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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2013 LC120035

15. Mai 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·673 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Scheidung (Unterhalt, Güterrecht)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120035-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 15. Mai 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Scheidung (Unterhalt, Güterrecht) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. Juli 2012 (FE050079)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 13. Juli 2012 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Beide Parteien erhoben Berufung. Die Berufung der Klägerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LC120035 anhand genommen. b) Mit Beschluss der Kammer vom 1. November 2012 wurde der Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen und diese verpflichtet, einen Vorschuss von Fr. 40'000.– zu leisten (Urk. 412). Mit Urteil vom 13. Februar 2013 wies das Bundesgericht die von der Klägerin gegen den vorgenannten Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 415). Hierauf wurde der Klägerin mit Verfügung vom 12. März 2013 erneut Frist zur Kautionsleistung angesetzt (Urk. 416). Innert erstreckter Frist teilte die Klägerin mit, dass sie den geforderten Barvorschuss nicht zu leisten vermöge und damit die angedrohten prozessualen Folgen werde in Kauf nehmen müssen (Urk. 419). Die Kaution wurde nicht geleistet. Da ein Nichteintreten erst erfolgen kann, wenn eine verlangte Sicherheit auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 19. April 2013 eine einmalige Nachfrist zur Kautionsleistung angesetzt (Urk. 420). Da die Kaution auch innert dieser Nachfrist nicht einbezahlt wurde, ist entsprechend auf die Klage nicht einzutreten (Art. 103 Abs. 3 ZPO). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig. Ausgehend vom Streitwert der klägerischen Berufung von Fr. 1'830'430.– ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG einerseits und unter Beachtung der Herabsetzungsmöglichkeiten gemäss den §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG anderseits auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Dem Beklagten ist bisher die Berufungsbegründung noch nicht zugestellt und noch nicht Frist zur Berufungsantwort angesetzt worden. Es ist ihm daher mangels erheblicher Aufwendungen in diesem Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 410, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'830'430.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli versandt am: mc

Beschluss vom 15. Mai 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 410, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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