Art. 197 Abs. 1 ZGB, gebundene Guthaben der freiwilligen Vorsorge (so genannte Säule IIIa). Gebundene IIIa-Guthaben sind nach dem Grundsatz der güterrechtlichen Surrogation der Gütermasse zuzuweisen, von welcher sie geäufnet wurden. In dem Umfang, als ein schon bei Eheschluss bestandenes (und damit Eigengut darstellendes) IIIa-Guthaben aus Errungenschaft vermehrt wurde, besteht eine Ersatzforderung.
In der güterrechtlich Auseinandersetzung ist die Behandlung eines IIIa- Kontos streitig.
(Erwägungen des Obergerichts:)
Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller bereits in der Klageantwort geltend gemacht hatte, dass beide Parteien je eine Versicherung der Säule 3a in die Ehe eingebracht und zu gleichen Teilen weiter geäufnet hätten. Dies bestritt die Gesuchstellerin in der Replik nicht. In der Duplik behauptete der Gesuchsteller, er verfüge über ein 3a-Säulen-Konto bei der Basler Versicherung, über dessen Stand Auskunft zu geben er die Versicherung gebeten habe, dieses Konto habe bei der Heirat einen Wert von CHF 13'800.-- aufgewiesen. Die Gesuchstellerin äusserte sich in der Stellungnahme dazu nur insoweit als sie verlangte, der Gesuchsteller habe über das Konto Auskunft zu geben. Der Gesuchsteller wurde alsdann vom Vorderrichter mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 aufgefordert, eine Bescheinigung der Basler Versicherung betreffend Saldo des Säulenkontos 3a des Gesuchstellers per 7. September 2009 einzureichen. Die Erklärung der Basler Versicherung datiert vom 29. Oktober 2013 und weist einen Rückkaufsbetrag per 1. September 2009 von CHF 47'861.00 aus. In der Stellungnahme zum Beweisergebnis äusserte sich der Gesuchsteller diesbezüglich nur noch dahingehend, dass er sein Guthaben bereits seit 1996 äufne. Die Gesuchstellerin äusserte sich nicht mehr dazu. Bei dieser Behauptungslage ist davon auszugehen, dass der Bestand des fraglichen Kontos nicht bestritten ist, ebenso wenig die konkrete Behauptung des Gesuchstellers in der Duplik, dass dessen Stand per Heiratsdatum bereits bestand und einen Wert von CHF 13'800.- - aufwies. Damit ist das 3a-Säulenkonto des Gesuchstellers bei der Basler Versicherung dem Eigengut des Gesuchstellers zuzuweisen, wobei zugunsten der Errungenschaft eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB besteht, welche in der Differenz zwischen dem Wert bei Begründung des Güterstandes (Heiratsdatum) und der Auflösung des Güterstandes (7. September 2009) besteht, mithin in der Höhe von CHF 34'061.-- (CHF 47'861.-- abzüglich CHF 13'800.--) (STECK, FamKomm Band I, 2. Aufl., Art. 197 N 26 und N 28 - 32).
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 13. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: LC140017-O/U