Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 15. November 2018
in Sachen
A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung / Scheidung auf Klage
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016; Proz. FE120006
Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der Klägerin (act. 388 S. 1 f.): 1. Die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2005, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen; eventualiter sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2005, unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. 3. Die Tochter C._____ sei unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Dem Beklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 5. a) Es sei die gemäss Urteil vom 18. Juli 2014 angeordnete Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten und für solange weiterzuführen, als die zuständige KESB dies für notwendig erachtet. b) Es sei die gemäss Urteil vom 30. März 2015 angeordnete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB beizubehalten und für solange weiterzuführen, als die zuständige KESB dies für notwendig erachtet. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter C._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.– zzgl. allfälligen vertraglichen oder gesetzlichen Kinderzulagen zu entrichten, zahlbar bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet; die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB im Betrag von Fr. 1'000.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats bis 30. Oktober 2021; die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
- 3 - 8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 9. Es sei die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB vorzunehmen. 10. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zulasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten (act. 389; Prot. S. 184): 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es seien die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln. 3. Es sei C._____ unter die Obhut und alleinige elterliche Sorge des Beklagten zu stellen. 4. Es sei der Klägerin ein Besuchsrecht an C._____ jeden 2. Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr zuzusprechen, unter Auflage an die Klägerin, C._____ unter allen Umständen von D._____ fernzuhalten. 5. Ein Ferienbesuchsrecht an C._____ mit Übernachtungen bei der Klägerin sei der Klägerin nicht zuzusprechen. 6. Die Klägerin sei zu verpflichten, angemessene Unterhaltsbeiträge an die Beklagten für C._____ und an den Beklagten für C._____ bis zu deren abgeschlossene Erstausbildung zu leisten. 7. Die Parteien seien zu verpflichten, die Gesundheitskosten für C._____, soweit nicht von Dritten getragen, je zur Hälfte zu übernehmen. 8. Die klägerischen Pensionskassen-Guthaben seien zwischen den Parteien hälftig zu teilen, aufgerechnet auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils. 9. Eine Beistandschaft sei nicht anzuordnen. 10. In güterrechtlicher Hinsicht sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die folgenden Gegenstände herauszugeben: Bettgestell Ikea; 2 Lättliroste für Betten Ikea; 2 Matratzen Ikea; Eckschrank Ikea; Matratzenschoner Ikea, Bettgestell und Matratze; Schrank, 2-türig, Conforama; 2 Lättliroste Lipo- Möbelposten (act. 391 S. 16 und act. 392). 11. Es seien die klägerischen Anträge 1–3 in der Eingabe vom 21. Oktober 2015 vollumfänglich abzuweisen. 12. Die klägerischen Anträge Ziff. 2, 3, 4, 5a und b, 6 und 7 seien vollumfänglich abzuweisen.
- 4 -
Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 (act. 474): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Die elterliche Sorge wird im Rahmen der nachstehenden Dispositivziffer 7 eingeschränkt. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 3. Die Obhut für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2005, wird dem Beklagten zugeteilt. Der abweichende Antrag der Klägerin wird abgewiesen. 4. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ bis Ende September 2016 jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab Oktober 2016 jeweils am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtungen, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab April 2017 jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats jeweils von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, mit jeweils einer Übernachtung, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Ermächtigung der Übernachtungen von C._____ bei der Klägerin steht unter dem nachstehenden Vorbehalt (Dispositivziffer 4 Abs. 5). Sollten im Rahmen des nachstehenden Vorbehaltes (Dispositivziffer 4 Abs. 5) keine Übernachtungen möglich sein, wäre die Klägerin weiterhin berechtigt, die Tochter C._____ jeweils am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden
- 5 - Monats jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtung, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab Oktober 2017 jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, mit Übernachtungen, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Ermächtigung der Übernachtungen von C._____ bei der Klägerin steht unter dem nachstehenden Vorbehalt (Dispositivziffer 4 Abs. 5). Sollten im Rahmen des nachstehenden Vorbehaltes (Dispositivziffer 4 Abs. 5) keine Übernachtungen möglich sein, wäre die Klägerin weiterhin berechtigt, die Tochter C._____ jeweils am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtungen, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Bei der Frage, ob C._____ bei der Klägerin übernachtet, ist auf die ausdrücklich geäusserten Wünsche von C._____ Rücksicht zu nehmen. Falls sich C._____ weigern sollte, bei der Klägerin zu übernachten, ist in Zusammenarbeit mit den Eltern, mit C._____ und der in diesem Zeitpunkt psychotherapeutisch betreuenden Fachperson von C._____ die Situation abzuklären und bis zum Vorliegen der Ergebnisse und je nach Ergebnis von Übernachtungen abzusehen, bis C._____ für Übernachtungen bereit ist. Sollte es zu keiner Einigung zwischen den Eltern, C._____ und der in diesem Zeitpunkt psychotherapeutisch betreuenden Fachperson von C._____ kommen, müsste gegebenenfalls die KESB über die Frage des Übernachtens entscheiden. C._____ wird jeweils im E._____ Restaurant, … [Adresse], an die Klägerin übergeben und an der … Tankstelle an der A…, … [Ort], vom Beklagten wieder abgeholt. Das Besuchsrecht der Klägerin wird bis und mit November 2016 unter Androhung von Art. 292 StGB mit der Auflage verbunden, dass C._____ während der Besuchsrechtsausübung nicht mit Herrn D._____ zusammentrifft.
- 6 - Vorbehalten bleiben zufällige kurzfristige Begegnungen ausserhalb der Wohnung der Klägerin. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Ab Dezember 2016 fällt die Androhung nach Art. 292 StGB weg. Ab Dezember 2016 kann D._____ jeweils zwei Stunden pro Besuchswochenende ausserhalb der Wohnung der Klägerin zu den Besuchen dazukommen. Die Besuche stehen unter dem nachstehenden Vorbehalt (Dispositivziffer 4 Abs. 9) . Ab Februar 2017 kann D._____ auch in der Wohnung der Klägerin jeweils zwei Stunden pro Besuchswochenende zu den Besuchen dazukommen. Die Besuche stehen unter dem nachstehenden Vorbehalt (Dispositivziffer 4 Abs. 9). Die Maximalbesuchszeit beträgt auf jeden Fall zwei Stunden pro Besuchswochenende. Bei der Frage, ob D._____ bei Besuchen von C._____ bei der Klägerin ab Dezember 2016 dazukommen kann, ist auf die ausdrücklich geäusserten Wünsche von C._____ Rücksicht zu nehmen. Falls sich C._____ weigern sollte, ist in Zusammenarbeit mit den Eltern, mit C._____ und der in diesem Zeitpunkt psychotherapeutisch betreuenden Fachperson von C._____ die Situation abzuklären und bis zum Vorliegen der Ergebnisse und je nach Ergebnis von Besuchen von D._____ abzusehen, bis C._____ für solche Besuche bereit ist. Sollte es zu keiner Einigung zwischen den Eltern, C._____ und der in diesem Zeitpunkt psychotherapeutisch betreuenden Fachperson von C._____ kommen, müsste gegebenenfalls die KESB über diese Frage entscheiden. Die abweichenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht werden abgewiesen. 5. Die Klägerin und C._____ sind berechtigt auch während der Woche und an den Wochenenden ohne Besuchsrecht mittels Telefon, SMS, Mail miteinander Kontakt zu haben.
- 7 - 6. Die Klägerin wird sodann berechtigt erklärt, die Tochter C._____ für vier Wochen in den Frühlings-, Sommer- oder Herbstferien sowie während der Hälfte der Weihnachts-/Neujahrsferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus dem Beklagten anzumelden. Zudem hat die Klägerin dem Beklagten mitzuteilen, in welcher Gegend / Ortschaft sie die Ferien mit C._____ verbringen will. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist sodann für solange, als C._____ bei der Ausübung des ordentlichen Besuchsrechts nicht bei der Klägerin an der F._____- Strasse … in G._____ übernachtet, mit der Auflage verbunden, dass die Klägerin auch während der Ausübung des Ferienbesuchsrechts auf Übernachtungen von C._____ an der F._____-Strasse …, G._____, verzichtet. Die abweichenden Anträge der Parteien zum Ferienbesuchsrecht werden abgewiesen. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin und der Beklagte ihre Zustimmung zum Eintritt von C._____ in die Tagesschule H._____, I._____, erteilt haben. Ein Widerruf der Zustimmung für die Einschulung von C._____ in die H._____, I._____, durch einseitige Erklärung der Eltern ist ausgeschlossen. Von einem Eintritt von C._____ in die H._____, I._____, ist nur in folgenden Fällen abzusehen: Nichtaufnahmeentscheid der Leitung der H._____, fehlende Finanzierung durch die Schule J._____, je nach Zuständigkeit: richterlicher Entscheid oder Entscheid der zuständigen KESB. Der Übertritt von C._____ hat direkt von der Tagesklinik I._____ in die H._____, I._____, zu erfolgen. Auf Schulferien der Institutionen ist Rücksicht zu nehmen. Ein Austritt von C._____ aus der H._____, I._____, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- 8 - Ablauf der vorgesehenen Schulzeit, Freistellung durch die Leitung der Tagesschule H._____, fehlende Finanzierung durch die zuständige Schulgemeinde, je nach Zuständigkeit: richterlicher Entscheid oder Entscheid der zuständigen KESB. Ein Austritt von C._____ aus der Tagesschule H._____ durch einseitige Erklärung der Eltern von C._____ gegenüber der Tagesschule H._____ ist ausgeschlossen. In diesem Sinne wird die elterliche Sorge der Parteien eingeschränkt. Sollten sich die Parteien nach der Schulzeit von C._____ in der H._____ über eine allenfalls weitere notwendige Institution für C._____ nicht einigen, müsste gegebenenfalls die KESB darüber entscheiden. 8. Die gemäss Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirkes Andelfingen vom 5. Oktober 2009, Dispositivziffer 4., angeordnete Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt (bestätigt mit Entscheiden des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 und 20. August 2015). Der Beistand wird mit der Aufgabe betraut, als neutrale Drittperson das Besuchsrecht zu überwachen, positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten. Ferner wird dem Beistand die Kompetenz erteilt, die für die korrekte Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen Einzelheiten – soweit nicht schon in diesem Entscheid geregelt – verbindlich festzulegen. Dem Beistand wird das Recht eingeräumt, die im jeweiligen Zeitpunkt zuständige Behörde (KESB oder Gericht) bei Problemen der Besuchsrechtsausübung zu informieren und gegebenenfalls weitergehende Massnahmen und Befugnisse bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die zuständige KESB wird ersucht, den Auftrag an den Beistand entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Der abweichende Antrag der beklagten Partei wird abgewiesen. 9. Die mit Verfügung vom 30. März 2015 angeordnete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, Dispositivziffer 5., wird weitergeführt (be-
- 9 stätigt mit Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. August 2015). Der Beistand wird mit den nachfolgenden Aufgaben betraut: - Die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen, - die Eltern – soweit es C._____ betrifft – bei Bedarf zu Sitzungen mit Behörden und dergleichen zu begleiten, - dafür zu sorgen, dass C._____ weiterhin eine professionelle kinderund jugendpsychologische / jugendpsychiatrische Unterstützung erhält, wobei davon Vormerk genommen wird, dass C._____ bislang bei Dr. med. K._____, I._____, in psychotherapeutischer Behandlung war, - abzuklären, ob die Gespräche von C._____ bei Frau L._____, Zentrum M._____, noch sinnvoll sind, wenn ja: unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgenommen werden können und diese - soweit möglich - neu zu implementieren, - Einzelberatungen für die Klägerin und den Beklagten bei einer Fachperson zu implementieren, bei welchen die Bedürfnisse von C._____ in den Fokus zu stellen sind, das elterliche Konfliktniveau im Sinne von C._____ vermindert werden soll und solange und in Abständen weiterzuführen, wie dies der Beistand als notwendig erachtet, - die im jeweiligen Zeitpunkt zuständige Behörde (KESB oder Gericht) bei Problemen der Ausübung der Erziehungsbeistandschaft zu informieren und gegebenenfalls weitergehende Massnahmen und Befugnisse bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die zuständige KESB wird ersucht, den Auftrag an den Beistand entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Der abweichende Antrag der beklagten Partei wird abgewiesen. 10. Der Antrag der klägerischen Partei auf Bestellung eines Kindsvertreters wird abgewiesen.
- 10 - 11. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ monatlich im voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 360.–, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 2016. Ab Dezember 2016 wird die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ monatlich im voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 440.–, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C._____, auch über deren Mündigkeit hinaus, zahlbar an den Beklagten, solange die Tochter C._____ in dessen Haushalt lebt bzw. nicht eigene Ansprüche an die Klägerin stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 11. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2015, von 97.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 97.3 13. Die Klägerin wird verpflichtet, die Hälfte der Kosten der Zahnbehandlung von C._____ bei Dr. N._____ zu übernehmen, nachdem der Beklagte ihr die entsprechenden Rechnungen sowie eine Bescheinigung vorgelegt hat, dass diese Kosten nicht durch Dritte übernommen worden sind. 14. Die Parteien werden gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB verpflichtet, ausserordentliche notwendige Gesundheitskosten für C._____ nach vorgängiger Absprache zwischen den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von dritter Seite übernommen werden.
- 11 - 15. Es wird keiner der Parteien ein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zugesprochen. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 16. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen klagende Partei (80 % Pensum; inkl. 13. Monatslohn; Sozialversicherung und Quellensteuer abgezogen; exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, exkl. Arbeitslosenzahlungen von Fr. 300.– bis Fr. 400.–): Fr. 2'701.– netto; − Erwerbseinkommen klagende Partei (100 % Pensum; inkl. 13. Monatslohn; Sozialversicherung und Quellensteuer abgezogen; exkl. Familien- , Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, exkl. Arbeitslosenzahlungen): Fr. 3'379.– netto; − Erwerbseinkommen beklagte Partei (hypothetisch; exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Fr. 3'000.– netto; − Bedarf klagende Partei (ohne C._____): Fr. 2'935.–; − Bedarf beklagte Partei (mit C._____): Fr. 3'332.35.–. 17. Der Antrag des Beklagten auf Herausgabe der von ihm aufgeführten Gegenstände (Bettgestell Ikea; 2 Lättliroste für Betten Ikea; 2 Matratzen Ikea; Eckschrank Ikea; Matratzenschoner Ikea, Bettgestell und Matratze; Schrank, 2-türig, Conforama; 2 Lättliroste Lipo-Möbelposten) wird abgewiesen. Im übrigen wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind. 18. Die Pensionskasse der Klägerin wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Klägerin (AHV-Nummer …; Versichertennummer …; … Versicherten-Nummer …) Fr. 12'000.– auf ein vom Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
- 12 - 19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 19'500.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 1'987.50 Dolmetscher; Fr. 21'317.00 Gutachten; Fr. 1'318.75 Zeugen Fr. 44'123.25 Total
20. Die Kosten (einschliesslich Kosten für Gutachten, Zeugenentschädigungen und Dolmetscher) werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten (einschliesslich Kosten für Gutachten, Zeugenentschädigungen und Dolmetscher) und die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände bleibt vorbehalten. 21. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 22. Schriftliche Mitteilung dieses Urteils an − die Parteien, gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das Zivilstandsamt des Bezirkes Andelfingen, per A- Post, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositiv, gegen Empfangsschein, − an die Kindesschutzbehörde Winterthur / Andelfingen, im Auszug Dispositiv-Ziffer 1.–10. mit Auszug aus der Begründung (Erwägung IV.), gegen Empfangsschein, − an den Beistand, im Auszug Dispositiv-Ziffer 1.–10. mit Auszug aus der Begründung (Erwägung IV.), gegen Empfangsschein, − die Gemeinde J._____ …, im Auszug nach § 136a GOG, per A-Post, − an die …-Pensionskasse, … [Adresse], im Auszug Dispositiv-Ziffern 1. und 18. des Urteils, gegen Empfangsschein.
- 13 - 23. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: der Klägerin (act. 471): ln materieller Hinsicht: "1. Es seien die Dispositivziffern 2 bis 4, 6, 10 bis 13, 15, 16, 20 und 21 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 vollumfänglich aufzuheben; 2. ln Abänderung der Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2005, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen; Eventualiter Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2005, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen unter Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB gemäss Dispositiv-Ziffern 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sowie unter Neuregelung der Aufgaben des Beistandes; das Aufenthaltsbestimmungsrechts sei der Klägerin zuzuweisen; 3. ln Abänderung der Dispositivziffer 3 und 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei die Obhut über die Tochter C._____ auf die Klägerin zu übertragen unter Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB gemäss Dispositiv-Ziffern 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sowie unter Neuregelung der Aufgaben des Beistandes;
Eventualiter ln Abänderung der Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei die Tochter C._____ vorübergehend - bis zur Obhutsübernahme durch die Klägerin fremd zu platzieren und in einer späteren Phase unter die Obhut der Klägerin zu stellen;
- 14 - 4. ln Abänderung der Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen; es sei die Übergabe der Tochter C._____ für die Ausübung des Besuchsrechts neu zu regeln; unter Weiterführung der Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB gernäss Dispositiv Ziffern 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sowie unter Neuregelung der Aufgaben des Beistands; Eventualiter Im Falle der Obhutszuteilung an den Beklagten sei die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 wie folgt abzuändern: Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ bis Ende März 2016 jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab April 2016 jeweils am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtung, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab Juni 2016 jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit Übernachtung, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab September 2016 jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit Übernachtungen, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Die Übergabe der Tochter C._____ für die Ausübung des Besuchsrechts sei neu zu regeln; Sollte die Wahrnehmung eines Besuchswochenendes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sein, wird der Beklagte verpflichtet, innert drei Arbeitstagen nach dem ausgefallenen Besuchswochenende ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes der Klägerin und dem Beistand zuzustellen (Datum des Poststempels); Dem Beklagten wird unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, die Tochter C._____ zur Ausübung des Besuchsrechts gemäss obenstehender Regelung ab März 2016 der Klägerin herauszugeben; Weiter wird dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines
- 15 - Besuchsrechts gemäss vorstehenden Regelungen den genannten Personen und Amtsstellen innert Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes zuzustellen; Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 5. ln Ergänzung der Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei die Klägerin und C._____ berechtigt zu erklären, auch unter der Woche (an freien Tagen der Klägerin) Kontakt in Form von Besuchen zu haben; 6. ln Abänderung der Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei dem Beklagten ein angemessenes Ferienbesuchsrecht einzuräumen; Eventualiter Im Falle der Obhutszuteilung an den Beklagten sei die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 wie folgt abzuändern: Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ für vier Wochen in den Frühlings-, Sommer- oder Herbstferien sowie während der Hälfte der Weihnachts- / Neujahrsferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus dem Beklagten anzumelden sowie mitzuteilen, in welcher Gegend / Ortschaft sie die Ferien verbringen will. 7. ln Abänderung der Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei der Tochter C._____ für das Berufungsverfahren einen Kindsvertreter zu bestellen; 8. ln Abänderung der Dispositivziffer 11 und 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter C._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000 zzgl. allfälligen vertraglichen oder gesetzlichen Kinderzulagen zu entrichten, zahlbar ab Obhutszuteilung an die Klägerin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet; die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren; 9. ln Abänderung der Dispositivziffer 15 und 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von monatlich CHF 930 zu
- 16 leisten, zahlbar monatlich zum Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats, ab Obhutszuteilung an die Klägerin bis Ende Oktober 2021; der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren; 10. ln Abänderung der Dispositivziffer 20 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 seien die Prozesskosten dem Beklagten zu zwei Drittel und der Klägerin zu einem Drittel aufzuerlegen; 11. ln Abänderung der Dispositivziffer 21 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 sei der Beklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen {zzgl. 8.0 % MwSt} zu Lasten des Beklagten." ln prozessualer Hinsicht: "1. Es sei der Gesuchsgegner/Beklagter zu verpflichten, der Gesuchstellerin/Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000 zu bezahlen; Eventualiter sei der Gesuchstellerin/Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; 2. ln Abänderung der Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen sei der Tochter C._____ für das Berufungsverfahren ein Kindsvertreter zu bestellen; 3. Es seien die Akten der Verfahren EE090005, FE120006-B, ER140006-B des Bezirksgerichtes Andelfingen sowie der Verfahren LY140013, LY150023-0, PF140043-0 des Obergerichts des Kantons Zürich und des vor Obergericht hängigen Berufungsverfahrens gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. November 2015 beizuziehen; es seien die Beistandsakten beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zu Lasten des Gesuchsgegners/Beklagten." An der Anhörung gestellte Anträge (act. 918): In materieller Hinsicht: " 1. Es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4, 6, 11 und 12,16, 20 und 21 des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016 vollumfänglich aufzuheben;
- 17 - 2. Dispositivziffer 2 (des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) sei dahingehend abzuändern, als die gemeinsame elterliche Sorge nicht eingeschränkt sei; 3. In Abänderung der Dispositivziffer 3 (des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) sei die Tochter C._____ weiterhin in der Fremdplatzierung im Kinder- und Jugendheim zu belassen; 4. In Abänderung der Dispositivziffer 4 (des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) seien die Besuchsrechtswochenenden, welche C._____ nicht im Kinder- und Jugendheim zu verbringen habe, gleichberechtigt je hälftig auf die Klägerin und den Beklagten zu verteilen unter Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils; Die Klägerin sei zudem für berechtigt zu erklären, C._____ jeden zweiten Mittwoch von Mittwochmittag bis Mittwochabend zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Eventualiter: Im Falle der Obhutszuteilung an den Beklagten sei die Dispositivziffer 4 (des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) wie folgt abzuändern: Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ ab dem Zeitpunkt der Rückplatzierung für die ersten drei Monate jeden zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ für die Monate vier bis sechs nach der Rückplatzierung jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ ab dem siebten Monat nach der Rückplatzierung jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Zusätzlich zu den vorgenannten Besuchstagen sei die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Rückplatzierung für berechtigt zu erklären, C._____ jeden zweiten Mittwoch von Mittwochmittag bis Mittwochabend zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Es sei die Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB gemäss Dispositiv-Ziffer 8 weiterzuführen; Sollte die Wahrnehmung eines Besuchswochenendes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sein, sei der Beklag-
- 18 te zu verpflichten, innert drei Arbeitstagen nach dem ausgefallenen Besuchswochenende ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes der Klägerin und dem Beistand zuzustellen (Datum des Poststempels); Dem Beklagten sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu befehlen, die Tochter C._____ zur Ausübung des Besuchsrechts gemäss obenstehender Regelung der Klägerin herauszugeben; Weiter sei dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB zu befehlen, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchsrechts gemäss vorstehenden Regelungen den genannten Personen und Amtsstellen innert Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes zuzustellen; Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Für den Fall der Rückplatzierung zum Beklagten sei beim Beklagten eine hochfrequente, aufsuchende Familienbegleitung zu installieren, welche die Tochter und den Vater im Hinblick auf die Besuche zwischen Mutter und Tochter unterstützt und die Grundlagen für ein übliches, beantragtes Besuchsrecht schafft; für den Fall der Zusammenarbeitsverweigerung zwischen Beklagten und der Familienbegleitung sei die C._____ umgehend erneut fremdzuplatzieren; Der Beklagte sei für den Fall der Rückplatzierung zu verpflichten, sicherzustellen, dass C._____ regelmässig die Therapie bei Dr. O._____ besucht; für den Fall des Abbruchs der Therapie sei C._____ umgehend erneut fremdzuplatzieren; 5. In Abänderung der Dispositivziffer 6 (des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ für zwei Wochen in den Frühlings-, Sport-und/oder Herbstferien sowie für drei Wochen in den Sommerferien auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen; Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ jeweils über die Neujahrstage vom 30. Dezember bis 2. Januar zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; die Feiertage Ostern und Pfingsten seien gleichberechtigt auf die Parteien zu verteilen; 6. Der Antrag Nr. 7 betreffend die Aufhebung der Dispositivziffer 10 (Bestellung einer Kindsvertreterin) sei als gegenstandslos abzuschreiben; 7. In Abänderung der Dispositivziffer 11 und 12 (des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) sei festzuhalten, dass die Klägerin infolge mangelnder Leistungsfähigkeit nicht
- 19 verpflichtet werden kann, der zuständigen Gemeinde für die Tochter C._____ einen Unterhaltsbeitrag zu entrichten; Eventualiter: Im Falle der Obhutszuteilung an den Beklagten sei festzuhalten, dass die Klägerin infolge mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Unterhalt für die Tochter C._____ verpflichtet werden kann; 8. Vom Rückzug des Antrages Nr. 9 betreffend nachehelichen Unterhalts in Dispositivziffer 15 sei Vormerk zu nehmen; 9. In Abänderung der Dispositivziffer Nr. 16 seien die Grundlagen zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge neu festzulegen; 10. In Abänderung der Dispositivziffer 20 (des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) seien die Prozesskosten dem Beklagten zu zwei Drittel und der Klägerin zu einem Drittel aufzuerlegen; 11. In Abänderung der Dispositivziffer 21 (des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Februar 2016) sei der Beklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7 % MwSt] zulasten des Beklagten."
des Beklagten (act. 485/471): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und die Tochter C._____, geb. tt.mm.2005 unter die alleinige, uneingeschränkte elterliche Sorge des Beklagten zu stellen Es sei Dr. K._____, … [Adresse] zur Frage der elterlichen Sorge als Zeuge anzuhören 2.a) Es seien von Dispositiv Ziff. 4 die Absätze 3, 4, 5, 8 und 9 aufzuheben b) Es sei Dispositiv Ziff. 4 wie folgt zu ergänzen: Den Zeitpunkt, ab wann Übernachtungen bei der Klägerin für C._____ möglich sind, bestimmt allein C._____. 3. Es sei Ziff. 7 - ausgenommen 1. Absatz (Vormerknahme) - ersatzlos aufzuheben 4. Es seien die Dispositiv 8 und 9 vollumfänglich aufzuheben 5. Es sei dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von RA Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
- 20 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin"
Erwägungen: I. Übersicht: 1. Urteil der Vorinstanz Wie oben dargestellt sprach das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen mit Urteil vom 5. Februar 2016 zwischen den Parteien die Scheidung aus und regelte die damit verbundenen Nebenfolgen, insbesondere die Belange von C._____, ihrer (einzigen) Tochter (act. 474 [= act. 468]): Es beliess die Tochter unter der elterlichen Sorge beider Eltern, teilte dem Vater die Obhut über C._____ zu (was bereits seit Trennung der Eltern im Jahre 2007 bzw. 2009 galt), regelte den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Mutter (erstmals ohne bezüglich Übernachtungen eine verbindliche Anordnung zu treffen), hielt an der bestehenden Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft fest und verpflichtete die Mutter zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für C._____. Über das aufwändig geführte Verfahren vor Vorinstanz gibt das angefochtene Urteil umfassend Auskunft (act. 468 S. 4-8); hierauf kann verwiesen werden. 2. Berufungsverfahren Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin anlässlich der Anhörung vom 31. Oktober 2018 ihren ursprünglich gestellten Berufungsantrag, der Kläger sei zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu verpflichten (vgl. act. 471 S. 7 Ziffer 9) zurückgezogen hat (act. 918 S. 5 Ziffer 8). Dies ist vorzumerken. Im Sinne einer Kurzübersicht werden nachfolgend einige Themen summarisch aufgelistet, welche im Verlaufe des Berufungsverfahrens zu zahlreichen Zwischenentscheiden geführt haben. Soweit erforderlich werden die dabei aufgeworfenen Fragen nachfolgend ausführlich behandelt und beurteilt werden.
- 21 - 2.1. strittige Punkte Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen haben beide Parteien Berufung erklärt. Ihre Berufungsanträge sind oben wiedergegeben. Kurz gefasst sind fast sämtliche Kinderbelange und damit zusammenhängende Aspekte strittig (act. 471 und act. 485/471). Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils sind am 1. Juli 2016 rechtskräftig geworden. Dies wurde mit Beschluss der Kammer vom 8. November 2016 festgestellt (act. 600). 2.2. veränderte Verhältnisse im Berufungsverfahren / Platzierung von C._____ Seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils haben sich die C._____ betreffenden tatsächlichen Verhältnisse mehrfach und erheblich verändert. Nachdem ein Behördenmitglied der KESB Winterthur Andelfingen am 12. Mai 2016 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht superprovisorisch entzogen und C._____ im Kantonsspital Winterthur platziert hatte (act. 475), wurde diese im nachfolgenden bestätigenden vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 27. Mai 2016 bei einer Pflegefamilie untergebracht (act. 491). Mit zunächst superprovisorischer Anordnung vom 10. April 2017 (act. 680) und anschliessend bestätigendem vorsorglichen Massnahmeentscheid der Kammer vom 2. Mai 2017 (act. 687) wurde C._____ per sofort und bis auf weiteres im Kinder- und Jugendheim P._____ in I._____ untergebracht. Vorgängig dieser Umplatzierung hörte der Referent C._____ persönlich an (vgl. Prot. S. 28-34). In besagter Institution hält sich C._____ heute noch auf. Geregelt wurde in der Folge der Kontakt C._____s zu Vater und Mutter (act. 710). Weitere Entscheide in diesem Zusammenhang betrafen zusätzliche Kontakte C._____s zum Vater, so beispielsweise ihren Wunsch, am 13. Juli 2017 ihren Vater an ein …-Essen zu begleiten (vgl. act. 736, 757; vgl. weiter act. 780, 841, 851). 2.3. Begutachtung Die Vorinstanz hatte in ihrem Verfahren zur Frage der elterlichen Sorge, zur Obhut, zum persönlichen Verkehr und zu allfälligen Kindesschutzmassnahmen
- 22 beim KJPD Winterthur ein Gutachten eingeholt, welches am 31. August 2015 erstattet worden war (act. 351). Gestützt hierauf teilte die Vorinstanz dem Vater die Obhut zu und regelte den persönlichen Kontakt von C._____ zur Mutter. Mit Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2017 wurde die Ergänzung dieses Gutachtens angeordnet (act. 700). Dieses wurde am 6. August 2018 erstattet (act. 879) und umfasste zudem ergänzend vom 10. August 2018 je ein Fachpsychiatrisches Gutachten betreffend beide Elternteile (act. 881 und 882). Diese Gutachten wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 883). Mit Verfügung vom 4. September 2018 wurde den Parteien und der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um sich zu diesen Gutachten zu äussern (act. 888). Die Kindesvertreterin äusserte sich mit Zuschrift vom 24. September 2018 (act. 908), die Klägerin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (Poststempel: 15. Oktober 2018) (act. 914), der Beklagte ebenfalls innert erstreckter Frist am 12. Oktober 2018 (act. 913). Ferner erstatteten die beiden Beistände mit Eingabe vom 24. September 2018 ihren Bericht über die Besuchskontakte C._____s zu ihren Eltern (act. 906 und 907/1-4). Diese Eingaben wurden je der Gegenpartei und der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 915/1-3). 2.4. Kindes-/Rechtsvertretung der Parteien Die anfänglich zur Kindesvertreterin ernannte Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ (act. 486) wurde am 11. Juli 2016 durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ ersetzt (act. 519). Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 wurde die bisherige unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, von ihren Aufgaben entbunden (act. 868) und neu Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zum neuen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestimmt (act. 871). 2.5. mündliche Verhandlung Eine ursprünglich auf den 17. November 2016 angesetzte Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 11) konnte nicht stattfinden (Prot. S. 21). Eine Anhörung der Parteien zwecks Wahrung des allseitigen "letzten Wortes" fand am 31. Oktober
- 23 - 2018 statt (Prot. S. 89-108). Dabei konnten sie sich und ihre Rechtsvertreter abschliessend zum Verfahren äussern (vgl. Prot. 89-91; Prot. S. 91-94 und S. 103- 106; act. 918 und Prot. S. 95/96 sowie S. 108; act. 919 und Prot. S. 96-103 sowie S. 108; act. 920 und Prot. S. 106-107 sowie S. 108), desgleichen die Beistände und die Rechtsvertreterin C._____s (Prot. S. 93, S. 94/95, S. 104 und S. 107-108; act. 921 und Prot. S. 106-107). 2.6. Diverses Zu behandeln war ferner ein Ausstandsbegehren des Beklagten gegen den Referenten, welches mit Beschluss vom 27. September 2016 abgewiesen wurde (act. 574). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid war vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden (act. 669 resp. 694). Wegen Beschwerden an das Bundesgericht standen die Akten mehrmals für längere Zeit nicht zur Verfügung; desgleichen für die Zeit der Begutachtung. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. Auf die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien ist nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang soweit erforderlich näher einzugehen.
II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Mit der Berufung geltend gemacht werden kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 lit. b ZPO). Die Berufung ist sodann schriftlich einzureichen und hat Anträge zu enthalten, aus denen hervorgehen muss, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. In dem Sinne ist es ungenügend, wenn lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt wird. Daneben muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, d.h. der Berufungskläger muss sich in seiner Berufungsschrift mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen (Reetz/Theiler: in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., 3. Auflage, Art. 311 N 32-36). Wird eine Berufung nicht begründet oder
- 24 genügt sie auch minimalen Anforderungen an eine Begründung nicht, wird auf sie nicht eingetreten. Mit der Berufungsschrift können echte und ausnahmsweise auch unechte Noven vorgebracht werden; diese müssen aber ohne Verzug vorgebracht werden und sind nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich und vollständig vor erster Instanz vorzubringen sind. Die Berufungsschriften beider Parteien enthalten Anträge und Begründungen (act. 471 und act. 485/471). Einem Eintreten auf die Berufungen steht insofern nichts entgegen. 2. In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, d.h. es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs.1 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt zwar grundsätzlich Sache der Parteien, indes muss das Gericht von sich aus tätig werden, auch wenn kein entsprechender Antrag vorliegt (Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Auflage, Art. 296 N 8, N 10). Zudem entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge, d.h. das Gericht kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (Art. 296 Abs. 3 ZPO; a.a.O. N 10). III. Strittige Punkte A. Elterliche Sorge / Obhut (Aufenthaltsbestimmungsrecht) / Kontaktregelung C._____ 1. elterliche Sorge 1.1. Die Vorinstanz beliess entgegen den diametral entgegenstehenden Anträgen der Parteien diesen die elterliche Sorge für C._____ gemeinsam (act. 474 S. 17 lit. 3). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im von ihr eingeholten Gutachten (act. 351 S. 51). Dieses hielt beide Elternteile für erziehungsfähig (a.a.O. S. 51 Ziff. 5). Diese Ansicht teilen die Gutachter auch im von ihnen aktuell erstellten Gutachten (act. 879 S. 104). In Bezug auf die Themenbe-
- 25 reiche "Schule" und "Gesundheit" erachten sie hingegen eine Übertragung weitergehender Befugnisse an die Beistände für angezeigt, falls sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen können sollten (a.a.O.). Hierauf wird zurückzukommen sein. In ihren Berufungsschriften wenden sich beide Parteien gegen diese vorinstanzliche Anordnung und beanspruchen je für sich im Hauptstandpunkt die alleinige elterliche Sorge (act. 471 S. 2; act. 485/471 S. 2). In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum jüngsten Gutachten äussert sich die Klägerin nicht mehr zu diesem Punkt (act. 914). Der Beklagte seinerseits beanstandet in seiner Stellungnahme diese Anordnung der Vorinstanz nicht, sondern wendet sich einzig gegen die von den Gutachtern vorgeschlagene Einschränkung bezüglich Gesundheitsfragen und Schule (act. 913 S. 2/3 Rz 5). Die Kindesvertretern äussert sich in ihrer Stellungnahme nicht zu dieser Thematik (act. 908). Während die Klägerin an der Anhörung vom 31. Oktober 2018 ihren ursprünglichen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge an sie zurückzog und sich lediglich gegen die Einschränkung der elterlichen Sorge aussprach (act. 918 S. 7), beanspruchte der Beklagte nach wie vor die Alleinsorge, ebenfalls unter Aufhebung der bisherigen Einschränkungen (act. 920 S. 5 Rz 1.3. und S. 6 Rz 1.10). 1.2. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet im Scheidungsfall die Regel; die Übertragung der alleinigen Sorge stellt die Ausnahme dar und kommt nur in Frage, wenn zwischen den Eltern in Bezug auf die Belange des Kindes unüberwindliche Divergenzen bestehen bzw. die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes zuwiderläuft (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff.). Die Parteien sind in einen langwierigen und überaus heftig geführten Scheidungsprozess verstrickt, welcher für C._____ einen psychischen Risikofaktor darstellt, durch den die Parteien C._____ in einen Loyalitätskonflikt brachten und immer noch bringen (vgl. act. 879 S. 103 unten Ziffer 4). Die Gutachter machen denn auch deutlich, dass diese Situation für C._____ die Gefahr beinhaltet, den Kontakt zu einem Elternteil zu verlieren, was wiederum deren Entwicklung deutlich beeinträchtigen
- 26 würde (a.a.O. S. 103/104). Trotz dieser schon mehrere Jahre andauernden und gleichwohl an Intensität kaum abgenommenen Konfliktsituation ist nicht zu sehen, dass diese durch die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den einen oder andern Elternteil entschärft werden könnte, wie dies die Klägerin anzunehmen schien (act. 471 S. 26 Rz 78). Sie bringt denn auch keinerlei Argumente für ihren Standpunkt vor, inwiefern die von ihr verlangte alleinige elterliche Sorge zu einer Entspannung führen sollte. Mittlerweile ist sie von dieser Position ausdrücklich abgerückt (act. 918 S. 7 Rz 3). Soweit der Beklagte die Konfliktsituation und die fehlende Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Klägerin hervorhebt (act. 485/471 S. 3-9, act. 920 S. 5/6 Rz 1.6.-Rz.18 und Prot. S. 99 E.13 und E.14), ist ihm entgegenzuhalten, dass er dabei die Feststellung im Erstgutachten übergeht, das auch der Klägerin Erziehungsfähigkeit attestiert. Daneben legt er nicht weiter dar, inwiefern die Alleinsorge dem Wohl von C._____ zuträglicher sein sollte als die gemeinsame elterliche Sorge (a.a.O.). Er beschränkt sich vielmehr darauf vorzubringen, es liege im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erheblicher und chronischer Konflikt vor und nicht bloss ein isolierter Streit, um beizufügen, zwar wäre die gemeinsame elterliche Sorge aus seiner Sicht durchaus wünschenswert, sei aber leider unrealistisch und zum Scheitern verurteilt. Sie hätte nur dann Erfolg, wenn auch die Kindsmutter sich effektiv mehr um die Tochter kümmern, auf diese eingehen würde (act. 920 S. 5/6 Rz. 1.6. und 1.7.). Richtig ist, dass ein heftiger und langanhaltender Konflikt zwischen den Parteien besteht. Unzutreffend und das sprichwörtliche Pferd am Schwanz aufgezäumt ist es hingegen, wenn der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie kümmere sich nicht ausreichend um C._____ (a.a.O. S. 6 Rz 1.7. und Prot. S. 99 E.13), da er es ist, der seit langem mit allen Mitteln versucht, den Kontakt C._____s zur Mutter zu unterbinden. Darauf wird noch zurückzukommen sein. An dieser Stelle ist jedoch anzufügen, dass die Klägerin in Thailand beruflich erfolgreich gewesen ist (vgl. act. 881 S. 1/12 und S. 23). Während der Ehe mit dem Beklagten hat die Klägerin zudem durch ihre berufliche Tätigkeit massgeblich zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, wurde ihr von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Gegensatz zum Beklagten ein reales und nicht bloss hypothetisches Einkommen angerechnet und wurde sie dar-
- 27 über hinaus anders als der Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichssumme aus ihrer beruflichen Vorsorge verpflichtet (act. 474 S. 92 Dispositiv Ziffer 16 und 18). Bei solchen Umständen ist es unangebracht, der Klägerin vorzuwerfen, sie kümmere sich bzw. habe sich bis anhin zu wenig um C._____ gekümmert, auch wenn es nicht alltäglich sein mag, dass die Mutter mehr als der Vater die finanzielle Last trägt und der Vater mehr als die Mutter sich um die Betreuung und Erziehung der Kinder und den Haushalt kümmert. Im Übrigen hält auch das aktuelle Gutachten beide Eltern für erziehungsfähig (act. 879 S. 104). Mit den Gutachtern ist sodann zu betonen, dass C._____ für ihre Identitätsentwicklung dringend darauf angewiesen ist, ihre Wurzeln kennen und verstehen zu lernen; für diesen Prozess braucht sie beide Elternteile (a.a.O.). Die vom Beklagten für sich beanspruchte alleinige Sorge scheint mehr von seinem Willen getragen zu sein, die Scheidungsarena als Sieger zu verlassen als vom Bestreben, C._____ einen unbeschwerten Umgang mit beiden Elternteilen zu ermöglichen. Bei Zuteilung der Alleinsorge an den Beklagten wäre vielmehr zu befürchten, dass er sich gewissermassen als Gewinner und die Klägerin sich als Verliererin verstünde, was der Überwindung der vehement geführten Auseinandersetzung um die Belange von C._____ kaum dienlich wäre, sondern diese zusätzlich verschärfte. Dies gilt es auf jeden Fall zu vermeiden, da C._____ Vater und Mutter hat und für ihr gedeihliches Aufwachsen auch beide braucht; diese Verantwortung obliegt den Eltern gemeinsam und es ist ihre Verpflichtung, diese auch zum Wohle von C._____ wahrzunehmen, auch wenn die Eltern dies bis anhin kaum einzusehen und danach zu handeln vermochten. Da im Übrigen beide Elternteile erziehungsfähig sind, ist der vorinstanzliche Entscheid, den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, zu bestätigen. Was die Einschränkung der elterlichen Sorge anbetrifft, ist darauf weiter unten in Ziffer B.1. näher einzugehen. 2. Obhut (Aufenthaltsbestimmungsrecht) 2.1. Die Vorinstanz übertrug die Obhut über C._____ dem Vater (Beklagter). Als hauptsächlichstes Argument führte sie die Kontinuität an, da C._____ bereits seit dem Eheschutzentscheid vom 5. Oktober 2009 beim Vater gelebt hatte (act. 474
- 28 - S. 4 und S. 18). Diese Regelung musste indessen im Mai 2016 wegen vom Vater geäusserter Suizidgedanken geändert und C._____ zunächst im Kantonsspital Winterthur, danach in einer Pflegefamilie und später im Kinderheim P._____ in I._____ platziert werden. Zu den Hintergründen dieser von der KESB Winterthur Andelfingen getroffenen, vom Bezirksrat Winterthur und von der Kammer schliesslich bestätigten Massnahme kann auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 5. Oktober 2016 im Verfahren PQ160049 (PQ160049 act. 31 S. 18-37) verwiesen werden. Wie oben unter I/2.2. erwähnt lebt C._____ nach wie vor im Kinderheim P._____. Zu prüfen und zu entscheiden ist die Frage, wo C._____ inskünftig leben soll. 2.2. In ihren Berufungsschriften beanspruchen die Parteien je für sich die Obhut über C._____ (act. 471 S. 57 Rz 177 ff; act. 485/471 S. 3 ff). In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu den aktuellen Gutachten befürwortet die Klägerin dagegen die Fortführung der Fremdplatzierung C._____s (act. 914 S. 17 Rz 58). Den gleichen Standpunkt vertritt sie auch mit ihrem neu an der Anhörung vom 31. Oktober 2018 gestellten Antrag (act. 918 S. 2 Ziffer 3). Der Beklagte demgegenüber beantragt unverändert die Zuteilung der Obhut an sich (act. 913 Rz 2 f.; act. 920 S. 6 Rz 2.1.). Die Kindesvertreterin stellt in ihrer Stellungnahme keinen ausdrücklichen Antrag, macht aber nachdrücklich geltend, dass alle Bedenken (an die Adresse des Vaters), die vor Jahren schon und immer wieder geäussert wurden, nach wie vor bestünden (act. 908). Nicht aus Überzeugung sondern aus Resignation, wie sie selber ausführt, schliesst sie sich der Auffassung der Beistände (act. 906 S. 5) an, welche trotz grösster Bedenken die Weiterführung der Fremdplatzierung nicht für verhältnismässig erachten (act. 921 S. 8). 2.3. Die im Verlaufe des Jahres 2016 angeordnete Fremdplatzierung von C._____ war mit ein Grund für die Einholung der neuen Gutachten bzw. die Aktualisierung des bereits erstellten Gutachtens (vgl. act. 700). Mit diesem Gutachten sollte insbesondere die Befähigung beider Elternteile zur Betreuung, Pflege und Erziehung von C._____ geklärt werden; geklärt werden sollte ferner die Frage, ob C._____ psychisch oder physisch von einem Elternteil oder durch äussere Lebensumstände gefährdet wird (vgl. act. 879 S. 4).
- 29 - 2.4. Soweit die Klägerin die vorinstanzlichen Ausführungen, welche sich bei ihrem Entscheid, die Obhut dem Vater zu übertragen, massgeblich auf das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten stützte, kritisiert (act. 471 S. 57-63), ist ihr vorab und generell entgegenzuhalten, dass sich seit dem angefochtenen Urteil wegen des zwischenzeitlich angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber beiden Eltern und der Unterbringung von C._____ im Kinder- und Jugendheim P._____ die Umstände massgeblich geändert haben; zu prüfen ist nunmehr, ob eine Rückkehr von C._____ zu einem der Elternteile in ihrem Interesse liegt. Die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht mehr gegeben sind und die Fremdplatzierung nicht mehr geboten ist bzw. deren Aufrechterhaltung nicht mehr verhältnismässig wäre. 2.5. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass C._____ im Zuge des Eheschutzentscheides vom 5. Oktober 2009 unter die Obhut des Vaters gestellt worden war. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren wurde diesbezüglich nichts geändert. Dies bedeutet, dass C._____ jedenfalls seit sie vierjährig ist, in der Hauptsache bei ihrem Vater gelebt hat und von ihm betreut worden ist. Einen Abbruch erfuhr diese Betreuungsregelung im Mai 2016, als den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C._____ fremdplatziert wurde. Insgesamt hatte C._____ zuvor rund 5 ¾ Jahre bei und mit ihrem Vater gelebt. Seit nunmehr gut 2 ½ Jahren lebt sie ausserhalb des väterlichen Haushaltes. Mittlerweile ist C._____ 13jährig und steht entwicklungsmässig am Anfang einer Umbruchphase, dem Beginn der Pubertät, dem Übergang vom Kind zur Jugendlichen und zur Frau. Der Kontakt C._____s zur Mutter verlief in den vergangenen 9 Jahren überaus wechselvoll und war geprägt von Unter- resp. Abbrüchen. 2.6. In der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen referieren die Gutachter einerseits ihre im Gutachten vom 31. August 2015 festgehaltenen Erkenntnisse und stellen diese anderseits den neuerdings gewonnenen Erkenntnissen gegenüber.
- 30 - Das Gutachten vom 6. August 2018 kommt zum Schluss, dass beide Eltern erziehungsfähig sind (act. 879 S. 104). In dem Sinne kommen prinzipiell beide Eltern in Frage, C._____ in ihre Obhut zu nehmen. Die Parteien äussern sich nicht ausdrücklich zu diesem Aspekt. Indirekt hält die Klägerin den Beklagten allerdings nicht für erziehungsfähig (act. 914) bzw. hält die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung zum Beklagten derzeit für noch nicht gegeben (act. 918 S. 7-9 Rz 7- 14). Der Beklagte seinerseits thematisiert die Erziehungsfähigkeit der Klägerin weder in seiner Stellungnahme zu den Gutachten (act. 913) noch in seinen an der Anhörung vom 31. Oktober 2018 gemachten Ausführungen (act. 920 S. 6 Rz 2.1.); er weist lediglich darauf hin, dass nicht einmal bei der Fremdplatzierung die Obhutszuteilung an die Mutter zum Thema gemacht worden sei und dies auch nicht mehr beantragt werde (a.a.O. S. 7 Rz 2.4.). Die Kindesvertreterin ihrerseits führt gegen die Erziehungsfähigkeit des Beklagten etliche Gründe ins Feld (act. 908); an der Anhörung erneuert resp. aktualisiert sie diese unter Hinweis auf kurz zurückliegende Vorkommnisse (act. 921). Auf diese Vorbringen ist nachfolgend soweit notwendig näher einzugehen. 2.6.1. In Bezug auf den Vater halten die Gutachter fest, dieser sei grundsätzlich fähig, die Pflege, Betreuung und Erziehung von C._____ zu gewährleisten. Er verfüge über die Fähigkeit, C._____ Zuneigung und emotionale Wärme zu schenken und sei in der Lage, seiner Tochter entwicklungsgemäss Anregungsbedingungen bereit zu stellen. 2015 sei die Bindungstoleranz des Vaters nicht ausreichend gewesen; daran habe sich nichts geändert. So informiere er C._____ über die Konflikte mit der Mutter, was wiederum die Beziehung von C._____ zur Mutter beeinträchtige. Auch könne er in Anwesenheit von Fachpersonen, die seine Meinung nicht teilten, barsch und ungeduldig reagieren und dabei die Anwesenheit C._____s übersehen. Er unterstütze C._____ bei der Inanspruchnahme einer Psychotherapie und sorge sich um deren Wohlergehen. Er zeige sich ihr gegenüber geduldig und sei in der Lage, C._____s soziales Umfeld zu erhalten und Kontakt namentlich zu Verwandten aus seinem Kreis aufrechtzuerhalten. Sehr fraglich bleibe, inwieweit er den Kontakt C._____s zur Mutter unterstützen könne und zukünftig werde; diesbezüglich sei ein Kontaktabbruch zu befürchten. Bezüglich Kooperationsfähigkeit mit Drittpersonen zeige er einerseits hoch impulsive in-
- 31 adäquate Verhaltensweisen und suche und schätze anderseits die Beratung bei einzelnen Fachpersonen (act. 879 S. 98-101). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, der Vater sei in der Lage, C._____ ihrem Alter entsprechend persönlich oder mit Hilfe von Dritten (Hort, Grosseltern, Bruder) zu betreuen (a.a.O. S. 102). Die Beziehung von C._____ und dem Vater beruhe auf einer gegenseitigen emotionalen Tragfähigkeit und sei geprägt von adäquater körperlicher Nähe-Distanz, aber auch von den elterlichen Konflikten bei gleichzeitiger Sorge des Vaters um die Tochter. Auch diese sorge sich immer wieder um den Vater. Sie fühle sich bei diesem wohl, "zu Hause". C._____ habe auch eine tragende und vertrauensvolle Beziehung zu den Grosseltern väterlicherseits und verstehe sich auch mit der neuen Partnerin des Vaters gut. Während die Gutachter 2015 zwischen der Mutter und C._____ eine herzliche Beziehung festgestellt und ausgeführt hatten, die Mutter versuche, das Mädchen in seiner Entwicklung zu fördern, indem sie ihr ihre thailändischen Wurzeln näher bringe und den Kontakt zur mütterlichen Familie, insbesondere den beiden Halbschwestern unterstützte, zeige sich in der aktuellen Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und C._____ eine zugewandte Beziehung, wobei C._____ sich anfänglich zurückhaltend verhalten habe. Wie schon vor drei Jahren sei die gemeinsame Reise nach Thailand zwischen den beiden ein zentrales Thema gewesen, wobei beide freudig und aufeinander bezogen von den damaligen Erlebnissen berichtet hätten. C._____ habe die damalige Reise zu den Grosseltern sehr positiv erlebt und verinnerlicht. Zugleich habe sich jedoch auch gezeigt, dass es wenige zurückliegende und aktuelle Momente gebe, in denen Gemeinsamkeit zwischen der Mutter und C._____ gelebt werden konnte und könne. Ob die Mutter, falls C._____ bei ihr lebte, den Kontakt zum Vater eher zulassen könnte als dieser, lasse sich schwer einschätzen, da der Konflikt mit dem Vater die Mutter stark belaste und ihr eine grösstmögliche Distanzierung zum Vater wichtig sei. Die Mutter könne die Perspektive C._____s einnehmen, erlebe diese als belastet und versuche den Druck zu nehmen, dass C._____ sie als Mutter sehen müsse, und mache ihr zugleich adäquate Beziehungsangebote. Bei den Besuchen dränge sie weder noch reagiere sie ungeduldig, sondern warte ab, was C._____ erzähle, um darauf einzugehen. Der Kontakt zwischen der Mutter und C._____ sei aktuell ge-
- 32 ring und erweise sich als schwierig. Gleichzeitig sei deutlich, dass die Mutter grosses Interesse an C._____ habe und über den gesamten Gutachtenszeitraum in regelmässigem Austausch und Kontakt mit dem Kinderheim P._____ gestanden habe, um sich nach C._____ zu erkundigen. Es bestehe die Gefahr eines erneuten Kontaktabbruchs, da C._____ geäussert habe, die Mutter bei den Besuchen im Kinderheim P._____ nicht mehr treffen zu wollen. Ob und inwieweit die Mutter C._____ Stabilität und räumliche Kontinuität bieten könne, falls C._____ bei ihr lebe, sei nicht einschätzbar, da keine ausreichenden Informationen hätten erhoben werden können. Die Mutter befinde sich in einer neuen Partnerschaft und habe die Absicht geäussert, bald in das Haus ihres Partners zu ziehen, das sich in einem anderen Kanton befinde. Ihr Partner sei bereit, C._____ aufzunehmen; die Mutter habe allerdings nicht gewollt, dass ihr Partner an einem Gutachtenstermin teilnehme. Bezüglich Stabilität zu wichtigen Personen könne die Mutter die Kontakte zu C._____s Halbschwestern fördern und unterstützen, habe sie C._____ zusammen mit einer Halbschwester im Heim P._____ besucht. Die Kooperationsfähigkeit der Mutter mit Dritten erachten die Gutachter für gegeben, kooperiere sie doch kontinuierlich mit den Mitarbeitenden des Kinderheims und den Beiständen (vgl. act. 879 S. 101/102). Die Gutachter gehen davon aus, dass die Mutter C._____ entsprechend ihrer Tätigkeit persönlich oder mit Dritthilfe betreuen könnte. Offene Fragen bestünden allerdings bezüglich der neuen Partnerschaft der Mutter (a.a.O. S. 102/103). Die Beziehung C._____s und der Mutter sei durch Ambivalenzen geprägt. Einerseits bestehe eine wohlwollende gegenseitige Zugewandtheit und anderseits wenig gelebte Gemeinsamkeit. Die Mutter sei sehr um C._____ bemüht und mache ihr adäquate Beziehungsangebote und lasse dieser Freiraum, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Sie zeige grosses Interesse an ihrer Tochter und möchte ihr ihre thailändischen Wurzeln näher bringen. Sie unterstütze die Beziehung zwischen den Halbschwestern, wobei diese eine wichtige Rolle für C._____ einnähmen, insbesondere die Schwester Q._____, welche sie im Heim P._____ mit der Mutter besucht habe, sei ein wichtiges Familienmitglied. C._____ habe auch den Wunsch geäussert, dass sie ihre Grosseltern mütterlicherseits gerne wieder sehen möchte (a.a.O. S. 103).
- 33 - 2.6.2.1. Im über den Vater eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten stellt die Gutachterin zunächst die getätigten Erhebungen dar, gefolgt von den Befunden, der Diagnose, der diagnostischen Beurteilung, Zusammenfassung und Fragenbeantwortung (vgl. act. 882 S. 3). Dabei führt die Gutachterin aus, der Vater verfüge über Grundkenntnisse über die Entwicklung des Kindes, um ihm altersentsprechend begegnen zu können und im Allgemeinen gelinge ihm eine altersentsprechende Kommunikation ausserhalb von Krisensituationen gut. Auch vermöge er die kindlichen Signale und Bedürfnisse seiner Tochter zu erkennen. Allerdings überfordere er C._____ durch ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit und die Abgabe der juristischen Dokumente an sie. Ausserhalb von krisenhaften Situationen sei er fähig, C._____ kognitive und soziale Erfahrungsmöglichkeiten und ihr überschaubare, konsistente erzieherische Leitlinien zur Förderung der kindlichen Selbstkontrolle und Autonomie anzubieten. Die Gutachterin hält den Vater im Umgang mit der Tochter insgesamt für berechenbar, ihr konsistent zugewandt und nicht überbehütend. Des weiteren weist die Gutachterin auf die ambivalente Haltung des Vaters der Mutter gegenüber hin, die aktuell bestehende psychosoziale Belastung durch das Verfahren, die anscheinend nicht vollständige Verarbeitung der Trennung von der Mutter, seine Betroffenheit über die Anzeige wegen "Stalking", welche sich in Wut umwandle, was momentan seine einzige Bewältigungsstrategie sei, mit Enttäuschung/Kränkung umzugehen (act. 882 S. 33/34). Die Gutachterin weist sodann darauf hin, dass im Rahmen der Exploration bei der Thematisierung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit, der Evaluation des Hilfsbedarfs, des Verhältnisses zum Helfernetzwerk bzw. den involvierten Behörden sowie den Veränderungswünschen phasenweise ein misstrauischargwöhnisches und abweisendes Kontaktverhalten auffällig gewesen sei. Trotz gewisser Defizite in der kritischen und differenzierten Auseinandersetzung mit seinen dysfunktionalen Verhaltensmustern, bagatellisierenden Tendenzen und Defiziten in der Introspektionsfähigkeit bestehe die Einsicht in die Notwendigkeit zur Kooperation mit Behörden, Ärzten und professionellen Helfern. Das Gutachten attestiert dem Vater eine ausreichende psychosoziale Leistungsfähigkeit und somit Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit, wobei gleichzeitig festzuhalten sei, dass die Introspektionsfähigkeit und die Fähigkeit die Bedürfnisse der Tochter
- 34 wahrzunehmen und adäquat zu reagieren, zeitweise bei subjektiv extremer Überforderung einige Mängel aufweise. Es gelte daher Missverständnisse und Ohnmachtsgefühle zu vermeiden (a.a.O. S. 34/35). 2.6.2.2. Das über die Mutter erstellte fachpsychiatrische Gutachten folgt den selben Parametern wie dasjenige über den Vater, ergänzt um Angaben zum thailändischen kulturellen Hintergrund der Mutter (act. 881 S. 3 und S. 23). In der Zusammenfassung und Beurteilung attestiert die Gutachterin der Mutter über Grundkenntnisse über die Entwicklung des Kindes zu verfügen, um ihm altersentsprechend begegnen zu können. Wie dem Vater gelinge ihr ausserhalb von Krisensituationen eine altersentsprechende Kommunikation recht gut; wichtig sei, die kulturellen Unterschiede zu beachten. So sei das Aufwachsen in einem Familienkollektiv aus traditionellen und wirtschaftlichen Gründen notwendig und bedeute nicht zwangsläufig ein fehlendes Interesse am Kind. Auch sei diese Form der Fürsorge nicht per se schädlich für das Kind, solange die Bezugspersonen konstant blieben. Die Mutter erkenne die kindlichen Signale und Bedürfnisse. Eine emotionale Überforderung C._____s erfolge durch den mütterlichen Wunsch, dass diese ihre Freunde akzeptiere und sie dadurch in einen Loyalitätskonflikt mit dem Vater gerate. Ausserhalb von juristischen Krisensituationen sei die Mutter in der Lage, C._____ kognitive und soziale Erfahrungsmöglichkeiten anzubieten sowie überschaubare, konsistente erzieherische Leitlinien zur Förderung der kindlichen Selbstkontrolle und Autonomie zu bieten. Eine Feindseligkeit gegenüber C._____ liege nicht vor, wie auch beim Vater nicht. Im grossen und ganzen sei eine konsistente Zuwendung erfolgt, solange diese nicht durch den Vater unterbunden worden sei. Im Umgang mit C._____ insgesamt sei die Mutter berechenbar und überbehüte das Kind nicht. Auch versuche die Mutter, C._____ aus dem Konflikt mit dem Vater herauszuhalten und spreche aktuell nicht mit dieser darüber. Die juristische Auseinandersetzung bleibe C._____ jedoch nicht verborgen. Beide Elternteile würden sich gegenseitig vorwerfen, sich in der Vergangenheit nicht ausreichend um C._____ gekümmert zu haben, und beide Elternteile betonten die Wichtigkeit C._____s in ihrem Leben. Während beim Vater eine Anpassungsstörung diagnostiziert wird (act. 882 S. 32), wird bei der Mutter eine leichtgradig depressive Symptomatik festgehalten (act. 881 S. 36).
- 35 - 2.6.3. Weiter halten die Gutachter im C._____ betreffenden Gutachten fest, der anhaltende elterliche Konflikt stelle für C._____ einen psychischen Risikofaktor dar, durch welchen die Eltern C._____ in einen Loyalitätskonflikt gebracht hätten und brächten. Dieser stelle eine Gefahr dar, dass C._____ den Kontakt zu einem Elternteil verliere, was sie wiederum in ihrer Entwicklung deutlich beeinträchtigen würde. Für C._____s Identitätsentwicklung sei es dringend notwendig, ihre Wurzeln zu kennen und zu verstehen lernen. Dafür benötige sie beide Elternteile, die einerseits versuchen, ihr den jeweils eigenen Teil ihrer Herkunft näher zu bringen und anderseits, den anderen Teil ihrer Herkunft zu akzeptieren (act. 879 S. 103/104). Weiter halten es die Gutachter aufgrund der strittigen Vorgeschichte für sehr unwahrscheinlich, dass sich die Eltern in Bezug auf die Obhut einigen könnten. Obschon bereits im Gutachten 2015 deutlich festgehalten worden sei, dass der Vater die Besuche bei der Mutter kontinuierlich zu unterstützen habe und die Beziehung zwischen der Mutter und Tochter nicht wegen Streitigkeiten gefährden dürfe, zeige der Entwicklungsverlauf jedoch, dass eine kontinuierliche Beziehung zwischen Mutter und Tochter kaum aufrechterhalten werden könne und die Beziehung durch Kontaktabbrüche gekennzeichnet sei, da C._____ die Streitigkeiten und das elterliche Spannungsfeld nicht aushalten könne und eine Allianz mit dem Vater eingehe. C._____s Ambivalenz werde darin sehr deutlich, dass sie im Gutachten 2015 ausgeführt habe, darunter zu leiden, die Mutter so wenig zu sehen und sie aufgrund des Loyalitätskonfliktes aktuell äussere, die Mutter im Kinderheim P._____ nicht mehr sehen zu wollen. Es sei für C._____ ein "lebbarer" und aushaltbarer Zugang zur Beziehungsgestaltung mit der Mutter anzustreben, um einen neuerlichen längeren Kontaktabbruch zu vermeiden. Die Gutachter empfehlen daher, die Beziehung zwischen C._____ und der Mutter in der Weise zu stärken, indem sie gemeinsame Ferien, gegebenenfalls mit der Halbschwester Q._____ in Thailand verbringen können sollten. Weiter halten sie stundenweise Treffen unter der Woche für realistisch (a.a.O. S. 104/105). 2.7.1.1. In ihrer Stellungnahme zu den Gutachten gibt die Vertreterin von C._____ vorab zu bedenken, dass diese trotz ihres beträchtlichen Umfangs keine neuen Erkenntnisse enthielten, insbesondere seien die Bedenken, welche seit Jahren und an diversesten Stellen geäussert worden seien, nach wie vor nicht zerstreut
- 36 - (act. 908 S. 2). Konkret beanstandet die Kindesvertreterin, dass im Ergänzungsgutachten der Beklagte grundsätzlich für fähig erachtet werde, die Pflege, Betreuung und Erziehung von C._____ zu gewährleisten, wohingegen im fachpsychiatrischen Gutachten die Auffassung vertreten werde, es sei beim Beklagten bloss eine ausreichende psychosoziale Leistungsfähigkeit und damit Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit festzustellen. Namentlich weise der Beklagte Mängel in der Introspektionsfähigkeit auf, der Fähigkeit, die Bedürfnisse seiner Tochter wahrzunehmen und adäquat zu reagieren. Bei der Klägerin liege hingegen keine Einschränkung der psychosozialen Leistungsfähigkeit vor (a.a.O. S. 12). Die Kindesvertreterin bemängelt weiter, dass die beim Beklagten beschriebene Anpassungsstörung und die akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge keinen Niederschlag fänden in der Beurteilung, obschon sich diese Züge seit Jahren deutlich manifestierten, was sich etwa daran zeige, dass der Beklagte unverrückbar daran festhalte, C._____ müsse über alles informiert sein, oder wenn er sich nicht scheue, die Klägerin vor C._____ aufs Schlimmste zu beschimpfen; da fehle jedes Einfühlungsvermögen (a.a.O. S. 12/13). Zu Tage trete auch seit Jahren und zwar unverändert die Abwertung anderer Personen und die gleichzeitige Selbstüberschätzung. Unkritisch gesehen werde im Gutachten auch die Betreuung C._____s durch den Beklagten; es werde dabei ausser Acht gelassen, dass C._____ erzähle, der Vater bringe sie zu den Grosseltern und gehe selber nach Hause, da er nicht so gerne bei seinen Eltern sei und die Grosseltern miteinander "verrückt" seien und er mit der Tante Streit gehabt habe. Weiter beanstandet die Kindesvertreterin, dass die Lebensumstände der Klägerin einseitig negativ bewertet würden, weil sich deren Partner nicht zu einem Gespräch bereit erklärt habe; die Partnerin des Beklagten sei diesbezüglich nicht einbezogen worden. Dass C._____ sich über die Partnerin des Vaters nur positiv äussere, verstehe sich von selbst, da sie es niemals wagen würde, etwas Anderes zu sagen (a.a.O. S. 13). Sodann weist die Kindesvertreterin darauf hin, dass der Beklagte weiterhin klar gegen Kontakte von C._____ zur Mutter sei, und zwar unabhängig davon, ob diese alleine oder in einer Partnerschaft lebe. Die Kindesvertreterin beanstandet ferner, die bereits im Erstgutachten beschriebenen Defizite des Beklagten im Erkennen von C._____s Bedürfnissen, würden lediglich bagatellisierend erwähnt, indem
- 37 einzig das Einbeziehen C._____s in den Rechtsstreit angeführt werde. Nicht berücksichtigt werde, dass der Beklagte nach wie vor resp. erneut versuche, C._____s Therapeuten zu manipulieren und von diesen zu erfahren, was C._____ erzähle. Es sei aber schon früher gefordert worden, dass C._____ bei einer Person in Therapie sein müsse, die nur für sie da sei, wo sie Gelegenheit habe, offen zu reden, ohne Angst haben zu müssen, irgendetwas werde dem Vater zugetragen (a.a.O. S. 14). Nichts geändert habe sich hinsichtlich der Bindungstoleranz des Beklagten, welche im Erstgutachten für nicht ausreichend gegeben bezeichnet worden sei. Sodann weist die Kindesvertreterin darauf hin, dass der Beklagte mit C._____ "Konsum-Unternehmungen" mache, die wohl wenig geeignet seien, Nähe und Vertrautheit zu schaffen; es erstaune daher nicht, dass C._____ und ihr Vater nicht in der Lage gewesen seien, einen Ausflug zu planen (a.a.O. S. 15). Sie vermisst daher eine In-Bezug-Setzung dieses Umstandes mit der Feststellung im Gutachten, der Beklagte sei in der Lage, mit C._____ Gemeinsamkeiten zu leben (ebenda). Sodann weist die Kindesvertreterin mit Nachdruck und unter Angabe eines konkreten Vorfalles darauf hin, dass C._____ von ihrem Vater instrumentalisiert und gar zum Lügen angestiftet werde (a.a.O. S. 15/16). Abschliessend wirft die Kindesvertreterin den Gutachtern vor, alle Bedenken, die vor Jahren schon und immer wieder geäussert wurden, bloss unverändert zu erwähnen, aber in keiner Weise kritisch zu kommentieren, geschweige denn in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen (a.a.O. S. 16). 2.7.1.2. An der Anhörung vom 31. Oktober 2018 berichtet die Kindesvertreterin einerseits über die aktuelle Situation von C._____ (act. 921 S. 1-3) und legt in ihrem Fazit nochmals die wichtigsten Bedenken dar (a.a.O. S. 3-8 und Prot. S. 106- 107), um abschliessend zu bemerken, es herrsche nicht nur bei ihr, sondern auch bei der Klägerin und den Beiständen in erster Linie Resignation vor und nicht etwa die Überzeugung, zum Schluss doch noch die bestmögliche Lösung gefunden zu haben. Gleichwohl hoffe sie für C._____, dass die jahrelangen Streitigkeiten endlich aufhörten und sie Ruhe finden und zufrieden aufwachsen könne (act. 921 S. 8).
- 38 - 2.7.2.1. Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme die Ergänzung des Nachtragsgutachtens (act. 914 S. 2 Ziff. 1). Namentlich will sie die Ursachen des erneuten Kontaktabbruches zwischen ihr und C._____ seit Mai 2018 und dessen Bedeutung für die künftigen Kontakte gutachterlich abgeklärt haben (a.a.O. lit. a). Weiter wirft sie die Frage auf, ob die Ausweitung des Besuchsrechtes des Beklagten im April und Mai 2018 in einem Konnex zur Verweigerungshaltung stehe (lit. b). Sodann will sie geklärt haben, ob die Fortdauer der Fremdplatzierung dem Kindeswohl entspreche und diese für die Entwicklung von C._____ und den Kontakt zu beiden Elternteilen die geeignetere Massnahme darstelle als die Obhutszuteilung an den Beklagten (lit. c). Des weiteren soll ergänzend dargelegt werden, welche Massnahmen bei der Verweigerung der Empfehlungen getroffen werden sollten (lit. d). Sodann wirft die Klägerin die Frage auf, ob der Beklagte bei einer Obhutszuteilung an ihn die Kontaktregelung, insbesondere auch die längeren Ferien C._____s mit der Mutter in Thailand zulassen werde (lit. e) bzw. wie bei einer Verweigerung damit umgegangen werden müsste (lit. f) und ob längere Ferien auch ohne vorgängige regelmässige Besuchskontakte durchsetzbar wären (lit. g). Endlich will sie den im Gutachten verwendeten Begriff "Familienhilfe" erklärt haben (lit. h). In ihrer Begründung hält die Klägerin fest, die Hauptproblematik habe sich nicht verändert. Der Beklagte vermöge wegen der überaus engen "Allianz" zu seiner Tochter die Verhaltensweisen der in das Verfahren involvierten Personen bis zu einem gewissen Grad zu steuern. Je mehr Kontakt er zu seiner Tochter habe, desto grösser sei sein Einfluss, so dass die Chancen eines tragfähigen und nachhaltigen Kontakts zwischen Mutter und Tochter direkt von der künftigen Zuteilung der Obhut abhingen (a.a.O. S. 4 Rz 1). Als Mutter könne und wolle sie für ihre Tochter da sein, aber jedes Mal, wenn gute Fortschritte gemacht würden, ziehe der Vater sprichwörtlich die Schlinge etwas enger und die Kontaktwilligkeit seitens von C._____ gehe verloren (a.a.O. Rz 2). Im Folgenden schildert sie den letzten gravierenden Rückschritt in der Mutter-Tochter-Beziehung, für den sie die Gutachter insofern verantwortlich macht, als diese eine Ausweitung der Besuchskontakte zum Vater angeregt hatten, welchem Antrag die Kammer gefolgt war (a.a.O. S. 5-7 Rz 3-12). Sie bemängelt, dass die Gutachter sich mit den bis heute
- 39 andauernden negativen Folgen ihres Experimentes in ihrem eigenen Gutachten überhaupt nicht auseinandersetzten, was nachzuholen sei (a.a.O. S. 7 Rz 13). Bezüglich der Frage der Obhutszuteilung kritisiert die Klägerin, die Gutachter empfählen aus Gründen der Kontinuität, Stabilität und des stabilen Willens C._____s, dass die Obhut beim Beklagten liegen sollte; dabei äusserten sie sich nicht zur Frage, ob eine (vorübergehende) Fremdplatzierung dem Kindswohl entspräche resp. ob dies für die Entwicklung des Kindes, insbesondere für den Kontakt zu beiden Elternteilen eine geeignetere Massnahme darstellte (ebenda S. 8 Rz 15/16). Im Weiteren bringt die Klägerin vor, der Beklagte sei nicht bereit, längerfristig Unterstützungsmassnahmen anzunehmen, wenn sie von ihm nicht selber gutgeheissen würden (a.a.O. S. 9 Rz 19-21). Sodann äussert sie die Befürchtung, ein künftiges Setting müsse wieder alleine auf den Beklagten abgestimmt werden, ohne Rücksichtnahme auf die wichtigen Kontakte C._____s zu ihr (a.a.O. S. 10 Rz 22-26). Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass es angesichts des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Beklagten und angesichts seiner Umgangsformen mit Personen, die seine Meinung nicht teilten, fraglich sei, ob sich eine Familienhilfe tatsächlich installieren lassen werde (a.a.O. S. 11/12 Rz 27-31). Ein offenes Geheimnis sei, dass der Beklagte C._____ in den vergangenen Jahren übermässig in die verschiedenen Verfahren einbezogen habe und dies weiterhin tue. Seitens der Heimleitung seien konkrete Beobachtungen berichtet worden, dass der Beklagte C._____ instrumentalisiere. Vor dieser Problematik schienen die Gutachter zu kapitulieren, fehle es doch im Gutachten für diese Problematik an Lösungsansätzen (a.a.O. S. 12 Rz 32-35). Für nicht nachvollziehbar hält die Klägerin, dass im Gutachten lediglich von einem Risiko des Kontaktabbruchs gesprochen werde, sei ein solcher doch tatsächlich im Mai 2018 erfolgt; dies werde im Gutachten ausgeblendet (a.a.O. S. 13 Rz 37). Die Klägerin kritisiert weiter, das Gutachten befasse sich nicht mit der Frage, ob der Beklagte die von ihnen empfohlenen stundenweise Besuche überhaupt zulassen würde. Auch befasse sich das Gutachten nicht konkret mit der Frage der Umsetzbarkeit ihrer Empfehlungen, obschon in der Vergangenheit die Ausübung des Besuchsrechts entweder an der Mitwirkung des Beklagten oder an seiner Beeinflussung der Tochter gescheitert sei (a.a.O. S. 13/14 Rz 40/41). Sie bemängelt des weiteren,
- 40 dass sich die Gutachter nicht zur Umsetzung ihrer Empfehlungen äusserten; es wäre zu erwarten, dass sie sich mit dieser Problematik auseinandersetzten und konkrete Massnahmen aufzeigten, wie aus ihrer Sicht vorzugehen wäre, wenn sich der Beklagte nicht an die vorgeschlagene Regelung des persönlichen Verkehrs hielte. Das Gutachten sei daher zu ergänzen (a.a.O. S.s 14 Rz 43-44). Das Gutachten versäume es überdies, ihrer ausserordentlich schwierigen Situation angemessen Rechnung zu tragen: Unterstützungsmassnahmen für den Beklagten werde viel Raum eingeräumt, während Massnahmen zu ihrer Stärkung überhaupt nicht erwähnt würden, obschon die vergangenen Jahre sehr an ihren Kräften gezehrt hätten. Es sei dringend erforderlich ihre Rolle als Mutter gegenüber C._____ zu stärken; dies müsse aus einem Gerichtsentscheid deutlich hervorgehen (a.a.O. S. 15 Rz 45-49). Als Fazit hält die Klägerin fest, angesichts des derzeitigen Zustandes (Verweigerung der Besuchskontakte durch C._____) und der bisherigen Erfahrungen müsse sie davon ausgehen, C._____ nicht mehr zu sehen, bis diese auf eigenen Beinen stehe, allenfalls bis zur Volljährigkeit. Ein fehlender Kontakt zur Mutter liege allerdings gemäss einstimmiger Meinung der Fachpersonen nicht im Wohl von C._____. Eine Obhutszuteilung an den Beklagten könne daher nicht in Frage kommen (a.a.O. S. 16 Rz 54). Sie befürworte daher eine Fortführung der Fremdplatzierung, da diese etliche positive Aspekte beinhalte, und sie sich sicher sei, dass eine neuerliche Annäherung an ihre Tochter einzig in diesem Rahmen möglich sei (a.a.O. S. 17 Rz 58). 2.7.2.2. An der Anhörung vom 31. Oktober 2018 wiederholt die Klägerin ihren Vorwurf an die Gutachter, sich mit den vorhandenen Problemen in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten grösstenteils nicht auseinandergesetzt zu haben. Es gebe ausreichend Zweifel, dass eine Rückplatzierung zum Beklagten dem Kindeswohl entspreche (act. 918 S. 7 Rz 7). Es werde ihm nur eine ausreichende Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit attestiert; es lägen Defizite im Erkennen der Bedürfnisse des Kindes und im gemeinsamen Planen mit ihr vor, die Bindungstoleranz werde als nicht ausreichend beurteilt und es fehle die Bereitschaft zur längerfristigen Annahme von Hilfe Dritter (a.a.O. S. 8 Rz 8). Ungeklärt
- 41 sei die Wohn- und Betreuungssituation (a.a.O. S. 8 Rz 9-11). Abklärungen zum Umfeld des Beklagten fehlten, was eine Rückplatzierung entgegenstehe (a.a.O. S. 9 Rz 12). So stehe dem Beklagten die bisherige Wohnung in R._____ nicht mehr zur Verfügung (Prot. S. 95/96). Dem Beklagten sei es seit der Fremdplatzierung C._____s nicht gelungen, sich zu stabilisieren; unverändert sei die Situation in Bezug auf die Annahme Hilfe Dritter oder die Förderung der Besuche der Mutter (act. 918 S. 9 Rz 14). Eine Rückplatzierung würde den Beklagten rasch überfordern, so dass er vehement Unterstützung von Dritten fordern, aber nicht bereit sein werde, diese mittel- bis langfristig anzunehmen (a.a.O. S. 9 Rz 15). Die Weiterführung der Platzierung beinhaltete dagegen die Chance, die aufgebauten Kontakte C._____s zur Mutter fortführen zu können, was nicht ausser Acht gelassen werde dürfe. Dass die Beistände eine Platzierung nicht als verhältnismässig erachteten, zeige, dass sie letztlich vor dem Beklagten kapitulierten (a.a.O. S. 9/10 Rz 16). Zu berücksichtigen sei, dass es bis im Mai 2018 kleine, aber doch beachtliche Fortschritte der Kontakte zwischen Mutter und Tochter gegeben habe, welche dann allerdings wegen der Interventionen der Gutachter (Antrag auf/Bewilligung der Besuchsausdehnung zu Gunsten des Vaters) zu Nichte gemacht worden seien. Nach Auffassung der Klägerin hoffen alle Fachpersonen, dass sich der Schaden, welcher der Beklagte bei seiner Tochter anrichten könnte, in Grenzen halten werde (a.a.O. S. 10 Rz 19). Ihrer Ansicht nach sei es heute noch zu früh, die Obhut an eine der beiden Parteien zu übertragen (a.a.O. S. 10 Rz 20). 2.7.3.1. Der Beklagte trägt in seiner Stellungnahme zu den Gutachten vor, er verfolge nach wie vor das Ziel, mit Tochter C._____ endlich und nunmehr rasch wieder als Familie im Alltag zusammengeführt zu werden, indem ihm die Obhut zugeteilt werde resp. bei ihm alleine verbleibe. Dieses Ansinnen entspreche dem über allem stehenden Kindeswohl von Tochter C._____ und lasse sich den drei Gutachten denn auch nicht erst nach deren eingehenden Studium entnehmen (act. 913 S. 2 Rz 2). Er sei gemäss Gutachten vom 31. August 2015 und auch aktuell bestätigt grundsätzlich befähigt, für die Pflege, Betreuung und die Erziehung von Tochter C._____ zu sorgen. Dies habe er auch vor deren Fremdplatzierung über Jahre, teilweise unter Einbezug seiner Eltern, gewährleistet. Er habe damals
- 42 für eine geregelte Tagesstruktur, für eine therapeutische Begleitung und die medizinische Versorgung der Tochter gesorgt und wolle dies auch in Zukunft wieder tun (a.a.O. S. 2 Rz 3). Die während der Begutachtung ausgedehnten Besuche hätten gezeigt, dass C._____ gerne zu ihm gehe und sich freute, wenn er sie jeweils abgeholt habe. Auch sei sie gut gelaunt von den Besuchswochenenden zurückgekehrt und habe sich rasch wieder in die Gruppe und den Alltag einleben können. Sie habe über das Erlebte von durchaus altersadäquaten Sachen berichtet. Auch werde der Kontakt von C._____ zu seiner Lebenspartnerin als herzlich und nah qualifiziert. Auch sorge sich C._____ immer wieder um sein Wohlergehen, sie fühle sich bei ihm Zuhause (a.a.O. S. 2 Rz 4). Da er stets selbst und innert nützlicher Frist für Lösungen etwa hinsichtlich psychologischer Hilfe für sich und die Tochter gesorgt und stets in gutem und regelmässigen Kontakt zur Schule von C._____ gestanden habe, halte er die Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich Gesundheits- und Schulfragen für nicht angebracht; solches sollte nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (a.a.O. S. 2/3 Rz 5). Zur Unterstützung und Begleitung von Tochter C._____ in deren Autonomieentwicklung und Zugehörigkeit zu sozialen Peergroups setze er sich regelmässig mit den Fachpersonen Dr. K._____ und Facharzt O._____ auseinander. Er schätze diese Beratung und wolle diese auch aufrechterhalten. Auch unterstütze er die Therapie von Tochter C._____ beim Facharzt O._____. Er sei aber auch in der Lage, der Tochter klare Regeln und Grenzen zu setzen, und dabei die nötige Geduld aufzubringen. Sodann könne er deren soziales Umfeld und deren Kontakte zu anderen bedeutsamen Personen (Grosseltern und weitere Familie väterlicherseits sowie Freunde) aufrechterhalten; auch biete er räumliche Kontinuität, was in C._____s Entwicklungsphase sehr zentral und relevant sei (a.a.O. S. 3 Rz 6.1., 6.2.). Entgegen anderslautender Vermutungen zumindest der Gutachter wolle er sich auch bemühen, zum Wohle seiner Tochter deren Verhältnis zur und Kontakte mit der Mutter zu stärken und zu fördern; dies gelte auch für allfällige Ferien von C._____ mit der Mutter in Thailand. Wichtig sei jedoch, dass das Mutter-Tochter-Verhältnis durch einen sanften, abgestuften Aufbau der Besuchskontakte samt Unterstützung und Begleitung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe/-begleitung aufgegleist und spannungsfrei gelebt werden könne (a.a.O. S. 3 Rz 7.1.). Diese Unterstüt-
- 43 zungsmassnahme solle nicht nur ihm selbst dienen, sondern auch der Kindsmutter (a.a.O. S. 3/4 Rz 7.2.). Er sei bereit, mit einer solchen erfahrenen Fachperson ein gemeinsames konstruktives Arbeitsbündnis einzugehen; solches Verhalten habe er leider im Tun der eingesetzten Beistände stets vermisst, vielmehr sei er in unverständlicher Weise immer auf kategorische Ablehnung seiner Ansinnen gestossen. Zudem seien Beistände aus zeitlichen Gründen mit solchen Aufgaben meist überfordert (a.a.O. S. 4 Rz 7.3.). Ferner sei es ihm möglich, Tochter C._____ ihrem Alter entsprechend persönlich und mit Hilfe von Drittbetreuung (Hort, Mittagstisch, Grosseltern, Bruder und Lebenspartnerin) zu betreuen. Die Rückführung solle rasch erfolgen, da eine langsame, stufenweise Rückführung zu ihm eher schädliche Auswirkungen zeitigen würde (a.a.O. S. 4 Rz 8). Angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse sei evident, dass die Obhut bei ihm liegen soll, zumal er erziehungs- und betreuungsfähig sei. Dies entspreche auch dem Wunsch der Tochter (ebenda S. 4-6 Rz 9-11). Er behalte sich vor, kritisch gegenüber Personen und Behörden zu bleiben, welche nicht im Sinne des Kindeswohls von C._____ kooperieren und handeln, sondern eigenmächtige, nicht kindsgerechte Meinungen vertreten und entsprechende Entscheidungen treffen wollten (a.a.O. S. 5/6 Rz 11). 2.7.3.2. An der Anhörung vom 31. Oktober 2018 lässt der Beklagte vorbringen, die Obhut sei ihm zuzuteilen, da dies doch den bis auf die Fremdplatzierung von C._____ gelebten Verhältnissen entspreche, er deren Hauptbetreuungsperson sei, was denn auch zum erstinstanzlichen Entscheid bezüglich Obhutszuteilung an ihn geführt habe (act. 920 S. 6 Rz 2.1.). Zum Wohl von C._____ sei auch insbesondere auf deren eigenen Willen abzustützen; sie habe sich grundsätzlich stets für eine Verbleib bzw. für eine Rückkehr zu ihm ausgesprochen. Schon im ersten Gutachten habe Frau S._____ festgehalten, C._____ sei in der Lage, ihre Wünsche in Bezug auf die elterliche Sorge, die Obhut und die Besuchsrechtsregelung frei und unverfangen zu äussern (a.a.O. S. 6/7 Rz 2.2.). Es sei daher einzig zu prüfen, ob dies auch in objektiver Hinsicht ein guter, tragfähiger Entscheid für C._____ sei, ob dies tatsächlich ihrem Wohl entspreche (ebenda S. 7 Rz 2.3.). Nicht im Vordergrund zu stehen habe die Frage, ob diese Zuteilung dem Mutter- Tochter-Kontakt abträglich sei, diesem gar schade (a.a.O. S. 7 Rz 2.5.). Wenn
- 44 dies nebst allfälligen weniger wichtigen Bedenken der einzige wichtige Problempunkt sei, dürfe dies nicht zu einer Weiterführung der Fremdplatzierung führen (a.a.O. S. 7 Rz 2.6.). 2.8. Würdigung Ausgehend von den Erkenntnissen in den eben dargestellten Gutachten, den Darlegungen der Parteien und der Kindesvertreterin und den tatsächlichen Geschehnissen seit Anhängigmachung des Berufungsverfahrens, insbesondere seit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gegenüber den Eltern im Sommer 2016 ergeben sich grundsätzlich drei Möglichkeiten der zukünftigen Unterbringung und Betreuung von C._____. Zu diskutieren und entscheiden ist, ob eine weitere Fremdplatzierung, d.h. die Aufrechterhaltung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechtes notwendig und verhältnismässig oder ob eine Rückplatzierung zum Vater oder zur Mutter möglich ist und im Wohl und Interesse von C._____ liegt. Vorauszuschicken ist, dass alle drei Varianten Chancen bieten und Risiken beinhalten. Zu prüfen und abzuwägen ist, was für C._____ am günstigsten bzw. am wenigsten schädlich erscheint. 2.8.1. Eine Fremdplatzierung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind (vgl. oben E. 2.4.). Hintergrund und unmittelbarer Anlass des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Frühsommer 2016 war die vom Vater zuvor geäusserte Suizidandrohung, worin eine Gefährdung von C._____s Wohl gesehen wurde (vgl. in PQ160049 act. 5). Mit zur Überforderung des Vaters trug damals C._____s anhaltende Weigerung bei, die Schule zu besuchen, in welchem Zusammenhang der Vater aus seiner Sicht und in seinem Empfinden von den Behörden im Stich gelassen wurde. Anhand der vorliegenden aktuellen Gutachten besteht beim Vater keine Suizidalität. Nach seiner Darstellung habe er die damalige Äusserung gemacht, damit sich die KESB bewege, und nicht, weil er sich habe umbringen wollen, was denn auch funktioniert habe. Er habe nie ernsthafte Selbstmordgedanken oder lebensmüde Gedanken gehabt, davor habe er eher Angst. Hoffnungslosigkeit und Gefühle des Ungenügens kenne er nicht (act. 882 S. 16). Festzuhalten ist, dass der Beklagte nicht bloss einmal (Selbst)- Tötungsabsichten äusserte (vgl. in PQ160049 KESB act. 229, 243/A/1, 330 und
- 45 - 331); immerhin sah sich die Primarschule J._____ … veranlasst, mit Schreiben vom 23. September 2015 bei der Kammer eine Gefährdungsmeldung betreffend C._____ zu deponieren, weil sie befürchtete, C._____ selber könnte getötet werden (vgl. in PQ160049 KESB act. 241 Anhang). Inwieweit diese nunmehr vom Beklagten geäusserten Erklärungen auch seinen damaligen Empfindungen und Gefühlen entsprachen, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Sein aktuelles Vorbringen, er kenne das Gefühl der Hoffnungslosigkeit nicht, vermag nicht wirklich zu überzeugen, da er die fragliche Suizidandrohung vom Frühsommer 2016 gerade deshalb geäussert haben will, weil er sich dadurch Hilfe und Unterstützung durch die KESB erhoffte, weil er selber mit der Weigerungshaltung C._____s nicht mehr zu recht kam und sich insofern in einer ausweglosen Situation befand. Dies entsprach auch der seinerzeitigen Einschätzung von Dr. med. K._____, welcher anlässlich eines Gespräches mit T._____, Mitglied der KESB Winterthur Andelfingen, am 12. Mai 2016 erklärt hatte, es gehe Herr B._____ nicht gut, er sei am Limit; er wolle nun eine Lösung für C._____, er könne so nicht mehr weitermachen, sie (die Behörden) sollen sich um C._____ kümmern (vgl. PQ160048 KESB act. 360). Gleich lautete auch die Zusammenfassung der Ereignisse vom 12. Mai 2016 im tags darauf verfassten Schreiben von Dr. med. K._____ an den Beklagten (PQ160048 KESB act. 379). Die Kammer hielt denn auch in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2016 fest, der Beklagte sei ab Herbst 2015 an die Grenze seiner Belastbarkeit gelangt (PQ160049 act. 31 S. 27). Wenn der Beklagte den Gutachtern gegenüber nunmehr vorträgt, seine Äusserung habe beim ersten Mal funktioniert und die Behörde habe sich endlich bewegt (act. 882 S. 16), mutet dies einigermassen merkwürdig an, weil die Reaktion der Behörde im Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und der Fremdplatzierung C._____s bestand; dass dies seine Absicht gewesen sein soll, lässt sich kaum nachvollziehen. Trotz dieser Merkwürdigkeiten darf festgehalten werden, dass sich seitdem keinerlei Anzeichen für ein selbstschädigendes Verhalten des Vaters gezeigt haben, was sich negativ auf C._____ auswirken bzw. diese gefährden könnte. Unter diesem Aspekt lässt sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht aufrechterhalten.
- 46 - 2.8.2.1. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass der Beklagte in Situationen, in denen er sich unverstanden und ungerecht behandelt fühlt bzw. in denen ihm Widerstand entgegengebracht wird, verbal überaus unbeherrscht, ausfällig und aufs Gröbste unflätig agiert und dies auch in Anwesenheit C._____s. Dies wird im Gutachten illustrativ beschrieben: so wird etwa erwähnt, dass die Verantwortlichen des Kinderheims die Zusammenarbeit mit ihm als sehr schwierig beurteilen; er beschimpfe permanent in jedem Telefonat die Mitarbeiter oder andere betroffene Beteiligte, auch wenn es ihm manchmal gelinge zu sagen, es habe nichts mit dem Personal des Heims zu tun. Manchmal drohe er auch vorbeizukomme