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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2016 LC160034

6. Dezember 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·735 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC160034-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 6. Dezember 2016

in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. April 2016 (FE110209-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016, beim Obergericht eingegangen am 5. Dezember 2016, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 682). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend fällt die von der Beklagten erhobene Anschlussberufung (Urk. 669) ohne Weiteres dahin (Art. 313 lit. c ZPO), da sich das Verfahren noch nicht im Stadium der Urteilsberatung befindet. 2.a) Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. b) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.-- (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 , § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund seines Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis des Klägers auf Art. 117 Abs. 1 lit. c und f ZPO (wohl Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO gemeint) ist vorliegend unbehelflich. Nachdem er die Berufung zurückgezogen hat, sind die Motive für die Erhebung der Berufung wie auch der mutmassliche Ausgang des Berufungsverfahrens - anders als beispielsweise bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit - ohne Belang. Es rechtfertigt sich vorliegend jedenfalls nicht, von der ordentlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- , zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 240.--, zu entrichten (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, vorab per Fax, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 682 und 683, - an die Vorinstanz, - an die Kindesvertreterin - an die Beiständin des Kindes, D._____, … [Adresse], - an die KESB des Bezirkes Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber

versandt am: mc

Beschluss vom 6. Dezember 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, vorab per Fax, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 682 und 683, - an die Vorinstanz, - an die Kindesvertreterin - an die Beiständin des Kindes, D._____, … [Adresse], - an die KESB des Bezirkes Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...

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