Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 7. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. November 2013 (FP130021-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 19. November 2013 (Urk. 11) genehmigte die Vorinstanz in Abänderung des Scheidungsurteils vom 10. Oktober 2013 die von den Parteien neu formulierten Ziffern 5.1. bis und mit 5.6. der Scheidungsvereinbarung, übertrug die Liegenschaft an der … [Adresse, Ort] ins Alleineigentum des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) und nahm die entsprechende Anweisung an das Grundbuchamt C._____ vor. Es wurden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 1.2. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 (Datum des Poststempels), welche als Rekurs/Einsprache betitelt ist (Urk. 10), wandte sich die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an das Obergericht und erklärte, sie habe weder eine Vorladung zur Verhandlung vom 19. November 2013 noch den Endentscheid zugestellt bekommen. Aus diesem Grund sei das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2013 nichtig. Diese Eingabe ist als Berufung entgegenzunehmen. 2.1. Zwar macht die heute nicht mehr anwaltlich vertretene Gesuchstellerin geltend, vom vorinstanzlichen Verfahren nichts gewusst zu haben (Urk. 10), indes war sie in diesem Verfahren noch durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten. Da es im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren lediglich um die Anpassung einer versehentlich falsch in die Scheidungskonvention aufgenommenen Formulierung (Miteigentum statt Gesamteigentum) bezüglich der Eigentumsübertragung an der Liegenschaft … [Adresse] ging und das Abänderungsverfahren somit thematisch eng mit dem kurz zuvor abgeschlossenen Scheidungsverfahren verknüpft war, ist dieses ohne Weiteres durch die Vollmacht der Gesuchstellerin an ihren damaligen Rechtsvertreter vom 4. Juni 2012 gedeckt (Urk. 2/8). Zudem ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass am 19. November 2013 keine Verhandlung stattgefunden hat. Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgte im schriftlichen Verfahren (vgl. Prot. I S. 3 ff. sowie Urk. 3/1+2).
- 3 - 2.2. Wie sich aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ergibt, wurde der angefochtene Entscheid vom damaligen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 22. November 2013 in Empfang genommen (Urk. 6/2). Damit lief die 30-tägige Berufungsfrist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - am 7. Januar 2014 ab. Die Berufung der Gesuchstellerin ist somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3. Soweit die Gesuchstellerin weiter geltend macht, es seien bezüglich der Scheidung noch weitere Punkte offen und sie sei mit vielem nicht einverstanden gewesen, sie frage sich, ob ihre Scheidung überhaupt rechtens sei (Urk. 10 S. 3), ist sie darauf hinzuweisen, dass allfällige Kritik am Scheidungsurteil selbst durch ein Rechtsmittel gegen dieses geltend gemacht werden müsste bzw. hätte gemacht werden müssen. 3.1. Die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Mangels relevanter Aufwendungen im Berufungsverfahren ist dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: se
Beschluss vom 7. Februar 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...