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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.03.2014 LC130028

12. März 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,833 Wörter·~49 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC130028-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 12. März 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 25. März 2013 (FE111169-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 3 S. 2, Urk. 445 S. 7) 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 918'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine lebenslängliche Rente von Fr. 3'500.– p.M. zu bezahlen, und zwar gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB in Form einer Abfindung im Betrag von Fr. 900'000.–. 4. Die Coop Bank, ..., sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die im Depot Nr. 1 des Beklagten befindlichen Wertschriften zu veräussern und aus dem Verkaufserlös sowie von den dort bestehenden Konti (CHF-Privatkonto Nr. 2, US-Dollar Konto Nr. 3 sowie Euro-Konto Nr. 4) dem Rechtsvertreter zuhanden der Klägerin insgesamt Fr. 918'000.– (netto), bei Gutheissung des Eventualantrages Fr. 900'000.– (netto, ohne Abzug von Spesen), zuzüglich die zuzusprechende Prozessentschädigung, auszuzahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (je zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten.

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 25. März 2013: 1. Es wird Vormerk genommen, dass die Ehescheidung der Parteien gemäss Urteil vom 14. Dezember 2009, Dispositivziffer 1, sowie gemäss Beschluss des Obergerichts vom 13. Oktober 2010, Dispositivziffer 1, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 918'000.00 zu bezahlen. 3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Unterhaltszahlungen wird Vormerk genommen.

- 3 - 4. Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids und vor Aufhebung der Verfügungssperre betreffend die bei ihr unter der Chiffre Nr. … für den Beklagten gehaltenen Konti und Depots die im Depot Nr. 1 des Beklagten gehaltenen Wertschriften zu veräussern und aus dem Verkaufserlös sowie von den bei der Coop Bank ... bestehenden Konti (CHF-Privatkonto Nr. 2, US-Dollar-Konto Nr. 3 sowie Euro-Konto Nr. 4) der Klägerin den Betrag von CHF 918'000.00 auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto auszuzahlen. Sollte der Saldo der Vermögenswerte hierzu nicht ausreichen, ist ein Teilbetrag in der Höhe des vorhandenen Vermögenssaldos zu überweisen. 5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf CHF 29'000.00 festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 1'310.– (Übersetzerkosten). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens, werden dem Beklagten auferlegt. 7. Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird weiter angewiesen, nach Auszahlung des unter Ziff. 4 genannten Betrages an die Klägerin, jedoch vor Aufhebung der Konto- und Depotsperre, den Betrag von CHF 55'138.30 (zusammengesetzt aus CHF 29'000.00 Gerichtsgebühr Scheidungsverfahren, CHF 4'500.00 Gerichtsgebühr Berufungsverfahren sowie CHF 3'172.15 und CHF 18'466.15 Honorar Rechtsbeistände W._____ und Z._____) zu Handen der Bezirksgerichtskasse zu überweisen. Sollte der Saldo der Vermögenswerte hierzu nicht ausreichen, ist ein Teilbetrag in der Höhe des vorhandenen Vermögenssaldos zu überweisen. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von CHF 32'564.00 (Mehrwertsteuer eingerechnet) zu bezahlen. Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird hierzu angewiesen, nach Auszahlung der unter Ziff. 4 und 7 genannten Beträge, jedoch vor Aufhebung der Konto- und Depotsperre, den Betrag von CHF 32'564.00 (Prozessentschädigung) an die Klägerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto

- 4 auszuzahlen. Sollte der Saldo der Vermögenswerte hierzu nicht ausreichen, ist ein Teilbetrag in der Höhe des vorhandenen Vermögenssaldos zu überweisen. (9./10. Mitteilungen, Rechtsmittel)

Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 455 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung vom 25. März 2013 sei bezüglich Ziffer 2, sowie Ziffer 4 bis 8 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich 8. Abt. vom 25. März 2013 (Geschäfts.Nr. FE111169-L/U) die Ziffern 2, sowie 4 bis 8 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

4. In güterrechtlicher Hinsicht wird festgehalten, dass jede Partei behalten soll, was sie zurzeit besitzt, respektive was auf ihren Namen lautet. 5. Die Verfügungssperre betreffend das Depot Nr. 1, das Schweizerfranken Privatkonto Nr. 2, das US-Dollar-Konto 3 sowie das Euro-Konto 4, alle bei der Coop-Bank in ... sei ersatzlos aufzuheben. 6. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.'

3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."

der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 459 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. … 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten/Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: I. Die Parteien sind afghanische Staatsbürger und haben in ihrem Heimatland geheiratet. Die sieben aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder sind heute volljährig. Im Jahre 1998 ist die ganze Familie in die Schweiz eingereist und hat hier um Asyl nachgesucht. Seit dem 1. Mai 2001 leben die Parteien getrennt, was mit Verfügung der Eheschutzrichterin vom 14. Januar 2003 festgehalten wurde (Urk. 7/31 S. 23). Die Klägerin reichte am 19. Mai 2005 die Scheidungsklage ein (Urk. 3). Am 14. Dezember 2009 erliess die Vorinstanz ein erstes Urteil, in dem die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien geregelt wurde (Urk. 328). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 329). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 merkte das Obergericht vor, dass das erstinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt am 27. September 2010 in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 369 S. 3). Im Übrigen wurde das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2009 mit Beschluss vom 29. März 2011 aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 380). Mit Urteil vom 25. März 2013 erliess die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil (Urk. 456 S. 49 f.), welches der Beklagte wiederum angefochten hat. Streitig ist die güterrechtliche Auseinandersetzung und dabei im Besondern, ob der Beklagte Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat. Über den Zeitpunkt der Heirat bestehen widersprüchliche Angaben. Laut Klägerin in der vorinstanzlichen Klagebegründung war das Heiratsdatum der 25. Oktober 1977 (Urk. 23 S. 9). In der Klageantwort blieb dieses Datum unbestritten (Urk. 103 S. 10). In der Duplik machte der Beklagte jedoch geltend, die Parteien hätten erst 1982 geheiratet. Wie alle Altersangaben in Afghanistan sei auch das Heiratsdatum falsch festgehalten worden (Urk. 143 S. 6). In der nachfolgenden persönlichen Befragung sagte der Beklagte, er habe mit 22 Jahren geheiratet (Prot. I S. 50). Dem psychiatrischen Gutachten von C._____ über den Beklagten ist zu entnehmen, dass

- 6 dieser mit 26 Jahren seine etwa vier bis fünf Jahre jüngere Ehefrau geheiratet habe (Urk. 55 S. 8), wobei anzufügen ist, dass er am 1. November 2007 sagte, er sei vermutlich 49 oder 50 Jahre alt (Prot. S. 50), also rund 20 Jahre jünger als gemäss offiziellem Geburtsdatum. II. 1. Über den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens gibt das angefochtene Urteil Auskunft (Urk. 456 S. 3-9). Der Beklagte hat gegen dieses Urteil am 21. Mai 2013 fristgerecht Berufung erhoben und gleichzeitig die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2013, mit der das Begehren des Beklagten um Abänderung von Ziff. 2 des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen vom 16. Mai 2007 abgewiesen wurde, angefochten (Urk. 455). Bezüglich des Massnahmenentscheids trat das Obergericht mit Beschluss vom 5. Juni 2013 auf die Berufung nicht ein (Geschäfts-Nr. LY130011). Die Berufungsantwort zur Hauptsache datiert vom 27. Juni 2013 (Urk. 459). Mit Eingabe vom 9. September 2013 liess sich der Beklagte zu den Beilagen der Berufungsantwort vernehmen (Urk. 465). Der Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. V._____, teilte am 24. Oktober 2013 schriftlich mit, dass er diesen nicht mehr vertrete (Urk. 467). Der Beklagte war zunächst durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten gewesen. Nach dessen Mandatsniederlegung wurde dem Beklagten nacheinander Rechtsanwalt Dr. W._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ und Rechtsanwalt lic. iur. U._____ als Vertreter im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH bestellt, bevor der Beklagte Rechtsanwalt V._____ mandatierte. Da im vorliegenden Verfahren keine weiteren Prozesshandlungen seitens der Parteien erforderlich sind und der Beklagte in der Lage war, einen Prozessvertreter zu mandatieren, besteht zur Zeit kein Anlass, den Beklagten gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO aufzufordern, einen Vertreter zu beauftragen. 2. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis

- 7 zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 25. März 2013 und wurde den Parteien am 15. bzw. 18. April 2013 zugestellt (Urk. 451 und 452). Demnach ist vorliegend für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB anzuwenden. Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts findet nicht statt. 3. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., 2. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip).

- 8 - Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). 4. In Ziff. 3 des Urteilsdispositivs hat die Vorinstanz vom gegenseitigen Verzicht auf Unterhaltszahlungen Vormerk genommen. Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten und ist daher mit Eingang der Berufungsantwortschrift am 28. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 5. Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift unter der Überschrift "Prozessgeschichte" ausgeführt, er habe mit Schreiben vom 26. Januar 2010 ein Gesuch gestellt, dass Rechtsanwalt lic. iur. U._____ als Rechtsbeistand im Sinne von § 29 ZPO/ZH entlassen und an seiner Stelle lic. iur. V._____ als Rechtsbeistand bestellt werde. Mit Schreiben vom 11. März 2010 an das Obergericht des Kantons Zürich habe er als Eventualantrag – für den Fall, dass keine genügende Deckung auf dem Depot und den Konti bei der Bank Coop vorhanden wäre – verlangt, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. V._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt würde. Das Obergericht sei auf diesen Eventualantrag nicht eingetreten. Dem habe im damaligen Zeitpunkt aufgrund der Kontofreigabe beigepflichtet werden können. In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 8. [recte: 9.] November 2012 (Urk. 447) habe der Kläger das Gesuch um neuerliche Abänderung der Konti- und Depotsperre gestellt, insbesondere zur Bezahlung vom Beistand des Beklagten bestätigter Anwaltsrechnungen. Im angefochtenen Entscheid werde in den Dispositivziffern 4, 7 und 8 ausdrücklich festgehalten: "Sollte der Saldo der Vermögenswerte hierzu nicht ausreichen, ist ein Teilbetrag in der Höhe des vorhandenen Vermögenssaldos zu überweisen." Dennoch habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Ent-

- 9 scheid nicht mit den Fragen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Prozessführung befasst (Urk. 455 S. 4 f.). Soweit der Beklagte diese Ausführungen im Hinblick auf seinen Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemacht hat, ist darauf nicht weiter einzugehen, da das Obergericht diesbezüglich, wie erwähnt, mit Beschluss vom 5. Juni 2013 auf die Berufung nicht eingetreten ist (Geschäfts-Nr. LY130011). Was die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Prozessführung betrifft, so hatte der Beklagte diesbezüglich mit Eingabe vom 11. März 2010 einen Eventualantrag gestellt (Urk. 338 S. 3), auf den das Obergericht gemäss seinen Erwägungen im Beschluss vom 19. Mai 2010 nicht eingetreten war (Urk. 357 S. 8). Der Beklagte macht nicht geltend, seither ein weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt zu haben, und er stellt auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine entsprechenden Anträge. Für die Vorinstanz bestand keine Veranlassung, auf das drei Jahre vor ihrem Entscheid an das Obergericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nun deshalb einzugehen, weil sie in Betracht zog, das vorhandene Vermögen des Beklagten bei der Bank Coop könnte nicht zur Deckung aller zur Zahlung angewiesenen Beträge reichen. Daher ginge auch ein allfälliger Vorwurf der Rechtsverweigerung ins Leere, sollte der Beklagte einen solchen mit seinen Ausführungen bezweckt haben. III. 1. Die Eheschutzrichterin hatte mit Verfügung vom 14. Januar 2003 die Gütertrennung per 23. Mai 2002 angeordnet (Urk. 7/31 S. 23). Die Vermögenswerte des Beklagten lagen schon damals bei der Bank Coop, Niederlassung .... Die Eheschutzrichterin wies die Bank Coop an, das unter Chiffre Nr. … für den Beklagten gehaltene Vermögen bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder bis zum schriftlich erklärten Einverständnis der Klägerin bis zur Hälfte des Wertes per 27. Mai 2002 gesperrt zu halten (Urk. 7/31 S. 24). Am 5. bzw. 11. April 2007 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, worin sie

- 10 u.a. festhielten, die Sperre auf den Konti und Depots belaufe sich auf Fr. 1'448'328.–, entsprechend der geschätzten Hälfte des Wertes per 27. Mai 2002, "jedoch ohne Anerkennung einer güterrechtlichen Forderung in dieser Höhe durch den Beklagten." Dazu kämen Fr. 5'065.– pauschal, entsprechend dem (geschätzten) hälftigen Anteil der sich in den drei Safes befindlichen Mineralien. "Sperrbetrag neu somit Fr. 1'453'393.– total." (Urk. 105/1 ). Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Vereinbarung von einem Vermögen des Beklagten per 23. Mai 2002 in der Höhe von Fr. 2'906'786.– aus (Urk. 456 S. 11 ff.). Dieser Wert blieb im Berufungsverfahren unbestritten. 2. a) Weil der Beklagte geltend gemacht hatte, er habe Fr. 750'000.– als Eigengut in die Ehe eingebracht, wobei die Parteien erst im Jahre 1982 und nicht schon 1977, wie von den afghanischen Behörden fälschlicherweise festgehalten, geheiratet hätten, legte die Vorinstanz dem Beklagten die entsprechenden Beweise auf (Urk. 390; Urk. 456 S. 14 f.). Nach Abnahme der Beweise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beklagten diese Beweise nicht gelungen seien und mit der Klägerin vom Heiratsjahr 1977 auszugehen sei. Damit stehe aber auch fest, dass die vom Beklagten am 4. September 1981 und 10. Juni 1982 auf sein Konto bei der Genossenschaftlichen Zentralbank AG eingezahlten rund DM 625'000.– (entsprechend in etwa Fr. 750'000.–) kein Eigengut des Beklagten darstellten, sondern der Errungenschaft hinzuzurechnen seien (Urk. 456 S. 26 f.). b) Die Vorinstanz stellte zum Heiratsdatum im Wesentlichen folgende Erwägungen an: aa) Der Beklagte habe in seiner persönlichen Befragung vom 1. November 2007 ausgesagt, er habe im Alter von 22 Jahren, im Anschluss an seinen zweijährigen Militärdienst, geheiratet, und sein Sohn sei zur Welt gekommen, als er 24 Jahre alt gewesen sei. Diese Aussage lasse zusammen mit dem Geburtsdatum des Sohnes, der gemäss seiner Zeugenaussage und seiner Aufenthaltsbewilligung am tt.mm.1979 geboren worden sei, den Schluss zu, dass die Parteien im Jahre 1977 geheiratet hätten (Urk. 456 S. 17 und 19 f.).

- 11 - Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beklagte – ausser bezüglich des Geburtsdatums des Sohnes (vgl. sogleich lit. bb) – in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort auseinander; er behauptet lediglich pauschal, Parteibefragungen brächten hier keine Klarheit, weil in der afghanischen Kultur Leute aus der Generation der Parteien in der Regel nicht einmal wüssten, wann sie geboren seien (Urk. 455 S. 8). bb) In der Aufenthaltsbewilligung für den ältesten Sohn der Parteien, D._____, sei dessen Geburtsdatum mit dem tt.mm.1979 angegeben (Urk. 155/1). Zwar habe diese Angabe keine Urkundenqualität, doch ergäben sich keine Anhaltspunkte, weshalb die ausstellende Behörde das Geburtsdatum nicht korrekt festgehalten haben sollte (Urk. 456 S. 17). Hierzu liess der Rechtsvertreter des Beklagten verlauten, es sei ihm, Rechtsanwalt V._____, aus einer Vielzahl von Asylverfahren bekannt, dass auch Afghanen aus der Generation der Kinder der Parteien häufig nicht exakt wüssten, wann sie zur Welt gekommen seien. Die Besatzung durch die Sowjetarmee und die ständigen Kämpfe in Afghanistan hätten die Bedeutung von "Geburtstagen und ähnlichem" verdrängt. Dazu komme, dass in Afghanistan nie eine Administration existiert habe, welche sich mit den Verhältnissen in europäischen Ländern vergleichen lasse. Weiter sei es üblich gewesen, dass gerade Asylbewerber ihre tatsächlichen Geburtsdaten um Jahre geändert hätten, um so gewisse Vorteile zu erlangen. Die Ausweise der beiden Söhne vermöchten hier nichts zu beweisen (Urk. 455 S. 8). cc) Einem von Rechtsanwältin Z._____ an Rechtsanwalt Dr. Y._____ gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2007 (Urk. 412/2) sei zu entnehmen, dass der Beklagte gegenüber seiner damaligen Rechtsvertreterin sein Alter mit 48 Jahren angegeben habe. Beweismässig handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, zumal das Schreiben inhaltlich lediglich die vom Beklagten auch in der persönlichen Befragung vom 1. November 2007 gemachten Aussagen zu seinem Alter wiedergebe, wonach er im Zeitpunkt seiner Befragung 49 oder 50 Jahre alt gewesen sei. Er wäre, so die Vorinstanz weiter, demnach ca. 1957 geboren wor-

- 12 den und hätte im Jahre 1979 geheiratet, wenn man auf seine Aussage abstelle, dass er bei der Heirat 22 Jahre alt gewesen sei (Urk. 456 S. 18). Diese Erwägungen blieben in der Berufungsschrift des Beklagten unbestritten. Das zitierte Schreiben bildet zusammen mit seinen Aussagen in der persönlichen Befragung ein zusätzliches Indiz, dass er selber davon ausgeht, vor 1982 geheiratet zu haben. dd) Die beiden als Zeugen befragten Söhne D._____ und E._____ stünden klar auf Seiten der Klägerin, weshalb die Aussagen der Zeugen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien. Bezüglich des Heiratsdatums hätten sie keine eigenen Wahrnehmungen machen können (Urk. 456 S. 19 ff.). Der Beklagte pflichtet diesen Ausführungen im Ergebnis bei (Urk. 455 S. 8). ee) Die vom Beklagten als "Heiratsdokument" eingereichte Urkunde (Urk. 409) sei aufgrund diverser formeller und inhaltlicher Ungereimtheiten nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, dass die Parteien erst im Jahre 1982 oder später geheiratet hätten. Als "Date of marriage Contract" werde auf Seite 1 der 25. April 1983 und als Ausstelldatum der 21. Februar 2012 festgehalten. Der Beklagte habe aber selber behauptet, im Jahre 1982 geheiratet zu haben. Die Titelseite (grüne Umschlagseite) enthalte keinen Eintrag, welche Behörde (Court, Office of Registration, Embassy of Afghanistan) das Dokument ausgestellt habe. Auf Seite 1 des Dokuments heisse es, dieses sei ungültig ""without the signitur and seal of thecourt, registrar officer and Consular siction". Abgesehen von den diversen Orthografiefehlern, welche in einem offiziellen amtlichen Dokument auch in Afghanistan nicht zu erwarten seien, finde sich von den drei eben erwähnten, für die Gültigkeit des Dokuments notwendigen Einträgen ("signitur and seal of thecourt, registrar officer and Consular siction") lediglich ein einziger Stempel auf der fraglichen Seite, welcher im Übrigen aus arabischen Schriftzeichen bestehe und mangels Übersetzung nicht zugeordnet werden könne. Die anderen beiden Stempel fehlten ebenso wie die notwendigen Unterschriften. Auf den Seiten 2 und 3 folgten in arabischer Schrift und Sprache abgefasste Texte, zu denen keine Übersetzung vorliege. Auf den Seiten 4 und 5 folgten die Angaben zu den Personalien

- 13 der Eheleute. Hier falle auf, dass die Angaben zur Klägerin auf Seite 4 nur unvollständig erfasst seien. So fehle beispielsweise der Familienname der Klägerin, ebenso der Name ihres Grossvaters, und sogar ihr Geburtsdatum sei nicht erfasst. Auch die Nummer ihrer Identitätskarte fehle. Weiter falle auf, dass die Seite 4 unten rechts offenbar eine Unterschrift trage, welche mit einem anderen Schreibgerät als die übrigen Eintragungen (mutmasslich Kugelschreiber) angefertigt worden sei. Mangels vom Beklagten eingereichter Übersetzung sei davon auszugehen, dass die fragliche Unterschrift unter dem vorgedruckten Text "Unterschrift" angebracht worden sei und den Namen der Klägerin wiedergebe (was sich auch aus einem Vergleich mit dem auf Seite 4 oben neben dem Namenseintrag der Klägerin befindlichen Eintrag ergebe) und daher offenbar ihre Unterschrift darstellen solle (unter Hinweis auf Urk. 446/4 und 446/5 S. 3). Da die Klägerin aber nach eigenen Angaben bei der Ausstellung dieses Dokuments am 21. Februar 2012 in der Schweiz und nicht in Afghanistan geweilt habe, müsse jemand anders die Unterschrift der Klägerin auf Seite 4 unten geleistet haben, womit es sich bei der fraglichen Unterschrift um eine Fälschung handeln dürfte. Dass die Klägerin bei der Ausstellung der Urkunde vor Ort gewesen sei oder nachträglich Eintragungen in diese vorgenommen habe, werde vom Beklagten auch gar nicht behauptet. Die Angaben des Beklagten auf Seite 5 der Urkunde seien zwar – abgesehen von der fehlenden Nummer seiner Identitätskarte – komplett, jedoch fehle seine Unterschrift unter dem dafür vorgesehenen Text (Seite 5 unten). Weiter falle auf, dass das Geburtsdatum (wie auf seinen im Prozess eingereichten Ausweispapieren, Urk. 236/4 und 236/5) mit dem 4. September 1938 festgehalten werde, einem Datum, das nach Angaben des Beklagten falsch sei, wolle er doch rund 20 Jahre jünger sein. Auf Seite 6 folgten die Angaben zu den Zeugen. Diese schienen zwar vollständig zu sein, inklusive Fotos, Fingerabdrücken und Unterschriften, doch sprängen ihre Geburtsdaten ins Auge. Die beiden Zeugen hätten nämlich die Jahrgänge 1980 und 1987. Damit wäre der eine im Zeitpunkt der Eheschliessung gerade einmal 3-jährig gewesen, während der andere erst 4 Jahre nach Eheschliessung zur Welt gekommen wäre. Was auch immer diese beiden Zeugen mit ihren Fingerabdrücken und Unterschriften bezeugen sollten, die Eheschliessung der Parteien könne es aufgrund ihrer Geburtsjahre jedenfalls nicht

- 14 sein. Auf Seite 7 folgten die Angaben zum Anwalt der Braut, mithin der Klägerin. Auch diese schienen komplett zu sein, inklusive Foto, Fingerabdruck und Unterschrift. Die Klägerin gebe aber an, diesen Mann (den sie fälschlicherweise ebenfalls als Zeugen bezeichne) nicht zu kennen, und vermute stattdessen, dass es sich dabei um eine kriminelle und korrupte Person handle (Urk. 446/4). Wie es sich damit verhalte, könne letztlich offen bleiben. Klar scheine aber immerhin zu sein, dass es sich beim "brides Attorney" auf Seite 7 des Dokuments nicht um einen von der Klägerin irgendwie beauftragten Anwalt handle, weshalb sich auch hier die Frage stelle, weshalb diese Person dann als "brides Attorney" im Heiratsdokument erfasst sei. Zum Anwalt des Bräutigams fehlten auf Seite 8 der Urkunde jegliche Angaben. Hier finde sich lediglich ein handschriftlicher Eintrag "Pressent Him Self", was darauf schliessen lasse, dass der Anwalt des Klägers offenbar beim Ausstellen des Dokuments persönlich vor Ort gewesen sei. Auf Seite 8 [recte: 9] des Dokuments finde sich neben dem Eintrag "marriage portion" die Zahl "300'000 Afghani" (wobei die Währung nicht eindeutig lesbar sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich um die afghanische Landeswährung, den "Afghani" handle). Von wem diese Mitgift bezahlt worden sei, sei nicht vermerkt, spiele aber hier auch keine Rolle, da sie von keiner Partei als güterrechtlich relevant behauptet worden sei. Die Seiten 9 und 10 [recte: 10 und 11] enthielten Bestätigungen der Zeugen und des High Courts, dass die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten rechtmässig und ohne rechtliche oder andere (insbesondere schariabezogene) Hindernisse geschlossen und alle Angaben im vorliegenden Dokument vollständig erfasst worden seien. Zunächst falle auf, dass auf Seite 9 [recte: 10] lediglich die Unterschriften der Zeugen, nicht aber die weiteren erforderlichen Angaben (particulars, place of stay, fingerprints) zu finden seien. Weiter falle auf, dass die drei Unterschriften keinerlei Ähnlichkeit mit denjenigen der beiden Zeugen und des "brides Attorney" auf den Seiten 6 und 7 aufwiesen. Hier schienen also wiederum drei andere Personen die Rechtsmässigkeit des Eheschlusses bestätigt zu haben, zu denen aber jegliche Angaben fehlten. Auf Seite 11 [recte: 12] schliesslich bestätige die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan, dass alle Angaben im fraglichen Heiratsdokument vollständig festgehalten worden seien. Es folgten vier weitere Seiten Text in arabischer Schrift und

- 15 - Sprache, zu welchen keine Übersetzung vorliege. Weiter falle auf, dass im "Heiratsdokument" zwar auf Seite 1 unter "place of marriage Contract" Kabul angeführt sei, indes in der Urkunde selbst der Ort, an welchem das Dokument ausgestellt worden sei, nirgends erwähnt werde (jedenfalls nicht in englischer Sprache). Auch der Stempel des "Ministry of Foreign Affairs" auf S. 12 des Dokuments trage keine Ortsangabe. Dagegen gehe aus den beiden vom Beklagten ebenfalls als Beweismittel eingereichten Versandcouverts (Urk. 410/1-2) des "Heiratsdokuments" klar hervor, dass jenes nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan aufgegeben worden sei; das Dokument sei mit der pakistanischen Firma … versandt worden, und beim Ländercode "PEW" im Feld "Origin Code" handle es sich um den IATA Code für den Flughafen Peshawar in Pakistan. Somit scheine zumindest fraglich, ob das vom Beklagten eingereichte "Heiratsdokument" überhaupt aus Afghanistan stamme (Urk. 456 S. 23-26). Der Beklagte sieht in der Heiratsurkunde und den zugehörigen Versandcouverts den einzigen möglichen Beweis dafür, dass die Einzahlungen vom 4. September 1981 und 10. Juni 1982 vor der Heirat mit der Klägerin erfolgt seien und daher Eigengut darstellten (Urk. 455 S. 8). Die Heiratsurkunde sei aus Pakistan und nicht aus Afghanistan versandt worden, weil es einfach darum gegangen sei, einen sicheren Zustellweg zu finden. Die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan bestehe in erster Linie auf den Landkarten. Die Wirklichkeit sei von einem regen Austausch und Handel geprägt (Urk. 455 S. 9). Der Umstand, dass das Heiratsdokument von Pakistan aus versandt wurde, spricht in der Tat nicht gegen die Authentizität des Dokuments. Immerhin schweigt sich der Beklagte darüber aus, wer die Heiratsurkunde besorgte und versandte, weshalb letztlich offen bleiben muss, weshalb sie aus Pakistan versandt wurde. Der Beklagte hält weiter dafür, die Vorinstanz hätte ein Gutachten von einer neutralen Fachstelle einholen sollen, da es sich um Dokumente handle, die nicht nur in einer anderen Sprache, sondern auch in einer anderen Schrift abgefasst seien und zudem aus einem Kulturkreis stammten, welcher nicht offensichtlich in den Bereich gerichtsnotorischer Begebenheiten falle. Die Landessprache in Afghanistan sei Dari und Paschtu. Dari sei dem Persischen sehr nahestehend, etwa

- 16 wie Schweizerdeutsch und Hochdeutsch. Das Hochzeitszertifikat sei mit dem afghanischen Hoheitszeichen versehen und teils auf Englisch, teils auf Dari oder Paschtu abgefasst, jedenfalls nicht in arabischer Sprache und Schrift, wie die Vorinstanz dies im angefochtenen Entscheid vermute. Zwar gebe es gerade im Bereich der Urkunden gewisse Begriffe, die aus dem Arabischen entlehnt worden seien – wie im Deutschen viele Fremdwörter lateinischen oder altgriechischen Ursprungs seien –, aber das afghanische Dokument sei gewiss nicht auf Arabisch abgefasst. Auch die Schrift sei nicht eigentlich arabisch, auch wenn sie vom Schriftbild her dem Arabischen stark ähnlich sei; es gebe aber mehrere Buchstaben, welche eine andere Bedeutung im Arabischen als in Dari oder Paschtu hätten. Dass offizielle Formulare in Afghanistan auch Schreibfehler aufweisen könnten, sei nichts Aussergewöhnliches, gerade wenn es um englische Textpassagen gehe. Die Beurteilung des Beweiswerts sei praktisch gesehen ohne Willkür aber nur durch eine ausgewiesene Fachperson möglich. Wie eine solche Expertise vom Gericht gewürdigt werde, unterliege dann wieder der freien Beweiswürdigung. Jedenfalls entspreche die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem eingereichten Originaldokument nicht einer freien Beweiswürdigung, insbesondere wenn die Vorinstanz schreibe: "Jedenfalls (aber) muss sich der Beklagte etwaige Nachteile in der Beweiswürdigung, welche aus der fehlenden Übersetzung insbesondere der in arabischer Schrift und Sprache abgefassten Teile der Urkunde herrühren, im Rahmen der freien Beweiswürdigung gefallen lassen." Gerade die Tatsache betreffend Orthographiefehler in einem offiziellen Dokument aus Afghanistan könne nur durch eine Expertise einer mit den örtlichen Verhältnissen bekannten Fachperson geklärt werden (Urk. 455 S. 10). Der Beklagte hat den Antrag auf Einholung eines Gutachtens über die Heiratsurkunde erstmals im Berufungsverfahren gestellt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Zwar hätte der Beklagte den Antrag auf Einholung eines Gutachtens schon vor erster Instanz stellen können, doch gab ihm erst die Beweiswürdigung der Vorinstanz und damit der angefochtene Entscheid Anlass

- 17 zu seinem Antrag. Dieser ist daher grundsätzlich zulässig (Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 317 N 10). Art. 183 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen kann. Die Schweizerische Zivilprozessordnung schweigt sich darüber aus, welches die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens sind. Gemäss § 171 ZPO/ZH war ein Sachverständiger beizuziehen, wenn es zur Beweiserhebung besonderer Kenntnisse bedurfte, über die weder das Gericht noch einzelne Mitglieder verfügten. Auch unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist indessen davon auszugehen, dass ein Gutachten dann einzuholen ist, wenn dem Gericht das notwendige Fachwissen fehlt, bestimmte rechtserhebliche Tatsachen, die streitig sind, festzustellen (Heinrich Andreas Müller, DIKE-Komm- ZPO, Art. 183 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 183 N 1 und 7). Ist eine Begutachtung für die Entscheidung der Sache nicht notwendig, so kann ein entsprechender Parteiantrag ohne Verletzung von Bundesrecht abgelehnt werden (Dolge, a.a.O., N 3). Die Vorinstanz ist aufgrund zahlreicher Überlegungen zum Schluss gelangt, dass das vom Beklagten ins Recht gelegte Dokument nicht geeignet sei, den Beweis zu erbringen, dass die Parteien erst im Jahre 1982 oder später geheiratet hätten. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nur am Rande auseinander, nämlich bezüglich des Versandortes, der Orthographiefehler in englischen Wörtern und der verwendeten zweiten Sprache neben dem Englischen. Damit genügt der Beklagte seiner Rügepflicht im Berufungsverfahren nicht. Er bestreitet nicht, dass die Heiratsurkunde am 21. Februar 2012 ausgestellt wurde und das Heiratsjahr nicht mit dem von ihm behaupteten übereinstimmt. Ebenso wenig bestreitet er, dass Stempel und Unterschriften, welche für die Gültigkeit des Dokuments erforderlich wären, fehlen. Zu den von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Personalien und der Unterschrift der Klägerin äussert sich der Beklagte nicht. Weshalb sein Geburtsdatum mit dem 4. September 1938 angegeben wird, obwohl er rund 20 Jahre jünger sein will, erklärt er nicht. Dass die angeblichen Zeugen nicht 1980

- 18 und 1987 geboren sein können, stellt er nicht in Frage, usw. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, zumal für den Nachweis, dass es sich bei der besagten Urkunde um eine Fälschung handelt, angesichts der weitverbreiteten Korruption und Inkompetenz der Behörden in Afghanistan keine strengen Anforderungen gestellt werden können (vgl. Corinne Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern 3. September 2012, S. 12; Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Tazkira, Bern, 12. März 2013, S. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2010, D-7563/2009, insb. E. 5.4; BGer 5A.3/2007, E. 2; Heinrich Andreas Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 179 N 16). Für weitere Abklärungen mittels eines Gutachtens besteht kein Anlass. c) Zusammengefasst ist aufgrund des Beweisergebnisses mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Parteien im Jahre 1977 geheiratet haben und es sich bei den Fr. 750'000.– um Errungenschaft des Beklagten handelt (vgl. Urk. 456 S. 26 f. Ziff. 1.4.7.). 3. a) Die Vorinstanz legte dem Beklagten den Beweis für seine Behauptung auf, er habe am 20. November 1987 von drei ehemaligen afghanischen Geschäftspartnern USD 640'000.– zur treuhänderischen Verwaltung erhalten. Der Beklagte berief sich dazu auf "Bestätigungen/Darlehensverträge sowie Namen und Adressen der Geschäftspartner des Beklagten gemäss beigelegtem Schreiben" (Urk. 143/19-24) und die Geschäftspartner als Zeugen sowie seine persönliche Befragung, eventuell seine Beweisaussage (Urk. 406 S. 3). In der Beweisabnahmeverfügung vom 26. Juni 2012 erwog die Vorinstanz, die Beweisauflageverfügung sei an beide Parteien unter dem üblichen Hinweis ergangen, dass Zeugen genau mit Name und Adresse anzugeben, fremdsprachige Urkunden in deutscher Übersetzung und Urkunden generell – soweit möglich – im Original einzureichen seien, sowie unter der Androhung, dass bei Säumnis die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei unterbleibe. Bei den vom Beklagten als Bestätigungen/Darlehensverträge bezeichneten Dokumenten handle es sich um Kopien (mutmasslich Telefaxausdrucke) von handschriftlich abgefassten Schreiben, welche – von einigen römischen Ziffern abgesehen – gänzlich in arabischen Schrift-

- 19 zeichen abgefasst seien. Wie schon im gesamten bisherigen Verfahren habe es der Beklagte auch im Rahmen seiner Beweisantretungsschrift – trotz expliziter Aufforderung in der Beweisauflageverfügung und entgegen der Bestimmung von § 185 Abs. 2 ZPO/ZH – unterlassen, die besagten Dokumente in deutscher Übersetzung einzureichen. Ebenso wenig habe er die von ihm als Zeugen genannten Geschäftspartner mit Name und Adresse bezeichnet. Auch hier habe er es bei einem Verweis auf die besagten handschriftlichen und in arabischer Schrift und Sprache verfassten Dokumente bewenden lassen. Androhungsgemäss würden daher die erwähnten Beweismittel und die als Zeugen genannten Geschäftspartner nicht zugelassen (Urk. 432 S. 2 f.). Im angefochtenen Urteil verwies die Vorinstanz zur Begründung, weshalb diese Beweismittel nicht zugelassen wurden, auf ebendiese Verfügung (Urk. 456 S. 29). Sie gelangte aufgrund der übrigen Beweismittel zum Schluss, dass dem Beklagten der ihm auferlegte Beweis, von ehemaligen afghanischen Geschäftspartnern total USD 640'000.– zur treuhänderischen Verwaltung erhalten zu haben, nicht gelungen sei (Urk. 432 S. 29 ff.). b) In der Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, er habe keinen Zugriff auf sein Vermögen und sei daher nicht in der Lage, eine Übersetzung für diese Dokumente vornehmen zu lassen. Aufgrund der speziellen Umstände des vorliegenden Falles wäre es daher angezeigt gewesen, wenn das Gericht die eingereichten Dokumente auf Kosten des gesperrten Depots hätte übersetzen lassen (weitgefasste richterliche Fragepflicht). Sollte die Berufungsinstanz der Ansicht sein, diese Dokumente seien vom Beklagten übersetzen zu lassen, werde um Ansetzung einer angemessenen Frist und Freigabe eines entsprechenden Betrages vom gesperrten Depot und Konto ersucht (Urk. 455 S. 11). c) Gemäss § 185 Abs. 2 ZPO/ZH hat der Beweisführer auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen der Gegenpartei zu fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung einzureichen. Kann der Beweisführer die Kosten einer privaten Übersetzung nicht aufbringen, so hat diese amtlich zu erfolgen (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 185 N 2).

- 20 - Die Vorinstanz hat in der Beweisauflageverfügung vom 20. Dezember 2011 die Parteien darauf hingewiesen, dass fremdsprachige Urkunden in deutscher Übersetzung einzureichen seien und bei Säumnis die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei unterbleibe. Unter der gleichen Säumnisandrohung wurden die Parteien aufgefordert, Zeugen genau mit Name und Adresse anzugeben (Urk. 390 S. 5). Der Beklagte hat die von ihm als Beweismittel angerufenen Urkunden, Urk. 144/19-24, nicht übersetzt und die Namen und Adressen der Zeugen, welche sich auf denselben Urkunden befinden sollen, nicht im lateinischen Alphabet, das der deutschen Sprache zugrunde liegt, wiedergegeben. Er prozessierte nicht im Armenrecht und machte auch nicht geltend, es fehlten ihm die finanziellen Mittel, um die Urkunden zu übersetzen. Unter diesen Umständen liess die Vorinstanz zu Recht die Säumnisfolgen eintreten. Weitere Rügen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht erhoben, weshalb es dabei bleibt, dass er den Beweis nicht erbringen konnte, von ehemaligen afghanischen Geschäftspartnern USD 640'000.– zur treuhänderischen Verwaltung erhalten zu haben. 4. a) Der Beklagte macht geltend, von einem allfälligen güterrechtlichen Anspruch der Klägerin seien gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB insgesamt Fr. 710'819.35 in Abzug zu bringen. Es handle sich dabei um Unterhaltsbeiträge (Fr. 667'919.35), welche er bis und mit Mai 2013 bezahlt habe, und Prozesskostenvorschüsse von Fr. 42'900.– an die Klägerin bzw. ihren Rechtsvertreter (Urk. 455 S. 7 und 11). b) Die Vorinstanz hat unter dem Titel "Unterhalt" Fr. 667'919.35 bei der Vorschlagsberechnung abgezogen (Urk. 456 S. 36). Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz unter dem Titel "Prozesskostenvorschüsse" Fr. 29'496.40 abgezogen hat. Die Klägerin hat zudem zutreffend ausgeführt, dass selbst bei einem zusätzlichen Abzug von Fr. 17'581.– für Unterhaltszahlungen und Prozesskostenvorschuss der von ihr beantragte güterrechtliche Anspruch von Fr. 918'000.– ausgewiesen wäre, weil die Vorinstanz die Hälfte des Vorschlags mit Fr. 1'030'164.15 ermittelt habe (Urk. 459 S. 6; Urk. 456 S. 43 und 44 oben; vgl. nachfolgend Ziff. 7).

- 21 - 5. a) Der Beklagte stellt sich in seiner Berufungsschrift auf den Standpunkt, seit dem 23. Mai 2002 (Stichtag der Anordnung der Gütertrennung) beträfen der Wertzerfall des EURO und des US-Dollars grundsätzlich die gesamte Errungenschaft. Diese habe am 23. Mai 2002 zum überwiegenden Teil aus Sachwerten im weiteren Sinne (Fremdwährungsobligationen und Aktien) bestanden, worüber sich die wertmässige Festlegung der Errungenschaft gemäss Vereinbarung vom 11. April 2007 nicht habe hinwegsetzen können. Es gelte auch hier: Iura novit curia. Das gesamte Wertpapierdepot inklusive angehängte Kontoverbindungen sei wie ein Sachwert zu behandeln und die Wertschwankung bis heute entsprechend zu berücksichtigen. Alleine der Devisenverlust in USD betrage 38,5 % und in EUR 14 %. Die Verluste auf Aktien seien gerichtsnotorisch (Urk. 455 S. 7 und 11). b) Die Vorinstanz hat zum Wertverlust bei den Vermögenswerten ausgeführt, der Beklagte behaupte einen Verlust von Fr. 100'000.– seit Anordnung der Gütertrennung und begründe dies einerseits mit dem schlechten Börsengang und andererseits mit Kosten für die Gründung einer GmbH sowie den Aufbau eines Restaurants. Da die Klägerin den behaupteten Wertverlust des Depots bestritten habe, sei dem Beklagten der Hauptbeweis dafür auferlegt worden, dass im Vermögen ein Wertverlust von Fr. 100'000.– eingetreten sei und wie sich dieser im Einzelnen zusammensetze. Weder der Beklagte noch die Klägerin hätten dazu in ihren Beweisantretungsschriften irgendwelche Beweismittel genannt. Da dem Beklagten der Hauptbeweis für die von ihm behauptete Vermögensverminderung zufolge Wertschwankungen beziehungsweise Investitionen in seine Geschäftstätigkeit auferlegt worden sei, trage er die Folgen der Beweislosigkeit (Urk. 456 S. 34). Mit diesen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Er genügt damit seiner Rügepflicht nicht. Er zeigt überdies nicht auf, wann und wo er im vorinstanzlichen Verfahren die behaupteten Devisenverluste geltend gemacht hätte oder dass es sich dabei um zulässige Noven im Berufungsverfahren handle. Hinzu kommt, dass die Behauptungen des Beklagten völlig unsubstanziert geblieben sind. Wie gesehen, war er schon in der Beweisauflageverfügung aufgefordert worden darzutun, wie

- 22 sich der Wertverlust im Einzelnen zusammensetze (Urk. 390 S. 5). Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch keine Beweismittel genannt hat. Seine pauschalen Behauptungen können nicht dazu führen, dass das Gericht von sich aus weitere Abklärungen zum angeblichen Wertverlust des Depots und der Konti trifft. 6. Der Beklagte "erinnert" in seiner Berufungsschrift daran, dass er seit Jahren von der Asylfürsorge unterstützt werden müsse, welche auf sein Eigengut zugreifen werde, sobald dieses frei werde (Grössenordnung um die Fr. 100'000.–; eine detaillierte Aufstellung müsste beim Beistand eingeholt werden; Urk. 455 S. 12). Irgendwelche Schlüsse oder Anträge leitet der Beklagte aus diesem Vorbringen nicht ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7. Weitere Einwände gegen die vorinstanzliche Vorschlagsberechnung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Die Vorinstanz hat einen Vorschlag des Beklagten von Fr. 2'161'294.10 errechnet (Fr. 2'906'786.– abzüglich Fr. 715'995.50 Unterhalt und abzüglich Fr. 29'496.40 Prozesskostenvorschüsse). Der Klägerin stünde die Hälfte des Vorschlags, also Fr. 1'030'164.15 zu. Da sie nur Fr. 918'000.– verlangt hat, ist ihr auch nicht mehr zuzusprechen (Urk. 456 S. 43 f.). 8. Die Vorinstanz hat die Bank Coop, Niederlassung ..., angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft ihres Urteils der Klägerin aus den Vermögenswerten des Beklagten Fr. 918'000.– oder bei ungenügend vorhandenen Mitteln einen Teilbetrag in der Höhe des vorhandenen Vermögenssaldos auszuzahlen (Urk. 456 S. 44 f.). Diese Anordnung, gegen welche der Beklagte keine spezifischen Einwände erhob, ausser dass die Klägerin gar keine güterrechtlichen Ansprüche mehr habe, ist unter Hinweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. Der Beklagte hat beantragt, die Verfügungssperre betreffend das Depot Nr. 1, das Schweizerfranken-Privatkonto Nr. 2, das US-Dollar-Konto 3 sowie das Euro-Konto 4 bei der Bank Coop ersatzlos aufzuheben, ohne diesen Antrag zu begründen.

- 23 - Die Konto- und Depotsperre war mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2007 in teilweiser Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder bis zum schriftlich erklärten Einverständnis der Klägerin erlassen und im Rahmen des Abänderungsverfahrens bestätigt worden (Urk. 107 S. 3 f.; Urk. 261A S. 27). Der Beklagte beantragt die Aufhebung der Konto- und Depotsperre nicht als Abänderung einer vorsorglichen Massnahme, sondern als Bestandteil des Scheidungsurteils. Vorsorgliche Massnahmen fallen grundsätzlich mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache dahin. Schon unter bisherigem Recht konnte angeordnet werden, dass eine vorsorgliche Massnahme betreffend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus Gültigkeit hat (BSK ZGB I-Gloor, 3. A., Art. 137 N 14; vgl. nun Art. 276 Abs. 3 ZPO). Dies hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2007 getan. Eine vorzeitige Aufhebung der Konto- und Depotsperre verlangt und begründet der Beklagte nicht. Auf seinen Antrag ist mangels Begründung und Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Sollte der Beklagte mit seinem Antrag die ungeschmälerte Freigabe der gesperrten Vermögenswerte nach Abschluss des Verfahrens bezweckt haben, vermöchte er damit angesichts des Verfahrensausgangs nicht durchzudringen. IV. 1. Mit der Berufung hat der Beklagte den folgenden Antrag betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen gestellt (Urk. 455 S. 2 f.): "Von der Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge während des laufenden Berufungsverfahrens an die Klägerin sei mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten abzusehen." Der Beklagte begründete diesen Antrag wie folgt: Er sei heute als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; er wäre darüber hinaus dazu auch nicht in der Lage. Er werde von der Asylfürsorge unterstützt, welche hoffe, nach Abschluss des Scheidungsverfahrens zumindest einen Teil der ausbezahlten Gelder für die öffentliche Hand zurückfordern zu können. Er sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die schon ausbezahlten

- 24 - Unterstützungen und Prozesskostenvorschüsse an die Klägerin überstiegen deren güterrechtlichen Ansprüche. Demgegenüber sei seitens der Klägerin von einer geregelten Aufenthaltsbewilligung auszugehen und aktenkundig kein IV- Gesuch hängig, so dass prima vista von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Auf Grund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten seien die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin ab Juni 2013 zu streichen (Urk. 455 S. 12). Die Klägerin ist der Auffassung, es liege ein unbestimmtes Rechtsbegehren vor, auf welches nicht eingetreten werden könne, weil der Beklagte nicht darlege, welche "vorsorglichen Massnahmen" er abgeändert haben wolle. Voraussetzung nach Art. 268 ZPO bzw. § 229 ZPO/ZH wären geänderte Umstände. Der Zustand des Beklagten sei seit Jahren unverändert; er sei nicht erwerbstätig. Die Klägerin sei arbeitsunfähig und mittellos. An ihrem Zustand habe sich nichts geändert. Dabei beruft sich die Klägerin auf Arztzeugnisse vom 27. August 2008, 4.Mai 2010 und 25. Juni 2013 (Urk. 459 S. 8; Urk. 461/3-5). 2. a) Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 6.2, m.w.H.). Aus der Berufungsbegründung ergibt sich ohne weiteres, dass der Beklagte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin ab Juni 2013 beantragt. b) Die Zuständigkeit des Obergerichts für die Anordnung oder Abänderung vorsorglicher Massnahmen ist zu bejahen (BSK ZPO-Sprecher, Art. 268 N 10 Abs. 2 al. 2; Annette Dolge DIKE-Komm-ZPO, Art. 276 N 20; BGer 5A_705/2011, E. 1.1). c) Der Beklagte wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin persönlich für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'500.– zu bezahlen (Urk. 261A S. 26). Es handelte sich damals um die Abänderung der in der Eheschutzverfügung vom 14. Januar 2003 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin gestützt auf Art. 137 aZGB (Urk. 250 S. 8; Urk. 261A S. 11). Eine (erneute) Abänderung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse dauernd und wesentlich

- 25 verändert haben oder wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat (BSK ZGB I-Gloor, 3. Auflage, Art. 137 N 15; Dolge, a.a.O., Art. 276 N 18). Der Inhalt des Gesuchs richtet sich nach Art. 221 ZPO (Dolge, a.a.O., Art. 276 N 14; Martin Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 252 N 13). Das Gesuch hat insbesondere eine Tatsachenbegründung und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e). Als Beilage sind die verfügbaren Urkunden einzureichen, welche als Beweismittel dienen (Art. 221 Abs. 2 lit. c; BSK ZPO-Mazan, Art. 252 N 11). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Dolge, a.a.O., Art. 276 N 14; Sutter-Somm/Vontobel, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., 2. A., Art. 276 N 42; Sutter-Somm/von Arx, ebenda, Art. 55 N 71). Als Beweismass genügt Glaubhaftmachen (Dolge, a.a.O., Art. 276 N 15). d) Um die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu beweisen, hat sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 25. Juni 2013 eingereicht (Urk. 461/5). Die Ärztin schreibt, sie betreue die Klägerin seit Januar 2002 als Hausärztin. Die über mehrere Jahre anhaltenden Belastungen führten, wie bereits 2008 erwähnt, zur Chronifizierung und Akzentuierung der Beschwerden. Die daraus resultierenden schweren Angstzustände, sozialen Hemmungen sowie Konzentrationsstörungen führten zu einer anhaltend vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch könne aufgrund des langen Verlaufs nicht mehr mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 461/5). Am 27. August 2008 hatte Dr. med. F._____ in einem ärztlichen Zeugnis u.a. bescheinigt, dass sich der körperlichpsychische Gesamtzustand der Klägerin im Verlaufe des Scheidungsverfahrens verschlechtert habe. Sie erscheine deutlich verängstigt, könne den Haushalt ohne Hilfe nicht führen, könne keine Aufgaben selbständig ausserhalb der Wohnung verrichten oder alleine zu Terminen erscheinen. Akute Exazerbationen von Beschwerden hätten zu wiederholten Notfallbehandlungen im Spital geführt. Aus ärztlicher Sicht werde auf die deutliche Chronifizierungstendenz der Beschwerden hingewiesen. Die Klägerin sei nicht arbeitsfähig (Urk.46/3). In einem psychologisch-psychiatrischen Attest vom 4. Mai 2010 hatten Dr. phil. G._____ und Dr. med. H._____ u.a. geschrieben, das Scheidungsverfahren und das Verhalten des

- 26 - Beklagten sei eine enorme Belastung für die Klägerin. Sie reagiere darauf mit depressivem Rückzug, Migräne, schlaflosen Nächten, psychosomatischen Beschwerden, Erschöpfungszuständen. Sie fühle sich nicht in der Lage, einer sinnvollen Beschäftigung, und sei es nur dem Besuch eines Sprachkurses, nachzugehen (Urk. 461/4). Der Beklagte hat zwar die Aussagekraft dieser ärztlichen Bescheinigungen infrage gestellt (Urk. 465 S. 2 ff.), jedoch keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seines Standpunkts bezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin nach wie vor arbeitsunfähig ist. e) Das Obergericht ging in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beklagten davon aus, dass er auf sein Vermögen, welches auf Fr. 440'000.– zu schätzen sei, zurückgreifen könne, um die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin bezahlen zu können. Das Obergericht verwies dazu auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts (Urk. 261A S. 18). Dieses war davon ausgegangen, der Beklagte müsse über rund Fr. 440'000.– verfügen, welche er bar von seinen Konti abgehoben habe (Urk. 250 S. 17 und 25 f.). Das Obergericht führte überdies aus, der Beklagte besitze weiteres Vermögen von über Fr. 1 Mio., das er für die Unterhaltsleistungen heranziehen könne, und meinte dabei offenkundig die bei der Bank Coop in ... gelegenen, teilweise gesperrten Vermögenswerte des Beklagten (Urk. 261A S. 19 ff.). Diese Sperre hielt das Obergericht im Umfang von Fr. 1'453'393.– aufrecht, nahm aber Überweisungen des Beklagten zugunsten der Klägerin von der Sperre aus (Urk. 261A S. 27, Disp. Ziff. 2/3 Abs. 2 und 3). Das Bezirksgericht hatte das Vermögen des Beklagten bei der Bank Coop per 30. Juni 2008 auf ca. Fr. 1,38 Mio. berechnet (Urk. 250 S. 15). Es ist daher davon auszugehen, dass sein Vermögen inklusive die Fr. 440'000.– zu diesem Zeitpunkt ca. Fr. 1,8 Mio. betrug. Die Vorinstanz hat dem Beklagten im angefochtenen Urteil einen monatlichen Vermögensverzehr von Fr. 3'510.– zur Bestreitung seines Unterhalts zugebilligt (Urk. 456 S. 37). Von Juli 2008 bis und mit Mai 2013 belief sich somit der Unterhaltsbedarf für beide Parteien zusammen auf Fr. 413'590.– (59 x Fr. 7010.–). Somit ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitpunkt, auf den er die Aufhebung

- 27 seiner Unterhaltsverpflichtung verlangt, nach wie vor leistungsfähig war. Jedenfalls setzt sich der Beklagte mit den seinerzeitigen Grundlagen seiner Unterhaltsverpflichtung nicht auseinander und substantiiert einen grösseren Vermögensverzehr als den zuvor berechneten in keiner Art und Weise. Der Antrag des Beklagten, der Klägerin seien während des Berufungsverfahrens keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, ist daher abzuweisen. V. 1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten inklusive Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens dem Beklagten auferlegt und diesen verpflichtet, der Klägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 32'564.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dabei ging die Vorinstanz von einer vollen Prozessentschädigung von Fr. 45'200.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus und zog die Hälfte der insgesamt vom Beklagten bezahlten Prozesskostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 29'496.40 ab (Urk. 456 S. 47 und S. 50, Disp.Ziff. 8). Der Beklagte macht geltend, er habe im ersten Berufungsverfahren obsiegt. Dass er die Gerichtskosten von Fr. 4'500.– bezahlen müsse, halte der angefochtene Entscheid ohne nachvollziehbare Begründung fest. Eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren – Auslagen, welche aufgrund der unrichtigen Vorgehensweise der Vorinstanz notwendig geworden seien – sei nicht berücksichtigt worden. Dies sei offensichtlich unbillig, verletze das Willkürverbot und – wegen der fehlenden Begründung – das rechtliche Gehör (Urk. 455 S. 5). Das Obergericht hatte den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 23 zu § 64, der Vorinstanz vorbehalten (Urk. 380 S. 18). In der zitierten Kommentarstelle heisst es unter Hinweis auf ZR 60 Nr. 64, E. 8, bei Rückweisungsentscheiden sei grundsätzlich der Kostenentscheid auszusetzen und erst im Endentscheid zu treffen. In ZR 60 Nr. 64, E. 8, hatte das Obergericht entschieden, die übliche Regelung, wonach bei einer Rückweisung die Kos-

- 28 ten des Berufungsverfahrens und die Entschädigung nicht gesondert behandelt, sondern wie alle übrigen Kosten nach Prozessausgang gemäss Endentscheid auferlegt werden, greife dann nicht, wenn das Berufungsverfahren durch das Verhalten einer Partei verursacht worden sei und die Gegenpartei schon vor Vorinstanz auf den Mangel hingewiesen habe. Vorliegend wurde das Berufungsverfahren nicht durch das Verhalten einer Partei, sondern aufgrund der unrichtigen Vorgehensweise der Vorinstanz verursacht, wie der Beklagte selbst einräumt. Daher hat die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsregelung für das erste Berufungsverfahren zu Recht nach dem Prozessausgang im Endentscheid getroffen. Ausgangsgemäss ist daher die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. 2. Da der Beklagte im Berufungsverfahren unterliegt, wird er auch für dieses kosten- und entschädigungspflichtig. Bei einem Streitwert von Fr. 918'000.– ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV mit Fr. 5'000.– zu veranschlagen, wobei 8 % Mehrwertsteuer aufzurechnen sind. 3. Die Vorinstanz hat die Bank Coop angewiesen, von den gesperrten Vermögenswerten des Beklagten die Gerichtskosten, die aus der Gerichtskasse bezahlten Anwaltshonorare der früheren Rechtsvertreter des Beklagten (Rechtsanwalt Dr. W._____, Fr. 3'172.15, und Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, Fr. 18'466.15) und die erstinstanzliche Prozessentschädigung der Gerichtskasse bzw. der Klägerin zu überweisen, soweit nach Auszahlung des güterrechtlichen Anspruchs der Klägerin noch Mittel vorhanden sein würden (Urk. 456 S. 47 f. und S. 50, Disp.Ziff. 7 und 8). Der Beklagte hat zwar die Aufhebung dieser Anordnungen beantragt, seinen Antrag aber nicht begründet. Die Klägerin hat beanstandet, dass die Gerichtsgebühren und die Anwaltshonorare der früheren Rechtsvertreter des Beklagten aus den gesperrten Vermögenswerten bezogen werden sollen und die erstinstanzliche Prozessentschädigung an die Klägerin und nicht an deren Rechtsvertreter ausbezahlt werden soll, zugunsten dessen gemäss Vollmacht eine Forderungsab-

- 29 tretung bestehe. Die Klägerin hat aber ausdrücklich keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 459 S. 7 f.). Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft. Vorliegend trifft die Berufungsinstanz keinen neuen Entscheid, sondern bestätigt das angefochtene Urteil. Damit hat die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung Bestand, wenn sie nicht selbständig bzw. mit Anschlussberufung angefochten wird. Die vorinstanzlichen Anordnungen sind daher zu bestätigen. 4. Nachdem die Bank Coop die angeordneten Zahlungen vorgenommen hat, ist die Verfügungssperre über ein allfälliges Restvermögen aufzuheben. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 25. März 2013, in folgendem Punkt am 28. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen ist: 3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Unterhaltszahlungen wird Vormerk genommen. 2. Auf den Antrag des Beklagten, die Verfügungssperre betreffend das Depot Nr. 1, das Schweizerfranken-Privatkonto Nr. 2, das US-Dollar-Konto 3 sowie das Euro-Konto 4 bei der Bank Coop sei ersatzlos aufzuheben, wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag des Beklagten, der Klägerin seien während des Berufungsverfahrens keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 30 - Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 918'000.– zu bezahlen. 2. Die Bank Coop, Niederlassung ..., … [Adresse], wird angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids und vor Aufhebung der Verfügungssperre betreffend die bei ihr unter der Chiffre Nr. … für den Beklagten gehaltenen Konti und Depots die im Depot Nr. 1 des Beklagten gehaltenen Wertschriften zu veräussern und aus dem Verkaufserlös sowie von den bei ihr bestehenden Konti (CHF-Privatkonto Nr. 2, US-Dollar-Konto Nr. 3 sowie Euro-Konto Nr. 4) der Klägerin den Betrag von Fr. 918'000.– auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto auszuzahlen. Sollte der Saldo der Vermögenswerte hierzu nicht ausreichen, ist ein Teilbetrag in der Höhe des vorhandenen Vermögenssaldos zu überweisen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 29'000.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 1'320.– (Übersetzerkosten). 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten des Berufungsverfahrens LC100013 werden dem Beklagten auferlegt. 5. Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird angewiesen, nach Auszahlung des unter Ziff. 2 genannten Betrages an die Klägerin und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids, jedoch vor Aufhebung der Konto- und Depotsperre, den Betrag von Fr. 55'138.30 zuhanden der Bezirksgerichtskasse zu überweisen. Sollte der Saldo der Vermögenswerte hierzu nicht ausreichen, ist ein Teilbetrag in der Höhe des vorhandenen Vermögenssaldos zu überweisen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahrens LC100013 von Fr. 32'564.– zu bezahlen.

- 31 - Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird angewiesen, nach Auszahlung der unter Ziff. 2 und 5 genannten Beträge und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids, jedoch vor Aufhebung der Konto- und Depotsperre, den Betrag von Fr. 32'564.– an die Klägerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto auszuzahlen. Sollte der Saldo der Vermögenswerte hierzu nicht ausreichen, ist ein Teilbetrag in der Höhe des vorhandenen Vermögenssaldos zu überweisen. 7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids und nach Auszahlung der Beträge gemäss den Dispositivziffern 2, 5 und 6 wird die Verfügungssperre betreffend die bei der Bank Coop, Niederlassung ..., unter der Chiffre Nr. … für den Beklagten gehaltenen Konti und Depots (Depot Nr. 1, CHF- Privatkonto Nr. 2, US-Dollar-Konto Nr. 3 sowie Euro-Konto Nr. 4) aufgehoben. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. 9. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– zu bezahlen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 467, und an das Bezirksgericht Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositivauszug betr. Ziff. 2 und 5-7 an die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 32 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 918'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Präsidentin:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: dz

Beschluss und Urteil vom 12. März 2014 Rechtsbegehren: (Urk. 3 S. 2, Urk. 445 S. 7) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 25. März 2013: 1. Es wird Vormerk genommen, dass die Ehescheidung der Parteien gemäss Urteil vom 14. Dezember 2009, Dispositivziffer 1, sowie gemäss Beschluss des Obergerichts vom 13. Oktober 2010, Dispositivziffer 1, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 918'000.00 zu bezahlen. 3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Unterhaltszahlungen wird Vormerk genommen. 4. Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids und vor Aufhebung der Verfügungssperre betreffend die bei ihr unter der Chiffre Nr. … für den Beklagten gehaltenen Konti und Depots di... 5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf CHF 29'000.00 festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 1'310.– (Übersetzerkosten). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten, inklusive der Kosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens, werden dem Beklagten auferlegt. 7. Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird weiter angewiesen, nach Auszahlung des unter Ziff. 4 genannten Betrages an die Klägerin, jedoch vor Aufhebung der Konto- und Depotsperre, den Betrag von CHF 55'138.30 (zusammengesetzt aus CHF 29... 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von CHF 32'564.00 (Mehrwertsteuer eingerechnet) zu bezahlen. Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird hierzu angewiesen, nach Auszahlung der unter Ziff. 4 und 7 genannten Beträge, jedoch vor Aufhebung der Konto- und Depotsperre, den Betrag von CHF 32'564.00 (Prozessentschädigung) an die Klägerin au... (9./10. Mitteilungen, Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 918'000.– zu bezahlen. 2. Die Bank Coop, Niederlassung ..., … [Adresse], wird angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids und vor Aufhebung der Verfügungssperre betreffend die bei ihr unter der Chiffre Nr. … für den Beklagten gehaltenen Konti und Depot... 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 29'000.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 1'320.– (Übersetzerkosten). 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten des Berufungsverfahrens LC100013 werden dem Beklagten auferlegt. 5. Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird angewiesen, nach Auszahlung des unter Ziff. 2 genannten Betrages an die Klägerin und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids, jedoch vor Aufhebung der Konto- und Depotsperre, den Betrag ... 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahrens LC100013 von Fr. 32'564.– zu bezahlen. Die Bank Coop, Niederlassung ..., ... [Adresse], wird angewiesen, nach Auszahlung der unter Ziff. 2 und 5 genannten Beträge und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids, jedoch vor Aufhebung der Konto- und Depotsperre, den Betrag von Fr. 32'564... 7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids und nach Auszahlung der Beträge gemäss den Dispositivziffern 2, 5 und 6 wird die Verfügungssperre betreffend die bei der Bank Coop, Niederlassung ..., unter der Chiffre Nr. … für den Beklagten gehalte... 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. 9. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– zu bezahlen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 467, und an das Bezirksgericht Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositivauszug betr. Ziff. 2 und 5-7 an die Bank Coop, Niederlassung ..., ..... 12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...

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