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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2014 LC140010

2. September 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,812 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC140010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Beschluss und Urteil vom 2. September 2014 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014; Proz. FE120498 Rechtsbegehren: Schlussanträge des Klägers (vgl. act. 42 S. 1 ff. u. act. 65 S. 1): 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

- 2 - 2. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2006, sei unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. 3. Der Beklagten sei ein angemessenes Besuchs-, Feiertags-, Ferien- und Telefonkontaktrecht einzuräumen. 4.1 Sofern das alleinige Sorgerecht der Beklagten zugeteilt werden sollte, sei der Kläger berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch nach Schul-, Kindergarten- bzw. Hortschluss bis Montagmorgen (Schul- /Kindergartenbeginn); - in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch nach Schul-, Kindergarten- bzw. Hortschluss bis Freitagmorgen (Schul-/Kindergartenbeginn); - alternierend jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (d.h. von Mittwoch vor Gründonnerstag nach Schul-, Kindergarten- bzw. Hortschluss bis Ostermontagabend, 19:00 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (d.h. von Pfingstfreitag nach Schul-, Kindergarten- bzw. Hortschluss bis Pfingstmontagabend, 19:00 Uhr); - alternierend jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten (d.h. vom 24. Dezember ab 14:00 Uhr bis am 25. Dezember, 19:00 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Neujahr (d.h. vom 31. Dezember ab 14:00 Uhr bis am 1. Januar, 19:00 Uhr). 4.2 Überdies sei der Kläger berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ während sechs Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu betreuen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die Ferienbetreuung mindestens einen Monat im Voraus schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. 4.3 Des Weiteren sei der Kläger berechtigt zu erklären, mit seinem Sohn C._____ jeweils am Dienstagabend um 19:00 Uhr und während Ferienabwesenheiten der Beklagten zusätzlich am Donnerstagabend um 19:00 Uhr zu telefonieren. 4.4 Ferner sei der Kläger berechtigt zu erklären, C._____ jeweils in ungeraden Jahren am 18. Oktober bis am folgenden Morgen zu betreuen. Es sei festzuhalten, dass der Beklagten dieses Recht im Gegenzug in geraden Kalenderjahren zusteht (und zwar unabhängig von allfälligen anderen Betreuungsrechten des Klägers). 4.5 Der Kläger sei berechtigt zu erklären, ausgefallene Betreuungs- /Besuchsrechte innert dreier Monate zu kompensieren, wobei eine Kompensation von ausgefallenen Betreuungsrechten insoweit nicht möglich ist, als die betreffenden Ausfälle auf Ferienabwesenheiten der Beklagten mit C._____ von maximal sechs Wochen pro Jahr zurückzuführen sind. 4.6 Sofern das alleinige Sorgerecht der Beklagten zugeteilt werden sollte, sei sodann festzuhalten, dass das Recht zur Bestimmung des Wohnsitzes von C._____ ("Aufenthaltsbestimmungsrecht") von den Parteien nur

- 3 gemeinsam ausgeübt werden kann, d.h. eine Verlegung des Wohnsitzes von C._____ der schriftlichen Zustimmung beider Eltern bedarf. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, sowie einen solchen von CHF 600.00, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, pro Monat von November 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 650.00, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, sowie einen solchen von CHF 800.00 pro Monat, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, von November 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen. 6. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 sei gerichtsüblich zu indexieren. 7. In güterrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die Parteien an dem auf ihren Namen lautenden Mieterkautionssparkonto Nr. … bei der … Bank AG, … [Adresse], je zur Hälfte berechtigt sind, d.h. der nach dessen Auflösung verbleibende Nettobetrag ihnen je hälftig zusteht, und sie im Übrigen güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt sind. 8. Es seien die während der Ehe bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geäufneten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. Es sei für das Kind C._____, geb. tt.mm.2006, eine Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO zu bestellen. Anträge der Beklagten (vgl. act. 33 u. 57, je S. 2 f., u. act. 67 S. 1): 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden; 2. Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn C._____, geb. tt.mm.2006, sei unter die alleinige Sorge der Beklagten zu stellen; 3. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn; b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage, von Mittwoch vor Ostern nach Schulschluss bis Ostermontag, 18.30 Uhr, sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 14.00 Uhr;

- 4 c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage von Pfingstfreitag, 18.30 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.30 Uhr, sowie über Silvester/Neujahr vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 14.00 Uhr; 4. Überdies sei der Kläger berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ während vier Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten die Ausübung seines Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus schriftlich anzuzeigen; 6. Es sei davon abzusehen, dem Kläger ein Kompensationsrecht für seine auf die Ferien der Beklagten mit C._____ entfallenden Besuchsrechtstage einzuräumen; 7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 1'250.00 pro Monat, zzgl. Kinderzulagen/Ausbildungszulagen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, bis und mit Oktober 2016; anschliessend CHF 1'500.00 pro Monat, zzgl. Kinderzulagen/Ausbildungszulagen, zahlbar bis Oktober 2022; anschliessend CHF 1'750.00 pro Monat, zzgl. Kinderzulagen/Ausbildungszulagen, auch über die Mündigkeit des Sohnes C._____ hinaus, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Sohnes C._____; 8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für sie persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 1'200.00 pro Monat bis und mit Oktober 2022; CHF 600.00 pro Monat bis und mit Oktober 2026 (20. Altersjahr des Sohnes C._____); 9. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Beklagte seien in gerichtsüblicher Weise zu indexieren; 10. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen; 11. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen; 12. Alle weitergehenden oder anderslautenden Anträge des Klägers gemäss act. 24 und gemäss act. 42 seien abzuweisen; 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MwSt., zulasten des Klägers.

- 5 - Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 (act. 81): 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter die elterliche Sorge der Mutter/Beklagten gestellt. 3. Der gegenseitige Anspruch auf persönlichen Verkehr von Vater/Kläger und Sohn C._____ wird wie folgt geregelt: a) Der Vater ist berechtigt, den Sohn jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Schul-/Hortschluss bis Montagmorgen zum Schul-/Hortbeginn und in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch nach Schul-/Hortschluss bis Freitagmorgen zum Schul-/Hortbeginn. b) Der Vater ist berechtigt, den Sohn in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (von Mittwoch vor Ostern nach Schul-/Hortschluss bis Ostermontag 19.00 Uhr) und über Weihnachten (vom 24. Dezember ab 14.00 Uhr bis 25. Dezember 19.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. c) Der Vater ist berechtigt, den Sohn in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (von Pfingstfreitag nach Schul-/Hortschluss bis Pfingstmontag 19.00 Uhr) und über Neujahr (vom 31. Dezember 14.00 Uhr bis 1. Januar 19.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. d) Der Vater ist berechtigt, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus schriftlich (per Post oder E-Mail) anzumelden und mit der Beklagten abzusprechen. e) Die Parteien werden verpflichtet, auch im Zusammenhang mit dem Besuchs-, Feiertagsbesuchs- und Ferienrecht auf die Interessen, Bedürfnisse und Wünsche des Sohnes Rücksicht zu nehmen. Die übrigen Anträge der Parteien im Zusammenhang mit dem Anspruch auf persönlichen Verkehr werden abgewiesen. 4. Der Antrag des Klägers betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht wird abgewiesen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 1'470.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils

- 6 bis und mit Oktober 2016  Fr. 1'470.-- ab November 2016 bis und mit Oktober 2018  Fr. 1'690.-- ab November 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes C._____ (auch über die Volljährigkeit hinaus). Allfällige Kinderzulagen, die der Kläger bezieht (aktuell Fr. 150.--), sind nicht zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus, solange er im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:  Fr. 900.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2016  Fr. 1'100.-- ab November 2016 bis und mit Oktober 2018  Fr. 880.-- ab November 2018 bis und mit Oktober 2022 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp.-Ziff. 5 und 6 basieren auf folgenden Grundlagen:  Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 12'000.-- netto  Erwerbseinkommen Beklagte (60 %): Fr. 4'612.-- netto  Vermögen Kläger: nicht relevant  Vermögen Beklagte: nicht relevant  Bedarf Kläger: rund Fr. 6'350.--  Bedarf Beklagte mit Kind: rund Fr. 7'000.--. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp.-Ziff. 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2013 von 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des

- 7 - Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp.-Ziff 6 (nachehelicher Unterhalt) nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 9. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Personalvorsorgestiftung …, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (SV-Nr. …, Vers.-Nr. …) Fr. 71'131.20 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (SV-Nr. …, Personen-ID …, Arbeitgeber …) bei der Pensionskasse des Bundes …, … [Adresse], zu überweisen. 10. Es wird festgehalten, dass die Parteien an dem auf ihren Namen lautenden Mieterkautionssparkonto Nr. … bei der … Bank AG, … [Adresse], je zur Hälfte berechtigt sind, d.h. der nach Auflösung dieses Kontos verbleibende Nettobetrag ihnen je hälftig zusteht, und im Übrigen güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt sind. 11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Gerichtskosten werden zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss (Fr. 4'000.--) wird mit dem Anteil des Klägers (Fr. 4'500.--) an der Entscheidgebühr verrechnet. Die Ausstände für die Entscheidgebühr (von Fr. 500.-- [Kläger] und Fr. 3'000.-- [Beklagte]) werden den Parteien je separat in Rechnung gestellt. Allfällige weitere Kosten werden von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert. 13. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.zu bezahlen. 14./.15. Mitteilung / Rechtsmittel.

- 8 - Berufungsanträge: des (Berufungs-) Klägers (act. 79): 1. Es seien die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. FE120498-L) aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, für das Kind C._____, geb. tt.mm.2006, eine Kindesvertretung gemäss Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO zu bestellen, sowie zur entsprechenden Wiederholung bzw. Neuentscheidung des Verfahrens, bzw. eventualiter mit der Anweisung zur formellen Entscheidung über den diesbezüglichen vom Kläger gestellten Antrag und zur anschliessenden Wiederholung bzw. Neuentscheidung des Verfahrens. eventualiter: 2. Es sei für das Kind C._____, geb. tt.mm.2006, für das Berufungsverfahren eine Kindesvertretung gemäss Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO zu bestellen. 3. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. FE120498-L) aufzuheben und neu zu fassen wie folgt: "2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter die elterliche Sorge des Vaters/Klägers gestellt." 4. Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. FE120498-L) aufzuheben und der Beklagten ein angemessenes Besuchs-, Feiertags-, Ferien- und Telefonkontaktrecht einzuräumen. subeventualiter: Es seien Dispositivziffer 3 Absatz 1 lit. a und d und Dispositivziffer 3 Absatz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. FE120498- L) teilweise aufzuheben und neu zu fassen bzw. zu ergänzen wie folgt: "3. Der gegenseitige Anspruch auf persönlichen Verkehr von Vater/Kläger und Sohn C._____ wird wie folgt geregelt: a) Der Vater ist berechtigt, den Sohn in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch nach Schul-/Hortschluss bis Montagmorgen (Schul-/Hortbeginn) und in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch nach Schul-/Hortschluss bis Freitagmorgen (Schul-/Hortbeginn) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b) … c) … d) Der Vater ist berechtigt, den Sohn während sechs Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen.

- 9 e) … f) Der Vater ist berechtigt, mit seinem Sohn C._____ jeweils am Dienstagabend um/gegen 19:00 Uhr und während Ferienabwesenheiten der Beklagten zusätzlich am Donnerstagabend um/gegen 19:00 Uhr zu telefonieren. 5. Es sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. FE120498-L) aufzuheben und neu zu fassen wie folgt: "4. Es wird festgehalten, dass das Recht zur Bestimmung des Wohnsitzes von C._____ ("Aufenthaltsbestimmungsrecht") von den Parteien nur gemeinsam ausgeübt werden kann, d.h. eine Verlegung des Wohnsitzes von C._____ der schriftlichen Zustimmung beider Eltern bedarf." 6. Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. FE120498-L) aufzuheben und neu zu fassen wie folgt: "5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger allfällige von ihr für den Sohn C._____ bezogene Familienzulagen jeweils innert zehn Tagen nach Erhalt weiterzuleiten." 7. Es seien den Parteien in Aufhebung von Dispositivziffer 12 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. FE120498) die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens je hälftig aufzuerlegen und es seien für das vorinstanzlichen Verfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten und Appellatin. der (Berufungs-) Beklagten (act. 89): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Klägers.

- 10 - Erwägungen: I. Sachverhalt/Prozessgeschichte: 1. Die Parteien haben am tt. Juni 2006 geheiratet. Am tt.mm.2006 kam ihr gemeinsamer Sohn C._____ zur Welt. Im Frühling 2010 trennten sich die Parteien. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens schlossen sie eine Trennungsvereinbarung. Danach stand der Sohn C._____ unter der Obhut der Beklagten/Berufungsbeklagen (fortan Beklagte). Das Besuchsrecht von C._____ und dem Kläger/Berufungskläger (fortan Kläger) wurde wöchentlich alternierend festgelegt, in der einen Woche von Freitagabend bis Sonntagabend, in der anderen von Mittwochabend bis Freitagmorgen, das Ferienbesuchsrecht auf vier Wochen im Jahr (act. 5/18 und 5/19). 2. Am 8. Juni 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein. Mit Verfügung des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2013 wurde das Besuchsrecht des Klägers für die Dauer des Prozesses leicht erweitert, indem das Wochenendbesuchsrecht auf den Freitagnachmittag, nach Schul- bzw. Hortschluss, bis am Montagmorgen, zum Schulbzw. Hortbeginn, ausgedehnt wurde (act. 55). Mit dieser Regelung wurde dem über längere Zeit tatsächlich gelebten Besuchsrecht zwischen C._____ und dem Vater Rechnung getragen. Hinsichtlich des Ferienbesuchsrechts fand unter den Parteien ebenfalls eine Ausdehnung statt, indem dieses seit 2012 sechs Wochen pro Jahr beträgt. Mit Urteil vom 31. Januar 2014 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und regelte die Kinderbelange sowie die übrigen Nebenfolgen der Scheidung (act. 81). Der genaue Inhalt des Urteils ist eingangs wiedergegeben. 3. Mit Eingabe vom 13. März 2014 erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 79). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 30. Mai 2014 die Berufungsantwort (act. 89).

- 11 - Mit Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2014 (act. 91) wurde das Urteil der Vorinstanz vom 31. Januar 2014 in den nicht angefochtenen Teilen per 31. Mai 2014 für rechtskräftig und als vollstreckbar erklärt; dies betraf die Dispositivziffern 1 (Scheidungspunkt), 6 (nachehelicher Unterhalt), 8 (Indexklausel), 9 (Berufliche Vorsorge) und 10 (Güterrecht). Strittig sind allein die Kinderbelange und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diesbezüglich wurde mit dem vorgenannten Beschluss die Durchführung einer Vergleichsverhandlung angeordnet. 4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 28. August 2014 einigten sich die Parteien auf folgende Vereinbarung (act. 99): "1. Hauptberufung Der Kläger zieht die Hauptberufung (Ziff. 1 der Berufungsanträge) zurück. 2. Kindesvertretung Der Kläger zieht seinen Antrag, dem Sohn C._____ sei für das Berufungsverfahren eine Vertretung zu bestellen (Ziff. 2 der Berufungsanträge), zurück. 3. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. 4. Bestimmung des Aufenthaltsortes Ein Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ hat nach den Regeln von Art. 301a ZGB zu erfolgen. 5. Wohnsitz Der Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnsitz der Beklagten. 6. Persönlicher Verkehr zwischen C._____ und dem Kläger Der Kläger ist berechtigt, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: a) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Schul-/Hortschluss bis Montagmorgen zum Schul-/Hortbeginn und in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitagmorgen zum Schul-/Hortbeginn; b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (von Mittwoch vor Ostern nach Schul-/Hortschluss bis Ostermontag

- 12 - 19.00 Uhr) und über Weihnachten (vom 24. Dezember ab 14.00 Uhr bis 25. Dezember 19.00 Uhr); c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (von Pfingstfreitag nach Schul-/Hortschluss bis Pfingstmontag 19.00 Uhr) und über Neujahr (vom 31. Dezember 14.00 Uhr bis 1. Januar 19.00 Uhr); d) während der Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr; der Kläger ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbetreuungsrechts mindestens drei Monate im Voraus schriftlich (per Post oder E-Mail) anzumelden und mit der Beklagten abzusprechen; übt der Kläger sein Ferienbetreuungsrecht aus, werden Betreuungstage gemäss lit. a-c, die in die Ferienzeit fallen, nicht nachträglich kompensiert; im Falle der Ferienabwesenheit von C._____ zusammen mit der Beklagten während der Schulferien werden Betreuungstage gemäss lit. a-c, die in die Ferienzeit fallen, ebenfalls nicht nachträglich kompensiert; e) die Parteien werden verpflichtet, auch im Zusammenhang mit der Betreuung von C._____ auf die Interessen, Bedürfnisse und Wünsche des Sohnes Rücksicht zu nehmen. 7. Telefonkontakt zwischen den Eltern und C._____ Die Parteien ermöglichen den telefonischen Kontakt zwischen C._____ und dem jeweils anderen Elternteil, sofern C._____ diesen wünscht. 8. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Beklagten angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 9. Kinderunterhalt/Grundlagen der Unterhaltsbeiträge Der Kläger zieht die Eventualberufung, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 richtet (Ziff. 6 der Berufungsanträge), zurück. 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Der Kläger zieht die Eventualberufung, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 12 und 13 des Urteils des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 richtet (Ziff. 7 der Berufungsanträge), zurück.

- 13 - 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung." Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Kinderbelange: 1. Kindesvertretung 1.1. Vor Vorinstanz beantragte der Kläger, es sei für den Sohn C._____ eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO zu bestellen. Die Vorinstanz verzichtete darauf, über diesen Antrag formell zu entscheiden, hielt in ihrem Urteil dazu aber fest, dass sie eine Kindesvertretung für C._____ nicht als notwendig erachte (act. 81 S. 20). Der Kläger beanstandete dies und verlangte mit der Berufung im Hauptstandpunkt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz mit der Anweisung, für C._____ eine Kindesvertretung zu bestellen und das Verfahren hinsichtlich der Kinderbelange (Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils) zu wiederholen bzw. neu zu entscheiden. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 28. August 2014 zog der Kläger die Berufung in diesem Punkt zurück (Ziff. 1 der Vereinbarung). Davon ist Vormerk zu nehmen, und das Verfahren ist insoweit als erledigt abzuschreiben. 1.2. Seinen Eventualantrag, es sei C._____ für das Berufungsverfahren eine Kindesvertretung zu bestellen, zog der Kläger ebenfalls zurück (Ziff. 2 der Vereinbarung). Angesichts der Tatsache, dass sich die Parteien nunmehr umfassend einigen konnten, besteht auch aus Sicht des Gerichts kein Anlass für eine Kindesvertretung. Ob im Falle des Scheiterns der Vergleichsgespräche eine Kindesvertretung anzuordnen gewesen wäre, kann offen bleiben. 2. Elterliche Sorge Die Parteien einigten sich darauf, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu belassen (Ziff. 3 der Vereinbarung). Ein Anlass, vom neu geltenden Grundsatz der ge-

- 14 meinsamen elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB) abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Beide Eltern sorgen sich engagiert um C._____. Zwar sind zwischen den Eltern erhebliche Spannungen vorhanden, die auch die Kommunikation zwischen ihnen beeinträchtigen. Ein Ausmass, das mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vereinbar wäre, hat der Elternkonflikt allerdings nicht. Dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist somit zu entsprechen. 3. Aufenthaltsbestimmungsrecht/Wohnsitz Die übereinstimmende Erklärung der Parteien zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (Ziff. 4 der Vereinbarung) entspricht dem gesetzlichen Normalfall bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Sie hat rein deklaratorischen Charakter, und es reicht aus, davon Vormerk zu nehmen. Mit der einvernehmlichen Festlegung des Wohnsitzes von C._____ (Ziff. 5 der Vereinbarung) haben die Parteien diesbezüglich klare Verhältnisse geschaffen. Auch insoweit ist von der Vereinbarung der Parteien Vormerk zu nehmen. 4. Persönlicher Verkehr zwischen C._____ und dem Kläger Die Regelung der Parteien (Ziff. 6 der Vereinbarung) entspricht den bisher gelebten Betreuungsanteilen von Vater und Mutter. C._____ geht es nach Auffassung beider Parteien gut. Für das Gericht besteht daher kein Anlass, bei der Regelung der Betreuungsanteile von der Vereinbarung der Parteien abzuweichen. Von der Absichtserklärung der Parteien betreffend telefonischen Kontakt zwischen C._____ und einem Elternteil (Ziff. 7 der Vereinbarung) ist Vormerk zu nehmen. 5. Erziehungsgutschriften Die Einigung der Parteien (Ziff. 8 der Vereinbarung) erfüllt sämtliche Voraussetzungen von Art. 279 Abs. 1 ZPO und ist somit zu genehmigen.

- 15 - 6. Kinderunterhalt/Grundlagen der Unterhaltsbeiträge Hinsichtlich Dispositiv Ziff. 5 (Kinderunterhalt) und 7 (Grundlagen der Unterhaltsbeiträge) des Urteils des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 zog der Kläger seine Eventualberufung zurück (Ziff. 9 der Vereinbarung). Diesbezüglich ist vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil per 28. August 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im erstinstanzlichen Verfahren Der Kläger zog seine Eventualberufung, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils richtet, zurück (Ziff. 10 der Vereinbarung). Diesbezüglich ist ebenfalls vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil per 28. August 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Da die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 7'500.- von keiner Partei angefochten wurde und eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz nicht mehr zur Debatte steht, ist auch diesbezüglich vorzumerken, dass Dispositiv Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils per 28. August 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist. 2. Im Rechtsmittelverfahren Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren ist entsprechend der Vereinbarung der Parteien vorzunehmen. Die Liquidation der Prozesskosten erfolgt nach Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger die Hauptberufung, Berufungsantrag Ziff. 1 (Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz), zu-

- 16 rückgezogen hat, und es wird das Verfahren insoweit als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass a) der Kläger die Eventualberufung im Umfang der Berufungsanträge Ziff. 6 und 7 zurückgezogen hat und b) die vorinstanzliche Entscheidgebühr von keiner Partei angefochten wurde und demnach das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) vom 31. Januar 2014 in den folgenden Punkten per 28. August 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist: "5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'470.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2016 - Fr. 1'470.-- ab November 2016 bis und mit Oktober 2018 - Fr. 1'690.-- ab November 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes C._____ (auch über die Volljährigkeit hinaus). Allfällige Kinderzulagen, die der Kläger bezieht (aktuell Fr. 150.-), sind nicht zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus, solange er im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." "7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp.-Ziff. 5 und 6 basieren auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 12'000.-- netto - Erwerbseinkommen Beklagte (60 %): Fr. 4'612.-- netto - Vermögen Kläger: nicht relevant - Vermögen Beklagte: nicht relevant - Bedarf Kläger: rund Fr. 6'350.-- - Bedarf Beklagte mit Kind: rund Fr. 7'000.--."

- 17 - "11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Gerichtskosten werden zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss (Fr. 4'000.--) wird mit dem Anteil des Klägers (Fr. 4'500.--) an der Entscheidgebühr verrechnet. Die Ausstände für die Entscheidgebühr (von Fr. 500.-- [Kläger] und Fr. 3'000.-- [Beklagte]) werden den Parteien je separat in Rechnung gestellt. Allfällige weitere Kosten werden von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert." 13. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.-- zu bezahlen." 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 werden wie folgt neu gefasst: "2. Die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, wird beiden Eltern gemeinsam belassen. 3. Der Kläger ist berechtigt, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: a) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Schul-/Hortschluss bis Montagmorgen zum Schul-/Hortbeginn und in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitagmorgen zum Schul-/Hortbeginn; b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (von Mittwoch vor Ostern nach Schul-/Hortschluss bis Ostermontag 19.00 Uhr) und über Weihnachten (vom 24. Dezember ab 14.00 Uhr bis 25. Dezember 19.00 Uhr); c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (von Pfingstfreitag nach Schul-/Hortschluss bis Pfingstmontag 19.00 Uhr) und über Neujahr (vom 31. Dezember 14.00 Uhr bis 1. Januar 19.00 Uhr);

- 18 d) während der Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr; der Kläger ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbetreuungsrechts mindestens drei Monate im Voraus schriftlich (per Post oder E-Mail) anzumelden und mit der Beklagten abzusprechen; übt der Kläger sein Ferienbetreuungsrecht aus, werden Betreuungstage gemäss lit. a-c, die in die Ferienzeit fallen, nicht nachträglich kompensiert; im Falle der Ferienabwesenheit von C._____ zusammen mit der Beklagten während der Schulferien werden Betreuungstage gemäss lit. a-c, die in die Ferienzeit fallen, ebenfalls nicht nachträglich kompensiert; e) die Parteien werden verpflichtet, auch im Zusammenhang mit der Betreuung von C._____ auf die Interessen, Bedürfnisse und Wünsche des Sohnes Rücksicht zu nehmen. 4. Von den Ziff. 4, 5 und 7 der Vereinbarung der Parteien (Aufenthaltsbestimmungsrecht/Wohnsitz/Telefonkontakt) vom 28. August 2014 wird Vormerk genommen." 2. Ziff. 8 der Vereinbarung der Parteien (Erziehungsgutschriften) wird genehmigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'000.- zu ersetzen. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 19 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: