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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2013 LC130026

26. November 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·571 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC130026-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Balkanyi Beschluss vom 26. November 2013 in Sachen

A._____, Gesuchsteller/Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin/Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 2. April 2013 (FE120115)

- 2 -

Erwägungen: 1. Am 7. Mai 2013 (Datum des Poststempels) reichte der Gesuchsteller, Beklagte und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) die Berufung ein. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 61). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auf die Berufung nicht eingetreten würde (Urk. 73). 2. Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 4. November 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet (Urk. 74, Urk. 75, Prot. II S. 11 und S. 14). Auf die Berufung ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 61, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

- 3 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Scheidung und die Regelung der Kinderbelange gemäss Urteil der Vorinstanz durch Formular bzw. Dispositivauszug dem Zivilstandsamt Zürich und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich gegen Empfangsschein mitgeteilt. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Disp. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils obliegt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Balkanyi

versandt am: dz

Beschluss vom 26. November 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 61, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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