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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.01.2014 LC120053

24. Januar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,304 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120053-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus

Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2014

in Sachen

A._____,

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____,

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

sowie

1. C._____,

- 2 - 2. D._____,

Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Oktober 2012 (FE080347)

- 3 - Gemeinsames Scheidungsbegehren (Urk. 2): "1. Beide Parteien verlangen gemeinsam die Scheidung Ihrer Ehe. 2. Im weiteren erklären Sie in Nachachtung von Art. 112 Abs. 1 ZGB, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, sofern Sie nicht bis zum Termin der getrennten und gemeinsamen Anhörung eine vollständige Vereinbarung der Scheidungsfolgen einreichen."

Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Oktober 2012 (Urk. 341): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997, und D._____, geboren am tt.mm.1998, werden unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. 3. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt, immer jedoch auf eigene Kosten, zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen: - Am 1. und 3. Wochenende jeden Monats von Freitag, 13.30 Uhr (solange die Kinder im Schulheim E._____ platziert sind) resp. 17.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, wobei als 1. Wochenende jenes Wochenende gilt, bei welchem sowohl der Samstag als auch der Sonntag im selben Monat liegen. - In geraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, sowie weiter in geraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag 17.00 Uhr bis Ostermontag, 20.00 Uhr) und in ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsonntag 09.00 Uhr bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr). - Ausgefallene Besuchstage können vom Kläger kompensiert werden, wenn der Ausfall auf Gründen basiert, welche bei der Beklagten oder den Kindern liegen. Ausgenommen davon sind besuchsverhindernde Erkrankungen der Kinder, welche mit einem Arztzeugnis belegt wer-

- 4 den. Fallen Besuchstage aus Gründen aus, die beim Kläger liegen, besteht kein Kompensationsanspruch. - Zu kompensierende Besuchstage können bis zu einer maximalen Anzahl von drei aufeinander folgenden Tagen auch blockweise innerhalb der Schulferien und/oder direkt vor bzw. nach einem regulären Besuchswochenende bezogen werden. Die Kompensation hat spätestens innerhalb des auf den ausfallenden Besuchstag folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. - Sind sich die Eltern über die Kompensation von Besuchstagen als solche bzw. hinsichtlich der Daten der Kompensation uneinig, entscheidet der Beistand. - Weiter wird der Kläger für berechtigt erklärt, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr während der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger teilt seine Ferientermine der Beklagten mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich mit. Er hat dabei auf die Ferientermine der Beklagten Rücksicht zu nehmen, sofern ihm diese vorgängig mitgeteilt worden sind. Sollte es hinsichtlich der Feriendaten zwischen den Eltern zu Konflikten kommen, entscheidet der Beistand. Eine Ferienwoche dauert jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis am übernächsten Sonntag, 20.00 Uhr. In die Ferien fallende Besuchswochenenden können nicht kompensiert werden. - Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Reisedokumente für C._____ und D._____ zu Beginn und für die Dauer der Besuchstage und Ferien auszuhändigen. Der Kläger seinerseits ist verpflichtet, der Beklagten die Reisedokumente im Anschluss an die Besuche und Ferien zurückzugeben. 4. Die mit Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. Mai 2007 angeordnete Erziehungsbeistandschaft und die mit Verfügung der Einzelrichterin im or-

- 5 dentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 31. Mai 2010 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft werden aufrecht erhalten. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Söhne monatliche Beiträge von je Fr. 1'200.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils bis zur Mündigkeit der Kinder, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder geschuldet und an die Beklagte zahlbar, solange das entsprechende Kind in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Oktober 2012 (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart:

- 6 -

Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil x Indexstand November Vorjahr

Neuer Unterhaltsbeitrag =

––––––––––––––––––––––––––––––––– Index Ende Oktober 2012

Die vom Kläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge reduzieren sich um die der Beklagten zugesprochenen IV-Kinderrenten. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatlich nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'442.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn, danach − Fr. 2'879.– bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen, hernach − Fr. 3'166.– bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionierungsalter, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats. Diese Unterhaltsbeiträge unterstehen der gleichen Indexierung wie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder mit folgender Ergänzung: Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 7. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, den Kläger (B._____, geboren tt. Juli 1964, von …, … [Adresse]) per Rechtskraft des Scheidungsurteils als Alleineigentümer der Liegenschaften in der Gemeinde F._____ 1. Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. …, …, 2. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) 3. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …)

- 7 weitere Einzelheiten gemäss Grundbuchauszug im Grundbuch einzutragen. Der Kläger wird verpflichtet, die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandschulden per Rechtskraft des Scheidungsurteils alleine zu übernehmen, und die Beklagte schadlos zu halten, wenn sie dafür belangt werden sollte. Die grundbuchamtlichen Kosten sind vom Kläger zu begleichen. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'762.– zu bezahlen. Die weiteren von den Parteien erhobenen güterrechtlichen Ansprüche werden abgewiesen. 9. Die Personalvorsorgestiftung der Bank H._____ (Schweiz) AG wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. …) der Beklagten Fr. 118'975.– auf ein von ihr zu bezeichnendes Bank-oder Postkonto zu überweisen. 10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 17'763.10 kinderpsychiatrisches Gutachten Fr. 756.– Gutachten HEV Fr. 28'519.10 Total Weitere Kosten (Entschädigung Prozessbeistand für die Kinder) bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und soweit ausreichend aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen, wobei der Anteil der Beklagten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Den Parteien werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 - 13. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − mit separatem Schreiben an die Söhne C._____ und D._____, − den Prozessbeistand der Kinder, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ − den Beistand der Kinder, I._____ (Erw. III. und Disp. Ziff. 1. bis 4.) − die Sozialbehörde F._____ (Erw. III. und Disp. Ziff. 1. bis 4.) sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das für F._____ zuständige Zivilstandsamt, − an die Personalvorsorgestiftung der Bank H._____ (Schweiz) AG, c/o …, … [Adresse] (Disp. Ziff. 1 und 9), − an das Grundbuchamt G._____ (Disp. Ziff. 1 und 7, unter Beilage einer Kopie des Grundbuchauszugs (act. 106/22)), je gegen Empfangsschein. 13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 340 S. 2 ff.): "1. Es sei Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und sei das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, die Berufungsklägerin A._____ als Alleineigentümerin der Liegenschaft in der Gemeinde F._____ 1. Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. …, …, 2. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) 3. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) -weitere Einzelheiten gemäss Grundbuchauszugim Grundbuch einzutragen.

Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandschulden per Rechtskraft des Scheidungsurteils alleine zu übernehmen und den Berufungsbeklagten schadlos zu halten, wenn er dafür belangt werden sollte. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, die grundbuchamtlichen Kosten zu begleichen;

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2. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Es sei Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und den Berufungsbeklagten berechtigt zu erklären, die Jugendlichen wie folgt, immer jedoch auf eigene Kosten, zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen:

- 1. Wochenende des Monats von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr, verpflegt, wobei als erstes Wochenende jenes Wochenende gilt, bei welchem sowohl der Samstag als auch der Sonntag im selben Monat liegen. - In geraden Jahren vom 24. Dezember von 10.00 Uhr bis 02. Januar 18.00 Uhr sowie weiter in geraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag 17.00 Uhr bis Ostermontag 20.00 Uhr) - In ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsonntag 09.00 Uhr bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr). - Es sei die Regelung bezüglich Kompensation ausgefallener Besuchstage ersatzlos zu streichen. - Es sei die Verpflichtung der Berufungsklägerin, besuchsverhindernde Erkrankung der Jugendlichen mit einem Arztzeugnis zu belegen, aufzuheben. - Es sei der Berufungs[beklagte] für berechtigt zu erklären, die Jugendlichen während der Schulferien während drei Wochen pro Jahr, zu sich oder mit sich in die Ferien auf eigene Kosten mitzunehmen. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die von ihm gewünschten Ferientermine der Berufungsklägerin mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.

4. Es sei Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich monatlich nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: a) mit Verbleib in der ehelichen Liegenschaft − CHF 3'321.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn, danach − CHF 3'758.00 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen, hernach − CHF 4'045.00 bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionierungsalter, zahlbar im Voraus, je auf den 1. des Monats. b) Kein Verbleib in der ehelichen Liegenschaft − CHF 3'756.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn, danach − CHF 4'193.00 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen, hernach − CHF 4'480.00 bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionierungsalter, zahlbar im Voraus, je auf den 1. des Monats.

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5. Es sei dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen erteilt wird.

6. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung auch für die zweite Instanz zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, dessen Honorar im Unterliegensfall aus der Gerichtskasse bezahlt wird.

7. Das Ganze unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten auch für die zweite Instanz.

8. Es sei der Berufungsklägerin aufgrund vollständigen Obsiegens sowohl bei der ersten als auch der zweiten Instanz eine angemessene Prozessentschädigung von nicht unter CHF 20'000.– nebst 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen."

Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 350 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Beklagten."

Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 353 S. 2): "Die im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs des Klägers erhobene Berufung der Beklagten sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Erwägungen: 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 1988 und haben zwei Söhne, C._____, geb. tt.mm.1997, und D._____, geb. tt.mm.1998 (Urk. 14). Mit Ehevertrag vom 11. Oktober 1989 begründeten die Parteien den Güterstand der Gütertrennung; gleichzeitig stellten sie fest, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Urk. 9/9). Am 4. September 2008 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 wurden die Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt (Urk. 341). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 reichte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Be-

- 11 klagte) rechtzeitig die Berufung ein (Urk. 340). Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 346), worauf der Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– fristgerecht einging (Urk. 347). Die Berufungsantworten datieren vom 20. und 25. März 2013 (Urk. 350, Urk. 353). Mit Beschluss vom 15. April 2013 wurde vorgemerkt, dass die Dispositiv Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterliche Sorge), 4 (Beistandschaft), 8 (Steuerrückerstattung und Abweisung weiterer güterrechtlicher Ansprüche) und 9 (Vorsorgeausgleich) des vorinstanzlichen Urteils am 9. April 2013 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 356). Nach Eingang von weiteren Stellungnahmen der Beklagten (Urk. 360) und des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger; Urk. 362) wurden die Parteien am 1. Juli 2013 auf den 27. August 2013 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 366). Anlässlich dieser Verhandlung zog die Beklagte den Berufungsantrag Ziffer 3 betreffend Besuchsrecht zurück (Prot. II S. 18). Am 13./16. Januar 2014 schlossen der Kläger und die Beklagte die folgende, hierorts am 21. Januar 2014 eingegangene Teilkonvention (Urk. 381, Urk. 382): "1. Die Berufungsklägerin zieht ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses zurück. 2. a) Folgende heute auf den Namen beider Parteien (Miteigentum je zur Hälfte) im Grundbuch eingetragenen Grundstücke gehen mit Rechtskraft des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils mit sämtlicher Hypothekarbelastung ins Alleineigentum der Berufungsklägerin (A._____, geb. tt.9.1962, von …, … [Adresse]) über: In der Gemeinde F._____ 1. Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kat. Nr. …, …, 2. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …)

- 12 - 3. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) 4. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/228 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) 5. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/228 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) weitere Einzelheiten gemäss Grundbuchauszug. b) Der Besitzesantritt durch die Berufungsklägerin mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils. c) Die Berufungsklägerin übernimmt per Antrittstag die nachstehend aufgeführten Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, zu den ihr bekannten Zins- und Zahlungsbestimmungen, mit Zinspflicht gegenüber der Gläubigerin soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung des Berufungsbeklagten als ausscheidender Miteigentümer von jeder Schuldpflicht: Gesamtpfandrecht haftend auf den Objekten Ziffer 1 bis 3: Fr. 520'000.00 (Franken fünfhundertzwanzigtausend) Inhaberschuldbrief, dat. 23.05.2002 1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 10% Bel. 77 Gläubigerin der Hypothekarschuld und tatsächlichen Kapitalschuld von Fr. 460'000.– (Variable Hypothek A) und von Fr. 32'875.– (Variable Hypothek B; Stand 1. Januar 2014) ist die J._____, … [Adresse]. Die Berufungsklägerin verpflichtet sich, für die Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Schuldpflicht besorgt zu sein. d) Jede Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens des Berufungsbeklagten wegbedungen. e) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigentumsübertragung die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 2 lit. b StG zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche

- 13 aufgeschoben wird. Die übernehmende Berufungsklägerin nimmt Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstückes der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist. f) Sämtliche Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Eigentumsübertragung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien wissen, dass sie für diese Kosten solidarisch haften. g) Die Parteien beantragen dem Obergericht, das Grundbuchamt G._____ im Urteilsdispositiv anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils die Berufungsklägerin bezüglich der in lit. a) hiervor genannten Grundstücke als Alleineigentümerin im Grundbuch einzutragen. h) Zur Abgeltung der zu übertragenden Miteigentumsanteile hat die Berufungsklägerin bereits den Betrag von Fr. 184'500.– auf das Konto von RA Dr. Y._____ CH … bei der ZKB überwiesen. Dr. Y._____ verpflichtet sich, das Geld dem Berufungsbeklagten erst nach Eintrag der Berufungsklägerin im Grundbuch auszuzahlen. 3. Die Berufungsklägerin verzichtet auf Unterhaltsbeiträge für D._____, solange D._____ beim Berufungsbeklagten wohnt. Sie wird auch auf Unterhaltsbeiträge für C._____ verzichten, falls sich dieser entschliesst, ebenfalls beim Berufungsbeklagten zu wohnen. 4. Bezüglich der zu übertragenden Miteigentumsanteile erklären sich die Parteien mit Zahlung des Betrags von Fr. 184'500.00 und der Entlastung des Berufungsbeklagten von jeder Schuldpflicht gemäss vorstehender Ziffer 2.c) per Saldo ihrer gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. 5. Im Übrigen ziehen hiermit beide Parteien alle laufenden Betreibungen zurück und erklären gegenseitig ihr Einverständnis mit der Löschung der Einträge im Betreibungsregister. 6. Mit Vollzug dieser Teilkonvention erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Davon ausgenommen ist der Ersatz des von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschusses durch den Berufungsbeklagten

- 14 gemäss Kostendispositiv des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie gegenwärtig besitzt. 7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung." 2. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Besuchsrecht ist mit dem Rückzug von Berufungsantrag Ziffer 3 am 27. August 2013 in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. 3. Die rechtskundig vertretenen Parteien haben die Teilkonvention über die noch strittig gebliebenen Punkte im Nachgang zu der am 27. August 2013 durchgeführten Instruktionsverhandlung, anlässlich der auch Vergleichsgespräche geführt wurden (Prot. II S. 18), aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen (vgl. dazu auch Urk. 371 bis 378). Mit Ziffer 1 wird auch die vorinstanzliche Regelung betreffend Unterhalt (Dispositiv Ziffern 5 und 6) und betreffend Liquidation der Prozesskosten (Dispositiv Ziffern 11 und 12) definitiv. Die eheliche Liegenschaft, welche die Beklagte gemäss Ziffer 2 zu Alleineigentum übernimmt, wurde im gerichtlichen Gutachten des HEV Region K._____ vom 31. Mai 2012 mit Fr. 865'000.– bewertet (Urk. 306) und ist mit einer Kapitalschuld von Fr. 492'875.– belastet. Der in Ziffer 2.h) vereinbarte Übernahmepreis von Fr. 184'500.– ist daher angemessen. Rechtsanwalt Dr. Y._____ erklärte sich mit Ziffer 2.h) ausdrücklich einverstanden (Urk. 381). Ziffer 3 der Teilkonvention trägt dem Umstand Rechnung, dass der Sohn D._____ seit Mitte August 2013 beim Kläger in L._____ wohnt und der Sohn C._____ allenfalls auch zum Kläger ziehen wird (Prot. II S. 14 ff.). Die übrigen Bestimmungen ergänzen bzw. ermöglichen die definitive Auseinandersetzung der Parteien. Die Vereinbarung ist somit klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen ist (Art. 279 ZPO). In Nachachtung von Ziffer 2.g) der Teilkonvention ist der ausserbuchliche Erwerb der fünf Grundstücke zu Alleineigentum durch die Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem zuständigen Grundbuchamt zum Eintrag anzumelden.

- 15 - 4. a) Die vorinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv Ziffer 10) wurden von keiner Seite angefochten, sind aber um die vorbehaltenen weiteren Kosten (Entschädigung des Kindesvertreters) von Amtes wegen zu ergänzen. Die Rechnung des Kindesvertreters über Fr. 9'593.85 (Urk. 335) – von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 zur Überweisung freigegeben (Prot. I S. 221) – wurde den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. August 2013 übergeben (Prot. II S. 18) und blieb unbeanstandet. b) Aufgrund des in Ziffer 1 der Teilkonvention enthaltenen Rückzugs der (verbliebenen) Berufungsanträge ist die vorinstanzliche Liquidation der Prozesskosten (Dispositiv Ziffer 11 und 12) zu bestätigen. c) Die vermögensrechtlichen Begehren, die nach dem Rückzug von Berufungsantrag Ziffer 3 strittig blieben und Gegenstand der Teilkonvention bilden, schlagen mit rund Fr. 338'000.– zu Buche. Die Beklagte beantragte eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts (bei Verbleib in der ehelichen Liegenschaft) im Umfang von Fr. 879.– pro Monat bis Juli 2029 (Streitwert: rund Fr. 163'500.–), die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mit einem Nettowert der Miteigentumsanteile des Klägers von Fr. 184'500.– gegen eine Entschädigung von Fr. 30'000.– (Urk. 340 S. 14; Streitwert von Fr. 154'500.–) und die Zusprechung einer erstinstanzlichen Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (Streitwert Fr. 20'000.–). d) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die detaillierte Rechnung des Kindesvertreters vom 18. September 2013 (Urk. 369A/1) wurde von keiner Seite beanstandet und ist angemessen. Der Kindesvertreter ist somit für seine Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'623.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr. 2'832.85, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang der hälftigen Gerichtskosten (Fr. 3'916.45) zu ersetzen. Aufgrund des gegenseitigen Verzichts sind im Übrigen für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 16 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2012 am 27. August 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis an - die Parteien - Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (Kindesvertreter) - die KESB K._____-… (für sich und zuhanden des Beistandes I._____) - an das Bezirksgericht Winterthur Es wird erkannt: 1. Die Teilkonvention der Parteien vom 13./16. Januar 2014 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Berufungsklägerin zieht ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses zurück. 2. a) Folgende heute auf den Namen beider Parteien (Miteigentum je zur Hälfte) im Grundbuch eingetragenen Grundstücke gehen mit Rechtskraft des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils mit sämtlicher Hypothekarbelastung ins Alleineigentum der Berufungsklägerin (A._____, geb. tt.9.1962, von …, … [Adresse]) über: In der Gemeinde F._____ 1. Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kat. Nr. …, …, 2. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) 3. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) 4. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/228 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …)

- 17 - 5. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/228 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) weitere Einzelheiten gemäss Grundbuchauszug. b) Der Besitzesantritt durch die Berufungsklägerin mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils. c) Die Berufungsklägerin übernimmt per Antrittstag die nachstehend aufgeführten Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, zu den ihr bekannten Zins- und Zahlungsbestimmungen, mit Zinspflicht gegenüber der Gläubigerin soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung des Berufungsbeklagten als ausscheidender Miteigentümer von jeder Schuldpflicht: Gesamtpfandrecht haftend auf den Objekten Ziffer 1 bis 3: Fr. 520'000.00 (Franken fünfhundertzwanzigtausend) Inhaberschuldbrief, dat. 23.05.2002 1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 10% Bel. 77 Gläubigerin der Hypothekarschuld und tatsächlichen Kapitalschuld von Fr. 460'000.– (Variable Hypothek A) und von Fr. 32'875.– (Variable Hypothek B; Stand 1. Januar 2014) ist die J._____, … [Adresse]. Die Berufungsklägerin verpflichtet sich, für die Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Schuldpflicht besorgt zu sein. d) Jede Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens des Berufungsbeklagten wegbedungen. e) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigentumsübertragung die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 2 lit. b StG zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche aufgeschoben wird. Die übernehmende Berufungsklägerin nimmt Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstückes der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist.

- 18 f) Sämtliche Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Eigentumsübertragung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien wissen, dass sie für diese Kosten solidarisch haften. g) Die Parteien beantragen dem Obergericht, das Grundbuchamt G._____ im Urteilsdispositiv anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils die Berufungsklägerin bezüglich der in lit. a) hiervor genannten Grundstücke als Alleineigentümerin im Grundbuch einzutragen. h) Zur Abgeltung der zu übertragenden Miteigentumsanteile hat die Berufungsklägerin bereits den Betrag von Fr. 184'500.– auf das Konto von RA Dr. Y._____ CH … bei der ZKB überwiesen. Dr. Y._____ verpflichtet sich, das Geld dem Berufungsbeklagten erst nach Eintrag der Berufungsklägerin im Grundbuch auszuzahlen. 3. Die Berufungsklägerin verzichtet auf Unterhaltsbeiträge für D._____, solange D._____ beim Berufungsbeklagten wohnt. Sie wird auch auf Unterhaltsbeiträge für C._____ verzichten, falls sich dieser entschliesst, ebenfalls beim Berufungsbeklagten zu wohnen. 4. Bezüglich der zu übertragenden Miteigentumsanteile erklären sich die Parteien mit Zahlung des Betrags von Fr. 184'500.00 und der Entlastung des Berufungsbeklagten von jeder Schuldpflicht gemäss vorstehender Ziffer 2.c) per Saldo ihrer gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. 5. Im Übrigen ziehen hiermit beide Parteien alle laufenden Betreibungen zurück und erklären gegenseitig ihr Einverständnis mit der Löschung der Einträge im Betreibungsregister. 6. Mit Vollzug dieser Teilkonvention erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Davon ausgenommen ist der Ersatz des von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschusses durch den Berufungsbeklagten gemäss Kostendispositiv des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie gegenwärtig besitzt. 7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung."

- 19 - 2. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, die Beklagte und Berufungsklägerin gemäss der vorstehenden Dispositiv Ziffer 1.2 a) bis h) als Alleineigentümerin der fünf Grundstücke im Grundbuch einzutragen. 3. Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Ziffer 10) werden bestätigt. Die Kosten für die Vertretung der Kinder betragen Fr. 9'593.85. 4. Die erstinstanzliche Liquidation der Prozesskosten (Dispositiv Ziffer 11 und 12) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die Kosten für die Vertretung der Kinder betragen Fr. 2'832.85. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'916.45 zu ersetzen. 7. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'623.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr. 2'832.85, aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Für das Berufungsverfahren werden im Übrigen keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an - die Parteien - an das Bezirksgericht Winterthur - hinsichtlich Dispositiv Ziffer 7 an Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (Kindesvertreter) - hinsichtlich Dispositiv Ziffer 7 nach Eintritt der Rechtskraft an die Obergerichtskasse - hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1.2 a) bis h) nach Eintritt der Rechtskraft und mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen an das Grundbuchamt G._____ Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 20 - 10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 338'000.–. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Zürich, 24. Januar 2014

Die Präsidentin:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: dz

Gemeinsames Scheidungsbegehren (Urk. 2): Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Oktober 2012 (Urk. 341): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997, und D._____, geboren am tt.mm.1998, werden unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. 3. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt, immer jedoch auf eigene Kosten, zu sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen: - Am 1. und 3. Wochenende jeden Monats von Freitag, 13.30 Uhr (solange die Kinder im Schulheim E._____ platziert sind) resp. 17.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, wobei als 1. Wochenende jenes Wochenende gilt, bei welchem sowohl der Samstag als auch der ... - In geraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, sowie weiter in geraden Jahren an Ostern (Gründonnerstag 17.00 Uhr bis Ostermontag, 20.00 Uhr) und in ungeraden Jahren an Pfingsten (Pfingstsonntag 09.00 Uhr bis Pfingstmontag,... - Ausgefallene Besuchstage können vom Kläger kompensiert werden, wenn der Ausfall auf Gründen basiert, welche bei der Beklagten oder den Kindern liegen. Ausgenommen davon sind besuchsverhindernde Erkrankungen der Kinder, welche mit einem Arztzeugnis b... - Zu kompensierende Besuchstage können bis zu einer maximalen Anzahl von drei aufeinander folgenden Tagen auch blockweise innerhalb der Schulferien und/oder direkt vor bzw. nach einem regulären Besuchswochenende bezogen werden. Die Kompensation hat sp... - Sind sich die Eltern über die Kompensation von Besuchstagen als solche bzw. hinsichtlich der Daten der Kompensation uneinig, entscheidet der Beistand. - Weiter wird der Kläger für berechtigt erklärt, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr während der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger teilt seine Ferientermine der Beklagten mindestens zwei Monate im Voraus schrif... - Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Reisedokumente für C._____ und D._____ zu Beginn und für die Dauer der Besuchstage und Ferien auszuhändigen. Der Kläger seinerseits ist verpflichtet, der Beklagten die Reisedokumente im Anschluss an die ... 4. Die mit Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. Mai 2007 angeordnete Erziehungsbeistandschaft und die mit Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 31. Mai 2010 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft w... 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts der Söhne monatliche Beiträge von je Fr. 1'200.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monat... Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder geschuldet und an die Beklagte zahlbar, solange das entsprechende Kind in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Anspr... 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatlich nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:  Fr. 2'442.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn, danach  Fr. 2'879.– bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber beiden Söhnen, hernach  Fr. 3'166.– bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionierungsalter, Diese Unterhaltsbeiträge unterstehen der gleichen Indexierung wie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder mit folgender Ergänzung: Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Un... 7. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, den Kläger (B._____, geboren tt. Juli 1964, von …, … [Adresse]) per Rechtskraft des Scheidungsurteils als Alleineigentümer der Liegenschaften in der Gemeinde F._____ 1. Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. …, …... Der Kläger wird verpflichtet, die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandschulden per Rechtskraft des Scheidungsurteils alleine zu übernehmen, und die Beklagte schadlos zu halten, wenn sie dafür belangt werden sollte. Die grundbuchamtlichen Kosten sind vom Kläger zu begleichen. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'762.– zu bezahlen. Die weiteren von den Parteien erhobenen güterrechtlichen Ansprüche werden abgewiesen. 9. Die Personalvorsorgestiftung der Bank H._____ (Schweiz) AG wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. …) der Beklagten Fr. 118'975.– auf ein von ihr zu bezeichnendes Bank-oder Postkonto zu überweisen. 10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Weitere Kosten (Entschädigung Prozessbeistand für die Kinder) bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und soweit ausreichend aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen, wobei der Anteil der Beklagten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts... 12. Den Parteien werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien,  mit separatem Schreiben an die Söhne C._____ und D._____,  den Prozessbeistand der Kinder, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____  den Beistand der Kinder, I._____ (Erw. III. und Disp. Ziff. 1. bis 4.)  die Sozialbehörde F._____ (Erw. III. und Disp. Ziff. 1. bis 4.)  mit Formular an das für F._____ zuständige Zivilstandsamt,  an die Personalvorsorgestiftung der Bank H._____ (Schweiz) AG, c/o …, … [Adresse] (Disp. Ziff. 1 und 9),  an das Grundbuchamt G._____ (Disp. Ziff. 1 und 7, unter Beilage einer Kopie des Grundbuchauszugs (act. 106/22)), je gegen Empfangsschein. 13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sin... Berufungsanträge: Erwägungen: Teilkonvention (Urk. 381, Urk. 382): Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung." 2. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, die Beklagte und Berufungsklägerin gemäss der vorstehenden Dispositiv Ziffer 1.2 a) bis h) als Alleineigentümerin der fünf Grundstücke im Grundbuch einzutragen. 3. Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Ziffer 10) werden bestätigt. Die Kosten für die Vertretung der Kinder betragen Fr. 9'593.85. 4. Die erstinstanzliche Liquidation der Prozesskosten (Dispositiv Ziffer 11 und 12) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die Kosten für die Vertretung der Kinder betragen Fr. 2'832.85. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'916... 7. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'623.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr. 2'832.85, aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Für das Berufungsverfahren werden im Übrigen keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an 10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...

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