnahme zur Berufungsantwort ergänzt die Beklagte, durch die erneute Arbeits-
- 41 losigkeit des Klägers befürchte sie, dass den Kläger in der Schweiz nicht viel halten könnte und er den immer wieder erwähnten – wenn auch vor Gericht verneinten – Wunsch, nach Thailand auszuwandern, mit einer IV "im Sack" umsetzen könnte. Diese Befürchtung der Beklagten müsse ernst genommen werden (Urk. 249 S. 17 Ziff. 59). 11.2 Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte ihm unter Androhung einer polizeilichen Verzeigung für den Fall der Zuwiderhandlung verboten habe, mit ihr zu kommunizieren. Gleichwohl habe er versucht, der Beklagten sämtliche Informationen über den neuen Wohnort sowie über die neue Schule zu übermitteln. Zufolge der von der Beklagten veranlassten Datensperre seien diese Informationen bei der Beklagten jedoch nicht angekommen. Die Beiständin sei zudem über die neue Wohn- und Schulsituation informiert gewesen, weshalb sich die Beklagte die Nachforschungen hätte sparen können. Der Kläger habe keine Veranlassung, erneut umzuziehen, nachdem er für die temporäre Notwohnung in P._____ einen Ersatz gefunden und eine dauerhafte, ausgesprochen schöne Wohnsituation geschaffen habe. Die anderslautende Behauptung der Beklagten entbehre jeder Grundlage. Gleichwohl wäre die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beklagte auf mittlere Sicht konfliktträchtig und sei daher abzulehnen (Urk. 234 S. 37). 11.3 Für den Kindesvertreter beansprucht die Beklagte das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ohne über konkrete, nachvollziehbare Gründe zu verfügen. Bereits die Vorinstanz habe richtig festgestellt, eine solche Einschränkung sei nicht nötig, nachdem der Kläger wieder über eine Arbeitsstelle verfüge und eine Verlegung des Wohnsitzes nach Thailand nicht mehr zur Diskussion stehe (Urk. 238 S. 10 f.). 11.4 Die Beklagte stellte vor Vorinstanz den Antrag, im Falle der Zuteilung der Alleinsorge sei dem alleinsorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 301 Abs. 1 ZGB zu entziehen (Urk. 207 S. 1). Die Vorinstanz erwog, konkrete, nachvollziehbare Gründe für eine derart einschneidende Massnahme lasse die Beklagte nicht anführen. Die in einem früheren Verfahrensstadium geäusserten Befürchtungen eines Wegzugs des Klägers ins ferne Thai-
- 42 land seien diffus gewesen und seit längerem nicht mehr aktuell. Der Kläger habe wieder Arbeit gefunden, die Wurzeln von C._____ seien in Zürich und auch die Mutter des Klägers, die ihn in der Betreuung ab und an unterstütze, wohne in U._____ [Ortschaft]. Entsprechend seien keine irgendwie gearteten Auswanderungspläne ersichtlich. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge sei somit nicht notwendig (Urk. 225 S. 40). 11.5 Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so übt folglich dieser Elternteil auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aus (BK-Affolter-Fringeli/ Vogel, Art. 301a ZGB N 10). Ist durch einen Umzug eine Kindeswohlgefährdung erstellt, sind entsprechende Kindesschutzmassnahmen zur Sicherung des Aufenthaltes des Kindes am angestammten Ort zu treffen. Über eine Weisung kann ein Verbot zur Ausreise ins Ausland oder eines Aufenthaltswechsels in der Schweiz ausgesprochen werden (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Ein formeller Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB – wie dies die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren beantragen liess – erscheint kaum je verhältnismässig, da eine solche Massnahme zu einer Fremdplatzierung des Kindes führen würde (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 301a ZGB N 28). Ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Zuteilung der Alleinsorge wegen grundsätzlich fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern dürfte ebenfalls kaum je in Frage kommen. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes einigen könnten, obwohl sich der Konflikt ansonsten auf alle übrigen Kinderbelange erstreckt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beklagte kritisierte den Umzug des Klägers nach D._____ heftig und bezeichnete es als eines ihrer Hauptanliegen, dass C._____ ohne Not keine weiteren Wohn- und Schulortwechsel hinnehmen müsse (Urk. 224 S. 5 Ziff. 8 f., vgl. auch Urk. 270 S. 2: "dem Vater weitere Wohnort- und/oder Schulwechsel nicht mehr zu erlauben"). Damit wären weitere Auseinandersetzungen auch über den Aufenthaltsort C._____s vorprogrammiert, falls der Kläger mit C._____ einen weiteren Umzug ins Auge fassen würde. 11.6 Im Übrigen müssen die von der Beklagten in der Berufung erhobenen Vorwürfe relativiert werden: Die Beklagte ging bereits im Frühling 2016 davon
- 43 aus, dass der Kläger in Kürze werde umziehen müssen, da er in P._____ lediglich eine Notunterkunft gefunden hatte (Urk. 189 S. 9), wobei auch der Kläger an der Verhandlung vom 1. Juni 2016 davon sprach, dass ein Umzug in eine grössere Wohnung schön wäre (Prot. I S. 151 f.). Der Mietvertrag über die neue 4- Zimmerwohnung in D._____ (mit Wirkung ab 1. August 2016) wurde am 8. Juli 2016 abgeschlossen (Urk. 236/1). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Umzug ins benachbarte D._____ erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts nach sich zogen, weshalb eine vorgängige Zustimmung der Beklagten für den Umzug nicht notwendig war (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Am 15. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie wünsche nur noch über die Beiständin zu kommunizieren und werde sämtliche Adressen ab sofort "schliessen" (Urk. 236/3). Am 22. August 2016 erkundigte sich die Beklagte bei der Beiständin nach dem Verbleib C._____s, nachdem sie vom Kläger telefonisch die Auskunft erhalten hatte, C._____ wohne nicht mehr in P._____ (Urk. 227/6). Die Beiständin teilte der Beklagten daraufhin am 24. August 2016 mit, wie sie den Akten entnehme, sei der Vater mit C._____ an die "V._____-Strasse …, D._____" umgezogen (Urk. 227/7). Der Kläger will die Beklagte bereits vor dem 22. August 2016 telefonisch vergeblich zu kontaktieren versucht haben, bevor er ihr am 22. August 2016 per SMS den Übertritt C._____s in eine neue Schulklasse mitteilte und weitere Informationen per E-Mail ankündigte, was in der Folge durch die von der Beklagten veranlasste Sperre verunmöglicht worden sei (Urk. 234 S. 10). Die Beklagte will für den Kläger per E-Mail und per SMS jederzeit erreichbar gewesen sein und erklärt die zurückgewiesene E- Mail vom 1. September 2016 (Urk. 236/4) mit einer vollen Mailbox (Urk. 249 S. 8 Ziff. 18). Aus dem dokumentierten Ablauf und den beidseitigen Vorbringen kann dem Kläger vorgeworfen werden, die Beklagte nicht vor Unterzeichnung des Mietvertrages über den geplanten Umzug informiert und die Beiständin – nach Aussprache der Kontaktsperre – nicht darauf hingewiesen zu haben, sie habe die Beklagte über die neue Wohn- und Schulsituation zu informieren. Denn wenn der Alleinsorgeberechtigte den anderen Elternteil rechtzeitig über eine Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes informieren muss (Art. 301a Abs. 3 ZGB), muss dies auch für den Alleinobhutsberechtigten gelten, welcher der Zustimmung des
- 44 anderen Elternteils zum Wechsel des Aufenthaltsortes mangels erheblicher Auswirkungen (Art. 301a Abs. 2 ZGB) nicht bedarf (vgl. zum allgemeinen Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB: BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 275a N 3). Dies führt aber nicht dazu, dass der Berufungsantrag der Beklagten gutzuheissen wäre. Eine Verletzung der Informationspflicht durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil zieht keine Sanktionen oder Folgen nach sich. Die Bestimmung erschöpft sich in einem Appell an die Eltern, sich über allfällige Konsequenzen des Aufenthaltswechsels zu verständigen und allfällige Anpassungen vorzunehmen (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 301a ZGB N 34; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 301a N 21; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 21). 11.7 Die Beklagte erhebt lediglich pauschale Vorwürfe, wenn sie geltend macht, C._____ sei in nur kurzer Zeit der zweite Wohnorts- und der dritte Schulwechsel zugemutet worden (Urk. 224 S. 5 Ziff. 8) und er sei vor weiteren Wohnortswechseln zu schützen (Urk. 249 S. 19 Ziff. 66). Eine mit dem Umzug nach D._____ verbundene konkrete Gefährdung des Kindeswohls wird damit nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich: C._____s schulische Leistungen in der 4. Klasse in D._____ sind gut (Urk. 236/5, Urk. 265/1). Die Besuche bei der Beklagten sind auch vom neuen Wohnort aus im bisherigen Umfang möglich und wurden denn auch weitergeführt (Urk. 249 S. 10 Ziff. 26, S. 19 Ziff. 67, Urk. 259 S. 3 Ziff. 8, S. 6 Ziff. 18). Der Kindesvertreter berichtet, C._____ sei am neuen Ort rundum glücklich beim Kläger und verstehe sich auch bestens mit dessen Eltern in U._____ [Ortschaft]. Aus diesen Gründen wolle er auch unbedingt unter der Sorge und Obhut des Vaters leben, der für ihn beste Wohn- und Umgebungsverhältnisse (ganz in der Nähe des Schulhauses und von Nachbarskindern) bereithalte (Urk. 238 S. 9 f.). 11.8 Zur Befürchtung der Beklagten, der Kläger könnte nach dem Verlust der Arbeitsstelle mit C._____ nach Thailand auswandern, ist zu sagen, dass es sich dabei lediglich um eine vage Vermutung handelt. Die vorinstanzliche Erwägung, es seien derzeit keine irgendwie gearteten Auswanderungspläne ersichtlich, liess die Beklagte im Berufungsverfahren unwidersprochen. Die Kündigung
- 45 des Arbeitsvertrags des Klägers am 13. Oktober 2016 erfolgte unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 236/8-13). Daraus kann nicht auf konkrete Auswanderungspläne geschlossen werden, zumal der Kläger per 1. August 2016 eine neue geräumige Wohnung bezog. Abgesehen davon rechtfertigte es selbst ein beabsichtigter Umzug ins Ausland nicht, dem allein sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, zumindest solange nicht, als daraus nicht eine Gefährdung des Kindes im Sinne von Art. 310 ZGB resultiert. 11.9 Die Berufungsanträge Ziffer 1 bis 3 sind daher abzuweisen und die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 und 3, mit denen C._____ unter die alleinige Sorge des Klägers gestellt und eine Beschränkung des Sorgerechts abgewiesen wurde, zu bestätigen. 12.1 Die Vorinstanz hat ein zweiwöchentliches Besuchsrecht der Beklagten ausgesprochen, beginnend am Freitag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 18.00 Uhr und endend am Montagmorgen vor Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen um 9.00 Uhr. Sie erwog dazu, das seit dem obergerichtlichen Entscheid vom 26. Mai 2014 bestehende Kontaktrecht von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn habe sich grundsätzlich bewährt. Es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Verkürzung bis Sonntagabend dem Wohle von C._____ dienlich sei. Selbstverständlich müsse die Beklagte weiterhin sicherstellen, dass C._____ jeweils am Montagmorgen rechtzeitig in der Schule sei, und zwar auch dann, wenn die Parteien einmal nicht mehr in benachbarten Stadtquartieren wohnhaft seien (Urk. 225 S. 41). 12.2 Die Beklagte beantragt berufungsweise erneut, der Beginn der Besuche sei auf Donnerstag nach Schulende bzw. an schulfreien Donnerstagen auf 18.00 Uhr festzusetzen. Zur Begründung bringt sie vor, mit der Zementierung des Wochenendbesuchsrechts werde sie nun nachhaltig aus dem Leben ihres Sohnes verdrängt. Dieser Entwicklung sei Gegensteuer zu geben. Sie sei lange Jahre die alleinige Betreuerin von C._____ gewesen und habe die Betreuung dann mit dem Kläger geteilt. Die Vorinstanz habe sich nur zur beantragten Verkürzung, nicht aber zu einer Verlängerung der Besuchszeiten geäussert. Es sei nicht er-
- 46 sichtlich, weshalb C._____ nicht zweimal pro Monat, d.h. an zwei Freitagen und zwei Montagen, zur Schule gebracht bzw. von der Schule abgeholt werden könnte. In Anbetracht der früheren Betreuungsintensität und fehlender Aussagen C._____s in diesem Punkt, hätte eine Ausdehnung der Wochenenden angeordnet werden müssen. Allenfalls sei von mangelnder Spruchreife auszugehen (Urk. 224 S. 22 Ziff. 67 ff.). Mit der Anschlussberufungsantwort stellt die Beklagte neu den Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, C._____ jeweils am Donnerstag nach Schulende zu ihr zu bringen. Sie ist der Auffassung, es sei für ein Kind vorteilhafter, vom sorgeberechtigten Elternteil zum Besuchswochenende gebracht und nach dem Wochenende vom anderen Elternteil zurückgebracht zu werden. Sie werde C._____ pünktlich nach Beendigung des Besuchsrechts am Montag zur Schule bringen (Urk. 249 S. 20 Ziff. 70). 12.3 Der Kläger und der Kindesvertreter lehnen eine Ausdehnung der Wochenendbesuchszeiten ab. C._____ habe – so der Kläger – klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er keine zusätzlichen Besuchsta