Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 31. März 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Januar 2016 (FE140677-L)
- 2 - Erwägungen: Gegen das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Januar 2016 (Urk. 2) erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 17. März 2016 Berufung (Urk. 1). Mit Schreiben vom 18. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 21. März 2016, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 5b). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/1-3 und 5b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an die Pensionskasse C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 8, an das Zivilstandsamt
- 3 und die Einwohnerkontrolle (§ 136a GOG) gemäss Dispositiv Ziffern 2 und 3 sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich des erstinstanzlichen Scheidungsurteils obliegt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 31. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Beschluss vom 31. März 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/1-3 und 5b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...