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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2016 LC150034

13. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·806 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC150034-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro Beschluss vom 13. Januar 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 3. August 2015 (FE120270-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien befinden sich seit dem 3. April 2012 in einem Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 gewährte die Vorderrichterin der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr zusätzlich eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 21). Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit derselben Verfügung zufolge fehlender Mittellosigkeit abgewiesen (Urk. 21). Gegen die Verweigerung des Armenrechts hatte der Beklagte in der Folge Beschwerde an die I. Zivilkammer des Obergerichts erhoben, welche mit Urteil vom 26. November 2012 gutgeheissen wurde, indem die betreffende Dispositivziffer aufgehoben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wurde dann von der Vorderrichterin auch dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 33). Mit Urteil vom 3. August 2015 des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Klägerin wurde die alleinige elterliche Sorge und die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2004, zugeteilt. Zudem wurden die weiteren Kinderbelange und die übrigen Nebenfolgen der Scheidung geregelt (Urk. 172). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 10. September 2015 rechtzeitig Berufung und beantragte diverse Änderungen bezüglich der Kinderbelange für die Tochter C._____. Zudem verlangte er, dass der Klägerin kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei. Schliesslich stellte er auch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren (Urk. 171). Nach Eingang der Berufungsantwort der Klägerin am 6. November 2015 (Urk. 175) wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 das Armenrechtsgesuch des Beklagten abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.-- angesetzt, unter der Androhung, dass im Falle der Nichtbezahlung auf die Berufung nicht eingetreten werde. Das Armenrechtsgesuch der Klägerin wurde im Rahmen desselben Beschlusses bewilligt (Urk. 178). Am 17. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten, RA lic. iur. X._____, telefonisch mit, dass der Be-

- 3 klagte den geforderten Kostenvorschuss auch innert einer allfälligen Nachfrist nicht bezahlen und auch keine weiteren Unterlagen einreichen werde. In der Folge wurde der Vorschuss innert Frist auch nicht geleistet. Aufgrund der telefonischen, unmissverständlichen und klaren Mitteilung des Rechtsvertreters des Beklagten, wonach dieser den Vorschuss auch innerhalb einer allfälligen Nachfrist nicht bezahlen werde, ist im konkreten Fall auf die Ansetzung einer solchen Nachfrist zu verzichten. Androhungsgemäss ist somit auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Ausserdem schuldet er der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Mwst) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, an letztere mit dem Hinweis, dass sie die Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 17 des angefochtenen Urteils vom 3. August 2015 an die betreffenden Amtsstellen bzw. die Pensionskasse vorzunehmen hat, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Januar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Casciaro

versandt am: se

Beschluss vom 13. Januar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Mwst) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, an letztere mit dem Hinweis, dass sie die Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 17 des angefochtenen Urteils vom 3. August 2015 an die betreffenden Amtsstellen bzw. die Pensionskasse ... 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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