Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC110050-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 16. Januar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Juli 2007 (FE051645) Rückweisung: Zirkulationsbeschluss vom Kassationsgericht des Kantons Zürich vom 20. Mai 2011 (vormaliges Verfahren: LC090069)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) "Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen."
Anträge der Gesuchstellerin: (Urk. 10 S. 2 ff.; Urk. 27 S. 2 ff.; Prot. I S. 15) "1. Es sei die Ehe der Eheleute A._____/B._____ im Sinne von Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die Tochter C._____, geboren am tt.mm.1995, unter die elterliche Sorge der Ehefrau und Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei von der Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts abzusehen. 4. Es sei der Ehemann und Gesuchsteller zu verpflichten, an den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege der Tochter C._____ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und im Minimum Fr. 1'250.-- pro Monat bis zum vollendeten 13. Altersjahr der Tochter C._____, danach Fr. 1'500.-- pro Monat und dies bis zur Beendigung der ordentlichen Erstausbildung C._____s, auch über deren Mündigkeit hinaus, soweit und sofern sie dann noch bei der Ehefrau und Gesuchstellerin wohnt und auf eigene Ansprüche gegenüber dem Ehemann und Gesuchsteller verzichtet, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen. 5. Es sei der Ehemann und Gesuchsteller zu verpflichten, an die Ehefrau und Gesuchstellerin im Sinne von Art. 125 ZGB einen angemessenen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und mindestens Fr. 1'095.-pro Monat, bis zur Beendigung der Erstausbildung der Tochter C._____, und danach, ab deren Erstausbildung und nach Wegfall des Unterhaltsbeitrages für die Tochter C._____, direkt an die Ehefrau und Gesuchstellerin zu bezahlen, neu Fr. 2'135.-- pro Monat. 6. Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge und die nacheheliche Rente nach Art. 125 ZGB gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es sei der jeweilige Arbeitgeber des Ehemannes und Gesuchstellers anzuweisen, die Kinderunterhaltsbeiträge, wie obgenannt, sowie die nacheheliche Unterhaltsrente, wie obgenannt, direkt an die Ehefrau und Gesuchstellerin auszubezahlen. 8. Es sei die Freizügigkeitsaufteilung nach Gesetz vorzunehmen und die Pensionskasse des Gesuchstellers anzuweisen, den von Gerichts wegen festzustellenden Freizügigkeitsbetrag an
- 3 die Freizügigkeitseinrichtung der Ehefrau und Gesuchstellerin einzubezahlen. 9. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen. 10. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Anträge des Gesuchstellers: (Urk. 12 S. 1) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.1995, sei unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Dem Gesuchsteller sei für die Tochter C._____ und den Sohn D._____, geb. tt.mm. [recte: mm.] 1985, ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für C._____ vom Gericht festzusetzende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin sei mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zu verzichten. 5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. 6. Die Freizügigkeitsleistungen der Parteien seien auszugleichen."
Anlässlich der Konventionsverhandlung vom 6. Dezember 2006 modifiziertes Rechtsbegehren (sinngemäss): Die Ehe der Parteien sei zu scheiden unter Genehmigung der Teilkonventionen vom 17. Februar 2006 und vom 6. Dezember 2006. Über die weiteren Scheidungsfolgen sei gerichtlich zu entscheiden.
Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2007 (Urk. 95 S. 27 ff.) „1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.1995, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. Die Teilvereinbarungen der Parteien vom 17. Februar 2006 und vom 6. Dezember 2006 über die Scheidungsfolgen werden im Übrigen genehmigt. Sie lauten wie folgt: a) Teilvereinbarung vom 17. Februar 2006: ‚1. Die Parteien verlangen gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB.
- 4 - 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.1995, sei unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen.’ b) Teilvereinbarung vom 6. Dezember 2006: ‚In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien was folgt: a) Die Gesuchsteller verpflichten sich, ihr hälftiges Miteigentum an der Wohnung an der … [Adresse], E._____, F._____, und am Grundstück mit landwirtschaftlichem Gebäude (6'500 m2), E._____, F._____, auf ihre beiden gemeinsamen Kinder, D._____ und C._____, zum hälftigen Miteigentum zu übertragen. Die Gesuchsteller übernehmen die Übertragungskosten je zur Hälfte. b) Der Gesuchsteller übernimmt die Schulden bei der G._____ (ca. Fr. 12'000.00) und bei der H._____ (ca. Fr. 3'690.00) zur alleinigen Tilgung. c) Die Gesuchstellerin übernimmt die Schuld bei ihrer Schwester I._____ über ca. Euro 15'000.00 zur alleinigen Tilgung. d) Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. e) Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht mit Ausnahme der ausstehenden Unterhaltsbeiträge vollständig auseinandergesetzt.’ 4. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ - ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis Ende Oktober 2007 jeweils am ersten und dritten Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, - ab Anfang November 2007 bis Ende Dezember 2007 jeweils am ersten und dritten Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und - ab Anfang Januar 2008 jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats jeweils von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, - sowie ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zusätzlich am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Ausserdem ist der Gesuchsteller ab Anfang Juli 2008 berechtigt, das Kind C._____ während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
- 5 - Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ folgende monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'200.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 31. Oktober 2007, - Fr. 1'350.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen ab 1. November 2007 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 30. November 2013 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.– im Monat zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Diese Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 5. und 6. hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2007 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2008, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 6 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 8. Der Antrag der Gesuchstellerin um Anweisung des jeweiligen Arbeitgebers des Gesuchstellers zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an sie ist abzuweisen. 9. Die J._____ [Versicherung], wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (AHV Nr. …; Freizügigkeitspolice …) den Betrag von Fr. 13'990.-- auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin bei der Bank K._____, … [Adresse]
- 6 - (Freizügigkeitskonto Nr. … lautend auf A._____) zu übertragen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'141.-- Schreibgebühren Fr. 665.-- Zustellgebühren Fr. 390.-- Vorladungsgebühren Fr. 1'050.-- Barauslagen. 11. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu drei Fünfteln und dem Gesuchsteller zu zwei Fünfteln auferlegt. Die Anteile beider Parteien werden jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht für die Gerichts- und Anwaltskosten gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'920.-- zu bezahlen."
Berufungsanträge: Der Gesuchstellerin und Appellantin: (Urk. 96 S. 2 ff.; Urk. 105 S. 2 ff.; Urk. 117 S. 2 f.; Urk. 127 S. 2 ff.)
„1. Es sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren der 8. Abteilung, vom 20. Juli 2007 (Prozess-Nr. FE051645/U) aufzuheben und dem Ehemann, Gesuchsteller und Appellaten vorläufig keinerlei Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, mithin sei das derzeitige Besuchs- und Ferienrecht zu sistieren. Gleichzeitig sei eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB zu ernennen und zu beauftragen, ein Besuchsrecht zwischen dem Ehemann, Gesuchsteller und Appellaten einerseits, sowie dem Kind C._____, geb. am tt.mm.1995, andererseits aufzubauen, so dass der Ehemann, Gesuchsteller und Appellat zuletzt ein praxisübliches Besuchs- und Ferienrecht auszuüben vermag. 2. Es sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, wie obgenannt, aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: a) Es sei der Ehemann, Gesuchsteller und Appellat zu verpflichten, der Ehefrau, Gesuchstellerin und Appellantin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Sinne von Art. 125 ZGB Fr. 1'095.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar am 1. eines jeden Monats im Voraus, und dies für so lange, als die Tochter C._____, wie obgenannt, bei ihr wohnt und die Ehefrau, Gesuchstellerin und Appellantin vom Ehemann, Gesuchsteller und Appellaten auch Kinderunterhaltsbeiträge erhält.
- 7 b) Ab Eintritt der Tochter C._____, wie obgenannt, ins Berufsleben, mithin nach Wegfall der Unterhaltsbeiträge für C._____, sei der Ehemann, Gesuchsteller und Appellat zu verpflichten, der Ehefrau, Gesuchstellerin und Appellantin für so lange im Sinne von Art. 125 ZGB Fr. 2'135.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar am 1. eines jeden Monats im Voraus, als sie die Betreuung des invaliden Sohnes wahrnimmt. c) Sollte die Ehefrau, Gesuchstellerin und Appellantin den gemeinsamen Sohn D._____, geb. am tt.mm.1985, nicht mehr betreuen können, respektive effektiv nicht mehr betreuen, sei der Ehemann, Gesuchsteller und Appellat zu verpflichten, der Ehefrau, Gesuchstellerin und Appellantin ab dann im Sinne von Art. 125 ZGB Fr. 1'500.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, und dies bis zu seinem definitiven Rückzug aus seiner Erwerbstätigkeit. 3. Es seien die Unterhaltsbeiträge im Sinne von Ziff. 2, wie obgenannt, praxisüblich zu indexieren. 4. Es seien in Aufhebung von Ziff. 11 des Urteilsdispositivs die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Ehemann, Gesuchsteller und Appellaten aufzuerlegen. 5. Es sei in Aufhebung von Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren, vom 20. Juli 2007 der Gesuchsteller und Appellat zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Appellantin eine Prozessentschädigung für ihre erstinstanzlichen Bemühungen von mindestens Fr. 11'078.50 zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes, Gesuchstellers und Appellaten, für das Berufungsverfahren.“
Des Gesuchstellers und Appellaten: (Urk. 112 S. 2 und Urk. 129 S. 2)
„Es sei die Berufung der Gesuchstellerin und Erstappellantin abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juli 2007 vollumfänglich zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Erstappellantin.“
- 8 - Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin wurde im Jahre 1964 in L._____ als … Staatsangehörige [des Staates F._____] geboren. Sie kehrte mit ihren Eltern im Jahre 1980 nach F._____ zurück, wo sich die Parteien im Jahre 1982 kennenlernten. Die Parteien heirateten hierauf am tt.mm.1983 in M._____, wo sie auch ihren ersten ehelichen Wohnsitz begründeten. Am tt.mm.1985 kam der Sohn D._____ zur Welt, der im Alter von neuneinhalb Jahren schwer erkrankte und seither unheilbar behindert und vollkommen pflegebedürftig ist, indem er an einer Zellfunktionsstörung im Gehirn leidet, welche mit Muskelschwäche, kognitiver Beeinträchtigung und Epilepsie verbunden ist (vgl. dazu die Umschreibung der Mitochondrialen Erkrankung in Urk. 130/1 und Urk. 130/2). Am tt.mm.1995 wurde den Parteien die Tochter C._____ geboren. In diesem Jahr gab die Gesuchstellerin insbesondere auch wegen der Pflegebedürftigkeit des Sohnes D._____ ihre Erwerbstätigkeit auf, die sie bis heute nicht mehr aufgenommen hat. Im Jahre 1998 kehrte die Gesuchstellerin mit den beiden Kindern nach F._____ zurück, bis sie am 12. April 2003 wieder in die Schweiz zum Gesuchsteller übersiedelte, wobei sie zuvor schon jeweils die Ferienzeit mit den Kindern hier in der Schweiz verbracht hatte. Am 1. Juni 2003 verliess der Gesuchsteller die eheliche Wohnung. Am 4. Juni 2003 stellte die Gesuchstellerin beim Eheschutzrichteramt am Bezirksgericht Zürich ein Begehren um Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und um Regelung von deren Folgen (Urk. 24/1). Mit Verfügung der Eheschutzrichterin der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2003 wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien bereits damals und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Sodann wurden die Kinder D._____ und C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt, und schliesslich wurde die Vereinbarung der Parteien vom 24. September 2003, was die Kinderbelange betraf, genehmigt. Diesbezüglich hatten die Parteien vereinbart, der Vater sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei er für
- 9 berechtigt zu erklären, die beiden Kinder für zwei Wochen pro Jahr während den Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller verpflichtete sich, der Gesuchstellerin ab 1. August 2003 total Fr. 1'830.-- monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, und zwar je Fr. 650.-zuzüglich Kinderzulagen für jedes Kind und Fr. 530.-- für die Gesuchstellerin persönlich. Die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich von monatlich Fr. 530.-- reduzierten sich auf Fr. 330.-- ab jenem Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller eine eigene Wohnung bewohnen und die Kinder regelmässig während zwei ganzen Wochenenden zu sich auf Besuch nehmen würde (vgl. dazu Urk. 24). Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 ordnete die Vormundschaftsbehörde für D._____, der in der Zwischenzeit mündig geworden war, eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB und Art. 393 Ziff. 2 ZGB an. Als Beistand wurde N._____ ernannt und unter anderem mit der Aufgabe betraut, stets für hinreichende persönliche, medizinische, schulische sowie soziale Betreuung und – soweit erforderlich – für geeignete Unterkunft besorgt zu sein (Urk. 11/2 = Urk. 13/2). Im Laufe der Zeit hat sich der Gesuchsteller einer neuen Lebenspartnerin angeschlossen, mit der er dann auch zusammenlebte und die ihm am 12. April 2006 die Tochter O._____ geboren hat. Am tt.mm.2008 hat er seine Lebenspartnerin geehelicht (Urk. 135/1). Am 18. April 2005 hatte der Gesuchsteller, der bisher als Gipser bei verschiedenen Firmen angestellt gewesen war, die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma "B._____ Gipsergeschäft" gegründet (Urk. 13/1), mit der er in der Folge sein Erwerbseinkommen verdiente. Per 1. Mai 2008 liess er sich dann wieder von P._____, Gipser- und Stukkaturgeschäft, anstellen (Urk. 130/3). Am 29. Mai 2009 schloss der Gesuchsteller einen Arbeitsvertrag mit der Q._____ AG, worauf er bei dieser am 1. Juni 2009 seine Arbeitstätigkeit als Gipser aufnahm (Urk. 183/6). 2. Bereits mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 hatte die Gesuchstellerin beim Friedensrichteramt R._____ die Ehescheidungsklage eingereicht. Anlässlich der Sühnverhandlung vom 8. November 2005 einigten sich die Parteien auf die Ein-
- 10 reichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens, worauf der Friedensrichter das gemeinsame Scheidungsbegehren mit Verfügung vom 11. November 2005 an das Bezirksgericht Zürich überwies (Urk. 1). Am 17. Februar 2006 erfolgte vor Vorinstanz die Anhörung der Parteien und die Hauptverhandlung (Prot. I S. 3 ff.). Am 18. April 2006 (Urk. 21/1) und am 10. Mai 2006 (Urk. 21/2) bestätigten die Parteien u.a., dass sie am Entschluss, die Ehescheidung zu verlangen, festhalten würden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 reichte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft gegen den Gesuchsteller Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten ein (Urk. 28/1b). Am 6. September 2006 fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 16 ff.). Am 1. November 2006 wurde die Tochter C._____ von der vorinstanzlichen Richterin angehört (Urk. 40). Am 6. Dezember 2006 fand eine weitere Verhandlung statt mit persönlicher Befragung der Parteien sowie betreffend Stellungnahme zur Kinderanhörung und zu neuen Unterlagen. Zudem wurden Konventionsgespräche geführt (Prot. I S. 47 ff.). In der Folge schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Güterrecht ab (Urk. 50). Nach Eingang weiterer Unterlagen und der entsprechenden Stellungnahmen der Parteien hierzu erging am 20. Juli 2007 das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 89 = Urk. 95), das den Parteien am 26. Juli 2007 zugestellt wurde (Urk. 91 und Urk. 92). 3. Mit Schreiben vom 2. August 2007, am 3. August 2007 der Post übergeben und eingegangen bei der Vorinstanz am 6. August 2007, erklärte die Gesuchstellerin innert Frist die Berufung (Urk. 96). Mit Eingabe vom 29. August 2007, gleichentags der Post übergeben und eingegangen bei der Vorinstanz am 30. August 2007, erklärte auch der Gesuchsteller fristgerecht die Berufung (Urk. 98). II. 1. Die Berufungsbegründung der Gesuchstellerin datiert vom 5. November 2007 (Urk. 105) und die Berufungsantwort des Gesuchstellers vom 21. Januar 2008 (Urk. 112). Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 präzisierte die Gesuchstellerin ihre Berufungsanträge (Urk. 117). Mit Verfügung vom 15. November 2007
- 11 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zu seiner Berufung die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 110). Da der Gesuchsteller indessen innert Frist keine eigene Zweitberufungsbegründungsschrift eingereicht hatte, wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2008 auf die Zweitberufung des Gesuchstellers nicht eingetreten (Urk. 114). Mit Beschluss vom 19. Februar 2007 wurde sodann vorgemerkt, dass das Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2007 in den nicht angefochtenen Punkten (Scheidung, elterliche Sorge, Genehmigung Teilvereinbarung, Abweisung Lohnanweisung, Aufteilung berufliche Vorsorge, Gerichtskosten) am 22. Januar 2008 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 94 S. 7 f.; Urk. 114). Am 5. Juni 2008 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre letzten Vorträge hielten (Urk. 94 S. 10 ff.). Am Ende der Berufungsverhandlung wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihre neuen Angaben, ihre Ausgaben und ihr Einkommen zu belegen, und dem Gesuchsteller, um alle Abschlüsse der Einzelfirma und eine Ehebestätigung einzureichen (Urk. 94 S. 38). Am 20. Juni 2008 (Urk. 131) reichte die Gesuchstellerin die von ihr verlangten Unterlagen ein (Urk. 132/1-32). Gleichentags (Urk. 133) reichte auch der Gesuchsteller eine Kopie des Heiratsattestes vom 30. Mai 2008 (Urk. 135/1) sowie eine Kopie der Steuererklärung 2006 inklusive Erfolgsrechnungen und Bilanzen ein (Urk. 135/2 und Urk. 135/3). Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 nahm die Gesuchstellerin zu den nachgereichten Unterlagen der Gegenpartei Stellung (Urk. 137). Die entsprechende Stellungnahme des Gesuchstellers datiert vom 21. August 2008 (Urk. 145). Mit Schreiben des Gerichtes vom 6. Juni 2008 ist vom Beistand des Sohnes der Parteien eine schriftliche Auskunft angefordert worden (Urk. 126), die am 3. Juli 2008 beim Gericht einging (Urk. 138 und Urk. 139). Hierzu nahmen die Gesuchstellerin am 10. Juli 2008 (Urk. 143) und der Gesuchsteller am 21. Juli 2008 Stellung (Urk. 144). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 reichte die Gesuchstellerin neue Unterlagen betreffend das Einkommen des Gesuchstellers ein (Urk. 148 und Urk. 149). Hierzu nahm der Gesuchsteller am 3. November 2008 Stellung (Urk. 151) und
- 12 reichte seinerseits neue Urkunden ein (Urk. 153/1-6), zu denen die Gesuchstellerin am 6. November 2008 Stellung nahm (Urk. 155). Diese wurde dem Gesuchsteller zwecks Kenntnisnahme mit Verfügung vom 10. November 2008 zugestellt (Urk. 156). Mit Schreiben vom 20. November 2008 (Urk. 157) teilte die Gesuchstellerin dem Gericht mit, dass am 30. Oktober 2008 über den Gesuchsteller durch den Konkursrichter des Bezirksgerichtes Bülach der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. Urk. 158). Der Gesuchsteller hat am 24. November 2008 auf eine entsprechende Stellungnahme ausdrücklich verzichtet (Urk. 160). Da es sich vorliegend um einen familienrechtlichen Prozess handelt, hatte die Konkurseröffnung keinen Einfluss auf den Prozessverlauf; insbesondere führte dies gemäss Art. 207 Abs. 4 SchKG nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, zumal die güterrechtlichen Belange, welche den Bestand der Konkursmasse hätten beeinflussen können (Art. 207 Abs.1 SchKG), bereits rechtskräftig entschieden worden waren. Am 16. Dezember 2008 fällte die Berufungsinstanz ihr Urteil, wobei im Urteilsdispositiv folgende Punkte geregelt wurden: 1. Besuchs- und Ferienrecht der Tochter C._____; 2. Unterhaltsbeitrag für die Tochter C._____; 3. Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin; 4. Indexklausel; 5. erstinstanzliche Kostenregelung; 6. erstinstanzliche Regelung der Prozessentschädigung; 7. zweitinstanzliche Gerichtskosten; 8. zweitinstanzliche Kostenregelung und 9. zweitinstanzliche Regelung der Prozessentschädigung (Urk. 162). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller beim Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. Februar 2009 Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Berufungsurteils aufzuheben (Urk. 175/1). Mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 13. November 2009 wurden in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde die Dispositivziffern 2-9 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 177).
- 13 - Mit Verfügung vom 27. November 2009 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine monatlichen Lohnausweise von Januar 2009 bis und mit November 2009, den Lohnsteuerausweis des Arbeitgebers für das Jahr 2008 sowie die Steuererklärung für das Jahr 2008 einzureichen (Urk. 178). Diese Unterlagen gingen am 9. Dezember 2009 beim Gericht ein (Urk. 182; Urk. 183/1-15). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu den nachgereichten Unterlagen eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 184). Diese ging am 26. Januar 2010 beim Gericht ein und wurde der Gegenpartei am 28. Januar 2010 zugestellt (Urk. 186). Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 reichte die Gesuchstellerin dem Gericht eine Bestätigung des S._____ [Schule] vom 17. Dezember 2009 ein (Urk. 188) mit dem Hinweis, dass daraus ersichtlich sei, dass die Tochter C._____ nun die 1. Klasse des Gymnasiums besuche und per Juli 2014 voraussichtlich die Maturitätsprüfung ablegen werde. Das Schulgeld betrage Fr. 10'800.– (Urk. 187). Am 22. Februar 2010 fällte die Berufungsinstanz erneut ein Urteil (Urk. 189). Sie erwog darin, dass auf das letzterwähnte Vorbringen der Gesuchstellerin nicht weiter einzutreten sei, da der Gesuchsteller finanziell nicht in der Lage sei, den ganzen Bedarf der Gesuchstellerin zu decken. 3. Die Gesuchstellerin focht Dispositiv Ziff. 2 dieses Urteils, d.h. die Regelung des Unterhaltsbeitrags für sie persönlich, mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an (Urk. 204/1). Der Gesuchsteller erhob Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 193). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Mai 2011 hiess das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gut und hob die Dispositivziffern 2-8 des obergerichtlichen Urteils vom 22. Februar 2010 auf. Das Kassationsgericht erwog, die Frage, welches der Notbedarf der Gesuchstellerin sei, sei nicht identisch mit der Frage, wie weit der Gesuchsteller in der Lage und verpflichtet sei, den Notbedarf der Gesuchstellerin zu decken. Das Obergericht begründe nicht, weshalb der Besuch der … [Schule] und des Kinderhorts zum Notbedarf, aber der Besuch des S._____, der offenbar an die Stelle des früheren Schulbesuchs durch die Tochter C._____ getreten sei, nicht zum Notbedarf zähle. Damit sei die Feststellung des Obergerichts, der Notbedarf der
- 14 - Gesuchstellerin reduziere sich ab 1. August 2009 um Fr. 835.–, nicht nachvollziehbar und willkürlich (Urk. 205 S. 6 und 11). Das Bundesgericht schrieb darauf die Beschwerde des Gesuchstellers als gegenstandslos ab, wies aber darauf hin, dass das Kassationsgericht in Anwendung von Art. 148 Abs. 1 aZGB auch Dispositiv Ziff. 1 des obergerichtlichen Urteils vom 22. Februar 2010 (Kindesunterhalt) hätte aufheben sollen (Urk. 203 S. 5 und 6). 4. Mit Verfügung vom 18. August 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zu Urk. 187 und 188 betr. Besuch des Gymnasiums durch C._____ Stellung zu nehmen (Urk. 206). Diese Stellungnahme ging am 26. September 2011 ein (Urk. 208). Weitere Parteieingaben folgten am 11. November 2011 (Urk. 210) und am 20. Dezember 2011 (Urk. 215). 5. Die Parteien haben bereits am 24. November 2008 auf Anwesenheit anlässlich der Urteilsberatung und -eröffnung verzichtet (Urk. 159 und 161). III. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das ursprüngliche Berufungsverfahren (LC070059) unterstand dem alten Recht. Die Kassation der obergerichtlichen Urteile durch das Kassationsgericht versetzt das Verfahren in den Zustand vor Fällung der obergerichtlichen Urteile. Damals galt altes Recht, weshalb für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB anzuwenden sind. IV. 1. Zu entscheiden ist über die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Tochter C._____ und gegenüber der Gesuchstellerin.
- 15 - Im Urteil vom 16. Dezember 2008 wurden folgende Berechnungen vorgenommen (Urk. 162 S. 42): a) Bedarf der Gesuchstellerin: Grundbetrag Fr. 1'000.00 Kinderzuschlag Fr. 500.00 Wohnkosten Fr. 1'300.00 Krankenkasse Gesuchstellerin Fr. 308.40 Krankenkasse C._____ Fr. 75.40 Hausratversicherung Fr 18.00 Telefon Fr. 100.00 Billag Fr. 38.00 ZVV NetzPass C._____ Fr. 55.00 … [Schule] C._____ Fr. 505.00 Hort C._____ Fr. 330.00 Reise nach … Fr. 18.00 Altersvorsorge Fr. 625.00 Steuern Fr. 100.00 Total Fr. 4'972.80. Hierzu erklärte die Gesuchstellerin auf Befragen ausdrücklich, dass der Notbedarf gleichzeitig auch der gebührende Unterhalt sei (Urk. 94 S. 20). Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 hat die Gesuchstellerin mitgeteilt, dass C._____ die 1. Klasse des Gymnasiums (S._____) besuche und per Juli 2014 voraussichtlich die Maturitätsprüfung ablegen werde. Das Schulgeld betrage Fr. 10'800.– pro Jahr (Urk. 187 und 188). Der Gesuchsteller machte geltend, es sei davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin Stipendien ausgerichtet würden. Die Schulkosten seien daher nicht in die Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin einzurechnen, sofern diese nicht den Nachweis erbringe, dass sie trotz allen möglichen Bemühungen keine Stipendien für C._____ erhalte (Urk. 208). Mit Eingabe vom 9. November 2011 (Urk. 210) legte die Gesuchstellerin eine Bestätigung des S._____ vom 31. August 2011 ins Recht, wonach die Kosten für das 3. Schuljahr ab 5. September Fr. 11'400.– Schulgeld, ca. Fr. 500.– Schulbücher und Material und ca. Fr. 300.– bis 400.– für Ausflüge, Klassenlager usw. umfassen würden (Urk. 212/1). Weiter reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ein, demgemäss die Gesuchstellerin ein Stipendiengesuch eingereicht habe, über welches noch nicht entschieden worden sei (Urk. 212/2). Der Gesuchsteller hat die Höhe der Schulkosten nicht
- 16 bestritten (Urk. 215). Es ist somit von jährlichen Schulkosten von Fr. 12'250.– (Fr. 11'400.– + Fr. 500.– + Fr. 350.–) auszugehen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 1'020.– entspricht, welcher an die Stelle der bisherigen Schul- und Hortkosten von Fr. 835.– tritt. Damit erhöht sich der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin und von C._____ um Fr. 185.– auf Fr. 5'157.80. Sollte die Gesuchstellerin für C._____ Stipendien erhalten, so reduziert sich der gebührende Unterhalt um die Höhe der Stipendien. Wenn C._____ ins Berufsleben eintritt, reduziert sich der Bedarf der Gesuchstellerin um die Schulkosten von Fr. 1020.–, den Kinderzuschlag von Fr. 500.– und die Krankenkassenprämie für C._____ von Fr. 75.40, also total um Fr. 1'595.40 auf Fr. 3'562.40 (Urk. 162 S. 42). b) Einkommen Gesuchstellerin: Als Einkommen der Gesuchstellerin kann nur der Betreuungslohn in der Höhe von Fr. 1'100.– und der Anteil für die Miete in der Höhe von Fr. 338.–, also insgesamt Fr. 1'438.– angerechnet werden (Urk. 162 S. 44 und 58 ff.). c) Ungedeckter Bedarf der Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin machte im Berufungsverfahren geltend, ihr Manko betrage Fr. 3'127.45 pro Monat. Ohne Altersvorsorge belaufe sich dieses auf Fr. 2'127.45 pro Monat. Der Gesuchsteller müsse also mindestens Fr. 2'127.45 bezahlen, inkl. Kinderunterhaltsbeiträge für C._____. Er sei dazu leistungsfähig, im Maximum Fr. 3'127.45 pro Monat. Sie sei bei ihren Berufungsanträgen in einer ersten Phase von einem mittleren Betrag und in der zweiten Phase vom alleruntersten Betrag ausgegangen, da sie an ihre erstinstanzlichen Anträge gebunden sei (Urk. 105 S. 14). Wie aufgezeigt beträgt der Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 5'157.80 und ab Eintritt von C._____ ins Berufsleben Fr. 3'562.40. Bei anrechenbaren Einkünften in der Höhe von insgesamt Fr. 1'438.– beträgt ihr Manko derzeit Fr. 3'719.80 abzüglich allfällige Stipendien und ab Eintritt von C._____ ins Berufsleben Fr. 2'124.40.
- 17 - Die Gesuchstellerin verlangt einen Unterhaltsbeitrag bis zum Eintritt von C._____ ins Berufsleben in der Höhe von Fr. 1'350.– als Kinderunterhaltsbeitrag und Fr. 1'095.– als persönlichen Unterhaltsbeitrag, total Fr. 2'445.–, und ab Eintritt von C._____ ins Berufsleben nur noch einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'135.–. Daraus erhellt, dass die Gesuchstellerin in der ersten Phase nicht die Deckung ihres ganzen errechneten Mankobetrages in der Höhe von Fr. 3'719.80 verlangt, sondern nur einen Betrag von Fr. 2'445.–. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller in dieser Höhe von Fr. 2'445.– leistungsfähig ist. In der zweiten Phase verlangt die Gesuchstellerin einen höheren Unterhaltsbeitrag als den errechneten Mankobetrag in der Höhe von Fr. 2'124.40. Der Gesuchsteller kann aber nur verpflichtet werden, ihr allerhöchstens in diesem Umfange einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, weil die Gesuchstellerin – wie erwähnt – ausdrücklich erklärt hat, dass der errechnete Bedarf dem in der Ehe gelebten Standard entspreche (Urk. 162 S. 44 f.). d) Bedarf des Gesuchstellers für sich und seine neue Familie (Urk. 162 S. 50): Grundbetrag Gesuchsteller Fr. 1'550.00 Grundbetrag O._____ Fr. 250.00 Wohnkosten Fr. 1'840.00 Krankenkasse Fr. 601.20 Hausrat/Haftpflichtversicherungen Fr 25.00 Telefon Fr. 100.00 Billag Fr. 38.00 Steuer Fr. 683.00 Total Fr. 5'087.20. e) Diese aufgeführten Positionen und die diesbezüglichen Ausführungen und Begründungen im ersten Berufungsurteil vom 16. Dezember 2008 wurden in beiden Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren – abgesehen von der Frage der Schulkosten – nicht angefochten (vgl. dazu Urk. 177 S. 5 und Urk. 205). Es kann somit vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 162). 2. Das Einkommen des Gesuchstellers war Gegenstand beider Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren. Im Urteil vom 22. Februar 2010 ging das Obergericht von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 5'734.35 aus, das der
- 18 - Gesuchsteller ab 1. Juni 2009 als Arbeitnehmer der Q._____ AG erziele. Weiter berücksichtigte das Obergericht ein monatliches Zusatzeinkommen von Fr. 280.– aus Putztätigkeit, das der Gesuchsteller nach eigenen Angaben regelmässig erzielt (Prot. I S. 43; Urk. 189 S. 17 f. und S. 20). Das Kassationsgericht hat diese Auffassung bestätigt und auch keine weiteren Abklärungen verlangt (Urk. 205 S. 8 f.). Es ist somit von einem monatlichen Einkommen des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 6'014.35 auszugehen. Wie dargelegt beläuft sich der Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 5'087.20. Zieht man diesen Betrag von seinem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 6'014.35 ab, so verbleiben Fr. 927.15 für Unterhaltsleistungen. 3. a) Nun ist aber zu beachten, dass der Gesuchsteller – wie eingangs ausgeführt – ausdrücklich den Antrag gestellt hat, die Berufung der Gesuchstellerin sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juli 2007 sei vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 112 S. 2 und Urk. 129 S. 2). Der Gesuchsteller hat somit die vorinstanzlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht angefochten. An diese Parteierklärung ist auch die Berufungsinstanz gebunden. Der Gesuchsteller ist bereits in den früheren Berufungsurteilen vom 16. Dezember 2008 und vom 22. Februar 2010 darauf hingewiesen worden, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, obwohl bei ihm eine Unterdeckung entsteht, weil er das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat (Urk. 162 S. 58 und Urk. 189 S. 21 f.). b) Der Gesuchsteller ist somit gestützt auf das vorinstanzliche Urteil zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'350.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Dies entspricht dem vorinstanzlichen Urteil und den Berufungsurteilen vom 16. Dezember 2008 (vgl. dazu Urk. 162 S. 65 und 70) und vom 22. Februar 2010 (Urk. 189 S. 22 und 24). c) Sodann ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin bis 30. November 2013 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.– zu bezahlen. Dies entspricht ebenfalls nicht nur dem vorinstanzlichen Urteil, sondern auch den früheren Berufungsurteilen (Urk. 162 S. 65 und 71; Urk. 189 S. 22 und 25).
- 19 d) Im ersten Berufungsurteil wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge bis zu seinem Eintritt ins ordentliche gesetzliche Pensionsalter, d.h. bis Ende März 2026 zu bezahlen (Urk. 162 S. 65). Dies wurde im kassationsgerichtlichen Verfahren von keiner Partei substantiiert angefochten, weshalb diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom 16. Dezember 2008 verwiesen werden kann (Urk. 162 S. 58-65). e) Ab 1. Dezember 2013 entfällt der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin persönlich für solange, als der Gesuchsteller für die Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, weil es an seiner Leistungsfähigkeit fehlt, muss er doch Fr. 1'350.– an den Unterhalt der Tochter leisten. Endet die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber seiner Tochter C._____ infolge der Vollendung ihrer Erstausbildung, dann hat der Gesuchsteller der Gesuchstellerin persönlich ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 927.– bis Ende März 2026 zu bezahlen. f) Sollte die persönliche Betreuung des Sohnes D._____ durch die Gesuchstellerin aus welchem Grunde auch immer vor dem Eintritt des Gesuchstellers in sein ordentliches gesetzliches Pensionsalter im März 2026 dahinfallen, dann müsste der Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers für die Gesuchstellerin persönlich im Rahmen eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens neu berechnet werden, wenn sich die Parteien diesbezüglich nicht einvernehmlich verständigen könnten. Die Neuberechnung wird dann von ganz verschiedenen Faktoren abhängen, die heute noch vollkommen unbekannt sind, z.B. ob der Gesuchstellerin dereinst zugemutet werden kann, einem Erwerbseinkommen nachzugehen. Bei dieser Sachlage ist die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages ausdrücklich vorzubehalten. Dieser Vorbehalt war schon im ersten Berufungsurteil vom 16. Dezember 2008 enthalten, wogegen keine Partei ein Rechtsmittel ergriffen hat. 4. Zusammengefasst ist von folgenden Eckdaten auszugehen: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 1'438.– Bedarf Gesuchstellerin: - bis Eintritt C._____ ins Berufsleben: Fr. 5'157.80 *) - ab dann: Fr. 3'562.40 Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.00
- 20 -
Einkommen Gesuchsteller: Fr. 6'014.35 Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'087.20 Vermögen Gesuchsteller: Fr. 0.00 Unterhaltsbeitrag - bis 30. November 2013: Fr. 2'150.– (total) an C._____: Fr. 1'350.– an Gesuchstellerin: Fr. 800.– - ab Dezember 2013: an Gesuchstellerin: Fr. 0.– - ab Eintritt C._____ ins Berufsleben: an Gesuchstellerin: Fr. 927.– Unterdeckung: - bis 1. Dezember 2013: Fr. 1'570.– *) - ab dann bis Eintritt C._____ ins Berufsleben: Fr. 2'370.– *) - ab Eintritt C._____ ins Berufsleben: Fr. 1'197.–
*) abzüglich allfällige Stipendien für C._____ 5. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge blieb unangefochten (Urk. 162 S. 67; Urk. 189 S. 24), weshalb die Indexklausel, wie sie im erstinstanzlichen Urteil festgehalten ist, zeitlich entsprechend anzupassen ist. V. Die Regelung der vorinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im ersten Berufungsurteil vom 16. Dezember 2008 wurde in den kassationsgerichtlichen Verfahren an sich von keiner Partei angefochten. Das Kassationsgericht hat jedoch angeordnet, dass das Obergericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens im neuen Erledigungsentscheid ausgangsgemäss neu zu befinden habe (Urk. 205 S. 6). Für die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden, auch wenn der nacheheliche Unterhalt gegenüber jenem Entscheid nunmehr modifi-
- 21 ziert wird (Urk. 162 S. 67 ff.). Die erstinstanzlichen Kosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchstellerin bezüglich der Besuchsrechtsregelung, wobei bereits im Urteil vom 16. Dezember 2008 darauf hingewiesen worden war, dass die Gesuchstellerin unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses kaum gute Gründe zur Antragstellung gehabt hatte (Urk. 162 S. 69). In der Unterhaltsfrage dringt die Gesuchstellerin zwar nicht bezüglich der Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge durch, jedoch bezüglich der Dauer und gegenüber den Anträgen des Gesuchstellers insgesamt mehrheitlich. Mit der Anfechtung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung unterliegt die Gesuchstellerin. Insgesamt rechtfertigt sich auch im zweitinstanzlichen Verfahren eine hälftige Kostenauflage und das Wettschlagen der Parteientschädigungen, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'350.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- 22 - 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 125 ZGB folgende nacheheliche monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 800.– bis 30. November 2013 Ab 1. Dezember 2013 entfällt der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin persönlich für solange, als der Gesuchsteller für die Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge bezahlen muss. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab dem Ende seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter C._____ infolge Vollendung ihrer Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 927.– bis 31. März 2026 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Für den Fall, dass die persönliche Betreuung des Sohnes D._____ durch die Gesuchstellerin entfällt, bleibt die Neuregelung des persönlichen Unterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin ausdrücklich vorbehalten. 3. Diese Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 und 2 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2011 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin gemäss Ziffer 2 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung.
- 23 - 4. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 1 und 2 hievor liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 1'438.– Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Einkommen Gesuchsteller: Fr. 6'014.35 Vermögen Gesuchsteller: Fr. 0.– 5. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht für die Gerichts- und Anwaltskosten gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 105.– Übersetzungskosten Urk. 125 Fr. 315.– Übersetzungskosten Berufungsverhandlung. 7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht für die Gerichts- und Anwaltskosten gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. 8. Die Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 24 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: mc
Urteil vom 16. Januar 2012 Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) Anträge der Gesuchstellerin: (Urk. 10 S. 2 ff.; Urk. 27 S. 2 ff.; Prot. I S. 15) Anträge des Gesuchstellers: (Urk. 12 S. 1) Anlässlich der Konventionsverhandlung vom 6. Dezember 2006 modifiziertes Rechtsbegehren (sinngemäss): Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2007 (Urk. 95 S. 27 ff.) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'3... 7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht für die Gerichts- und Anwaltsk... 8. Die Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...